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Staatsrecht.
VII. KULTUSFREIHEIT
LIBERTE DES CULTES
22. Urteil vom 3. Mä.rz 1923 i. S. Vogel
gegen Zürioh Regierungsra.t.
BV Art. 50 A b s. 1 und 2 : Katholische Prozessionen
in Gemeinden mit überwiegend protestantischer Bevölke-
rung. Wieweit müssen sie aus Gründen der Kultusfreiheit
~ugelass~n werden? Die einfache Erneuernng eines bereits
Im Vorjahre von der Gemeindepolizeibehörde erlassenen
~ormell ~echtskräftig gewordenen Verbotes gegenüber eine;
I~ AUSSIcht stehenden eigenmächtigen Übertretung kann
mcht wegen Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes an-
gefochten werden, wenn die Interessenten es unterlassen
h.aben, neuerdings um die Bewilligung der Veranstaltung
emzukommen und eine nochmalige materielle Prüfuna
der Frage zu verlangen..
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A. -
In der vorwiegend refonnierten zürcherischen
Gemeinde Wald befindet sich eine dem römisch-katho-
lischen Kultus dienende Kirche. Nach der Volkszäh-
lung vom 1. Dezember 1920 gehören von 7519 Einwoh-
nern 1720 diesem Bekenntnis an.
Während früher die Fronleichnamsprozession in der
Kirche abgehalten worden war, stellten im Jahr 1920
der katholische Männerverein Wald und namens der
kath .. Pfarrgemeinde der Pfarrer Magnus Vogel an den
Ge~emderat das Gesuch, es möchte die Abhaltung im
FreIen gestattet werden, wobei als Weg Kirche-Hotel
Schwert-Bahnhofstrasse-Fortunastrasse bezeichnet wurde.
Als Grund war angegeben, dass die räumlichen Ver-
hältnisse der Kirche für den Umgang nicht genügten.
Auch werde darauf aufmerksam gemacht, dass in Wetzi-
kon und Winterthur die Abhaltung der Fronleichnams-
Kultusfreiheit. N° 22.
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prozession im Freien gestattet worden sei. Der Ge-
meinderat von Wald wies das Gesuch mit Beschluss
vom 10. Mai 1920 ab, weil der Verkehr auf den betref-
fenden Strassen die Durchführung einer Prozession
nicht gestatte und weil die Bewilligung voraussichtlich
zu Unzukömmlichkeiten und eventuell zu Kollisionen
führen könnte. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der
christlich-sozialen Partei Wald hielt er am 31. Mai an
seinem früheren Beschlusse fest. Ebenso wurde ein er-
neutes Gesuch des Pfarrers Vogel am 4. Juni abgelehnt.
Die Prozession wurde dann Sonntag den 6. Juni gleich-
wohl abgehalten, immerhin auf einem andern, kürzern
und dem zuerst in Aussicht genommenen entgegenge-
setzten Wege: Rüti-Garten-Laupenstrasse. Eine des-
halb gegen die katholische Kultusgenossenschaft er-
lassene Bussenverfügung nahm der Gemeinderat selbst
zurück, nachdem er darauf aufmerksam gemacht .wor-
den war, dass eine Genossenschaft nicht gebüsst werden
könne.
Am 27. Mai 1921 verfügte er, davon in Kenntnis ge-
setzt, dass die Katholiken wieder die Abhaltung einer
Prozession beabsichtigen: « 1. Die Benutzung von öf':'
fentlichen Strassen und Plätzen für die Durchführung
von Prozessionen ist untersagt; 2. Nichtbeachtung der
Verfügung hätte Überweisung an den Strafrichter
zur Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von § 80
des zürcherischen Strafgesetzbuches zur Folge; 3. Für
Zuwiderhandlungerr werden Arrangeure und Leiter ver-
antwortlich erklärt.» Der zweite Teil der Verfügung
,\yurde später dahin abgeändert, dass auf die Nicht-
beachtung statt Überweisung an den Strafrichter nur
Polizeibusse angedroht wurde. Trotz des Verbotes fand
am 29. Mai eine Prozession statt, die den gleichen Weg
einschlug, wie im vorhergehenden Jahre. Der Gemeinde-
rat büsste deshalb den Pfarrer Vogel mit 50 Fr. Auf
das Begehren um gerichtliche Beurteilung hob das
Bezirksgericht Hinwil die Busse auf, weil die gemeinde-
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Staatsrecht.
rätliche Verfügung durch Beschwerde angefochten wor~
den und deshalb noch nicht rechtskräftig sei. Dem Ge~
meinderat bleibe vorbehalten, die Bussauflage zu er~
neuern, wenn die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen
werden sollte.
In der Tat hatte inzwischen Pfarrer Vogel gegen die
gemeinderätliche Verfügung vom 27. Mai beim Statt~
halteramt Hinwil Beschwerde erhoben mit der Be~
gründung, dass sie gegen die Garantie der Kultus-
freiheit, Art. 50 BV und 63 KV, sowie gegen § 1 des
zürcherischen Gesetzes betreffend das katholische Kir-
chenwesen verstosse, der den Katholiken überall die
freie Ausübung ihres Gottesdienstes und der damit
verbundenen kirchlich~religiösen Handlungen zugestehe
mit dem Vorbehalte einzig des Schutzes der öffentlichen
Ordnung. Diese werde aber durch die Abhaltung der
Fronleichnamsprozession nicht gestört. Der Gemeinde-
rat von Wald erwiderte : Weder die Kultusfreiheit, noch
§ 1 des katholischen Kirchengesetzes' gäben den Konfes~
sionen Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Strassen
und Plätze zu Kultushandlungen, da diese für den Ver-
kehr bestimmt seien. Im Kanton Zürich sei die pro-
testantische Kirche die Landeskirche und habe als solche
ein Recht darauf, von den andern Konfessionen in
ihrer Stellung respektiert zu werden. Das Fronleich~
namsfest und seine Prozessionen bezweckten die Demon-
stration wider die Ketzer, worunter auch die Refor-
mierten zu verstehen seien, wie sich aus den Beschlüssen
des Tridentiner Konzils ergebe. Das öffentliche Herum-
tragen und Zeigen des Abendmahls durch den katholi-
schen Priester an der Wirkungsstätte des Reformators
diene nicht allein Kultuszwecken, sondern solle zu kir-
chenpolitischen Demonstrationen benutzt werden. Hie-
gegen seien die reformierten Auffassungen zu schützen
Das treffe namentlich für das überwiegend reformierte
Wald zu. Das Verbot sei auch wegen der mit der
Prozession verbundenen Verkehrsstörung begründet. Das
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Statthalteramt wies die Beschwerde am 11. November
1921 ab, weil sich die angefochtene Verfügung aus
verkehrspolizeilichen . Gründen und als Massnahme zur
Wahrung des religiösen Friedens rechtfertige und des-
halb die Kultusfreiheit nicht beeinträchtige.
