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EE.2021.00059

Bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen. Die einmal festgelegte Einkommensschwelle kann nicht nachträglich neu bemessen werden, jedenfalls nicht bis zum Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 1. Juli 2021. (BGE 9C_287/2022)

Zürich SozVersG · 2022-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunte rnehmens Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 8/ 74 - 76 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394 ). In

den Anmel dungs formularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzel unternehmen aufgrund der behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeit periode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatz ein busse erlitten habe (Urk. 8/ 74 /3, Urk. 8/ 75 /3, Urk. 8/ 76 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für

den Zeit raum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 ab

(Urk. 8/ 99 ). Die hiergegen am 1 2. Januar 2021 erho bene Einsprache (Urk. 8/ 91 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 9 . Februar 2021 ab (Urk. 8/109 ).

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2 5. März 202 1 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.

8/353/3-5). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 3 0. Juni 2021 ab ( Urk. 8/362). Auf die gegen dieses Urteil am 1 5. September 2021 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/358) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein ( Urk. 8/360). 1.2

Zuvor hatte sich X.___ am 2. Februar, 9. März, 1 1. Mai, 1 8.

Juni, 1 3. Juli und 6. August 2021 für die Monate Januar und Februar sowie April bis und mit Juli 2021 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallent schä digung ange meldet .

Zur Begründung verwies er jeweils

auf eine wesentliche Um satz ein busse seines Einzelunternehmens ( Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80- 83; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394). Mit Ver fügungen vom 16. Februar , 2 6. März und 1 2. August 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung ( Urk. 8/101 -103 ) . In der Folge richtete sie

ihm allerdings

am 2 5. August 2021 gestützt auf die mittlerweile ergangene definitive Steuerveranlagung der Periode 2019 für den Monat Juli 2021 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung aus ( Urk. 8/114) , eben so wie auf Antrag vom 1 7. September 2021 hin für den nachfolgenden Monat August 2021 ( Urk. 8/85, Urk. 8/115 ; vgl. Urk. 8/86 ) . Gegen die Verweigerung einer Entschä digung für den Januar , Februar, April, Mai und Juni 2021 erhob X.___ mit

der Aus gleichskasse

am

19. März 2021, 1. April und 1 4. Sep tember 2021 zuge gan ge nen Eingaben

jeweils Einsprache (Urk. 8/ 94-95 ; vgl. Urk. 2 S. 1 ) .

Mit Ein spracheentscheid vom 15. November 2021 wies die Aus gleichskasse die Ein sprachen ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20 . Dezember 2021 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Einsprache ent scheid vom

15. November 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Corona-Erwerbsausfall entschädi gung an ihn zu überweisen. Zudem bean tragte er eine angemessene Entschädigung für seine das Beschwerdeverfahren betreffende Umtriebe ( Urk. 1 S. 3).

Der Beschwerdeführer reichte sodann mit Ein gabe vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk.

4) den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 betreffend Corona-Erwerbsausfall entschädi gung

( Urk.

5) ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 3 . Februar 202 2

Abweisung d er Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/ 1- 39 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Febru a r 2022 angezeigt wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 ;

s. a.

E. 3.2 . 1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022). 1.1.2

Vorliegend ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Februar, 9. März, 1 1. Mai, 1 8. Juni und 1 3. Juli 2021 für die Monate Januar /Februar und April bis und mit Juni 2021 für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschä di gung ange meldet hat ( Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80- 82; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestäti gte die Beschwer degegnerin ihre Leistungsverweigerung für diese Zeitperiode n ( Urk. 2 ). Hier

sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis und mit Juni 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1. 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsat zeinbusse (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung waren es 55 Prozent ;

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbs t ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 1.3

Gemäss der am ab 1 9. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall waren

Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insol venzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1. 4

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall).

