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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. WASSERRECHTSKONZESSIONEN.
CONCESSIONS DE DROITS D'EAU
66. Urteil vom 16. Dezember 1923
i. S. Xanton trnterwal4en ob dem Wald
gegen Elektrizitätswerk Luern-Ingelberg A.-G.
Art. 2 Abs. 1, 3 und 17 WRG. Abgrenzung zwischen Ver-
leihung im Sinne der beiden ersten und blosser Polizei-
erlaubnis im Sinne der letzten Bestimmung. Die im Kanton
Obwalden für Stauvorrichtungen und andere Anlagen zur
Benützung der 'Vasserkraft einzuholende « Konzession.
hat auch bei den sogenannten Privatgewässern im Hinblick
auf Art. 1 Abs. 2 WRG und die Bedingungen und Auflagen,
die der Regierungsrat nach dem kantonalen Wassergesetz
mit der Bewilligung verbinden darf, Verleihungscharakter.
Begriff der Streitigkeiten über c Rechte und Pflichten aus dem
Verleihungsverhältnis » nach Art. 71 WRG. Bedingte Pro-
rogation auf das Bundesgericht als einzige Instanz erblickt
darin, dass der Beliehene auf die vom Verleiher beim
Bundesgericht angehobene Klage dessen Zuständigkeit nur
mangels VorIiegens einer Verleihung und einer Streitigkeit
über Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis
bestreitet, dagegen I.Ücht verlangt, dass beim Zutreffen bei der
Voraussetzungen der Kläger zunächst an den kantonalen
Richter gewiesen werde. -
Keine Rückwirkung von Art. 58
Abs. 1 'VRG auf zwischen dem 25. Oktober 1908 und dem
31. Dezember 1917 erteilte Verleihungen, die eine längere
Verleihungsdauer vorsehen. Bedeutung von Art. 51 ebenda
für solche ältere Verleihungen. Er kann nur zur Folge haben,
dass vom Beliehenen ein höherer Wasserzins, Iills der bei
dieser Berechnungsweise nach Art. 49 sich ergebende nicht
mehr gefordert werden darf, lässt dagegen eine im Ver-
leihungsakte vorgesehene abweichende Berechnungsweise,
bei der sich keine höhere oder eine niedrigere Zinsleistung
ergibt, unberührt. Begehren, dass der Beliehene, der ge-
AS '9 I - 1923
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Staatsrecht.
wisse Anlagen innert der konzessionsmässigen Baufrist
nicht erstellt hat, den Vermögenswert. den sie dargestellt
hätten, zu versteuern. eventuell die durch die ~ichterstel
Jung dem Gemeinwesen entgehende Sleuerlelstung als
Schadenersatz zu entricllten habe~, Abweisung. "
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A. -
Am 19. Juni 1901 hat der Regierungsrat des
Kantons Übwalden dem Verwaltungsrat der Elektrischen
Bahn Stansstad-Engelberg und dem Kantonsrat Hess-
Waser in Engelberg zu Handen einer zu bildenden Ak-
tiengesellschaft die Konzession erteilt, das Wasser des
Erlenbaches zwischen Engelberg und übermatt für Er-
richtung einer Wasserwerkanlage und für die Erzeugung
elektrischen, Stroms nach den eingereichten Plänen und
Berichten auszunützen. Die Dauer der Konzession be-
trug 60 Jahre. Die Konzessionäre wurden verpflichtet
für die sechs alten Gemeinden von übwalden den not-
wendigen elektrischen Strom abzugeben. Die in übwalden
verwendete Kraft sollte taxfrei sein. Für die ausser den
Kanton geleistete Kraft waren jährljche Pauschaltaxen
festgesetzt. Am 31. Mai 1905 wurde die Konzession mit
Bezug auf die Stromlieferungspflicht dahin abgeändert,
dass der Strom für die sechs alten Gemeinden an das
Elektrizitätswerk Kerns zu liefern war, zu bestimmten
Bedingungen und bis zur Erstellu~g eines Elektrizitäts-
werkes am Lungernsee. Rechte' und Pflichten aus der
Konzession sind an das Elektrizitätswerk Luzern-Engel-
berg A.-G. (eine Gründung der-Stadt Luzern) übertragen
worden, das mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1907
von Eugen Hess-'Vaser die ihm gehörenden, dem Werk
dienenden Grundstücke und privaten Wasserrechte er-
warb. Seither hat die genannte Gesellschaft (im Folgenden
als «(Elektrizitätswerk ») bezeichnet) von der Alpgenos-
senschaft Trübsee in Stans den auf Nidwaldner Gebiet
gelegenen Trübsee mit Umgelände erworben und am
22. Dezember 1913 vom Regierungsrat von Nidwalden
die Konzession zur Ausnützung des Sees nebst Zu- und
Abflüssen für die Gewinnung elektrischer Energie, ins-
besondere auch zur Stauung und Senkung des Seespiegels
Wasserrechtsko~slonen. N° 66.
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und zur Zuleitung nach einer· bei Engelberg zu erstellenden
Zentrale erhalten; die Dauer dieser Konzession wurde
auf 100 Jahre festgesetzt und es waren dafür jährliche
nach der Stauung des Sees zu berechnende Gebühren
zu entrichten. In übwalden wurde zuerst zwischen der
Regierung und dem Verwaltungsrate des Elektrizitäts-
werkes über die Erteilung einer besonderen Konzession
zur Ableitung des Trübenbaches, dem Abfluss des Trüb-
sees, der in seinem untern Teil die Grenze zwischen üb-
waIden und Nidwalden bildet, und zur Ausnützung des-
selben in einer Kraftzentrale in Engelberg verhandelt.
Auf Anregung des Elektrizitätswerkes fasste man dann
aber eine Verschmelzung der früheren Konzession von
1901 mit der neu zu erteilenden ins Auge. Bei den Ver-
handlungen darüber bestanden namentlich Meinungs-
verschiedenheiten über die Dauer der einheitlichen Kon-
zession und über die Bestimmung des \Vasserrechtszinses.
Auf Grund der Verhandlungen wurde vom Regierungsrat
am 6. Juni 1914. in Abänderung des Konzessionsaktes
,vom 19. Juni 1901, die Konzession erteilt, und am 1a.
Juni vom Elektrizitätswerk angenommen, das Wasser
der Engelberger Aa, des Erlenbaches und dasjenige des
Grenzbaches Trübenbach (Stauung und Ableitung des
Trübsees) auf der Gefällstufe Trübsee bis zur Zentrale
übermatt, soweit « das herwärtige Kantonsgebiet be-
schlagend » in beliebiger Weise zur Erzeugung von elek-
trischem Strom auszunützen, unter den in der Konzes-
sionsurkunde enthaltenen Bedingungen. Die Dauer der
Konzession beträgt 100 Jahre. Erneuerungsbegehren des
Konzessionärs und Rückkaufsbegehren des Konzedenten
sind fünf Jahre vor, Ablauf anzumelden. Art. 4 Abs. 2
bestimmt: « Streitigkeiten, die aus dieser Konzession
entstehen sollten, entscheidet als einzige Instanz end-
gültig das schweizerische Bundesgericht. » Nach Art. 5
hat die Konzessionärin für den gesamten Wert der auf
übwaldner Gebiet gelegenen Anlage die gesetzlichen
Staats- u. Gemeindesteuern zu entrichten. Art. 9 lautet:
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Staatsrecht.
« Spätestens zwei Jahre nach GenehInigung der Baupläne
muss mit dem Bau der Trübenbachausnützung begonnen
werden. Binnen fünf Jahren, von untenstehendem Datum
. an gerechnet, muss die Anlage der Trübenbachausn~t
zung. ausgenommen die Zentrale in Engelb~rg und ~IDe
höhere Stauung des Trübsees als 4,5 m Im Betnebe
sein. » In den folgenden Bestimmungen ist die Verpflich-
tung der Konzessionärin zur Lieferung von Kraft an
das Elektrizitätswerk Kerns neu geordnet und die Pflicht
zur Abgabe einer bestimmten Strommenge nach Engel-
berg vorgesehen. Art. 17 setzt den zu entrichtenden
Wasserzins für verschiedene Zeitabschnitte fest. Er
lautet: « Für jede installierte, an der Turbine gemessene·
Pferdekraft ist ein jährlicher Wasserrechtszins von 3 Fr.
an den Staat Obwalden. zu entrichten. Die Zentrale
Engelberg ist so lange, als sie nur als Kraftreserve bei
Wassermangel und Störungen für das Obennatterwerk
angesehen werden muss, zinsfrei. Der Bahngenerat~r
wird zu 1/3' gleich 200 Pferdekräften berechnet. -
BIS
zum Einbau einer weitem Maschinengruppe sind 25 %
und von da weg 20 % der nonnalen Leistung der Motoren
zinsfrei. -
Beim gegenwärtigen Stand der Installationen
von 4 Generatoren zu 2000 Pferdekräften sind also 6000
PferdekJ;äfte plus 200 Pferdekräfte wegen dem Bahn-
generator, somit total 6200 Pferdekräfte zinspflichtig. -
Die nach Engelberg abgegebenen Jahrespferde sind zins-
frei, und es wird deren Höhe' alle zehn Jahre jeweilen
für die folgende Periode von zehn Jahren ennittelt. -
Spätestens vom Jahre 1925 an sind im Minimum 8000
Pferdekräfte zinspflichtig, d. h. der Wasserrechtszins
beträgt im Minimum 16.000 Fr. Vom Jahre 1955 an be-
trägt der Wasserrechtszins pro Pferdekraft 3 Fr. «(Nach
Art. 22 erlischt die Konzession: a) Nach Ablauf der
Konzessionsdauer, falls nicht innert der vorgeschrie-
benen Frist ein bezügliches Verlängerungsgesuch ge-
stellt wird; b) wenn die Konzessionsinhaberin darauf
verzichtet;· c) wenn die Anlage während 6 Jahren un-
Wasserrecbtakeazessionen. No 66.
