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49_I_160

BGE 49 I 160

Bundesgericht (BGE) · 1923-03-10 · Deutsch CH
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160

Staatsrecht.

VIII. WASSERRECHTSKONZESSIONEN

CONCESSIONS DE DROITS D'EAU

23. l1rt&U vom 10. März 1923

i. S. Elektrizitätswerk Lonza. .L-G. gegen ltantOD Wa.1lis.

WRG Art. 71 Abs. 1 und 50 Abs. 1.: Umfang der Kognition

desBG bei Streitigkeiten im Sinne der ersteren Bestimmung.

Zulässigkeit blosser Feststellungsbegehren in diesem Verfah-

ren. Bestandteile, die der als Konzession in Anspruch genom-

mene Akt enthalten muss, um als wirkliche Verleihung

gelten zu können. Abgrenzung gegenüber lediglich die

künftige Konzessionserteilung vorbereitenden Akten. Zu

der « für den Bau bewilligten Frist» im Sinne von Art. 50

Abs. 1 des Gesetzes gehört auch eine in der 'Vasserrechts-

verleihung

eingeräumte, dem

Baubeginn vorangehende

Vorfrist. Die Befreiung vom Wasserzins während jener

Frist hat zwingenden Charakter; der Beliehene kann dar-

auf wirksam nur für das einzelne Jahr durch Bezahlung,

nicht aber allgemein zum voraus verzichten. Die im Ver-

fahren nach Art. 71 ausgesprochene Vngiltigkeit der Kon-

zessionsbestimmung, welche den 'Vasserzins während der

Baufrist auflegt, ergreift nicht die ganze Verleihung.

A. -

Nach dem Gesetz des Kantons Wallis vom

27. Mai 1898 betreffend die Wasserrechtskonzessionen

werden solche KonzessioneIl für h ö c h s t e n s 99 Jahre

erteilt (Art. 2). Das Gesuch muss u. a. enthalten die

Angabe der Ortschaft und der Grundstücke, wo die

projektierten Anlagen errichtet werden sollen und,

je nach Umständen, die Art der Industrie, die not-

wendige mittlere 'Wassermenge, das für die. Wasser-

fassung zu verwendende System u. s. w.; ferner sind

anzugeben die hygienischen Bedingungen des Unter-

nehmens und seine Wirkung auf das Gewässer (Art. 3).

Die Konzessionsgesuche werden im Amtsblatt veröf-

fentlicht mit der Einladung, allfällige Einsprachen

Wasserrechtskonzessionen. No 23.

161

dem Staatsrat innert 30 Tagen einzureichen (Art. 5).

Die erteilten Konzessionen werden im Amtsblatt be-

kannt gemacht (Art. 6). Der Wasserzins beträgt bei

den vom Staat erteilten Konzessionen 1 bis 5 Fr. für

die effektiv verwendete HP und 2 bis· 8 Fr., wenn die

Kraft aus dem Kanton ausgeführt wird; alle 10 Jahre

findet eine Revision des Wasserzinses statt. Der Zins

wird nicht geschuldet während der Bauperiode, sofern

sie nicht die Dauer von 5 Jahren seit der Erteilung der

Konsession überschreitet (Art. 10). Ausserdem ist eine

einmalige Gebühr für die Konzession vorgesehen, die

100 Fr. bis 1000 Fr. beträgt (Art. 11). Jede Konzession

erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert· 5 Jahren seit

der Erteilung begonnen sind; doch kann eine Verlän~

gerung der Frist bewilligt werden (Art. 14). Gegen

die Entscheide des Staatsrates betreffend Verweige-

rung von Konzessionen, ihrer Erneuerung oder Über-

tragung steht der Rekurs an den Grossen Rat offen

(Art. 19).

B. -

Um die Konzession der Wasserkräfte der Rhone

im Oberwallis von Oberwald bis Fiesch und von der

Massa his zum Mundbach bewarben sich im Jahre

1917 Advokat Evequoz in Sitten einerseits . und die

Rekurrentin, das Elektrizitätswerk Lonza A.-G. in

Gampel, andererseits. Die Bewerber wurden atrlgefor-

dert bis 25. Dezember ihre äussersten finanziellen

Angebote

zu

machen.

