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Verwaltungs- und. Disziplinarrel'htspflege.
licenziato per propriacolpa, questa Cameraha esaminato
la questione di sapere se egli fosse invalido all'epoca del
licenziamento e quindi al beneficio della pensione (RU
59 I 93' sentenze 24 ottobre 1935 su ricorso Delacretaz
,
e 21 novembre 1935 su ricorso Schwenter).
4 . _ .••.
IV. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
49. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1939
i. S. A.-G. Kraftwerk Wöggital gegen Bezirk March und
Kanton Sch\\'yz.
Steuervergünstigungen im Rahmen ein,er W a88errech~konzession.
1. Streitigkeiten zwischen dem verleIhenden Gememwesen und
dem Beliehenen über Steuerklauseln einer Wasserrechts-
konzession können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nach Art. 71 WRG ausgetragen werden, wobei das Bundes-
gericht als zweite oder vereinbarte einzige Instanz angerufen
werden kann.
2. Erstreckt sich der Inhalt einer Wasserrechtskonzession auf
den Kompetenzbereich verschiedener Gemeinwesen, so ist
jedes von ihnen Verle!her im S.inne,von Art. 71 WRG !ür
den Teil der KonzessIOn, der m semen KompetenzberelCh
fänt~
3. Ist in einer Wasserrechtskonzession für ein ausgeführtes Werk
eine Steuervergünstigung eingeräumt, so ist die Verleihungs-
behörde grundsätzlich daran gebm:d~n, ~uch. wenn di~. all(Se-
meine Steuergesetzgebung solche PrIvIlegIen mcht ausdrücklich
vorsieht. Die Vergünstigung steht unter dem Schutze der
Eigentumsgarantie, auch gegenüber dem Gesetz, und kann
nur gegen Entschädigung aufgehoben werden.
Privilege {iscal conjere par une concessWn de .droit d'e.au.
,
1. Les litiges qui s'eJ.event. entre la corporation pubhque conce-
dante et le concessionnaire au sujet de clauses fiscales d'une
concession peuvent etre soumis a la juridiction administrative
prevue a l'art. 71 LUFH. Dans ce cas, l~ parties ~uvent
saisir le Tribunal federal, soit en seconde mstance, SOlt, par
election de juridiction, en instance unique.
2. Lorsque le contenu d'une concession de droit d'eau ressortit
a la .competence de plusieurs corporations publiques, chacune
de celles-ci est ((autorite concedante » (art. 71 LUFH) pour
la part de la concession qui touche sa competence.
Wasserrecht. N0 49.
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3. Lo~qu'une c~mcession ~e. droit d'eau comere, pour une usine
~eJa C?z:strmte" un prlvil%e fiscal, celui.ci lie, en principe.
1 autorIte
con~edante, me~e lorsque la Iegislation fiscale
propremen~ .~lte ne prev~llt pas expressement la possibiliM
de tals .w:vil~es. Ce~x-Cl sont ga~antis au meme titre que
la proprlete, meme a 1 egard de la 101, et ne peuvent etre suppri-
mes que moyennant indenmite.
Privilegio fi8cal~ ar:cordato da una C0nce88ione di diritti d'acqua.
1. Le con~estaz.IOn~ tra la corporazione pubblica concedente e il
concessIOnarIO CIrca clausole fiscali prev'iste da una concessione
P?ss0!l0
~ssere sottoposte alla giurisdizione amministrativa
?i CU.l all art. 71 LUFI. In tale caso, le parti possono adire
l~ TrIbunale federale come seconda istanza 0
dietro pattui.
Zlone, come istanza unica.
'
2. Se il conpenuto di ~a. conces~ione d~ diritti d'acqua concerne
~arecchie corporaZIOnl pubbliche, Clascuna di esse e « auto-
rIta co~cedente» a'sensi dell'art. 71 LUF! per la parte della
conceSSIOne ehe tocca la sua competenza.
3. S~ una: concessione di diritti d'acqua accorda, per un impianto
(Sla eSlStente, un privilegio fiscale, l'autorita concedente ne e
In principio vincolata, anche se la legislazione fiscale propria.
m~n~e ~et~a non. prevede espr~~amente la possibilita di questi
prlVIlegI, I quah sono garantltl, come la proprieta, anche di
~ronte ~lla legge e non possono essere soppressi ehe mediante
Indenmzzo.
