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49_I_555

BGE 49 I 555

Bundesgericht (BGE) · 1923-12-16 · Deutsch CH
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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. WASSERRECHTSKONZESSIONEN.

CONCESSIONS DE DROITS D'EAU

66. Urteil vom 16. Dezember 1923

i. S. Xanton trnterwal4en ob dem Wald

gegen Elektrizitätswerk Luern-Ingelberg A.-G.

Art. 2 Abs. 1, 3 und 17 WRG. Abgrenzung zwischen Ver-

leihung im Sinne der beiden ersten und blosser Polizei-

erlaubnis im Sinne der letzten Bestimmung. Die im Kanton

Obwalden für Stauvorrichtungen und andere Anlagen zur

Benützung der 'Vasserkraft einzuholende « Konzession.

hat auch bei den sogenannten Privatgewässern im Hinblick

auf Art. 1 Abs. 2 WRG und die Bedingungen und Auflagen,

die der Regierungsrat nach dem kantonalen Wassergesetz

mit der Bewilligung verbinden darf, Verleihungscharakter.

Begriff der Streitigkeiten über c Rechte und Pflichten aus dem

Verleihungsverhältnis » nach Art. 71 WRG. Bedingte Pro-

rogation auf das Bundesgericht als einzige Instanz erblickt

darin, dass der Beliehene auf die vom Verleiher beim

Bundesgericht angehobene Klage dessen Zuständigkeit nur

mangels VorIiegens einer Verleihung und einer Streitigkeit

über Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis

bestreitet, dagegen I.Ücht verlangt, dass beim Zutreffen bei der

Voraussetzungen der Kläger zunächst an den kantonalen

Richter gewiesen werde. -

Keine Rückwirkung von Art. 58

Abs. 1 'VRG auf zwischen dem 25. Oktober 1908 und dem

31. Dezember 1917 erteilte Verleihungen, die eine längere

Verleihungsdauer vorsehen. Bedeutung von Art. 51 ebenda

für solche ältere Verleihungen. Er kann nur zur Folge haben,

dass vom Beliehenen ein höherer Wasserzins, Iills der bei

dieser Berechnungsweise nach Art. 49 sich ergebende nicht

mehr gefordert werden darf, lässt dagegen eine im Ver-

leihungsakte vorgesehene abweichende Berechnungsweise,

bei der sich keine höhere oder eine niedrigere Zinsleistung

ergibt, unberührt. Begehren, dass der Beliehene, der ge-

AS '9 I - 1923

38

556

Staatsrecht.

wisse Anlagen innert der konzessionsmässigen Baufrist

nicht erstellt hat, den Vermögenswert. den sie dargestellt

hätten, zu versteuern. eventuell die durch die ~ichterstel­

Jung dem Gemeinwesen entgehende Sleuerlelstung als

Schadenersatz zu entricllten habe~, Abweisung. "

':

'

,

\

A. -

Am 19. Juni 1901 hat der Regierungsrat des

Kantons Übwalden dem Verwaltungsrat der Elektrischen

Bahn Stansstad-Engelberg und dem Kantonsrat Hess-

Waser in Engelberg zu Handen einer zu bildenden Ak-

tiengesellschaft die Konzession erteilt, das Wasser des

Erlenbaches zwischen Engelberg und übermatt für Er-

richtung einer Wasserwerkanlage und für die Erzeugung

elektrischen, Stroms nach den eingereichten Plänen und

Berichten auszunützen. Die Dauer der Konzession be-

trug 60 Jahre. Die Konzessionäre wurden verpflichtet

für die sechs alten Gemeinden von übwalden den not-

wendigen elektrischen Strom abzugeben. Die in übwalden

verwendete Kraft sollte taxfrei sein. Für die ausser den

Kanton geleistete Kraft waren jährljche Pauschaltaxen

festgesetzt. Am 31. Mai 1905 wurde die Konzession mit

Bezug auf die Stromlieferungspflicht dahin abgeändert,

dass der Strom für die sechs alten Gemeinden an das

Elektrizitätswerk Kerns zu liefern war, zu bestimmten

Bedingungen und bis zur Erstellu~g eines Elektrizitäts-

werkes am Lungernsee. Rechte' und Pflichten aus der

Konzession sind an das Elektrizitätswerk Luzern-Engel-

berg A.-G. (eine Gründung der-Stadt Luzern) übertragen

worden, das mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1907

von Eugen Hess-'Vaser die ihm gehörenden, dem Werk

dienenden Grundstücke und privaten Wasserrechte er-

warb. Seither hat die genannte Gesellschaft (im Folgenden

als «(Elektrizitätswerk ») bezeichnet) von der Alpgenos-

senschaft Trübsee in Stans den auf Nidwaldner Gebiet

gelegenen Trübsee mit Umgelände erworben und am

22. Dezember 1913 vom Regierungsrat von Nidwalden

die Konzession zur Ausnützung des Sees nebst Zu- und

Abflüssen für die Gewinnung elektrischer Energie, ins-

besondere auch zur Stauung und Senkung des Seespiegels

Wasserrechtsko~slonen. N° 66.

;55.7

und zur Zuleitung nach einer· bei Engelberg zu erstellenden

Zentrale erhalten; die Dauer dieser Konzession wurde

auf 100 Jahre festgesetzt und es waren dafür jährliche

nach der Stauung des Sees zu berechnende Gebühren

zu entrichten. In übwalden wurde zuerst zwischen der

Regierung und dem Verwaltungsrate des Elektrizitäts-

werkes über die Erteilung einer besonderen Konzession

zur Ableitung des Trübenbaches, dem Abfluss des Trüb-

sees, der in seinem untern Teil die Grenze zwischen üb-

waIden und Nidwalden bildet, und zur Ausnützung des-

selben in einer Kraftzentrale in Engelberg verhandelt.

Auf Anregung des Elektrizitätswerkes fasste man dann

aber eine Verschmelzung der früheren Konzession von

1901 mit der neu zu erteilenden ins Auge. Bei den Ver-

handlungen darüber bestanden namentlich Meinungs-

verschiedenheiten über die Dauer der einheitlichen Kon-

zession und über die Bestimmung des \Vasserrechtszinses.

Auf Grund der Verhandlungen wurde vom Regierungsrat

am 6. Juni 1914. in Abänderung des Konzessionsaktes

,vom 19. Juni 1901, die Konzession erteilt, und am 1a.

Juni vom Elektrizitätswerk angenommen, das Wasser

der Engelberger Aa, des Erlenbaches und dasjenige des

Grenzbaches Trübenbach (Stauung und Ableitung des

Trübsees) auf der Gefällstufe Trübsee bis zur Zentrale

übermatt, soweit « das herwärtige Kantonsgebiet be-

schlagend » in beliebiger Weise zur Erzeugung von elek-

trischem Strom auszunützen, unter den in der Konzes-

sionsurkunde enthaltenen Bedingungen. Die Dauer der

Konzession beträgt 100 Jahre. Erneuerungsbegehren des

Konzessionärs und Rückkaufsbegehren des Konzedenten

sind fünf Jahre vor, Ablauf anzumelden. Art. 4 Abs. 2

bestimmt: « Streitigkeiten, die aus dieser Konzession

entstehen sollten, entscheidet als einzige Instanz end-

gültig das schweizerische Bundesgericht. » Nach Art. 5

hat die Konzessionärin für den gesamten Wert der auf

übwaldner Gebiet gelegenen Anlage die gesetzlichen

Staats- u. Gemeindesteuern zu entrichten. Art. 9 lautet:

558

Staatsrecht.

« Spätestens zwei Jahre nach GenehInigung der Baupläne

muss mit dem Bau der Trübenbachausnützung begonnen

werden. Binnen fünf Jahren, von untenstehendem Datum

. an gerechnet, muss die Anlage der Trübenbachausn~t­

zung. ausgenommen die Zentrale in Engelb~rg und ~IDe

höhere Stauung des Trübsees als 4,5 m Im Betnebe

sein. » In den folgenden Bestimmungen ist die Verpflich-

tung der Konzessionärin zur Lieferung von Kraft an

das Elektrizitätswerk Kerns neu geordnet und die Pflicht

zur Abgabe einer bestimmten Strommenge nach Engel-

berg vorgesehen. Art. 17 setzt den zu entrichtenden

Wasserzins für verschiedene Zeitabschnitte fest. Er

lautet: « Für jede installierte, an der Turbine gemessene·

Pferdekraft ist ein jährlicher Wasserrechtszins von 3 Fr.

an den Staat Obwalden. zu entrichten. Die Zentrale

Engelberg ist so lange, als sie nur als Kraftreserve bei

Wassermangel und Störungen für das Obennatterwerk

angesehen werden muss, zinsfrei. Der Bahngenerat~r

wird zu 1/3' gleich 200 Pferdekräften berechnet. -

BIS

zum Einbau einer weitem Maschinengruppe sind 25 %

und von da weg 20 % der nonnalen Leistung der Motoren

zinsfrei. -

Beim gegenwärtigen Stand der Installationen

von 4 Generatoren zu 2000 Pferdekräften sind also 6000

PferdekJ;äfte plus 200 Pferdekräfte wegen dem Bahn-

generator, somit total 6200 Pferdekräfte zinspflichtig. -

Die nach Engelberg abgegebenen Jahrespferde sind zins-

frei, und es wird deren Höhe' alle zehn Jahre jeweilen

für die folgende Periode von zehn Jahren ennittelt. -

Spätestens vom Jahre 1925 an sind im Minimum 8000

Pferdekräfte zinspflichtig, d. h. der Wasserrechtszins

beträgt im Minimum 16.000 Fr. Vom Jahre 1955 an be-

trägt der Wasserrechtszins pro Pferdekraft 3 Fr. «(Nach

Art. 22 erlischt die Konzession: a) Nach Ablauf der

Konzessionsdauer, falls nicht innert der vorgeschrie-

benen Frist ein bezügliches Verlängerungsgesuch ge-

stellt wird; b) wenn die Konzessionsinhaberin darauf

verzichtet;· c) wenn die Anlage während 6 Jahren un-

Wasserrecbtakeazessionen. No 66.