Ebenso verwarf der Regierungsrat von Zürich am
25. Februar 1922 einen gegen den Entscheid des Statt-
halters gerichteten Rekurs mit der Begründung: die
Prozession . sei zwar zweifellos eine gottesdienstliche
Handlung. Auch die Freiheit solcher werde aber in Art. 50
Abs. 1 BV nur in den Schranken der allgemeinen Rechts-
ordnung, d. h. unter der Voraussetzung der Einhaltung
der im Interesse der öffentlichen Ordnung erlassenen
allgemeinen Gebote gewährleistet, wobei immerhin die
Geltendmachung derartiger allgemeiner Gebote des kan-
tonalen Rechts, wo sie zur Beschränkung der Kultus-
freiheit führe, nur statthaft sei, falls sie sich durch
hinreichende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit
rechtfertigen lasse. Ferner bleibe den Kantonen nach
Abs. 2 ebenda vorbehalten weitergehende besondere
Massregeln zu treffen, soweit sie sich zur Wahrung der
Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den An-
gehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften
als geboten erweisen. Eine grössere Bewegungsfreiheit
werde der katholischen Kirche auch durch das kantonale
Recht, insbesondere das Kirchengesetz von 1861 nicht
zugestanden (was näher ausgeführt wird). Im vor.·
liegenden Falle sei' ein Einschreiten gestützt auf Vor-
schriften der allgemeinen Rechtsordnung von zwei
Gesichtspunkten aus denkbar. Einmal von demjenigen
der Aufsicht des Gemeinwesens über die Sachen im
Gemeingebrauch. Letzterer sei zwar im zürcherischen
Recht nicht genau umschrieben. Das Gesetz über das
Strassenwesen §§ 41 ff. begnüge sich an einzelnen Bei-
spielen zu zeigen, was als solcher alles in Betracht kom
men könne. Doch gelte auch für den Kanton Zürich d~
Satz, dass der Gemeingebrauch sich auf die bestimmungs-
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Staatsrecht.
gemässe Benutzung der Strasse zu beschränken habe.
Was darunter zu verstehen sei, hänge von der Übung,
von Sitte und Gewöhnung ab (MA YER. Deutsches Ver-
waltungsrecht 11 S. 147). Nun sei es in den protestan-
tischen Gemeinden des Kantons weder herkömmlich
noch üblich. gottesdienstliche Handlungen auf der
Strasse auszuüben. Auch da, wo grosse katholische Ge-
nossenschaften bestehen, hätten sie sich bis jetzt immer
an diese Übung gehalten. Erst in neuester Zeit sei
neben Wald in Winterthur versucht worden, Prozessio-
nen auf einer kurzen Strecke einer öffentlichen Strasse
abzuhalten und damit dem Gemeingebrauch eine Aus-
dehnung zu geben, die speziell der zürcherischen Auffas-
sung darüber nicht entspreche. Im Gegensatz zu der
Behauptung des Rekurrenten erkläre der Gemeinderat
von Rüti, dass solange dIe katholische Kirche in Tann-
Dürnten steht, dort niemals eine Prozession auf öffent-
lichen Strassen stattgefunden habe. Dass es in andern
Kantonen anders sei, falle ausser Betracht. Ebenso dass
andere Umzüge auf der Strasse stattfinden; denn die
Benützung der Strassen für gewöhnliche Umzüge sei
eine alte Übung. Die Verfügungsgewalt über die
öffentlichen Sachen gestatte daher nach zürcherischer
Rechtsordnung, die Prozessionen als bestimmungs-
widrige Verwendung der Strasse zu verbieten. Das
durch die Praxis des Bundesgerichts dafür geforderte
J schutzwürdige Interesse sei 'vorhanden; es liege in
,I der 'Vahrung des konfessionellen Friedens. Würde die
~ Benutzung der Strasse zu Prozessionen als bestimmungs-
gemässe Verwendung betrachtet, so wäre fraglich, ob
nicht die strassenpolizeiliche Vorschrift des § 43 des
Strassengesetzes : « Jede den Verkehr auf den Strassen
gefährdende Verrichtung oder Handlung ist unter-
sagt», das Verbot stützen würde. Doch könne dies da-
hingestellt bleiben, da andere Gründe zur Abweisung
t des Rekurses führten : Die Vorschrift des Art. 50 Abs. 2
t BV gestatte ein solches Hinaustreten des Kultus in die
.J I
I
Kultusfreiheit. N° 22.
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I
/Öffentlichkeit in konfessionell-gemischten Ortschaften
I;' auch abgesehen hievon, schon aus Gründen der Rück-
• sichtnahme auf den Glauben und die Gefühle anderer
auszuschliessen. Wenn der Gemeinderat Wald '\,lnd das
Statthalteramt Hinwil erklären, dass die protestantische
Bevölkerung von Wald durch den qemonstrativen Cha-
t rakter der Prozessionen in ihren Religionsgefühlen
I verletzt werden, so habe der. Regierungsrat nach der
Aufregung, . die dieser Streit verursacht habe, keinen
Grund, an dieser Behauptung zu zweifeln. Die eigen-
mächtige, trotz des Verbotes und ohne vorhergehende
Austragung des Rechtsstreites erfolgte Abhaltung der
Prozession habe zur Beruhigung auch nicht beigetragen.
Dass
die Harmoniemusik Wald, deren Mitglieder
vorwiegend dem reformierten Bekenntnis angehören,
bei der Prozession mitwirkte, könne deshalb nicht
ins Gewicht fallen, weil es sich für die Harmonie
dabei um ein Erwerbsgeschäft gehandelt habe. Der
Gemeinderat sei zum Erlass des Verbotes auch kompe-
tent gewesen, da nach zürcherischem Staatsrecht die
Ortspolizei Sache der Gemeinden und der Gemeinde-
rat Vollzugsbehörde sei (§ 94 des Gemeindegesetzes).
