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Staatsrecht.
33. Urteil vom 15. Juli 1921
i. S. Elektrizitätswerk Lanza A.-G. gegen Xanton WaJlis
und Leuk Rechtsöffnungsrichter.
SchKG Art. 80 Abs. 2. Angebliche Willkür (Verletzung klaren
Rechts) liegend in der Behandlung der Auflage von Kon-
zessionsgebühr und Wasserzins in einer Wasserrechtskon-
zession
als vollstreckbaren Verwaltungsakts im Sinne
dieser Vorschrift.
A. -
Durch Beschluss vorn 29. Dezember 1917 erteilte
der Staatsrat von Wallis an Evequoz und Konsorten die
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Rhone
auf zwei Strecken im Oberwallis. Durch « Convention »
vorn 8. Juni 1918 zwischen dem Staatsrat und den Kon-
zessionären wurde unter Bestätigung der erfolgten Ver-
leihung u. a. bestimmt: die aus der Wasserkraft gewon-
nene elektrische Energie dürfe nur mit Ermächtigung des
Staatsrates ausserhalb des Kantons verwendet werden
(Art. 2); die gegenwärtige Konzession werde für 99 Jahre
gewährt; die Konzessionsgebühr betrage 200,000 Fr.
und sei in vier Raten zahlbar; der jährliche Wasser-
zins betrage 25,000 Fr. für die ersten vier Jahre und sei
erstmals Ende 1919 zu zahlen (Art. 3); die Arbeiten
müssen sphtestens Anfang 1925 beginnen (Art. 6); die
Konzession unterstehe den ei~schl~-:'gigen eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen (Art. 9). In der Folge
ging die Konzession an die Rekurrentin, das Elektrizi-
tätswerk Lonza, über. Der AbtreLungsvertrag wurde
vorn Staatsrat am 19. Juni 1920 genehmigt mit der
Bemerkung, dass die Rekurrentin aUe Bedingungen der
Verleihung gem~ss « Staatsratsbeschluss » vorn 18. Juni
1918 zu übernehmen habe. Im Jahre 1921 betrieb der
Kanton Wallis die Rekurrentin für 50,000 Fr. als arn
31. Dezember 1920 verfallene Rate der Konzessions-
gebühr und für 25,000 Fr. Wasserzins pro 1920, fällig
ebenfalls am 31. Dezember 1920. Als Forderungstitel
Gll'ichheit vor dem Gesetz. N° 33.
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wurde angegeben die Konvention vom 8. Juni 1918. Die
Rekurrentin schlug Recht vor. Der Kanton verlangte
definitive Rechtsöffnung. In der Verhandlung vor dem
Rechtsöffnungsrichter von Leuk machte die Rekurrentin
geltend; die Betreibung stütze sich auf einen Vertrag
der Parteien, und es könne daher höchstens die provi-
sorische Rechtsöffnung in Frage kommen; der Vertrag
stehe im Widerspruche mit Art. 50 des eidg. WRG,
nach dem während der für den Bau bewilligten FIist
kein Wasserzins erhoben werden solle; er sei daher für
die Rekurrentin unverbindlich. Durch Entscheid vorn
6.,Mai wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt mit der
Begründung: die Pflicht, die streitigen Beträge an den
Kanton zu bezahlen, sei der Rekurrentin durch einen
Akt betreffend Wasserrechtskonzession auferlegt worden,
welcher Akt öffentlichrechtlichen Charakter habe, einem
endgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungs-
behörde gleichzustellen sei und daher einen nach Art. 10
EG zum SchKG 'vollstreckbaren 1itel bilde.
Am 10. Mai hat die Rekurrentin beim Kantonsgericht
Wallis gegen den Kanton Wallis das Rechtsbegehren
gestellt, es sei festzustellen, dass der Kanton während
der für den Bau bewilligten Frist keinen Wasserzins
erheben dürfe (eidg. WRG Art. 50, 71). Das Verfahren
ist zur Zeit noch hängig.
E. -
Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
von Leuk hat das Elektrizitätswerk Lonza den staats-
rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung sei willkürlich, indem sie
gegen klares Recht verstosse. Es liege kein vollstreck-
barer Titel im Sinne von SchKG Art. 80 Abs. 2 vor.