Evequoz

offerierte

hierauf

eine Pauschalgebühr von 200,000 Fr. zahlbar in 4

Jahresraten von je 50,000 Fr., die erste Ende 1917,

ferner einen \Vasserzins von 25,000 Fr. für 1919-1922,

und von 53,000 Fr. von 1923 an. Es wurde beigefügt,

die Konzession werde verlangt « au nom d'un groupe

que je represente, dans le but de creer une industrie en

Valais. Nous avons en vue, avant tout, la creation

d'une industrie avec la cooperation des forces finan-

cieres et intellectuelles du Valais ...... ». Die Rekur-

rentin offerierte dieselbe Pauschalzahlung wie Evequoz

162

Staatsrecht.

und als Wasserzins erstmals für 1920 10,000, Fr. für

die folgenden Jahre je 10,000 Fr. mehr bis zum Maxi-

mum von 50,000. Fr. Am 29. Dezember 1917 fasste

der Staatsrat folgenden Beschluss: « Le Conseil d'Etat

accorde la concession des forces hydrauliques du Rhöne

d'Oberwald a Fiesch a MM. R. Evequoz et consorts,

au prix et aux conditions a fixer dans l'acte de con-

cession». Der Beschluss wurde am 8. März 1918 im

kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht mit der Be-

merkung, dass allfällige Einsprachen « bezüglich dieser

Konzession » innert Frist von 30 Tagen dem Staatsrat

einzureichen seien. Die Rekurrentin richtete eine solche

Einsprache an den Staatsrat, worin sie geltend machte,

es seien die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes

betreffend die Wasserrechtskonzessionen nicht befolgt

worden -

das Konzessionsgesuch habe den Anforderun-

gen des Art. 3 nicht entsprochen, es sei vom Staatsrat

nicht publiziert worden u. s. w. -

und verlangte, die

an Evequoz erteilte Konzession sei zu annullieren und

die Konzession sei der Rekurrentin zu erteilen, die

allen gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen sei und

die allein für einen ratffinellen Ausbau der fraglichen

Wasserkräfte Gewähr biete. Gleichzeitig richtete die

Rekurrentin eine Beschwerde an den Grossen Rat im

Sinne von Art. 19 des Gesetzes, worin sie ebenfalls

die Aufhebung der an Evequoz erteilten Konzession

beantragte. Die Einsprache- an den Staatsrat und die

Beschwerde an den Grossen Rat wurden von

der

Rekurrentin in der Folge zurückgezogen, nachdem eine

Verständigung mit Evequoz stattgefunden hatte. Am

8. Juni 1918 wurde dann zwischen dem Staatsrat und den

Beteiligten 'eine « Convention » betreffend die fraglichen

Wasserkräfte abgeschlossen, deren Art. 1 lautet: « En

execution de sa decision du 29 decembre 1917. le Conseil

d'Etat du canton du Valais concede a MM. R. Evequoz

et consorts, soit M. Raymond Evequoz, avocat a Sion,

et M. Jules Tissil~res, avocat a Martigny-Ville, pour le

.,

I

\Vasserrechtskonzessiollcn. N'> :2:'.

163

consortium des forces motrices du Haut-Rhone, et :'l. h1

SociHe des usines electriques de la Lonza S. A., re-

presentee par M. Alexandre Seiler, conseiller national,

a Brigue, et a M. A. Vogt a Berne, toutes les for'ces

motrices du Rhöne des la sortie du village d'Ober-

wald au confluent du Fiescherbach, et de la Massa an

Mundbach. » Art. 3 bestimmt, dass die « gegenwärtige

Konzession » für 99 Jahre erteilt wird gegen eine Pau-

schalgebühr von 200,000 Fr., zahlbar in 4 Jahresraten

VOll je 50,000 Fr., die erste bei Unterzeichnung der

Konzession, die 3 andern auf Ende 1918, 1919 und

1920 und gegen einen jährlichen Wasserzins, zahlbar

Ende 1919, Ende 1920 u. s. w. der für 1919 bis 1922

25,000 Fr. und von 1923 an 53,000 Fr. beträgt und

1928 zum ersten Mal einer Revision unterliegt. Nach

Art. 5 haben die Arbeiten spätestens am 1. Januar

1925 zu beginnen. Art. 9 lautet: « La presente COil-

cession est sou mise aux dispositions legales taut fede-

mIes que cantonales concernant les concessions des

forces hydrauliques »). Durch Vertrag vom 15. Januar

1920 traten die übrigen Konzessionäre ihre Rechte aus

der Konzession an die Rekurrentin ab. Dieser Vertrag

wurde vom Staatsrat am 19. Juni 1920 genehmigt

mit der Bemerkung, dass die Rekurrentin alle Be-

dingungen der Verleihung gemäss der Konzession vom

8. Juni 1918 ohne irgend welche Abänderung zu über-

nehmen habe.

