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77_I_164

BGE 77 I 164

Bundesgericht (BGE) · 1951-06-15 · Deutsch CH
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164

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

TII. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

29. Urte vom 15. Juni 1951 i. S. GisIer gegen Korporation Ud

und Obergericht des Kantons Ud.

Streitigkeit zwischen dem .Beliehene~. un~ der Ve~leihungsbehörde

über die aus dem VerleihungsverhältnlS entsprmgenden .Rechte

und Pflichten (Art. 71 Abs. a WRG). Vorfrage, ob em Ver-

leihungsverhältnis zu Recht bestehe. Zuständigkeit des urne-

rischen Obergerichtes; Kollision der bei ihm erhobenen Klage

mit einer vorher beim Landgericht eingereichten Grundbuch-

berichtigungskiage.

Litige entre le concessionnaire et l'autoriM qui accorde la COll(~es­

sion touchant les droits et les obligations issus de la concesslOn

(art. 71 aI. 1 LUFH). Question prejudicielle de l'e.xistence et

de la validite d'une concession. Com~etence du TrIbunal can-

tonal ducanton d'Uri; collision de I action introduite devant

lui avec une action en rectification du registre foneier precedem-

ment dejA pendante devant le tribunal de premiere instance

(Landgericht).

Contestazione sorta tra il concessionario e l'autoritA concedente

sui diritti e gli obblighi derivanti dalla concessione (art. 71

cp. 1 LUFI). Questione pregiudiziale c0!lcernente la comp~te~a

deI tribunale di secondo grado (ObergerIcht) deI Cantone dl Url;

collision"l dell'azione prOm088a davanti a questo tribUll!lle con

quella di rettificazio.ne deI re~istI"? fondiario promOSSl!' in prece-

denza davanti al trlbUll!lle dl prlmo grado (Landgencht).

A. -

J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine

Sägerei, für welche früher eine dauernde Bewilligung der

Korporation Uri zur Ausnützung des aus dem Kuchi- und

Gygenbach gespiesenen Bolzbaches bestanden hatte. Am

3. Mai 1921 wurde die Bewilligung durch eine vom Korpo-

rationsrat erteilte Konzession ersetzt, die am 19. September

1931 als Wasserrechtsverleihung zugunsten der Liegen-

schaft Gislers und zu Lasten der Korporation Uri im

Grundbuch eingetragen wurde. Am 23. Juni 1934 wurde

die Verleihung durch die Beteiligten abgeändert und

ergänzt. Am 19. Dezember 1944 wurde die Berechtigung

als « selbständiges, dauerndes Wasserrecht am Gygenbach,

165

Korporatiousgebiet, im Bolzbach, Seedorf, umfassend Bolz-

bach, Kuchibach und Gygenbach» im Grundbuch einge-

tragen.

Die Gemeinde Seedorf wollte das Wasser aus dem Quell-

gebiet des Kuchi- und Gygenbaches für ihre Trinkwasser-

versorgung verwenden, was die Korporation Uri zuerst hn

Hinblick auf die Rechte Gislers ablehnte. Auf Gesuch der

Gemeinde erklärte der Regierungsrat von Uri am 16. Mai

1946 die Wasserrechtsverleihungen der Korporation vom

3. Mai 1921 und 23. Juni 1934 als ungültig, weil dafür seine

Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Einen Rekurs

Gislers hiegegen wies der Landrat am 26. Februar 1947

im Sinne der Erwägungen ab. Er stellte fest, dass die Ver-

leihung vom 3. Mai 1921 als blosse Umwandlung der bis-

herigen dauernden Bewilligung keiner Genehmigung des

Regierungsrates bedurft habe, wohl aber ihre Erweiterung

vom 23. Juni 1934, dass also diese « dem Regierungsrat als

kantonaler Aufsichtsbehörde gegenüber weder rechtswirk-

sam noch verbindlich» sei; die Beurteilung materieller

Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ver-

leihung vom 3. Mai 1921 und der vom Regierungsrat nicht

genehmigten Vereinbarung vom 23. Juni 1934 ergäben,

sei nicht Sache der Verwaltungsbehörden, sondern des

Richters. Diesen Entscheid focht Gisler beim Bundes-

gericht an, jedoch ohne Erfolg. Hierauf gestattete die Kor-

poration Uri der Gemeinde Seedorf, dem Kuchibach Wasser

für ihre Trinkwasserversorgung zu entnehmen, und am

4. Dezember 1948 bewilligte ihr der Regierungsrat vorsorg-

lich das Enteignungsrecht für deren Erstellung. Ein Rekurs

Gislers hiegegen wurde vom Landrat am 2. März 1949

abgewiesen, ebenso vom Bundesgericht am 9. November

1949 eine staatsrechtliche Beschwerde, soweit auf sie einge-

treten wurde. Dieses führte u. a. aus, der angefochtene

J]ntscheid des Landrates räume der Gemeinde gegenüber

dem Beschwerdeführer das Enteignungsrecht ein, gehe also

offenbar davon aus, dass diesem im Grundbuch eingetra-

gene Rechte zuständen, nämlich aus der Verleihung von

166

Verwaltungs- und Disziplina.rrecht.

1921, die gemäss Entscheid vom 26. Februar 1947 keiner

Genehmigung des Regierungsrates bedurft habe. Der im

angefochtenen Entscheid enthaltene Hinweis auf die frü-

here Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer behaup-

tete Konzession nicht zu Recht bestehe, beziehe sich offen-

sichtlich nur auf die Erweiterung von 1934. Zu solcher

Feststellung sei die Verwaltung befugt, da der Anstand

über die Existenz einer Konzession gleich wie der Streit

über den Inhalt einer erst noch zu erteilenden Bewilligung

öffentlichrechtlicher Natur sei. Es liege also insoweit keine

Verletzung der Eigentumsgarantie vor. ({ Sollte im nach-

folgenden Expropriationsverfahren streitig werden, ob die

vor 1934 begründeten Rechte bestünden und zu entschä-

digen seien, so ist dem Beschwerdeführer unbenommen,

vom Richter die Feststellung dieser Rechte zu verlangen,

sei es im gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der

Expropriationsentschädigung (§ 253 ZPO), sei es in einem

besonderen Feststellungsverfahren, bis zu dessen Beendi-

gung das Expropriationsverfahren einzustellen wäre. »

Seit dem Entscheid des Landrates vom 2. März 1949

sind zwischen den Parteien verschiedene kantonale Ver-

fahren durchgeführt oder eingeleitet worden :

a) Eine Besitzesschutzklage Gislers gegen die Gemeinde

Seedorf und die Korporation Uri auf Untersagung aller

Handlungen, welche seine Rechte am Gygen-, Kuchi-

und Bolzbach beeinträchtigten, insbesondere jeglicher

Wasserableitung, wurde abgewiesen.

b) Am 3. Mai 1949 erhob die Korporation Uri beim Land-

gericht Klage gegen Gisler mit dem Rechtsbegehren, es

sei gerichtlich festzustellen, dass die Eintragung eines

selbständigen und dauernden Wasserrechts am Bolz-

bach, Kuchibach und Gygenbach ({ mangels rechts-

kräftiger Verleihung nicht zu Recht besteht und in

Berichtigung des Grundbuches zu löschen ist)J. Der da-

herige Prozess ist noch beim Landgericht hängig.

Waaserreoht. N° 29.

167

c) Am 20. Januar 1!J50 reichte Gisler beim Obergericht

gegen die Korporation Uri Klage ein mit den Rechts-

begehren :

«1) Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss

Grundbuch ein selbständiges und dauerndes Wasserrecht am Bolz-

bach, Kuchibach und Gygenbach hat und demgemäss berechtigt

ist, das Wasser dieser Bäche vollständig zur Betreibung der Sägerei

Bolzbach etc. abzuleiten und zu benützen. Demgemäss sei der

Eintrag eines selbständigen und dauernden Wasserrechts im

Grundbuch zu Recht erfolgt.

2) Ebenfalls sei gerichtlich festzustellen, dass die Abänderung

und Ergänzung (technisch) der Verleihung vom 23. Juni 1934 der

Beklagten gegenüber rechtswirksam ist, dass diese durch gutgläu-

bigen Besitz während zehn Jahren von Seiten des Klägers ersessen

wurde.

3) Eventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger

gemäss Wasserrechtsverleihung vom 3. Mai 1921 berechtigt ist,

das Wasser des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach

gespiesen wird, zu fassen und abzuleiten zum Betriebe der Sägerei

Bolzbach. Demgemäss sei der Eintrag der Wasserrechtsverleihung

vom 19. September 1931 im Grundbuch zu Recht erfolgt.

4) Subeventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass dem

Kläger gemäss Vermittlung vom 29. Juli 1916 zwischen Josef

Infanger, Säge, Bolzbach, Seedorf und der Korporation Uri die

Benützung des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach

gespiesen wird, als dauernde Bewilligung zusteht. »

Das Obergericht Uri hat mit Urteil vom 16. November

1950 in Gutheissung einer Einrede der Korporation seine

Zuständigkeit verneint und die Klage Gislers in das ordent-

liche Verfahren verwiesen. Zur Begründung führt es aus,

der Kläger berufe sich auf Art. 71 WRG und § 9 der kan-

tonalen VV hiezu, wonach Streitigkeiten zwischen den

Beliehenen und der Verleihungsbehörde über Rechte und

Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis in die Zuständig-

keit des Obergerichts fallen. Voraussetzung der Anwen-

dung dieser Vorschriften sei aber, dass eine rechtsgültige

Verleihung unbestritten bestehe oder nachgewiesen sei.

Die Konzession von 1934 sei indessen durch rechtskräftigen

Entscheid der Verwaltungsbehörde als ungültig befunden

worden. Im vorliegenden Prozesse gehe es nicht um die

Feststellung der Rechte und Pflichten aus dem Verlei-

hungsverhältnis, nicht um den Inhalt der Konzession,

168

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

sondern um die Fragen, ob überhaupt die Wasserrechts-

verleihung von 1934 und der Grundbucheintrag zu Recht

bestehe oder nicht und gegebenenfalls welcher Rechtsnatur

der Anspruch des Klägers sei. Daher seien Art. 71 WRG

und § 9 VV iucht anwendbar. Die Grundbuchberichti-

gungsklage sei nach § 21 Z. 34 ZPO vom Landgericht zu

beurteilen. Die vorliegende Klage gehe in erster Linie auf

die Feststellung des Bestandes der behaupteten Rechte

und Konzessionen, wofür als erste Instanz das Landgericht

im ordentlichen Feststellungsverfahren zuständig sei. Wäre

eine Kollision der Gerichtsbarkeiten des Land- und des

Obergerichts anzunehmen, so hätte jenes den Vorzug, weil

bei ihm zuerst geklagt worden sei (Art. 31 Abs. 3 ZPO).

Es liege Identität sowohl der Parteien als auch der Streit-

sache vor, indem sich die materiellen Einwendungen Gislers

gegen die Grundbuchberichtigungsklage mit seinen Argu-

menten zur Begründung seiner Feststellungsklage deckten.

B. -

Mit als staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter

Eingabe vom 8. Februar 1951 beantragt Gisler, der' Ent-

scheid des Obergeri<;hts vom 16. November 1950 sei auf-

zuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Abweisung

der Unzuständigkeitseinrede an jenes zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Begründung des Obergerichts sei

unhaltbar, ja willkürlich, sein Entscheid verletze Art. 71

WRG sowie Art. 4 und 58 BV und Art. 2 Üb.Best. z. BV.

}'fit der am 20. Januar 1950 eingereichten Klage verlange

der Beschwerdeführer nicht nur die Feststellung des Be-

standes der Konzession von 1934, sondern auch und in

erster Linie Feststellung des Bestandes und Inhaltes der

Konzession von 1921, die verschiedentlich als nicht existent

bzw. rechtsungültig hingestellt worden sei, entgegen dem

Entscheid des Landrates vom 26. Februar 1947. Er wolle

vor allem derr Inhalt der Konzessionen abgeklärt wissen,

insbesondere die Frage, ob er sämtliches Wasser der drei

Bäche, auch die Kuchibachquellen, ableiten dürfe. Der

Umfang der verliehenen Nutzungsrechte gehöre gemäss

Art. 54 lit. b WRG zum Inhalt der Konzession. Die Be-

Waaserrecht. N° 29.