Das Vereinsrecht werde den Angehörigen der katholi-
schen Kirche Wald nicht abgesprochen. Das Versamm-
lungsrecht sei nur zum Zwecke der freien Meinungs-
äusserung garantiert und unterliege zudem den Beschrän-
kungen der allgemeinen Rechtsordnung.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat
Pfarrer Vogel staatsrechtliche Beschwerde beim Bundes-
gericht erhoben mit dem Antrag, es sei die dadurch ge-
schützte Polizeiverfügung des Gemeinderates von Wald
vom 27. Mai 1921 aufzuheben. Den strassenpolizeilichEm
Motiven der untern Instanzen gegenüber wird auf die
Rekursschrift an den Regierungsrat verwiesen und
sodann geltend gemacht: Es sei nicht Sache der Ge-
meinden, sondern ausschliesslich der Kantone und
des Bundes, Massnalunen im Sinne von Art. 50 Abs. 1
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Staatsreebt.
und namentlich Abs. 2 BV zu treffen. Die abweichende
Auffassung des Regierungsrates wirke nicht überzeugend.
Auch materiell ziehe der Regierungsrat die Grenzen der
im Interesse der öffentlichen Ordnung und zur Wah-
rung des religiösen Friedens zulässigen Massnahmen
viel zu weit. Dies gelte namentlich von der Umschrei-
bung . des Gemeingebrauchs der Strassen. Dass Pro-
zessionen bis jetzt nicht üblich waren, mache die Be-
nutzung der Strasse dazu noch nicht zu einem bestim-
mungswidrigen Gebrauch. Gleich verhalte es sich mit den
Ausführungen über die Wahrung des konfessionellen
Friedens. Im vorliegenden Falle seien keinerlei kon-
krete Voraussetzungen für eine Verletzung der öffent-
. lichen Ordnung oder für Massnahmen im Sinne von Art.
50 Abs. 2 BV vorhanden gewesen. Schon· seit einigen
Jahren seien im Kanton Zürich Prozessionen in mehr-
heitlich protestantischen Gemeinden abgehalten worden.
so in Winterthur und Rüti, ohne dass es zu Störungen
gekommen wäre. Auch in Wald 'sei die Prozession
anstandslos durchgeführt worden. Eine Störung des
religiösen Friedens werde auch durch die Erklärung
des Gemeinderates Wald und des Statthalteramtes nicht
nachgewiesen. dass die protestantische Bevölkerung
von Wald durch den demonsttativen Charakter der
Prozession in ihren religiösen Gefühlen gekränkt werde.
Das Verbot verletze nicht nur Art. 50 BV, sondern auch
das durch Art. 3 KV gewahrleistete Vereins- und
Versammlungsrecht. Es verstosse ferner gegen die
Rechtsgleichheit. Es sei notorisch, dass die Maifeier in
Wald durch öffentliche Umzüge begangen werde. Auch
die Heilsarmee dürfte für ihre Veranstaltungen völlige
Freiheit besitzen. (SALIS, Religionsfreiheit S. 38.)
C. -
Der Regierungsrat von Zürich und der Gemeinde-
rat von Wald haben -
im Wesentlichen aus den im
angefochtenen Entscheide angeführten Gründen -
die
Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Ver-
nehmlassung des Gemeinderates wird überdies bestritten,
I
;1
ii
1.1 li
Kultusfreiheit. No 22.
145
dass die Verlegung der Fronleichnamsprozession auf
die Strassen zum Wesen des katholischen Kultus gehöre.
Es werde dies von den örtlichen Verhältnissen abhängig
gemacht.
D. -
Auf die Ergebnisse eines vom Instruktion&-
richter angeordneten Augenscheines wird in den nach-
stehenden Erwägungen Bezug genommen werden. Vom
Vertreter des Rekurrenten wurden dabei die Vorgänge
aus dem Jahre 1920 dargelegt, die bisher nicht akten-
kundig gewesen waren und auch dem Regierungsrat
von Zürich nicht bekannt gewesen zu sein scheinen.
Auch erklärten der Rekurrent und die Vertreter der
katholischen Kirchgenossen von Wald, dass nur die
Fronleichnamsprozession in Betracht komme, die an
einem Sonntag Vormittag mit etwa einstündiger Dauer
abgehalten wird, und dass sie für den Fall einer gütlichen
Verständigung bereit wären, die Prozession bis zur
Erstellung einer neuen Kirche auf den in den Jahren
1920 und 1921. benützten Weg zu beschränken. Der
Gemeinderat von Wald, dem dieser von der Instruk-
tionskommission und . von dem am Augenschein an-
wesenden Vertreter der Regierung befürwortete Vot~
schlag durch seine Abordnung vorgelegt wurde, erklärte
jedoch in der Folge darauf nicht eingehen und die Zu ..
stimmung zu Prozessionen auf öffentlichen Strassen
auch in dem noch beanspruchten begrenzten Umfang~'
nicht erteilen zu können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In Frage steht die verfassungsrechtliche Zu-
lässigkeit des Verbots, das der Gemeinderat von Wald
am 27. Mai 1921 erlassen hat und wodurch die Benutzung
. von öffentlichen Strassen und Plätzen für die Durch-
, \ führung von Prozessionen untersagt, die Nichtbeach-
_ tung der Verfügung mit Überweisung an den Straf-
I: richter bedroht und für Zuwiderhandlu';'gen « Arran-
geure und Leiter» verantwortlich erklärt wurden. Die
nachträgliche Abänderung jener Sanktion in die Be-
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Staatsrecht.
drohung mit blosser Polizeibusse ist für die Beurteilung
der Beschwerde unerheblich, wie auch gegen die Ver-
antwortlicherklärung bestimmter Personen nichts be-
sonderes vorgebracht wird. Das Verbot trifft die katho-
lischen Kirchgenossen von Wald und ihren Pfarrer,-
der deshalb zur Beschwerde legitimiert ist.