559

unterbrochen nicht betrieben wird; d) wenn die Wasser-

rechtszinsen während zwei. Jahren nidt bezahlt werden;

e) wenn den Bestimmungen dieser Konzession gröblich

zuwidergehandelt wird. » Art. 23 . lässt die Konzessions-

periode mit dem Tage der Inbetriebsetzung der Druck-

leitung Trübsee-Engelberg, spätestens aber zwei Jahre

nach der Konzessionserteilung, beginnen. «Verzichtet

das Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg auf die Erwer-

bung der Trübseewasserkraft. so fällt die Konzession

dahin und verbleiben sodann die Akte vom 19. Juni 1001

und 31. Mai 1905 allseitig weiter in Kraft. »

Am 30. November 1915 stellte das Elektrizitätswerk

Luzern-Engelberg an den Regierungsrat von Obwalden

das Gesuch. es möchte das Inkrafttreten der Konzession

vom 6. Juni 1914 auf den Tag der Inbetriebsetzung des

neuen Kraftwerkes bezw. der Druckleitung Trübsee-

Engelberg verschoben und demnach möchten auch die

übrigen in der Konzession vorgesehenen Termine ent-

sprechend hinausgeschoben werden. Das Begehren wurde

damit begründet, dass äussere Umstände die Erstellung

der Anlage verzögert hätten. Der Regierungsrat ent-

sprach in dem Sinne, dass die Konzession spätestens auf

den 6. Juni 1918 in Kraft zu treten habe; dahin werde

der erste Absatz von Art. 23 abgeändert. Dagegen lehnte

er die Abänderung aller übrigen Termine der Konzession

ab. Mit Zuschrift vom 1. März 1916 teilte der Verwal-

tungsrat des Elektrizitätswerkes dem Regienmgsrat mit,

dass er davon absehe zu dem vorausgegangenen Be-

schluss vorläufig Stellung zu nehmen; die Möglichkeit

der Verwendung des Trfibsees zu Stauzwecken stehe

noch zu sehr in Frage, als dass es ht>ute von grossem

Wert wäre Tennine zu vereinbaren; ausserdem sei es

ungewiss, ob nach Beendigung des Krieges das Bedürfnis

zum Bau des Trfibseewerkes noch vorhanden sein und

die Mittel dafür sich finden lassen werden. Am 30. Juli

1917 schrieb der Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes

dem Regierungsrat, die gegenwärtige Zeitlage habe es

560

-Staatsrecht.

verunmöglicht, den Trübsee derzeit für die projektierte

Ausnützung auszubauen, da die Druckleitung nicht oder

nur zu unerschwinglichen Preisen beschafft werden

könnte und der herrschende Arbeitermangel zu den

grössten Schwierigkeiten führen würde; da aber für den

kommenden 'Vinter unbedingt mehr Wasser zugeleitet

werden müsse, habe man eine provisorische Lösung vor~

gesehen in dem Sinne, dass' der Trübsee gestaut, das

Wasser aber im Bette des Trübenbaches zu Tale geleitet;

auf bestimmter Höhe gefasst und mittelst einer Gravi-c

tationsleitung in den Weiher in Engelberg geführt werde;

ferner sei beabsichtigt das Winterwasser der Engeiberger

Aa dem Weiher zuzuleiten. Zugleich wurden die Pläne

für diese provisorische Lösung vorgelegt. Am 14. August

1917 erteilte der Regierungsrat die Bewilligung zur pro-

visorischen Wasserzuführung in die Zentrale Obermatt

aus dem Trübsee und aus der Engelberger Aa gemäss

dem vorgelegten Projekte, unter gewissen Bedingungen~

darunter litt. c: « Das Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg

hat dafür zu sorgen, dass seitens der Stadt Luzern bis

zur -Inbetriebsetzung der fraglichen Zuleitungen die An-c

nahme der Konzession vom 6. Juni 1914 erklärt wird.

Auf den Tag der Inbetriebsetzung tritt genannte Kon-

zession in Kraft und es wird damit auch die in Art. 21

festgesetzte Konzessionsgebühr von 10,000 Fr: fällig. n

In einer Eingabe an den Regierungsrat vom 21. Sep-

tember 1917 setzte der Verwaltungs rat des Elektrizi-

tätswerkes neuerdings auseinander, dass wegen äusserer

Umstände' die Erstellung der Druckleitung Trübsee-

Engelberg noch nicht unternommen werden könne und

schlug vor, es solle der Beginn der Konzession auf -den

Zeitpunkt der Inbetriebsetzung dieser Leitung festge-

setzt und dIe in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Baufrist ge-

s~richen werden. Nach konferenziellen Verhandlungen

beschloss der Regierungsrat am 10. April 1918, dem Ge~

suche des Elektrizitätswerkes um Erstreckung des Zeit-

punktes für das Inkrafttreten der Konzession werde

Wasserrechtskonzessionen. N° 66.

561

nicht entsprochen; dagegen werde die in Art. 9 Abs. 2

der Konzession vorgesehene Frist betreffend Inbetrieb.;.,

setzung der Anlage um zwei Jahre, d. h. bis 10. April

1920 hinausgeschoben, im übrigen bleibe der Wortlaut

der Konzession vom 6. Juni 1914 bestehen. Der Verwal';

tungsrat des Elektrizitätswerkes antwortete mit Zuschrift

vom 3. Juni 1918, er werde sich dem Entscheide vom

10. April fügen müssen, bemerkte aber, dass die um

zwei Jahre hinausgeschobene Baufrist nicht genügen

werde, wie schon jetzt vorauszusehen sei. Es möchte

daher diese Frist wenigstens bis zum 6. Juni 1922 er;.,

streckt werden. Gleichzeitig wurde die Konzessionsge-

bühr,bezahlt. Der Regierungsrat beschloss am 20. Juli,

auf das erneute Gesuch des Elektrizitätswerkes dermalen

nicht einzutreten und die bezügliche Eingabe unbeant-

wortet zu lassen.

In einer Zuschrift an das Elektrizitätswerk Luzern-

Engelberg vom 25. September 1922 stellte die Baukom-

mission des Kantons Obwalden das Begehren, dass die

Dauer der Konzession vom 6. Juni 1914 von 100 auf 80

Jahre herabgesetzt werde, unter Verweisung auf Art. 58

Abs. 1 des inzwischen erlassenen Bundesgesetzes,über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember

1916, der nach Art. 24 bis BV und Art. 74 des Bundes ..

gesetzes rückwirkend für die seit dem 25. Oktober 1908

erteilten Konzessionen gelte. Ferner wurde in dieser Zu-

schrift festgestellt, dass das Elektrizitätswerk mit der

Ausnützung des Trübenbaches seit 10. April 1920 im

Verzug sei, was u. a. folgende 'Nachteile mit sich bringe t

Vom Datum des Verzuges an bestehe die Steuerpflicht

bezw. die Schadenersatzpflicht für entgangene und ent-

gehende Steuern; durch die Trübseeanlage werde zudem

die Höhe des Obwalden zu zahlenden Wasserzinses be-

einflusst. Die Nichtausführung wesentlicher Teile des

Wasserwerks verstosse auch gegen Art. 22 der Kon ..

zession., dessen Anwendung im Falle des Scheiterns

einer Einigung vorbehalten werde. Ferner stimme Art. '17

562

Staatsrecht.

der Konzession betreffend Berechnung des Wasserzinses

mit Art. 51 des Bundesgesetzes nicht überein. Auch diese

Bestimmung habe rückwirkende Kraft, wie sich aus

'Art. 74 und der eidgenössischen Verordnung über die

Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 er-

gebe. Die Berechnung müsse daher den neuen gesetz-

lichen Bestimmungen gemäss geregelt werden und zwar

so, wie wenn die Trübseeausnützung bereits erfolgt

wäre. Zum Schluss wurde eine konferenzielle Behandlung

zur Regelung der genannten Punkte vorgeschlagen. Das

Elektrizitätswerk verhielt sich den Begehren von Ob-

waIden gegenüber, laut Zuschrift vom 19. Oktober ab-

lehnend, worauf die Baukommission in einer Erwiderung

vom 5. Januar 1923 daran festhielt und neuerdings an-

fragte, ob das Werk grundsätzlich bereit sei, auf dem

Konferenzwege die Revision bezw. die Vollziehung des

Konzessionsvertrages in dem oben angedeuteten Sinne

in Erwägung zu ziehen, da ein weiterer Schriftenwechsel

'zu keinem Ziele führen könne. « Sollten Sie sich hiezu

ablehnend verhalten, d. h. weder zu einer teilweisen Re-

vision des Konzessionsvertrages, soweit er mit eidge-

nössischem Recht in Widerspruch steht, Hand bieten,

noch den Verzug hinsichtlich der -Erfüllung von Art. 9

Abs. 2 anerkennen, so müssten wir uns vorbehalten, den

Rechtsweg zu betreten.» Das Elektrizitätswerk ging

hierauf nicht ein.

B. -

Mit'Klageschrift vom 4. Juni 1923 hat sodann

der Regierungsrat des Kantons Obwalden als Vertreter

des Kantons gegen das Elektrizitätswerk Luzern-Engel-

berg beim Bundesgericht die Begehren gestellt :

« 1. Es sei in Abänderung von Art. 1 des Konzessions-

vertrages vom 6.115. Juni 1914 die Konzessionsdauer

von hundert auf achtzig Jahre ohne Gegenleistung herab-

zusetzen. eventuell sei letztere in einem von diesem Pro-

zesse getrennten Verfahren festzusetzen.

2. Es sei die in Art. 17 des Konzessionsvertrages vor-

gesehene Art der Berechnung des Wasserzinses seit

Wasserrechtskonzessionen. N0 66.

563

1. Januar 1918, eventuell von einem vom Richter fest-

zusetzenden Zeitpunkt an, als ungesetzlich zu erklären.

3. Es sei der Wasserzins nach den jetzt geltenden eidg.

Vorschriften, rückwirkend auf 1. Januar 1918, eventuell

auf einen vom Richter zu bestimmenden Zeitpunkt, neu

festzusetzen durch den Regierungsrat, eventuell durch

den zuständigen Richter in einem besonderen von die-

sem Prozesse getrennten Verfahren.

4. Es sei die Beklagte mit den in Art. 9 Abs. 2 des

Konzessionsvertrages vorgesehenen Bauten, die Zen-

trale in Engelberg und die Höherstauung des Trübsees

über 4,5 m hinaus ausgenommen, namentlich hinsicht-

lich der Zuleitung des Wassers durch einen Stollen durch

den Bitzistock nach dem Stauweiher in Engelberg, even-

tuell in welchem Umfange, seit 10. April 1920, eventuell

seit einem vom Richter zu bestimmenden Zeitpunkt an,

in Verzug zu erklären.

5. Es sei die Beklagte grundsätzlich pflichtig zu er-

klären:

a) die in Art. 9 Abs. 2 des Konzessionsvertrages vor-

gesehenen Bauten vom Tage der Erstellung an gemäss

Art. 5 des Konzessionsvertrages zu versteuern;

b) seit 10. April 1920, eventuell von einem vom Richter

festzusetzenden Zeitpunkt an, bis zur Fertigstellung

und normalen Steuereinsetzung derselben nach Art. 5

des Konzessionsvertrages hiefür ein steuerpflichtiges

Steuerkapital von 1 Y2 Millionen Franken, eventuell

nach richterlichem Ermessen, anzuerkennen, subeven-

tuell sei der der jährlichen Steuerleistung entsprechende

und vom Richter festzusetzende Betrag als Schadener-

satz zu leisten, allereventuel1st bleibe den kantonalen

Behörden das Recht gewährt, von sich aus das kantonale

Steuergesetz zur Anwendung zu bringen. »

Hinsichtlich der Dauer der Konzession und der Be-

rechnung des Wasserzinses geht die Klagebegrundung

dahin: In Art. 24 bis Abs. 8 der BV sei die Bundesgesetz-

gebung für alle seit dem 25. Oktober 1908 erteilten

564

Staatsrecht.

Wasserrechtskonzessionen . vorbehalten; darunter falle

die Konzession vom 6. Juni 1914 in ihrer Gesamtheit·;

. da die Konzessionsbestimmungen betreffend die Kon-

zessionsdauer und die Berechnung des Wasserzinses

zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes, Art. 58

und Art. 51 in Verbindung mit Art. 23 der Verordnung

des Bundesrates über die Berechnung des Wasserzinses

widersprächen, seien sie damit in Einklang zu bringen.

Für die Verkürzung der Dauer der Konzession sei eine

Entschädigung nicht vorgesehen; von einem wohler-

worbenen Rechte könne nicht gesprochen werden, weil

die Konzessionärin beim Konzessionsabschluss den Vor';'

behalt von Art. 24 bis Abs. 8 BV gekannt habe. Was die

Art der Berechnung des Wasserzinses betrifft, so sei.

nachdem feststehe, dass- die bundesrechtliche Berech-

nungsweise angewendet werden müsse, das beklagte

Werk zu verhalten, mit dem Kläger über die Neuberech-

nung zu verhandeln; sollte eine Einigung nicht zustande-

kommen oder das Werk sich mit dem vom Regierungsrat

festgesetzten neuen Wasserzins nicht einverstanden er-

klären, so werde in einem späteren Verfahren zu unter-

suchen sein, ob und wie Art. 51 BG anwendbar sein

werde; der Kläger habe ein Interesse an der begehrten

Feststellung, da das Werk statt geforderter 24,400 Fr.

nur 22,600 Fr, anerkenne. Der Verzug in der Ausführung

der konzedierten Anlage bewir.ke, dass für die nicht aus-

geführten Bauten die Steuerpflicht nach Art. 5 der Kon-

zession bestehe oder doch wenigstens eine der Steuer-

leistung entsprechende Schadenersatzpflicht, nach Ana-

logie von Art. 97 OR; die Nichtausführung sei nicht auf

höhere GewaltzufÜckzuführen.

C. -

Das beklagte Elektrizitätswerk hat in der Ant-

wort beantragt, auf die Klagebegehren 1 bis 3 sei wegen

Unzuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten,

eventuell seien diese Begehren wie auch die Rechtsbe-

gehren 4 und 5 der Klage abzuweisen. Es wird zunächst

in tatsächlicher Beziehung behauptet : der Verlängerung

Wasserrecbtskonzessionen. N° 66.

565

der Konzessionsdauer von 60 auf 100 Jahre stünden hö-

here Leistungen des beklagten Werkes gegenüber, näm-

lich die einmalige Konzessionsgebühr von 10,000 Fr:

Art. 21, die zeitliche Verlängerung der Stromliefe-

rungspflicht nach Kerns und die eventuelle Festset-

zung einer Loskaufsumme von 35,000 Fr., Art. 10, die

unbeschränkte Fortdauer der Stromlieferungspflicht nach

Engelberg zu den bisherigen, für die Beklagte ungünsti-

gen Bedingungen, Art. 16, die Erhöhung des Wasser-

zinses auf 12,400 Fr. für sofort und später, Art. 17 der

Konzession; der Kläger habe seit dem Inkrafttreten der

neuen Konzession an Wasserzinsen bezogen:

1919 Fr. 12,458.35 statt Fr. 80001

1920

• 17,500.-

8000

nach der Konzession

1921

• 23,000.-

8000

von 1901.

1922

& 23,000.-

• 10000

Allerdings seien in der neuen Konzession einige neue

Befugnisse hinzugekommen, so betreffend den Obwaldner

Anteil am TfÜbenbach und die Zuleitung der Engelberger

Aa, die aber im Winter fast vollständig eingehe und

nur zur Erzeugung beschränkt verkäuflicher Sommer-

Energie verwendet werden könne. Diese neuen Berechti-

guIigen vermöchten jedoch nur zu einem geringen Teile

die Erhöhung des Wasserzinses zu rechtfertigen. ·Bei

der Berechnung des letzteren handle es sich um unbe~

deutende Differenzen.

Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass

es sicl) bei den betreffenden Begehren (1 bis 3), weil sie auf

eine Aufhebung oder Schmälerung konzessionsmässiger

Rechte der Beklagten gingen, nicht· um einen Streit im

Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Konzession und Art. 71 WRG

handle· und hiefür nach Art. 43 des B'undesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Bundesrat

zuständig wäre, falls überhaupt eine Verleihung im Sinne

des Bundesgesetzes vorläge. Aus den rechtlichen Aus-

führungen zur Sache selbst ist . hervorzuheben : Die Kon-

zession von 1914 be:ziehe sich auf Gewässer, die im Eigen~

566

Staatareeht.

turn der Beklagten stünden, mit Ausnahme der Engel-

berger Aa. die ein öffentliches Gewässer sei. Bei jenen

Gewässern könne es sich nach Art. 27 und 33 des Wasser-

haupolizeigesetzes von Obwalden nicht um eine Verlei~

hung handeln, sondern nur um eine polizeiliche Erlaub-

nis. Die Verleihung im Sinne des dritten Abschnittes

des eidg. Wasserrechtsgesetzes setze aber die volle Dis-

positionsbefugnis der verleihenden Behörde über eine

Wasserkraft voraus, Art. 43 und 17 ff. 1. C., Urteil des

Bundesgerichts i. S. Meyenberg gegen Zug vom 23. Dez.

1922. Auf die Wasserkräfte des Erlenbaches und des

Trübsees fänden daher die Bestimmungen der Art. 58

und 51 des Bundesgesetzes keine Anwendung. Und die

Engelberger Aa sei nicht geeignet, selbständig Gegenstand

einer Wasserrechtsverleihung zu werden. Die Konzession

sei ein vertragsähnliches Verhältnis. wie der Kläger denn

auch selber von einem Konzessionsvertrage rede. Es

gehe nicht an, einzelne Bestimmungen als ungültig zu

erklären. unbekümmert um die Vertragstreue und die

auf Grund der Konzession dem Konzessionär obliegenden

Leistungen. Etwas derartiges könne nicht im Willen

des eidgenössischen Gesetzes liegen. In der Tat sei eine

Rückwirkung im Sinne der Klage ·ausgeschlossen : Art.

