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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
war immerhin der: Die Angabe des Beschwerdebeklagten,
dass er durchschnittlich nur 50 Tage im Jahr· genügend
Wasser habe, mag übertrieben sein; er ist· zudem wohl
geneigt, das Fehlen des Wassers auf Schikane oder man-
gelnden guten Willen seitens der Beschwerdeführer zurück-
zUführen, auch dann, wenn dem nicht so ist. Die unregel-
mässige Wasserkraft hat den Rekursbeklagten genötigt,
3 Elektromotoren aufzustellen, die stark in Anspruch
genommen sind.
Auf der and~ Seite war bei den
Beschwerdeführern, entsprechend ihrem
Rechtsstand-
punkt, durchaus nicht das Bewusstsein und das Bestreben
vorhanden, dass sie auch die Interessen des Beschwerde-
beklagten zu wahren haben, wobei auch zu beachten ist,
dass die persönlichen Beziehungen der Parteien gespannt
sind. So mag es häufig vorgekommen sein, dass der
Beschwerdebeklagte kein Wasser hatte, wo er sehr wohl
solches hätte haben können, namentlich dann, wenn die
Mühle stillstand und die Beschwer4eführer daher kein
eigenes Interesse daran haben, dass genügend Wasser aus
der Lössei in den Mühlekanal fliesst.
Wesentlich ist aber das, dass die Beschwerdeführer ein
Recht des Beschwerdebeklagten auf Rücksichtnahme auf
den Beschwerdebeklagten bisher,bestritten haben und
auch heute noch durchaus bestreiten : soweit sie Rück-
sicht genommen haben wollen, haben sie es freiwillig getan,
ohne Rechtspflicht; wenn es ihnen passt, können sie nach
ihrer Auffassung morgen das Wasser des Mühlekanals in
die Lüssel ableiten oder kein Wasser fliessen lassen und es
so dem Beschwerdebeklagten entziehen. Nach diesem
Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer ist die Stellung
des Beschwerdebeklagten, was den Wasserzufluss anlangt,
eine völlig prekäre, vom Belieben und der Willkür der
Beschwerdeführer abhängige.
Der Regierungsrat hat mit Recht angenommen, da.ss
die Beschwerdeführer bei dieser Stellungnahme keinen
Anspruch darauf haben, dass der Beschwerdebeklagte an
die Kosten der Wuhrreparatur beitrage. Er geht zutreffend
\Vasserrecht. N° 52.
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davon aus, dass die Beitragspflicht im Sinne des Art. 33
Abs. 1 ihr Korrelat hat in dem Recht auf Rücksichtnahme
im Sinne von Art. 32 Abs. 1. Es braucht hier nicht unter-
sucht zu werden, ob mit dem ehehaften Wasserrecht der
Beschwerdeführer wirklich das wohlerworbene Recht ver-
bunden war, über das Wasser in der gedachten Weise iu
verfügen,und eventuell, ob dieses Recht noch angerufen
werden konnte gegenüber der Regel des Art. 33 A bs. 1.
Für die Abweisung des Begehrens auf Beitragsleistung
genügt es, dass dieses Recht in Anspruch genommen wird,
dass die bisherige Haltung der Beschwerdeführer mit
dadurch bestimmt war und dass auch ihre künftige Hal-
tung dadurch beeinflusst sein wird. Die Beitragspflicht
des untern Wasserwerkbesitzers setzt voraus, dass der
Inhaber der fraglichen Vorrichtung die Pflicht zur Rück-
sichtnahme auf ihn bei der Regelung des Wasserstandes
und Wasserabflusses rechtlich anerkenne und tatsächlich
übe : man kann dem untern Berechtigten nicht zumuten,
dass er sich mit einer bloss tatsächlichen, unsichere, mehr
oder weniger weitgehenden Rücksichtnahme, die unter
Bestreitung der Rechtspflicht erfolgt, begnüge, dass er
den Beitrag zahle und das Recht auf Rücksichtnahme erSt
noch erstreite.