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unterbrochen nicht betrieben wird; d) wenn die Wasser-
rechtszinsen während zwei. Jahren nidt bezahlt werden;
e) wenn den Bestimmungen dieser Konzession gröblich
zuwidergehandelt wird. » Art. 23 . lässt die Konzessions-
periode mit dem Tage der Inbetriebsetzung der Druck-
leitung Trübsee-Engelberg, spätestens aber zwei Jahre
nach der Konzessionserteilung, beginnen. «Verzichtet
das Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg auf die Erwer-
bung der Trübseewasserkraft. so fällt die Konzession
dahin und verbleiben sodann die Akte vom 19. Juni 1001
und 31. Mai 1905 allseitig weiter in Kraft. »
Am 30. November 1915 stellte das Elektrizitätswerk
Luzern-Engelberg an den Regierungsrat von Obwalden
das Gesuch. es möchte das Inkrafttreten der Konzession
vom 6. Juni 1914 auf den Tag der Inbetriebsetzung des
neuen Kraftwerkes bezw. der Druckleitung Trübsee-
Engelberg verschoben und demnach möchten auch die
übrigen in der Konzession vorgesehenen Termine ent-
sprechend hinausgeschoben werden. Das Begehren wurde
damit begründet, dass äussere Umstände die Erstellung
der Anlage verzögert hätten. Der Regierungsrat ent-
sprach in dem Sinne, dass die Konzession spätestens auf
den 6. Juni 1918 in Kraft zu treten habe; dahin werde
der erste Absatz von Art. 23 abgeändert. Dagegen lehnte
er die Abänderung aller übrigen Termine der Konzession
ab. Mit Zuschrift vom 1. März 1916 teilte der Verwal-
tungsrat des Elektrizitätswerkes dem Regienmgsrat mit,
dass er davon absehe zu dem vorausgegangenen Be-
schluss vorläufig Stellung zu nehmen; die Möglichkeit
der Verwendung des Trfibsees zu Stauzwecken stehe
noch zu sehr in Frage, als dass es ht>ute von grossem
Wert wäre Tennine zu vereinbaren; ausserdem sei es
ungewiss, ob nach Beendigung des Krieges das Bedürfnis
zum Bau des Trfibseewerkes noch vorhanden sein und
die Mittel dafür sich finden lassen werden. Am 30. Juli
1917 schrieb der Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes
dem Regierungsrat, die gegenwärtige Zeitlage habe es
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-Staatsrecht.
verunmöglicht, den Trübsee derzeit für die projektierte
Ausnützung auszubauen, da die Druckleitung nicht oder
nur zu unerschwinglichen Preisen beschafft werden
könnte und der herrschende Arbeitermangel zu den
grössten Schwierigkeiten führen würde; da aber für den
kommenden 'Vinter unbedingt mehr Wasser zugeleitet
werden müsse, habe man eine provisorische Lösung vor~
gesehen in dem Sinne, dass' der Trübsee gestaut, das
Wasser aber im Bette des Trübenbaches zu Tale geleitet;
auf bestimmter Höhe gefasst und mittelst einer Gravi-c
tationsleitung in den Weiher in Engelberg geführt werde;
ferner sei beabsichtigt das Winterwasser der Engeiberger
Aa dem Weiher zuzuleiten. Zugleich wurden die Pläne
für diese provisorische Lösung vorgelegt. Am 14. August
1917 erteilte der Regierungsrat die Bewilligung zur pro-
visorischen Wasserzuführung in die Zentrale Obermatt
aus dem Trübsee und aus der Engelberger Aa gemäss
dem vorgelegten Projekte, unter gewissen Bedingungen~
darunter litt. c: « Das Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg
hat dafür zu sorgen, dass seitens der Stadt Luzern bis
zur -Inbetriebsetzung der fraglichen Zuleitungen die An-c
nahme der Konzession vom 6. Juni 1914 erklärt wird.
Auf den Tag der Inbetriebsetzung tritt genannte Kon-
zession in Kraft und es wird damit auch die in Art. 21
festgesetzte Konzessionsgebühr von 10,000 Fr: fällig. n
In einer Eingabe an den Regierungsrat vom 21. Sep-
tember 1917 setzte der Verwaltungs rat des Elektrizi-
tätswerkes neuerdings auseinander, dass wegen äusserer
Umstände' die Erstellung der Druckleitung Trübsee-
Engelberg noch nicht unternommen werden könne und
schlug vor, es solle der Beginn der Konzession auf -den
Zeitpunkt der Inbetriebsetzung dieser Leitung festge-
setzt und dIe in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Baufrist ge-
s~richen werden. Nach konferenziellen Verhandlungen
beschloss der Regierungsrat am 10. April 1918, dem Ge~
suche des Elektrizitätswerkes um Erstreckung des Zeit-
punktes für das Inkrafttreten der Konzession werde
Wasserrechtskonzessionen. N° 66.
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nicht entsprochen; dagegen werde die in Art. 9 Abs. 2
der Konzession vorgesehene Frist betreffend Inbetrieb.;.,
setzung der Anlage um zwei Jahre, d. h. bis 10. April
1920 hinausgeschoben, im übrigen bleibe der Wortlaut
der Konzession vom 6. Juni 1914 bestehen. Der Verwal';
tungsrat des Elektrizitätswerkes antwortete mit Zuschrift
vom 3. Juni 1918, er werde sich dem Entscheide vom
10. April fügen müssen, bemerkte aber, dass die um
zwei Jahre hinausgeschobene Baufrist nicht genügen
werde, wie schon jetzt vorauszusehen sei. Es möchte
daher diese Frist wenigstens bis zum 6. Juni 1922 er;.,
streckt werden. Gleichzeitig wurde die Konzessionsge-
bühr,bezahlt. Der Regierungsrat beschloss am 20. Juli,
auf das erneute Gesuch des Elektrizitätswerkes dermalen
nicht einzutreten und die bezügliche Eingabe unbeant-
wortet zu lassen.
In einer Zuschrift an das Elektrizitätswerk Luzern-
Engelberg vom 25. September 1922 stellte die Baukom-
mission des Kantons Obwalden das Begehren, dass die
Dauer der Konzession vom 6. Juni 1914 von 100 auf 80
Jahre herabgesetzt werde, unter Verweisung auf Art. 58
Abs. 1 des inzwischen erlassenen Bundesgesetzes,über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember
1916, der nach Art. 24 bis BV und Art. 74 des Bundes ..
gesetzes rückwirkend für die seit dem 25. Oktober 1908
erteilten Konzessionen gelte. Ferner wurde in dieser Zu-
schrift festgestellt, dass das Elektrizitätswerk mit der
Ausnützung des Trübenbaches seit 10. April 1920 im
Verzug sei, was u. a. folgende 'Nachteile mit sich bringe t
Vom Datum des Verzuges an bestehe die Steuerpflicht
bezw. die Schadenersatzpflicht für entgangene und ent-
gehende Steuern; durch die Trübseeanlage werde zudem
die Höhe des Obwalden zu zahlenden Wasserzinses be-
einflusst. Die Nichtausführung wesentlicher Teile des
Wasserwerks verstosse auch gegen Art. 22 der Kon ..
zession., dessen Anwendung im Falle des Scheiterns
einer Einigung vorbehalten werde. Ferner stimme Art. '17
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Staatsrecht.
der Konzession betreffend Berechnung des Wasserzinses
mit Art. 51 des Bundesgesetzes nicht überein. Auch diese
Bestimmung habe rückwirkende Kraft, wie sich aus
'Art. 74 und der eidgenössischen Verordnung über die
Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 er-
gebe. Die Berechnung müsse daher den neuen gesetz-
lichen Bestimmungen gemäss geregelt werden und zwar
so, wie wenn die Trübseeausnützung bereits erfolgt
wäre. Zum Schluss wurde eine konferenzielle Behandlung
zur Regelung der genannten Punkte vorgeschlagen. Das
Elektrizitätswerk verhielt sich den Begehren von Ob-
waIden gegenüber, laut Zuschrift vom 19. Oktober ab-
lehnend, worauf die Baukommission in einer Erwiderung
vom 5. Januar 1923 daran festhielt und neuerdings an-
fragte, ob das Werk grundsätzlich bereit sei, auf dem
Konferenzwege die Revision bezw. die Vollziehung des
Konzessionsvertrages in dem oben angedeuteten Sinne
in Erwägung zu ziehen, da ein weiterer Schriftenwechsel
'zu keinem Ziele führen könne. « Sollten Sie sich hiezu
ablehnend verhalten, d. h. weder zu einer teilweisen Re-
vision des Konzessionsvertrages, soweit er mit eidge-
nössischem Recht in Widerspruch steht, Hand bieten,
noch den Verzug hinsichtlich der -Erfüllung von Art. 9
Abs. 2 anerkennen, so müssten wir uns vorbehalten, den
Rechtsweg zu betreten.» Das Elektrizitätswerk ging
hierauf nicht ein.
