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EE.2020.00006

Aufhebung und Rückweisung zufolge Verfassungswidrigkeit (BGE 9C_752/2020)

Zürich SozVersG · 2020-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 97 geborene X.___

meldete sich am 1 7. Dezember 2018 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerben der

im Haupterwerb für den Beitragsbezug an , wobei er als Datum der Erwerbs aufnahme den 1. Januar 2018 angab und sein selbständiges Erwerbs einkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 0.-- schätzte ( Urk. 6/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständig erwer bende

wie bereits im Vorjahr gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- fest gesetzt (Urk. 6/9). Vom 1. Januar bis 5. Juli 2019 leistete der Ver sicherte Zivil dienst und erhielt das minimale Taggeld für den Dienst mit Rekru te nansatz als EO-Entschädigung. Am 29 . März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 6/48 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 4. Mai 2020 einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Be gründung, sein Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei mit Fr. 0. -- ver anlagt (Urk. 6/ 51 ). Die am 27 . Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 52 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3 0. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinn gemäss) in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 7. Juni 2020 die Aus richtung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 9. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am

14. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a de s Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetz es , RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pan demie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000 .-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4

Gestützt auf

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1.3

Gemäss Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kom men, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nun gen ) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz 1065.1). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechts gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein ver nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unter scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache be zie hen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unter schiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund sätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E.

3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das KS CE auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verfüge [betreffend das Jahr 2019] «über kein definitives Einkommen» ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers sei für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-- veranlagt worden; eine definitive Beitragsverfügung liege nicht vor. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 sei nicht definitiv und könne daher nicht berücksichtigt werden ( Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dafür, es sei bei der Anspruchs prü fung die Steuererklärung 2019 zu berücksichtigen. So könne die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 gar nicht bi s zum 1 6. September 2020 vor liegen, da das Steueramt für deren Ausstellung viel länger brauche (Urk. 1). 3.

Ob der Verordnungsgeber hätte vorsehen können, dass in jedem Fall allein die Akontorechnungen massgebend seien und eine nachträgliche Neuberechnung ausgeschlossen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der dem angefochtenen Ent scheid zugrund e liegende Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COV ID-19-Verordnung Erwerbs ausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, verstos sen jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbe handlung ( Art. 8 BV), als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkom mens 2019 resp. Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person

in zeitlicher Hin sicht kei nen (alleinigen) Einfluss hat. Z u welchem Zeitpunkt die definitive Steuererklä rung im Einzelfal l ausgestellt wird, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der s teuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sa chlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benach teiligung der antragstellenden Person gleich , würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nich

t. Mit anderen Worten ergeben sich als Ausfluss der unter E. 1. 2.1 und 1.3 zitierten Bestimmungen rechtliche Unterscheidung en , für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .

Mithin hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu berücksichtigen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits dargelegt - Art. 7 Abs. 1 EOV eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung anhand neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorsieht (vgl. E. 1.2.4). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz mittlerweile nicht mehr nur bis zum 1 6. September 2020 gilt, sondern der Geltungszeitraum grundsätzlich bis zum 3 1. Dezember 2021 erstreckt wurde (vgl. E. 1.1), ist noch weniger einsichtig, weshalb die für die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung relevanten Unterlagen lediglich bis am 1 6. September 2020 hätten eingereicht werden können sollen. Soweit für diese zeitliche Befristung intertemporalrechtliche Überlegungen eine Rolle ge spielt haben sollten, sei abschliessend bemerkt, dass aus dem Umstand, dass eine Entschädigungsregelung nur während eines befristeten Zeitraums gültig ist, sich nicht ableiten lässt, dass eine nachträgliche Korrektur der Bemessung der für den befristeten Zeitraum zu entrichtenden Entschädigung anhand relevanterer Be mes sungsgrundlagen unzulässig ist . Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müsse n , auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung) . 4.

Zusammenfassend

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese nach Ausstellung sowie Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide.

Letzteres erweist sich vorliegend umso mehr als gerechtfertigt, als dass gestützt auf die Steuererklärung 2019 (vgl. Urk. 6/5/14) und aufgrund des Umstands, dass er im Jahre 2019 rund ein halbes Jahr Zivildienst geleistet hat und während dieser Zeit an einer Erwerbstätigkeit verhindert war, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein an spruc hsbegründendes Erwerbseinkommen erzielt hat.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e , z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7. Juni 2020 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs.

E. 1.2.2 Gemäss Art.

E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

E. 1.2.4 Gestützt auf

Art.

E. 1.3 Gemäss Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kom men, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nun gen ) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz 1065.1).

E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am

E. 2.1 und 1.3 zitierten Bestimmungen rechtliche Unterscheidung en , für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .

Mithin hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu berücksichtigen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits dargelegt - Art. 7 Abs. 1 EOV eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung anhand neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorsieht (vgl. E. 1.2.4). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz mittlerweile nicht mehr nur bis zum 1 6. September 2020 gilt, sondern der Geltungszeitraum grundsätzlich bis zum 3 1. Dezember 2021 erstreckt wurde (vgl. E. 1.1), ist noch weniger einsichtig, weshalb die für die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung relevanten Unterlagen lediglich bis am 1 6. September 2020 hätten eingereicht werden können sollen. Soweit für diese zeitliche Befristung intertemporalrechtliche Überlegungen eine Rolle ge spielt haben sollten, sei abschliessend bemerkt, dass aus dem Umstand, dass eine Entschädigungsregelung nur während eines befristeten Zeitraums gültig ist, sich nicht ableiten lässt, dass eine nachträgliche Korrektur der Bemessung der für den befristeten Zeitraum zu entrichtenden Entschädigung anhand relevanterer Be mes sungsgrundlagen unzulässig ist . Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müsse n , auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung) . 4.

Zusammenfassend

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese nach Ausstellung sowie Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide.

Letzteres erweist sich vorliegend umso mehr als gerechtfertigt, als dass gestützt auf die Steuererklärung 2019 (vgl. Urk. 6/5/14) und aufgrund des Umstands, dass er im Jahre 2019 rund ein halbes Jahr Zivildienst geleistet hat und während dieser Zeit an einer Erwerbstätigkeit verhindert war, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein an spruc hsbegründendes Erwerbseinkommen erzielt hat.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e , z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dafür, es sei bei der Anspruchs prü fung die Steuererklärung 2019 zu berücksichtigen. So könne die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 gar nicht bi s zum 1 6. September 2020 vor liegen, da das Steueramt für deren Ausstellung viel länger brauche (Urk. 1). 3.

Ob der Verordnungsgeber hätte vorsehen können, dass in jedem Fall allein die Akontorechnungen massgebend seien und eine nachträgliche Neuberechnung ausgeschlossen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der dem angefochtenen Ent scheid zugrund e liegende Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COV ID-19-Verordnung Erwerbs ausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, verstos sen jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbe handlung ( Art.

E. 3 bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000 .-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

E. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

E. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2).

E. 8 BV), als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkom mens 2019 resp. Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person

in zeitlicher Hin sicht kei nen (alleinigen) Einfluss hat. Z u welchem Zeitpunkt die definitive Steuererklä rung im Einzelfal l ausgestellt wird, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der s teuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sa chlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benach teiligung der antragstellenden Person gleich , würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nich

t. Mit anderen Worten ergeben sich als Ausfluss der unter E. 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00006