Gemäss dem vom Bundesrat am 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2 ter0

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall werden ab jenem Tag künftige Entschä digungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn diese für anspruchsberechtigte Selbstän digerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3 bis oder 3 quinquies

der Verordnung ein höheres Erwerbs einkommen als die Berechnungsgrundlage nach

Art. 5 Abs. 2 ter der Verordnung (oder des hier nicht einschlä gigen Art. 5 Abs. 2 bis der Verordnung) ausweist.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss nicht nur für die Bemessung der Ent schädigung an sich, sondern auch für die Bemessung des Mindesteinkommens als

Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (Härtefallregelung; vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.2). 1. 5

1. 5 .1

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS CE), in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rech nun gen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für An spruchs berechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. Septem ber 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch den hier nicht einschlägigen Art. 5 Abs. 2 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). 1.5.2

Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berechnung der Entschädigung nach Rz. 1041.5 KS CE das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen herangezogen (Rz. 1065.1). 1.5.3

Für die Bemessung der Entschädigung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden (Rz. 1065.2 der KS CE Stand 1. Juli 2021 ). 1 . 5 . 4

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1 . 6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Einkommens 2019 respespektive

der Einkom mensgrenzen für die Anspruchsprüfung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September

2020 zu berück sichtigen sei.

In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020

E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. ) hielt das Sozial ver siche rungsgericht fest, dass eine Anpassung beziehungsweise eine neue Prüfung der Anspruchs voraussetzungen aufgrund eine r nachträgliche n (nach dem 16. Sep tember 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. Jedenfalls könne auf eine blosse Steuererklärung nicht abgestellt werden. 1 . 7

Mit Urteil

9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278 ,

hat das Bundesgericht

-

unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Recht spre chung -

entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis

5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 1 7. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akonto beitrags verfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchs verdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Per son aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15 . November 2021 hielt die Beschwer degegnerin fest, dass gemäss Rz. 1069.1 KS CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 de kla rierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchs berechtigt seien sodann selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflich tiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten (Rz. 1041.2 KS CE). Des Weiteren sei laut Rz. 1057 KS CE für die Berechnung der Zeitpunkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruches massgebend ( Urk. 2 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 3 0. Juni 2021 erkannt, dass für den Beschwerdeführer bezüglich der Anspruchs prüfung das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.-- massgebend sei, auf dem die AHV-Beiträge 2019 erhoben worden seien (Urk. 2 S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 32'734.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verdienst mit ihrer Mitteilung bezüglich Akontobeiträge 2019 vom

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 7. September 2021 hin für den nachfolgenden Monat August 2021 ( Urk. 8/85, Urk. 8/115 ; vgl. Urk. 8/86 ) . Gegen die Verweigerung einer Entschä digung für den Januar , Februar, April, Mai und Juni 2021 erhob X.___ mit

der Aus gleichskasse

am

19. März 2021, 1. April und 1 4. Sep tember 2021 zuge gan ge nen Eingaben

jeweils Einsprache (Urk. 8/ 94-95 ; vgl. Urk.

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunte rnehmens Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 8/ 74 - 76 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394 ). In

den Anmel dungs formularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzel unternehmen aufgrund der behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeit periode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatz ein busse erlitten habe (Urk. 8/ 74 /3, Urk. 8/ 75 /3, Urk. 8/ 76 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für

den Zeit raum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 ab

(Urk. 8/ 99 ). Die hiergegen am 1 2. Januar 2021 erho bene Einsprache (Urk. 8/ 91 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

E. 1.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 ;

s. a.

E. 3.2 . 1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).

E. 1.1.2 Vorliegend ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Februar, 9. März, 1 1. Mai, 1 8. Juni und 1 3. Juli 2021 für die Monate Januar /Februar und April bis und mit Juni 2021 für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschä di gung ange meldet hat ( Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80- 82; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestäti gte die Beschwer degegnerin ihre Leistungsverweigerung für diese Zeitperiode n ( Urk. 2 ). Hier

sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis und mit Juni 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1. 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsat zeinbusse (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung waren es 55 Prozent ;

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbs t ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.