B. -
Mit'Klageschrift vom 4. Juni 1923 hat sodann
der Regierungsrat des Kantons Obwalden als Vertreter
des Kantons gegen das Elektrizitätswerk Luzern-Engel-
berg beim Bundesgericht die Begehren gestellt :
« 1. Es sei in Abänderung von Art. 1 des Konzessions-
vertrages vom 6.115. Juni 1914 die Konzessionsdauer
von hundert auf achtzig Jahre ohne Gegenleistung herab-
zusetzen. eventuell sei letztere in einem von diesem Pro-
zesse getrennten Verfahren festzusetzen.
2. Es sei die in Art. 17 des Konzessionsvertrages vor-
gesehene Art der Berechnung des Wasserzinses seit
Wasserrechtskonzessionen. N0 66.
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1. Januar 1918, eventuell von einem vom Richter fest-
zusetzenden Zeitpunkt an, als ungesetzlich zu erklären.
3. Es sei der Wasserzins nach den jetzt geltenden eidg.
Vorschriften, rückwirkend auf 1. Januar 1918, eventuell
auf einen vom Richter zu bestimmenden Zeitpunkt, neu
festzusetzen durch den Regierungsrat, eventuell durch
den zuständigen Richter in einem besonderen von die-
sem Prozesse getrennten Verfahren.
4. Es sei die Beklagte mit den in Art. 9 Abs. 2 des
Konzessionsvertrages vorgesehenen Bauten, die Zen-
trale in Engelberg und die Höherstauung des Trübsees
über 4,5 m hinaus ausgenommen, namentlich hinsicht-
lich der Zuleitung des Wassers durch einen Stollen durch
den Bitzistock nach dem Stauweiher in Engelberg, even-
tuell in welchem Umfange, seit 10. April 1920, eventuell
seit einem vom Richter zu bestimmenden Zeitpunkt an,
in Verzug zu erklären.
5. Es sei die Beklagte grundsätzlich pflichtig zu er-
klären:
a) die in Art. 9 Abs. 2 des Konzessionsvertrages vor-
gesehenen Bauten vom Tage der Erstellung an gemäss
Art. 5 des Konzessionsvertrages zu versteuern;
b) seit 10. April 1920, eventuell von einem vom Richter
festzusetzenden Zeitpunkt an, bis zur Fertigstellung
und normalen Steuereinsetzung derselben nach Art. 5
des Konzessionsvertrages hiefür ein steuerpflichtiges
Steuerkapital von 1 Y2 Millionen Franken, eventuell
nach richterlichem Ermessen, anzuerkennen, subeven-
tuell sei der der jährlichen Steuerleistung entsprechende
und vom Richter festzusetzende Betrag als Schadener-
satz zu leisten, allereventuel1st bleibe den kantonalen
Behörden das Recht gewährt, von sich aus das kantonale
Steuergesetz zur Anwendung zu bringen. »
Hinsichtlich der Dauer der Konzession und der Be-
rechnung des Wasserzinses geht die Klagebegrundung
dahin: In Art. 24 bis Abs. 8 der BV sei die Bundesgesetz-
gebung für alle seit dem 25. Oktober 1908 erteilten
564
Staatsrecht.
Wasserrechtskonzessionen . vorbehalten; darunter falle
die Konzession vom 6. Juni 1914 in ihrer Gesamtheit·;
. da die Konzessionsbestimmungen betreffend die Kon-
zessionsdauer und die Berechnung des Wasserzinses
zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes, Art. 58
und Art. 51 in Verbindung mit Art. 23 der Verordnung
des Bundesrates über die Berechnung des Wasserzinses
widersprächen, seien sie damit in Einklang zu bringen.
Für die Verkürzung der Dauer der Konzession sei eine
Entschädigung nicht vorgesehen; von einem wohler-
worbenen Rechte könne nicht gesprochen werden, weil
die Konzessionärin beim Konzessionsabschluss den Vor';'
behalt von Art. 24 bis Abs. 8 BV gekannt habe. Was die
Art der Berechnung des Wasserzinses betrifft, so sei.
nachdem feststehe, dass- die bundesrechtliche Berech-
nungsweise angewendet werden müsse, das beklagte
Werk zu verhalten, mit dem Kläger über die Neuberech-
nung zu verhandeln; sollte eine Einigung nicht zustande-
kommen oder das Werk sich mit dem vom Regierungsrat
festgesetzten neuen Wasserzins nicht einverstanden er-
klären, so werde in einem späteren Verfahren zu unter-
suchen sein, ob und wie Art. 51 BG anwendbar sein
werde; der Kläger habe ein Interesse an der begehrten
Feststellung, da das Werk statt geforderter 24,400 Fr.
nur 22,600 Fr, anerkenne. Der Verzug in der Ausführung
der konzedierten Anlage bewir.ke, dass für die nicht aus-
geführten Bauten die Steuerpflicht nach Art. 5 der Kon-
zession bestehe oder doch wenigstens eine der Steuer-
leistung entsprechende Schadenersatzpflicht, nach Ana-
logie von Art. 97 OR; die Nichtausführung sei nicht auf
höhere GewaltzufÜckzuführen.
C. -
Das beklagte Elektrizitätswerk hat in der Ant-
wort beantragt, auf die Klagebegehren 1 bis 3 sei wegen
Unzuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten,
eventuell seien diese Begehren wie auch die Rechtsbe-
gehren 4 und 5 der Klage abzuweisen. Es wird zunächst
in tatsächlicher Beziehung behauptet : der Verlängerung
Wasserrecbtskonzessionen. N° 66.
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der Konzessionsdauer von 60 auf 100 Jahre stünden hö-
here Leistungen des beklagten Werkes gegenüber, näm-
lich die einmalige Konzessionsgebühr von 10,000 Fr:
Art. 21, die zeitliche Verlängerung der Stromliefe-
rungspflicht nach Kerns und die eventuelle Festset-
zung einer Loskaufsumme von 35,000 Fr., Art. 10, die
unbeschränkte Fortdauer der Stromlieferungspflicht nach
Engelberg zu den bisherigen, für die Beklagte ungünsti-
gen Bedingungen, Art. 16, die Erhöhung des Wasser-
zinses auf 12,400 Fr. für sofort und später, Art. 17 der
Konzession; der Kläger habe seit dem Inkrafttreten der
neuen Konzession an Wasserzinsen bezogen:
1919 Fr. 12,458.35 statt Fr. 80001
1920
• 17,500.-
8000
nach der Konzession
1921
• 23,000.-
8000
von 1901.
1922
& 23,000.-
• 10000
Allerdings seien in der neuen Konzession einige neue
Befugnisse hinzugekommen, so betreffend den Obwaldner
Anteil am TfÜbenbach und die Zuleitung der Engelberger
Aa, die aber im Winter fast vollständig eingehe und
nur zur Erzeugung beschränkt verkäuflicher Sommer-
Energie verwendet werden könne. Diese neuen Berechti-
guIigen vermöchten jedoch nur zu einem geringen Teile
die Erhöhung des Wasserzinses zu rechtfertigen. ·Bei
der Berechnung des letzteren handle es sich um unbe~
deutende Differenzen.
Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass
es sicl) bei den betreffenden Begehren (1 bis 3), weil sie auf
eine Aufhebung oder Schmälerung konzessionsmässiger
Rechte der Beklagten gingen, nicht· um einen Streit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Konzession und Art. 71 WRG
handle· und hiefür nach Art. 43 des B'undesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Bundesrat
zuständig wäre, falls überhaupt eine Verleihung im Sinne
des Bundesgesetzes vorläge. Aus den rechtlichen Aus-
führungen zur Sache selbst ist . hervorzuheben : Die Kon-
zession von 1914 be:ziehe sich auf Gewässer, die im Eigen~
566
Staatareeht.
turn der Beklagten stünden, mit Ausnahme der Engel-
berger Aa. die ein öffentliches Gewässer sei. Bei jenen
Gewässern könne es sich nach Art. 27 und 33 des Wasser-
haupolizeigesetzes von Obwalden nicht um eine Verlei~
hung handeln, sondern nur um eine polizeiliche Erlaub-
nis. Die Verleihung im Sinne des dritten Abschnittes
des eidg. Wasserrechtsgesetzes setze aber die volle Dis-
positionsbefugnis der verleihenden Behörde über eine
Wasserkraft voraus, Art. 43 und 17 ff. 1. C., Urteil des
Bundesgerichts i. S. Meyenberg gegen Zug vom 23. Dez.
1922. Auf die Wasserkräfte des Erlenbaches und des
Trübsees fänden daher die Bestimmungen der Art. 58
und 51 des Bundesgesetzes keine Anwendung. Und die
Engelberger Aa sei nicht geeignet, selbständig Gegenstand
einer Wasserrechtsverleihung zu werden. Die Konzession
sei ein vertragsähnliches Verhältnis. wie der Kläger denn
auch selber von einem Konzessionsvertrage rede. Es
gehe nicht an, einzelne Bestimmungen als ungültig zu
erklären. unbekümmert um die Vertragstreue und die
auf Grund der Konzession dem Konzessionär obliegenden
Leistungen. Etwas derartiges könne nicht im Willen
des eidgenössischen Gesetzes liegen. In der Tat sei eine
Rückwirkung im Sinne der Klage ·ausgeschlossen : Art.