Die Rekurrentill r "Wortlaut überhaupt noch

Zweifeln Raum liesse. D~ kantonale Verleihungsbehörde

hätte es in der Hand, nur solche Bewerber zu berück-

sichtigen, die bereit sind, sich die Auflage des Wasser-

zinses auch während der Baufrist gefallen zu lassen.

Die Unverzichtbarkeit wird ·hier freilich nur für das

Recht des Unternehmers aus Art. 50 Abs 1 an sich

gelten, nicht aber für die Ausübung des Rechts im

einzelnen laufenden Jahr. In letzterer Beziehung wird

er wirksam verzichten können, indem er z. B. den Was-

serzins vorbehaltlos bezahlt.

5. -

Die Bestimmung in der Konzession der Rekur-

rentin, nach der diese schon von 1919 an den Wasser-

zins zu leisten hat, verstösst darnach gegen eine ge-

setzliche Vorschrift, die nicht bloss beim Mangel einer

abweicp,enden Vereinbarung zwischen Behörde und Un-

ternehmer oder eines Verzichts des letztern gilt, son-

dern schlechthin verbindlich ist, und die Konzession

enthält insofern ein rechtswidriges Element; sie leidet

in diesem Punkt an einem materiellen Mangel, der

durch die Zustimmung des Beliehenen nicht geheilt

werden konnte. Daraus folgt aber noch nicht ohne

weiteres, dass der nunmehrige Anspruch der Rekurren-

tin auf Befreiung vom Wasserzins während der Bau-

frist begründet sei. Zwar erscheint er nicht etwa des-

halb als unzulässig, weil die Berufung der Rekurrentin

auf Art. 50 Abs. 1 WRG mit Rücksicht auf ihr Verhalten

gegen Treu und Glauben gehen würde. Man mag es als

einigermassen stossend empfinden, dass die Rekur-

ren tin nachträglich sich von einer Auflage lossagen

WasserrechtskonzessioDen. Ko 23.

183

wiH. die sie in aller Form anerkannt hat. Allein aus der

Feststellung, dass ein wirksamer genereller Verzicht

auf ein Recht, wie dasjenige des Unternehmers aus

Art. 50 Abs. 1 rechtlich nicht möglich ist, ergibt sich

eben mit),Iotwendigkeit, dass das Recht trotz des Ver-

zichtes noch besteht und in Anspruch genommen werden

kann. Und zudem würde auch vom reinen Billigkeits-

standpunkt aus jener Berufung auf Treu und Glauben

die Erwägung entgegenstehen, dass in erster Linie die

Verleihungsbehörde die Pflicht hatte, von sich aus das

Gesetz zu . beobachten. Die Bedenken dagegen, dass die

Rekurrentm den Art. 50 Abs. 1 der Konzession ent-

g~genhalten . kann, liegen in einer andern Richtung.

DIe KonzeSSIOn vom 8. Juni 1918 ist zwar der äussern

Form nach ein zweiseitiger Vertrag; sie ist indessen

kein privatrechtliches Rechtsgeschäft, wobei die in-

haltliche Nichtübereinstimmung mit einem unabänder-

lichen Rechtssatz Nichtigkeit zur Folge hätte, welche

Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann

(OR Art. 20), sondern, wie das Bundesgericht schon in

dem sub A angeführten Urteil (BGE 47 I. S. 226 f.)

ausgesprochen hat, eine

Ver füg u n g

der ad-

ministrativen Behörde.

Dem Verwaltungsakt wohnt

aber seiner Natur nach verbindliche Gewalt inne'

er bestimmt, ähnlich einem richterlichen Urteil, mit

o?rigkeitlicher Autorität feststellend oder gestaltend

dle Rechte und Pflichten des Einzelnen im besondern

Falle. Auch ein Verwaltungsakt kann freilich wegen

Män~e~, die ihm anhaften, schlechthin nichtig sein,

wobeI Jedermann ohne weiteres befugt ist, ihn als nicht

vorhanden zu betrachten. Allein eine solche absolute

Nichtigkeit kann nur bei den allergröbsten Verstössen

angenommen werden und zu diesen ist, ähnlich wiederum

wie beim richterlichen Urteil und anders als beim Ver-

trag, ein blosser inhaltlicher Widerspruch des Aktes

zum Gesetz noch nicht zu rechnen. Sonst wäre ja jeder

materiell unrichtige Verwaltungsakt nichtig. Mängel

184

Staatsrecht.