E. 1.2 Zuvor hatte sich X.___ am 2. Februar, 9. März, 1 1. Mai, 1 8.

Juni, 1 3. Juli und 6. August 2021 für die Monate Januar und Februar sowie April bis und mit Juli 2021 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallent schä digung ange meldet .

Zur Begründung verwies er jeweils

auf eine wesentliche Um satz ein busse seines Einzelunternehmens ( Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80- 83; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394). Mit Ver fügungen vom 16. Februar , 2 6. März und 1 2. August 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung ( Urk. 8/101 -103 ) . In der Folge richtete sie

ihm allerdings

am 2 5. August 2021 gestützt auf die mittlerweile ergangene definitive Steuerveranlagung der Periode 2019 für den Monat Juli 2021 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung aus ( Urk. 8/114) , eben so wie auf Antrag vom

E. 1.3 Gemäss der am ab 1 9. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall waren

Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insol venzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1. 4

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall).

Gemäss dem vom Bundesrat am 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2 ter0

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall werden ab jenem Tag künftige Entschä digungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn diese für anspruchsberechtigte Selbstän digerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3 bis oder 3 quinquies

der Verordnung ein höheres Erwerbs einkommen als die Berechnungsgrundlage nach

Art. 5 Abs. 2 ter der Verordnung (oder des hier nicht einschlä gigen Art. 5 Abs. 2 bis der Verordnung) ausweist.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss nicht nur für die Bemessung der Ent schädigung an sich, sondern auch für die Bemessung des Mindesteinkommens als

Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (Härtefallregelung; vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.2). 1. 5

1. 5 .1

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS CE), in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rech nun gen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für An spruchs berechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. Septem ber 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch den hier nicht einschlägigen Art. 5 Abs. 2 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). 1.5.2

Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berechnung der Entschädigung nach Rz. 1041.5 KS CE das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen herangezogen (Rz. 1065.1). 1.5.3

Für die Bemessung der Entschädigung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden (Rz. 1065.2 der KS CE Stand 1. Juli 2021 ). 1 . 5 . 4

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1 . 6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Einkommens 2019 respespektive

der Einkom mensgrenzen für die Anspruchsprüfung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September

2020 zu berück sichtigen sei.

In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020

E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. ) hielt das Sozial ver siche rungsgericht fest, dass eine Anpassung beziehungsweise eine neue Prüfung der Anspruchs voraussetzungen aufgrund eine r nachträgliche n (nach dem 16. Sep tember 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. Jedenfalls könne auf eine blosse Steuererklärung nicht abgestellt werden. 1 . 7

Mit Urteil

9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278 ,

hat das Bundesgericht

-

unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Recht spre chung -

entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis

5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 1 7. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akonto beitrags verfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchs verdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Per son aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4). 2.

E. 2 S. 1 ) .

Mit Ein spracheentscheid vom 15. November 2021 wies die Aus gleichskasse die Ein sprachen ab (Urk. 2).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 32'734.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verdienst mit ihrer Mitteilung bezüglich Akontobeiträge 2019 vom

E. 3 . Februar 202 2

Abweisung d er Beschwerde (Urk.

E. 7 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/ 1- 39 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

E. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.

E. 15 . November 2021 hielt die Beschwer degegnerin fest, dass gemäss Rz. 1069.1 KS CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 de kla rierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchs berechtigt seien sodann selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflich tiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten (Rz. 1041.2 KS CE). Des Weiteren sei laut Rz. 1057 KS CE für die Berechnung der Zeitpunkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruches massgebend ( Urk. 2 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 3 0. Juni 2021 erkannt, dass für den Beschwerdeführer bezüglich der Anspruchs prüfung das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.-- massgebend sei, auf dem die AHV-Beiträge 2019 erhoben worden seien (Urk. 2 S. 2).