A. -
Am 20. Januar 1918 hat dieBezirksgemeinde
March den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine
Wasserrechtskonzession erteilt zur Ausnutzung der Wasser-
kräfte der Wäggitaler-Aa und des Trebsenbaches. Vor-
gesehen war die Erstellung eines Stausees im Hinter-
Wäggital mit Talsperre zwischen Ober-Schräh und Gugel-
berg und Ausnutzung des Gefälles zwischen dem See und
der Ortschaft Siebnen (§ 1). Die Konzessionsinhaber
haben eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 150,000.-
und einen die kantonale Wasserkraftsteuer (§ 2 bis des
schwyzerischen WRG) in sich schliessenden Pauschal-
wasserzins von Fr. 70,000.- bis 80,000.- zu entrichten
(§ 14). Sodann bestimmt
§ 15: Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen sind, haben
sie ausser der Wasserkraftsteuer einen festen Steuerbetrag von
jährlich Fr. 55,000.-
zu entrichten, dessen Verteilung unter
Kanton, Bezirk und Gemeinden den Schwyzer Behörden über-
lassen bleibt. Die Elektrizitätswerke des Kantons und der St.adt
Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als.~
Gemeinwesen anerkannt.
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Verwa,ltungs- und Disziplinarrecht,spflege.
Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen, so kann der
Kanton Schwyz -einfach seine Steuergesetzgebung in Anwendung
bringen. In diesem Falle haben die Konzessionsinhaber für die
Wäggitalerwerkanlage im Kanton Schwyz Steuerdomizil zuneh-
men und im Minimum einen jährlichen Steuerhetrag von
Fr. 60,000.- zu entrichten.
§ 19: Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom
Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzes-
sionserteiler anerkennen, dass sowohl die heutigen Konzessions-
bewerber als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizeri-
schen Kraftwerke Gemeinwesen sind, die gemäss Art. 58 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach
Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen
können.
§ 24, Abs. 1 : Ergibt sich über die den Konzessionsinhabern
in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine
Streitigkeit, so entscheidet hierüber,
sofern der Streitwert
Fr. 3000.- nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus
einem Obmann und zwei Mitgliedern .....
Abs. 4: Übersteigt der Streitwert Fr. 3000.-, so entscheidet
über die Streitigkeit als einzige Instanz das schweizerische Bundes-
gericht.
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat die Kon-
zession am 31. Januar 1918 genehmigt (§ 7 ff. schwyz.
WRG). Die Konzession ist publiziert in der kantonalen
Gesetzsammlung Bd. 9 S. 251.
Im Jahre 1921 gründeten die Nordostschweizerischen
Kraftwerke A.-G. in Baden und die Stadt Zürich, an
welche die Konzession gemäss § 21 übergegangen war,
die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital in Siebnen (die
Klägerin). Die Konzession wurde auf sie übertragen und
dabei der Charakter der neuen Konsessionärin als Gemein-
wesen im Sinne der Konzession (§ 15) anerkal1l1t, nachdem
die bisherigen Konzessionäre die Haftung für Werk-
schaden (§ 11 der Konzession) übernommen hatten
(Protokoll vom 20. Oktober 1921). Der Kantonsrat
genehmigte die übertragung der Konzession (Ges. Samm-
lung 9 S. 737).
Am 31. Oktober 1924 erliess der Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz einen Entscheid über das Datum des Betriebs-
> beginns und über andere Streitfragen, die sich erhoben
hatten. Dabei führte er aus, zufolge Änderungen an dem
Wasserrecht. No 49.
293
ursprünglichen Bauprojekt (das Werk war zweistufig
ausgebaut worden, um die Ausnützung der konzedierten
Wassermengen zu steigern), betrachte er den in § 14
der Konzession festgelegten Pauschal-Wasserzins als einen
minimalen Betrag und behalte sich vor, den Einfluss der
Änderungen im Ausbau auf die Höhe des Pauschal-
Wasserzinses zu prüfen. Es wurde beigefügt, dass durch
den Pauschalsteuerbetrag einzig die Bauwerke erfasst
werden, wie sie in § 2 der Konzession spezifiziert aufgeführt
sind, und dass die Konzessionärin für alle übrigen Objekte
der Steuerpflicht gemäss Steuergesetz unterliege (Ziffer 4
und 5 des Entscheides).
Die A.-G. Kraftwerk Wäggital brachte den Streit vor
das Bundesgericht. U. a. verlangte sie die Feststellung,
dass die Wasserzinse und Steuern durch den Konzessions-
akt endgültig geregelt seien. Durch gerichtlichen Ver-
gleich vom 5. Oktober 1927 wurde der nach § 15 der
Konzession jährlich zu bezahlende Steuerbetrag auf
Fr. 80,000.- erhöht. An der Festsetzung eines Pauschal-
betrages wurde dabei festgehalten, weil sich dies aus der
Anerkel1l1ung der Konzessionärin als
« Gemeinwesen »
ergebe. Dagegen wurde die Erhöhung um Fr. 25,000.-,--
zugestanden im Hinblick darauf, dass das zweistufige
P.rojekt ein anderes als das einstufige sei, erheblich bedeu-
tender hiI;J.sichtlich Anlagekosten und Ertragsfähigkeit,
d. h. derjenigen Faktoren, die für die Steuerfestsetzung
massgebend sind (Expose der bundesgerichtlichen Instruk-
,tionskommission zum Vergleichsvorschlag). Eine zeitliche
Beschränkung (Terminierung) der Steuerpauschale in der
Meinung, dass nachher die gewöhnliche Steuergesetz-
gebung platzgreifen würde, ist bei den Vergleichsver-
handlungen abgelehnt worden.