24 bis A~s. 8 BV. der die Grundlage des Wasserrechts-

gesetzes bilde, schreibe nur vor, dass in den Wasser-

rechtskonzessionen die künftige Bundesgesetzgebung vor-

zubehalten sei. Diesen Vorbehalt enthalte die Konzes-

sion von 1914 nicht. Wäre er aufgenommen worden, so

hätte das Werk die Konzession auch nur mit entspre-

chenden Vorbehalten angenommen. Die vorbehaltlos

erteilte Konzession könne nicht einer mit Vorbehalt er-

teilten gleichgestellt werden. Sie habe der Beklagten

wohlerworbene Rechte verschafft. die nur auf dem in

Art. 43 des Bundesgesetzes vorgesehenen Wege beseitigt

werden könnten. Überdies habe der Regierungsrat von

Obwalden auch noch nach Inkrafttreten des Bundesge-

setzes die Konzessionsdauer von 100 .Jahren bestätigt,

Wasserrechtskonzessionen. N° 66.

561

insbesondere im Beschluss vom 10. April 1918: Sollte

dem Kläger das Recht zugestanden werden. die Dauer zu

verkürzen. so müssten gleichzeitig die konzessionsmäs-

sigen Gegenleistungen entsprechend herabgesetzt werden,

was in einem besonderen Verfahren zu geschehen hätte.

'Vas den Wasserzins betrifft, so enthielten die eidge-

nössischen Bestimmungen nur Maximalsätze. und gäben

den Kantonsregierungen keineswegs das Recht, die kon-

zessionsgemäss vereinbarten Wasserzinse hierauf zu er-

höhen. Eventuell wären die betreffenden Bestimmunge.n

nur auf die. neu hinzugekommenen Wasserkräfte an-

wendbar. Durch die Bewilligung des Provisoriums vom

14. August 1917 habe der Kläger auf die Erstellung einer

Druckleitung verzichtet, die nur für die in Aussicht ge-

nommene Zentrale in Engelberg hätte dienen können;

für die Erstellung der letzteren aber sei in der Konzession

keine Frist gesetzt, das Provisorium dauere daher so

lange, bis diese erstellt sei. Hätte aber auch eine solche

Frist bestanden und wäre sie von der Beklagten nicht

innegehalten worden, so habe man es dabei nicht mit

einer Verpflichtung der Konzessionärin, sondern mit

einer Bedingung zu tun. Die Konzessionsbehörd~ könnte

höchstens die Konzession für verwirkt erklären, wenn

letztere dies vorsehe.

D. -

In der Replik wird bestritten, dass die Erhöhung

des Wasserzinses in der Konzession von 1914 mit der

Verlängerung der Dauer zusammenhänge; die beiden

Berechnungen könnten überhaupt nicht mit einander

verglichen werden; da neue Kraft hinzugekommen sei,

ergebe wahrscheinlich die Konzession von 1914 gegenüber

derjenigen von 1901 objektiv einen niedrigeren Einheits-

preis für die ausnützbare Wasserkraft. Auch sei liicht

richtig, dass die Engelberger Aa nur beschränkt ver-

käufliche Sommer-Energie liefere. Bezüglich der Dauer

der Konzession frage es sich gerade, ob wohlerworbene

Rechte vorliegen. Das habe das Bundesgericht zu ent-

scheiden, und Art. 43 WRG treffe nicht zu. Das gleiche

568

Staatsrecht.,

gelte für die Berechnung des Wasserzinses. Hier frage es

sich ob nicht auch der Bundesrat einschreiten könne

gemäss Art. 12 BG. Immer aber sei es ~ache d~s Richters

. festzustellen, wie die alten KonzessIOnsbestImmungen

dem neuen Rechte anzupassen seien. Materiell wird vor-

gebracht: darauf, dass der Erlenbach und der Triiben-

bach Privatgewässer seien, letzterer übrigens ein durch

Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1913 unter öffent-

liche Aufsicht gestelltes Gewässer, komme nichts an.

Denn beide flössen in die Engelberger Aa oberhalb der

Stelle, wo sich die Kraftzentrale befinde; da wo sie aus-

genützt werden, s~ien sie deshalb Bestandteil eines öff~nt­

lichen Gewässers. Für diese Ausnützung bedürfe es emer

eigentlichen Verleihung. Art. 24 bis Abs. 8 BV sei zwin-

gendes Recht und gelte unabhängig davon, ob der Vor-

behalt der Bundesgesetzgebung in eine Konzession auf-

genommen worden sei oder nicht. Auf der kantonalen

Wasserhoheit habe eben seit 1918 eine Art Bundesgesetz-

gebungshypothek gelastet, und die kantonalen Behörden

hätten daher nicht vorbehaltlos über ihre Gewässer ver-

fügen können. Bei den späteren Beschlüssen, aus denen

die Beklagte eine Anerkennung der Konzessionsdauer

von 100 Jahren und einen Verzicht auf das Recht, deren

Herabsetzung zu verlangen, herleite, sei die Frage der

Konzessionsdauer nicht untersucht worden. Übrigens

handle es sich eben um zwingende, nicht verzichtbare

Vorschriften. Auf eine Reduktion des Wasserzinses sei

in diesem Verfahren nicht einzutreten, wie denn auch

die Beklagte kein bezügliches Begehren stelle. Die Um-

rechnung des Wasserzinses komme der Verleihungsbe-

hörde zu. Die Beklagte möge dann den Beschluss beim

zuständigen Richter anfechten. Die Zuleitung des Triib-

seewassers nach Engelberg bilde nicht ein Teilstück der

dortigen Zentrale, und die Bewilligung des Proviso~iums

habe an der Verpflichtung zur Erstellung der Dmckleltung

nichts geändert. In Frage stehe eine wirkliche Verleihung,

die eine Einheit bilde. Die Verpflichtung in Art. 9 Abs. 2

Wasserrecbtskonzessionen. N0 66.

569

I)ei ein Bestandteil derselben und müsse nach Annahme

der Konzession erfüllt werden. Es könne auch nicht auf

einen Teil der Konzession verzichtet werden.

E. -

Die Duplik verweist zum Beweise für den be-

schränkten Nutzungswert der Engelberger Aa auf das

Expertengutachten, das im erledigten Prozess der glei-

chen Parteien über die Benutzung des Grundwassers vom

Bundesgericht erhoben wurde. Zur Unzuständigkeits-

einrede wird daran festgehalten, dass weder Art. 4 Abs. 2

der Konzession noch Art. 71 WRG zutreffe. Das Bundes-

gericht habe auf Grund dieser Bestimmungen nur über

Rechte und Pflichten aus der Konzession zu entscheiden,

wie sie erteilt wurde. Wollte man sich mit Bezug auf

die Frage, ob öffentliches oder Privatgewässer, auf den

Standpunkt des Klägers stellen, so ergebe sich aus Art. 1

des kantonalen Wasserbaupolizeigesetzes, wonach die Aa

von zu hinterst in den Eyen bis zum Schwibbogen bei der

Wegmatt öffentliches Gewässer sei, dass sie, da wo das

Gefälle beginne, nicht mehr diese Eigenschaft habe. Der

Erlenbach sei im Jahre 1901 nicht als öffentliches Ge-

wässer angesehen worden, als er noch ein Nebenfluss der

Aa war. Umsoweniger könne ihm jener Charakter heute

zugebilligt werden, nachdem er zu einer wasserrecht-

lichen Sonderexistenz gelangt sei. Ähnlich verhalte es

sich mit dem Trübenbach; Über diese Gewässer habe der

Kanton Obwalden im Jahre 1914 nicht das Verfügungs-

recht besessen; deshalb liege in dieser Beziehung keine

Verleihung im Sinne des Bundesgesetzes vor. Die Zu-

leitung der Aa aber sei nebensächlich gewesen. Höchstens

inbezug auf sie könnte eventuell eine Anpassung an das

eidgenössische Recht in Frage kommen, wenn ihr nicht

der mangelnde Vorbehalt in der Konzession entgegen-

stünde. Und auch hier könnte es sich nur um die Anwen-

dung von Art. 58, nicht der Art. 49 ff. WRG handeln,

weil es nicht möglich sei, aus dem Betrage des konzes-

sionsmässigen Wasserzinses den Anteil der Aa-Zuleitung

auszuscheiden, und weil Art. 49 zu Gunsten der Elektri-

570 .

Staatsrecht.

zitätswerke ein Maximum des Wasserzinses festsetzte und

die folgenden Artikel vorschrieben, wie zu rechnen sei,

um zu bestimmen, ob es uberschritten sei, während vor-

liegend das Maximum und dessen Berechnung keine

Rolle spielten. Endlich wird dem Kläger neuerdings die

Befugnis bestritten, die Erstellung der Druckleitung zu

verlangen. Aus einer baupolizeilichen Bewilligung könne

eine solche Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Be-

stunde sie, so wäre die Geltendmachung im vorliegenden

Falle ein offenbarer Rechtsrnissbrauch.

Das BunrIesgericht zieht in Erwägung:

I. Inbezug auf die Klagebegehren 4 u. 5:

1. -

Die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Be-

urteilung dieser Begehren wird von der Beklagten nicht

bestritten. Sie ergibt sich, weil dabei zweifellos ein Streit

uber Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Kon-

zessionsakte vom 6. /15. Juni 1914 in Frage steht,

ohne dass dafür Art. 71 WRG herangezogen zu werden

brauchte, schon aus Art. 4 Abs. 2 jener Konzession, der

eine im Hinblick auf Art. 52 Ziff. 1 OG zulässige Pro-

rogationsabrede enthält.

2. -

Dagegen ist auf das Begehren 4 aus einem an-

deren Grunde nicht einzutreten. Soweit damit festge-

stellt werden soll, dass die Beklagte die ihr nach Art. 9

Abs. 2 der Konzession obliegende Pflicht nicht erfüllt

habe, ist es zwecklos und gar nicht bestritten, da klar

zu Tage liegt, dass die Vollendungsfrist für die fraglichen

Bauten, die bis zum 10. April 1920 erstreckt wurde,

nicht eingehalten worden ist. Einen sogenannten Verzug

der Beklagten festzustellen aber hätte nur Sinn im Hin-

blick auf die Folgen, die sich aus der Nichterfüllung der

Verpflichtung ergeben sollen. Würde der Kläger daraus

das Erlöschen der Konzession oder die Befugnis der

Konzessionsbehörde herleiten, sie zu widerrufen oder

als verwirkt zu erklären, so wäre auf Grund der allge-

meinen Regeln des Konzessionsrechts und des Art. 22

Wasserreehtslronzessionen. N° 66.

571.

litt. e der Konzession im besonderen zu prüfen, ob

solche Folgen an die Nichterfullung geknüpft werden

kömien. Das verlangt aber der Kläger nicht, sondern er

will den Verzug festgestellt wissen, um darauf Schaden-

ersatzansprüche an die Beklagte zu stutzen, wie sich aus

dem Rechtsbegehren 5 der Klage ergibt: insofern kommt

das Begehren 4 nur als Motiv fur das folgende Begehren

in Betracht und bedarf einer selbständigen Betrachtung

und Beurteilung nicht, womit auch die Fragen, ob die

Nichterfiillung auf höhere GewaltzuIiickzuführen sei,

und welchen Einfluss auf die Verpflichtung aus Art. 9

Abs. 2 der Konzession die Bewilligung der provisorischen

oberirdischen Zuleitung des Trnbenbaches in den Sam-

melweiher in Engelberg hatte, als biosse Präjudizial-

punkte für die geltend gemachten Folgen des sogenannten

Verzuges aus der Erörterung ausscheiden.

3. -

Ähnlich verhält es sich mit dem Begehren 5 a,

die Beklagte sei grundsätzlich pflichtig zu erklären, die

in Art. 9 Abs. 2 der Konzession vorgesehenen Bauten

vom Tage der Erstellung an gemäss Art. 5 der Konzession

zu versteuern. Es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn und

Zweck es haben soll, schon heute die Steuerpflicht noch

nicht erstellter Bauten festzustellen, zumal iiber diese

Pflicht g run d sät z 1 ich -

und nur dariiber wird

ein Ausspruch verlangt -

nach Art. 5 der Konzession

kaum ein Streit entstehen kann.

4. -

Das Klagebegehren 5 b ist materiell abzuweisen.

Mit dem Antrage, die Beklagte sei fiir die nicht erstellten

Bauten vom 10. April 1920 an mit einem Steuerkapital

von 1 % Millionen Franken, eventuell einem nach

richterlichem Ermessen zu bestimmenden Kapital steuer-

pflichtig zu erklären, wird etwas steuerrechtlich Unmög-

liches verlangt, da die Besteuerung von nicht vorhande-

nen Vermögenswerten, deshalb weil der Pflichtige unter-

lassen habe sie zu schaffen, schlechterdings ausgeschlos-

sen ist. Aus der. Konzession lässt sich etwas derartiges

nicht herleiten und zudem wäre ein solcher Anspruch

AS 49 1- 1923

39

572

Staatsrecht

auch nicht in· diesem Verfahren geltend zu machen. In

diesem kann vielmehr nur eine Schadenersatzpflicht in

. der Höhe des Steuerbetrages in Frage kommen, daraus

hergeleitet, dass die Steuerleistung dem Kanton Obwalden

wegen der Nichterstellung der Bauten entgehe. Allein

im öffentlichen . Recht löst sich die Verpflichtung zu

einem Tun bei Nichterfüllung nicht ohne weiteres in

eine solche zu Schadenersatz auf, sondern jedenfalls nur

da, wo dies vorgesehen ist oder sich aus der besonderen

Natur des betreffenden Verhältnisses ergibt. Bei Wasser-

rechtskonzessionen ist es nicht undenkbar, dass an die

Nichterfüllung von Verpflichtungen des Konzessionärs

eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Konzedenten

geknüpft werde. Es müsste dies aber jedenfalls besonders

vorgesehen sein, was hier .nicht zutrifft. Wo eine solche

Bestimmung fehlt, bleibt es bei der natürlichen Folge

der Nichtbeachtung der Konzessionsbestimmungen, dem

Erlöschen oder Widerruf der Konzession. Ob und welche

dieser Folgen hier allenfalls aus der . Nichterfüllung von

Art. 9 Abs. 2 der Konzession hergeleitet werden können,

ist nicht zu untersuchen, weil sich der Kläger nicht auf

diesen Boden stellt. E<; braucht deshalb auch nicht er-

örtert zu werden, ob man es bei jener Bestimmung mit

einer Bedingung der Konzession .oder einer Auflage an

den Konzessionär zu tun habe. Diejenige Folge aber, die

die Klage an die Nichterfüllung knüpfen will, der Schaden-

ersatzanspruch für entgangene Steuern, ist als völig un-

begründet abzulehnen. Es besteht auch kein Anlass, dem

Regierungsrat von Obwalden « die Anwendung des kan-

tonalen Steuergesetzes I) auf die nicht erstellten Bauten

vorzubehalten. Dem Regierungsrat steht es auch sonst

frei, den Versuch einer solchen Besteuerung zu unter-

nehmen.

H. Inbezug auf die Klagebegehren 1 bis 3:

1. -

Ob die Zuständigkeit des Bundesgerichts auch

für diesen Teil der Klage schon aus Art. 4 Abs. 2 der

Konzession vom 6. /15. Juni 1914 folgen würde, kann

Wasserrechtskonzessionen. N0 66.

573

dahingestellt bleiben, weil sie sich jedenfalls aus einem

anderen Grunde aus Art. 52 Ziff. 1 OG in Verbindung mit

Art. 71 Abs. 1 WRG ergibt. Freilich weist die letztere

Vorschrift die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen

Beliehenen und Verleihungsbehörde über die aus dem

Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflich-

ten, wenn nicht eine von mehreren Kantonen oder vom

Bundesrat erteilte Verleihung in Frage steht, « in erster

Instanz der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde »

zu, deren Entscheid dann an das Bundesgericht als

Staatsgerichtshof weitergezogen werden kann. Doch ist

diese Ordnung, wie schon im Urteil i. S. Elektrizitäts-

werk Olten-Aarburg gegen Solothurn vom 15. Juli 1922

(AS 48 I S.211 Erw.7) ausgesprochen wurde, keine zwin-

gende in dem Sinne, dass die Parteien nicht auf Grund

von Art. 52 Ziff. 1 OG das Bundesgericht als erste und

einzige Instanz anrufen könnten, was nicht nur durch

eine vorhergehende ausdrückliche Gerichtsstandsverein-

barung, sondern auch dadurch geschehen kann, dass der

Beklagte auf die beim Bundesgericht angehobene Klage

sich dessen Gerichtsbarkeit unterwirft. Im vorliegenden

Falle hat nun die Beklagte die Zuständigkeit des Bundes-

geri.chts, soweit dafür Art. 71 WRG in Betracht kommt,

ausschliesslich deshalb bestritten, weil keine Verleihung

und kein Streit über die aus dem Verleihungsverhältnis

entspringenden Rechte und Pflichten im Sinne dieser

Vorschrift vorliege. Dagegen hat sie nicht etwa verlangt,

dass falls diese beiden Erfordernisse als erfüllt betrachtet

werden sollten, der Kläger mit den betreffenden Begehren

zunächst an den kantonalen Richter gewiesen werde. Es

darf daraus geschlossen werden, dass sie unter jener Vor-

aussetzung mit der Beurteilung durch das Bundesgericht

als einzige Instanz einverstanden ist, worin eine zwar

bedingte, von der vorhergehenden Feststellung gewisser

prozessualer Erfordernisse abhängig gemachte, aber

deshalb nicht minder giltige und hinreichende Proro-

gationserklärung liegt.

574

Staatsrecht.

Als Streit zwischen Beliehenen und Verleihungsbe-

hörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entsprin-

. genden Rechte und Pflichten nach Art. 71 WRG er-

scheinen nun aber entgegen der Auffassung der Beklagten

nicht nur Meinungsverschiedenheiten über die Anwen-

dung und Auslegung einer Konzessionsbestimmung. Es

fallen darunter alle Anstände, die sich aus den durch die

Verleihung geschaffenen, das Wassernutzungsrecht be-

schlagenden Beziehungen zwischen dem Beliehenen und

der Verleihungsbehörde ergeben. Denn das« Verleihungs-

verhältnis)) wird nicht allein durch die Bestimmungen

des Verleihungsaktes. sondern auch durch die darauf

bezüglichen Normen der allgemeinen Rechtsordnung des

Bundes und der Kantone beherrscht. Es würde dem

Wortlaut und Zweck des Art. 71 widersprechen, von der

darin enthaltenen Gewährleistung einer unabhängigen

Entscheidungsbehörde Streitigkeiten auszunehmen, die

sich über die Anwendung und Auslegung derartiger das

Verhältnis mitbeherrschender allgemeiner Normen des

Konzessionsrechts oder über die Frage erheben, ob eine

Verleihung damit im Einklang stehe und ob die allge-

meine oder die besondere Norm vorgehe. In jenem weiteren

Sinne ist die Vorschrift denn auch 'schon in zwei früheren

Fällen aufgefasst worden (AS 48IS.197 ff.; 49 I S.160 ff.;

wo es sich um die Auslegung ergänzender kantonalge-

setzlicher Vorschriften über. die periodische Neube-

stimmung des Wasserzinses, bezw. um die Anfechtung

einer konzessionsmässigen Wasserzinsauflage für eine

bestimmte Periode wegen Widerspruchs zu Art. 50 Abs. 1

WRG handelte). Die Beklagte verweist demgegenüber zu

Unrecht auf Art. 43 Abs. 3 WRG, wonach über die Be-

rechtigung zur Zurückziehung oder Schmälerung des

verliehenen Wasserrechts aus Gctinden des öffentlichen

Wohls im Sinne von Abs. 2 desselben Artikels gegen die

hier vorgesehene volle Entschädigung der Bundesrat

entscheidet. Denn im vorliegenden Fall beansprucht der

Konzedent nicht, dem Konzessionär seine konzessions-

mässigen Rechte aus Gründen des öffentlichen Wohles,

Wasserrecbtskonzessionen. N0 66.