Selbst wenn ein Konzessionsvertrag, wie derjenige vorn
8. Juni 1918, zum Teil wenigstens dem öffentlichen
Rechte angehöre, so sei er doch njemals ein vollstreck-
barer verwaltungsrechtlicher Entscheid. Der Konzes-
sionsakt, sei er nun in die Form einer einseitigen Verfü-
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gung oder -. wie hier -
eines zweiseitigen Vertrages
gekleidet, sei ein Verwaltungsakt, wodurch dem Konzes-
sionär die Konzession unter gewissen Bedingungen erteilt
werde. Den Charakter eines Eutscheides habe er nicht
schon weil keinerlei rechtliche Differenzen vorausge~
gangen seien, die durch einen Entscheid llätten geschlich-
tet werden können. Entscheid sei immer nur der Ausspruch
der zuständigen Behörde in einer streitigen Sache. Ueber
die zwischen der Rekurrentin und dem Kanton WaIlis
streitige Frage der Konzessionsgebühr und des Wasser-
zinses liege ein solcher Entscheid z. Zt. nicht vor. Das
werde inbezug auf den Wasserzins erst der Fall sein,
wenn das Kantonsgericht WaIlis und eventuell das
~undesgericht als zweite Instanz (eidg. WRG Art. 71)
In dem gegenwärtig hängigen Verfahren entschieden
haben werden. Und was die Konzessionsgebühr anlange,
so behalte sich die Rekurrentin vor, den Bundesrat um
Herabsetzung der zu hohen Gebühr anzugehen (1. c.
Art. 48). Unzutreffend sei auch der Hinweis des Rechts-
öffnungsrichters auf den Art. 10 des kantonalen EG
zum SchKG, der bestimme: «Die andern Beschwerden
administrativer Natur (abgesehen von den Steuern) sind
exequierbar, sobald sie durch definitiven Entscheid der
kompetenten Behörde entschieden sind.» Auch hier
werde;,;lso wiederum auf den Ausspruch einer Behörde
in einer streitigen Sache abg,estellt, wie er im Falle der
Rekurrentin z. Zt. noch nicht vorhanden sei. So habe
es denn an jeglicher Unterlage für eine detinitive Rechts-
öffnung gefehlt, und es sei Willkür, wenn sie dennoch
bewilligt worden sei.
C. -
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die Ab-
weisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das SchKG gilt auch für die Vollstrecku~
öffentlichrechtlicher Geldansprüche des Staates und an-
derer öffentlicher Verbände. Daher ist in Art. 80 Abs. 2
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
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bestimmt, dass die über öffentlichrechtliche Verpflichtun-
gen (Steuern u. s. f.) ergangenen Beschlüsse und Ent-
scheide der VerwaItungsorgane, die der Kanton voll-
streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt. der defi-
nitiven Rechtsöffnung fähig sind. Unter «Beschluss und
Entscheid» im Sinne dieser Vorschrift ist keineswegs
ein Entscheid in einer streitigen Sache. etwa der Entscheid
einer Rekursbehörde im Verwaltungsstreitverfahren, zu
verstehen (auch der Ausdruck «Entscheid» hat schon
sprachlich nicht diese enge Bedeutung), sondern es fällt
darunter jeder Verwaltungsakt, wodurch dem Pflichtigen
in,verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder
einem andern öffentlichen Verband auferlegt wird. Es
folgt schon aus dem Wesen eines solchen Verwaltungs-
aktes, als einer mit obrigkeitlicher Autorität ausge-
statteten anspruchsbegrundenden Verfügung der Be-
hörde, dass er der Vollstreckung teilhaftig sein muss.
Die grosse Masse der öffentlichen Geldanspruche -
man
denke an die Steuern -
beruht auf gewöhnlichen Ver-
waltungsverfüguHgen in diesem Sinn. Ein administra-
tiver Entscheid über eine S t r e i t i g k e i t kann nur
in Frage kommen, wenn ein Rekursverfahren gegen den
die Auflage enthaltenden Verwaltungsakt offensteht und
beschritten wird. In diesem Falle wird freilich erst der
letztinstanzliehe Rekursentscheid zur Rechtsöffnung be-
rechtigen. weil nach Art. 80 f. I. c. die (fonnelle) Rechts-
kraft des Titels allgemein und speziell auch, was die
öffentlichrechtlichen Anspruche anlangt, Voraussetzung
der Rechtsöffnung ist. (Urteil des Bundesgerichts vom
23. April 1921 i. S. Helphand gegen Zürich, PRAXIS 6
Nr. 98). Allein schon ein gewöhnlicher Verwaltungsakt,
z. B. die Steuerveranlagung, kann rechtskräftig werden
wenn er nicht weitergezogen wird, oder keine Möglich-
keit der Weiterziehung besteht.