169

hauptung des Obergerichts, das bei ihm eingeleitete Ver-

fahren betreffe lediglich den Bestand der Wasserrechtsver-

leihung von 1934, sei willkürlich. Ebenso seine Darstel-

lung, Art. 71 WRG und § 9 VV könnten nur angerufen

werden, wenn eine rechtsgültige Verleihung vorliege. Selbst

wenn die Existenz einer solchen bestritten sei, könne es

um die Auslegung des Inhalts gehen; der Streit über Be-

stand und Inhalt sei im gleichen Verfahren nach Art. 71

WRG zu erledigen. Zudem sei die Gültigkeit der Verleihung

von 1921 von der Beklagten vor Schranken ausdrücklich

anerkannt worden. Nachdem wiederholt verbindlich fest-'

gestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer Rechte

zuständen, sei Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht

weniger deren Feststellung als deren Auslegung. Nur die

Verleihung von 1934 sei vom Landrat als hinkender

Rechtsakt und als « dem RR gegenüber weder rechtswirk-

sam noch verbindlich)) bezeichnet worden, womit ihre

Verbindlichkeit gegenüber der Korporation Uri bejaht

worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten,

zuerst beim Landgericht eine Feststellungsklage einzu-

reichen, die dann doch durch eine Klage beim Obergericht

betreffend den Inhalt der zugesprochenen Rechte gemäss

Art. 71 WRG ergänzt werden müsste.

Willkür liege auch in der Feststellung des Obergerichtes,

die Klage vom 20. Januar 1950 und die Grundbuchberich-

tigungsklage seien inhaltlich identisch. Diese sei lediglich

formeller Natur und bezwecke die Löschung des Grund-

bucheintrages; sie gehe davon aus; dass die Verleihungen

von 1921 und 1934 ungültig seien. Soweit darin eine nega-

tive Feststellungsklage enthalten sei, habe der Beschwerde-

führer unter Verweisung auf Art. 71 WRG die Unzustän-

digkeitseinrede erhoben; zudem habe er dem Landgericht

beantragt, den dort hängigen Prozess bis nach Erledigung

des beim Obergericht eingeleiteten Verfahrens zu sistieren.

Dieses betreffe die Feststellung des Inhalts dßr Verleihun-

gen von 1921 und 1934, also einen anderen Gegenstand.

Sollte indessen eine Kollision zwischen den beiden Klagen

170

Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.

bejaht werden, so würde trotzdem die Zuständigkeit des

Obergerichts vorgehen, weil sie auf Bundesrecht beruhe.

Indem sich das Obergericht auf § 31 Abs. 3 ZPO stütze,

verstosse es gegen Art. 2 üb.Best. z. BV. Auch verletze es

damit Art. 58 BV, da es gemäss Art. 71 WRG für den

Streit über Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsver-

hältnis als einzige kantonale Instanz der verfassungsmäs-

sige Richter sei.

O. -

Die Korporation Uri schliesst auf Abweisung der

Beschwerde. Sie führt aus, der besondere Gerichtsstand

gemäss Art. 71 WRG und § 9 VV dazu gelte nur für

Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Verlei-

hungsverhältnis. Hier gehe es jedoch nicht darum, sondern

um Bestand oder Nichtbestand eines Wasserrechts kraft

Verleihung. Zudem sei die Ungültigkeit der früheren Was-

serrechtsverleihung bereits durch die hiefür zuständigen

Behörden rechtskräftig festgestellt worden. Der Beschwer-

deführer werde durch den angefochtenen Entscheid nicht

benachteiligt, da über seine formellen und materiellen An-

bringen zur Frage des Best,andes seiner behaupteten und

von der Korporation bestrittenen Wasserrechte in dem vor

Landgericht hängigen Prozesse entschieden werde. Es liege

weder Willkür vor, noch sei die Garantie des verfassungs-

mässigen Richters oder eine bundesrechtliche Gerichts-

standsnorm verletzt worden.

D. -

Das Obergericht Uri beantragt ebenfalls Abwei-

sung der Beschwerde.

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 71 Abs. 1 WRG werden Streitigkeiten

zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über

die Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis

in erster Instanz von der zuständigen kantonalen Gerichts-

behörde, in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden.

Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen des Ge-

setzes oder der Verleihung; doch stehen solche hier nicht

in Frage. Das Bundesgericht kann auf Grund jener Vor-

Wasserrecht. N0 29.

171

schrift auch angerufen werden, wenn die betreffende kan-

tonale Gerichtsbehörde sich für unzuständig erklärt. Um

einen solchen Fa.ll handelt es sich hier.

Art. 71 Abs. 1 WRG nennt als zweite Instanz das Bundes-

gericht « als Staatsgerichtshof». Indes gehören die Streitig-

keiten im Sinne dieser Bestimmung seit der Einführung der

Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde in das verwaltungs-

rechtliche Verfahren. Schon unter der Herrschaft des VDG,

welches noch Zweifeln darüber Raum liess (vgl. KIRCH-

HOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht,

S. 89), stellte sich das Bundesgericht in ständiger Praxis

auf diesen Standpunkt (Urteil vom 4. Oktober 1934 i. S.

Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad, Erw. 1, nicht

veröffentlicht; BGE 65 I 313). Heute ist die gesetzliche

Ordnung klar : Art. 100 OG bestimmt ausdrücklich, dass

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner -

abgesehen

von den in Art. 97-99 aufgeführten Fällen -

zulässig ist,

wo das Bundesrecht sie sonst vorsieht. Die Anordnung in

Art. 71 Abs. 1 WRG, dass Anstände über die Rechte und

Pflichten aus der Wasserrechtsverleihung in zweiter Instanz

vom Bundesgericht beurteilt werden, ist seit der Einfüh-

rung der eidg. Verwaltungsgerichtsbarkeit als Verweisung

auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf-

zufassen. In der Tat hat man es mit Streitigkeiten im Be-

reiche des Verwaltungsrechts des Bundes zu tun; denn die

eidg. Wasserrechtsgesetzgebung enthält die im Gemein-

interesse aufgestellte Ordnung über die Benützung der

Gewässer und über die Verwaltung dieses Interesses durch

die Behörden. Die vorliegende als staatsrechtliche Be-

schwerde bezeichnete Eingabe ist daher als Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde zu behandeln. Als Verwaltungsgericht

kann das Bundesgericht die Sache frei prüfen; es ist an

die Begründung der Rechtsbegehren der Parteien nicht

gebunden (Art. 109 Abs. lOG).

2. -

Das Obergericht Uri hat seine Zuständigkeit auf

Grund von Art. 71 Abs. 1 WRG verneint mit der Begrün-

dung, der vorliegende Streit gehe gar nicht um die Rechte

172

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis, um den

Inhalt der Konzession, sondern um die Frage, ob über-

haupt die Wasserrechtsverleihung von 1934 und der

Grundbucheintrag zu Recht bestehe oder nicht und gege-

benenfalls weicher Rechtsnatur der Anspruch des Klägers

sei.

Man kann sich fragen, ob die Bestimmung in Art. 71

Abs. 1 WRG über ihren Wortlaut hinaus auch auf Streitig-

keiten über den Bestand des Verleihungsverhältnisses

selbst anzuwenden sei, weil ihr Zweck, einerseits die Beur-

teilung durch den Richter und in zweiter Instanz durch

das Bundesgericht zu garantieren und anderseits das kan-

tonale Verfahren auf eine einzige Instanz zu beschränken,

darauf ebenso zutrifft wie auf Streitigkeiten über den

Inhalt der Konzession. Die Frage braucht j3doch in dieser

allgemeinen Form nicht entschieden zu werden. Auf jeden

Fall erstreckt sich die durch Art. 71 Abs. 1 WRG begrün-

dete Sonderkompetenz dann auf den Streit über das Be-

stehen eines Verleihungsverhältnisses, wenn diese Frage

mit derjenigen nach dem Inhalt und Umfang der Kon-

zession untrennbar zusammenhängt, als Vorfrage dazu

entschieden werden muss; das ergibt sich aus Art. 96 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 107 OG. Das Bundesgericht hat

denn auch schon wiederholt in Fällen, wo es auf Grund

des Art. 71 WRG angerufen war, seine Beurteilung auf

derartige Vorfragen erstreckt (BGE 49 I 174 ff., 573 ff.).