575

die ausserhalb des

Konzessionsverhältnisses selbst

liegen, ganz oder teilweise zu entziehen -

welchen Fall

Art. 43 Abs. 2 und 3 allein im Auge hat -

sondern er

stützt das Verlangen um Abänderung des Konzessions-

aktes auf inzwischen in Kraft getretene Vorschriften

des eidg. Konzessionsrechts, die das Verhältnis zwischen

den Parteien zwingend und mit rückwirkender Kraft

anders ordneten, als es von ihnen ursprünglich bestimmt

worden. war, und nur über diesen Anspruch ist zu ent-

scheiden. Danach hat man es aber, sofern überhaupt

eine Verleihung im Sinne von Art. 71 WRG vorliegt,

unzweifelhaft mit einem Streite über die daraus ent-

springenden Rechte und Pflichten in der oben umschrie-

benen Bedeutung, über den Umfang der konzessions-

mässigen Rechte zu tun, der deshalb jedenfalls soweit

in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, als es sich

um die Entscheidung der grundsätzlichen Frage handelt,

ob die Beklagte an sich verpflichtet sei, zu der verlangten

Abänderung der betreffenden Konzessionsbestinimungen

und ihrer Anpassung an das eidg. Recht -

ohne oder

gegen eine Gegenleistung -

Hand zu bieten. Wie es sich

verhielte, wenn die materielle Prüfung der darauf ge-

richteten Begehren zu dem Schlusse führen sollte, dass

eine solche Abänderung wenigstens hinsichtlich der

Konzessionsdauer der Beklagten nicht unabhängig vom

übrigen Konzessionsinhalte, sondern nur gegen ent-

sprechende Erleichterungen in ihren konzessionsmässi-

gen Pflichten zugemutet werden könnte, d. h. ob auch

diese weitergehende Anpassung nach Art. 71 vom Richter

vorzunehmen wäre oder ob nicht insoweit, weil darin

im Grunde die Erteilung einer neuen Konzession liegen

würde, mangels einer Verständigung die Administrativ-

behörde. der Bundesrat als zuständig zu erachten wäre,

kann offen gelassen werden, weil die Frage bei der mate-

riellen Lösung, welche nach den nachstehenden Er-

wägungen dem Streite gegeben werden muss, nicht prak-

tisch wird.

Der Charakter des Konzessionsaktes vom 6./15. Juni

576

Staatsrecht

1914 als Verleihung im Sinne des Bundesrechts aber

kann von vorneherein insoweit nicht bestritten werden,

. als er sich auf die Benutzung der Engelberger Aa bezieht.

Sie gehört für die Strecke « von zu hinterst in der Eyen

bis zum Schwibbogen an der Wegmatt » zu den in Art. 1

des kantonalen Gesetzes betr. Wasserpolizei, Wasser-

rechte, Gewässerkorrektionen und Enteignungswesen

vom 9. April 1877 namentlich aufgezählten öffentlichen

Gewässern, womit nicht nur ein wasserpolizeiliches Auf-

sichtsrecht, sondern auch das Recht des Staates zur

Verfügung über die Benutzung verbunden ist, wie aus

der zitierten Vorschrift und aus Art. 2 Abs. 3 ebenda

unzweideutig hervorgeht. Die Beklagte weist zw~r in der

Duplik darauf hin, dass die Aufnahme unter die öffent-

lichen Gewässer sich auf .die in Art. 1 des kantonalen

Gesetzes besonders bezeichnete Strecke beschränke

sodass nach der klägerischen Begriffsbestimmung auch

die Aa mit Bezug auf die erteilte Konzession nicht als

solches anzusehen wäre. Da aber in der Antwort aus-

drücklich zugegeben wird, dass die Engelberger Aa ein

öffentliches Gewässer sei, so ist jener Bemerkung nur die

Bedeutung eines Arguments gegen die vom Kläger hin-

sichtlich der Verhältnisse am Erlenbach und Trübenbach

vertretene Auffassung beizumessen, wonach es für die

Abgrenzung zwischen eigentlicher Verleihung und blosser

Polizeierlaubnis (im Sinne von Art. 17 WRG) nicht s0-

wohl auf den Ort der Wasserentnahme, als darauf an-

käme, wo das Gefälle des entnommenen Wassers ausge-

nutzt wird. Die Beklagte hat denn auch beigefügt, sie

wolle den Kläger bei den bezüglichen Ausführungen

nicht behaften, und wiederholt erklärt, die Aa habe da,

wo ihr das Wasser entnommen werden soll, den Charak-

ter eines öffentlichen Gewässers. Der Trübenbach sodann

ist nach der nicht bestrittenen Behauptung der Replik

durch Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1913 (Land-

buch Bd. 5 S; 158) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 47 -des

kantonalen Wassergesetzes « unter öffentliche Aufsicht»

i

(.'

Wasserreehtskonzessionen. N° 66.

577

gestellt worden, was im Hinblick auf Abs. 2 des letzteren

Artikels «(für die unter öffentliche Aufsicht gestellten

Privatgewässer gel~n soweit immer tunlich die Be-

stimmungen~ wie solche in vorwürfiges· Gesetz bezüglich

der öffentlichen Gewässer sich eingeschrieben finden »))

wohl auch die Gleichstellung mit den letzteren hinsicht-

lich der Benutzung nach sich zieht. Auf alle Fälle aber

ist das Vorliegen einer Verleihung im Sinne von Art. 71

WRG auch für dieses Gewässer und den Erlenbach

aus einem anderen Grunde anzunehmen. Nach Art. 1

Abs. 2 eidg. WRG gelten als öffentliche Gewässer im

Sinne dieses Gesetzes, bei denen es für die Benutzung der

Wasserkraft nach Art. 3 eben da einer Verleihung durch

das verfügungsberechtigte Gemeinwesen im Gegensatz

zu der bIossen polizeilichen Erlaublnis des Art. 17 be-

darf, auch solche Gewässer, die zwar im Privateigentum

stehen, die aber von den Kantonen hinsichtlich der durch

die Vorschriften des WRG betroffenen Nutzungsart,

nämlich der Nutzbarmachung der mechanischen (Trieb-)

Kraft des Wassers den öffentlichen Gewässern gleichge-

stellt werden. Nun erklärt allerdings Art. 27 des obwald-

nischen Wassergesetzes « Privatfliisse und Bäche mit

Inbegriff des vorhandenen Gefälles, als Zubehör der

Grundstücke, zwischen welchen oder durch welche sie

hindurchfliessen, nach Massgabe der Uferlänge eines

Grundstückes», unter der Beschränkung, dass « der

Ufereigentümer das Wasser nur mit Rücksicht auf die

Rechte der übrigen Ufereigentümer und der sonstigen

Wasserberechtigten benutzen darf.)) Allein andererseits

stellen die Art. 37 ff. des Gesetzes für Stauvorrichtungen

und andere Wasserwerkanlagen, die auf den Verbrauch

des Wassers oder auf die Höhe des Oberwassers Einfluss

haben, bei öffentlichen und privaten Gewässern in

gleicher Weise den Konzessionszwang auf und machen

auch inbezug auf die Erteilung der Konzession für solche

Anlagen zwischen beiden Arten von Gewässern keinen

Unterschied, mit der einzigen Ausnahme, dass die Er-

578

Staatsrecht.

hebung eines Wasserzinses in Art. 46 nur für Ableitungen

aus öffentlichen oder unter öffentliche Aufsicht gestelltem

Wasser vorgesehen wurde. Auch di~e Ausnahme ist seit-

. her durch das Ergänzungsgesetz vom 28. April 1907

(Landbuch 4 S. 249) in der Hauptsache beseitigt worden,

indem die Wasserzinspflicht auch für die Wasserwerk-

anlagen an Privatgewässern vorgesehen wurde, soweit

deren Kraft nicht im Kanton Verwendung findet. Art. 42

des Gesetzes von 1877 aber weist den Regierungsrat aus-

drücklich an, bei dem Entscheide über die Erteilung der

Konzession darauf zu achten, dass eine allfällige weitere

Benutzung des Gewässers möglichst wenig erschwert

werde, woraus das Bundesgericht schon im Urteil i. S.