Es ist so dann auch nicht notwendig, dass der Kanton
die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen
Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, damit
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sie zur Rechtsöffnung zugelassen sind, durch ausdrück-
liche Gesetzesbestimmung vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichstellt; es genügt, dass der Akt seinem
Wesen nach inbezug auf bindende Kraft und Eignung
zur Vollstreckung einem richterlichen Urteile gleich-
steht, und das ist schon bei gewöhnlichen (rechtskräfti-
gen)Verwaltungsverfügungen der Fall (BGE 34 I S.226f.)
Uebrigens hat der Kanton Wallis diese Gleichstellung
ausdrücklich ausgesprochen in Art. 10 EG z. SchKG.
Die Bestimmung handelt in Abs. 3 nicht von den « übrigen
Beschwerden » (ausseI' den in Abs. 2 erwähnten Steuer-
forderungen), wie die Rekurrentin den Ausdruck « recla-
mations» des französischen Textes unrichtig übersetzt,
sondern wie auch der deutsche Text lautet, von den
« übrigen Forderungen» öffentlichrechtlicher Natur die
vollstreckbaren richterlichen Urteilen gleichstehen s~llen,
sobald sie durch entgiltigen Entscheid der zuständigen
Verwaltungsorgane festgestellt sind. Das kann man aber
sehr wohl dahin verstehen, dass nicht ein Rekursentscheid
nötig ist, sondern, wie es der Natur der Sache entspricht,
schon ein gewöhnlicher, nicht oder nicht mehr weiter-
ziehbarer Verwaltungsakt genügt.
2. -
Die « Convention » vom 8. Juni 1918 ist aber, wie
auch die Rekurrentin sagt, ein Verwaltullgsakt, wenn
schon der äussern Form nach ein Vertrag vorliegt. Es
ist dadurch, in Verbindung mit dem Beschluss des
Staatsrates vom 29. Dezember 1917, dem Konzessionär
vom Staate die Befugnis erteilt wordell, ein staatliches
Hoheitsrecht, nämlich die Wasserkräfte der Rhone in
bestimmtem Umfang zu nutzen. Eine solche Vedeih~ng
gehört grundsätzlich dem öffentlichen Recht an' die
Bindung des Konzessionärs folgt, auch wenn äuss~rlich
die Form des Vertrages gewählt wird, in Wahrheit nicht
aus einer vertraglichen Verständigung gleichgeordneter
Parteien, sondern aus der Unterwerfung unter den von
der übergeordneten Verleihungsbehörde festgesetzten
Konzessionsinhalt (AS 29 II S. 424; 34 II S. 837; 43 II
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
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S. 448). Das gilt insbesondere auch für die in der Konzes-
sionsurkunde vorgesehene Verpflichtung des Konzes-
sionärs zur Entrichtung einer Konzessionsgebühr und
eines Wasserzinses. Beide Leistungen haben den Charakter
staatlicher Abgaben, die ähnlich wie die Steuern durch
die Veranlagung, durch die Konzession als Verwaltungs-
akt in verbindlicher Weise auferlegt werden, welcher
Auflage sich der Konzessionär durch Annahme der
Konzession unterwirft. Der Konzessionsakt vom 8. Juni
1918 ist als solcher, d. h. als Verwaltungsverfügung
auch rechtskräftig: die Vorkehren, die der Rekurrentin
nl).ch eidg. Wasserrechtsgesetz allfällig offenstehen mögen,
um die fraglichen Verpflichtungen aus der Konzession
anzufechten, vermögen ihm jene Eigenschaft zweifellos
nicht zu nehmen. Er konnte daher in Ansehung beider
Forderungen ohne Willkür als vollstreckbarer Titel im
Sinne von Art. 80 SchKG behandelt werden.
Sollte die Rekurrentin mit ihren Begehren auf zeit-
weilige Befreiung vom \Vasserzins und Herabsetzung der
Konzessionsgebühr bei den zuständigen Instanzen Erfolg
haben, so würde sich daraus eine entsprechende Aende-
. rung der Konzession ergeben und die Rekurrentin hätte
ein Recht auf Rückforderung der zuviel bezahlten Be-
träge (SchKG Art. 86).
.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.