3. -
•....•
52. Urteil vom 19. November 1931 i. S. Elektrizitätswerk
Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn.
1. Streitigkei~n zwischen Verleihungsbehörden und Beliehenen
über die Festsetzung des Wasserzinses fallen in die Zuständig-
keit des Bundesgerichts.
2. Der Grundsatz, dass die Verleihungsbehörde dem Beliehenen
gegenüber die Bestimmungen der Konzession einzuhalten hat.
gilt auch für denWasserzins. Wurde dessen Höchstbetrag in
der Konzession festgelegt, so ist die Verleihungsbehörde
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
gebunden wld darf bei periodischen Revisionen der Zins-
berechnung nicht höher gehen, als in der Konzession vorgesehen
wurde.
A. -
Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg in
Olten ist Inhaberin einer Konzession des Regierungsrates
des Kantons Solothurn zur Erstellung und :zum Betriebe
einer Wasserwerkanlage an der Aare bei Winznau und
Obergösgen. Die Konzession wurde am 17. September
1909 erteilt und später erweitert und abgeändert (16. Fe-
bruar 1912, 7. Dezember 1917, 4. März 1926).
Die Konzessionsgebühr wurde für die ersten 10 Jahre
vom Tage der Konzessionserteilung an auf eine Pauschal-
summe festgesetzt, die zunächst 24,000 Fr. betrug und bei
den Konzessionserweiterungen 1912 und 1917 sukzessive
auf 50,000 Fr. und 55,000 Fr. erhöht wurde(§ 34, Abs. 1
der Konzession, Ziffer XIXI, Abs. 1 der Erweiterung von
1912 und Ziffer IV, Abs. 2 derjenigen von 1917). Für die
spätere Zeit bestimmt die Konzession,: « Nach Ablauf der
ersten 10 Jahre (Abs. 1) und je nach Verfluss eines ferneren
Jahrzehntes wird der Regierungsrat auf Grund des Gesetzes
betreffend die Taxation der staatlich konzedierten Wasser-
fallrechte vom 3. April 1892 die Wasserkraft der Anlage,
den Einheitspreis per Pferdekraft und die demgemäss zu
entrichtende jährliche Konzessionsgebühr für eine weitere
zehnjährige Periode festsetzen» (§ 34, Abs. 2, bestätigt
in Ziffer XIII, Abs. 4 der Erweiterung von 1912). Nach
§ 41 der Konzession bleiben die Bestimmungen der künf-
tigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung vor-
behalten (Aha. I). «Wenn jedoch durch die künftige
kantonale Gesetzgebung die materiellen Bedingungen der
vorliegenden Konzession zum Nachteile des Konzessions-
inhabers verändert werden sollten, so ist demselben für
allen hiedurch entstehenden direkten und indirekten
Schaden voller Schadenersatz zu leisten» (Abs. 2).
§ 2
des solothurnischen Gesetzes vom 3. April 1892 betreffend
Taxation der staatlich konzedierten Wasserfallrechte, auf
das § 34, Aha. 2 der Konzession Bezug nimmt, lautet :
'Waaserrecht. N° 62.
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«Für jedes staatlich konzedierte Wasserfallrecht an öffent-
lichen Gewässern ist zu Randen der Staatskasse eine
jährliche Konzessionsgebühr zu bezahlen, die nach der
örtlichen Lage und den Verhältnissen der Ausnützung
per Effektivpferdekraft 3 bis 6 Fr. beträgt und jeweilen
vom Regierungsrat festgesetzt wird. -
Die Konzessions-
gebühren unterliegen innerhalb dieser gegebenen Grenzen
alle 10 Jahre einer Revision durch den Regierungsrat,
wobei gegen allfällige Änderungen den lnhabern der
Konzessionen der Rekurs an den Kantonsrat zusteht. »
Das Gesetz ist bei Einführung des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) aufgehoben
worden (kantonales Gesetz vom 29. März 1925 betreffend
Vollzug des WRG, § 2). 'Ober die Berechnung der Kon-
zessionsgebühren bestimmt nun die kantonale Verordnung
zum WRG: « Der jährliche Wasserzins beträgt 6 Fr. pro
Bruttopferdekraft. -
Der Regierungsrat kann nach
seinem Ermessen ausnahmsweise unter diesen Ansatz
gehen, in keinem Falle jedoch unter 4 Fr. » (§ 13, Abs. 1
und 2 der Verordnung).
B. -
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
durch Entscheid vom 21. Dezember 1929 den Wasserzins
für das Kraftwerk Gösgen für die Zeit vom 17. September
1929 bis 16. September 1939 auf jährlich 306,900 Fr.
festgesetzt. Er beruft sich dabei auf § 13 der kantonalen
Verordnung zum WRG und berechnet den Wasserzins
auf 51,150 Bruttopferdekräften zum Ansatz von 6 Fr.
pro Pferdekraft.
'
O. -
Mit Eingabe vom 25. Januar 1930 klagt die
A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg auf Festsetzung
des vom 17. September 1929 bis 16. September 1939 zu
entrichtenden jährlichen Wasserzinses aUf 224,037 Fr.,
eventueIl 224,040 Fr., eventuell auf Schadenersatz insoweit
der Staat Solothurn zu einem höheren Wasserzins berech-
tigt sein sollte, unter Kostenfolge. -
Zur Begründung
wird geltend gemacht, die jährliche Konzessionsgebühr
(Wasserzins) dürfe für das Wasserwerk Olten-Gösgen nicht
:~32
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
auf den nach § 13 der kantonalen Verordnung zum WRG
vorgesehenen Maxiroalansatz von 6 Fr. pro Bruttopferde-
kraft, sondern nur im Rahmen von § 34 der KoDZeS$ion
. und § 2 des kantonalen Gesetzes von 1892 zu höchstens
6 Fr. pro Effektivpferdekraft oder 4 Fr. 38 Cts. pro Brutto-
pferdekraft festgesetzt werden, wobei 51,150 Brutto-
pferdekräfte oder 37,340 Effektivpferdekräfte zu Grunde
zu legen seien. Der Anspruch der Klagpartei aus § 34
der Konzession sei weder durch die eidgenössische Wasser-
rechtsgesetzgebung noch durch die damit verbundenen
Änderungen des kantonalen Rechts beseitigt worden.
Eventuell wäre der Klägerin nach § 41 der Konzession
eine allfällige, durch Änderung der kantonalen Gesetzge-
bung eintretende Mehrbelastung vom Kanton zu ersetzen.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat sich mit
der direkten materiellen -Erledigung des Streites durch
das Bundesgericht einverstanden erklärt. Er beantragt
Abweisung der Klage mit folgender Begründung: Der
Staat habe sich in der Konzession das' Recbt ausdrücklich
vorbehalten, die Konzessionsgebühr alle 10 Jahre neu
festzusetzen. Diese sei demnach veränderlich. Das Gesetz
von 1892, auf das § 34 der Konzession Bezug nimmt, sei
bei Einführung der eidgenössischen Wasserrechtsgesetz-
gebung aufgehoben worden und deshalb nicht mehr
a.nwendbar. Nach dem neuen Recht betrage der Wasser-
zins 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Ein niedrigerer Ansatz
sei nur unter ausserordentlichen Verhältnissen zulässig,
welche eine Ausnahme von der Regel besonders recht-
fertigen, was hier nicht der Fall sei. Ein Anspruch auf
Ersatz der Mehrbelastung komme nicht in Frage, da es
sich um Änderungen eidgenössischen Rechtes handle.
Auch sonst seien die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Schadenersatz nicht erfüllt.
Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Anträge
bestätigt. Weiterhin haben sich die Parteien im Laufe
des Instruktionsverfahrens vor Bundesgericht auf Grund
eines Expertengutachtens über die Berechnungsgrundla.gen
"Vasseueeht. N° 52.