der letztern Art sind vielmehr durch Anfechtung geltend

zu machen und der Mangel kann nur durch Aufhebung

oder Änderung des Aktes seitens der zuständigen Be-

hörden beseitigt werden. Fehlt es an der Möglichkeit

einer Anfechtung oder findet eine solche nicht statt

und wird der Verwaltungsakt auch nicht etwa durch

eine hiezu zuständige Behörde von Amteswegen aufge-

hoben, so verbleibt er trotz des Mangels in Kraft und

äussert die seinem Inhalt entsprechenden rechtlichen

Wirkungen (vgl. BGE 44 1. S. 59 f). Der Umstand, dass

der Rekurrentin in der Konzession entgegen Art. 50

Abs. 1 WRG der Wasserzins auch während der Bau-

frist auferlegt wurde, bedeutet daher keine Nichtig-

keit der Konzession oder der fraglichen Konzessions-

bestimmung, sondern begründet höchstens ein Recht

der Rekurrentin auf· Anfechtung der Konzession. Eine

solche Anfechtung ist, vom vorliegenden Verfahren

abgesehen, nicht erfolgt. Nach kantonalem Recht war

sie auch nicht möglich; die Beschwerde an den Grossen

Rat ist nach Art. 19 des kantonalen Gesetzes nur gege-

ben, wenn der Staatsrat eine Konzession oder ihre

Erneuerung oder Übertragung ver w e i ger t hat.

Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass der

Richter, der eine Streitigkeit nach Art. 71 WRG zu

beurteilen hat, an den materiell fehlerhaften Verwaltungs-

akt der Konzession, an deren gesetzwidrigen Inhalt,

gebunden wäre. Vielmehr erscheint die Auffassung

als begründet, dass das in Art. 71 vorgesehene Verfahren

gerade auch die Möglichkeit bieten soll, im Zusammen-

hang mit einer Streitigkeit aus dem Verleihungsver-

hältnis auch WIdersprüche einer Konzession mit dem

kantonalen oder eidgenössischen Wasserrecht geltend

zu machen, dass dieses Verfahren insofern also mit die

Funktion hat, einer Anfechtung mangelhafter Verlei-

hungen zu dienen. Es handelt sich bei der Beurteilung

der Streitigkeiten des Art. 71 um Verwaltungsgerichts-

barkeit, und die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbar-

'Vasserrechtskonzessionen. N° 23.

185

keit ist es gerade auch dem Einzelnen gegenüber rechts-

widrigen Akten der Verwaltung Rechtsschutz zu ge-

währen. Und die Kognition des Richters nach Art. 71

und insbesondere des Bundesgerichts kann schon des-

halb unmöglich bei der Konzession als einem verbind-

lichen Verwaltungsakt Halt machen, weil der Zweck

dieses Verfahrens in ganz besonderem Masse auch die

·Wahrung des objektiven Wasserrechts, des kantonalen

und namentlich des eidgenössischen, gegenüber den

Verleihungsbehörden ist (BGE 48 1. 206 ff.), wobei

eine Konzession notwendigerweise auch auf ihre Über-

einstimmung mit dem massgebenden Recht muss ge-

prüft werden können. Der Kanton 'Vallis hat eine

solche Befugnis des Richters auch nicht bestritten.

6. -

Es erhebt sich die weitere Frage, ob mit der

Unverbindlichkeit der Konzessionsbestimmung, wodurch

der Rekurrentin der 'Vasserzins auch während der für

den Bau bewilligten Frist auferlegt wird, nur diese

Auflage dahinfällt, oder ob ihre Ungültigkeit die ganze

Verleihung ergreift. 'Vollte man die Frage nach Analogie

des Art. 20 Abs. 2 OR lösen, so käme es darauf an, ob

auch ohne die Auflage die Konzession mit ihren übrigen

Bestimmungen erteilt worden oder ob sonst die Verlei-

hung überhaupt nicht oder dann nur mit verändertem

Inhalt erfolgt wäre. Doch beruht die erwähnte Be-

stimmung auf dem das Privatrecht beherrschenden Ge-

danken, dass dem Privatwillen möglichst wenig Zwang

angetan werden soll. Im öffentlichen Recht spielt in-

dessen, wie schon oben ausgeführt, der Parteiwille bei

weitem nicht die Rolle, wie im Privatrecht; hier ist

grundsätzlich

der Gesetzeswille überragend. Es ist

deshalb bei Verwaltungsakten eine bloss teilweise Un-

gültigkeit in weiterem Umfang anzunehmen, als es

bei den Verträgen des Zivilrechts möglich ist. In der

Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts wird denn

auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass die

Unwirksamkeit einer Nebenbestimmung in einem Ver-

AS 49 I -

1923

13

18t)