Läubli vom 20. März 1907 (AS 33 I S. 153 ff.) die Befug-

nis des Regierungsrates hergeleitet hat, die Konzession

auch für Wasserwerkanlagen an einem Privatgewässer

zu verweigern, wenn die Bewilligung mit jener Rücksicht

unvereinbar wäre, wie es im Hinblick darauf und auf die

einheitliche Ordnung der Konzessionierung für Privat-

und öffentliche Gewässer im allgemeinen damals ferner

für zulässig erachtet hat, auch bei den ersteren nicht nur

zu· Wahrung der wasserbaupolizeilichen, sondern auch

solcher allgemein wasserwirtschaftlicher Interessen an

die Konzession gewisse Beschrä,nkungen, wie die Be-

fristung auf bestinunte Zeit und den Vorbehalt des

Widerrufs bei gröblicher Verletzung der Konzessions-

bestimmungen oder Nichtausftbung während längerer

Zeit zu knüpfen. Selbst wenn die Gleichstellung der pri-

vaten mit den öffentlichen Gewässern hinsichtlich der

Nutzbarmachung der Wasserkraft nach obwaldnischem

Recht keine absolute, überall durchgreifende sein soUte,

so steht danach doch fest, dass die konzessionierende

Behörde die Konzession von Auflagen und Bedingungen

abhängig machen kann, die über eine blosse Po1izeier-

laubnis nach Art. 17 des eidg. WRG erheblich hinaus-

gehen, m. a. W. dass mit dem Eigentum am Gewässer

oder dem Erwerbe einer Nutzungsbefugnis daran vom

Wasserreehtskonzessionen. N0 66.

579

Eigentümer das Recht zur Ausnutzung der Wasserkraft

auch selbst bei Erfüllung der hier vorbehaltenen Voraus-

setzungen noch nicht ohne weiteres gegeben ist, vielmehr

es dazu noch eines ergänzenden, nicht bloss feststellenden,

sondern konstitutiven. rechtsbegrundenden Verwaltungs-

aktes bedarf. Von dieser Möglichkeit hat denn auch der

Regierungsrat von Obwalden gerade im heute streitigen

Konzessionsakte vom 6. /15. Juni 1914 weitgehenden und

reichlicllen Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagte

den Standpunkt eingenommen und rechtlich verfochten

hätte, dass darin ein die Kompetenzen des Staates über-

schreitender unzulässiger Eingriff in die ihr auf Grund

von Art. 27 des kaut. Wassergesetzes zustehenden pri-

vaten Wasserrechte liege. Danach muss aber auch der

Streit über die durch eine solche « Konzession » begrün-

deten Rechte und Pflichten als ein solcher aus einem

«(Verleihungsverhältnis » im Sinne von Art. 71 WRG

und die Zuständigkeit des Bundesgerichts dafür in dem

oben umschriebenen Rahmen als gegeben angesehen

werden, selbst wenn sie beim Vorliegen einer bIossen

(Polizei-) Erlaubnis im Sinne von Art. 17 ebenda nicht

begründet wäre. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob

nicht die fragliche Kompetenznorm trotz des engeren

Wortlauts nach dem Zweckgedanken richtigerweise auch

auf Streitigkeiten über Ansinnen zu beziehen wäre, die

an den Wasserwerkinhaber auf Grund des Erlaubnis-

zwangs des Art. 17 nachträglich gestellt werden, wenig-

stens soweit es den grundsätzlichen Einwand betrifft,

dass es sich um Auflagen handle, die nicht schon auf

Grund dieses Erlaubniszwangs, sondern nur beim Vor-

liegen einer eigentlichen Verleihung im Sinne von Art. 3,

38 ff. WRG zulässig wären.

2. -

Materiell erweisen sich zunächst die Klagebe-

gehren 2 und 3 ohne weiteres als unbegründet. Nach

Art. 24 bis Abs. 5 und 6 BV gehören die Gebühren und

Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte den Kan-

tonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Be-

'580

Staatsrecht.

rechtigten und werden, soweit nicht ausnahmsweise die

Erteilung der Konzession auf Grund des Abs. 4 vom

'Bunde ausgeht, von den Kantonen innert den durch die

Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken fest-

gesetzt. Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 48

Abs. 1 WRG, dass « die Verleihungsbehörde n ach

M ass gab e des k a n ton ale n R e c h t s die

Leistungen und Bedingungen festsetze, gegen die dem

Beliehenen das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gepühren,

Wasserzins, Abgabe von 'Vasser oder Kraft, Verleihungs-

dauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des

Gemeinwesens am Ge",inn, Heimfall der Verleihung und

Rückkauf I). Das kantonale Recht ist es demnach grund-

sätzlich ausschliesslich, nach dem sich die Zulässigkeit

solcher Auflagen überhaupt und ihres Umfangs bestimmt.

Das WRG greift darein entsprechend der Umschreibung

der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 24 bis

BV und ihrem Zwecke -

die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte zu fördern -

nur durch die Aufstellung

von Höchstschranken ein, indem es einerseits in Art. 48

Abs. 2 und 3 vorschreibt, dass « diese Leistungen in

ihrer Gesamtheit die Ausnutzung d~r Wasserkräfte nicht

wesentlich erschweren dürfen» und den Bundesrat er-

mächtigt, wo dies der Fall sein Würde, « die Leistungen

zu bestimmen, die dem Bewerber über den Wasserzins

und die Gebühren hinaus höchstens auferlegt werden

dürfen », andererseits in Art. 49 verfügt, dass der Wasser-

zins zusammen mit einer eventuellen besonderen Wasser-

werk- oder Wasserkraftsteuer « jährlich 6 Fr. für die

Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde)

nicht übersteigen dürfe ». Dazu tritt als weitere Beschrän-

kung das Verbot der Erhebung von Wasserzinsen wäh-

rend der für den Bau bewilligten Frist und das Recht

des Beliehenen für die ersten sechs Jahre nach Ablauf

der Baufrist eine Herabsetzung des Zinses « im jeweiligen

Verhältnis der wirklich ausgenutzten zu verliehenen

Wasserkraft » zu verlangen (Art. 50). In diesem Zusam-

, ~asserrechtskonzessionen. N° 66.

581

menhang ist auch der vom Kläger angerufene Art. 51

auszulegen, « wonach die für die Berechnung des Wasser-

zinses massgebende Bruttokraft die aus den nutzbaren

Gefällen und Wassermengen (beide Begriffe in dem in

Abs. 2 und 3 des Artikels umschriebenen Sinne ver-

standen) berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung

des Wassers ist ». Es liegt darin nichts weiteres als eine

nähere Definition des in Art. 49 für die Bestimmung des

zulässigen Höchstsatzes des Wasserzinses verwendeten

Begriffes der Bruttopferdekraft. Selbst wenn und inso-

weit der Vorschrift rückwirkende Geltung auch für das

vorliegende Konzessionsverhältnis beizumessen wäre,

obwohl der Konzessionsakt einen Vorbehalt der künftigen

Bundesgesetzgebung nicht enthält, so würde daraus dem-,

nach lediglich folgen, dass von der Beklagten ein höherer

Wasserzins als der nach Art. 49, 51 WRG berechnete

nicht gefordert werden dürfte. Keinesfalls könnte der

Kanton als Verleiher daraus die Befugnis herleiten, unter

Anwendung der « bundesrechtlichen Berechnungsgrund-

sätze » der Beklagten eine grössere Wasserzinsleistung

als die auf Grund des kantonalen Rechts durch den

Konzessionsakt festgesetzte aufzulegen. Einen, anderen

Sinn hat auch Art. 23 der vom Bundesrat auf Grund der

Ermächtigung von Art. 51 Abs. 3 WRG am 12. Februar

1918 erlassenen Verordnung über die Berechnung des

Wasserzinses nicht. Wenn es hier heisst, dass vom

1. Januar 1918 an die Berechnung des Wasserzinses für

alle seit dem 25. Oktober 1908 neu begründeten Wasser-

rechte nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu

geschehen habe, so wiU dies wiederum nur besagen, dass

die durch Art. 49, 51 WRG festgesetzte und durch die

Verordnung näher erläuterte Maximalgrenze auch für

die Wasserrechte gelte~ die zwar noch vor dem Inkraft-

treten des Gesetzes (1. Januar 1918), aber nach Annahme

des Art. 24 bis BV in der Volksabstimmung (25. Oktober

19(8) verliehen worden sind, wie aus dem Zusammen-

hang mit dem einleitenden Art. 1 der Verordnung un..;

, 582

Staatsrecht.

zweideutig hervorgeht «(Der Berechnung des Wasser-

zinses ist die Bruttopferdekraft (Art. 49 des BG über die

~utzbarmachung derWasserkräfte) zu Grunde zu legen;

die Zahl der Bruttopferdekräfte ist jeweilen nach der

mittleren Bruttoleistung des Jahres zu bemessen. Der

Wasserzins darf jährlich sechs Franken für die so be-

messene Bruttopferdekraft nie h t übe r s t ei gen)).

Im vorliegenden Falle steht aber ausser Streit, dass der

Wasserzins, den die Beklagte auf Grund des Konzessions-

aktes vom 6. /15. Juni 1914 zu entrichten hat, unter dem

bundesrechtlich zulässigen Höchstansatze bleibt. Es kann

deshalb nicht die Rede davon sein, die betreffenden Kon-

zessionsbestimmungen, weil im Widerspruch zu bundes-

rechtlichen Grundsätzen stehend, als «ungesetzlich zu

erklären» oder den Regierungsrat als berechtigt zu erklä-

ren, den Zins nach diesen Grundsätzen auf einen anderen

Betrag festzusetzen, als er sich aus der konzessions-

mässigen Bestimmung ergibt. Die Berechnung der nach

Art. 49, 51 WRG sich ergebenden Zinsleistung könnte

vielmehr höchstens Vergleichszwecken dienen und es

sich daher nur fragen, ob die Beklagte verpflichtet sei,

für sol ehe die dazu notwendigen Unterlagen zu

schaffen oder in die dafür notwendigen Erhebungen ein-

zuwilligen, selbst wenn damit ein· Eingriff in ihren Ge-

schäftsbetrieb oder sonstige Lasten für sie verbunden

wären. Ein derartiges Begehre~ ist aber nicht gestellt,

sodass nicht untersucht zu werden braucht, ob es aus

dem Verleihungsverhältnis zu begründen wäre. Nur

,nebenbei mag bemerkt werden, dass Art. 74 Abs.2 Satz

2 WRG die Rückwirkung der Vorschriften des dritten

Abschnittes des Gesetzes über die dem Beliehenen ob-

liegenden wiederkehrenden

~istungen im Falle, wo

dem Inhaber eines älteren, d. h. vor dem 25. Oktober

1908 begründeten Wasserrechts nach diesem Zeitpunkt

neue Wasserkräfte verliehen worden sind, unter allen

Umständen auf die für diese neuen Kräfte zu entrich-

tenden Leistungen beschränkt, sodass eine solche Rück-

"

Wasserrechtskonzessionen. N° 66.