Im Jahre 1932 wurde die Unternehmung in der Gemeinde
VorderthaI für Fr. 5000.- Vermögenszuwachs einge-
schätzt für ein neues :Maschinenhaus. Der Regierungsrat
hob die Veranlagung auf, weil das Maschinenhaus als
wesentlicher Bestandteil der Werkanlage von der Steuer-
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
pauschale erfasst werde und deshalb nicht gesondert zur
Versteuerung herangezogen werden könne.
B. -
Am 27. Oktober 1936 hat der Kantonsrat des
Kantons Schwyz ein Gesetz über die Erwerbssteuer an-
genommen. Danach erheben Kanton, Bezirke und Gemein-
den eine Erwerbssteuer (§ 1). Steuerpflichtig sind natür-
liche und juristische Personen, die im Kanton Schwyz
wohnen oder Inhaber oder Teilhaber von im Kanton
Schwyz betriebenen Geschäften sind (§ 2).
Die Klägerin ist auf Grund dieses Gesetzes für ein
steuerpflichtiges Einkommen pro 1937 von Fr. 559,500.-
eingeschätzt worden. Sie hat die Einschätzung bestritten
und Befreiung von jeder Besteuerung über die konzessions-
mässig festgesetzte Steuer von Fr. 80,000.- an Kanton,
Bezirk und Gemeinden verlangt. Sie wurde abgewiesen,
zuletzt durch Entscheid der Steuerrekurskommission des
Kantons Schwyz vom 12. Mai 1938.
O. -
Mit Eingabe vom 12. Juli 1939 an das Bundes-
gericht erhebt die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital
eine Klage gegen den Bezirk March und gegen den Kanton
Schwyz. Sie stützt sich dabei auf Art. 71, Abs. 1 eidg.
WRG, eventuell auf Art. 48, Ziff. 4 OG, in Verbindung
mit § 24 ihrer Wasserrechtskonzession. Sie beantragt
festzustellen, dass der Kanton Schwyz, der Bezirk March
und die beteiligten Gemeinden Innertal, Vorderthai,
Schübelbach und Galgenen nicht berechtigt seien, von
der Klägerin während der Dauer der Konzession über
den vereinbarten Betrag von jährlich Fr. 80,000.- hinaus
Steuern zu erheben und dass daher die Besteuerung der
Klägerin gemäss dem schwyzerischen Gesetz über die
Erwerbssteuer vom 27. Oktober 1936 unzulässig sei,
unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, da die Klägerin Gemeinwesen
im Sinne der Konzession und als solches anerkannt sei,
habe sie Anspruch auf die Beschränkung der Besteuerung
in Kanton, Bezirk und Gemeinden nach § 15 der Kon-
zession und Prozess vergleich vom ·5. Oktober 1937.
\Vasserrecht. N° 49.
295
Danach dürfe sie während der Dauer der Konzession
nicht über Fr. 80,000.- hinaus mit Steuern belastet
werden. § 15 beziehe sich nicht nur auf die Vermögens-
steuer, er spreche allgemein von Steuern und gelte beson-
ders auch für die Erwerbssteuer, deren Einführung schon
versucht worden war in der Zeit, als die Konzession
erteilt wurde. Zweck der Pauschale sei gewesen, die
finanziellen Verpflichtungen der Konzessionärin für die
Dauer der Konzession ein für allemal festzusetzen. Er
würde vereitelt, wenn Änderungen in der Steuergesetz-
gebung zu zusätzlicher Besteuerung Anlass geben könnten.
Die Konzessionärin habe Anspruch darauf, dass die
Verleihungsbehörde die Konzessionsbestimmungen ein-
halte. Der Kanton Schwyz könne nicht, unter Berufung
auf ein neu in Kraft getretenes Erwerbssteuergesetz
mehr Steuern verlangen, als dem in der Konzession
festgesetzten Pauschalbetrag entsprechen.
D. -
Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell
Abweisung .der Klage beantragt, unter KostenfoIge. Es
wird geltend gemacht :
a) Das Bundesgericht sei nicht zuständig. Es handle
sich um einen Steuerstreit, nicht um einen Streit aus dem
Verleihungsverhältnis. Er falle nicht unter die Schieds-
klausel in § 24 der Konzessionsurkunde ..... .
d) Zur Sache selbst wird ausgeführt :
aa) Dass die Anerkennung der Elektrizitätswerke des
Kantons und der Stadt Zürich sowie der Nordostschwei-
zerischen Kraftwerke als Gemeinwesen nach § 15 der
Konzession auf die Klägerin übergegangen sei, sei unbe-
wiesen und werde bestritten ..... .
bb) Wenn das Steuerabkommen überhaupt gültig wäre,
so habe es sich höchs~ns auf gegenwärtige, aber keinen-
falls auf künftige Steuern, auch nicht auf die Erwerbs-
steuer beziehen können. Eine Auslegung, wonach die
Steuerabmachung auf alle zukünftigen Steuersachen aus-
gedehnt werden müsste, wäre als unsittlich anzusehen ....
Im Erwerbssteuergesetz sei auch keine Möglichkeit einer
29!i
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Privilegierung durch Steuervereinbarung geschaffen wor-
den. Eine Bindung an die vertragliche Sonderbehandlung
sei deshalb nicht anzunehmen (BGE 57 I 359, 19 977, 47
I 471). übrigens habe die Klägerin durch ihr Verhalten
selbst anerkannt, dass das Privileg nur für die Vermögens-
steuer gelte. Sie habe die kantonale Stempelsteuer und
auch Handänderungssteuern entrichtet. Das Handände-
rungssteuergesetz sei nach Erteilung der Konzession
erlassen worden.
ce) Aus der Erledigung des 1927 abgeschlossenen
Prozesses ergebe sich, dass die Steuerpauschale nicht
unbedingt während der ganzen Konzessionsdauer fest,
sondern bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
revidierbar sei. Eine solche Änderung liege auch in der
Einführung der Erwerbssteuer, die alle Steuerpflichtigen
im Kanton Schwyz treffe. Es Bei nicht einzusehen, weshalb
die Klägerin davon ausgenommen sein solle.
dd) Vor allem aber seien Steuerabkommen im Kanton
Schwyz mangels einer gesetzlichen Grundlage überhaupt
nicht möglich. Gemäss § 16 KV unterlägen alle Einwohner
des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und
Erwerbsgesellschaften der Steuerpflicht nach Anleitung
des Gesetzes. Eine Steuerpauschale könnte allein durch
Volksabstimmung bewilligt werden. Da die Steuergesetz-
gebung eine Privilegierung nicht vorsehe und die Steuer-
pauschale der Volksabstimmung nicht unterbreitet worden
sei, fehle ihr die Rechtskraft. Der Kantonsrat sei nicht
zum Erlass steuerrechtlicher Vorschriften befugt. Die
Konzessionsbewerber hätten sich über die Rechtslage
vergewissern müssen.
Das Bundesgericht habe zugunsten eines Konzessions-
inhabers, der zu hohe Wasserzinsen versprochen hatte,
deren Herabsetzung angeordnet (BGE 49 I 180). Man
nehme das nämliche Recht hinsichtlich der Erwerbssteuer
in Anspruch und bestehe auf Besteuerung nach Gesetz.
Dem stehe auch der Vergleich von 1927 nicht im Wege.
Er habe sich nur auf die Vermögenssteuer bezogen und
Wasserrecht. N° 49.
297
habe, da er eine Verwaltungssache betreffe, keine mate-
rielle Rechtskraft. Nachdem seit Abschluss des bundes-
gerichtlichen Vergleiches zufolge Einführung einer Er-
werbssteuer die Verhältnisse sich wesentlich verändert
hätten, sei ein Zurückkommen auf den Vergleich, wenig-
stens hinsichtlich der Erwerbssteuer, möglich.
ee) Es handle sich auch nicht um ein wohlerworbenes
Recht. Ein solches käme nur im Rahmen der jeweiligen
Gesetzgebung in Frage. Das Steuerprivileg sei nicht Kon-
zessionsbestandteil, weshalb BGE 57 I 334 f. nicht zu-
treffe. Dort habe die Klägerin ihr Begehren auf die
Konzession und die bestehende . Gesetzgebung stützen
können, was hier nicht der Fall sei ....
Das Bundesgericht zieht i1~ Erwägung .-
1. -
Nach Art. 71 eidg. WRG und Art. 18 lit. e VDG
werden Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der
Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsver-
hältnis entspringenden Rechte und Pflichten durch das
Bundesgericht (Verwaltungsgericht) als zweite oder ver-
einbarte einzige Instanz beurteilt (BGE 57 I 332, 48 I
211, 49 I 570; und das nicht publizierte Urteil vom 3.
April 1935 i. S. Centralschweizerische Kraftwerke). Auf
Grund der Prorogationsklausel in § 24, Abs. 4 der Konzes-
sion ist das Bundesgericht zuständig, sofern der Anstand
als ein solcher< aus dem Verleihungsverhältnis anerkannt
werden muss.
Streitig ist die Bedeutung und Tragweite von § 15,
Abs. 1 der Konzession, wonach die Konzessionsinhaber
jährlich einen festen Steuerbetrag an Kanton, Bezirk
und Gemeinden zu entrichten haben, sofern sie « Gemein-
wesen » sind. Man hat es dabei mit einer Regelung zu
tun, die in der Konzession getroffen wurde im Hinblick
auf die Person des Unternehmers. Sie ist nicht bloss
äusserlich mit der Konzession verbunden worden, sondern
war Gegenstand besonderer Verhandlungen bei der Vor-
bereitung der Konzession und bildet einen wesentlichen
298
Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
Bestandteil des Verleihungsverhältnisses. Sie wäre ausser-
halb der Konzession, losgelöst von ihr, überhaupt nicht
verständlich. Die Frage, welches ihre Bedeutung und
Tragweite sei, betrifft deshalb das Verleihungsverhältnis
und ist in dem Verfahren zu beurteilen, das das eidg.
WRG für Anstände aus dem Verleihungsverhältnis vor-
gesehen hat.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es
der Materie nach um die Besteuerung der Klägerin geht.
Das Verfahren wird bestimmt durch den Zusammenhang
des Streites mit der Konzession. Das Bundesgericht hat
von jeher anerkannt, dass Streitigkeiten über die Aus-
legung von Konzessionsbestimmungen über Besteuerung
in dem Verfahren nach Art. 71 WRG ausgetragen werden
können (vgl. das nicht publizierte Urteil vom 3. April
1935 i. So Centralschweizerische Kraftwerke A.-G., Erw.
4 und 6).
Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst versucht
hat, den hier erhobenen Anspruch durch Anfechtung der
Einschätzung vor der kantonalen Rekursinstanz durch-
zusetzen. Der vorliegende Anstand ist gerade daraus
erwachsen, dass sie dabei ohne Erfolg geblieben ist lmd
glaubt, dadurch in ihren Rechten aus dem Verleihungs-
verhältnis verletzt worden zu sein.
Ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts schon nach
Art. 71 WRG gegeben, so braucht nicht erörtert zu wer-
den, ob das Gericht in der Sache auch noch unter andern
Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden könnte.
2. -
In dem Prozess über die Anwendung von § 15,
Abs. 1 der Konzession sind die beiden Beklagten passiv
legitimiert, die Bezirksgemeinde March als verleihendes
Gemeinwesen für das Wasserrecht nach § 3, Abs. 2 des
kant. WRG, der Kanton Schwyz als Inhaber der Steuer-
hoheit, kraft der in der Konzession eine Sonderbehandlung
bei der Besteuerung eingeräumt, verliehen wurde. Der
Kanton ist verleihendes Gemeinwesen inbezug auf das
Steuerprivileg als einer Modalität des Konzessionsver-
\Vasserrecht. No 49.
299
hältnisses, die die Bezirksgemeinde mangels Zuständigkeit
nicht hätte einräumen können. Erstreckt sich der Inhalt
einer Konzession auf den Kompetenzbereich verschiedener
Gemeinwesen, so muss jedes von ihnen als Verleiher
angesehen werden für den Teil der Konzession, der in
seinen Kompetenzbereich fällt. Dies ist unberücksichtigt
geblieben im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar
1921 über den staatsrechtlichen Rekurs der Gemeinde
Innerthal gegen den Kanton Schwyz und die Nordost-
schweizerischen Kraftwerke, das sich u. a. auch auf § 15
der Konzession bezogen hatte. Es war aber damals uner-
heblich, da der Rekurs wegen Verspätung von der Hand
gewiesen wurde und das Gericht aus den Erorterungen
über die Passivlegitimation des Kantons Schwyz keine
weiteren Folgerungen gezogen hat (Erw. 1 des Urteils).
3.- ...
4. -
Nach § 15 der Konzession haben die Konzessions-
inhaber jährlich einen festen Steuerbetrag von bestimmter
Höhe zu entrichten, falls sie Gemeinwesen sind. Sind es
nicht Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz einfach
seine Steuergesetzgebung anwenden. Die Regelung für
Gemeinwesen hat eine Parallele in § 14 der Konzession,
wonach auch der jährliche Wasserzins pauschal auf einen
festen Betrag bestimmt ist. Die finanziellen Leistungen,
die die Unternehmung jährlich an Staat, Bezirk und
Gemeinden zu erbringen hat, sind von vorneherein, vor
Errichtung des Werkes, ziffermässig festgelegt worden.
Was die Steuern anbelangt ist die Pauschalsumme nur
vorgesehen für den Fall, dass die Konzessionäre ({ Gemein-
wesen) sind. Es wurde demnach angenommen, wenn das
Werk von öffentlicher Hand betrieben werde, lägen
Verhältnisse vor, die eine Sonderbehandlung, Ausnahme
von der allgemeinen Steuergesetzgebung rechtfertigten.
Die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital ist als
«(Gemeinwesen)) im Sinne der Konzession anerkannt ...
5. -
§ 15, Abs. 1 der Konzession statuiert eine Aus-
nahme von der allgemeinen Steuergesetzgebung. Dem
300
Ve!"waltungs. und Disziplinarrechtspflegc.
Betrage nach ist die Pauschalleistung, die darin vorgesehen
ist, nur ein Bruchteil der Steuer, die nach den Angaben
der Beklagten bei Anwendung der Steuergesetzgebung
jährlich geschuldet gewesen wäre. Es liegt darin also eine
sehr erhebliche Steuervergünstigung. Der Streit geht
darum, ob diese Vergünstigung für den Staat verbindlich
sei und, wenn ja, ob sie sich auch auf die 1936 neu einge-
führte Erwerbssteuer beziehe.
Unbestritten ist dabei, dass die Vergünstigung nicht
auf eine ausdrückliche Ermächtigung zu solchen Ausnah-
men in Verfassung oder Gesetz gestützt werden kann.
Nach § 16 der Kantonsverfassung unterliegen Korpora-
tionen, Handels- und Erwerbsgesellschaften der allge-
meinen Steuerpflicht « nach Anleitung des Gesetzes).
Die Steuergesetze des Kantons Schwyz aber ordnen
wohl unter näher umschriebenen Voraussetzungen Steuer-
befreiungen an, sehen dagegen die Erfüllung der Steuer-
pflicht durch Entrichtung für einen langen Zeitraum im
voraus festgesetzter Pauschalbeträge nicht vor, weshalb
Staat und Bezirk die Ordnung in § 15, Abs. 1 der Konzession
unter Berufung auf die Steuerrechtstheorie als gesetz-
widrig bezeichnen und daraus die Unverbindlichkeit ablei-
ten möchten, wobei sie sich allerdings auf die Erwerbs-
steuer beschränken. Es ist aber zu beachten, dass Verein-
barungen über die Erfüllung der Steuerpflicht im Rahmen
einer Konzession im Kanton Schwyz eine seltene Ausnahme
bilden (ausser dem Privileg des Kraftwerkes Wäggital
ist nur noch dasjenige der Gotthardbahn angeführt
worden). Es erscheint als durchaus natürlich, dass das
Gesetz für derart ganz vereinzelte Fälle keine Bestimmung
enthält.
Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz gesetzmässiger
Verwaltung könnte die Unverbindlichkeit der umstrittenen
Bestimmung kaum hergeleitet werden. Der Grundsatz
schützt den Bürger in erster Linie gegen belastende
Verwaltungsakte. Sie dürfen nicht ohne gesetzliche Grund-
lage erlassen werden. Dass die Verwaltungsbehörde auch
eine vollständige oder teilweise Befreiung von Lasten, die
Wasserrecht. No 49.
301
in Gesetzen allgemein vorgesehen sind, nicht bewilligen
dürfe, ist daraus nicht ohne weiteres herzuleiten. Ob
und inwieweit derartige Erleichterungen zulässig sind,
ist unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit zu
beurteilen. Die Frage wäre die, ob der Grundsatz der
Rechtsgleichheit ausschliesst, dass die Behörden in ausser-
ordentlichen Fällen, wo bedeutende öffentliche Interessen
es rechtfertigen, besondere, den Verhältnissen entspre-
chende Regelungen treffen. Sie braucht aber nicht erörtert
zu werden. Nachdem die Konzession bei ihrer Erteilung
unangefochten geblieben ist, können jedenfalls die kon-
zessionierenden Gemeinwesen den Grundsatz der Rechts-
gleichheit und rechtsstaatlicher Verwaltung nicht nach-
träglich heranziehen, um die Unverbindlichkeit einer
lange Zeit als zulässig angesehenen und eingehaltenen
Vergünstigung zu begründen. Unerheblich ist, dass die
Kantonsverfassung (Art. 16) diesen Grundsatz für das
Gebiet der Besteuerung speziell erwähnt. Die Verfassungs-
mässigkeit der Vergünstigungen, die in der Konzession
eingeräumt wurden, und die Zuständigkeit der Behörden
zur Gewährung von Zugeständnissen war bei Erteilung
der Konzession zu prüfen. Es war Sache der Behörden
diese Prüfung vorzunehmen. Hier war übrigens die Zu-
lässigkeit der gewährten Sonderbehandlung hinsichtlich
Besteuerung bei Erteilung der Konzession erörtert und aus-
drücklich bejaht worden. Anlässlich des Prozessvergleichs
. im Jahre 1927 wurde das Steuerprivileg erneut zugesichert.
Massgebend ist heute, dass die SteuervergÜllstigung
eingeräumt ist· im Rahmen einer Konzession für ein
inzwischen ausgeführtes Werk, als Teil der darin zuge-
standenen Berechtigungen, denen anderseits die Ver-
pflichtungen gegenüberstehen, die dem Konzessionsinhaber
in der Konzession überbunden wurden. Es handelt sich
nicht, wie in BGE 57 I 359, um eine der gewöhnlichen·
Steuerabmachungen über Vergünstigungen 'ohne gleich-
zeitige Übernahme erheblicher Lasten; auch Steuer-
privilegien von Staatsanstalten (BGE 19 959 ff.) sind
etwas anderes.