2. -
Die Bejahung der Zuständigkeit des Gemeinde-
rates von Wald zum Erlass des Verbots kann verfas-
sungsrechtlich nicht angefochten werden. Dasselbe be-
zieht sich auf die Benutzung der öffentlichen Strassen
und Plätze in der Gemeinde Wald. Die Verfügung
darüber steht n~ch der Feststellung des zürcherischen
Regierungsrates gemäss § 94 Ziffer 6 des Gemeinde-
gesetzes den Gemeinderäten als Ortspolizeibehörde zu,
wobei diese freilich, wie der Regierungsrat ausführt,
an die allgemein geltenden Vorschriften, so auch an die
Grenzen gebunden ist, die die verfassungsmässigen Frei-
heitsrechte in sich schliessen. Dass in Art. 50 Abs. 2
der BV nur von Massnahmen der Kantone und des Bun-
/ des die Rede ist, ändert hieran nichts. Einmal ist in
,4bsatz 1 die öffentliche Ordnung in allgemeiner Weise
vorbehalten, und sodann wird damit einfach festgestellt,
: dass neben den Bundesbehörden auch die kantonalen
'Gewalten zu Verfügungen in der Materie kompetent
pleiben, was die Delegation der entsprechenden Kompe-
tenzen an die Gemeinden und ihre Organe als Träger
,eines Teiles der öffentlichen Gewalt durch das kanto-
nale Staatsrecht nicht ausschliesst. Die im Rekurse an-
gerufene Bemerkung bei LAMPERT, Bundesstaatsrecht
S. 49 : «Die zu ergreifenden Massnahmen sind in erster
Linie von den kantonalen Behörden zu treffen und erst,
wenn diese versagen, vom Bundesrat, I) betrifft nur das
Verhältnis der kantonalen zur Bundesgewalt und spricht
sich darüber, was unter kantonalen Behörden zu verste-
hen sei, nicht aus.
3. -
Materiell fällt entscheidend in Betracht, dass
das Verbot vom 27. Mai 1921 nicht die erste Verfügung
Kultusfreiheit. N° 22.
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des Gemeinderates von Wald war, die sich mit der
Benutzung der öffentlichen Strassen und Plätze der
Ortschaft für katholische Prozessionen befasste, sondern
dass schon im vorhergehenden Jahre das vom Rekur-
renten gestellte und von verschiedenen katholischen Ver-
einen wiederholte Gesuch, die Abhaltung der Fronleich-
namsprozession im Freien zu gestatten, aus verkehrs-
polizeilichen und aus Gründen der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung bezw. der Vermeidung von
Kollisionen abgewiesen worden war. Diese Verfügung,
die damals nicht angefochten worden ist, verlor ihre Wirk-
samkeit natürlich dadurch nicht, dass ihr zuwiderge-
handelt wurde, mag auch bei der Prozession ein anderer,
als der im Gesuch angegebene Weg eingeschlagen wor-
den sein. Denn die Begründung der Ablehnung des Ge-
suchs richtete sich gegen jede Inansprnchnahme öffent-
lichen Bodens, und im letzten Beschluss vom 4. Juni
1920 war auch im Dispositiv ausdrücklich beigefügt, es
werden die Gesuchsteller zur Ausübung ihres Gottes-
I dienstes und der damit verbundenen kirchlich-rell-
~ giösen Handlungen auf ihr Kirchengebiet verwiesen.
t Ebenso konnte natürlich der Weiterbestand der Verfü.
i gung durch die nachträgliche Zurücknahme der wegen
ihrer Übertretung verhängten Busse aus f 0 r m e l-
I e n
Gründen nicht berührt werden. Nachdem die
Verfügung selbst nicht angefochten und rechtskräftig
geworden war, war der Gemeinderat von Wald schon
nach allgemeinen 'Grundsätzen des Verwaltungs rechts
berechtigt, sie auch späterhin zur Geltung zu bringen
und zu erneuern, nachdem er erfuhr, dass ihr neuerdings
zuwidergehandelt werden solle. Wollten die Interes-
senten dies vermeiden, so hätten sie rechtzeitig, bevor
die frühere Anordnung wieder praktisch wurde, ein
neues Gesuch stellen und im Falle seiner Ablehnung die
Rekursinstanzen anrufen müssen, um auf diesem 'Vege
die materielle Frage neuerdings zur Entscheidung zu
stellen und womöglich eine andere Lösung derselben zu
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Staatsrecbt.
erwirken. Die einfache unbewilligte Inanspruchnahme
der öffentlichen Strasse zur Abhaltung einer Prozession
auch im Jahre 1921 stellte schon wegen der darin liegen-
den Missachtung der formell rechtsbeständigen Ver-
fügung vom Vorjahre auf alle Fälle eine unzulässige
Störung der öffentlichen Ordnung dar und es kann
deshalb auch das dagegen gerichtete Verbot vom 27. Mai
1921 ohne Rücksicht auf die sachliche Begrundetheit
der ursprünglichen Verfügung nicht als ein Eingriff
in die von den Rekurrenten angerufenen Freiheitsrechte
angefochten werden. Dass der Gemeinderat von Wald
und der Regierungsrat von Zürich beim Erlasse des
Verbots vom 27. Mai 1921 und bei Beurteilung des da-
gegen gerichteten Rekurses nur nebenbei auf diese Seite
der Sache hingewiesen haben, hindert das Bundes-
gericht nicht darauf abzustellen, nachdem die Tatsachen
vom Rekurrenten selbst vorgebracht worden sind und
es in der Beurteilung ihrer rechtlichen Bedeutung vom
Standpunkte des Verfassungsrechtes frei ist.
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden. dass
~~s Recht der Benutzung der Strassen für Prozessionen
si~h ohne weiteres aus Art. 50 BV ergebe und dass es
e~ner Bewilligung der Polizeibehörden dazu gar nicht be-
dürfe. sodass das Verfahren im. Jahre 1920 eine un-
: nötige Weiterung gewesen wäre und einfach ausser Acht
gelassen werden durfte. Abgesehen davon. dass der Re-
kurrent und die katholischen Kultusvereine von Wald
selber im Jahre 1920 noch eine Bewilligung für nötig
hielten, und dass, wie aus der Antwort des Regierungs-
rates hervorgeht, in Winterthur die Benutzung eines
Stückes öffentlichen Bodens für die Fronleichnamspro-
zession ebenfalls auf der Bewilligung eines entsprechenden
Gesuches beruht, ginge jene Folgerung auch sachlich
. fehl. Die Inanspruchnahme öffentlicher Strassen und
Plätze für Kultushandlungen stellt sich, jedenfalls da,
wo sie nicht hergebracht und gebräuchlich ist, nicht
als blosse Ausübung des Gemeingebrauchs, sondern
"1
(
I
j
I
Kultusfreibeit. N° 22.
149
als eine neue besondere Benutzungsart dar. Schon
aus dem Aufsichtsrecht der Polizeibehörden über die
Strassenbenutzung im allgemeinen ergibt sich, dass sie
um eine Bewilligung angegangen werden müssen, wenn
öffentliche Wege regelmässig für einen neuen, bisher
unbekannten Zweck benützt werden sollen, der mit
ihrer eigentlichen Zweckbestimmung dem öffentlichen
Verkehr zu dienen, nichts zu tun hat, sondern im Gegen-
teil diesen Zweck unter Umständen zu beeinträchtigen
geeignet ist. Zum mindesten müssen solchen Wünschen
gegenüber die Polizeibehörden verlangen dürfen, dass
ihnen über Umfang, Mass und Dauer der Inanspruch-
nahme Angaben gemacht werden, bevor diese erfolgt.
So ist auch. die Benutzung öffentlichen Bodens zum
Ausbieten von Waren, zur Aufstellung von Markt-
ständen und zu Schaustellungen polizeilicher Kontrolle
unterstellt und von behördlicher Erlaubnis oder Duldung
abhängig.? . Bei der Benützung zu Kultushandlungen,
für die·~bisher die Strasse nicht diente und die nur für
. einen Teil der Einwohner einer Ortschaft bestimmt
sind, tritt zu jenen allgemeinen, insbesondere verkehrs-
') polizeilichen Gründen für die Notwendigkeit der Er-
'J-
laubnis noch das besondere Moment der Aufrechter-
~) haltung des religiösen Friedens hinzu. Auch hier kann
deshalb Mass und Umfang der Beanspruchung schlech-
terdings nicht dem Belieben der Beanspruchenden über-
lassen, sondern beide müssen von der Behörde, die die
Kultuspolizei handhabt, bestimmt werden, die unpar-
teiisch darüber zu befinden hat, ob und in welchem Um-
fang die Inanspruchnahme zulässig ist.
Das Bundesgericht könnte daher, selbst wenn es
grundsätzlich das angefochtene Verbot als verfassungs-
widrig betrachten würde, die Beschwerde keinesfalls
im Sinne des gestellten Antrages, d. h. der Aufhebung
des Verbotes schlechthin gutheissen, und damit den
katholischen Kirchgenossen den Anspruch auf beliebige
Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze der
150
Staatsrecht.
Gemeinde für Prozessionen zuerkennen, sondern es
müsste zugleich auch Mass und Umfang der zulässigen
Inanspruchnahme festsetzen, wofür in der Beschwerde
irgendwelche Vorschläge nicht gemacht werden.
Die
Entscheidung darüber ist aber nach der verfassungs-
mässigen Ordnung zunächst Sache der zuständigen Be-
hörden der Gemeinden und des Kantons, gegen deren An-
ordnungen erst im Falle einer behaupteten Verfassungs-
widrigkeit derselben die Bundesbehörde angerufen wer-
den kann. Dem Rekurrenten muss es anheimgegeben
bleiben, vorerst, wie er es im Jahre 1920 getan hat, sich
von neuem mit einem Gesuche an die Gemeindebehörde
zu wenden und dabei über jene Punkte bestimmte An-
gaben zu machen, wenn er eine Änderung des gegen-
wärtigen Zustandes herbeiführen will. Andererseits wer-
den sich die Behörden der Prüfung eines solchen neuen
Gesuches nicht einfach unter Berufung auf die früheren
Beschlüsse entziehen können, da die Ansichten in solchen
Dingen sich ändern können und eine neue Erörterung
der Natur der Sache nach, nach Verfluss einiger Zeit stets
muss verlangt werden können. Erst auf eine wiederholte
Ablehnung könnte das Bundesgericht zu materieller
Entscheidung angegangen werden, wenn darin eine
Verletzung der Kultusfreiheit erblickt würde. Dem Ver-
bot vom 27. Mai 1921 gegenüber, das sich nicht als
Erledigung eines derartigen Begehrens, sond~rn ledig-
lich als Geltendmachung der auf das Gesuch von 1920
hin s. Z. getroffenen und noch rechtsbeständigen Ver-
fügung gegenüber in Aussicht stehender Eigenmacht
darstellt, kann diese Beschwerde nicht erhoben werden.
4. -
Im Interesse der Sache mögen immerhin die
Richtlinien für die materiell gerechte Lösung der Strei-
tigkeit schon heute angegeben werden.
a) Mit dem Regierungsrat ist dabei davon auszugehen,
dass der mit dem Rekurse erhobene Anspruch -
auch
in dem beschränkten Umfange wie er am Augenschein
für den Fall einer Verständigung noch aufrecht erhalten
t \
I
j'
I,
Kultusfreiheit. N0 22.
151
wurde -
nur auf die bundesrechtliche Forderung der
Kultusfreiheit gestützt werden kann. Die Garantie des
Vereins- und Versammlungsrechts kann daneben nicht
in Frage kommen, weil die freie Ausübung des Kultus
und auch die ihr gezogenen Schranken durch Art. 50
BV besonders geordnet und umschrieben sind (AS 15
S. 690). Die Feststellung des Regierungsrates aber,
wonach die k a n ton ale Kirchengesetzgebung den
Katholiken hinsichtlich der Kultusausübung keine wei-
tergehenden Rechte gibt, als sie aus Art. 50 BV folgen,
bindet als Auslegung kantonalen Gesetzesrechtes das
Bundesgericht und wird denn auch im Rekurse nicht als
verfassungswidrig angefochten.
"'6) Prozessionen, d. h. geordnete Aufzüge oder Um-
züge des Klerus und der Gläubigen innerhalb oder ausser-
halb des Kirchengebäudes sind ein Bestandteil der
katholischen Religionsübung und damit gottesdienst-
liche Handlungen im Sinne von Art. 50 BV. Als öffent-
liche Kundgebung der religiösen Überzeugung « ent-
springen sie (nach HERGENRÖTHER-KAuLEN, Kirchenlexi-
kon) aus dem Drange der Glaubensfreude, der Buss-
gesinnung und dem flehentlichen Gebete bei allgemei-
nen Bedrängnissen über die Grenzen des Altars und der
geschlossenen Kultstätte hinaus Raum zu geben» und
sind nicht nur mit dem Zweck des Bittgangs, sondern
auch als Dank- und Ehrenbezeugung und als besondere
Feierlichkeiten schon früh üblich geworden, wobei für
die mit besonderer Solennität durchgeführte Fronleich-
namsprozession ein eigenes Ritual gilt. Der neue Codex
juris canonici von 1917 befasst sich damit in den Can.
1290 und 1291 unter der Überschrift de sacris pro-
cessionibus in einer Weise, welche die Natur derselben
als eines wesentlichen Bestandteils des Gottesdienstes
ausser Frage stellt.
i
c) Ihre Eigenschaft als in die Öffentlichkeit tretender
jAkt gemeinsamer Religionsausübung unterwirft sie an-
ldererseits den in Art. 50 Abs. 1 und 2 BV vorbehaltenen
152
Staatsrecht.
Beschränkungen des weltlichen Rechts. Die Abhaltung
kann danach nicht nur. wo sich dies zur Aufrechter-
: haltung der Ordnung und des Friedens unter den An-
f gehörigen der verschiedenen Konfessionen als geboten
'1 erweist, beschränkt werden, sondern ist auch abgesehen
i davon in die Schranken der Rechtsordnung. d. h. des
) allgemeinen öffentlichen Rechts des Bundes und der
i Kantone gewiesen, unter der aus dem verfassungs-
mässigen Anspruch auf freie Kultusausübung sich er-
gebenden Bedingung. dass Eingriffe, die sich auf derartige
allgemeine Vorschriften des kantonalen Rechts stützen,
in von der Staatsgewalt zu wahrenden Interess~!!:]er
Gesamtheit eine hmreTChellde-' Begründung finden müs-
sen. Darüber, ob· eine bestimmte kantonale Massnamne
'sich innert dieser Grenz.e und des zur Wahrung der in
, Art. 50 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke Gebotenen halte,
hat im Streitfalle das Bundesgericht zu befinden.
(BURcKHARDT, Kommentar 2. Auflage, S. 457 f.; BGE 38
S. 490 mit Zitaten).
d) Die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze
zu Prozessionen kann nun zunächst mit den Erforder-
nissen des Verkehrs in Kollision geraten. Wo dies der
Fall ist, muss das besondere Interesse der Kultusaus-
übung vor dem allgemeineren der Verkehrsfreiheit auf
den öffentlichen Strassen und Plätzen weichen; soweit
nicht ein Ausgleich beider möglich und deshalb ge-
boten ist. Ob eine solche Kollision das Verbot der In-
anspruchnahme für den religiösen Sonderzweck recht-
fertigt, hängt VOn den örtlichen Verhältnissen, dem
Umfang des Verkehrs einerseits, dem Mass jener In-
anspruchnahme andererseits ab. Beschränkt sich die Pro-
zession auf die einmalige jährliche Benutzung eines
bestimmten Strassenzuges während kürzerer Zeit, so
können verkehrspolizeiliche Gründe in einer ländlichen
Ortschaft mit den Strassen- und Bebauungsverhält-
nissen, wie sie Wald aufweist, der Abhaltung nicht ent-
gegengehalten werden: Die katholische Kirche ist am
I
(
,~
i
Kultlllifreiheit. N° 22.
163
Rande des Dorfes gelegen, in einem wenig überbauten
Viertel. Falls sich die Prozession in der Nähe der. Kirche
bewegt, kann sie für den Verkehr auf den Strassen kein
ernsthaftes Hindernis bilden, wenn sie nur· einmal
im Jahr an einem Sonntag Vormittag abgehalten wird.
Es genügt in dieser Beziehung auf den Lageplan und
den Bericht der kant. Polizei direktion an die Direktion
des Innern vom 2. Februar 1922 zu verweisen, wo es
heisst: « Von einer Störung des lokalen Verkehrs, die
ein allgemeines V erbot von Prozessionen rechtfertigt,
lässt sich nicht sprechen, indem sich der Strassenverkehr
der genannten Landgemeinde innerhalb mässiger Gren-
zen bewegt. Ferner finden solche Prozessionen nicht
häufig und im vorliegenden Fall nur zu einer Zeit statt,
wo der Strassenverkehr . ein geringer ist (am Sonntag
Vormittag); auch beschränken sie sich auf die Umge-
bung der Kirche, die Kirchenbesucher und eine verhält-
nismässig kurze Zeit. » Der Polizeirapport, auf den sich
der Gemeinderat von Wald für seine entgegengesetzte
Behauptung stützt, kann demgegenüber nicht in Betracht
. fallen, wie denn auch der Regierungsrat es dahingestellt
sein liess, ob das Verbot auf verkehrspolizeiliche Gründe
gestützt werden könne. Dass andererseits auch der Ge-
I sichtspunkt einer über den Gemeingebrauch im bis-
) her üblichen Sinne des Wortes hinausgehenden Inan-
~ spruchnahme der Strasse allein die Massnahme ebenfa~ls
J nicht zu stützen vermöchte, . anerkennt der EntscheId
J ~ des Regierungsrates wiederum. selbst, indem er deren
I Zulässigkeit aus diesem Grunde von dem Vorhanden-
,'sein eines allgemeinen staatlichen Interesses an der Ge-
I brauchsbeschränkung abhängig macht und· es in der
~ Erhaltung des religiösen Friedens findet. Damit wird
aber der Streit von dem Gebiete der staatlichen Aufsicht
über den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffent-
; lichen Sachen in Wahrheit auf ein anderes, nämlich
I auf dasjenige einer Massnahme nach Art. 50· Abs. 2
I BV hinübergeleitet.
AS 49 1- 1928
11
15(
Staatsrecht.
.