Dispositiv
  1. März 2021 bestätigt ( Urk.  1 S. 2, Urk.  3/5). Die Steuer unterlagen habe er der Beschwerdegegnerin ebenfalls vorgelegt. Sie habe diese Unterlagen aber nicht berücksichtigt ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin sei seit März 20 21 über die definitive Steuerveranlagung dokumentiert gewesen. Seine Anträge hätten seit April 2021 gutgeheissen werden müssen. Laut Rz 1065 KS CE sei auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorli ege (Urk.  1 S. 3).
  2. 3.1      Das Sozialversicherungsgericht hatte mit Urteil EE.2021.00014 vom 30.  Juni 2021 (Urk. 8/362) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezem ber 2020 zu beurteilen. Mit jenem Urteil erwog das Gericht, dass die Beschwerde geg nerin g emäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akonto beiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- erhoben habe . Der Beschwerdeführer habe es in der Folge in Kenntnis seiner Obliegenheit unterlassen, ein wesentlich höheres beitragspflichtige s E inkommen 2019 als Grundlage zu melden, o bwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient habe und das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr.  32'734.-- vo n dem den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkom men in der Höhe von Fr.  4 '900.-- deutlich abweiche. Auch wenn der Beschwer deführer sich bis Mitte März beziehungsweise Mitte April 2020 (Einführung der soge nann ten Härte fallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende ) nicht habe bewusst sein könn e n , welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungs anspruch haben we rd e, mü ss e er sich die Unterlassung der Anpassung der Akonto beiträge anrechnen lassen. Meldun ge n über Einkommensänderungen nach Inkraft treten der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall müss t en angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauch s ge fahr unbeachtlich bleiben. Massge bend sei somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV- Akontobeiträge 2019 e rhoben wurden (Urk.  8/ 56/1) . Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hat te der Beschwerde führer keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung ( Art. 2 Abs.  3 bis lit. c der   Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall e contrario ; E. 3.1.3 f. des Urteils EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 , Urk.   8/ 362/8-9 ).
  3. 2      Für die vorliegend ebenfalls strittige Corona-Erwerbsausfallentschädigung der folgenden Monate ( J anuar bis Juni 2021) gilt das hiervor Gesagte. Die bis Ende Juni 2021 geltenden Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sahen keine Anpassung der Entschädigungsberechnung nach erstmaliger Bemes sung vor (vgl. E. 1.4) . Dies muss mangels anderslautender Vorschriften auch für den Entscheid über die A nspruchsvoraussetzung des Mindesteinkommens gelten. D ie der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend Entschädigungsperiode September bis D ezemb er 2020 (vgl. Verfahren Pr .-Nr. EE.2021.000 14 ) im Januar 2021 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 ( Urk.  8/93/3) weist kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen aus und ist als Berechnungsgrundlage zur Prüfung des anspruchsbegründenden Grenzwertes zum Vornherein untauglich. Die gestützt auf die mit Einsprache vom 1
  4. Januar 2021 ( Urk.  8/91) aufgelegte Steuererklärung (Urk. 8/ 107/1-3 ) von Amtes wegen vorgenommene Anpassung der Akontobeiträge 2019 erfolgte erst mit Mitteilung vom
  5. März 2021 ( Urk.  8/102) und damit nach erstmaliger Prüfung der Anspruchs voraussetzungen mit V erfügung vom
  6. Januar 2021 ( Urk.  8/74 f.) . Diesem Ergebnis steht daher auch BGE 147 V 278 (E. 1.7) nicht entgegen. Eine Meldung des Beschwerdeführers, die Akontobeiträge 2019 den effektiven Ver hältnissen anzupassen, ist unterblieben; gegenteils widersetzte er sich der Bezah lung der auf der Grundlage von F r.  4'900.-- erhobenen Akontobeiträge und musste am
  7. Juli 2020 veranlagt werden (vgl. Prozess AB.2020.00076). Nach diesen Erwägungen bleibt für die Einkommensschwelle die vom Beschwerde führe r unwidersprochen gebliebene Mitteilung der Akontobeiträge 2019 vom 2
  8. Januar 2019 massgeblich. 3.3      Am
  9. Juli 2021 trat neu Art.  5 Abs.  1 ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in Kraft, welche r eine Neubemessung gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 zu Gunsten der Versicherten zulässt (vgl. E. 1.4) , was sinngemäss auch für die Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzung gelten muss. Erst aber i mmerhin ab dem
  10. Juli 2021 ist daher auch die Einkommensschwelle anhand der Steuermel dung vom 2
  11. April 2021 ( Urk.  8/373) bzw. der zugrundliegenden Steuerveran lagung zu beachten . D iesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin Rechnung (vgl. Urk.  8/114 f.), was jedoch ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs gegenstandes liegt.
  12. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet ( Art.  61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art.  1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) , zumal vorliegend die bei unver tretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozess entschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Das Verfahren ist kostenlos.
  15. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  16. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  18. Juli bis und mit 1
  19. August sowie vom 1
  20. Dezember bis und mit dem
  21. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00059

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunte rnehmens Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 8/ 74 - 76 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394 ). In

den Anmel dungs formularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzel unternehmen aufgrund der behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeit periode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatz ein busse erlitten habe (Urk. 8/ 74 /3, Urk. 8/ 75 /3, Urk. 8/ 76 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für

den Zeit raum vom 17. Oktober (richtig: September) bis 31. Dezember 2020 ab

(Urk. 8/ 99 ). Die hiergegen am 1 2. Januar 2021 erho bene Einsprache (Urk. 8/ 91 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 9 . Februar 2021 ab (Urk. 8/109 ).

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2 5. März 202 1 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.

8/353/3-5). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 3 0. Juni 2021 ab ( Urk. 8/362). Auf die gegen dieses Urteil am 1 5. September 2021 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/358) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein ( Urk. 8/360). 1.2

Zuvor hatte sich X.___ am 2. Februar, 9. März, 1 1. Mai, 1 8.

Juni, 1 3. Juli und 6. August 2021 für die Monate Januar und Februar sowie April bis und mit Juli 2021 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallent schä digung ange meldet .

Zur Begründung verwies er jeweils

auf eine wesentliche Um satz ein busse seines Einzelunternehmens ( Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80- 83; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394). Mit Ver fügungen vom 16. Februar , 2 6. März und 1 2. August 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung ( Urk. 8/101 -103 ) . In der Folge richtete sie

ihm allerdings

am 2 5. August 2021 gestützt auf die mittlerweile ergangene definitive Steuerveranlagung der Periode 2019 für den Monat Juli 2021 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung aus ( Urk. 8/114) , eben so wie auf Antrag vom 1 7. September 2021 hin für den nachfolgenden Monat August 2021 ( Urk. 8/85, Urk. 8/115 ; vgl. Urk. 8/86 ) . Gegen die Verweigerung einer Entschä digung für den Januar , Februar, April, Mai und Juni 2021 erhob X.___ mit

der Aus gleichskasse

am

19. März 2021, 1. April und 1 4. Sep tember 2021 zuge gan ge nen Eingaben

jeweils Einsprache (Urk. 8/ 94-95 ; vgl. Urk. 2 S. 1 ) .

Mit Ein spracheentscheid vom 15. November 2021 wies die Aus gleichskasse die Ein sprachen ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20 . Dezember 2021 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Einsprache ent scheid vom

15. November 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Corona-Erwerbsausfall entschädi gung an ihn zu überweisen. Zudem bean tragte er eine angemessene Entschädigung für seine das Beschwerdeverfahren betreffende Umtriebe ( Urk. 1 S. 3).

Der Beschwerdeführer reichte sodann mit Ein gabe vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk.

4) den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 betreffend Corona-Erwerbsausfall entschädi gung

( Urk.

5) ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 3 . Februar 202 2

Abweisung d er Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/ 1- 39 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Febru a r 2022 angezeigt wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 ;

s. a.

