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47_I_222

BGE 47 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1921-07-15 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

33. Urteil vom 15. Juli 1921

i. S. Elektrizitätswerk Lanza A.-G. gegen Xanton WaJlis

und Leuk Rechtsöffnungsrichter.

SchKG Art. 80 Abs. 2. Angebliche Willkür (Verletzung klaren

Rechts) liegend in der Behandlung der Auflage von Kon-

zessionsgebühr und Wasserzins in einer Wasserrechtskon-

zession

als vollstreckbaren Verwaltungsakts im Sinne

dieser Vorschrift.

A. -

Durch Beschluss vorn 29. Dezember 1917 erteilte

der Staatsrat von Wallis an Evequoz und Konsorten die

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Rhone

auf zwei Strecken im Oberwallis. Durch « Convention »

vorn 8. Juni 1918 zwischen dem Staatsrat und den Kon-

zessionären wurde unter Bestätigung der erfolgten Ver-

leihung u. a. bestimmt: die aus der Wasserkraft gewon-

nene elektrische Energie dürfe nur mit Ermächtigung des

Staatsrates ausserhalb des Kantons verwendet werden

(Art. 2); die gegenwärtige Konzession werde für 99 Jahre

gewährt; die Konzessionsgebühr betrage 200,000 Fr.

und sei in vier Raten zahlbar; der jährliche Wasser-

zins betrage 25,000 Fr. für die ersten vier Jahre und sei

erstmals Ende 1919 zu zahlen (Art. 3); die Arbeiten

müssen sphtestens Anfang 1925 beginnen (Art. 6); die

Konzession unterstehe den ei~schl~-:'gigen eidgenössischen

und kantonalen Bestimmungen (Art. 9). In der Folge

ging die Konzession an die Rekurrentin, das Elektrizi-

tätswerk Lonza, über. Der AbtreLungsvertrag wurde

vorn Staatsrat am 19. Juni 1920 genehmigt mit der

Bemerkung, dass die Rekurrentin aUe Bedingungen der

Verleihung gem~ss « Staatsratsbeschluss » vorn 18. Juni

1918 zu übernehmen habe. Im Jahre 1921 betrieb der

Kanton Wallis die Rekurrentin für 50,000 Fr. als arn

31. Dezember 1920 verfallene Rate der Konzessions-

gebühr und für 25,000 Fr. Wasserzins pro 1920, fällig

ebenfalls am 31. Dezember 1920. Als Forderungstitel

Gll'ichheit vor dem Gesetz. N° 33.

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wurde angegeben die Konvention vom 8. Juni 1918. Die

Rekurrentin schlug Recht vor. Der Kanton verlangte

definitive Rechtsöffnung. In der Verhandlung vor dem

Rechtsöffnungsrichter von Leuk machte die Rekurrentin

geltend; die Betreibung stütze sich auf einen Vertrag

der Parteien, und es könne daher höchstens die provi-

sorische Rechtsöffnung in Frage kommen; der Vertrag

stehe im Widerspruche mit Art. 50 des eidg. WRG,

nach dem während der für den Bau bewilligten FIist

kein Wasserzins erhoben werden solle; er sei daher für

die Rekurrentin unverbindlich. Durch Entscheid vorn

6.,Mai wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt mit der

Begründung: die Pflicht, die streitigen Beträge an den

Kanton zu bezahlen, sei der Rekurrentin durch einen

Akt betreffend Wasserrechtskonzession auferlegt worden,

welcher Akt öffentlichrechtlichen Charakter habe, einem

endgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungs-

behörde gleichzustellen sei und daher einen nach Art. 10

EG zum SchKG 'vollstreckbaren 1itel bilde.

Am 10. Mai hat die Rekurrentin beim Kantonsgericht

Wallis gegen den Kanton Wallis das Rechtsbegehren

gestellt, es sei festzustellen, dass der Kanton während

der für den Bau bewilligten Frist keinen Wasserzins

erheben dürfe (eidg. WRG Art. 50, 71). Das Verfahren

ist zur Zeit noch hängig.

E. -

Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters

von Leuk hat das Elektrizitätswerk Lonza den staats-

rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem

Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: die Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung sei willkürlich, indem sie

gegen klares Recht verstosse. Es liege kein vollstreck-

barer Titel im Sinne von SchKG Art. 80 Abs. 2 vor.

Selbst wenn ein Konzessionsvertrag, wie derjenige vorn

8. Juni 1918, zum Teil wenigstens dem öffentlichen

Rechte angehöre, so sei er doch njemals ein vollstreck-

barer verwaltungsrechtlicher Entscheid. Der Konzes-

sionsakt, sei er nun in die Form einer einseitigen Verfü-

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Staatsrecht.

gung oder -. wie hier -

eines zweiseitigen Vertrages

gekleidet, sei ein Verwaltungsakt, wodurch dem Konzes-

sionär die Konzession unter gewissen Bedingungen erteilt

werde. Den Charakter eines Eutscheides habe er nicht

schon weil keinerlei rechtliche Differenzen vorausge~

gangen seien, die durch einen Entscheid llätten geschlich-

tet werden können. Entscheid sei immer nur der Ausspruch

der zuständigen Behörde in einer streitigen Sache. Ueber

die zwischen der Rekurrentin und dem Kanton WaIlis

streitige Frage der Konzessionsgebühr und des Wasser-

zinses liege ein solcher Entscheid z. Zt. nicht vor. Das

werde inbezug auf den Wasserzins erst der Fall sein,

wenn das Kantonsgericht WaIlis und eventuell das

~undesgericht als zweite Instanz (eidg. WRG Art. 71)

In dem gegenwärtig hängigen Verfahren entschieden

haben werden. Und was die Konzessionsgebühr anlange,

so behalte sich die Rekurrentin vor, den Bundesrat um

Herabsetzung der zu hohen Gebühr anzugehen (1. c.

Art. 48). Unzutreffend sei auch der Hinweis des Rechts-

öffnungsrichters auf den Art. 10 des kantonalen EG

zum SchKG, der bestimme: «Die andern Beschwerden

administrativer Natur (abgesehen von den Steuern) sind

exequierbar, sobald sie durch definitiven Entscheid der

kompetenten Behörde entschieden sind.» Auch hier

werde;,;lso wiederum auf den Ausspruch einer Behörde

in einer streitigen Sache abg,estellt, wie er im Falle der

Rekurrentin z. Zt. noch nicht vorhanden sei. So habe

es denn an jeglicher Unterlage für eine detinitive Rechts-

öffnung gefehlt, und es sei Willkür, wenn sie dennoch

bewilligt worden sei.

C. -

Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die Ab-

weisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das SchKG gilt auch für die Vollstrecku~

öffentlichrechtlicher Geldansprüche des Staates und an-

derer öffentlicher Verbände. Daher ist in Art. 80 Abs. 2

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

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bestimmt, dass die über öffentlichrechtliche Verpflichtun-

gen (Steuern u. s. f.) ergangenen Beschlüsse und Ent-

scheide der VerwaItungsorgane, die der Kanton voll-

streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt. der defi-

nitiven Rechtsöffnung fähig sind. Unter «Beschluss und

Entscheid» im Sinne dieser Vorschrift ist keineswegs

ein Entscheid in einer streitigen Sache. etwa der Entscheid

einer Rekursbehörde im Verwaltungsstreitverfahren, zu

verstehen (auch der Ausdruck «Entscheid» hat schon

sprachlich nicht diese enge Bedeutung), sondern es fällt

darunter jeder Verwaltungsakt, wodurch dem Pflichtigen

in,verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder

einem andern öffentlichen Verband auferlegt wird. Es

folgt schon aus dem Wesen eines solchen Verwaltungs-

aktes, als einer mit obrigkeitlicher Autorität ausge-

statteten anspruchsbegrundenden Verfügung der Be-

hörde, dass er der Vollstreckung teilhaftig sein muss.

Die grosse Masse der öffentlichen Geldanspruche -

man

denke an die Steuern -

beruht auf gewöhnlichen Ver-

waltungsverfüguHgen in diesem Sinn. Ein administra-

tiver Entscheid über eine S t r e i t i g k e i t kann nur

in Frage kommen, wenn ein Rekursverfahren gegen den

die Auflage enthaltenden Verwaltungsakt offensteht und

beschritten wird. In diesem Falle wird freilich erst der

letztinstanzliehe Rekursentscheid zur Rechtsöffnung be-

rechtigen. weil nach Art. 80 f. I. c. die (fonnelle) Rechts-

kraft des Titels allgemein und speziell auch, was die

öffentlichrechtlichen Anspruche anlangt, Voraussetzung

der Rechtsöffnung ist. (Urteil des Bundesgerichts vom

23. April 1921 i. S. Helphand gegen Zürich, PRAXIS 6

Nr. 98). Allein schon ein gewöhnlicher Verwaltungsakt,

z. B. die Steuerveranlagung, kann rechtskräftig werden

wenn er nicht weitergezogen wird, oder keine Möglich-

keit der Weiterziehung besteht.

Es ist so dann auch nicht notwendig, dass der Kanton

die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen

Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, damit

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Staatsrecht

sie zur Rechtsöffnung zugelassen sind, durch ausdrück-

liche Gesetzesbestimmung vollstreckbaren gerichtlichen

Urteilen gleichstellt; es genügt, dass der Akt seinem

Wesen nach inbezug auf bindende Kraft und Eignung

zur Vollstreckung einem richterlichen Urteile gleich-

steht, und das ist schon bei gewöhnlichen (rechtskräfti-

gen)Verwaltungsverfügungen der Fall (BGE 34 I S.226f.)

Uebrigens hat der Kanton Wallis diese Gleichstellung

ausdrücklich ausgesprochen in Art. 10 EG z. SchKG.

Die Bestimmung handelt in Abs. 3 nicht von den « übrigen

Beschwerden » (ausseI' den in Abs. 2 erwähnten Steuer-

forderungen), wie die Rekurrentin den Ausdruck « recla-

mations» des französischen Textes unrichtig übersetzt,

sondern wie auch der deutsche Text lautet, von den

« übrigen Forderungen» öffentlichrechtlicher Natur die

vollstreckbaren richterlichen Urteilen gleichstehen s~llen,

sobald sie durch entgiltigen Entscheid der zuständigen

Verwaltungsorgane festgestellt sind. Das kann man aber

sehr wohl dahin verstehen, dass nicht ein Rekursentscheid

nötig ist, sondern, wie es der Natur der Sache entspricht,

schon ein gewöhnlicher, nicht oder nicht mehr weiter-

ziehbarer Verwaltungsakt genügt.

2. -

Die « Convention » vom 8. Juni 1918 ist aber, wie

auch die Rekurrentin sagt, ein Verwaltullgsakt, wenn

schon der äussern Form nach ein Vertrag vorliegt. Es

ist dadurch, in Verbindung mit dem Beschluss des

Staatsrates vom 29. Dezember 1917, dem Konzessionär

vom Staate die Befugnis erteilt wordell, ein staatliches

Hoheitsrecht, nämlich die Wasserkräfte der Rhone in

bestimmtem Umfang zu nutzen. Eine solche Vedeih~ng

gehört grundsätzlich dem öffentlichen Recht an' die

Bindung des Konzessionärs folgt, auch wenn äuss~rlich

die Form des Vertrages gewählt wird, in Wahrheit nicht

aus einer vertraglichen Verständigung gleichgeordneter

Parteien, sondern aus der Unterwerfung unter den von

der übergeordneten Verleihungsbehörde festgesetzten

Konzessionsinhalt (AS 29 II S. 424; 34 II S. 837; 43 II

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

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S. 448). Das gilt insbesondere auch für die in der Konzes-

sionsurkunde vorgesehene Verpflichtung des Konzes-

sionärs zur Entrichtung einer Konzessionsgebühr und

eines Wasserzinses. Beide Leistungen haben den Charakter

staatlicher Abgaben, die ähnlich wie die Steuern durch

die Veranlagung, durch die Konzession als Verwaltungs-

akt in verbindlicher Weise auferlegt werden, welcher

Auflage sich der Konzessionär durch Annahme der

Konzession unterwirft. Der Konzessionsakt vom 8. Juni

1918 ist als solcher, d. h. als Verwaltungsverfügung

auch rechtskräftig: die Vorkehren, die der Rekurrentin

nl).ch eidg. Wasserrechtsgesetz allfällig offenstehen mögen,

um die fraglichen Verpflichtungen aus der Konzession

anzufechten, vermögen ihm jene Eigenschaft zweifellos

nicht zu nehmen. Er konnte daher in Ansehung beider

Forderungen ohne Willkür als vollstreckbarer Titel im

Sinne von Art. 80 SchKG behandelt werden.

Sollte die Rekurrentin mit ihren Begehren auf zeit-

weilige Befreiung vom \Vasserzins und Herabsetzung der

Konzessionsgebühr bei den zuständigen Instanzen Erfolg

haben, so würde sich daraus eine entsprechende Aende-

. rung der Konzession ergeben und die Rekurrentin hätte

ein Recht auf Rückforderung der zuviel bezahlten Be-

träge (SchKG Art. 86).

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.