24 bis A~s. 8 BV. der die Grundlage des Wasserrechts-
gesetzes bilde, schreibe nur vor, dass in den Wasser-
rechtskonzessionen die künftige Bundesgesetzgebung vor-
zubehalten sei. Diesen Vorbehalt enthalte die Konzes-
sion von 1914 nicht. Wäre er aufgenommen worden, so
hätte das Werk die Konzession auch nur mit entspre-
chenden Vorbehalten angenommen. Die vorbehaltlos
erteilte Konzession könne nicht einer mit Vorbehalt er-
teilten gleichgestellt werden. Sie habe der Beklagten
wohlerworbene Rechte verschafft. die nur auf dem in
Art. 43 des Bundesgesetzes vorgesehenen Wege beseitigt
werden könnten. Überdies habe der Regierungsrat von
Obwalden auch noch nach Inkrafttreten des Bundesge-
setzes die Konzessionsdauer von 100 .Jahren bestätigt,
Wasserrechtskonzessionen. N° 66.
561
insbesondere im Beschluss vom 10. April 1918: Sollte
dem Kläger das Recht zugestanden werden. die Dauer zu
verkürzen. so müssten gleichzeitig die konzessionsmäs-
sigen Gegenleistungen entsprechend herabgesetzt werden,
was in einem besonderen Verfahren zu geschehen hätte.
'Vas den Wasserzins betrifft, so enthielten die eidge-
nössischen Bestimmungen nur Maximalsätze. und gäben
den Kantonsregierungen keineswegs das Recht, die kon-
zessionsgemäss vereinbarten Wasserzinse hierauf zu er-
höhen. Eventuell wären die betreffenden Bestimmunge.n
nur auf die. neu hinzugekommenen Wasserkräfte an-
wendbar. Durch die Bewilligung des Provisoriums vom
14. August 1917 habe der Kläger auf die Erstellung einer
Druckleitung verzichtet, die nur für die in Aussicht ge-
nommene Zentrale in Engelberg hätte dienen können;
für die Erstellung der letzteren aber sei in der Konzession
keine Frist gesetzt, das Provisorium dauere daher so
lange, bis diese erstellt sei. Hätte aber auch eine solche
Frist bestanden und wäre sie von der Beklagten nicht
innegehalten worden, so habe man es dabei nicht mit
einer Verpflichtung der Konzessionärin, sondern mit
einer Bedingung zu tun. Die Konzessionsbehörd~ könnte
höchstens die Konzession für verwirkt erklären, wenn
letztere dies vorsehe.
D. -
In der Replik wird bestritten, dass die Erhöhung
des Wasserzinses in der Konzession von 1914 mit der
Verlängerung der Dauer zusammenhänge; die beiden
Berechnungen könnten überhaupt nicht mit einander
verglichen werden; da neue Kraft hinzugekommen sei,
ergebe wahrscheinlich die Konzession von 1914 gegenüber
derjenigen von 1901 objektiv einen niedrigeren Einheits-
preis für die ausnützbare Wasserkraft. Auch sei liicht
richtig, dass die Engelberger Aa nur beschränkt ver-
käufliche Sommer-Energie liefere. Bezüglich der Dauer
der Konzession frage es sich gerade, ob wohlerworbene
Rechte vorliegen. Das habe das Bundesgericht zu ent-
scheiden, und Art. 43 WRG treffe nicht zu. Das gleiche
568
Staatsrecht.,
gelte für die Berechnung des Wasserzinses. Hier frage es
sich ob nicht auch der Bundesrat einschreiten könne
gemäss Art. 12 BG. Immer aber sei es ~ache d~s Richters
. festzustellen, wie die alten KonzessIOnsbestImmungen
dem neuen Rechte anzupassen seien. Materiell wird vor-
gebracht: darauf, dass der Erlenbach und der Triiben-
bach Privatgewässer seien, letzterer übrigens ein durch
Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1913 unter öffent-
liche Aufsicht gestelltes Gewässer, komme nichts an.
Denn beide flössen in die Engelberger Aa oberhalb der
Stelle, wo sich die Kraftzentrale befinde; da wo sie aus-
genützt werden, s~ien sie deshalb Bestandteil eines öff~nt
lichen Gewässers. Für diese Ausnützung bedürfe es emer
eigentlichen Verleihung. Art. 24 bis Abs. 8 BV sei zwin-
gendes Recht und gelte unabhängig davon, ob der Vor-
behalt der Bundesgesetzgebung in eine Konzession auf-
genommen worden sei oder nicht. Auf der kantonalen
Wasserhoheit habe eben seit 1918 eine Art Bundesgesetz-
gebungshypothek gelastet, und die kantonalen Behörden
hätten daher nicht vorbehaltlos über ihre Gewässer ver-
fügen können. Bei den späteren Beschlüssen, aus denen
die Beklagte eine Anerkennung der Konzessionsdauer
von 100 Jahren und einen Verzicht auf das Recht, deren
Herabsetzung zu verlangen, herleite, sei die Frage der
Konzessionsdauer nicht untersucht worden. Übrigens
handle es sich eben um zwingende, nicht verzichtbare
Vorschriften. Auf eine Reduktion des Wasserzinses sei
in diesem Verfahren nicht einzutreten, wie denn auch
die Beklagte kein bezügliches Begehren stelle. Die Um-
rechnung des Wasserzinses komme der Verleihungsbe-
hörde zu. Die Beklagte möge dann den Beschluss beim
zuständigen Richter anfechten. Die Zuleitung des Triib-
seewassers nach Engelberg bilde nicht ein Teilstück der
dortigen Zentrale, und die Bewilligung des Proviso~iums
habe an der Verpflichtung zur Erstellung der Dmckleltung
nichts geändert. In Frage stehe eine wirkliche Verleihung,
die eine Einheit bilde. Die Verpflichtung in Art. 9 Abs. 2
Wasserrecbtskonzessionen. N0 66.
569
I)ei ein Bestandteil derselben und müsse nach Annahme
der Konzession erfüllt werden. Es könne auch nicht auf
einen Teil der Konzession verzichtet werden.
E. -
Die Duplik verweist zum Beweise für den be-
schränkten Nutzungswert der Engelberger Aa auf das
Expertengutachten, das im erledigten Prozess der glei-
chen Parteien über die Benutzung des Grundwassers vom
Bundesgericht erhoben wurde. Zur Unzuständigkeits-
einrede wird daran festgehalten, dass weder Art. 4 Abs. 2
der Konzession noch Art. 71 WRG zutreffe. Das Bundes-
gericht habe auf Grund dieser Bestimmungen nur über
Rechte und Pflichten aus der Konzession zu entscheiden,
wie sie erteilt wurde. Wollte man sich mit Bezug auf
die Frage, ob öffentliches oder Privatgewässer, auf den
Standpunkt des Klägers stellen, so ergebe sich aus Art. 1
des kantonalen Wasserbaupolizeigesetzes, wonach die Aa
von zu hinterst in den Eyen bis zum Schwibbogen bei der
Wegmatt öffentliches Gewässer sei, dass sie, da wo das
Gefälle beginne, nicht mehr diese Eigenschaft habe. Der
Erlenbach sei im Jahre 1901 nicht als öffentliches Ge-
wässer angesehen worden, als er noch ein Nebenfluss der
Aa war. Umsoweniger könne ihm jener Charakter heute
zugebilligt werden, nachdem er zu einer wasserrecht-
lichen Sonderexistenz gelangt sei. Ähnlich verhalte es
sich mit dem Trübenbach; Über diese Gewässer habe der
Kanton Obwalden im Jahre 1914 nicht das Verfügungs-
recht besessen; deshalb liege in dieser Beziehung keine
Verleihung im Sinne des Bundesgesetzes vor. Die Zu-
leitung der Aa aber sei nebensächlich gewesen. Höchstens
inbezug auf sie könnte eventuell eine Anpassung an das
eidgenössische Recht in Frage kommen, wenn ihr nicht
der mangelnde Vorbehalt in der Konzession entgegen-
stünde. Und auch hier könnte es sich nur um die Anwen-
dung von Art. 58, nicht der Art. 49 ff. WRG handeln,
weil es nicht möglich sei, aus dem Betrage des konzes-
sionsmässigen Wasserzinses den Anteil der Aa-Zuleitung
auszuscheiden, und weil Art. 49 zu Gunsten der Elektri-
570 .
Staatsrecht.
zitätswerke ein Maximum des Wasserzinses festsetzte und
die folgenden Artikel vorschrieben, wie zu rechnen sei,
um zu bestimmen, ob es uberschritten sei, während vor-
liegend das Maximum und dessen Berechnung keine
Rolle spielten. Endlich wird dem Kläger neuerdings die
Befugnis bestritten, die Erstellung der Druckleitung zu
verlangen. Aus einer baupolizeilichen Bewilligung könne
eine solche Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Be-
stunde sie, so wäre die Geltendmachung im vorliegenden
Falle ein offenbarer Rechtsrnissbrauch.
Das BunrIesgericht zieht in Erwägung:
I. Inbezug auf die Klagebegehren 4 u. 5:
1. -
Die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Be-
urteilung dieser Begehren wird von der Beklagten nicht
bestritten. Sie ergibt sich, weil dabei zweifellos ein Streit
uber Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Kon-
zessionsakte vom 6. /15. Juni 1914 in Frage steht,
ohne dass dafür Art. 71 WRG herangezogen zu werden
brauchte, schon aus Art. 4 Abs. 2 jener Konzession, der
eine im Hinblick auf Art. 52 Ziff. 1 OG zulässige Pro-
rogationsabrede enthält.