E. 3.2 . 1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022). 1.1.2

Vorliegend ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Februar, 9. März, 1 1. Mai, 1 8. Juni und 1 3. Juli 2021 für die Monate Januar /Februar und April bis und mit Juni 2021 für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschä di gung ange meldet hat ( Urk. 8/77, Urk. 8/79, Urk. 8/80- 82; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-394).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestäti gte die Beschwer degegnerin ihre Leistungsverweigerung für diese Zeitperiode n ( Urk. 2 ). Hier

sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis und mit Juni 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1. 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsat zeinbusse (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung waren es 55 Prozent ;

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbs t ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 1.3

Gemäss der am ab 1 9. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall waren

Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insol venzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1. 4

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall).

Gemäss dem vom Bundesrat am 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2 ter0

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall werden ab jenem Tag künftige Entschä digungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn diese für anspruchsberechtigte Selbstän digerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit. b Ziff. 2, Abs. 3, 3 bis oder 3 quinquies

der Verordnung ein höheres Erwerbs einkommen als die Berechnungsgrundlage nach

Art. 5 Abs. 2 ter der Verordnung (oder des hier nicht einschlä gigen Art. 5 Abs. 2 bis der Verordnung) ausweist.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss nicht nur für die Bemessung der Ent schädigung an sich, sondern auch für die Bemessung des Mindesteinkommens als

Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (Härtefallregelung; vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.2). 1. 5

1. 5 .1

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS CE), in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rech nun gen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für An spruchs berechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. Septem ber 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch den hier nicht einschlägigen Art. 5 Abs. 2 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). 1.5.2

Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berechnung der Entschädigung nach Rz. 1041.5 KS CE das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen herangezogen (Rz. 1065.1). 1.5.3

Für die Bemessung der Entschädigung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden (Rz. 1065.2 der KS CE Stand 1. Juli 2021 ). 1 . 5 . 4

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1 . 6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Einkommens 2019 respespektive

der Einkom mensgrenzen für die Anspruchsprüfung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September

2020 zu berück sichtigen sei.

In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020

E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. ) hielt das Sozial ver siche rungsgericht fest, dass eine Anpassung beziehungsweise eine neue Prüfung der Anspruchs voraussetzungen aufgrund eine r nachträgliche n (nach dem 16. Sep tember 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. Jedenfalls könne auf eine blosse Steuererklärung nicht abgestellt werden. 1 . 7

Mit Urteil

9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278 ,

hat das Bundesgericht

-

unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Recht spre chung -

entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis

5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 1 7. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akonto beitrags verfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchs verdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Per son aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15 . November 2021 hielt die Beschwer degegnerin fest, dass gemäss Rz. 1069.1 KS CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 de kla rierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchs berechtigt seien sodann selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflich tiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten (Rz. 1041.2 KS CE). Des Weiteren sei laut Rz. 1057 KS CE für die Berechnung der Zeitpunkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruches massgebend ( Urk. 2 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 3 0. Juni 2021 erkannt, dass für den Beschwerdeführer bezüglich der Anspruchs prüfung das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.-- massgebend sei, auf dem die AHV-Beiträge 2019 erhoben worden seien (Urk. 2 S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 32'734.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verdienst mit ihrer Mitteilung bezüglich Akontobeiträge 2019 vom 1. März 2021 bestätigt ( Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Die Steuer unterlagen habe er der Beschwerdegegnerin ebenfalls vorgelegt. Sie habe diese Unterlagen aber nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin sei seit März 20 21 über die definitive Steuerveranlagung dokumentiert gewesen. Seine Anträge hätten seit April 2021 gutgeheissen werden müssen. Laut Rz 1065 KS