e) Ob Erwägungen dieser Art, ku I t u s.p 0 li-
i! z eil ich e Gründe der Verlegung der ProzeSSIon auf
f, öffentlichem Boden entgegengehalten werden können,
t ist weniger einfach zu entscheiden. Dass dieselbe ~e
Ijedes Hinaustreten eines bestim~~en Kultus ~n ?ie
i Öffentlichkeit geeignet ist, unbeteIligte Andersgiaubige
'jn ihrem religiösen Empfinden zu verletzen un~ insofern
i auf sie stossend zu wirken, ist nicht ohne weIteres zu
'bestreiten. Allein in Staaten, in denen die Kultusfrei-
heit gewährleistet ist, muss von allen Religionsgenossen-
schaften und ihren Angehörigen ein gewisses Mass von
i Duldung, auch gegenüber den äussern Manifestationen
i der Andersgläubigen gefordert werden, wie für letztere
~ daraus die Verpflichtung fliesst, auf die andern bei der
Kultusausübung Rücksicht zu nehmen. Sache der unpar-
teiischen Organe der Kultuspolizei ist es, hier in Be-
zug auf die an die Öffentlichkeit tretenden Kultus-,
handlungen den Ausgleich zu treffen u~d das zur ~~f
rechterhaltung der bürgerlichen Gememschaft Not~ge
anzuordnen. Der Umstand allein, dass eine in der Öf-
,fentlichkeit sich abspielende Kultushandlung das reli-
I giöse Empfinden Anderer verletzen könnte, wird dabei
}in der Regel nicht hinreichen, um eine Störung des
, ',religiösen Friedens anzunehmen. Damit sie aus di~sem
'/ Gesichtspunkte verboten werden könnte, ~üsste .hmz~
i; kommen dass durch das Auftreten in der Offentliehkelt
l das Zus~mmenleben gestört· oder gefährdet oder in
. einen, der Gemeinschaft schädlichen Spannungszustand
versetzt würde, was nur dann anzunehmen wäre, wenn
die Art des Auftretens bei objektiver 'Würdigung als
eine aufdringliche erscheint, nach den örtlichen Ver-
hältnissen der Weise und dem Zweck der Inanspruch-
nahme d:r Öffentlichkeit, der Zeit oder den übrigen
Umständen aufreizend wirken oder wenn darin ein Mit-
tel religiöser Werbetätigkeit erblickt werden müsste.
'. Wenn sich demnach allgemeine Prozessionsverbote,
! wie sie im Anschluss an die religiösen Streitigkeiten der
J
~ .
I
.."
Kultusfreibeit. N° 22.
155
70er Jahre in verschiedenen Kantonen, in Bern unter
Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch
den Bundesrat (BB11877 II S. 17 u. 18) erlassen worden
sind, in Zeiten aussergewöhnlicher konfessioneller Auf-
regung unter Umständen wohl rechtfertigen lassen,
so dürften sie doch heute normalerweise nicht mehr
zulässig sein. So ist denn auch die erwähnte bernische
Bestimmung, durch das Gemeindegesetz vom 19. Sep-
tember 1917 aufgehoben worden mit der Begründung,
es werde dadurch ein alter Zankapfel aus der Welt ge-
schafft und es sei die Aufrechterhaltung von Ruhe und
Ordnung Sache der Ortspolizei, sodass gegen wirkliche
Friedensstörungen das Gemeindegesetz den Gemeinde-
behörden die nötigen Befugnisse an die Hand gebe.
Ebenso hat in Basel der· Regierungsrat das auf einer
Verordnung vom Jahre 1822 beruhende Prozessions-
verbot am 18. Januar 1911 beseitigt. Schon die beim
Auftreten der Heilsarmee von verschiedenen Kantonen
gegen ihre Versammlungen und Übungen erlassenen -
nun überall wohl wieder dahingefallenen -
Verfügungen
wurden zwar vom Bundesrate geschützt, allein nur mit
der Einschränkung, dass sie vom bundesrechtlichen
Standpunkt aus bloss als,provisorische gelten können.
(BBl. 1885 III S. 407k:A.us der mit der Glaubens- und
Kultusfreiheit verbundenen Möglichkeit,
dass ver-
schiedene Konfessionen am gleichen Orte nebeneinander
') bestehen und ihren Kultus ausüben können, folgt wohl
.; die h!!!&.e!lich~ Pflicht jeder Religionsgenossenschaft.
\ in der äussern Kultusausübung auf Andersgläubige
i
) angemessene Rücksicht zu nehmen und die Öffent-
;, f lichkeit in Anspruch nehmende Zeremonien auf das-
ljicnige zu beschränken, was zur Erfüllung der Glaubens-
i. regel geboten ist; ja es wird ihr unter Umständen
sogar zuzumuten sein, auf bestimmte äusse~ Kultus-
handlungen oder andere Äusserungen konfessioneller
Eigenart im Interesse eines geordneten und ungestörten
Zusammenlebens überhaupt zu verzichten. Anspruch
r1SS
Staatsrecht.
(auf Schutz kann die in der Öffentlichkeit sich abspie-
l lende religiöse Zeremonie danach nur erheben, s~weit sie
\ qls Ausfluss eines innern Bedürfnisses erschemt, und
! inch in der Art der Durchführung den Gefühlen anderer
~ gebührend Rechnung trägt. Für Veranstaltunge~, die
! nach Zeit, Ort und Art der Inanspruchnahme der Öffent-
'I lichkeit als ein unnötiges zur Schaustellen oder . gar als
.} Herausforderung oder als Werbemittel erscheinen, kann
i die Garantie des Art. 50 nicht angerufen werden. So-
weit aber jene Voraussetzungen als erfüllt erscheinen und
ein solcher Missbrauch nicht vorliegt, haben auch die
Andersgläubigen sich mit der Veranstaltung abzu-
(finden und darf von-ihnen wegen des staatlichen Ge-
~ bots der Duldung aller Bekenntnisse verlangt werden,
, dass sie ihre aus abweichenden religiösen Überzeugungen
hervorgehende innere .Abneigung dagegen überwinden.
Im vorliegenden Falle dürfte bei dieser
ri~~tigen
Betrachtungsweise eine Inanspruchnahme der Offent-
lichkeit, . wie sie nach den Angaben des Rekurrenten
bei der Augenscheinsverhandlung ins Auge gefasst ist,
U nicht als störend für den religiösen Frieden von Wald
H und somit als durch die Kultusfreiheit gedeckt an-
gesehen werden. Es handelt sich .danach nur u~~!,:~on
leichnamswozession, die jeweilen an einem Sonntag
stattfInden 'gOlf und etwa eine· Stunde dauert. Die. kath.
Kirche und ihr Umschwung ist im Verhältnis zu der
Zahl der kath. Bevölkerung'so klein, dass eine gehörige
Prozession dort nicht abgehalten werden kann, und es
ist deshalb die kath. Gemeinde, will sie dem kirchlichen
. Gebote, die Prozession' abzuhalten, folgen, auf die
öffentliche Strasse angewiesen. Dass das Hinaustreten
auf diese von der reformierten Mehrheit von Wald nicht
gern gesehen wird und sie in ihrem religiösen Empfinden
treffen muss. ist klar. Und wenn die Katholiken daran
festhalten wollten, den Weg der Prozession in der Rich-
tung des Mittelpunktes des Dorfes zu nehmen, wie
sie es ursprünglich wollten, so dürfte dies als unnötige
,.
Kultusfreiheit. N° 22.
157
Verletzung der Gefühle der Andersgläubigen wohl ver-
boten werden. Begnügen sie sich aber mit einem Um-
gang in der Richtung nach dem Dorfausgang, wie er
in den Jahren 1920 und 1921 stattfand, so tritt der
demonstrative Charakter der Zeremonie derart in den
Hintergrund, dass berechtigterweise daran kein An-
stand genommen und von einem aufreizenden oder pro-
pagandistischen Vorgehen nicht gesprochen werden kann.
Der Einwand, dass speziell die Fronleichnamsprozes-
sion den Charakter einer ausgesprochenen Demonstration
gegen die Ketzer habe, mag in einem Beschlusse des
tridentinischen Konzils vom Jahre 1551 (wiedergegeben
in einem Urteile der bernischen Polizeikammer vom
11. April. 1901, Zschr. für schweiz. Strafrecht 15 S. 72)
eine gewisse Stütze finden. Heute, nach den seither ver-
flossenen Jahrhunderten ist offenbar dieser Nebenzweck
-
denn die Feier selbst geht auf viel ältere Zeit als die
Kirchenspaltung zurück -
auch im Bewusstsein der
Katholiken verblasst und es bleibt auf der anderen
Seite nur der Gegensatz der religiösen Lehren und Ge-
bräuche, insbesondere der Auffassungen über die sog.
Transsubstantiation, der nach dem Gesagten ein absolu-
tes Prozessionsverbot nicht zu rechtfertigen· vermag.
Auch die Gefahr, dass die Prozession Anlass zu Störun-
gen der Ordnung geben möchte. könnte für ein solches
nu~ angerufen werden, wenn die Ursache der befürch-
teten Störung in der Kultushandlung selbst; ihrem
übermässig aufdringlichen oder aufreizenden Charak-
ter läge, nicht wenn sie eine Folge der Unduldsamkeit
Andersgläubiger, rechtswidriger Handlungen dieser ist
(AS 20 S. 280). Selbstverständlich müssen dabei,wie
schon oben bemerkt, Zeiten besonderer Störungszu- .
stände vorbehalten bleiben, die . in den Prozessionen·
gleich wie in anderen öffentlichen Veranstaltungen
überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Ruhe· er··
blicken lassen.
Tatsächlich hat denn auch die Abhaltung in de.n
158
Staatsrecht.
Jahren 1920 und 1921 ---,. obwohl sie gegen ein aus-
drückliches Verbot geschah -
weder zu solchen Stö-
rungen noch zu irgendwelchen sonstigen Anständen ge-
führt, woraus wiederum geschlossen werden darf, dass
ihr, solange sie sich in dem bisher beachteten Rahmen
hält und ihr nicht durch veränderte Durchführung
ein anderer Charakter gegeben wird, berechtigte Be-
denken der Wahrung des religiösen Friedens im Sinne
von Art. 50 Abs. 2 BV nicht entgegengehalten werden
können. Auch das Bedenken des Statthalteramts, dass
• durch . die Zulassung die reformierten Einwohner von
Wald der Gefahr der Verfolgung nach § 88 des StGB
«(wegen Störung des Religionsfriedens ll) in nicht zu
billigender Weise ausgesetzt würden, ist unbegründet.
Wenn die Zeremonie durch diese Vorschrift, wie recht,
gegen Beschimpfungen und eigentliche Störungen ge-
schützt ist, so kann sie doch auf besondere Ehrenbe-
zeugungen von Seite Andersgläubiger natürlich keinen
Anspruch erheben und es werden die Veranstalter,
für den Anfang wenigstens, auch eine gewisse Neugier in
den Kauf nehmen müssen.
f) Für die grundsätzliche Duldung der Prozessionen
an paritätischen Orten spricht auch die geschichtliche
Entwicklung. Die bundesverfassungsmässige Gewähr.:;
leistung der Glaubens- und Kultusfreiheit ist aus der
Ordnung dieser Verhältnisse in den religiös gespaltenen
gemeinen Herrschaften hervofgegangen. Schort der zweite
Landfrieden vorn 20. bis 24. November 1531, der frei-
lich die-volle Glaubens- und Kultusfreiheit nur den Katho-
liken einräumte, hatte die freie Kultusübung in den
gemeinen Vogteien gewährleistet, insbesondere auch
denen, welche die
« sieben sacrament, das ampt der
helgen mess und ander ordnung der helgen cristenlichen
kilchen, ceremonia wider ufrichten und haben welten,
dass sy das auch tun söllen und mögen und das selb
als wol halten, als der ander teil die predicanten » (Eidg.
Abschiede 4, 1. Abt: b S. 1568 unten); und im vierten
Kultusfreiheit. N° 22.
159
Landfrieden (Eidg. Abschiede 6, 2. Abt. S. 2333) ist die
Glaubens- und die Kultusfreiheit für die gemeinen
Herrsc1)aften folgendermassen geordnet : « Es solle auch
kein Theil an des andern Religions-Ceremonien und Ge-
bräuchen oder was immer seiner Glaubensbekenntnis
nicht gemäss ist, insonderheit auch nicht zu Haltung
des anderen Theils Fest- und Feiertagen verbunden
sein, und gleichwie die Katholischen in ihrem Gottes-
dienst, Ceremonien und Processionen . nicht gehindert,
beschimpft noch beleidigt werden, eben also sollen
auch die Evangelischen in ihrem Gottesdienst, Kirchen-
gebräuchen und Ceremonien nicht gehindert, beschimpft
noch beleidigt werden.» Da wo sich unter der Herr-
schaft der Glaubens-
und Kultusfreiheit in einer
Ortschaft verschiedene Bekenntnisse zusammenfinden,
muss die gleiche gegenseitige Duldung geübt werden,
wobei freilich, wenn es sich um die Einführung neuer,
bis jetzt unbekannter Ceremonien in die Öffentlich-
keit handelt, eine gewisse Zurückhaltung und die Inne-
haltung bestimmter Grenzen und Schranken geboten
ist und im Interesse der Aufrechterhaltung des religiösen
Friedens von den zuständigen Behörden verlangt werden
kann (vgl. hiezu auch STREIFF, Religionsfreiheit S. 52)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der ErWägungen und mit
dem darin gemachten Vorbehalte abgewiesen.