2. -
Dagegen ist auf das Begehren 4 aus einem an-
deren Grunde nicht einzutreten. Soweit damit festge-
stellt werden soll, dass die Beklagte die ihr nach Art. 9
Abs. 2 der Konzession obliegende Pflicht nicht erfüllt
habe, ist es zwecklos und gar nicht bestritten, da klar
zu Tage liegt, dass die Vollendungsfrist für die fraglichen
Bauten, die bis zum 10. April 1920 erstreckt wurde,
nicht eingehalten worden ist. Einen sogenannten Verzug
der Beklagten festzustellen aber hätte nur Sinn im Hin-
blick auf die Folgen, die sich aus der Nichterfüllung der
Verpflichtung ergeben sollen. Würde der Kläger daraus
das Erlöschen der Konzession oder die Befugnis der
Konzessionsbehörde herleiten, sie zu widerrufen oder
als verwirkt zu erklären, so wäre auf Grund der allge-
meinen Regeln des Konzessionsrechts und des Art. 22
Wasserreehtslronzessionen. N° 66.
571.
litt. e der Konzession im besonderen zu prüfen, ob
solche Folgen an die Nichterfullung geknüpft werden
kömien. Das verlangt aber der Kläger nicht, sondern er
will den Verzug festgestellt wissen, um darauf Schaden-
ersatzansprüche an die Beklagte zu stutzen, wie sich aus
dem Rechtsbegehren 5 der Klage ergibt: insofern kommt
das Begehren 4 nur als Motiv fur das folgende Begehren
in Betracht und bedarf einer selbständigen Betrachtung
und Beurteilung nicht, womit auch die Fragen, ob die
Nichterfiillung auf höhere GewaltzuIiickzuführen sei,
und welchen Einfluss auf die Verpflichtung aus Art. 9
Abs. 2 der Konzession die Bewilligung der provisorischen
oberirdischen Zuleitung des Trnbenbaches in den Sam-
melweiher in Engelberg hatte, als biosse Präjudizial-
punkte für die geltend gemachten Folgen des sogenannten
Verzuges aus der Erörterung ausscheiden.
3. -
Ähnlich verhält es sich mit dem Begehren 5 a,
die Beklagte sei grundsätzlich pflichtig zu erklären, die
in Art. 9 Abs. 2 der Konzession vorgesehenen Bauten
vom Tage der Erstellung an gemäss Art. 5 der Konzession
zu versteuern. Es ist nicht ersichtlich, welchen Sinn und
Zweck es haben soll, schon heute die Steuerpflicht noch
nicht erstellter Bauten festzustellen, zumal iiber diese
Pflicht g run d sät z 1 ich -
und nur dariiber wird
ein Ausspruch verlangt -
nach Art. 5 der Konzession
kaum ein Streit entstehen kann.
4. -
Das Klagebegehren 5 b ist materiell abzuweisen.
Mit dem Antrage, die Beklagte sei fiir die nicht erstellten
Bauten vom 10. April 1920 an mit einem Steuerkapital
von 1 % Millionen Franken, eventuell einem nach
richterlichem Ermessen zu bestimmenden Kapital steuer-
pflichtig zu erklären, wird etwas steuerrechtlich Unmög-
liches verlangt, da die Besteuerung von nicht vorhande-
nen Vermögenswerten, deshalb weil der Pflichtige unter-
lassen habe sie zu schaffen, schlechterdings ausgeschlos-
sen ist. Aus der. Konzession lässt sich etwas derartiges
nicht herleiten und zudem wäre ein solcher Anspruch
AS 49 1- 1923
39
572
Staatsrecht
auch nicht in· diesem Verfahren geltend zu machen. In
diesem kann vielmehr nur eine Schadenersatzpflicht in
. der Höhe des Steuerbetrages in Frage kommen, daraus
hergeleitet, dass die Steuerleistung dem Kanton Obwalden
wegen der Nichterstellung der Bauten entgehe. Allein
im öffentlichen . Recht löst sich die Verpflichtung zu
einem Tun bei Nichterfüllung nicht ohne weiteres in
eine solche zu Schadenersatz auf, sondern jedenfalls nur
da, wo dies vorgesehen ist oder sich aus der besonderen
Natur des betreffenden Verhältnisses ergibt. Bei Wasser-
rechtskonzessionen ist es nicht undenkbar, dass an die
Nichterfüllung von Verpflichtungen des Konzessionärs
eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Konzedenten
geknüpft werde. Es müsste dies aber jedenfalls besonders
vorgesehen sein, was hier .nicht zutrifft. Wo eine solche
Bestimmung fehlt, bleibt es bei der natürlichen Folge
der Nichtbeachtung der Konzessionsbestimmungen, dem
Erlöschen oder Widerruf der Konzession. Ob und welche
dieser Folgen hier allenfalls aus der . Nichterfüllung von
Art. 9 Abs. 2 der Konzession hergeleitet werden können,
ist nicht zu untersuchen, weil sich der Kläger nicht auf
diesen Boden stellt. E<; braucht deshalb auch nicht er-
örtert zu werden, ob man es bei jener Bestimmung mit
einer Bedingung der Konzession .oder einer Auflage an
den Konzessionär zu tun habe. Diejenige Folge aber, die
die Klage an die Nichterfüllung knüpfen will, der Schaden-
ersatzanspruch für entgangene Steuern, ist als völig un-
begründet abzulehnen. Es besteht auch kein Anlass, dem
Regierungsrat von Obwalden « die Anwendung des kan-
tonalen Steuergesetzes I) auf die nicht erstellten Bauten
vorzubehalten. Dem Regierungsrat steht es auch sonst
frei, den Versuch einer solchen Besteuerung zu unter-
nehmen.
H. Inbezug auf die Klagebegehren 1 bis 3:
1. -
Ob die Zuständigkeit des Bundesgerichts auch
für diesen Teil der Klage schon aus Art. 4 Abs. 2 der
Konzession vom 6. /15. Juni 1914 folgen würde, kann
Wasserrechtskonzessionen. N0 66.
573
dahingestellt bleiben, weil sie sich jedenfalls aus einem
anderen Grunde aus Art. 52 Ziff. 1 OG in Verbindung mit
Art. 71 Abs. 1 WRG ergibt. Freilich weist die letztere
Vorschrift die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Beliehenen und Verleihungsbehörde über die aus dem
Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflich-
ten, wenn nicht eine von mehreren Kantonen oder vom
Bundesrat erteilte Verleihung in Frage steht, « in erster
Instanz der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde »
zu, deren Entscheid dann an das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof weitergezogen werden kann. Doch ist
diese Ordnung, wie schon im Urteil i. S. Elektrizitäts-
werk Olten-Aarburg gegen Solothurn vom 15. Juli 1922
(AS 48 I S.211 Erw.7) ausgesprochen wurde, keine zwin-
gende in dem Sinne, dass die Parteien nicht auf Grund
von Art. 52 Ziff. 1 OG das Bundesgericht als erste und
einzige Instanz anrufen könnten, was nicht nur durch
eine vorhergehende ausdrückliche Gerichtsstandsverein-
barung, sondern auch dadurch geschehen kann, dass der
Beklagte auf die beim Bundesgericht angehobene Klage
sich dessen Gerichtsbarkeit unterwirft. Im vorliegenden
Falle hat nun die Beklagte die Zuständigkeit des Bundes-
geri.chts, soweit dafür Art. 71 WRG in Betracht kommt,
ausschliesslich deshalb bestritten, weil keine Verleihung
und kein Streit über die aus dem Verleihungsverhältnis
entspringenden Rechte und Pflichten im Sinne dieser
Vorschrift vorliege. Dagegen hat sie nicht etwa verlangt,
dass falls diese beiden Erfordernisse als erfüllt betrachtet
werden sollten, der Kläger mit den betreffenden Begehren
zunächst an den kantonalen Richter gewiesen werde. Es
darf daraus geschlossen werden, dass sie unter jener Vor-
aussetzung mit der Beurteilung durch das Bundesgericht
als einzige Instanz einverstanden ist, worin eine zwar
bedingte, von der vorhergehenden Feststellung gewisser
prozessualer Erfordernisse abhängig gemachte, aber
deshalb nicht minder giltige und hinreichende Proro-
gationserklärung liegt.
574
Staatsrecht.
Als Streit zwischen Beliehenen und Verleihungsbe-
hörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entsprin-
. genden Rechte und Pflichten nach Art. 71 WRG er-
scheinen nun aber entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht nur Meinungsverschiedenheiten über die Anwen-
dung und Auslegung einer Konzessionsbestimmung. Es
fallen darunter alle Anstände, die sich aus den durch die
Verleihung geschaffenen, das Wassernutzungsrecht be-
schlagenden Beziehungen zwischen dem Beliehenen und
der Verleihungsbehörde ergeben. Denn das« Verleihungs-
verhältnis)) wird nicht allein durch die Bestimmungen
des Verleihungsaktes. sondern auch durch die darauf
bezüglichen Normen der allgemeinen Rechtsordnung des
Bundes und der Kantone beherrscht. Es würde dem
Wortlaut und Zweck des Art. 71 widersprechen, von der
darin enthaltenen Gewährleistung einer unabhängigen
Entscheidungsbehörde Streitigkeiten auszunehmen, die
sich über die Anwendung und Auslegung derartiger das
Verhältnis mitbeherrschender allgemeiner Normen des
Konzessionsrechts oder über die Frage erheben, ob eine
Verleihung damit im Einklang stehe und ob die allge-
meine oder die besondere Norm vorgehe. In jenem weiteren
Sinne ist die Vorschrift denn auch 'schon in zwei früheren
Fällen aufgefasst worden (AS 48IS.197 ff.; 49 I S.160 ff.;
wo es sich um die Auslegung ergänzender kantonalge-
setzlicher Vorschriften über. die periodische Neube-
stimmung des Wasserzinses, bezw. um die Anfechtung
einer konzessionsmässigen Wasserzinsauflage für eine
bestimmte Periode wegen Widerspruchs zu Art. 50 Abs. 1
WRG handelte). Die Beklagte verweist demgegenüber zu
Unrecht auf Art. 43 Abs. 3 WRG, wonach über die Be-
rechtigung zur Zurückziehung oder Schmälerung des
verliehenen Wasserrechts aus Gctinden des öffentlichen
Wohls im Sinne von Abs. 2 desselben Artikels gegen die
hier vorgesehene volle Entschädigung der Bundesrat
entscheidet. Denn im vorliegenden Fall beansprucht der
Konzedent nicht, dem Konzessionär seine konzessions-
mässigen Rechte aus Gründen des öffentlichen Wohles,
Wasserrecbtskonzessionen. N0 66.