Was Gegenstand des vom Beschwerdeführer beim Ober-

gericht eingeleiteten Prozesses ist, bestimmt sich in erster

Linie nach den Klagebegehren, aber auch nach der Stel-

lungnahme der Beklagten dazu. Die Klage lautet auf

gerichtliche Feststellung, dass der Kläger gemäss Grund-

bucheintrag und Verleihung vom 23. Juni 1934, event.

gemäss Verleihung vom 3. Mai 1921, subeventuell gemäss

der früheren dauernden Bewilligung berechtigt sei, das

Wasser des Bolzbaches mit Einschluss des Kuchi- und des

Gygenbaches für den Betrieb seiner Sägerei abzuleiten und

zu benützen. Die Beklagte hat dazu noch nicht materiell

Stellung genommen, sondern nur in einer « nicht einläss-

W8S8errecht. N° 29.

173

lichen Antwort)} gemäss § 132 ZPO Nichteintreten wegen

Unzuständigkeit beantragt. Zur Begründung dieses An-

trags hat sie den Rechtsbesbnd der Konzession von 1934

bestritten; dagegen hat sie die Verleihung von 1921 in der

schriftlichen Antwort überhaupt nicht erwähnt und ihre

Gültigkeit in der mündlichen Verhandlung -laut der un-

bestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerde-

schrift -

ausdrü(}klich anerkannt. Das entspricht übrigens

dem Entscheid des Landrat3 vom 26. Februar 1947, durch

welchen festgestellt wurde, dass die Verleihung vom 3. Mai

1921 keiner Genehmigung des Regierungsrates bedurfte,

also zu Recht besteht. Somit ist nicht mehr streitig, dass

dem Kläger gewisse Wasserrechte zustehen, sondern nur

noch, auf welcher Grundlage sie beruhen und welchen

Inhalt und Umfang sie danach haben. Insbesondere ergibt

sich aus den Akten, dass die Beklagte den Anspruch des

Klägers auf das sämtliche Wasser der drei Bäche und na-

mentlich auf die Kuchibachquellen bestreitet. Bei dieser

Sachlage hängt die Frage nach Bestand und Grundlage

des Verleihungsverhältnisses, soweit sie sich überhaupt

noch stellt, untrennbar zusammen mit derjenigen nach

seinem Inhalt und Umfang, nach den daraus entspringen-

den Rechten und Pflichten; sie ist als Vorfrage von dem

gleichen Gericht zu beurteilen, das über die Hauptfrage zu

entscheiden hat, also gemäss Art. 71 Abs. 1 WRG in erster

Instanz von der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde

_

dem Obe~gericht Uri (§ 9 der urnerischen VV zum

WRG) -

und in zweiter Instanz vom Bundesgericht.

3. -

Indessen hat das Obergericht auch für den Fall,

dass seine Zuständigkeit gemäss Art. 71 Abs. 1 WRG zu

bejahen sei, das Eintreten auf die Feststellungsklage Gis-

lers abgelehnt im Hinblick auf die schon vorher von der

Korporation Uri beim Landgericht eingeleitete Grundbuch-

berichtigungsklage, welche ebenfalls den Bestand der von.

Gisler behaupteten Wasserrechte betreffe; angesichts der

Identität der Parteien und der Streitsache entscheide ge-

mäss § 31 Abs. 3 ZPO die Priorität der Klagehängigkeit.

