Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, ist Hausdienstarbeitgeber und der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September
2016 als Selbständigerwerbender an geschlossen ( Urk. 7/12). Am 20. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefall-Regelung) ge stützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52). Mit Ver fügung vom 23. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung (Urk. 7/53). Die dagegen vom Ver sicherten am 13. Mai 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/54) wies die Aus gleichskasse mit Ent scheid vom 2 4. August 2020 ( Urk. 7/62 = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Än derung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ,
obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder di rekt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren,
einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September
2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September
2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Er werbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steu ermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 ein gehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 201 7. Damals habe er ein Ein kommen von Fr. 97’100.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen eben falls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz . 1065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er im Jahr 2019 ein effektives Einkommen von Fr. 64'750.-- erzielt habe. Dies könne d em Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2019
sowie der Jahresrechnung 2019 entnommen werden.
Gemäss kantonalem Steueramt Zürich erfolge die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021, entsprechend könnten per 1 6. September 2020 keine definitiv veranlagten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 vorliegen. Auf die provisorische Reduktion der Einkommenszahlen und AHV-Beitragsrechnungen ab 2018 habe er bewusst verzichtet , damit er der Beschwerdegegnerin sicher nicht zu wenig einzahle und hohe Verzugszinsen nachzahlen müsse ( Urk. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzt e in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Septem ber
2020, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu ent nehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 122’300 .-- abstelle.
Der Beschwerdeführer habe erst mit der Einsprache am 1 3. Mai 2020 gemeldet, dass sich das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 nur auf Fr. 64’700 .-- belaufe. Die Meldung sei also erst nach dem Sticht ag am 1 7. März 2020 erfolgt ( Urk. 6 ). 3. 3.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für
die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse n enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nicht er werbs tätigen in der AHV, IV und EO [ WSN ] ; Stand: 1. Januar 2020) . 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge de s Beschwerdeführer s für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 121’900.-- fest ( vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar
2019, Urk. 7/37). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 6. Dezem ber
2019 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [ Urk. 7/38], 6. Juni [ Urk. 7/39],
4. September [ Urk. 7/40] und 6 . Dezem ber 20 19 [ Urk. 7/ 48] ). Am 29. Ja nuar 2020 teilte die Be schwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kom men von Fr. 122’300.-- erhoben (Urk. 7/49) und die Akontobeiträge für das Bei tragsjahr 2020 entsprechend erhöht werden (vgl. Urk. 7/50) . Dem Schrei ben legte die Beschwer de gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Verän de rungen des Ein kommens bei ( Urk. 7/49/5). Im Rahmen der Einsprache vom 13. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin mit, dass sein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 64'700.-- betrage n habe (Urk. 7/54). Er verwies auf das beigelegte Hilfsbl att A zur Steuererklärung (Urk. 7/54/2f.) und legte die Jahres rech nung 2019 ins Recht ( Urk. 7/54/4-13). 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Ein kom men, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akonto rechnungen ) für das Jahr
2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS
CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 7/ 54 ) abgestellt, nachdem der Beschwerde führer weder vor gängig eine Anpassung des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst im Zuge des Ein spracheverfahrens ge tätigt wurde . N ach dem 17. März 2020 erfolgte Anpas sun gen des den Akonto rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs ein kom mens
bewirken jedoch
keine Ände rung in der Höhe der Entschädigung . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas miss ver ständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwen dung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, son dern auch bei der Prüfung der Anspruchs voraussetzungen als solche.
Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2 1. November 2019 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 97’100 .-- ( Urk. 7/ 44 ). 3.4
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver si cherung (AHVV) bzw. gemäss Rz . 1154 WSN
sind Selbständigerwerbende
ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Aus gl eichskasse zu melden. A ls wesentlich gilt eine Ab weichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent ( Rz . 1155 WSN ) . Darauf wurde der Beschwerde führer mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 7/ 37/3-5 ). Wohl sind auch grössere Einkommens schwan kun gen anfangs Jahr nicht (immer) vor aus sehbar, e s ist jedoch davon auszu gehen, dass im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine we sentliche Verminderung des Gewinnes von rund 32,5 % (vgl. Urk. 3/2, Er folgs rechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019 mit einem aus ge wiesenen Reingewinn von Fr. 49'660.95 im Jahr 2019 gegenüber einem Rein ge winn von Fr. 73'575.56 im Jahr 2018) erkennbar gewesen sein muss . Ins be son dere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember
2017 die Neuberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 ver langte und die Beschwerdegegnerin in der Folge das der Akontorechnung
zu grun de lie gen de beitragspflichtige Einkommen gestützt auf seine Selbstangaben von Fr. 131'700.-- auf Fr. 110'200.-- herabsetzte (vgl. Urk. 7/29-30) . Ferner ist davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer die Ertragslage im Jahr 2019 be kannt war und er um die weitere Einnahmensreduktion von rund 11, 7 % gegen über dem Vorjahr wusste. Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Ab weichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 % , kann nicht berück sichtigt werden. Der Be schwer deführer muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben,
entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 1 3. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 64’700.-- (vgl. Urk. 7/54).
3.5
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge mel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerver an la gung kein Raum (E. 1.5). 3.6
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Furttal Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstStadler
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, ist Hausdienstarbeitgeber und der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September
2016 als Selbständigerwerbender an geschlossen ( Urk. 7/12). Am 20. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefall-Regelung) ge stützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52). Mit Ver fügung vom 23. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung (Urk. 7/53). Die dagegen vom Ver sicherten am 13. Mai 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/54) wies die Aus gleichskasse mit Ent scheid vom 2 4. August 2020 ( Urk. 7/62 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs.
E. 1.2.2 Gemäss Art.
E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.2.4 Gestützt auf Art.
E. 1.3 Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September
2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Er werbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steu ermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 ein gehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 201 7. Damals habe er ein Ein kommen von Fr. 97’100.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen eben falls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz . 1065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er im Jahr 2019 ein effektives Einkommen von Fr. 64'750.-- erzielt habe. Dies könne d em Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2019
sowie der Jahresrechnung 2019 entnommen werden.
Gemäss kantonalem Steueramt Zürich erfolge die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021, entsprechend könnten per 1 6. September 2020 keine definitiv veranlagten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 vorliegen. Auf die provisorische Reduktion der Einkommenszahlen und AHV-Beitragsrechnungen ab 2018 habe er bewusst verzichtet , damit er der Beschwerdegegnerin sicher nicht zu wenig einzahle und hohe Verzugszinsen nachzahlen müsse ( Urk. 1) .
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzt e in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Septem ber
2020, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu ent nehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 122’300 .-- abstelle.
Der Beschwerdeführer habe erst mit der Einsprache am 1 3. Mai 2020 gemeldet, dass sich das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 nur auf Fr. 64’700 .-- belaufe. Die Meldung sei also erst nach dem Sticht ag am 1 7. März 2020 erfolgt ( Urk. 6 ). 3.
E. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ,
obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder di rekt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren,
einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für
die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse n enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nicht er werbs tätigen in der AHV, IV und EO [ WSN ] ; Stand: 1. Januar 2020) .
E. 3.2 Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge de s Beschwerdeführer s für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 121’900.-- fest ( vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar
2019, Urk. 7/37). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 6. Dezem ber
2019 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [ Urk. 7/38], 6. Juni [ Urk. 7/39],
4. September [ Urk. 7/40] und 6 . Dezem ber 20 19 [ Urk. 7/ 48] ). Am 29. Ja nuar 2020 teilte die Be schwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kom men von Fr. 122’300.-- erhoben (Urk. 7/49) und die Akontobeiträge für das Bei tragsjahr 2020 entsprechend erhöht werden (vgl. Urk. 7/50) . Dem Schrei ben legte die Beschwer de gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Verän de rungen des Ein kommens bei ( Urk. 7/49/5). Im Rahmen der Einsprache vom 13. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin mit, dass sein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 64'700.-- betrage n habe (Urk. 7/54). Er verwies auf das beigelegte Hilfsbl att A zur Steuererklärung (Urk. 7/54/2f.) und legte die Jahres rech nung 2019 ins Recht ( Urk. 7/54/4-13).
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Ein kom men, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akonto rechnungen ) für das Jahr
2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS
CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 7/ 54 ) abgestellt, nachdem der Beschwerde führer weder vor gängig eine Anpassung des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst im Zuge des Ein spracheverfahrens ge tätigt wurde . N ach dem 17. März 2020 erfolgte Anpas sun gen des den Akonto rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs ein kom mens
bewirken jedoch
keine Ände rung in der Höhe der Entschädigung . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas miss ver ständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwen dung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, son dern auch bei der Prüfung der Anspruchs voraussetzungen als solche.
Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2 1. November 2019 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 97’100 .-- ( Urk. 7/ 44 ).
E. 3.4 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver si cherung (AHVV) bzw. gemäss Rz . 1154 WSN
sind Selbständigerwerbende
ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Aus gl eichskasse zu melden. A ls wesentlich gilt eine Ab weichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent ( Rz . 1155 WSN ) . Darauf wurde der Beschwerde führer mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 7/ 37/3-5 ). Wohl sind auch grössere Einkommens schwan kun gen anfangs Jahr nicht (immer) vor aus sehbar, e s ist jedoch davon auszu gehen, dass im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine we sentliche Verminderung des Gewinnes von rund 32,5 % (vgl. Urk. 3/2, Er folgs rechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019 mit einem aus ge wiesenen Reingewinn von Fr. 49'660.95 im Jahr 2019 gegenüber einem Rein ge winn von Fr. 73'575.56 im Jahr 2018) erkennbar gewesen sein muss . Ins be son dere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember
2017 die Neuberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 ver langte und die Beschwerdegegnerin in der Folge das der Akontorechnung
zu grun de lie gen de beitragspflichtige Einkommen gestützt auf seine Selbstangaben von Fr. 131'700.-- auf Fr. 110'200.-- herabsetzte (vgl. Urk. 7/29-30) . Ferner ist davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer die Ertragslage im Jahr 2019 be kannt war und er um die weitere Einnahmensreduktion von rund 11, 7 % gegen über dem Vorjahr wusste. Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Ab weichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 % , kann nicht berück sichtigt werden. Der Be schwer deführer muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben,
entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 1 3. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 64’700.-- (vgl. Urk. 7/54).
E. 3.5 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge mel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerver an la gung kein Raum (E. 1.5).
E. 3.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Furttal Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstStadler
E. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
E. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen .
E. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September
2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00043
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 0. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Furttal Treuhand AG Vorderdorfstrasse 40, 8112 Otelfingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, ist Hausdienstarbeitgeber und der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September
2016 als Selbständigerwerbender an geschlossen ( Urk. 7/12). Am 20. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefall-Regelung) ge stützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52). Mit Ver fügung vom 23. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung (Urk. 7/53). Die dagegen vom Ver sicherten am 13. Mai 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/54) wies die Aus gleichskasse mit Ent scheid vom 2 4. August 2020 ( Urk. 7/62 = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Än derung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ,
obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder di rekt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren,
einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September
2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September
2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Er werbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steu ermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 ein gehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 201 7. Damals habe er ein Ein kommen von Fr. 97’100.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen eben falls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz . 1065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er im Jahr 2019 ein effektives Einkommen von Fr. 64'750.-- erzielt habe. Dies könne d em Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2019
sowie der Jahresrechnung 2019 entnommen werden.
Gemäss kantonalem Steueramt Zürich erfolge die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021, entsprechend könnten per 1 6. September 2020 keine definitiv veranlagten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 vorliegen. Auf die provisorische Reduktion der Einkommenszahlen und AHV-Beitragsrechnungen ab 2018 habe er bewusst verzichtet , damit er der Beschwerdegegnerin sicher nicht zu wenig einzahle und hohe Verzugszinsen nachzahlen müsse ( Urk. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzt e in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Septem ber
2020, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu ent nehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 122’300 .-- abstelle.
