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222 Staatsrecht.
33. Urteil vom 15. Juli 1921
i. S. Elektrizitätswerk Lanza A.-G. gegen Xanton WaJlis und Leuk Rechtsöffnungsrichter. SchKG Art. 80 Abs. 2. Angebliche Willkür (Verletzung klaren Rechts) liegend in der Behandlung der Auflage von Kon- zessionsgebühr und Wasserzins in einer Wasserrechtskon- zession als vollstreckbaren Verwaltungsakts im Sinne dieser Vorschrift. A. - Durch Beschluss vorn 29. Dezember 1917 erteilte der Staatsrat von Wallis an Evequoz und Konsorten die Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Rhone auf zwei Strecken im Oberwallis. Durch « Convention » vorn 8. Juni 1918 zwischen dem Staatsrat und den Kon- zessionären wurde unter Bestätigung der erfolgten Ver- leihung u. a. bestimmt: die aus der Wasserkraft gewon- nene elektrische Energie dürfe nur mit Ermächtigung des Staatsrates ausserhalb des Kantons verwendet werden (Art. 2); die gegenwärtige Konzession werde für 99 Jahre gewährt; die Konzessionsgebühr betrage 200,000 Fr. und sei in vier Raten zahlbar; der jährliche Wasser- zins betrage 25,000 Fr. für die ersten vier Jahre und sei erstmals Ende 1919 zu zahlen (Art. 3); die Arbeiten müssen sphtestens Anfang 1925 beginnen (Art. 6) ; die Konzession unterstehe den ei~schl~-:'gigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen (Art. 9). In der Folge ging die Konzession an die Rekurrentin, das Elektrizi- tätswerk Lonza, über. Der AbtreLungsvertrag wurde vorn Staatsrat am 19. Juni 1920 genehmigt mit der Bemerkung, dass die Rekurrentin aUe Bedingungen der Verleihung gem~ss « Staatsratsbeschluss » vorn 18. Juni 1918 zu übernehmen habe. Im Jahre 1921 betrieb der Kanton Wallis die Rekurrentin für 50,000 Fr. als arn
31. Dezember 1920 verfallene Rate der Konzessions- gebühr und für 25,000 Fr. Wasserzins pro 1920, fällig ebenfalls am 31. Dezember 1920. Als Forderungstitel Gll'ichheit vor dem Gesetz. N° 33. 223 wurde angegeben die Konvention vom 8. Juni 1918. Die Rekurrentin schlug Recht vor. Der Kanton verlangte definitive Rechtsöffnung. In der Verhandlung vor dem Rechtsöffnungsrichter von Leuk machte die Rekurrentin geltend ; die Betreibung stütze sich auf einen Vertrag der Parteien, und es könne daher höchstens die provi- sorische Rechtsöffnung in Frage kommen; der Vertrag stehe im Widerspruche mit Art. 50 des eidg. WRG, nach dem während der für den Bau bewilligten FIist kein Wasserzins erhoben werden solle ; er sei daher für die Rekurrentin unverbindlich. Durch Entscheid vorn 6.,Mai wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt mit der Begründung: die Pflicht, die streitigen Beträge an den Kanton zu bezahlen, sei der Rekurrentin durch einen Akt betreffend Wasserrechtskonzession auferlegt worden, welcher Akt öffentlichrechtlichen Charakter habe, einem endgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungs- behörde gleichzustellen sei und daher einen nach Art. 10 EG zum SchKG 'vollstreckbaren 1itel bilde. Am 10. Mai hat die Rekurrentin beim Kantonsgericht Wallis gegen den Kanton Wallis das Rechtsbegehren gestellt, es sei festzustellen, dass der Kanton während der für den Bau bewilligten Frist keinen Wasserzins erheben dürfe (eidg. WRG Art. 50, 71). Das Verfahren ist zur Zeit noch hängig. E. - Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters von Leuk hat das Elektrizitätswerk Lonza den staats- rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei willkürlich, indem sie gegen klares Recht verstosse. Es liege kein vollstreck- barer Titel im Sinne von SchKG Art. 80 Abs. 2 vor. Selbst wenn ein Konzessionsvertrag, wie derjenige vorn