In der Tat ist auch in jenem am 3. Mai 1949 beim Land-

174

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

gericht angehobenen Prozesse die Frage nach Bestand und

Grundlage der Wasserrechte Gislers zu beurteilen_ Das

Klagebegehren lautet auf gerichtliche Feststellung, dass

die Eintragung eines selbständigen und dauernden Wasser-

rechts am Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach mangels

rechtskräftiger Verleihung nicht zu Recht bestehe und in

Berichtigung des Grundbuches zu löschen sei. Gisler wider-

setzt sich diesem Begehren, indem er den Bestand seines

Rechtes behauptet und in gleicher Weise begründet wie in

dem beim Obergericht eingeleiteten Prozesse. Der Streit

geht nicht nur um eine formelle Berichtigung des Grund-

buches, sondern um den materiellen Entscheid über das

behauptete und bestrittene Recht; die Klage ist -

zu-

treffend -

auf Feststellung des wirklichen Rechtszustands

und Beseitigung der aus der unrichtigen Buchung folgenden

Störung desselben gerichtet (OSTERTAG, N. 6, HOMBERGER,

N. 4 zu Art. 975 ZGB). Entscheidend ist auch dort, ob eine

gültige· Verleihung vorliegt -

und zwar stellt sich diese

Frage nicht nur für die Erweiterung der Konzession von

1934, sondern auch für die frühere Verleihung von 1921,

auf welcher der erste Grundbucheintrag vom 19. September

1931 ausschIiesslich beruhte und derjenige vom 19. De-

zember 1944 noch teilweise beruht. Auch wenn die Er-

weiterung von 1934 ungültig ist, stellt sich die Frage, ob

und wieweit das ursprüngliche Wasserrecht bestehen bleibt,

ob also der Grundbucheintrag nicht gänzlich zu löschen,

sondern nur im Sinne der Beschränkung auf den Restbe-

stand abzuändern ist. Auch in jenem Prozesse geht es

mithin nicht nur um den Bestand des Wasserrechtes an

sich, sondern auch um seine Grundlage und seinen daraus

sich ergebenden Inhalt und Umfang. Es besteht also Iden-

tität sowohl der Parteien als auch der Streitsache.

Für Klagen auf Löschung oder Abänderung eines unge-

rechtfertigten Grundbucheintrags gemäss Art. 975 ZGB ist

im Kanton Uri laut § 21 Z. 34 ZPO das Landgericht zu-

ständig -

ob als einzige Instanz oder unter Vorbehalt der

Berufung an das Obergericht, falls der Streitwert mehr als

Wasserrecht. N0 29.

1.75

Fr. 500.- beträgt, geht aus dem Gesetze nicht eindeutig

hervor. Betrifft der Streit Rechte und Pflichten aus einem

Verleihungsverhältnis gemäss Art. 71 Abs. 1 WRG -

allenfalls in Verbindung damit dessen Bestand -, so kolli-

diert jene Kompetenzbestimmung mit § 9 der urnerischen

VV zum WRG, der solche Anstände dem Obergericht zu-

weist. Falls § 21 Z. 34 ZPO den Sinn hat, dass gegen das

Urteil des Landsgerichts je nach dem Streitwert die Be-

rufung an das Obergericht zulässig sei, so liegt darin ein

Verstoss gegen Art. 71 Abs. 1 WRG, der nur eine einzige

kantonale Instanz vorsieht. Ist dagegen die ausschIiessliche

Zuständigkeit des Landgerichts gemeint, so verstösst die

Bestimmung nicht gegen Bundesrecht; denn dieses über-

lässt die Bezeichnung der einzigen kantonalen Instanz den

Kantonen. Auch dann aber bleibt die Kollision mit § 9 VV

bestehen, und es fragt sich, ob die beiden Zuständigkeiten

nebeneinander möglich sind. Die beiden Kompetenznor-

men sind einander nicht gleichgeordnet; vielmehr stellt

sich die Vorschrift des § 9 VV als Sondernorm gegenüber

der allgemeinen Regel in § 21 Z. 34 ZPO dar. Nach dem

Grundsatz « lex specialis derogat legi generali» geht sie

dieser vor und schliesst deren Anwendung aus. Hieran

ändert der Umstand nichts, dass die allgemeine Regel in

einem Gesetz, die Sondernorm nur in einer Verordnung

steht; denn diese beruht auf einer durch Bundesgesetz,

nämlich Art. 75 Abs. 1 und 2 WRG, vorgesehenen Kompe-

tenzdelegation. Zudem bestimmt die umerische Zivilpro-

zessordnung in § 26 Z. I, dass das Obergericht über die

durch Gesetz oder Verordnung ihm allein zur Beurteilung

überwiesenen Rechtsfälle ohne Instanzenzug entscheidet,

bestätigt also ausdrücklich den Vorrang solcher Sonder-

kompetenznormen, auch wenn sie nur in einer Verordnung

enthalten sind. Es bleibt deshalb kein Raum für die An-

wendung der Prioritätsregel von § 31 Abs. 3 ZPO, die nur

Konflikte zwischen gleichgeordneten Zuständigkeiten ent-

scheidet. Für die Beurteilung der Streitigkeit über Bestand

und Inhalt der von Gisler geltend gemachten Wasserrechte

176

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ist in unterer Instanz ausschliesslich das Obergericht zu-

stä.ndig, und das Landgericht wird lediglich die Folgerun-

gen zu ziehen haben, welche sich hinsichtlich der Löschung

oder Abänderung des Grundbucheintrages aus dem Sach-

urteil dieser Behörde -

oder gegebenenfalls des Bundes-

gerichtes -

ergeben werden.

