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65_I_290

BGE 65 I 290

Bundesgericht (BGE) · 1939-09-21 · Deutsch CH
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290

Verwaltungs- und. Disziplinarrel'htspflege.

licenziato per propriacolpa, questa Cameraha esaminato

la questione di sapere se egli fosse invalido all'epoca del

licenziamento e quindi al beneficio della pensione (RU

59 I 93' sentenze 24 ottobre 1935 su ricorso Delacretaz

,

e 21 novembre 1935 su ricorso Schwenter).

4 . _ .••.

IV. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

49. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1939

i. S. A.-G. Kraftwerk Wöggital gegen Bezirk March und

Kanton Sch\\'yz.

Steuervergünstigungen im Rahmen ein,er W a88errech~konzession.

1. Streitigkeiten zwischen dem verleIhenden Gememwesen und

dem Beliehenen über Steuerklauseln einer Wasserrechts-

konzession können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nach Art. 71 WRG ausgetragen werden, wobei das Bundes-

gericht als zweite oder vereinbarte einzige Instanz angerufen

werden kann.

2. Erstreckt sich der Inhalt einer Wasserrechtskonzession auf

den Kompetenzbereich verschiedener Gemeinwesen, so ist

jedes von ihnen Verle!her im S.inne,von Art. 71 WRG !ür

den Teil der KonzessIOn, der m semen KompetenzberelCh

fänt~

3. Ist in einer Wasserrechtskonzession für ein ausgeführtes Werk

eine Steuervergünstigung eingeräumt, so ist die Verleihungs-

behörde grundsätzlich daran gebm:d~n, ~uch. wenn di~. all(Se-

meine Steuergesetzgebung solche PrIvIlegIen mcht ausdrücklich

vorsieht. Die Vergünstigung steht unter dem Schutze der

Eigentumsgarantie, auch gegenüber dem Gesetz, und kann

nur gegen Entschädigung aufgehoben werden.

Privilege {iscal conjere par une concessWn de .droit d'e.au.

,

1. Les litiges qui s'eJ.event. entre la corporation pubhque conce-

dante et le concessionnaire au sujet de clauses fiscales d'une

concession peuvent etre soumis a la juridiction administrative

prevue a l'art. 71 LUFH. Dans ce cas, l~ parties ~uvent

saisir le Tribunal federal, soit en seconde mstance, SOlt, par

election de juridiction, en instance unique.

2. Lorsque le contenu d'une concession de droit d'eau ressortit

a la .competence de plusieurs corporations publiques, chacune

de celles-ci est ((autorite concedante » (art. 71 LUFH) pour

la part de la concession qui touche sa competence.

Wasserrecht. N0 49.

291

3. Lo~qu'une c~mcession ~e. droit d'eau comere, pour une usine

~eJa C?z:strmte" un prlvil%e fiscal, celui.ci lie, en principe.

1 autorIte

con~edante, me~e lorsque la Iegislation fiscale

propremen~ .~lte ne prev~llt pas expressement la possibiliM

de tals .w:vil~es. Ce~x-Cl sont ga~antis au meme titre que

la proprlete, meme a 1 egard de la 101, et ne peuvent etre suppri-

mes que moyennant indenmite.

Privilegio fi8cal~ ar:cordato da una C0nce88ione di diritti d'acqua.

1. Le con~estaz.IOn~ tra la corporazione pubblica concedente e il

concessIOnarIO CIrca clausole fiscali prev'iste da una concessione

P?ss0!l0

~ssere sottoposte alla giurisdizione amministrativa

?i CU.l all art. 71 LUFI. In tale caso, le parti possono adire

l~ TrIbunale federale come seconda istanza 0

dietro pattui.

Zlone, come istanza unica.

'

2. Se il conpenuto di ~a. conces~ione d~ diritti d'acqua concerne

~arecchie corporaZIOnl pubbliche, Clascuna di esse e « auto-

rIta co~cedente» a'sensi dell'art. 71 LUF! per la parte della

conceSSIOne ehe tocca la sua competenza.

3. S~ una: concessione di diritti d'acqua accorda, per un impianto

(Sla eSlStente, un privilegio fiscale, l'autorita concedente ne e

In principio vincolata, anche se la legislazione fiscale propria.

m~n~e ~et~a non. prevede espr~~amente la possibilita di questi

prlVIlegI, I quah sono garantltl, come la proprieta, anche di

~ronte ~lla legge e non possono essere soppressi ehe mediante

Indenmzzo.