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geeinigt, sodass nur die grundsätzliche Frage zu beurteilen
ist.
Das Bundesgericht hat den Hauptantrag der Klagpartei
geschützt
in Erwägung :
1. -
Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörden und
Beliehenen über die Festsetzung des Wasserzinses fallen
nach Art. 71 WRG und Art. 18, lit. e VDG in die Zustän-
digkeit des Bundesgerichts (vgl. Botschaft des Bundesrates
zum VDG, S. 59, Ziffer 5). Beide Parteien sind damit ein-
verstanden, dass das Bundesgericht ihren Streit als einzige
Instanz beurteilt, was nach bestehender Praxis zulässig
ist (BGK 48 I S. 211).
2. -
Die Klagpartei ßrhebt Anspruch darauf, dass der
von ihr zu entrichtende jährliche Wasserzins für die
zehnjährige Periode 1929/1939 auf 6 Fr. pro Eflektiv-
. pferdekraft oder 4 Fr. 38 Cts. pro Bruttopferdekraft fest-
gesetzt wird nach § 2 dessoloturnischen Gesetzes be-
treffend die Taxation der staatlich konzedierten WasSer-
fa1lrechte vom 3. April 1892. Sie beruft sich dafür auf
§ 34 ihrer Konzession vom 17. September 1909. Der
Regierungsrat des· Kantons Solothurn erhebt Anspruch
auf 6 Fr. pro Bruttopferdekraft gestützt auf § 13, Abs.)
der kantonalen Verordnung vom 21. Juli 1925 zum WRG.
§ 34 der Konzession von 1909 sieht vor, dass die Kon-
zessionsgebühr jeweilen nach Ablauf von 10 Jahren für
eine weitere zehnjährige Periode festgesetzt wird « auf
Grund des Gesetzes betreffend die Taxation der' staatlich
konzedierten Wasserfallrechte vom 3. April 1892 ». Dieses
Gesetz bestimmt den Ansatz der Konzessionsgebühren auf
3 Fr. bis 6 Fr. pro Effektivpferdekraft. Die Klagpartei
ist somit einverstanden damit, dass der hienach zulässige
Höchstansatz auf sie angewendet werde. Sie wendet sich
einzig gegen die höhere Belastung, die ihr unter Berufung
auf die neue Ordnung auferlegt werden soll, weil
da.~
Gesetz von 1892 nicht mehr gelte.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Das letztere Moment vermag in der Tat die vom Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn für die Periode 1929/1939
vorgenommene Bestimmung des Wasserzinses nicht zu
stützen. § 34, Abs. 2 der Konzession legt dem Regierungs-
"rate die Pflicht auf, die periodischen Neufestsetzungen der
Konzessionsgebühr auf Grund des Gesetzes von ·1892
vorzunehmen und erklärt damit die materielle Regelung
dieses Gesetzes zum Inhalt der Konzession. Die Ordnung
des Gesetzes von 1892 ist in die Konzessionsbedingungen
übernommen worden, um Höherbelastungen auszuschlies-
sen. Sie ist Bestandteil der Konzession und bleibt es,
auch wenn das Gesetz von 1892 als solches nicht mehr
gilt. Wenn sich demnach die Klagpartei . dagegen wehrt,
dass der Wasserzins für die Periode 1929/1939 höher
~],ngesetzt wird, als es nach den Vorschriften des Gesetzes
von 1892 zulässig gewesen wäre, so kann sie diesen Anspruch
aus der Konzession ableiten.
Die Einwendung des Regierungsrates, durch diese Bin-
dung werde sein Recht auf periodische Revision der
Konzessionsgebühr illusorisch, da dadurch praktisch eine
Anderung der Gebühr ausgeschlossen werde, ist unbe-
gründet. Allerdings verbleibt die Gebühr, die die Klag-
partei für die neue Periode zahlen will, mit 224,040 Fr.
ungefähr auf dem Betrage, der für die abgelaufene Periode
1919/1929 auf Grund einer Verständigung der heutigen
Parteien entrichtet wurde (224,000 Fr.). Die Klagpartei
hatte eben bei dem Vergleich schon nahezu den Höchst-
betrag zugestanden, der von 'ihr nach Massgabe der
Konzession gefordert werden konnte. Aus der Vorschrift
periodischer Neufestsetzungen kann ein Anspruch auf
Erhöhungen desWasserzinses über den konzessionsmässi-
gen Höchstbetrag nicht abgeleitet werden. Sie will nur
die Berücksichtigung veränderter Verhältnisse und eine
neue Festsetzung der zinspflichtigen Wasserkräfte ermög-
lichen.
N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird
durch die Konzession ein Rechtsverhältnis mit gegen-
Wasserreebt. No 52.
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seitigen Rechten und Pflichten der Verleihungsbehörde
und .. des Beliehenen begründet, einem durch Vertrag
begründeten Rechtsverhältnis vergleichbar. Der Beliehene
hat AnSpmch darauf, dass die Verleihungsbehörde ihm
gegenüber die Konzessionsbestimmungen einhält (BGE 48
J S. 206 f.). Der Staat kann nicht einseitig von der Kon-
zession abgehen, während sich der Beliehene daran zu
halten hat. Der sachliche Grund. liegt darin, dass die
konzessionierte Unternehmung, die auf Grund der Kon-
zession ein Werk erstellt, von vorneherein Sicherheit
haben muss über ihre Rechte und Pflichten aus der
Konzession. Dies gilt vor allem für die finanziellen Lasten
und insbesondere für den Wasserzins, soweit dessen Höchst-
betrag wie hier in der Konzession selbst festgelegt worden
ist. Die Klägerin erhebt demnach mit Recht Anspruch
darauf, dass die Konzessionsgebühr nicht höher angesetzt
wird, als es in der Konzession vorgesehen ist.
Demgegenüber beruft sich der Regierungsrat zu Unrecht
a.uf die neuen Vorschriften über die Berechnung des
Wasserzinses (§ 13 der kantonalen Verordnung vom
2!. Juli 1925). Dies schon deshalb, weil die neue Regelung
eInen Rahmen von 4 Fr. bis 6 Fr. pro Bruttopferdekraft
für den jährlichen Wasserzins vorsieht und somit der nach
Auffassung beider Pa.rteien gemäss Konzession zulässige
Höchstansatz von 4 Fr. 38 Cts. pro Bruttopferdekraft
noch über dem Mindestansatz der Verordnung bleibt.
AIlerding,s ist nach der Meinung des Regierungsrates der
Normalansatz neuer Ordnung 6 Fr., und es soll nur dar-
unter gegangen werden, wenn besondere Voraussetzungen
einen niedrigeren Ansatz ausnahmsweise rechtfertigen.
DieS trifft aber unzweifelhaft dann zu, wenn wie hier ein
wohlerworbenes Recht aus einer bestehenden Konzession
einen solchen Anspruch begründet. Durch die Regelung
der Konzession wird der Regierungsrat in dem Ermessen,
das ihm nach der Verordnung zusteht, beschränkt. Er
darf den Wasserzins nicht höher ansetzen, als es nach der
Konzession zulässig ist.
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Verwaltungs- und DisziplinlLI'l'echtspflege.
Kann die Klägerin demnach ihr Begehren auf die
Konzession und auf die bestehende Gesetzgebung gründen,
so braucht nicht erörtert zu werden, wie es sich verhalten
.würde. wenn duroh Anderungen der Gesetzgebung die in
der Konzession vorgesehenen Ansätze ausgeschlossen wür-
den.
Darüber, dass die Konzeseiionsgebühr nach der
Konzession auf 224.040 Fr. anzusetzen ist, sind die Parteien
einig. Der Hauptantrag der Klägerin ist somit begründet,.
ihr Eventualbegehren wird gegenstandslos.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 52: -
Voir n° 52 .
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