583

wirkung, auch soweit sich daraus für den Kläger finan-

zielle Vorteile ergeben hätten, von vorneherein insofern

nicht in Frage 'hätte kommen können, als der Konzes-

sionsakt von 1914 Wassernutzungen mitumfasst, die

der Beklagten schon auf Grund der ersten Konzession

von 1901 zustanden.

3. -

Auch bei Beurteilung des danach noch verblei-

benden Klagebegehrens 1 braucht zu der zwischen den

Parteien streitigen Frage nicht Stellung genommen zu

werden, ob die Rückwirkung von Vorschriften des dritten

Abschnittes des WRG « über die Verleihung von Wasser-

rechten » auf zwischen dem 25. Oktober 1908 und dem

1. Januar 1918 erteilte Verleihungen den « Vorbehalt

der künftigen Bundesgesetzgebung » (Art. 24 bis Abs. 8

BV) im Konzessionsakte selbst voraussetzt oder ob sie,

sofern die Vorschrift an sich zu den durch Art. 74 WRG

als rückwirkend erklärten gehört, schlechthin, unab-

hängig von einem solchen Vorbehalte eintritt. Denn

selbst wenn die Frage im letzteren Siun zu lösen sein

sollte und wenn man im weiteren davon ausgeht,

dass die Rückwirkung nach Art. 74 im übrigen grund-

sätzlich' sich auf alle Vorschriften des dritten Abschnitts

bezieht, die nicht durch diesen Artikel selbst davon aus-

geschlossen sind oder bei denen eine Rückwirkung von

vorneherein schon nach der Natur der Sache, nach ihrem

Inhalte nicht in Betracht kommen kann, so muss doch

davon jedenfalls die Bestimmung des Art. 58 Abs. 1,

die die Dauer der Verleihung auf höchstens achtzig Jahre

von der Eröffnung des BetrieQes an begrenzt, ausge-

nommen werden.

Mit der Konzessionsdauer werden regelmässig auch

die Verpflichtungen, so namentlich die Konzessionsge-

bühr und die jährlich wiederkehrenden Leistungen zu-

sammenhängen. die der Konzessionär als Entgelt für die

Verleihung übernimmt und übernehmen kann, weil es

wesentlich von der Dauer des verliehenen Nutzungs-

rechts abhängt, ob sie dem Konzessionär die Möglichkeit

584

Staatsreeht.

lassen, daneben ein Kapital aus den Betriebsergebnissen

anzusammeln, das ihm beim Erlöschen der Verleihung

. Ersatz für das verlorene Nutzungsrecht bietet. So ver-

hält es sich denn nach den Akten auch hier.... (folgen

zum Nachweise dafür Ausführungen über die dem Kon-

zessionsakte vorangegangenen Verhandlungen). Gleichwie

danach im vorliegenden Falle die längere Dauer der

Konzes.c;ion

nach deren Entstehungsgeschichte mit

anderen von der Beklagten schliesslich angenommenen,

sie belastenden wichtigen Konzessionsbestimmungen,

wie der Stromlieferungspflicht nach Kerns und Engel-

berg, der Höhe des Wasserzinses und der Festsetzung

"J

des Zeitpunktes seiner Erhöhung in unlöslicher Verbin-

dung steht, so wird dies auch bei anderen Verleihungen

der Natur der Sache nach in analoger Weise der Fall

sein. Muss es schon deshalb als ausgeschlossen betrachtet

werden, dass das Gesetz eine einseitige Herabsetzung der

zugestandenen Verleihungsdauer, wie sie die Klage be-

zweckt, auf die in Art. 58 Abs. 1 vorgesehene Zeitspanne

auch für früher, vor dem 1. Januar 1918 erteilte Kon-

zessionen hätte anordnen wollen, ohne dafür gleichzeitig

."

einen Ausgleich durch den Anspruch auf eine entspre-

chende Minderung der dem Konzessionär auferlegten

Leistungen zu gewähren, so führt eine andere rechtliche

Betrachtung zu dem gleichen Schlusse. Nach schon

früher anerkannter Auffassun~ die nunmehr in Art. 43

WRG ihre ausdrückliche Sanktion gefunden hat, begrün-

det die Verleihung im Umfange des Verleihungsaktes

ein wohlerworbenes Recht des Beliehenen auf die ver-

liehene Nutzung. Es ist aber ein allgemeines Postulat

der Gerechtigkeit, dass ein Eingriff in die Substanz

solcher Rechte im Gegensatz zu der bIossen Neuregelung

ihres Inhalts, der damit gesetzlich verbundenen Befug-

nisse auch auf dem Wege der Gesetzgebung nicht anders

als gegen Entschädigung erfolge. Mit einem solchen Ein-

----

griffe hätte man es hier zu tun, wenn die Rückwirkungs-

klausel des Art. 74 WRG auch auf die in Art. 58 Abs. 1

Wasserrechtskonzessionen. N° 66.

585

ebenda enthaltene Bestimmung über die zulässige Höchst-

dauer der Verlei!mng zu beziehen wäre. Denn bei den

Bestimmungen des Konzessionsaktes über die Konzes-

sionsdauer handelt es sich nicht um eine blosse Neben-

abrede oder um eine mit der Verleihung verbundene

Auflage bezw. Bedingung. sondern um die Umschreibung

des Umfanges des verliehenen Nutzungsrechts selbst,

das dadurch zeitlich begrenzt und in seinem Bestande

für diese Zeitspanne gewährleistet wird. Die Herab-

setzung der konzessionsmässigen Dauer auf eine kürzere

Zeit auf Grund einer als rückwirkend erklärten späteren

Gesetzesbestimmung würde demnach in die Substanz

des durch die Verleihung begründeten Nutzungsrechts

selbst eingreifen, einem teilweisen Entzuge desselben

gleichkommen, nicht nur seinen Inhalt neu umschreiben.

Eine solche Ausdehnung der Rückwirkung müsste aber

besonders ausgesprochen sein, um als gewollt gelten zu

können; aus einer bIossen allgemeinen und zudem noch

so unbestimmt gehaltenen und zum Teil widerspruchs-

vollen Rückwirkungsbestimmung wie derjenigen des

Art. 74 WRG darf sie nicht hergeleitet werden. Hätte

der Gesetzgeber sie beabsichtigt, so würde er nicht unter-

lassen haben, auch die Entschädigung dafür, d. h. die

Pflicht der Verleihungsbehörde, dem Beliehenen dafür

entsprechende Erleichterungen in seinen konzessions-

mässigen Pflichten zu gewähren, vorzusehen und das für

diese Anpassung einzuschlagende Verfahren sowie die

dafür massgebenden Grundsätze näher zu ordnen. Aus

dem Fehlen irgendwelcher derartigerBestimmungen darf

geschlossen werden, dass das Gesetz eine Ausdehnung

der Rückwirkung, auch wenn man ihr im übrigen einen

noch so weiten Rahmen zieht, auf diese Vorschrift nicht

ins Auge gefasst und beabsichtigt, ihren Ausschluss da-

von als selbstverständlich betrachtet hat. Es ist dies

um so eher zulässig, als irgendwelche dringenden öffent-

lichen Interessen, die der Bund auf Grund von Art. 24

bis BV zu wahren hätte und die der Aufrechthaltung

586

Staatsrecht.

längerer als achtzigjähriger älterer Konzessionen ent-

gegenstünden, nicht ersichtlich sind und dem Gemein-

wesen, wo allgemeine Gründe des öffentlichen Wohls

'dafür vorliegen, das Wasserrecht vor Ablauf seiner kon-

zessionsmässigen Dauer an sich zu ziehen, immer der

Weg der Expropriation nach Art. 43 WRG offen bleibt.

Dieser Auffassung ist denn auch das eidgenössische

Wasserwirtschaftsamt, indem es sich in einer dem Ge-

richte darüber erstatteten Meinungsäusserung dahin

ausspricht, dass die Rückwirkung auch des Art. 58 Abs. 1

WRG auf vor dem 1. januar 1918 erteilte Konzessionen,

V

wenn rechtlich immer möglich. wegen der damit ver-

bundenen weittragenden und unerwünschten Folgen ver-

mieden werden sollte und, soweit dafür öffentliche In-

teressen sollten geltend gemacht werden können. sie

keinesfalls gewichtig genug wären, um das stärkere des

Konzessionärs. beim Erwerbe der Konzession auf eine

sichere Rechtsgrundlage rechnen zu können -

dessen

Schutz zugleich im wohlverstandenen Interesse der För-

derung des Ausbaus der Wasserkräfte selbst liege -

zu

überwinden.

'.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf Klagebegehren 4 und 5 a wird nicht eingetreten.

Die übrigen Klagebegehren werden abgewiesen.

H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr.66. -

Voir n° 66.