8. Juni 1918, zum Teil wenigstens dem öffentlichen Rechte angehöre, so sei er doch njemals ein vollstreck- barer verwaltungsrechtlicher Entscheid. Der Konzes- sionsakt, sei er nun in die Form einer einseitigen Verfü- 224 Staatsrecht. gung oder -. wie hier - eines zweiseitigen Vertrages gekleidet, sei ein Verwaltungsakt, wodurch dem Konzes- sionär die Konzession unter gewissen Bedingungen erteilt werde. Den Charakter eines Eutscheides habe er nicht schon weil keinerlei rechtliche Differenzen vorausge~ gangen seien, die durch einen Entscheid llätten geschlich- tet werden können. Entscheid sei immer nur der Ausspruch der zuständigen Behörde in einer streitigen Sache. Ueber die zwischen der Rekurrentin und dem Kanton WaIlis streitige Frage der Konzessionsgebühr und des Wasser- zinses liege ein solcher Entscheid z. Zt. nicht vor. Das werde inbezug auf den Wasserzins erst der Fall sein , wenn das Kantonsgericht WaIlis und eventuell das ~undesgericht als zweite Instanz (eidg. WRG Art. 71) In dem gegenwärtig hängigen Verfahren entschieden haben werden. Und was die Konzessionsgebühr anlange, so behalte sich die Rekurrentin vor, den Bundesrat um Herabsetzung der zu hohen Gebühr anzugehen (1. c. Art. 48). Unzutreffend sei auch der Hinweis des Rechts- öffnungsrichters auf den Art. 10 des kantonalen EG zum SchKG, der bestimme: «Die andern Beschwerden administrativer Natur (abgesehen von den Steuern) sind exequierbar, sobald sie durch definitiven Entscheid der kompetenten Behörde entschieden sind.» Auch hier werde ;,;lso wiederum auf den Ausspruch einer Behörde in einer streitigen Sache abg,estellt, wie er im Falle der Rekurrentin z. Zt. noch nicht vorhanden sei. So habe es denn an jeglicher Unterlage für eine detinitive Rechts- öffnung gefehlt, und es sei Willkür, wenn sie dennoch bewilligt worden sei. C. - Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Das SchKG gilt auch für die Vollstrecku~ öffentlichrechtlicher Geldansprüche des Staates und an- derer öffentlicher Verbände. Daher ist in Art. 80 Abs. 2 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 225 bestimmt, dass die über öffentlichrechtliche Verpflichtun- gen (Steuern u. s. f.) ergangenen Beschlüsse und Ent- scheide der VerwaItungsorgane, die der Kanton voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt. der defi- nitiven Rechtsöffnung fähig sind. Unter «Beschluss und Entscheid» im Sinne dieser Vorschrift ist keineswegs ein Entscheid in einer streitigen Sache. etwa der Entscheid einer Rekursbehörde im Verwaltungsstreitverfahren, zu verstehen (auch der Ausdruck «Entscheid» hat schon sprachlich nicht diese enge Bedeutung), sondern es fällt darunter jeder Verwaltungsakt, wodurch dem Pflichtigen in,verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder einem andern öffentlichen Verband auferlegt wird. Es folgt schon aus dem Wesen eines solchen Verwaltungs- aktes, als einer mit obrigkeitlicher Autorität ausge- statteten anspruchsbegrundenden Verfügung der Be- hörde, dass er der Vollstreckung teilhaftig sein muss. Die grosse Masse der öffentlichen Geldanspruche - man denke an die Steuern - beruht auf gewöhnlichen Ver- waltungsverfüguHgen in diesem Sinn. Ein administra- tiver Entscheid über eine S t r e i t i g k e i t kann nur in Frage kommen, wenn ein Rekursverfahren gegen den die Auflage enthaltenden Verwaltungsakt offensteht und beschritten wird. In diesem Falle wird freilich erst der letztinstanzliehe Rekursentscheid zur Rechtsöffnung be- rechtigen. weil nach Art. 80 f. I. c. die (fonnelle) Rechts- kraft des Titels allgemein und speziell auch, was die öffentlichrechtlichen Anspruche anlangt, Voraussetzung der Rechtsöffnung ist. (Urteil des Bundesgerichts vom
23. April 1921 i. S. Helphand gegen Zürich, PRAXIS 6 Nr. 98). Allein schon ein gewöhnlicher Verwaltungsakt,