A. -

Am 20. Januar 1918 hat dieBezirksgemeinde

March den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich eine

Wasserrechtskonzession erteilt zur Ausnutzung der Wasser-

kräfte der Wäggitaler-Aa und des Trebsenbaches. Vor-

gesehen war die Erstellung eines Stausees im Hinter-

Wäggital mit Talsperre zwischen Ober-Schräh und Gugel-

berg und Ausnutzung des Gefälles zwischen dem See und

der Ortschaft Siebnen (§ 1). Die Konzessionsinhaber

haben eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 150,000.-

und einen die kantonale Wasserkraftsteuer (§ 2 bis des

schwyzerischen WRG) in sich schliessenden Pauschal-

wasserzins von Fr. 70,000.- bis 80,000.- zu entrichten

(§ 14). Sodann bestimmt

§ 15: Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen sind, haben

sie ausser der Wasserkraftsteuer einen festen Steuerbetrag von

jährlich Fr. 55,000.-

zu entrichten, dessen Verteilung unter

Kanton, Bezirk und Gemeinden den Schwyzer Behörden über-

lassen bleibt. Die Elektrizitätswerke des Kantons und der St.adt

Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als.~

Gemeinwesen anerkannt.

292

Verwa,ltungs- und Disziplinarrecht,spflege.

Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen, so kann der

Kanton Schwyz -einfach seine Steuergesetzgebung in Anwendung

bringen. In diesem Falle haben die Konzessionsinhaber für die

Wäggitalerwerkanlage im Kanton Schwyz Steuerdomizil zuneh-

men und im Minimum einen jährlichen Steuerhetrag von

Fr. 60,000.- zu entrichten.

§ 19: Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom

Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzes-

sionserteiler anerkennen, dass sowohl die heutigen Konzessions-

bewerber als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizeri-

schen Kraftwerke Gemeinwesen sind, die gemäss Art. 58 des

Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach

Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen

können.

§ 24, Abs. 1 : Ergibt sich über die den Konzessionsinhabern

in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine

Streitigkeit, so entscheidet hierüber,

sofern der Streitwert

Fr. 3000.- nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus

einem Obmann und zwei Mitgliedern .....

Abs. 4: Übersteigt der Streitwert Fr. 3000.-, so entscheidet

über die Streitigkeit als einzige Instanz das schweizerische Bundes-

gericht.

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat die Kon-

zession am 31. Januar 1918 genehmigt (§ 7 ff. schwyz.

WRG). Die Konzession ist publiziert in der kantonalen

Gesetzsammlung Bd. 9 S. 251.

Im Jahre 1921 gründeten die Nordostschweizerischen

Kraftwerke A.-G. in Baden und die Stadt Zürich, an

welche die Konzession gemäss § 21 übergegangen war,

die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital in Siebnen (die

Klägerin). Die Konzession wurde auf sie übertragen und

dabei der Charakter der neuen Konsessionärin als Gemein-

wesen im Sinne der Konzession (§ 15) anerkal1l1t, nachdem

die bisherigen Konzessionäre die Haftung für Werk-

schaden (§ 11 der Konzession) übernommen hatten

(Protokoll vom 20. Oktober 1921). Der Kantonsrat

genehmigte die übertragung der Konzession (Ges. Samm-

lung 9 S. 737).

Am 31. Oktober 1924 erliess der Regierungsrat des Kan-

tons Schwyz einen Entscheid über das Datum des Betriebs-

> beginns und über andere Streitfragen, die sich erhoben

hatten. Dabei führte er aus, zufolge Änderungen an dem

Wasserrecht. No 49.

293

ursprünglichen Bauprojekt (das Werk war zweistufig

ausgebaut worden, um die Ausnützung der konzedierten

Wassermengen zu steigern), betrachte er den in § 14

der Konzession festgelegten Pauschal-Wasserzins als einen

minimalen Betrag und behalte sich vor, den Einfluss der

Änderungen im Ausbau auf die Höhe des Pauschal-

Wasserzinses zu prüfen. Es wurde beigefügt, dass durch

den Pauschalsteuerbetrag einzig die Bauwerke erfasst

werden, wie sie in § 2 der Konzession spezifiziert aufgeführt

sind, und dass die Konzessionärin für alle übrigen Objekte

der Steuerpflicht gemäss Steuergesetz unterliege (Ziffer 4

und 5 des Entscheides).

Die A.-G. Kraftwerk Wäggital brachte den Streit vor

das Bundesgericht. U. a. verlangte sie die Feststellung,

dass die Wasserzinse und Steuern durch den Konzessions-

akt endgültig geregelt seien. Durch gerichtlichen Ver-

gleich vom 5. Oktober 1927 wurde der nach § 15 der

Konzession jährlich zu bezahlende Steuerbetrag auf

Fr. 80,000.- erhöht. An der Festsetzung eines Pauschal-

betrages wurde dabei festgehalten, weil sich dies aus der

Anerkel1l1ung der Konzessionärin als

« Gemeinwesen »

ergebe. Dagegen wurde die Erhöhung um Fr. 25,000.-,--

zugestanden im Hinblick darauf, dass das zweistufige

P.rojekt ein anderes als das einstufige sei, erheblich bedeu-

tender hiI;J.sichtlich Anlagekosten und Ertragsfähigkeit,

d. h. derjenigen Faktoren, die für die Steuerfestsetzung

massgebend sind (Expose der bundesgerichtlichen Instruk-

,tionskommission zum Vergleichsvorschlag). Eine zeitliche

Beschränkung (Terminierung) der Steuerpauschale in der

Meinung, dass nachher die gewöhnliche Steuergesetz-

gebung platzgreifen würde, ist bei den Vergleichsver-

handlungen abgelehnt worden.

Im Jahre 1932 wurde die Unternehmung in der Gemeinde

VorderthaI für Fr. 5000.- Vermögenszuwachs einge-

schätzt für ein neues :Maschinenhaus. Der Regierungsrat

hob die Veranlagung auf, weil das Maschinenhaus als

wesentlicher Bestandteil der Werkanlage von der Steuer-

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

pauschale erfasst werde und deshalb nicht gesondert zur

Versteuerung herangezogen werden könne.

B. -

Am 27. Oktober 1936 hat der Kantonsrat des

Kantons Schwyz ein Gesetz über die Erwerbssteuer an-

genommen. Danach erheben Kanton, Bezirke und Gemein-

den eine Erwerbssteuer (§ 1). Steuerpflichtig sind natür-

liche und juristische Personen, die im Kanton Schwyz

wohnen oder Inhaber oder Teilhaber von im Kanton

Schwyz betriebenen Geschäften sind (§ 2).

Die Klägerin ist auf Grund dieses Gesetzes für ein

steuerpflichtiges Einkommen pro 1937 von Fr. 559,500.-

eingeschätzt worden. Sie hat die Einschätzung bestritten

und Befreiung von jeder Besteuerung über die konzessions-

mässig festgesetzte Steuer von Fr. 80,000.- an Kanton,

Bezirk und Gemeinden verlangt. Sie wurde abgewiesen,

zuletzt durch Entscheid der Steuerrekurskommission des

Kantons Schwyz vom 12. Mai 1938.

O. -

Mit Eingabe vom 12. Juli 1939 an das Bundes-

gericht erhebt die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital

eine Klage gegen den Bezirk March und gegen den Kanton

Schwyz. Sie stützt sich dabei auf Art. 71, Abs. 1 eidg.

WRG, eventuell auf Art. 48, Ziff. 4 OG, in Verbindung

mit § 24 ihrer Wasserrechtskonzession. Sie beantragt

festzustellen, dass der Kanton Schwyz, der Bezirk March

und die beteiligten Gemeinden Innertal, Vorderthai,

Schübelbach und Galgenen nicht berechtigt seien, von

der Klägerin während der Dauer der Konzession über

den vereinbarten Betrag von jährlich Fr. 80,000.- hinaus

Steuern zu erheben und dass daher die Besteuerung der

Klägerin gemäss dem schwyzerischen Gesetz über die

Erwerbssteuer vom 27. Oktober 1936 unzulässig sei,

unter Kostenfolge.

Es wird geltend gemacht, da die Klägerin Gemeinwesen

im Sinne der Konzession und als solches anerkannt sei,

habe sie Anspruch auf die Beschränkung der Besteuerung

in Kanton, Bezirk und Gemeinden nach § 15 der Kon-

zession und Prozess vergleich vom ·5. Oktober 1937.

\Vasserrecht. N° 49.

295

Danach dürfe sie während der Dauer der Konzession

nicht über Fr. 80,000.- hinaus mit Steuern belastet

werden. § 15 beziehe sich nicht nur auf die Vermögens-

steuer, er spreche allgemein von Steuern und gelte beson-

ders auch für die Erwerbssteuer, deren Einführung schon

versucht worden war in der Zeit, als die Konzession

erteilt wurde. Zweck der Pauschale sei gewesen, die

finanziellen Verpflichtungen der Konzessionärin für die

Dauer der Konzession ein für allemal festzusetzen. Er

würde vereitelt, wenn Änderungen in der Steuergesetz-

gebung zu zusätzlicher Besteuerung Anlass geben könnten.

Die Konzessionärin habe Anspruch darauf, dass die

Verleihungsbehörde die Konzessionsbestimmungen ein-

halte. Der Kanton Schwyz könne nicht, unter Berufung

auf ein neu in Kraft getretenes Erwerbssteuergesetz

mehr Steuern verlangen, als dem in der Konzession

festgesetzten Pauschalbetrag entsprechen.

D. -

Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell

Abweisung .der Klage beantragt, unter KostenfoIge. Es

wird geltend gemacht :

a) Das Bundesgericht sei nicht zuständig. Es handle

sich um einen Steuerstreit, nicht um einen Streit aus dem

Verleihungsverhältnis. Er falle nicht unter die Schieds-

klausel in § 24 der Konzessionsurkunde ..... .

d) Zur Sache selbst wird ausgeführt :

aa) Dass die Anerkennung der Elektrizitätswerke des

Kantons und der Stadt Zürich sowie der Nordostschwei-

zerischen Kraftwerke als Gemeinwesen nach § 15 der

Konzession auf die Klägerin übergegangen sei, sei unbe-

wiesen und werde bestritten ..... .

bb) Wenn das Steuerabkommen überhaupt gültig wäre,

so habe es sich höchs~ns auf gegenwärtige, aber keinen-

falls auf künftige Steuern, auch nicht auf die Erwerbs-

steuer beziehen können. Eine Auslegung, wonach die

Steuerabmachung auf alle zukünftigen Steuersachen aus-

gedehnt werden müsste, wäre als unsittlich anzusehen ....

Im Erwerbssteuergesetz sei auch keine Möglichkeit einer

29!i

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Privilegierung durch Steuervereinbarung geschaffen wor-

den. Eine Bindung an die vertragliche Sonderbehandlung

sei deshalb nicht anzunehmen (BGE 57 I 359, 19 977, 47

I 471). übrigens habe die Klägerin durch ihr Verhalten

selbst anerkannt, dass das Privileg nur für die Vermögens-

steuer gelte. Sie habe die kantonale Stempelsteuer und

auch Handänderungssteuern entrichtet. Das Handände-

rungssteuergesetz sei nach Erteilung der Konzession

erlassen worden.

ce) Aus der Erledigung des 1927 abgeschlossenen

Prozesses ergebe sich, dass die Steuerpauschale nicht

unbedingt während der ganzen Konzessionsdauer fest,

sondern bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse

revidierbar sei. Eine solche Änderung liege auch in der

Einführung der Erwerbssteuer, die alle Steuerpflichtigen

im Kanton Schwyz treffe. Es Bei nicht einzusehen, weshalb

die Klägerin davon ausgenommen sein solle.

dd) Vor allem aber seien Steuerabkommen im Kanton

Schwyz mangels einer gesetzlichen Grundlage überhaupt

nicht möglich. Gemäss § 16 KV unterlägen alle Einwohner

des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und

Erwerbsgesellschaften der Steuerpflicht nach Anleitung

des Gesetzes. Eine Steuerpauschale könnte allein durch

Volksabstimmung bewilligt werden. Da die Steuergesetz-

gebung eine Privilegierung nicht vorsehe und die Steuer-

pauschale der Volksabstimmung nicht unterbreitet worden

sei, fehle ihr die Rechtskraft. Der Kantonsrat sei nicht

zum Erlass steuerrechtlicher Vorschriften befugt. Die

Konzessionsbewerber hätten sich über die Rechtslage

vergewissern müssen.

Das Bundesgericht habe zugunsten eines Konzessions-

inhabers, der zu hohe Wasserzinsen versprochen hatte,

deren Herabsetzung angeordnet (BGE 49 I 180). Man

nehme das nämliche Recht hinsichtlich der Erwerbssteuer

in Anspruch und bestehe auf Besteuerung nach Gesetz.

Dem stehe auch der Vergleich von 1927 nicht im Wege.

Er habe sich nur auf die Vermögenssteuer bezogen und

Wasserrecht. N° 49.

297

habe, da er eine Verwaltungssache betreffe, keine mate-

rielle Rechtskraft. Nachdem seit Abschluss des bundes-

gerichtlichen Vergleiches zufolge Einführung einer Er-

werbssteuer die Verhältnisse sich wesentlich verändert

hätten, sei ein Zurückkommen auf den Vergleich, wenig-

stens hinsichtlich der Erwerbssteuer, möglich.

ee) Es handle sich auch nicht um ein wohlerworbenes

Recht. Ein solches käme nur im Rahmen der jeweiligen

Gesetzgebung in Frage. Das Steuerprivileg sei nicht Kon-

zessionsbestandteil, weshalb BGE 57 I 334 f. nicht zu-

treffe. Dort habe die Klägerin ihr Begehren auf die

Konzession und die bestehende . Gesetzgebung stützen

können, was hier nicht der Fall sei ....

Das Bundesgericht zieht i1~ Erwägung .-

1. -

Nach Art. 71 eidg. WRG und Art. 18 lit. e VDG

werden Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der

Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsver-

hältnis entspringenden Rechte und Pflichten durch das

Bundesgericht (Verwaltungsgericht) als zweite oder ver-

einbarte einzige Instanz beurteilt (BGE 57 I 332, 48 I

211, 49 I 570; und das nicht publizierte Urteil vom 3.

April 1935 i. S. Centralschweizerische Kraftwerke). Auf

Grund der Prorogationsklausel in § 24, Abs. 4 der Konzes-

sion ist das Bundesgericht zuständig, sofern der Anstand

als ein solcher< aus dem Verleihungsverhältnis anerkannt

werden muss.

Streitig ist die Bedeutung und Tragweite von § 15,

Abs. 1 der Konzession, wonach die Konzessionsinhaber

jährlich einen festen Steuerbetrag an Kanton, Bezirk

und Gemeinden zu entrichten haben, sofern sie « Gemein-

wesen » sind. Man hat es dabei mit einer Regelung zu

tun, die in der Konzession getroffen wurde im Hinblick

auf die Person des Unternehmers. Sie ist nicht bloss

äusserlich mit der Konzession verbunden worden, sondern

war Gegenstand besonderer Verhandlungen bei der Vor-

bereitung der Konzession und bildet einen wesentlichen

298

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

Bestandteil des Verleihungsverhältnisses. Sie wäre ausser-

halb der Konzession, losgelöst von ihr, überhaupt nicht

verständlich. Die Frage, welches ihre Bedeutung und

Tragweite sei, betrifft deshalb das Verleihungsverhältnis

und ist in dem Verfahren zu beurteilen, das das eidg.

WRG für Anstände aus dem Verleihungsverhältnis vor-

gesehen hat.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es

der Materie nach um die Besteuerung der Klägerin geht.

Das Verfahren wird bestimmt durch den Zusammenhang

des Streites mit der Konzession. Das Bundesgericht hat

von jeher anerkannt, dass Streitigkeiten über die Aus-

legung von Konzessionsbestimmungen über Besteuerung

in dem Verfahren nach Art. 71 WRG ausgetragen werden

können (vgl. das nicht publizierte Urteil vom 3. April

1935 i. So Centralschweizerische Kraftwerke A.-G., Erw.

4 und 6).

Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst versucht

hat, den hier erhobenen Anspruch durch Anfechtung der

Einschätzung vor der kantonalen Rekursinstanz durch-

zusetzen. Der vorliegende Anstand ist gerade daraus

erwachsen, dass sie dabei ohne Erfolg geblieben ist lmd

glaubt, dadurch in ihren Rechten aus dem Verleihungs-

verhältnis verletzt worden zu sein.

Ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts schon nach

Art. 71 WRG gegeben, so braucht nicht erörtert zu wer-

den, ob das Gericht in der Sache auch noch unter andern

Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden könnte.

2. -

In dem Prozess über die Anwendung von § 15,

Abs. 1 der Konzession sind die beiden Beklagten passiv

legitimiert, die Bezirksgemeinde March als verleihendes

Gemeinwesen für das Wasserrecht nach § 3, Abs. 2 des

kant. WRG, der Kanton Schwyz als Inhaber der Steuer-

hoheit, kraft der in der Konzession eine Sonderbehandlung

bei der Besteuerung eingeräumt, verliehen wurde. Der

Kanton ist verleihendes Gemeinwesen inbezug auf das

Steuerprivileg als einer Modalität des Konzessionsver-

\Vasserrecht. No 49.

299

hältnisses, die die Bezirksgemeinde mangels Zuständigkeit

nicht hätte einräumen können. Erstreckt sich der Inhalt

einer Konzession auf den Kompetenzbereich verschiedener

Gemeinwesen, so muss jedes von ihnen als Verleiher

angesehen werden für den Teil der Konzession, der in

seinen Kompetenzbereich fällt. Dies ist unberücksichtigt

geblieben im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar

1921 über den staatsrechtlichen Rekurs der Gemeinde

Innerthal gegen den Kanton Schwyz und die Nordost-

schweizerischen Kraftwerke, das sich u. a. auch auf § 15

der Konzession bezogen hatte. Es war aber damals uner-

heblich, da der Rekurs wegen Verspätung von der Hand

gewiesen wurde und das Gericht aus den Erorterungen

über die Passivlegitimation des Kantons Schwyz keine

weiteren Folgerungen gezogen hat (Erw. 1 des Urteils).

3.- ...

4. -

Nach § 15 der Konzession haben die Konzessions-

inhaber jährlich einen festen Steuerbetrag von bestimmter

Höhe zu entrichten, falls sie Gemeinwesen sind. Sind es

nicht Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz einfach

seine Steuergesetzgebung anwenden. Die Regelung für

Gemeinwesen hat eine Parallele in § 14 der Konzession,

wonach auch der jährliche Wasserzins pauschal auf einen

festen Betrag bestimmt ist. Die finanziellen Leistungen,

die die Unternehmung jährlich an Staat, Bezirk und

Gemeinden zu erbringen hat, sind von vorneherein, vor

Errichtung des Werkes, ziffermässig festgelegt worden.

Was die Steuern anbelangt ist die Pauschalsumme nur

vorgesehen für den Fall, dass die Konzessionäre ({ Gemein-

wesen) sind. Es wurde demnach angenommen, wenn das

Werk von öffentlicher Hand betrieben werde, lägen

Verhältnisse vor, die eine Sonderbehandlung, Ausnahme

von der allgemeinen Steuergesetzgebung rechtfertigten.

Die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital ist als

«(Gemeinwesen)) im Sinne der Konzession anerkannt ...

5. -

§ 15, Abs. 1 der Konzession statuiert eine Aus-

nahme von der allgemeinen Steuergesetzgebung. Dem

300

Ve!"waltungs. und Disziplinarrechtspflegc.

Betrage nach ist die Pauschalleistung, die darin vorgesehen

ist, nur ein Bruchteil der Steuer, die nach den Angaben

der Beklagten bei Anwendung der Steuergesetzgebung

jährlich geschuldet gewesen wäre. Es liegt darin also eine

sehr erhebliche Steuervergünstigung. Der Streit geht

darum, ob diese Vergünstigung für den Staat verbindlich

sei und, wenn ja, ob sie sich auch auf die 1936 neu einge-

führte Erwerbssteuer beziehe.

Unbestritten ist dabei, dass die Vergünstigung nicht

auf eine ausdrückliche Ermächtigung zu solchen Ausnah-

men in Verfassung oder Gesetz gestützt werden kann.

Nach § 16 der Kantonsverfassung unterliegen Korpora-

tionen, Handels- und Erwerbsgesellschaften der allge-

meinen Steuerpflicht « nach Anleitung des Gesetzes).

Die Steuergesetze des Kantons Schwyz aber ordnen

wohl unter näher umschriebenen Voraussetzungen Steuer-

befreiungen an, sehen dagegen die Erfüllung der Steuer-

pflicht durch Entrichtung für einen langen Zeitraum im

voraus festgesetzter Pauschalbeträge nicht vor, weshalb

Staat und Bezirk die Ordnung in § 15, Abs. 1 der Konzession

unter Berufung auf die Steuerrechtstheorie als gesetz-

widrig bezeichnen und daraus die Unverbindlichkeit ablei-

ten möchten, wobei sie sich allerdings auf die Erwerbs-

steuer beschränken. Es ist aber zu beachten, dass Verein-

barungen über die Erfüllung der Steuerpflicht im Rahmen

einer Konzession im Kanton Schwyz eine seltene Ausnahme

bilden (ausser dem Privileg des Kraftwerkes Wäggital

ist nur noch dasjenige der Gotthardbahn angeführt

worden). Es erscheint als durchaus natürlich, dass das

Gesetz für derart ganz vereinzelte Fälle keine Bestimmung

enthält.

Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz gesetzmässiger

Verwaltung könnte die Unverbindlichkeit der umstrittenen

Bestimmung kaum hergeleitet werden. Der Grundsatz

schützt den Bürger in erster Linie gegen belastende

Verwaltungsakte. Sie dürfen nicht ohne gesetzliche Grund-

lage erlassen werden. Dass die Verwaltungsbehörde auch

eine vollständige oder teilweise Befreiung von Lasten, die

Wasserrecht. No 49.

301

in Gesetzen allgemein vorgesehen sind, nicht bewilligen

dürfe, ist daraus nicht ohne weiteres herzuleiten. Ob

und inwieweit derartige Erleichterungen zulässig sind,

ist unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit zu

beurteilen. Die Frage wäre die, ob der Grundsatz der

Rechtsgleichheit ausschliesst, dass die Behörden in ausser-

ordentlichen Fällen, wo bedeutende öffentliche Interessen

es rechtfertigen, besondere, den Verhältnissen entspre-

chende Regelungen treffen. Sie braucht aber nicht erörtert

zu werden. Nachdem die Konzession bei ihrer Erteilung

unangefochten geblieben ist, können jedenfalls die kon-

zessionierenden Gemeinwesen den Grundsatz der Rechts-

gleichheit und rechtsstaatlicher Verwaltung nicht nach-

träglich heranziehen, um die Unverbindlichkeit einer

lange Zeit als zulässig angesehenen und eingehaltenen

Vergünstigung zu begründen. Unerheblich ist, dass die

Kantonsverfassung (Art. 16) diesen Grundsatz für das

Gebiet der Besteuerung speziell erwähnt. Die Verfassungs-

mässigkeit der Vergünstigungen, die in der Konzession

eingeräumt wurden, und die Zuständigkeit der Behörden

zur Gewährung von Zugeständnissen war bei Erteilung

der Konzession zu prüfen. Es war Sache der Behörden

diese Prüfung vorzunehmen. Hier war übrigens die Zu-

lässigkeit der gewährten Sonderbehandlung hinsichtlich

Besteuerung bei Erteilung der Konzession erörtert und aus-

drücklich bejaht worden. Anlässlich des Prozessvergleichs

. im Jahre 1927 wurde das Steuerprivileg erneut zugesichert.

Massgebend ist heute, dass die SteuervergÜllstigung

eingeräumt ist· im Rahmen einer Konzession für ein

inzwischen ausgeführtes Werk, als Teil der darin zuge-

standenen Berechtigungen, denen anderseits die Ver-

pflichtungen gegenüberstehen, die dem Konzessionsinhaber

in der Konzession überbunden wurden. Es handelt sich

nicht, wie in BGE 57 I 359, um eine der gewöhnlichen·

Steuerabmachungen über Vergünstigungen 'ohne gleich-

zeitige Übernahme erheblicher Lasten; auch Steuer-

privilegien von Staatsanstalten (BGE 19 959 ff.) sind

etwas anderes.

302

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Die Steuerpauschale war conditio sine qua non für

die Errichtung des Werkes. Die Anwendung der Steuer-

gesetzgebung hätte nach Berechnungen der Beklagten

eine jährliche Steuer von mehr als Fr. 600,000.- ergeben,

eine Belastung, die damals als untragbar angesehen wurde

und den Bau des \Verkes verhindert hätte. Die Konzes-

sionsbehörden aber hatten das Bestreben, das Zustande-

kommen des bedeutenden Unternehmens zu ermöglichen,

das wegen der Wasserverhältnisse bei der Aa damals

nur denkbar war als ein Werk, das ein städtisches Gemein-

wesen mit elektrischer Kraft zu versorgen hatte. Es ist

verständlich, dass sich die staatlichen Behörden unter

derart besondern Umständen auf den Standpunkt gestellt

haben, es beständen beachtliche Interessen der Allgemein-

heit, die die vorgesehene Sonderbehandlung in Bezug auf

die Besteuerung rechtfertigten und als zulässig erscheinen

liessen. Das Werk ist im Vertrauen auf die Verbindlichkeit

der Zusicherungen errichtet worden, die in der Konzession

niedergelegt waren.

Das Bundesgericht hat stets den Standpunkt einge-

nommen, dass durch eine Konzession ein Rechtsverhältnis

begründet wird mit gegenseitigen Rechten und Pflichten

der Verleihungsbehörde auf der einen und des Beliehenen

auf der andern Seite, und dass der Beliehene, der ein

Werk im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Kon-

zession und der darin enthaltenen Zusicherungen errichtet

hat, darauf Anspruch erheben kann, dass die Verleihungs-

behörde ihm gegenüber die Konzessionsbestimmungen

einhält (BGE 57 I S. 334 f., 48 I S. 206 f.). Der Staat

kann nicht einseitig von der Konzession abgehen, während

sich der Beliehene daran zu haUen hätte (soweit ihm

nicht anfechtbare Lasten auferlegt wurden, BGE 49 I

S. 180). Dies gilt besonders auch bezüglich der finanziellen

Leistungen, die in der Konzession festgelegt sind, so

für den Wasserzins; es muss aber auch für die Besteuerung

gelten, wenn die Konzession hierüber etwas sagt.

Ist das Steuerprivileg demnach formell verbindlich, so

Wasserrecht: No 49.

303

steht es als wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der

Eigentumsgarantie, auch gegenüber dem Gesetz. Durch

ein neues Gesetz könnte es nur gegen Entschädigung

aufgehoben oder eingeschränkt werden (Entscheid vom

22. November 1935 i. S. Eisenbahngesellschaft Langenthal-

Huttwil, Erw. 1, nicht publiziert). Durch das Erwerbs-

steuergesetz ist das Steuerprivileg der Klägerin nicht

widerrufen worden; es ist im Gesetz überhaupt nicht

darauf Bezug genommen. Es kann sich nur fragen, ob

die neue Erwerbssteuer unter das Steuerprivileg fällt oder

nicht, welcher Umfang also dem Privileg nach richtiger

Auslegung zukommt.

6. -

Nach dem Wortlaut der Konzession haben « Ge-

meinwesen)) einen festen Steuerbetrag zu entrichten,

während auf andere Konzessionsinhaber die Steuerge-

setzgebung angewendet wird. Diese Ordnung kann nur

dahin verstanden werden, dass mit der jährlichen Entrich-

tung des vorgeschriebenen Betrages die Steuerpflicht des

« Gemeinwesens» erfüllt ist. Die Forderung eines festen

Steuerbetrages in der Konzession (und die Gegenüber-

stellung der Besteuerung eines eventuellen anderen Kon-

zessionsinhabers) hätte keinen vernünftigen Sinn, wenn

damit lediglich ein Teil der jährlich geschuldeten Steuern

umfasst würde und daneben weitere periodische Steuer-

leistungen gefordert werden könnten, besonders solche, die

auf Änderungen der Steuergesetzgebung, Einführung

neuer Steuerarten, gegründet werden. Einen Zweck hatte

die Festsetzung eines Pauschalbetrages in der KonzeRsion

nur, wenn damit für die Dauer der Konzession die Lei-

stungspflicht der Konzessionsinhaberin unabhängig vom

jeweiligen Stande der Steuergesetzgebung geordnetowurde.

Dem Sinn der Steuerklausei entsprach es, dass anlässlieh

des Prozessvergleiches vom Jahre 1927 eine zeitliche

Beschränkung, « Terminierung» der Steuerpauschale auf

einen andern Zeitraum als die Konzessionsdauer abgelehnt

wurde.

Darauf, dass in dem Zeitpunkt, wo die Konzession

304

Verwaltungs- und Diszip1inarreohtspflege.

erteilt wurde, nur eine Vermögenssteuer bestand, während

es sich hier um die Erwerbssteuer handelt, kommt demnach

nichts an. Vermögens- und Erwerbssteuer sind übrigens

wirtschaftlich nur Modalitäten der Belastung des Indi-

viduums mit öffentlichen Abgaben. Da aber nach der

Konzession die Steuerpflicht des Konzessionsinhabers

dem Betrage nach bestimmt ist, ist es unerheblich, wie

die Steuerleistung des Bürgers sonst bemessen wird, und

weiterhin, ob die Erwerbssteuer unter den gegenwärtigen

Verhältnissen für die Unternehmung tragbar wäre.

Anderseits aber befreit die Entrichtung des jährlichen

Pauschalbetrages die Klägerin nicht von allen Steuer-

leistungen. Ausdrücklich vorbehalten ist die Wasserwerk-

steuer, die in dem pauschalen Wasserzins nach § 14 der

Konzession inbegriffen ist. Sodann ergibt sich daraus,

dass die Konzessionsinhaberin zur jährlichen Zahlung

eines festen Steuerbetrages verhalten ist, dass es sich nur

um die Ablösung jährlicher -

oder allgemein ausdrückt

-

dauernder, wiederkehrender Steuern. handeln kann.

Diese Voraussetzung trifft bei der Erwerbssteuer zu.

Daraus folgt auch, dass es gewiss richtig war, wenn die

Klägerin nicht Anspruch auf Befreiung von Steuerleistun-

gen erhebt, die auf Grund besonderer, einmalig eintreten-

der Tatbestände erhoben werden, wie Handänderungs-

steuern und Stempelabgaben. Diese Steuern fallen nicht

unter das Privileg, weil es keine periodischen Leistungen

sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass die

Klägerin nicht verpflichtet ist, neben der jährlichen

Pauschalsteuer von Fr. 80,000.- (§ 15, Abs. 1 der Kon-

zession vom 20. Januar 1918 und Prozessvergleich vom

5. Oktober 1927) auch noch die Erwerbssteuer gemäss

dem kantonalen Gesetz vom 27. Oktober 1936 zu entrich-

ten.

Wasserrecht. No 50.

305

50. Urteil vom 30. November 1939 i. S. Gemeinden Tiefeneastel,

Mons, Salux, Reams und Conters i. O. gegen Rhätische

Werke für Elektrizität und Kantonsgericht von Granbiinden.

Verzicht des Konzessionär8. 1. Das Recht des Konzessionärs,

auf die Wasserrechtskonzession zu verzichten (Art. 64, Iit. b

WRG), ist zwingender Natur und kann in der Konzession

nicht wegbedungen werden.

2. Art. 64, lit. b, findet rückwirkend Anwendung auf die nach

dem 25. Oktober 1908 bis zum Inkrafttreten des Wasser.

rechtsgesetzes erteilten Konzessionen.

Renonciation du concessionnaire. 1.L'art. 64 lit. b LUFH, selon

lequel le concessionnaire d'un droit d'eau peut y renoncer,

est une disposition imperative. Il donne au concessionnaire

un droit qui ne peut etre supprime par une clause contraire

de l'acte de concession.

2. L'art. 64 lit. b s'applique retroactivement aux concessions

accordees entre le 25 octobre 1908 et l'entree en vigueur de

la LUFH.

Rinuncia del concessionario. 1. L'art. 64 lett. b LUFI, secondo

cui il concessionario di un diritto d'acqua pub rinunciarvi,

e un disposto imperativo. Esso conferisce al concessionario

un diritto che non pUD essere soppresso mediante una clausola

in senso contrario contenuta nell'atto di concessione.

2. L'art. 64 lett.,b e applicabile retroattivamente ~lle ?oncessioni

accordate tra il 25 ottobre 1908 e l'entrata In vIgore della

LUF!.

A. -

Nach dem WRG von Graubünden von 1906 ist

zur Erstellung einer Wasserwerkanlage die Konzession

der Territorialgemeinde erforderlich.

« Die Konzession

bedarf zu ihrer Gültigkeit der kleinrätlichen Genehmi-

gung» (Art. 4). In Art. 5 wird das Prüfungsrecht des

Kleinen Rates inbezug auf die Konzession näher um-

schrieben. Art. 6 lautet :

« Die erteilte Konzession wird vom Kleinen Rat als erloschen

erklärt :

1. Wenn während fünf Jahren, von ihrer Erteilung an gerech.

net, das mit derselben in Verbindung stehende oder pro-

jektierte Werk nicht in Betrieb gesetzt worden ist;

2. Wenn ein bestehendes Werk fünf Jahre lang ausser Betrieb

ist;

3. Wenn der Konzessionär die gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzt.

Die konzedierenden Gemeinden können jedoch, mit Geneh-

migung des Kleinen Rates, angemessene Fristverlängerungen

bewilligen.

AS 65 I -

1939

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