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

29. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 19 97 geborene X.___

meldete sich am 1 7. Dezember 2018 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerben der

im Haupterwerb für den Beitragsbezug an , wobei er als Datum der Erwerbs aufnahme den 1. Januar 2018 angab und sein selbständiges Erwerbs einkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 0.-- schätzte ( Urk. 6/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständig erwer bende

wie bereits im Vorjahr gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- fest gesetzt (Urk. 6/9). Vom 1. Januar bis 5. Juli 2019 leistete der Ver sicherte Zivil dienst und erhielt das minimale Taggeld für den Dienst mit Rekru te nansatz als EO-Entschädigung. Am 29 . März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 6/48 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 4. Mai 2020 einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Be gründung, sein Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei mit Fr. 0. -- ver anlagt (Urk. 6/ 51 ). Die am 27 . Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 52 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3 0. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinn gemäss) in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 7. Juni 2020 die Aus richtung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 9. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am

14. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a de s Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetz es , RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pan demie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000 .-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4

Gestützt auf

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1.3

Gemäss Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kom men, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nun gen ) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz 1065.1). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechts gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein ver nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unter scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache be zie hen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unter schiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund sätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E.

3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das KS CE auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verfüge [betreffend das Jahr 2019] «über kein definitives Einkommen» ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest, das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers sei für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-- veranlagt worden; eine definitive Beitragsverfügung liege nicht vor. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 sei nicht definitiv und könne daher nicht berücksichtigt werden ( Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dafür, es sei bei der Anspruchs prü fung die Steuererklärung 2019 zu berücksichtigen. So könne die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 gar nicht bi s zum 1 6. September 2020 vor liegen, da das Steueramt für deren Ausstellung viel länger brauche (Urk. 1). 3.

Ob der Verordnungsgeber hätte vorsehen können, dass in jedem Fall allein die Akontorechnungen massgebend seien und eine nachträgliche Neuberechnung ausgeschlossen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der dem angefochtenen Ent scheid zugrund e liegende Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COV ID-19-Verordnung Erwerbs ausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, verstos sen jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbe handlung ( Art. 8 BV), als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkom mens 2019 resp. Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person

in zeitlicher Hin sicht kei nen (alleinigen) Einfluss hat. Z u welchem Zeitpunkt die definitive Steuererklä rung im Einzelfal l ausgestellt wird, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der s teuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sa chlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benach teiligung der antragstellenden Person gleich , würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nich

t. Mit anderen Worten ergeben sich als Ausfluss der unter E. 1. 2.1 und 1.3 zitierten Bestimmungen rechtliche Unterscheidung en , für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .

Mithin hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu berücksichtigen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits dargelegt - Art. 7 Abs. 1 EOV eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung anhand neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorsieht (vgl. E. 1.2.4). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz mittlerweile nicht mehr nur bis zum 1 6. September 2020 gilt, sondern der Geltungszeitraum grundsätzlich bis zum 3 1. Dezember 2021 erstreckt wurde (vgl. E. 1.1), ist noch weniger einsichtig, weshalb die für die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung relevanten Unterlagen lediglich bis am 1 6. September 2020 hätten eingereicht werden können sollen. Soweit für diese zeitliche Befristung intertemporalrechtliche Überlegungen eine Rolle ge spielt haben sollten, sei abschliessend bemerkt, dass aus dem Umstand, dass eine Entschädigungsregelung nur während eines befristeten Zeitraums gültig ist, sich nicht ableiten lässt, dass eine nachträgliche Korrektur der Bemessung der für den befristeten Zeitraum zu entrichtenden Entschädigung anhand relevanterer Be mes sungsgrundlagen unzulässig ist . Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müsse n , auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung) . 4.

Zusammenfassend

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese nach Ausstellung sowie Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide.

Letzteres erweist sich vorliegend umso mehr als gerechtfertigt, als dass gestützt auf die Steuererklärung 2019 (vgl. Urk. 6/5/14) und aufgrund des Umstands, dass er im Jahre 2019 rund ein halbes Jahr Zivildienst geleistet hat und während dieser Zeit an einer Erwerbstätigkeit verhindert war, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein an spruc hsbegründendes Erwerbseinkommen erzielt hat.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e , z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger