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57_I_329

BGE 57 I 329

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

war immerhin der: Die Angabe des Beschwerdebeklagten,

dass er durchschnittlich nur 50 Tage im Jahr· genügend

Wasser habe, mag übertrieben sein; er ist· zudem wohl

geneigt, das Fehlen des Wassers auf Schikane oder man-

gelnden guten Willen seitens der Beschwerdeführer zurück-

zUführen, auch dann, wenn dem nicht so ist. Die unregel-

mässige Wasserkraft hat den Rekursbeklagten genötigt,

3 Elektromotoren aufzustellen, die stark in Anspruch

genommen sind.

Auf der and~ Seite war bei den

Beschwerdeführern, entsprechend ihrem

Rechtsstand-

punkt, durchaus nicht das Bewusstsein und das Bestreben

vorhanden, dass sie auch die Interessen des Beschwerde-

beklagten zu wahren haben, wobei auch zu beachten ist,

dass die persönlichen Beziehungen der Parteien gespannt

sind. So mag es häufig vorgekommen sein, dass der

Beschwerdebeklagte kein Wasser hatte, wo er sehr wohl

solches hätte haben können, namentlich dann, wenn die

Mühle stillstand und die Beschwer4eführer daher kein

eigenes Interesse daran haben, dass genügend Wasser aus

der Lössei in den Mühlekanal fliesst.

Wesentlich ist aber das, dass die Beschwerdeführer ein

Recht des Beschwerdebeklagten auf Rücksichtnahme auf

den Beschwerdebeklagten bisher,bestritten haben und

auch heute noch durchaus bestreiten : soweit sie Rück-

sicht genommen haben wollen, haben sie es freiwillig getan,

ohne Rechtspflicht; wenn es ihnen passt, können sie nach

ihrer Auffassung morgen das Wasser des Mühlekanals in

die Lüssel ableiten oder kein Wasser fliessen lassen und es

so dem Beschwerdebeklagten entziehen. Nach diesem

Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer ist die Stellung

des Beschwerdebeklagten, was den Wasserzufluss anlangt,

eine völlig prekäre, vom Belieben und der Willkür der

Beschwerdeführer abhängige.

Der Regierungsrat hat mit Recht angenommen, da.ss

die Beschwerdeführer bei dieser Stellungnahme keinen

Anspruch darauf haben, dass der Beschwerdebeklagte an

die Kosten der Wuhrreparatur beitrage. Er geht zutreffend

\Vasserrecht. N° 52.

329

davon aus, dass die Beitragspflicht im Sinne des Art. 33

Abs. 1 ihr Korrelat hat in dem Recht auf Rücksichtnahme

im Sinne von Art. 32 Abs. 1. Es braucht hier nicht unter-

sucht zu werden, ob mit dem ehehaften Wasserrecht der

Beschwerdeführer wirklich das wohlerworbene Recht ver-

bunden war, über das Wasser in der gedachten Weise iu

verfügen,und eventuell, ob dieses Recht noch angerufen

werden konnte gegenüber der Regel des Art. 33 A bs. 1.

Für die Abweisung des Begehrens auf Beitragsleistung

genügt es, dass dieses Recht in Anspruch genommen wird,

dass die bisherige Haltung der Beschwerdeführer mit

dadurch bestimmt war und dass auch ihre künftige Hal-

tung dadurch beeinflusst sein wird. Die Beitragspflicht

des untern Wasserwerkbesitzers setzt voraus, dass der

Inhaber der fraglichen Vorrichtung die Pflicht zur Rück-

sichtnahme auf ihn bei der Regelung des Wasserstandes

und Wasserabflusses rechtlich anerkenne und tatsächlich

übe : man kann dem untern Berechtigten nicht zumuten,

dass er sich mit einer bloss tatsächlichen, unsichere, mehr

oder weniger weitgehenden Rücksichtnahme, die unter

Bestreitung der Rechtspflicht erfolgt, begnüge, dass er

den Beitrag zahle und das Recht auf Rücksichtnahme erSt

noch erstreite.

3. -

•....•

52. Urteil vom 19. November 1931 i. S. Elektrizitätswerk

Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn.

1. Streitigkei~n zwischen Verleihungsbehörden und Beliehenen

über die Festsetzung des Wasserzinses fallen in die Zuständig-

keit des Bundesgerichts.

2. Der Grundsatz, dass die Verleihungsbehörde dem Beliehenen

gegenüber die Bestimmungen der Konzession einzuhalten hat.

gilt auch für denWasserzins. Wurde dessen Höchstbetrag in

der Konzession festgelegt, so ist die Verleihungsbehörde

330

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

gebunden wld darf bei periodischen Revisionen der Zins-

berechnung nicht höher gehen, als in der Konzession vorgesehen

wurde.

A. -

Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg in

Olten ist Inhaberin einer Konzession des Regierungsrates

des Kantons Solothurn zur Erstellung und :zum Betriebe

einer Wasserwerkanlage an der Aare bei Winznau und

Obergösgen. Die Konzession wurde am 17. September

1909 erteilt und später erweitert und abgeändert (16. Fe-

bruar 1912, 7. Dezember 1917, 4. März 1926).

Die Konzessionsgebühr wurde für die ersten 10 Jahre

vom Tage der Konzessionserteilung an auf eine Pauschal-

summe festgesetzt, die zunächst 24,000 Fr. betrug und bei

den Konzessionserweiterungen 1912 und 1917 sukzessive

auf 50,000 Fr. und 55,000 Fr. erhöht wurde(§ 34, Abs. 1

der Konzession, Ziffer XIXI, Abs. 1 der Erweiterung von

1912 und Ziffer IV, Abs. 2 derjenigen von 1917). Für die

spätere Zeit bestimmt die Konzession,: « Nach Ablauf der

ersten 10 Jahre (Abs. 1) und je nach Verfluss eines ferneren

Jahrzehntes wird der Regierungsrat auf Grund des Gesetzes

betreffend die Taxation der staatlich konzedierten Wasser-

fallrechte vom 3. April 1892 die Wasserkraft der Anlage,

den Einheitspreis per Pferdekraft und die demgemäss zu

entrichtende jährliche Konzessionsgebühr für eine weitere

zehnjährige Periode festsetzen» (§ 34, Abs. 2, bestätigt

in Ziffer XIII, Abs. 4 der Erweiterung von 1912). Nach

§ 41 der Konzession bleiben die Bestimmungen der künf-

tigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung vor-

behalten (Aha. I). «Wenn jedoch durch die künftige

kantonale Gesetzgebung die materiellen Bedingungen der

vorliegenden Konzession zum Nachteile des Konzessions-

inhabers verändert werden sollten, so ist demselben für

allen hiedurch entstehenden direkten und indirekten

Schaden voller Schadenersatz zu leisten» (Abs. 2).

§ 2

des solothurnischen Gesetzes vom 3. April 1892 betreffend

Taxation der staatlich konzedierten Wasserfallrechte, auf

das § 34, Aha. 2 der Konzession Bezug nimmt, lautet :

'Waaserrecht. N° 62.

331

«Für jedes staatlich konzedierte Wasserfallrecht an öffent-

lichen Gewässern ist zu Randen der Staatskasse eine

jährliche Konzessionsgebühr zu bezahlen, die nach der

örtlichen Lage und den Verhältnissen der Ausnützung

per Effektivpferdekraft 3 bis 6 Fr. beträgt und jeweilen

vom Regierungsrat festgesetzt wird. -

Die Konzessions-

gebühren unterliegen innerhalb dieser gegebenen Grenzen

alle 10 Jahre einer Revision durch den Regierungsrat,

wobei gegen allfällige Änderungen den lnhabern der

Konzessionen der Rekurs an den Kantonsrat zusteht. »

Das Gesetz ist bei Einführung des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) aufgehoben

worden (kantonales Gesetz vom 29. März 1925 betreffend

Vollzug des WRG, § 2). 'Ober die Berechnung der Kon-

zessionsgebühren bestimmt nun die kantonale Verordnung

zum WRG: « Der jährliche Wasserzins beträgt 6 Fr. pro

Bruttopferdekraft. -

Der Regierungsrat kann nach

seinem Ermessen ausnahmsweise unter diesen Ansatz

gehen, in keinem Falle jedoch unter 4 Fr. » (§ 13, Abs. 1

und 2 der Verordnung).

B. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat

durch Entscheid vom 21. Dezember 1929 den Wasserzins

für das Kraftwerk Gösgen für die Zeit vom 17. September

1929 bis 16. September 1939 auf jährlich 306,900 Fr.

festgesetzt. Er beruft sich dabei auf § 13 der kantonalen

Verordnung zum WRG und berechnet den Wasserzins

auf 51,150 Bruttopferdekräften zum Ansatz von 6 Fr.

pro Pferdekraft.

'

O. -

Mit Eingabe vom 25. Januar 1930 klagt die

A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg auf Festsetzung

des vom 17. September 1929 bis 16. September 1939 zu

entrichtenden jährlichen Wasserzinses aUf 224,037 Fr.,

eventueIl 224,040 Fr., eventuell auf Schadenersatz insoweit

der Staat Solothurn zu einem höheren Wasserzins berech-

tigt sein sollte, unter Kostenfolge. -

Zur Begründung

wird geltend gemacht, die jährliche Konzessionsgebühr

(Wasserzins) dürfe für das Wasserwerk Olten-Gösgen nicht

:~32

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

auf den nach § 13 der kantonalen Verordnung zum WRG

vorgesehenen Maxiroalansatz von 6 Fr. pro Bruttopferde-

kraft, sondern nur im Rahmen von § 34 der KoDZeS$ion

. und § 2 des kantonalen Gesetzes von 1892 zu höchstens

6 Fr. pro Effektivpferdekraft oder 4 Fr. 38 Cts. pro Brutto-

pferdekraft festgesetzt werden, wobei 51,150 Brutto-

pferdekräfte oder 37,340 Effektivpferdekräfte zu Grunde

zu legen seien. Der Anspruch der Klagpartei aus § 34

der Konzession sei weder durch die eidgenössische Wasser-

rechtsgesetzgebung noch durch die damit verbundenen

Änderungen des kantonalen Rechts beseitigt worden.

Eventuell wäre der Klägerin nach § 41 der Konzession

eine allfällige, durch Änderung der kantonalen Gesetzge-

bung eintretende Mehrbelastung vom Kanton zu ersetzen.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat sich mit

der direkten materiellen -Erledigung des Streites durch

das Bundesgericht einverstanden erklärt. Er beantragt

Abweisung der Klage mit folgender Begründung: Der

Staat habe sich in der Konzession das' Recbt ausdrücklich

vorbehalten, die Konzessionsgebühr alle 10 Jahre neu

festzusetzen. Diese sei demnach veränderlich. Das Gesetz

von 1892, auf das § 34 der Konzession Bezug nimmt, sei

bei Einführung der eidgenössischen Wasserrechtsgesetz-

gebung aufgehoben worden und deshalb nicht mehr

a.nwendbar. Nach dem neuen Recht betrage der Wasser-

zins 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Ein niedrigerer Ansatz

sei nur unter ausserordentlichen Verhältnissen zulässig,

welche eine Ausnahme von der Regel besonders recht-

fertigen, was hier nicht der Fall sei. Ein Anspruch auf

Ersatz der Mehrbelastung komme nicht in Frage, da es

sich um Änderungen eidgenössischen Rechtes handle.

Auch sonst seien die Voraussetzungen für einen Anspruch

auf Schadenersatz nicht erfüllt.

Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Anträge

bestätigt. Weiterhin haben sich die Parteien im Laufe

des Instruktionsverfahrens vor Bundesgericht auf Grund

eines Expertengutachtens über die Berechnungsgrundla.gen

"Vasseueeht. N° 52.

333

geeinigt, sodass nur die grundsätzliche Frage zu beurteilen

ist.

Das Bundesgericht hat den Hauptantrag der Klagpartei

geschützt

in Erwägung :

1. -

Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörden und

Beliehenen über die Festsetzung des Wasserzinses fallen

nach Art. 71 WRG und Art. 18, lit. e VDG in die Zustän-

digkeit des Bundesgerichts (vgl. Botschaft des Bundesrates

zum VDG, S. 59, Ziffer 5). Beide Parteien sind damit ein-

verstanden, dass das Bundesgericht ihren Streit als einzige

Instanz beurteilt, was nach bestehender Praxis zulässig

ist (BGK 48 I S. 211).

2. -

Die Klagpartei ßrhebt Anspruch darauf, dass der

von ihr zu entrichtende jährliche Wasserzins für die

zehnjährige Periode 1929/1939 auf 6 Fr. pro Eflektiv-

. pferdekraft oder 4 Fr. 38 Cts. pro Bruttopferdekraft fest-

gesetzt wird nach § 2 dessoloturnischen Gesetzes be-

treffend die Taxation der staatlich konzedierten WasSer-

fa1lrechte vom 3. April 1892. Sie beruft sich dafür auf

§ 34 ihrer Konzession vom 17. September 1909. Der

Regierungsrat des· Kantons Solothurn erhebt Anspruch

auf 6 Fr. pro Bruttopferdekraft gestützt auf § 13, Abs.)

der kantonalen Verordnung vom 21. Juli 1925 zum WRG.

§ 34 der Konzession von 1909 sieht vor, dass die Kon-

zessionsgebühr jeweilen nach Ablauf von 10 Jahren für

eine weitere zehnjährige Periode festgesetzt wird « auf

Grund des Gesetzes betreffend die Taxation der' staatlich

konzedierten Wasserfallrechte vom 3. April 1892 ». Dieses

Gesetz bestimmt den Ansatz der Konzessionsgebühren auf

3 Fr. bis 6 Fr. pro Effektivpferdekraft. Die Klagpartei

ist somit einverstanden damit, dass der hienach zulässige

Höchstansatz auf sie angewendet werde. Sie wendet sich

einzig gegen die höhere Belastung, die ihr unter Berufung

auf die neue Ordnung auferlegt werden soll, weil

da.~

Gesetz von 1892 nicht mehr gelte.

334

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Das letztere Moment vermag in der Tat die vom Regie-

rungsrat des Kantons Solothurn für die Periode 1929/1939

vorgenommene Bestimmung des Wasserzinses nicht zu

stützen. § 34, Abs. 2 der Konzession legt dem Regierungs-

"rate die Pflicht auf, die periodischen Neufestsetzungen der

Konzessionsgebühr auf Grund des Gesetzes von ·1892

vorzunehmen und erklärt damit die materielle Regelung

dieses Gesetzes zum Inhalt der Konzession. Die Ordnung

des Gesetzes von 1892 ist in die Konzessionsbedingungen

übernommen worden, um Höherbelastungen auszuschlies-

sen. Sie ist Bestandteil der Konzession und bleibt es,

auch wenn das Gesetz von 1892 als solches nicht mehr

gilt. Wenn sich demnach die Klagpartei . dagegen wehrt,

dass der Wasserzins für die Periode 1929/1939 höher

~],ngesetzt wird, als es nach den Vorschriften des Gesetzes

von 1892 zulässig gewesen wäre, so kann sie diesen Anspruch

aus der Konzession ableiten.

Die Einwendung des Regierungsrates, durch diese Bin-

dung werde sein Recht auf periodische Revision der

Konzessionsgebühr illusorisch, da dadurch praktisch eine

Anderung der Gebühr ausgeschlossen werde, ist unbe-

gründet. Allerdings verbleibt die Gebühr, die die Klag-

partei für die neue Periode zahlen will, mit 224,040 Fr.

ungefähr auf dem Betrage, der für die abgelaufene Periode

1919/1929 auf Grund einer Verständigung der heutigen

Parteien entrichtet wurde (224,000 Fr.). Die Klagpartei

hatte eben bei dem Vergleich schon nahezu den Höchst-

betrag zugestanden, der von 'ihr nach Massgabe der

Konzession gefordert werden konnte. Aus der Vorschrift

periodischer Neufestsetzungen kann ein Anspruch auf

Erhöhungen desWasserzinses über den konzessionsmässi-

gen Höchstbetrag nicht abgeleitet werden. Sie will nur

die Berücksichtigung veränderter Verhältnisse und eine

neue Festsetzung der zinspflichtigen Wasserkräfte ermög-

lichen.

N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird

durch die Konzession ein Rechtsverhältnis mit gegen-

Wasserreebt. No 52.

335

seitigen Rechten und Pflichten der Verleihungsbehörde

und .. des Beliehenen begründet, einem durch Vertrag

begründeten Rechtsverhältnis vergleichbar. Der Beliehene

hat AnSpmch darauf, dass die Verleihungsbehörde ihm

gegenüber die Konzessionsbestimmungen einhält (BGE 48

J S. 206 f.). Der Staat kann nicht einseitig von der Kon-

zession abgehen, während sich der Beliehene daran zu

halten hat. Der sachliche Grund. liegt darin, dass die

konzessionierte Unternehmung, die auf Grund der Kon-

zession ein Werk erstellt, von vorneherein Sicherheit

haben muss über ihre Rechte und Pflichten aus der

Konzession. Dies gilt vor allem für die finanziellen Lasten

und insbesondere für den Wasserzins, soweit dessen Höchst-

betrag wie hier in der Konzession selbst festgelegt worden

ist. Die Klägerin erhebt demnach mit Recht Anspruch

darauf, dass die Konzessionsgebühr nicht höher angesetzt

wird, als es in der Konzession vorgesehen ist.

Demgegenüber beruft sich der Regierungsrat zu Unrecht

a.uf die neuen Vorschriften über die Berechnung des

Wasserzinses (§ 13 der kantonalen Verordnung vom

2!. Juli 1925). Dies schon deshalb, weil die neue Regelung

eInen Rahmen von 4 Fr. bis 6 Fr. pro Bruttopferdekraft

für den jährlichen Wasserzins vorsieht und somit der nach

Auffassung beider Pa.rteien gemäss Konzession zulässige

Höchstansatz von 4 Fr. 38 Cts. pro Bruttopferdekraft

noch über dem Mindestansatz der Verordnung bleibt.

AIlerding,s ist nach der Meinung des Regierungsrates der

Normalansatz neuer Ordnung 6 Fr., und es soll nur dar-

unter gegangen werden, wenn besondere Voraussetzungen

einen niedrigeren Ansatz ausnahmsweise rechtfertigen.

DieS trifft aber unzweifelhaft dann zu, wenn wie hier ein

wohlerworbenes Recht aus einer bestehenden Konzession

einen solchen Anspruch begründet. Durch die Regelung

der Konzession wird der Regierungsrat in dem Ermessen,

das ihm nach der Verordnung zusteht, beschränkt. Er

darf den Wasserzins nicht höher ansetzen, als es nach der

Konzession zulässig ist.

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Verwaltungs- und DisziplinlLI'l'echtspflege.

Kann die Klägerin demnach ihr Begehren auf die

Konzession und auf die bestehende Gesetzgebung gründen,

so braucht nicht erörtert zu werden, wie es sich verhalten

.würde. wenn duroh Anderungen der Gesetzgebung die in

der Konzession vorgesehenen Ansätze ausgeschlossen wür-

den.

Darüber, dass die Konzeseiionsgebühr nach der

Konzession auf 224.040 Fr. anzusetzen ist, sind die Parteien

einig. Der Hauptantrag der Klägerin ist somit begründet,.

ihr Eventualbegehren wird gegenstandslos.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 52: -

Voir n° 52 .

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