z. B. die Steuerveranlagung, kann rechtskräftig werden wenn er nicht weitergezogen wird, oder keine Möglich- keit der Weiterziehung besteht. Es ist so dann auch nicht notwendig, dass der Kanton die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, damit 226 Staatsrecht sie zur Rechtsöffnung zugelassen sind, durch ausdrück- liche Gesetzesbestimmung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt; es genügt, dass der Akt seinem Wesen nach inbezug auf bindende Kraft und Eignung zur Vollstreckung einem richterlichen Urteile gleich- steht, und das ist schon bei gewöhnlichen (rechtskräfti- gen)Verwaltungsverfügungen der Fall (BGE 34 I S.226f.) Uebrigens hat der Kanton Wallis diese Gleichstellung ausdrücklich ausgesprochen in Art. 10 EG z. SchKG. Die Bestimmung handelt in Abs. 3 nicht von den « übrigen Beschwerden » (ausseI' den in Abs. 2 erwähnten Steuer- forderungen), wie die Rekurrentin den Ausdruck « recla- mations» des französischen Textes unrichtig übersetzt, sondern wie auch der deutsche Text lautet, von den « übrigen Forderungen» öffentlichrechtlicher Natur die vollstreckbaren richterlichen Urteilen gleichstehen s~llen, sobald sie durch entgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsorgane festgestellt sind. Das kann man aber sehr wohl dahin verstehen, dass nicht ein Rekursentscheid nötig ist, sondern, wie es der Natur der Sache entspricht, schon ein gewöhnlicher, nicht oder nicht mehr weiter- ziehbarer Verwaltungsakt genügt.
2. - Die « Convention » vom 8. Juni 1918 ist aber, wie auch die Rekurrentin sagt, ein Verwaltullgsakt, wenn schon der äussern Form nach ein Vertrag vorliegt. Es ist dadurch, in Verbindung mit dem Beschluss des Staatsrates vom 29. Dezember 1917, dem Konzessionär vom Staate die Befugnis erteilt wordell, ein staatliches Hoheitsrecht, nämlich die Wasserkräfte der Rhone in bestimmtem Umfang zu nutzen. Eine solche Vedeih~ng gehört grundsätzlich dem öffentlichen Recht an' die Bindung des Konzessionärs folgt, auch wenn äuss~rlich die Form des Vertrages gewählt wird, in Wahrheit nicht aus einer vertraglichen Verständigung gleichgeordneter Parteien, sondern aus der Unterwerfung unter den von der übergeordneten Verleihungsbehörde festgesetzten Konzessionsinhalt (AS 29 II S. 424; 34 II S. 837; 43 II Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 227 S. 448). Das gilt insbesondere auch für die in der Konzes- sionsurkunde vorgesehene Verpflichtung des Konzes- sionärs zur Entrichtung einer Konzessionsgebühr und eines Wasserzinses. Beide Leistungen haben den Charakter staatlicher Abgaben, die ähnlich wie die Steuern durch die Veranlagung, durch die Konzession als Verwaltungs- akt in verbindlicher Weise auferlegt werden, welcher Auflage sich der Konzessionär durch Annahme der Konzession unterwirft. Der Konzessionsakt vom 8. Juni 1918 ist als solcher, d. h. als Verwaltungsverfügung auch rechtskräftig: die Vorkehren, die der Rekurrentin nl).ch eidg. Wasserrechtsgesetz allfällig offenstehen mögen, um die fraglichen Verpflichtungen aus der Konzession anzufechten, vermögen ihm jene Eigenschaft zweifellos nicht zu nehmen. Er konnte daher in Ansehung beider Forderungen ohne Willkür als vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 SchKG behandelt werden. Sollte die Rekurrentin mit ihren Begehren auf zeit- weilige Befreiung vom \Vasserzins und Herabsetzung der Konzessionsgebühr bei den zuständigen Instanzen Erfolg haben, so würde sich daraus eine entsprechende Aende- . rung der Konzession ergeben und die Rekurrentin hätte ein Recht auf Rückforderung der zuviel bezahlten Be- träge (SchKG Art. 86). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.