CE sei auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorli ege (Urk. 1 S. 3). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hatte mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 (Urk. 8/362) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezem ber 2020 zu beurteilen. Mit jenem Urteil erwog das Gericht, dass die Beschwerde geg nerin g emäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akonto beiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- erhoben habe . Der Beschwerdeführer habe es in der Folge in Kenntnis seiner Obliegenheit unterlassen, ein wesentlich

höheres beitragspflichtige s E inkommen 2019 als Grundlage zu melden, o bwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient habe und das

in der Steuererklärung 2019 deklarierte Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 32'734.-- vo n dem den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkom men in der Höhe von Fr. 4 '900.-- deutlich abweiche. Auch wenn der Beschwer deführer sich bis Mitte März beziehungsweise Mitte April 2020 (Einführung der soge nann ten Härte fallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende ) nicht habe bewusst sein könn e n , welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungs anspruch haben we rd e, mü ss e er sich die Unterlassung der Anpassung der Akonto beiträge anrechnen lassen. Meldun ge n über Einkommensänderungen nach Inkraft treten der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall müss t en angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauch s ge fahr unbeachtlich bleiben. Massge bend sei somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV- Akontobeiträge 2019 e rhoben wurden (Urk. 8/ 56/1) . Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hat te der Beschwerde führer keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung ( Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der

Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall e contrario ; E. 3.1.3 f. des Urteils EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 , Urk.

8/ 362/8-9 ). 3. 2

Für die vorliegend ebenfalls strittige Corona-Erwerbsausfallentschädigung der folgenden Monate ( J anuar

bis Juni 2021) gilt das hiervor Gesagte. Die bis Ende Juni 2021 geltenden Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sahen keine Anpassung der Entschädigungsberechnung nach erstmaliger Bemes sung vor (vgl. E. 1.4) . Dies muss mangels anderslautender Vorschriften auch für den Entscheid über die A nspruchsvoraussetzung des Mindesteinkommens gelten. D ie der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

betreffend Entschädigungsperiode September bis D ezemb er 2020 (vgl. Verfahren Pr .-Nr. EE.2021.000 14 ) im Januar 2021 eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 ( Urk. 8/93/3) weist kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen aus und ist als Berechnungsgrundlage

zur Prüfung des anspruchsbegründenden Grenzwertes zum Vornherein untauglich. Die gestützt auf die mit Einsprache vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 8/91) aufgelegte Steuererklärung (Urk. 8/ 107/1-3 )

von Amtes wegen vorgenommene

Anpassung der Akontobeiträge 2019 erfolgte erst mit Mitteilung vom

1. März 2021 ( Urk. 8/102) und damit nach erstmaliger Prüfung der Anspruchs voraussetzungen mit V erfügung vom 8. Januar 2021 ( Urk. 8/74 f.) . Diesem Ergebnis steht daher auch BGE 147 V 278 (E. 1.7) nicht entgegen. Eine Meldung des Beschwerdeführers, die

Akontobeiträge 2019 den effektiven Ver hältnissen anzupassen, ist unterblieben; gegenteils

widersetzte er sich der Bezah lung der auf der Grundlage von F r. 4'900.-- erhobenen Akontobeiträge und musste am 1. Juli 2020 veranlagt werden (vgl. Prozess AB.2020.00076). Nach diesen Erwägungen bleibt für die Einkommensschwelle die vom Beschwerde führe r unwidersprochen gebliebene

Mitteilung der Akontobeiträge 2019 vom 2 9. Januar 2019 massgeblich. 3.3

Am 1. Juli 2021 trat neu Art. 5 Abs. 1 ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in Kraft, welche r eine Neubemessung gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 zu Gunsten der Versicherten zulässt (vgl. E. 1.4) , was sinngemäss auch für die Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzung gelten muss.

Erst aber i mmerhin ab dem 1. Juli 2021 ist daher auch die Einkommensschwelle anhand der Steuermel dung vom 2 8. April 2021 ( Urk. 8/373) bzw. der zugrundliegenden Steuerveran lagung zu beachten . D iesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin Rechnung (vgl. Urk. 8/114 f.), was jedoch ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs gegenstandes liegt. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet ( Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) , zumal vorliegend die bei unver tretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozess entschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher