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Staatsrecht.
VIII. WASSERRECHTSKONZESSIONEN
CONCESSIONS DE DROITS D'EAU
23. l1rt&U vom 10. März 1923
i. S. Elektrizitätswerk Lonza. .L-G. gegen ltantOD Wa.1lis.
WRG Art. 71 Abs. 1 und 50 Abs. 1.: Umfang der Kognition
desBG bei Streitigkeiten im Sinne der ersteren Bestimmung.
Zulässigkeit blosser Feststellungsbegehren in diesem Verfah-
ren. Bestandteile, die der als Konzession in Anspruch genom-
mene Akt enthalten muss, um als wirkliche Verleihung
gelten zu können. Abgrenzung gegenüber lediglich die
künftige Konzessionserteilung vorbereitenden Akten. Zu
der « für den Bau bewilligten Frist» im Sinne von Art. 50
Abs. 1 des Gesetzes gehört auch eine in der 'Vasserrechts-
verleihung
eingeräumte, dem
Baubeginn vorangehende
Vorfrist. Die Befreiung vom Wasserzins während jener
Frist hat zwingenden Charakter; der Beliehene kann dar-
auf wirksam nur für das einzelne Jahr durch Bezahlung,
nicht aber allgemein zum voraus verzichten. Die im Ver-
fahren nach Art. 71 ausgesprochene Vngiltigkeit der Kon-
zessionsbestimmung, welche den 'Vasserzins während der
Baufrist auflegt, ergreift nicht die ganze Verleihung.
A. -
Nach dem Gesetz des Kantons Wallis vom
27. Mai 1898 betreffend die Wasserrechtskonzessionen
werden solche KonzessioneIl für h ö c h s t e n s 99 Jahre
erteilt (Art. 2). Das Gesuch muss u. a. enthalten die
Angabe der Ortschaft und der Grundstücke, wo die
projektierten Anlagen errichtet werden sollen und,
je nach Umständen, die Art der Industrie, die not-
wendige mittlere 'Wassermenge, das für die. Wasser-
fassung zu verwendende System u. s. w.; ferner sind
anzugeben die hygienischen Bedingungen des Unter-
nehmens und seine Wirkung auf das Gewässer (Art. 3).
Die Konzessionsgesuche werden im Amtsblatt veröf-
fentlicht mit der Einladung, allfällige Einsprachen
Wasserrechtskonzessionen. No 23.
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dem Staatsrat innert 30 Tagen einzureichen (Art. 5).
Die erteilten Konzessionen werden im Amtsblatt be-
kannt gemacht (Art. 6). Der Wasserzins beträgt bei
den vom Staat erteilten Konzessionen 1 bis 5 Fr. für
die effektiv verwendete HP und 2 bis· 8 Fr., wenn die
Kraft aus dem Kanton ausgeführt wird; alle 10 Jahre
findet eine Revision des Wasserzinses statt. Der Zins
wird nicht geschuldet während der Bauperiode, sofern
sie nicht die Dauer von 5 Jahren seit der Erteilung der
Konsession überschreitet (Art. 10). Ausserdem ist eine
einmalige Gebühr für die Konzession vorgesehen, die
100 Fr. bis 1000 Fr. beträgt (Art. 11). Jede Konzession
erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert· 5 Jahren seit
der Erteilung begonnen sind; doch kann eine Verlän~
gerung der Frist bewilligt werden (Art. 14). Gegen
die Entscheide des Staatsrates betreffend Verweige-
rung von Konzessionen, ihrer Erneuerung oder Über-
tragung steht der Rekurs an den Grossen Rat offen
(Art. 19).
B. -
Um die Konzession der Wasserkräfte der Rhone
im Oberwallis von Oberwald bis Fiesch und von der
Massa his zum Mundbach bewarben sich im Jahre
1917 Advokat Evequoz in Sitten einerseits . und die
Rekurrentin, das Elektrizitätswerk Lonza A.-G. in
Gampel, andererseits. Die Bewerber wurden atrlgefor-
dert bis 25. Dezember ihre äussersten finanziellen
Angebote
zu
machen.
Evequoz
offerierte
hierauf
eine Pauschalgebühr von 200,000 Fr. zahlbar in 4
Jahresraten von je 50,000 Fr., die erste Ende 1917,
ferner einen \Vasserzins von 25,000 Fr. für 1919-1922,
und von 53,000 Fr. von 1923 an. Es wurde beigefügt,
die Konzession werde verlangt « au nom d'un groupe
que je represente, dans le but de creer une industrie en
Valais. Nous avons en vue, avant tout, la creation
d'une industrie avec la cooperation des forces finan-
cieres et intellectuelles du Valais ...... ». Die Rekur-
rentin offerierte dieselbe Pauschalzahlung wie Evequoz
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Staatsrecht.
und als Wasserzins erstmals für 1920 10,000, Fr. für
die folgenden Jahre je 10,000 Fr. mehr bis zum Maxi-
mum von 50,000. Fr. Am 29. Dezember 1917 fasste
der Staatsrat folgenden Beschluss: « Le Conseil d'Etat
accorde la concession des forces hydrauliques du Rhöne
d'Oberwald a Fiesch a MM. R. Evequoz et consorts,
au prix et aux conditions a fixer dans l'acte de con-
cession». Der Beschluss wurde am 8. März 1918 im
kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht mit der Be-
merkung, dass allfällige Einsprachen « bezüglich dieser
Konzession » innert Frist von 30 Tagen dem Staatsrat
einzureichen seien. Die Rekurrentin richtete eine solche
Einsprache an den Staatsrat, worin sie geltend machte,
es seien die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes
betreffend die Wasserrechtskonzessionen nicht befolgt
worden -
das Konzessionsgesuch habe den Anforderun-
gen des Art. 3 nicht entsprochen, es sei vom Staatsrat
nicht publiziert worden u. s. w. -
und verlangte, die
an Evequoz erteilte Konzession sei zu annullieren und
die Konzession sei der Rekurrentin zu erteilen, die
allen gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen sei und
die allein für einen ratffinellen Ausbau der fraglichen
Wasserkräfte Gewähr biete. Gleichzeitig richtete die
Rekurrentin eine Beschwerde an den Grossen Rat im
Sinne von Art. 19 des Gesetzes, worin sie ebenfalls
die Aufhebung der an Evequoz erteilten Konzession
beantragte. Die Einsprache- an den Staatsrat und die
Beschwerde an den Grossen Rat wurden von
der
Rekurrentin in der Folge zurückgezogen, nachdem eine
Verständigung mit Evequoz stattgefunden hatte. Am
8. Juni 1918 wurde dann zwischen dem Staatsrat und den
Beteiligten 'eine « Convention » betreffend die fraglichen
Wasserkräfte abgeschlossen, deren Art. 1 lautet: « En
execution de sa decision du 29 decembre 1917. le Conseil
d'Etat du canton du Valais concede a MM. R. Evequoz
et consorts, soit M. Raymond Evequoz, avocat a Sion,
et M. Jules Tissil~res, avocat a Martigny-Ville, pour le
.,
I
\Vasserrechtskonzessiollcn. N'> :2:'.
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consortium des forces motrices du Haut-Rhone, et :'l. h1
SociHe des usines electriques de la Lonza S. A., re-
presentee par M. Alexandre Seiler, conseiller national,
a Brigue, et a M. A. Vogt a Berne, toutes les for'ces
motrices du Rhöne des la sortie du village d'Ober-
wald au confluent du Fiescherbach, et de la Massa an
Mundbach. » Art. 3 bestimmt, dass die « gegenwärtige
Konzession » für 99 Jahre erteilt wird gegen eine Pau-
schalgebühr von 200,000 Fr., zahlbar in 4 Jahresraten
VOll je 50,000 Fr., die erste bei Unterzeichnung der
Konzession, die 3 andern auf Ende 1918, 1919 und
1920 und gegen einen jährlichen Wasserzins, zahlbar
Ende 1919, Ende 1920 u. s. w. der für 1919 bis 1922
25,000 Fr. und von 1923 an 53,000 Fr. beträgt und
1928 zum ersten Mal einer Revision unterliegt. Nach
Art. 5 haben die Arbeiten spätestens am 1. Januar
1925 zu beginnen. Art. 9 lautet: « La presente COil-
cession est sou mise aux dispositions legales taut fede-
mIes que cantonales concernant les concessions des
forces hydrauliques »). Durch Vertrag vom 15. Januar
1920 traten die übrigen Konzessionäre ihre Rechte aus
der Konzession an die Rekurrentin ab. Dieser Vertrag
wurde vom Staatsrat am 19. Juni 1920 genehmigt
mit der Bemerkung, dass die Rekurrentin alle Be-
dingungen der Verleihung gemäss der Konzession vom
8. Juni 1918 ohne irgend welche Abänderung zu über-
nehmen habe.
Die Rekurrentill r "Wortlaut überhaupt noch
Zweifeln Raum liesse. D~ kantonale Verleihungsbehörde
hätte es in der Hand, nur solche Bewerber zu berück-
sichtigen, die bereit sind, sich die Auflage des Wasser-
zinses auch während der Baufrist gefallen zu lassen.
Die Unverzichtbarkeit wird ·hier freilich nur für das
Recht des Unternehmers aus Art. 50 Abs 1 an sich
gelten, nicht aber für die Ausübung des Rechts im
einzelnen laufenden Jahr. In letzterer Beziehung wird
er wirksam verzichten können, indem er z. B. den Was-
serzins vorbehaltlos bezahlt.
5. -
Die Bestimmung in der Konzession der Rekur-
rentin, nach der diese schon von 1919 an den Wasser-
zins zu leisten hat, verstösst darnach gegen eine ge-
setzliche Vorschrift, die nicht bloss beim Mangel einer
abweicp,enden Vereinbarung zwischen Behörde und Un-
ternehmer oder eines Verzichts des letztern gilt, son-
dern schlechthin verbindlich ist, und die Konzession
enthält insofern ein rechtswidriges Element; sie leidet
in diesem Punkt an einem materiellen Mangel, der
durch die Zustimmung des Beliehenen nicht geheilt
werden konnte. Daraus folgt aber noch nicht ohne
weiteres, dass der nunmehrige Anspruch der Rekurren-
tin auf Befreiung vom Wasserzins während der Bau-
frist begründet sei. Zwar erscheint er nicht etwa des-
halb als unzulässig, weil die Berufung der Rekurrentin
auf Art. 50 Abs. 1 WRG mit Rücksicht auf ihr Verhalten
gegen Treu und Glauben gehen würde. Man mag es als
einigermassen stossend empfinden, dass die Rekur-
ren tin nachträglich sich von einer Auflage lossagen
WasserrechtskonzessioDen. Ko 23.
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wiH. die sie in aller Form anerkannt hat. Allein aus der
Feststellung, dass ein wirksamer genereller Verzicht
auf ein Recht, wie dasjenige des Unternehmers aus
Art. 50 Abs. 1 rechtlich nicht möglich ist, ergibt sich
eben mit),Iotwendigkeit, dass das Recht trotz des Ver-
zichtes noch besteht und in Anspruch genommen werden
kann. Und zudem würde auch vom reinen Billigkeits-
standpunkt aus jener Berufung auf Treu und Glauben
die Erwägung entgegenstehen, dass in erster Linie die
Verleihungsbehörde die Pflicht hatte, von sich aus das
Gesetz zu . beobachten. Die Bedenken dagegen, dass die
Rekurrentm den Art. 50 Abs. 1 der Konzession ent-
g~genhalten . kann, liegen in einer andern Richtung.
DIe KonzeSSIOn vom 8. Juni 1918 ist zwar der äussern
Form nach ein zweiseitiger Vertrag; sie ist indessen
kein privatrechtliches Rechtsgeschäft, wobei die in-
haltliche Nichtübereinstimmung mit einem unabänder-
lichen Rechtssatz Nichtigkeit zur Folge hätte, welche
Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann
(OR Art. 20), sondern, wie das Bundesgericht schon in
dem sub A angeführten Urteil (BGE 47 I. S. 226 f.)
ausgesprochen hat, eine
Ver füg u n g
der ad-
ministrativen Behörde.
Dem Verwaltungsakt wohnt
aber seiner Natur nach verbindliche Gewalt inne'
er bestimmt, ähnlich einem richterlichen Urteil, mit
o?rigkeitlicher Autorität feststellend oder gestaltend
dle Rechte und Pflichten des Einzelnen im besondern
Falle. Auch ein Verwaltungsakt kann freilich wegen
Män~e~, die ihm anhaften, schlechthin nichtig sein,
wobeI Jedermann ohne weiteres befugt ist, ihn als nicht
vorhanden zu betrachten. Allein eine solche absolute
Nichtigkeit kann nur bei den allergröbsten Verstössen
angenommen werden und zu diesen ist, ähnlich wiederum
wie beim richterlichen Urteil und anders als beim Ver-
trag, ein blosser inhaltlicher Widerspruch des Aktes
zum Gesetz noch nicht zu rechnen. Sonst wäre ja jeder
materiell unrichtige Verwaltungsakt nichtig. Mängel
184
Staatsrecht.
der letztern Art sind vielmehr durch Anfechtung geltend
zu machen und der Mangel kann nur durch Aufhebung
oder Änderung des Aktes seitens der zuständigen Be-
hörden beseitigt werden. Fehlt es an der Möglichkeit
einer Anfechtung oder findet eine solche nicht statt
und wird der Verwaltungsakt auch nicht etwa durch
eine hiezu zuständige Behörde von Amteswegen aufge-
hoben, so verbleibt er trotz des Mangels in Kraft und
äussert die seinem Inhalt entsprechenden rechtlichen
Wirkungen (vgl. BGE 44 1. S. 59 f). Der Umstand, dass
der Rekurrentin in der Konzession entgegen Art. 50
Abs. 1 WRG der Wasserzins auch während der Bau-
frist auferlegt wurde, bedeutet daher keine Nichtig-
keit der Konzession oder der fraglichen Konzessions-
bestimmung, sondern begründet höchstens ein Recht
der Rekurrentin auf· Anfechtung der Konzession. Eine
solche Anfechtung ist, vom vorliegenden Verfahren
abgesehen, nicht erfolgt. Nach kantonalem Recht war
sie auch nicht möglich; die Beschwerde an den Grossen
Rat ist nach Art. 19 des kantonalen Gesetzes nur gege-
ben, wenn der Staatsrat eine Konzession oder ihre
Erneuerung oder Übertragung ver w e i ger t hat.
Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass der
Richter, der eine Streitigkeit nach Art. 71 WRG zu
beurteilen hat, an den materiell fehlerhaften Verwaltungs-
akt der Konzession, an deren gesetzwidrigen Inhalt,
gebunden wäre. Vielmehr erscheint die Auffassung
als begründet, dass das in Art. 71 vorgesehene Verfahren
gerade auch die Möglichkeit bieten soll, im Zusammen-
hang mit einer Streitigkeit aus dem Verleihungsver-
hältnis auch WIdersprüche einer Konzession mit dem
kantonalen oder eidgenössischen Wasserrecht geltend
zu machen, dass dieses Verfahren insofern also mit die
Funktion hat, einer Anfechtung mangelhafter Verlei-
hungen zu dienen. Es handelt sich bei der Beurteilung
der Streitigkeiten des Art. 71 um Verwaltungsgerichts-
barkeit, und die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbar-
'Vasserrechtskonzessionen. N° 23.
185
keit ist es gerade auch dem Einzelnen gegenüber rechts-
widrigen Akten der Verwaltung Rechtsschutz zu ge-
währen. Und die Kognition des Richters nach Art. 71
und insbesondere des Bundesgerichts kann schon des-
halb unmöglich bei der Konzession als einem verbind-
lichen Verwaltungsakt Halt machen, weil der Zweck
dieses Verfahrens in ganz besonderem Masse auch die
·Wahrung des objektiven Wasserrechts, des kantonalen
und namentlich des eidgenössischen, gegenüber den
Verleihungsbehörden ist (BGE 48 1. 206 ff.), wobei
eine Konzession notwendigerweise auch auf ihre Über-
einstimmung mit dem massgebenden Recht muss ge-
prüft werden können. Der Kanton 'Vallis hat eine
solche Befugnis des Richters auch nicht bestritten.
6. -
Es erhebt sich die weitere Frage, ob mit der
Unverbindlichkeit der Konzessionsbestimmung, wodurch
der Rekurrentin der 'Vasserzins auch während der für
den Bau bewilligten Frist auferlegt wird, nur diese
Auflage dahinfällt, oder ob ihre Ungültigkeit die ganze
Verleihung ergreift. 'Vollte man die Frage nach Analogie
des Art. 20 Abs. 2 OR lösen, so käme es darauf an, ob
auch ohne die Auflage die Konzession mit ihren übrigen
Bestimmungen erteilt worden oder ob sonst die Verlei-
hung überhaupt nicht oder dann nur mit verändertem
Inhalt erfolgt wäre. Doch beruht die erwähnte Be-
stimmung auf dem das Privatrecht beherrschenden Ge-
danken, dass dem Privatwillen möglichst wenig Zwang
angetan werden soll. Im öffentlichen Recht spielt in-
dessen, wie schon oben ausgeführt, der Parteiwille bei
weitem nicht die Rolle, wie im Privatrecht; hier ist
grundsätzlich
der Gesetzeswille überragend. Es ist
deshalb bei Verwaltungsakten eine bloss teilweise Un-
gültigkeit in weiterem Umfang anzunehmen, als es
bei den Verträgen des Zivilrechts möglich ist. In der
Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts wird denn
auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass die
Unwirksamkeit einer Nebenbestimmung in einem Ver-
AS 49 I -
1923
13
18t)
Staatsrecht.
waltungsakt, speziell auch einer Auflage, auf diese
allein zu beziehen ist (s. KORMANN, System der rechts-
geschäftlichen Staatsakte, 160 ff. mit zahlreichen Nach-
weisen aus der Literatur und namentlich der Praxis,
TEZNER, Archiv für öffentliches Recht, 9, 354 f., der
die selbständige Anfechtung u. a. da zulassen will,
wo es sich um eine gesetzwidrige Belastung eines Ein-
zelnen handelt und die Rücksicht auf die Rechtssicher-
heit des Einzelnen die Aufrechterhaltung des Aktes
erfordert, welche Voraussetzung im vorliegenden Fall
wohl zutreffen würde; ehvas abweichend W. JELLINE1~,
Der fehlerhafte Staatsakt, 92 f., der ohne nähere Be-
gründung und Belege und immerhin mit Ausnahmen
die Regeln für die privatrechtlichell Verträge heranziehen
möchte). Zu jener allgemeinen Erwägung kommt für
den vorliegenden Fall entscheidend hinzu, dass die
Auflage des \Vasserzinses während der Baufrist eine
Nebenbestimmung mit mehr selbständigem Charakter
ist, die man sich sehr \vohl vom übrigen Inhalt der
Konzession losgelöst denken kann, wie denn dieser
Punkt sowohl im kantonalen als auch im eidgenössischen
Gesetz eine besondere Regelung erfahren hat. Die
Befreiung vom \Vasserzins während der Baufrist soll
dem Unternehmen eine Erleichterung verschaffen und
dadurch den Ausbau der\Vasserkräfte fördern. Mit
diesem Zwecke würde es sich schlecht vertragen, wenn
als Gegenstück der Erlejchtel'ung dem Unternehmer
l\Iehrverpflichtungen anderer Art auferlegt werden soll-
ten. Schon aus diesem Grund kann der Einwand nicht
gehört werden, dass ohne Übernahme der Verpflichtung
zur Zahlung des 'Vasserzinses während der Baufrist
dem Unternehmer in der Konzession andere Lasten
zugemutet oder gewisse Vergünstigungen nicht gewährt
\vorden wären. Es ist übrigens auch nicht ersichtlich,
d~ss in ?er Konzession der Rekurrentin die Auflage des
"asserzll1ses während der Baufrist in innerer Ab-
hängigkeit zu anderen Bestimmungen stände. Der
Kanton hat eine solche Abhängigkeit im Verfahren
'Vasserrechtskollzt'ssi(l1len. Ko 2;$.
11i7
vor dem Kantonsgericht nicht behauptet. Et'st vor Bun-
desgericht ist betont worden, {tass die Konzession mit
allen ihren Vorscnriften ein· einheitliches Ganzes bilde.
A~s Bestimmung, die durch die streitige Auflage bedingt
sem könnte, ist aber speziell nur diejenige über die
Frist, innert der gebaut werden muss, angeführt W01'-
den. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass
der Staatsmt, wenn er den Wasserzins während der
Baufrist nicht auflegen konnte, dann eine grössen~
Pauschalgebühr als die 200,000 Fr. welche die Re-
kUlTentin bereits bezahlt hat, gefordert hätte (nach
Art. 11 des kantonalen Gesetzes beträgt die einmalige
Gebühr nur 100 ais 1000 Fr.). Was aber die Bau-
flist an.langt, so spricht doch aUe Vermutung dafUl',
dass desllalb und nur deshalb eine längere Periode ein-
geräumt wurde, weil nach den allgemeinen und beson-
dern Verhältnissen ein früherer Bau nicht als möglich
erschien. Im umgekehrten Fall hätte der Staatsrat mit
Rücksicht auf das Interesse des Kantons an einer ra-
s-chen Ausführung des 'Verkes gewiss einen frühern
Baubeginn vorgeschrieben, mochte nun der \Vasserzins
während der Baufrist erhoben werden können oder
nicht. Auch wird nicht behauptet und ist auch gewiss
nicht wahrscheinlich, dass für die bedeutenden Wasser-
kräfte, um die es sich hier handelt, ein anderer Konzes-
sionär zu finden gewesen wäre, der die Verpflichtulla
•
b
ellles rascheren Baues auf sich genommen hätte. Selbst
bei analoger AnweIidung von Art. 20 Abs. 2 OR müsste
man daher zur Annahme einer Unverbindlichkeit der
Konzession nur, was die Auflage des \Vasserzil1ses
während der Baufrist anbetrifft, gelangen.
7. -
(Folgen Ausführungen darüber, dass die Klage
in zeitlicher Hinsicht nur für die Jahre ab 1921 ge-
schützt werden könne.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird im Sinne der Envägungen teilweise
gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Kantolls-
188
Staatsrecht.
gerichts ·Wallis vom 19. September 1922 festgestellt,
dass der Kanton Wallis von der Rekurrentin ab 1921
während der für den Bau bewilligten Frist den 'Vasser-
zins nicht erheben darf.
Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.
Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht ein-
getreten.
IX. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
24. UrteU vom 2. Februar 1923
i. S. Lepeschkin gegen Zürioh· Obergerioht.
Zivilprozesskonvention vom 17. Juli 1905.
Frage der An-
wendbarkeit im Verhältniss zu Russland bezw. russischen
Staatsbürgern.
Stellung des Richters in dieser Frage.
Pflicht desselben zur Anwendung der Konvention ohne
Rücksicht auf ihre Erfüllung durch den betr. anderen
Vertragsstaat, solange nicht eine Rücktrittserklärung oder
Retorsionsanordnung der hiezu zuständigen politischen
Bundesbehörde gegenüber diesem ergangen ist.
A. -
Die Rekursbeklagte'Firma Gossweiler & Cie in
Tiflis wirkte am 24. Dezember 1920 gegen den Rekur-
renten Lepeschkin, der russischer Staatsangehöriger
(aus dem Staate Moskau) ist, in Zürich für eine Forderuug
von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem gleichen Tage
Arrest auf gewisse dort liegende Aktiven aus und lei-
tete auf den vom Generalbevollmächtigten des Rekur-
renten gegen die anschliessende Betreibung erhobenen
Rechtsvorschlag Klage auf Anerkennung der Forderung
samt Arrest- und Betreibungskosten ein, wobei der Re-
kurrent als « unbekannt wo in Polen sich aufhaltend»
Staatsverträge. N° 24.
189
bezeichnet wurde. Durch Urteil vom 18. Juli 1922
hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage in vollem Um-
fange gut. Der Rekurrent erklärte dagegen die Berufung
ans Obergericht. In Anwendung von § 59 der zürche-
rischen ZPO, wonach der Kläger oder derjenige, welcher
gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechts-
mittel ergreift, für Prozesskosten und Prozessentschädi-
gung angemessene Sicherheit zu leisten hat, falls er in
der Schweiz keinen 'Vohnsitz hat, verlangte das Be-
zirksgericht am 8. August vom Rekurrenten die Leistung
einer Kaution von 1200 Fr. in bar oder durch Hinter-
legung solider Wertschriften oder durch Bürgschaft
eines habhaften Kantonseinwohners, unter der An-
drohung, dass sonst der Berufungserklärung keine Folge
gegeben werde.
Lepeschkin focht die Verfügung durch Rekurs beim
Obergericht an. Er trug den Beweis dafür an, dass er
seit mehr als einem Jahre fest in Paris domiziliert sei,
und machte geltend, dass die Kautiollsauflage unter
diesen Umständen gegen Art. 17 der Haager Überein-
kunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 verstosse.
Dem Rekurs war eine Auskunft des Chefs der Justiz-
abteilung des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements
an den Auwalt des Rekurrenten vom 25. August 1922
beigelegt, worin zwar bestätigt wurde, dass weder Frank-
reich noch Russland die erwähnte Übereiukunft ge-
kündigt hätten, inbezug auf den letzteren Staat dann
aber beigefügt wurde:
« Tatsächlich ist die Durch-
führung der Konvention in Russland zur Zeit unmög-
lich. Insbesondere ist es gegenwärtig ausgeschlossen,
in Russland die Vollstreckbarerklärung von Kosten-
entscheiden gemäss Art. 18 und 19 der Übereinkunft
zu erwirken. Unseres Erachtens fällt daher Russland
zur Zeit als Konventionsstaat nicht in Betracht. »
Das Obergericht ermässigte mit Beschluss vom
25. Oktober 1922 die Kaution auf 800 Fr. und setzte
dem Rekurrenten zu deren Beibringung eine Nachfrist