Staatsrecht.

waltungsakt, speziell auch einer Auflage, auf diese

allein zu beziehen ist (s. KORMANN, System der rechts-

geschäftlichen Staatsakte, 160 ff. mit zahlreichen Nach-

weisen aus der Literatur und namentlich der Praxis,

TEZNER, Archiv für öffentliches Recht, 9, 354 f., der

die selbständige Anfechtung u. a. da zulassen will,

wo es sich um eine gesetzwidrige Belastung eines Ein-

zelnen handelt und die Rücksicht auf die Rechtssicher-

heit des Einzelnen die Aufrechterhaltung des Aktes

erfordert, welche Voraussetzung im vorliegenden Fall

wohl zutreffen würde; ehvas abweichend W. JELLINE1~,

Der fehlerhafte Staatsakt, 92 f., der ohne nähere Be-

gründung und Belege und immerhin mit Ausnahmen

die Regeln für die privatrechtlichell Verträge heranziehen

möchte). Zu jener allgemeinen Erwägung kommt für

den vorliegenden Fall entscheidend hinzu, dass die

Auflage des \Vasserzinses während der Baufrist eine

Nebenbestimmung mit mehr selbständigem Charakter

ist, die man sich sehr \vohl vom übrigen Inhalt der

Konzession losgelöst denken kann, wie denn dieser

Punkt sowohl im kantonalen als auch im eidgenössischen

Gesetz eine besondere Regelung erfahren hat. Die

Befreiung vom \Vasserzins während der Baufrist soll

dem Unternehmen eine Erleichterung verschaffen und

dadurch den Ausbau der\Vasserkräfte fördern. Mit

diesem Zwecke würde es sich schlecht vertragen, wenn

als Gegenstück der Erlejchtel'ung dem Unternehmer

l\Iehrverpflichtungen anderer Art auferlegt werden soll-

ten. Schon aus diesem Grund kann der Einwand nicht

gehört werden, dass ohne Übernahme der Verpflichtung

zur Zahlung des 'Vasserzinses während der Baufrist

dem Unternehmer in der Konzession andere Lasten

zugemutet oder gewisse Vergünstigungen nicht gewährt

\vorden wären. Es ist übrigens auch nicht ersichtlich,

d~ss in ?er Konzession der Rekurrentin die Auflage des

"asserzll1ses während der Baufrist in innerer Ab-

hängigkeit zu anderen Bestimmungen stände. Der

Kanton hat eine solche Abhängigkeit im Verfahren

'Vasserrechtskollzt'ssi(l1len. Ko 2;$.

11i7

vor dem Kantonsgericht nicht behauptet. Et'st vor Bun-

desgericht ist betont worden, {tass die Konzession mit

allen ihren Vorscnriften ein· einheitliches Ganzes bilde.

A~s Bestimmung, die durch die streitige Auflage bedingt

sem könnte, ist aber speziell nur diejenige über die

Frist, innert der gebaut werden muss, angeführt W01'-

den. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass

der Staatsmt, wenn er den Wasserzins während der

Baufrist nicht auflegen konnte, dann eine grössen~

Pauschalgebühr als die 200,000 Fr. welche die Re-

kUlTentin bereits bezahlt hat, gefordert hätte (nach

Art. 11 des kantonalen Gesetzes beträgt die einmalige

Gebühr nur 100 ais 1000 Fr.). Was aber die Bau-

flist an.langt, so spricht doch aUe Vermutung dafUl',

dass desllalb und nur deshalb eine längere Periode ein-

geräumt wurde, weil nach den allgemeinen und beson-

dern Verhältnissen ein früherer Bau nicht als möglich

erschien. Im umgekehrten Fall hätte der Staatsrat mit

Rücksicht auf das Interesse des Kantons an einer ra-

s-chen Ausführung des 'Verkes gewiss einen frühern

Baubeginn vorgeschrieben, mochte nun der \Vasserzins

während der Baufrist erhoben werden können oder

nicht. Auch wird nicht behauptet und ist auch gewiss

nicht wahrscheinlich, dass für die bedeutenden Wasser-

kräfte, um die es sich hier handelt, ein anderer Konzes-

sionär zu finden gewesen wäre, der die Verpflichtulla

b

ellles rascheren Baues auf sich genommen hätte. Selbst

bei analoger AnweIidung von Art. 20 Abs. 2 OR müsste

man daher zur Annahme einer Unverbindlichkeit der

Konzession nur, was die Auflage des \Vasserzil1ses

während der Baufrist anbetrifft, gelangen.

7. -

(Folgen Ausführungen darüber, dass die Klage

in zeitlicher Hinsicht nur für die Jahre ab 1921 ge-

schützt werden könne.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird im Sinne der Envägungen teilweise

gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Kantolls-

188

Staatsrecht.

gerichts ·Wallis vom 19. September 1922 festgestellt,

dass der Kanton Wallis von der Rekurrentin ab 1921

während der für den Bau bewilligten Frist den 'Vasser-

zins nicht erheben darf.

Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht ein-

getreten.

IX. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

24. UrteU vom 2. Februar 1923

i. S. Lepeschkin gegen Zürioh· Obergerioht.

Zivilprozesskonvention vom 17. Juli 1905.

Frage der An-

wendbarkeit im Verhältniss zu Russland bezw. russischen

Staatsbürgern.

Stellung des Richters in dieser Frage.

Pflicht desselben zur Anwendung der Konvention ohne

Rücksicht auf ihre Erfüllung durch den betr. anderen

Vertragsstaat, solange nicht eine Rücktrittserklärung oder

Retorsionsanordnung der hiezu zuständigen politischen

Bundesbehörde gegenüber diesem ergangen ist.

A. -

Die Rekursbeklagte'Firma Gossweiler & Cie in

Tiflis wirkte am 24. Dezember 1920 gegen den Rekur-

renten Lepeschkin, der russischer Staatsangehöriger

(aus dem Staate Moskau) ist, in Zürich für eine Forderuug

von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem gleichen Tage

Arrest auf gewisse dort liegende Aktiven aus und lei-

tete auf den vom Generalbevollmächtigten des Rekur-

renten gegen die anschliessende Betreibung erhobenen

Rechtsvorschlag Klage auf Anerkennung der Forderung

samt Arrest- und Betreibungskosten ein, wobei der Re-

kurrent als « unbekannt wo in Polen sich aufhaltend»

Staatsverträge. N° 24.

189

bezeichnet wurde. Durch Urteil vom 18. Juli 1922

hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in vollem Um-

fange gut. Der Rekurrent erklärte dagegen die Berufung

ans Obergericht. In Anwendung von § 59 der zürche-

rischen ZPO, wonach der Kläger oder derjenige, welcher

gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechts-

mittel ergreift, für Prozesskosten und Prozessentschädi-

gung angemessene Sicherheit zu leisten hat, falls er in

der Schweiz keinen 'Vohnsitz hat, verlangte das Be-

zirksgericht am 8. August vom Rekurrenten die Leistung

einer Kaution von 1200 Fr. in bar oder durch Hinter-

legung solider Wertschriften oder durch Bürgschaft

eines habhaften Kantonseinwohners, unter der An-

drohung, dass sonst der Berufungserklärung keine Folge

gegeben werde.

Lepeschkin focht die Verfügung durch Rekurs beim

Obergericht an. Er trug den Beweis dafür an, dass er

seit mehr als einem Jahre fest in Paris domiziliert sei,

und machte geltend, dass die Kautiollsauflage unter

diesen Umständen gegen Art. 17 der Haager Überein-

kunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 verstosse.

Dem Rekurs war eine Auskunft des Chefs der Justiz-

abteilung des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements

an den Auwalt des Rekurrenten vom 25. August 1922

beigelegt, worin zwar bestätigt wurde, dass weder Frank-

reich noch Russland die erwähnte Übereiukunft ge-

kündigt hätten, inbezug auf den letzteren Staat dann

aber beigefügt wurde:

« Tatsächlich ist die Durch-

führung der Konvention in Russland zur Zeit unmög-

lich. Insbesondere ist es gegenwärtig ausgeschlossen,

in Russland die Vollstreckbarerklärung von Kosten-

entscheiden gemäss Art. 18 und 19 der Übereinkunft

zu erwirken. Unseres Erachtens fällt daher Russland

zur Zeit als Konventionsstaat nicht in Betracht. »

Das Obergericht ermässigte mit Beschluss vom

25. Oktober 1922 die Kaution auf 800 Fr. und setzte

dem Rekurrenten zu deren Beibringung eine Nachfrist