302
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Die Steuerpauschale war conditio sine qua non für
die Errichtung des Werkes. Die Anwendung der Steuer-
gesetzgebung hätte nach Berechnungen der Beklagten
eine jährliche Steuer von mehr als Fr. 600,000.- ergeben,
eine Belastung, die damals als untragbar angesehen wurde
und den Bau des \Verkes verhindert hätte. Die Konzes-
sionsbehörden aber hatten das Bestreben, das Zustande-
kommen des bedeutenden Unternehmens zu ermöglichen,
das wegen der Wasserverhältnisse bei der Aa damals
nur denkbar war als ein Werk, das ein städtisches Gemein-
wesen mit elektrischer Kraft zu versorgen hatte. Es ist
verständlich, dass sich die staatlichen Behörden unter
derart besondern Umständen auf den Standpunkt gestellt
haben, es beständen beachtliche Interessen der Allgemein-
heit, die die vorgesehene Sonderbehandlung in Bezug auf
die Besteuerung rechtfertigten und als zulässig erscheinen
liessen. Das Werk ist im Vertrauen auf die Verbindlichkeit
der Zusicherungen errichtet worden, die in der Konzession
niedergelegt waren.
Das Bundesgericht hat stets den Standpunkt einge-
nommen, dass durch eine Konzession ein Rechtsverhältnis
begründet wird mit gegenseitigen Rechten und Pflichten
der Verleihungsbehörde auf der einen und des Beliehenen
auf der andern Seite, und dass der Beliehene, der ein
Werk im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Kon-
zession und der darin enthaltenen Zusicherungen errichtet
hat, darauf Anspruch erheben kann, dass die Verleihungs-
behörde ihm gegenüber die Konzessionsbestimmungen
einhält (BGE 57 I S. 334 f., 48 I S. 206 f.). Der Staat
kann nicht einseitig von der Konzession abgehen, während
sich der Beliehene daran zu haUen hätte (soweit ihm
nicht anfechtbare Lasten auferlegt wurden, BGE 49 I
S. 180). Dies gilt besonders auch bezüglich der finanziellen
Leistungen, die in der Konzession festgelegt sind, so
für den Wasserzins; es muss aber auch für die Besteuerung
gelten, wenn die Konzession hierüber etwas sagt.
Ist das Steuerprivileg demnach formell verbindlich, so
Wasserrecht: No 49.
303
steht es als wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der
Eigentumsgarantie, auch gegenüber dem Gesetz. Durch
ein neues Gesetz könnte es nur gegen Entschädigung
aufgehoben oder eingeschränkt werden (Entscheid vom
22. November 1935 i. S. Eisenbahngesellschaft Langenthal-
Huttwil, Erw. 1, nicht publiziert). Durch das Erwerbs-
steuergesetz ist das Steuerprivileg der Klägerin nicht
widerrufen worden; es ist im Gesetz überhaupt nicht
darauf Bezug genommen. Es kann sich nur fragen, ob
die neue Erwerbssteuer unter das Steuerprivileg fällt oder
nicht, welcher Umfang also dem Privileg nach richtiger
Auslegung zukommt.
6. -
Nach dem Wortlaut der Konzession haben « Ge-
meinwesen)) einen festen Steuerbetrag zu entrichten,
während auf andere Konzessionsinhaber die Steuerge-
setzgebung angewendet wird. Diese Ordnung kann nur
dahin verstanden werden, dass mit der jährlichen Entrich-
tung des vorgeschriebenen Betrages die Steuerpflicht des
« Gemeinwesens» erfüllt ist. Die Forderung eines festen
Steuerbetrages in der Konzession (und die Gegenüber-
stellung der Besteuerung eines eventuellen anderen Kon-
zessionsinhabers) hätte keinen vernünftigen Sinn, wenn
damit lediglich ein Teil der jährlich geschuldeten Steuern
umfasst würde und daneben weitere periodische Steuer-
leistungen gefordert werden könnten, besonders solche, die
auf Änderungen der Steuergesetzgebung, Einführung
neuer Steuerarten, gegründet werden. Einen Zweck hatte
die Festsetzung eines Pauschalbetrages in der KonzeRsion
nur, wenn damit für die Dauer der Konzession die Lei-
stungspflicht der Konzessionsinhaberin unabhängig vom
jeweiligen Stande der Steuergesetzgebung geordnetowurde.
Dem Sinn der Steuerklausei entsprach es, dass anlässlieh
des Prozessvergleiches vom Jahre 1927 eine zeitliche
Beschränkung, « Terminierung» der Steuerpauschale auf
einen andern Zeitraum als die Konzessionsdauer abgelehnt
wurde.