575
die ausserhalb des
Konzessionsverhältnisses selbst
liegen, ganz oder teilweise zu entziehen -
welchen Fall
Art. 43 Abs. 2 und 3 allein im Auge hat -
sondern er
stützt das Verlangen um Abänderung des Konzessions-
aktes auf inzwischen in Kraft getretene Vorschriften
des eidg. Konzessionsrechts, die das Verhältnis zwischen
den Parteien zwingend und mit rückwirkender Kraft
anders ordneten, als es von ihnen ursprünglich bestimmt
worden. war, und nur über diesen Anspruch ist zu ent-
scheiden. Danach hat man es aber, sofern überhaupt
eine Verleihung im Sinne von Art. 71 WRG vorliegt,
unzweifelhaft mit einem Streite über die daraus ent-
springenden Rechte und Pflichten in der oben umschrie-
benen Bedeutung, über den Umfang der konzessions-
mässigen Rechte zu tun, der deshalb jedenfalls soweit
in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, als es sich
um die Entscheidung der grundsätzlichen Frage handelt,
ob die Beklagte an sich verpflichtet sei, zu der verlangten
Abänderung der betreffenden Konzessionsbestinimungen
und ihrer Anpassung an das eidg. Recht -
ohne oder
gegen eine Gegenleistung -
Hand zu bieten. Wie es sich
verhielte, wenn die materielle Prüfung der darauf ge-
richteten Begehren zu dem Schlusse führen sollte, dass
eine solche Abänderung wenigstens hinsichtlich der
Konzessionsdauer der Beklagten nicht unabhängig vom
übrigen Konzessionsinhalte, sondern nur gegen ent-
sprechende Erleichterungen in ihren konzessionsmässi-
gen Pflichten zugemutet werden könnte, d. h. ob auch
diese weitergehende Anpassung nach Art. 71 vom Richter
vorzunehmen wäre oder ob nicht insoweit, weil darin
im Grunde die Erteilung einer neuen Konzession liegen
würde, mangels einer Verständigung die Administrativ-
behörde. der Bundesrat als zuständig zu erachten wäre,
kann offen gelassen werden, weil die Frage bei der mate-
riellen Lösung, welche nach den nachstehenden Er-
wägungen dem Streite gegeben werden muss, nicht prak-
tisch wird.
Der Charakter des Konzessionsaktes vom 6./15. Juni
576
Staatsrecht
1914 als Verleihung im Sinne des Bundesrechts aber
kann von vorneherein insoweit nicht bestritten werden,
. als er sich auf die Benutzung der Engelberger Aa bezieht.
Sie gehört für die Strecke « von zu hinterst in der Eyen
bis zum Schwibbogen an der Wegmatt » zu den in Art. 1
des kantonalen Gesetzes betr. Wasserpolizei, Wasser-
rechte, Gewässerkorrektionen und Enteignungswesen
vom 9. April 1877 namentlich aufgezählten öffentlichen
Gewässern, womit nicht nur ein wasserpolizeiliches Auf-
sichtsrecht, sondern auch das Recht des Staates zur
Verfügung über die Benutzung verbunden ist, wie aus
der zitierten Vorschrift und aus Art. 2 Abs. 3 ebenda
unzweideutig hervorgeht. Die Beklagte weist zw~r in der
Duplik darauf hin, dass die Aufnahme unter die öffent-
lichen Gewässer sich auf .die in Art. 1 des kantonalen
Gesetzes besonders bezeichnete Strecke beschränke
sodass nach der klägerischen Begriffsbestimmung auch
die Aa mit Bezug auf die erteilte Konzession nicht als
solches anzusehen wäre. Da aber in der Antwort aus-
drücklich zugegeben wird, dass die Engelberger Aa ein
öffentliches Gewässer sei, so ist jener Bemerkung nur die
Bedeutung eines Arguments gegen die vom Kläger hin-
sichtlich der Verhältnisse am Erlenbach und Trübenbach
vertretene Auffassung beizumessen, wonach es für die
Abgrenzung zwischen eigentlicher Verleihung und blosser
Polizeierlaubnis (im Sinne von Art. 17 WRG) nicht s0-
wohl auf den Ort der Wasserentnahme, als darauf an-
käme, wo das Gefälle des entnommenen Wassers ausge-
nutzt wird. Die Beklagte hat denn auch beigefügt, sie
wolle den Kläger bei den bezüglichen Ausführungen
nicht behaften, und wiederholt erklärt, die Aa habe da,
wo ihr das Wasser entnommen werden soll, den Charak-
ter eines öffentlichen Gewässers. Der Trübenbach sodann
ist nach der nicht bestrittenen Behauptung der Replik
durch Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1913 (Land-
buch Bd. 5 S; 158) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 47 -des
kantonalen Wassergesetzes « unter öffentliche Aufsicht»
i
(.'
Wasserreehtskonzessionen. N° 66.
577
gestellt worden, was im Hinblick auf Abs. 2 des letzteren
Artikels «(für die unter öffentliche Aufsicht gestellten
Privatgewässer gel~n soweit immer tunlich die Be-
stimmungen~ wie solche in vorwürfiges· Gesetz bezüglich
der öffentlichen Gewässer sich eingeschrieben finden »))
wohl auch die Gleichstellung mit den letzteren hinsicht-
lich der Benutzung nach sich zieht. Auf alle Fälle aber
ist das Vorliegen einer Verleihung im Sinne von Art. 71
WRG auch für dieses Gewässer und den Erlenbach
aus einem anderen Grunde anzunehmen. Nach Art. 1
Abs. 2 eidg. WRG gelten als öffentliche Gewässer im
Sinne dieses Gesetzes, bei denen es für die Benutzung der
Wasserkraft nach Art. 3 eben da einer Verleihung durch
das verfügungsberechtigte Gemeinwesen im Gegensatz
zu der bIossen polizeilichen Erlaublnis des Art. 17 be-
darf, auch solche Gewässer, die zwar im Privateigentum
stehen, die aber von den Kantonen hinsichtlich der durch
die Vorschriften des WRG betroffenen Nutzungsart,
nämlich der Nutzbarmachung der mechanischen (Trieb-)
Kraft des Wassers den öffentlichen Gewässern gleichge-
stellt werden. Nun erklärt allerdings Art. 27 des obwald-
nischen Wassergesetzes « Privatfliisse und Bäche mit
Inbegriff des vorhandenen Gefälles, als Zubehör der
Grundstücke, zwischen welchen oder durch welche sie
hindurchfliessen, nach Massgabe der Uferlänge eines
Grundstückes», unter der Beschränkung, dass « der
Ufereigentümer das Wasser nur mit Rücksicht auf die
Rechte der übrigen Ufereigentümer und der sonstigen
Wasserberechtigten benutzen darf.)) Allein andererseits
stellen die Art. 37 ff. des Gesetzes für Stauvorrichtungen
und andere Wasserwerkanlagen, die auf den Verbrauch
des Wassers oder auf die Höhe des Oberwassers Einfluss
haben, bei öffentlichen und privaten Gewässern in
gleicher Weise den Konzessionszwang auf und machen
auch inbezug auf die Erteilung der Konzession für solche
Anlagen zwischen beiden Arten von Gewässern keinen
Unterschied, mit der einzigen Ausnahme, dass die Er-
578
Staatsrecht.
hebung eines Wasserzinses in Art. 46 nur für Ableitungen
aus öffentlichen oder unter öffentliche Aufsicht gestelltem
Wasser vorgesehen wurde. Auch di~e Ausnahme ist seit-
. her durch das Ergänzungsgesetz vom 28. April 1907
(Landbuch 4 S. 249) in der Hauptsache beseitigt worden,
indem die Wasserzinspflicht auch für die Wasserwerk-
anlagen an Privatgewässern vorgesehen wurde, soweit
deren Kraft nicht im Kanton Verwendung findet. Art. 42
des Gesetzes von 1877 aber weist den Regierungsrat aus-
drücklich an, bei dem Entscheide über die Erteilung der
Konzession darauf zu achten, dass eine allfällige weitere
Benutzung des Gewässers möglichst wenig erschwert
werde, woraus das Bundesgericht schon im Urteil i. S.
Läubli vom 20. März 1907 (AS 33 I S. 153 ff.) die Befug-
nis des Regierungsrates hergeleitet hat, die Konzession
auch für Wasserwerkanlagen an einem Privatgewässer
zu verweigern, wenn die Bewilligung mit jener Rücksicht
unvereinbar wäre, wie es im Hinblick darauf und auf die
einheitliche Ordnung der Konzessionierung für Privat-
und öffentliche Gewässer im allgemeinen damals ferner
für zulässig erachtet hat, auch bei den ersteren nicht nur
zu· Wahrung der wasserbaupolizeilichen, sondern auch
solcher allgemein wasserwirtschaftlicher Interessen an
die Konzession gewisse Beschrä,nkungen, wie die Be-
fristung auf bestinunte Zeit und den Vorbehalt des
Widerrufs bei gröblicher Verletzung der Konzessions-
bestimmungen oder Nichtausftbung während längerer
Zeit zu knüpfen. Selbst wenn die Gleichstellung der pri-
vaten mit den öffentlichen Gewässern hinsichtlich der
Nutzbarmachung der Wasserkraft nach obwaldnischem
Recht keine absolute, überall durchgreifende sein soUte,
so steht danach doch fest, dass die konzessionierende
Behörde die Konzession von Auflagen und Bedingungen
abhängig machen kann, die über eine blosse Po1izeier-
laubnis nach Art. 17 des eidg. WRG erheblich hinaus-
gehen, m. a. W. dass mit dem Eigentum am Gewässer
oder dem Erwerbe einer Nutzungsbefugnis daran vom
Wasserreehtskonzessionen. N0 66.
579
Eigentümer das Recht zur Ausnutzung der Wasserkraft
auch selbst bei Erfüllung der hier vorbehaltenen Voraus-
setzungen noch nicht ohne weiteres gegeben ist, vielmehr
es dazu noch eines ergänzenden, nicht bloss feststellenden,
sondern konstitutiven. rechtsbegrundenden Verwaltungs-
aktes bedarf. Von dieser Möglichkeit hat denn auch der
Regierungsrat von Obwalden gerade im heute streitigen
Konzessionsakte vom 6. /15. Juni 1914 weitgehenden und
reichlicllen Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagte
den Standpunkt eingenommen und rechtlich verfochten
hätte, dass darin ein die Kompetenzen des Staates über-
schreitender unzulässiger Eingriff in die ihr auf Grund
von Art. 27 des kaut. Wassergesetzes zustehenden pri-
vaten Wasserrechte liege. Danach muss aber auch der
Streit über die durch eine solche « Konzession » begrün-
deten Rechte und Pflichten als ein solcher aus einem
«(Verleihungsverhältnis » im Sinne von Art. 71 WRG
und die Zuständigkeit des Bundesgerichts dafür in dem
oben umschriebenen Rahmen als gegeben angesehen
werden, selbst wenn sie beim Vorliegen einer bIossen
(Polizei-) Erlaubnis im Sinne von Art. 17 ebenda nicht
begründet wäre. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob
nicht die fragliche Kompetenznorm trotz des engeren
Wortlauts nach dem Zweckgedanken richtigerweise auch
auf Streitigkeiten über Ansinnen zu beziehen wäre, die
an den Wasserwerkinhaber auf Grund des Erlaubnis-
zwangs des Art. 17 nachträglich gestellt werden, wenig-
stens soweit es den grundsätzlichen Einwand betrifft,
dass es sich um Auflagen handle, die nicht schon auf
Grund dieses Erlaubniszwangs, sondern nur beim Vor-
liegen einer eigentlichen Verleihung im Sinne von Art. 3,
38 ff. WRG zulässig wären.
2. -
Materiell erweisen sich zunächst die Klagebe-
gehren 2 und 3 ohne weiteres als unbegründet. Nach
Art. 24 bis Abs. 5 und 6 BV gehören die Gebühren und
Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte den Kan-
tonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Be-
'580
Staatsrecht.
rechtigten und werden, soweit nicht ausnahmsweise die
Erteilung der Konzession auf Grund des Abs. 4 vom
'Bunde ausgeht, von den Kantonen innert den durch die
Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken fest-
gesetzt. Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 48
Abs. 1 WRG, dass « die Verleihungsbehörde n ach
M ass gab e des k a n ton ale n R e c h t s die
Leistungen und Bedingungen festsetze, gegen die dem
Beliehenen das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gepühren,
Wasserzins, Abgabe von 'Vasser oder Kraft, Verleihungs-
dauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des
Gemeinwesens am Ge",inn, Heimfall der Verleihung und
Rückkauf I). Das kantonale Recht ist es demnach grund-
sätzlich ausschliesslich, nach dem sich die Zulässigkeit
solcher Auflagen überhaupt und ihres Umfangs bestimmt.
Das WRG greift darein entsprechend der Umschreibung
der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 24 bis
BV und ihrem Zwecke -
die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte zu fördern -
nur durch die Aufstellung
von Höchstschranken ein, indem es einerseits in Art. 48
Abs. 2 und 3 vorschreibt, dass « diese Leistungen in
ihrer Gesamtheit die Ausnutzung d~r Wasserkräfte nicht
wesentlich erschweren dürfen» und den Bundesrat er-
mächtigt, wo dies der Fall sein Würde, « die Leistungen
zu bestimmen, die dem Bewerber über den Wasserzins
und die Gebühren hinaus höchstens auferlegt werden
dürfen », andererseits in Art. 49 verfügt, dass der Wasser-
zins zusammen mit einer eventuellen besonderen Wasser-
werk- oder Wasserkraftsteuer « jährlich 6 Fr. für die
Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde)
nicht übersteigen dürfe ». Dazu tritt als weitere Beschrän-
kung das Verbot der Erhebung von Wasserzinsen wäh-
rend der für den Bau bewilligten Frist und das Recht
des Beliehenen für die ersten sechs Jahre nach Ablauf
der Baufrist eine Herabsetzung des Zinses « im jeweiligen
Verhältnis der wirklich ausgenutzten zu verliehenen
Wasserkraft » zu verlangen (Art. 50). In diesem Zusam-
, ~asserrechtskonzessionen. N° 66.
581
menhang ist auch der vom Kläger angerufene Art. 51
auszulegen, « wonach die für die Berechnung des Wasser-
zinses massgebende Bruttokraft die aus den nutzbaren
Gefällen und Wassermengen (beide Begriffe in dem in
Abs. 2 und 3 des Artikels umschriebenen Sinne ver-
standen) berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung
des Wassers ist ». Es liegt darin nichts weiteres als eine
nähere Definition des in Art. 49 für die Bestimmung des
zulässigen Höchstsatzes des Wasserzinses verwendeten
Begriffes der Bruttopferdekraft. Selbst wenn und inso-
weit der Vorschrift rückwirkende Geltung auch für das
vorliegende Konzessionsverhältnis beizumessen wäre,
obwohl der Konzessionsakt einen Vorbehalt der künftigen
Bundesgesetzgebung nicht enthält, so würde daraus dem-,
nach lediglich folgen, dass von der Beklagten ein höherer
Wasserzins als der nach Art. 49, 51 WRG berechnete
nicht gefordert werden dürfte. Keinesfalls könnte der
Kanton als Verleiher daraus die Befugnis herleiten, unter
Anwendung der « bundesrechtlichen Berechnungsgrund-
sätze » der Beklagten eine grössere Wasserzinsleistung
als die auf Grund des kantonalen Rechts durch den
Konzessionsakt festgesetzte aufzulegen. Einen, anderen
Sinn hat auch Art. 23 der vom Bundesrat auf Grund der
Ermächtigung von Art. 51 Abs. 3 WRG am 12. Februar
1918 erlassenen Verordnung über die Berechnung des
Wasserzinses nicht. Wenn es hier heisst, dass vom
1. Januar 1918 an die Berechnung des Wasserzinses für
alle seit dem 25. Oktober 1908 neu begründeten Wasser-
rechte nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu
geschehen habe, so wiU dies wiederum nur besagen, dass
die durch Art. 49, 51 WRG festgesetzte und durch die
Verordnung näher erläuterte Maximalgrenze auch für
die Wasserrechte gelte~ die zwar noch vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes (1. Januar 1918), aber nach Annahme
des Art. 24 bis BV in der Volksabstimmung (25. Oktober
19(8) verliehen worden sind, wie aus dem Zusammen-
hang mit dem einleitenden Art. 1 der Verordnung un..;
, 582
Staatsrecht.
zweideutig hervorgeht «(Der Berechnung des Wasser-
zinses ist die Bruttopferdekraft (Art. 49 des BG über die
~utzbarmachung derWasserkräfte) zu Grunde zu legen;
die Zahl der Bruttopferdekräfte ist jeweilen nach der
mittleren Bruttoleistung des Jahres zu bemessen. Der
Wasserzins darf jährlich sechs Franken für die so be-
messene Bruttopferdekraft nie h t übe r s t ei gen)).
Im vorliegenden Falle steht aber ausser Streit, dass der
Wasserzins, den die Beklagte auf Grund des Konzessions-
aktes vom 6. /15. Juni 1914 zu entrichten hat, unter dem
bundesrechtlich zulässigen Höchstansatze bleibt. Es kann
deshalb nicht die Rede davon sein, die betreffenden Kon-
zessionsbestimmungen, weil im Widerspruch zu bundes-
rechtlichen Grundsätzen stehend, als «ungesetzlich zu
erklären» oder den Regierungsrat als berechtigt zu erklä-
ren, den Zins nach diesen Grundsätzen auf einen anderen
Betrag festzusetzen, als er sich aus der konzessions-
mässigen Bestimmung ergibt. Die Berechnung der nach
Art. 49, 51 WRG sich ergebenden Zinsleistung könnte
vielmehr höchstens Vergleichszwecken dienen und es
sich daher nur fragen, ob die Beklagte verpflichtet sei,
für sol ehe die dazu notwendigen Unterlagen zu
schaffen oder in die dafür notwendigen Erhebungen ein-
zuwilligen, selbst wenn damit ein· Eingriff in ihren Ge-
schäftsbetrieb oder sonstige Lasten für sie verbunden
wären. Ein derartiges Begehre~ ist aber nicht gestellt,
sodass nicht untersucht zu werden braucht, ob es aus
dem Verleihungsverhältnis zu begründen wäre. Nur
,nebenbei mag bemerkt werden, dass Art. 74 Abs.2 Satz
2 WRG die Rückwirkung der Vorschriften des dritten
Abschnittes des Gesetzes über die dem Beliehenen ob-
liegenden wiederkehrenden
~istungen im Falle, wo
dem Inhaber eines älteren, d. h. vor dem 25. Oktober
1908 begründeten Wasserrechts nach diesem Zeitpunkt
neue Wasserkräfte verliehen worden sind, unter allen
Umständen auf die für diese neuen Kräfte zu entrich-
tenden Leistungen beschränkt, sodass eine solche Rück-
"
Wasserrechtskonzessionen. N° 66.
583
wirkung, auch soweit sich daraus für den Kläger finan-
zielle Vorteile ergeben hätten, von vorneherein insofern
nicht in Frage 'hätte kommen können, als der Konzes-
sionsakt von 1914 Wassernutzungen mitumfasst, die
der Beklagten schon auf Grund der ersten Konzession
von 1901 zustanden.
3. -
Auch bei Beurteilung des danach noch verblei-
benden Klagebegehrens 1 braucht zu der zwischen den
Parteien streitigen Frage nicht Stellung genommen zu
werden, ob die Rückwirkung von Vorschriften des dritten
Abschnittes des WRG « über die Verleihung von Wasser-
rechten » auf zwischen dem 25. Oktober 1908 und dem
1. Januar 1918 erteilte Verleihungen den « Vorbehalt
der künftigen Bundesgesetzgebung » (Art. 24 bis Abs. 8
BV) im Konzessionsakte selbst voraussetzt oder ob sie,
sofern die Vorschrift an sich zu den durch Art. 74 WRG
als rückwirkend erklärten gehört, schlechthin, unab-
hängig von einem solchen Vorbehalte eintritt. Denn
selbst wenn die Frage im letzteren Siun zu lösen sein
sollte und wenn man im weiteren davon ausgeht,
dass die Rückwirkung nach Art. 74 im übrigen grund-
sätzlich' sich auf alle Vorschriften des dritten Abschnitts
bezieht, die nicht durch diesen Artikel selbst davon aus-
geschlossen sind oder bei denen eine Rückwirkung von
vorneherein schon nach der Natur der Sache, nach ihrem
Inhalte nicht in Betracht kommen kann, so muss doch
davon jedenfalls die Bestimmung des Art. 58 Abs. 1,
die die Dauer der Verleihung auf höchstens achtzig Jahre
von der Eröffnung des BetrieQes an begrenzt, ausge-
nommen werden.
Mit der Konzessionsdauer werden regelmässig auch
die Verpflichtungen, so namentlich die Konzessionsge-
bühr und die jährlich wiederkehrenden Leistungen zu-
sammenhängen. die der Konzessionär als Entgelt für die
Verleihung übernimmt und übernehmen kann, weil es
wesentlich von der Dauer des verliehenen Nutzungs-
rechts abhängt, ob sie dem Konzessionär die Möglichkeit
584
Staatsreeht.
lassen, daneben ein Kapital aus den Betriebsergebnissen
anzusammeln, das ihm beim Erlöschen der Verleihung
. Ersatz für das verlorene Nutzungsrecht bietet. So ver-
hält es sich denn nach den Akten auch hier.... (folgen
zum Nachweise dafür Ausführungen über die dem Kon-
zessionsakte vorangegangenen Verhandlungen). Gleichwie
danach im vorliegenden Falle die längere Dauer der
Konzes.c;ion
nach deren Entstehungsgeschichte mit
anderen von der Beklagten schliesslich angenommenen,
sie belastenden wichtigen Konzessionsbestimmungen,
wie der Stromlieferungspflicht nach Kerns und Engel-
berg, der Höhe des Wasserzinses und der Festsetzung
"J
des Zeitpunktes seiner Erhöhung in unlöslicher Verbin-
dung steht, so wird dies auch bei anderen Verleihungen
der Natur der Sache nach in analoger Weise der Fall
sein. Muss es schon deshalb als ausgeschlossen betrachtet
werden, dass das Gesetz eine einseitige Herabsetzung der
zugestandenen Verleihungsdauer, wie sie die Klage be-
zweckt, auf die in Art. 58 Abs. 1 vorgesehene Zeitspanne
auch für früher, vor dem 1. Januar 1918 erteilte Kon-
zessionen hätte anordnen wollen, ohne dafür gleichzeitig
."
einen Ausgleich durch den Anspruch auf eine entspre-
chende Minderung der dem Konzessionär auferlegten
Leistungen zu gewähren, so führt eine andere rechtliche
Betrachtung zu dem gleichen Schlusse. Nach schon
früher anerkannter Auffassun~ die nunmehr in Art. 43
WRG ihre ausdrückliche Sanktion gefunden hat, begrün-
det die Verleihung im Umfange des Verleihungsaktes
ein wohlerworbenes Recht des Beliehenen auf die ver-
liehene Nutzung. Es ist aber ein allgemeines Postulat
der Gerechtigkeit, dass ein Eingriff in die Substanz
solcher Rechte im Gegensatz zu der bIossen Neuregelung
ihres Inhalts, der damit gesetzlich verbundenen Befug-
nisse auch auf dem Wege der Gesetzgebung nicht anders
als gegen Entschädigung erfolge. Mit einem solchen Ein-
----
griffe hätte man es hier zu tun, wenn die Rückwirkungs-
klausel des Art. 74 WRG auch auf die in Art. 58 Abs. 1
Wasserrechtskonzessionen. N° 66.
585
ebenda enthaltene Bestimmung über die zulässige Höchst-
dauer der Verlei!mng zu beziehen wäre. Denn bei den
Bestimmungen des Konzessionsaktes über die Konzes-
sionsdauer handelt es sich nicht um eine blosse Neben-
abrede oder um eine mit der Verleihung verbundene
Auflage bezw. Bedingung. sondern um die Umschreibung
des Umfanges des verliehenen Nutzungsrechts selbst,
das dadurch zeitlich begrenzt und in seinem Bestande
für diese Zeitspanne gewährleistet wird. Die Herab-
setzung der konzessionsmässigen Dauer auf eine kürzere
Zeit auf Grund einer als rückwirkend erklärten späteren
Gesetzesbestimmung würde demnach in die Substanz
des durch die Verleihung begründeten Nutzungsrechts
selbst eingreifen, einem teilweisen Entzuge desselben
gleichkommen, nicht nur seinen Inhalt neu umschreiben.
Eine solche Ausdehnung der Rückwirkung müsste aber
besonders ausgesprochen sein, um als gewollt gelten zu
können; aus einer bIossen allgemeinen und zudem noch
so unbestimmt gehaltenen und zum Teil widerspruchs-
vollen Rückwirkungsbestimmung wie derjenigen des
Art. 74 WRG darf sie nicht hergeleitet werden. Hätte
der Gesetzgeber sie beabsichtigt, so würde er nicht unter-
lassen haben, auch die Entschädigung dafür, d. h. die
Pflicht der Verleihungsbehörde, dem Beliehenen dafür
entsprechende Erleichterungen in seinen konzessions-
mässigen Pflichten zu gewähren, vorzusehen und das für
diese Anpassung einzuschlagende Verfahren sowie die
dafür massgebenden Grundsätze näher zu ordnen. Aus
dem Fehlen irgendwelcher derartigerBestimmungen darf
geschlossen werden, dass das Gesetz eine Ausdehnung
der Rückwirkung, auch wenn man ihr im übrigen einen
noch so weiten Rahmen zieht, auf diese Vorschrift nicht
ins Auge gefasst und beabsichtigt, ihren Ausschluss da-
von als selbstverständlich betrachtet hat. Es ist dies
um so eher zulässig, als irgendwelche dringenden öffent-
lichen Interessen, die der Bund auf Grund von Art. 24
bis BV zu wahren hätte und die der Aufrechthaltung
586
Staatsrecht.
längerer als achtzigjähriger älterer Konzessionen ent-
gegenstünden, nicht ersichtlich sind und dem Gemein-
wesen, wo allgemeine Gründe des öffentlichen Wohls
'dafür vorliegen, das Wasserrecht vor Ablauf seiner kon-
zessionsmässigen Dauer an sich zu ziehen, immer der
Weg der Expropriation nach Art. 43 WRG offen bleibt.
Dieser Auffassung ist denn auch das eidgenössische
Wasserwirtschaftsamt, indem es sich in einer dem Ge-
richte darüber erstatteten Meinungsäusserung dahin
ausspricht, dass die Rückwirkung auch des Art. 58 Abs. 1
WRG auf vor dem 1. januar 1918 erteilte Konzessionen,
V
wenn rechtlich immer möglich. wegen der damit ver-
bundenen weittragenden und unerwünschten Folgen ver-
mieden werden sollte und, soweit dafür öffentliche In-
teressen sollten geltend gemacht werden können. sie
keinesfalls gewichtig genug wären, um das stärkere des
Konzessionärs. beim Erwerbe der Konzession auf eine
sichere Rechtsgrundlage rechnen zu können -
dessen
Schutz zugleich im wohlverstandenen Interesse der För-
derung des Ausbaus der Wasserkräfte selbst liege -
zu
überwinden.
'.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf Klagebegehren 4 und 5 a wird nicht eingetreten.
Die übrigen Klagebegehren werden abgewiesen.
H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr.66. -
Voir n° 66.