4. -

Ebensowenig vermag das im Gange befindliche

Entaignungsverfahren die Zustä.ndigkeit des Obergerichts

auf Grund von Art. 71 Ab3. 1 WRG und § 9 VV zu beein-

flussen. Das Enteignungsrecht ist vom Regierungsrat vor-

sorglich bewilligt worden, und gestützt darauf ist die Ab-

leitung der Kuchibachquellen für die Wasserversorgung

der Gemeinde Seedorf bereits ausgeführt worden; in jenem

Verfahren kann es sich nur noch um die Frage der dafür

an Gisler zu leistenden Ent3chädigung handeln. Diese

hängt wiederum von Bestand und Umfang seiner Wasser-

rechte ab, insbesondere davon, ob sich die Berechtigung

auf die Kuchibachqnellen erstreckte und durch deren Ab-

leitung beeinträchtigt wurde; die Entschädigung kann

erst bestimmt werden, wenn feststeht, ob die Verleihungen

von 1921 und 1934 rechtsgültig sind und welchen Inhalt

und Umfang die darauf beruhenden Rechte Gislers haben.

Hiefür ist, wie oben dargehn wurde, in erster Instanz das

Obergericht Uri und in zweiter Instanz das Bundesgericht

zuständig. Ähnlich wie das Landgericht im Grundbuch-

berichtigungsprozesse, so wird die im Enteignungsverfahren

für die Festsetzung der Entschädigung kompetente Be-

hörde ihrem Entscheid das im vorliegenden Prozess erge-

hende Urteil zugrunde zu legen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung

an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen.

IMPRIMERms nBUNIES S. A., LAUSANNE

177

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

30. Extrait de 1'8l'rt'it du 19 septembre 1951 en la cause Menuz

contre Cour de justiee de Geneve et Rosat.

Evacuation d'un locataire consecutive a une poursuite pour Zoyers

avec avis comminatoire de resiliation et d'expulsion (art. 265 CO,

282 LP, 4 Cst.) ..

Les cantons pauvent prevoir que, meme dans le eas Oll le debiteur

n'a pas fait opposition au commandement de payer, le juge

charge de decerner l'ordre d'expulsion a pouvoir d'examiner

si 100 eonditions de l'art. 265 CO sont realisees.

Ausweisung eines Mieters auf Grund einer mit der Androhung der

Vertragsau/wsung und Ausweisung verbundenen Mietzinsbe-

treibung (Art. 265 OR, 282 SchKG, 4 BV).

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass der mit dem Erlass des

Ausweisungsbefehls betraute Richter selbst dann, wenn d~r

l\fieter nicht Rechtsvorschlag erhoben hat, prüfen darf, ob dIe

Vora~tzungen von Axt. 265 OR erfüllt sind.

S/ratto d'un inquilino in seguito ad un'es8cuzione per pigioni con

comminatoria di risoluzione deZ contratto .e di espulsione (art. 265

CO, 282 LP, 4 CF).

.

.

Il diritto cantonale pUD prevedere ehe, anche. qUaI,ldo. 11 ~ebltore

non ha fatto opposizione al preeetto eseeutIvo, il gI~ldICe com-

patente per impartire l'ordine di sfratt? puo esammare se le

condizioni den 'art. 265 CO sono ademplte.

A. -

Joseph Menuz est proprietaire d'un immeuble sis

route de St-Julien, a Plan-Ies-Ouates. Selon contrat de ball

du 17 avril1946, il a loue dans cette maison a Louis Rosat

un appartement de quatre pieces pour la duree du 1 er juin

.1946 au 30 avril1949; faute de resiliation trois mois avant

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AS 77 I -

1961