Darauf, dass in dem Zeitpunkt, wo die Konzession
304
Verwaltungs- und Diszip1inarreohtspflege.
erteilt wurde, nur eine Vermögenssteuer bestand, während
es sich hier um die Erwerbssteuer handelt, kommt demnach
nichts an. Vermögens- und Erwerbssteuer sind übrigens
wirtschaftlich nur Modalitäten der Belastung des Indi-
viduums mit öffentlichen Abgaben. Da aber nach der
Konzession die Steuerpflicht des Konzessionsinhabers
dem Betrage nach bestimmt ist, ist es unerheblich, wie
die Steuerleistung des Bürgers sonst bemessen wird, und
weiterhin, ob die Erwerbssteuer unter den gegenwärtigen
Verhältnissen für die Unternehmung tragbar wäre.
Anderseits aber befreit die Entrichtung des jährlichen
Pauschalbetrages die Klägerin nicht von allen Steuer-
leistungen. Ausdrücklich vorbehalten ist die Wasserwerk-
steuer, die in dem pauschalen Wasserzins nach § 14 der
Konzession inbegriffen ist. Sodann ergibt sich daraus,
dass die Konzessionsinhaberin zur jährlichen Zahlung
eines festen Steuerbetrages verhalten ist, dass es sich nur
um die Ablösung jährlicher -
oder allgemein ausdrückt
-
dauernder, wiederkehrender Steuern. handeln kann.
Diese Voraussetzung trifft bei der Erwerbssteuer zu.
Daraus folgt auch, dass es gewiss richtig war, wenn die
Klägerin nicht Anspruch auf Befreiung von Steuerleistun-
gen erhebt, die auf Grund besonderer, einmalig eintreten-
der Tatbestände erhoben werden, wie Handänderungs-
steuern und Stempelabgaben. Diese Steuern fallen nicht
unter das Privileg, weil es keine periodischen Leistungen
sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass die
Klägerin nicht verpflichtet ist, neben der jährlichen
Pauschalsteuer von Fr. 80,000.- (§ 15, Abs. 1 der Kon-
zession vom 20. Januar 1918 und Prozessvergleich vom
5. Oktober 1927) auch noch die Erwerbssteuer gemäss
dem kantonalen Gesetz vom 27. Oktober 1936 zu entrich-
ten.
Wasserrecht. No 50.
305
50. Urteil vom 30. November 1939 i. S. Gemeinden Tiefeneastel,
Mons, Salux, Reams und Conters i. O. gegen Rhätische
Werke für Elektrizität und Kantonsgericht von Granbiinden.
Verzicht des Konzessionär8. 1. Das Recht des Konzessionärs,
auf die Wasserrechtskonzession zu verzichten (Art. 64, Iit. b
WRG), ist zwingender Natur und kann in der Konzession
nicht wegbedungen werden.
2. Art. 64, lit. b, findet rückwirkend Anwendung auf die nach
dem 25. Oktober 1908 bis zum Inkrafttreten des Wasser.
rechtsgesetzes erteilten Konzessionen.
Renonciation du concessionnaire. 1.L'art. 64 lit. b LUFH, selon
lequel le concessionnaire d'un droit d'eau peut y renoncer,
est une disposition imperative. Il donne au concessionnaire
un droit qui ne peut etre supprime par une clause contraire
de l'acte de concession.
2. L'art. 64 lit. b s'applique retroactivement aux concessions
accordees entre le 25 octobre 1908 et l'entree en vigueur de
la LUFH.
Rinuncia del concessionario. 1. L'art. 64 lett. b LUFI, secondo
cui il concessionario di un diritto d'acqua pub rinunciarvi,
e un disposto imperativo. Esso conferisce al concessionario
un diritto che non pUD essere soppresso mediante una clausola
in senso contrario contenuta nell'atto di concessione.
2. L'art. 64 lett.,b e applicabile retroattivamente ~lle ?oncessioni
accordate tra il 25 ottobre 1908 e l'entrata In vIgore della
LUF!.
A. -
Nach dem WRG von Graubünden von 1906 ist
zur Erstellung einer Wasserwerkanlage die Konzession
der Territorialgemeinde erforderlich.
« Die Konzession
bedarf zu ihrer Gültigkeit der kleinrätlichen Genehmi-
gung» (Art. 4). In Art. 5 wird das Prüfungsrecht des
Kleinen Rates inbezug auf die Konzession näher um-
schrieben. Art. 6 lautet :
« Die erteilte Konzession wird vom Kleinen Rat als erloschen
erklärt :
1. Wenn während fünf Jahren, von ihrer Erteilung an gerech.
net, das mit derselben in Verbindung stehende oder pro-
jektierte Werk nicht in Betrieb gesetzt worden ist;
2. Wenn ein bestehendes Werk fünf Jahre lang ausser Betrieb
ist;
3. Wenn der Konzessionär die gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzt.
Die konzedierenden Gemeinden können jedoch, mit Geneh-
migung des Kleinen Rates, angemessene Fristverlängerungen
bewilligen.
AS 65 I -
1939
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