Der Beschwerdeführer habe erst mit der Einsprache am 1 3. Mai 2020 gemeldet, dass sich das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 nur auf Fr. 64’700 .-- belaufe. Die Meldung sei also erst nach dem Sticht ag am 1 7. März 2020 erfolgt ( Urk. 6 ). 3. 3.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für
die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse n enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nicht er werbs tätigen in der AHV, IV und EO [ WSN ] ; Stand: 1. Januar 2020) . 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge de s Beschwerdeführer s für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 121’900.-- fest ( vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar
2019, Urk. 7/37). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 6. Dezem ber
2019 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [ Urk. 7/38], 6. Juni [ Urk. 7/39],
4. September [ Urk. 7/40] und 6 . Dezem ber 20 19 [ Urk. 7/ 48] ). Am 29. Ja nuar 2020 teilte die Be schwerdegegnerin dem Beschwerde führer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kom men von Fr. 122’300.-- erhoben (Urk. 7/49) und die Akontobeiträge für das Bei tragsjahr 2020 entsprechend erhöht werden (vgl. Urk. 7/50) . Dem Schrei ben legte die Beschwer de gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Verän de rungen des Ein kommens bei ( Urk. 7/49/5). Im Rahmen der Einsprache vom 13. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin mit, dass sein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 64'700.-- betrage n habe (Urk. 7/54). Er verwies auf das beigelegte Hilfsbl att A zur Steuererklärung (Urk. 7/54/2f.) und legte die Jahres rech nung 2019 ins Recht ( Urk. 7/54/4-13). 3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Ein kom men, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akonto rechnungen ) für das Jahr
2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS
CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 7/ 54 ) abgestellt, nachdem der Beschwerde führer weder vor gängig eine Anpassung des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst im Zuge des Ein spracheverfahrens ge tätigt wurde . N ach dem 17. März 2020 erfolgte Anpas sun gen des den Akonto rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs ein kom mens
bewirken jedoch
keine Ände rung in der Höhe der Entschädigung . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas miss ver ständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwen dung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, son dern auch bei der Prüfung der Anspruchs voraussetzungen als solche.
Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2 1. November 2019 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 97’100 .-- ( Urk. 7/ 44 ). 3.4
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver si cherung (AHVV) bzw. gemäss Rz . 1154 WSN
sind Selbständigerwerbende
ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Aus gl eichskasse zu melden. A ls wesentlich gilt eine Ab weichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent ( Rz . 1155 WSN ) . Darauf wurde der Beschwerde führer mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 7/ 37/3-5 ). Wohl sind auch grössere Einkommens schwan kun gen anfangs Jahr nicht (immer) vor aus sehbar, e s ist jedoch davon auszu gehen, dass im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine we sentliche Verminderung des Gewinnes von rund 32,5 % (vgl. Urk. 3/2, Er folgs rechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019 mit einem aus ge wiesenen Reingewinn von Fr. 49'660.95 im Jahr 2019 gegenüber einem Rein ge winn von Fr. 73'575.56 im Jahr 2018) erkennbar gewesen sein muss . Ins be son dere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember
2017 die Neuberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 ver langte und die Beschwerdegegnerin in der Folge das der Akontorechnung
zu grun de lie gen de beitragspflichtige Einkommen gestützt auf seine Selbstangaben von Fr. 131'700.-- auf Fr. 110'200.-- herabsetzte (vgl. Urk. 7/29-30) . Ferner ist davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer die Ertragslage im Jahr 2019 be kannt war und er um die weitere Einnahmensreduktion von rund 11, 7 % gegen über dem Vorjahr wusste. Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Ab weichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 % , kann nicht berück sichtigt werden. Der Be schwer deführer muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben,
entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 1 3. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 64’700.-- (vgl. Urk. 7/54).
3.5
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge mel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerver an la gung kein Raum (E. 1.5). 3.6
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Furttal Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstStadler