Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, ist Er nährungsberaterin und seit dem 1. Septem ber 2005 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende an geschlossen ( Urk. 8/ 8 ). Am 2 9. März 2020 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 8/143 ). Mit Verfügung vom 2 1. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
( Urk. 8/144). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe datiert vom 9. Okto ber 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/164 ) wi es die Aus gleichskasse mit Ent scheid vom 6. November 2020 ( Urk. 8/169 = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die V ersicherte am 2 4. November 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch tenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Härtefall regelung ( Urk. 1). Mit Beschw erdeantwort vom 1 5. Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdegeg ner zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben beziehungsweise dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]) . Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetz liche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretens voraussetzungen
- unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegend e Verfügung da tiert vom 2 1. April 2020 ( Urk. 8/144 ) , einem Dienstag , und es ist davon auszu gehen, dass sie an ebendiesem Tag mittels B-Post versandt und ein paar Tage später zugestellt wurde. Etwas anderes lässt sich den Akten nic ht ent nehmen und wurde auch von der Beschwerdeführer in nicht geltend gemacht. Die 30tägige Einsprachefrist begann demnach (spätestens) am Montag, 2 7. April 2020 zu laufen und endete am 2 7. Mai 202 0. Die Einsprache vom
9. Oktober 2020 ( Urk. 8/164) erfolgte damit offensichtlich verspätet (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1) . Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde ( Urk.
1) denn auch selber daraufhin, dass sie von der Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. auch E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020, Urk. 8/150) . Die Beschwerdegegnerin hätte daher
- statt die Einsprache materiell zu beurteilen - in ihrem Einspracheentscheid vom 6. November 2020 darauf nicht eintreten dürfen. 1.4
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2020 (Urk. 2) ist deshalb mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend abzuändern, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzu weisen . 2.
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. November 2020 mat eriell die Sache behandelt hat und die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist nach eigenen Angaben deshalb verpasste, weil sie von der Ausgleichskasse , bei der sie sich nach Entgegennahme der Verfügung vom 2 1. April 2020
z weimal telefonisch gemeldet habe, «abgewimmelt» worden sei ( Urk. 1)
- wofür es in den Akten indessen keine Anhaltspunkte gi bt -, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin im Folgenden darzulegen, dass ihre Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen wäre. 3. 3.1
Von einer vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessung war die Beschwer deführerin nicht betroffen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fiel daher ausser Betracht. Näher zu prüfen und strittig war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hartefallentschädi gung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall . 3.2 3.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. 3.2.2
Gemäss
Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nun gen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kom mens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach d em 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung.
Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1
7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 3.2.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.2 .4
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. Septem ber bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 4. 4.1
Auf der Basis der Vorjahresjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- fest (Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 8/103). Am 2 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde fü hrerin mit, dass die Akontobei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt würden ( Urk. 8/140 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des tatsächlichen bei tragspflich tigen Ein kommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegende n Formular) zu melden ( Urk. 8/103 /5 , Urk. 8/140/5 ). Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE 1068 ). Erst mit E-Mail vom 5. Juni 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall respektive nach Erhalt der Verfügung vom 2 1. April 2020, machte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Einkommen von ca. Fr. 28'000.-- geltend ( Urk. 8/150). Schliesslich meldete sie mit Schreiben 8. Oktober 2020 für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 32'000.-- ( Urk. 8/163). Beide Male passte die Beschwerde gegnerin die Akontobe iträge für das Jahr 2019 danach an respektive stellte den Differenzbetrag in Rechnung ( Urk. 8/ 153+ 156, Urk. 8/ 165+ 168 ). Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf eine Erwerbsausfallentschädigung stellte sie aber zu Recht nicht darauf ab, weil die Anpassungen der beitragspflichtigen Einkom men erst nach dem 1 7. März 2019 erfolgt waren.
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 1 6. Mai 2020 ( Urk. 8/147 ), er gibt sich kein von den Akontobeiträgen 2019 relevant abweichendes Einkommen , zumal darin von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen wurde. 4.2
G emäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherun ( AHVV ) beziehungsweise
Rz . 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN )
sind
Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 9. Jan uar 2019 hingewiesen ( Urk. 8/ 140 ). Die Beschwerdefüh rerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019 Akontobeiträge geschuldet gewesen wären. Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpu nkt der Leistungsprüfung massge benden Grundlagen e in Einkommen von Fr. 400 .-- ergab.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 ( Urk. 3/4)
das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für ein e Ab weichung vom Einkommen, welches Grundlage f ür die Festsetzung der Beitrags rechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, mus s gemäss
Rz . 1065 KS CE eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geme ldet hat, würde für e ine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung jedoch kein Raum bleiben (vgl. Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020 .00043 vom 1 9. Dezember 2020 E. 3.4 f. ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids de r Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird dahingehend abgeändert, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2 1. April 2020
nicht eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, ist Er nährungsberaterin und seit dem 1. Septem ber 2005 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende an geschlossen ( Urk. 8/ 8 ). Am 2 9. März 2020 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 8/143 ). Mit Verfügung vom 2 1. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
( Urk. 8/144). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe datiert vom 9. Okto ber 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/164 ) wi es die Aus gleichskasse mit Ent scheid vom 6. November 2020 ( Urk. 8/169 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdegeg ner zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben beziehungsweise dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]) . Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetz liche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretens voraussetzungen
- unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegend e Verfügung da tiert vom
E. 1.4 Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2020 (Urk. 2) ist deshalb mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend abzuändern, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzu weisen .
E. 2 1. April 2020
z weimal telefonisch gemeldet habe, «abgewimmelt» worden sei ( Urk. 1)
- wofür es in den Akten indessen keine Anhaltspunkte gi bt -, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin im Folgenden darzulegen, dass ihre Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen wäre.
E. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art.
E. 3.1 Von einer vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessung war die Beschwer deführerin nicht betroffen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs.
E. 3.2 .4
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. Septem ber bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 4. 4.1
Auf der Basis der Vorjahresjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- fest (Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 8/103). Am 2 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde fü hrerin mit, dass die Akontobei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt würden ( Urk. 8/140 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des tatsächlichen bei tragspflich tigen Ein kommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegende n Formular) zu melden ( Urk. 8/103 /5 , Urk. 8/140/5 ). Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE 1068 ). Erst mit E-Mail vom 5. Juni 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall respektive nach Erhalt der Verfügung vom 2 1. April 2020, machte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Einkommen von ca. Fr. 28'000.-- geltend ( Urk. 8/150). Schliesslich meldete sie mit Schreiben 8. Oktober 2020 für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 32'000.-- ( Urk. 8/163). Beide Male passte die Beschwerde gegnerin die Akontobe iträge für das Jahr 2019 danach an respektive stellte den Differenzbetrag in Rechnung ( Urk. 8/ 153+ 156, Urk. 8/ 165+ 168 ). Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf eine Erwerbsausfallentschädigung stellte sie aber zu Recht nicht darauf ab, weil die Anpassungen der beitragspflichtigen Einkom men erst nach dem 1 7. März 2019 erfolgt waren.
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 1 6. Mai 2020 ( Urk. 8/147 ), er gibt sich kein von den Akontobeiträgen 2019 relevant abweichendes Einkommen , zumal darin von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen wurde. 4.2
G emäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherun ( AHVV ) beziehungsweise
Rz . 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN )
sind
Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 9. Jan uar 2019 hingewiesen ( Urk. 8/ 140 ). Die Beschwerdefüh rerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019 Akontobeiträge geschuldet gewesen wären. Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpu nkt der Leistungsprüfung massge benden Grundlagen e in Einkommen von Fr. 400 .-- ergab.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 ( Urk. 3/4)
das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für ein e Ab weichung vom Einkommen, welches Grundlage f ür die Festsetzung der Beitrags rechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, mus s gemäss
Rz . 1065 KS CE eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geme ldet hat, würde für e ine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung jedoch kein Raum bleiben (vgl. Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020 .00043 vom 1 9. Dezember 2020 E. 3.4 f. ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids de r Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird dahingehend abgeändert, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2 1. April 2020
nicht eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs.
E. 3.2.2 Gemäss
Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nun gen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kom mens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach d em 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung.
Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1
7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).
E. 3.2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00073
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, ist Er nährungsberaterin und seit dem 1. Septem ber 2005 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende an geschlossen ( Urk. 8/ 8 ). Am 2 9. März 2020 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 8/143 ). Mit Verfügung vom 2 1. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
( Urk. 8/144). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe datiert vom 9. Okto ber 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/164 ) wi es die Aus gleichskasse mit Ent scheid vom 6. November 2020 ( Urk. 8/169 = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die V ersicherte am 2 4. November 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch tenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Härtefall regelung ( Urk. 1). Mit Beschw erdeantwort vom 1 5. Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdegeg ner zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben beziehungsweise dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]) . Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetz liche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretens voraussetzungen
- unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegend e Verfügung da tiert vom 2 1. April 2020 ( Urk. 8/144 ) , einem Dienstag , und es ist davon auszu gehen, dass sie an ebendiesem Tag mittels B-Post versandt und ein paar Tage später zugestellt wurde. Etwas anderes lässt sich den Akten nic ht ent nehmen und wurde auch von der Beschwerdeführer in nicht geltend gemacht. Die 30tägige Einsprachefrist begann demnach (spätestens) am Montag, 2 7. April 2020 zu laufen und endete am 2 7. Mai 202 0. Die Einsprache vom
9. Oktober 2020 ( Urk. 8/164) erfolgte damit offensichtlich verspätet (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1) . Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde ( Urk.
1) denn auch selber daraufhin, dass sie von der Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. auch E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020, Urk. 8/150) . Die Beschwerdegegnerin hätte daher
- statt die Einsprache materiell zu beurteilen - in ihrem Einspracheentscheid vom 6. November 2020 darauf nicht eintreten dürfen. 1.4
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2020 (Urk. 2) ist deshalb mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend abzuändern, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzu weisen . 2.
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. November 2020 mat eriell die Sache behandelt hat und die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist nach eigenen Angaben deshalb verpasste, weil sie von der Ausgleichskasse , bei der sie sich nach Entgegennahme der Verfügung vom 2 1. April 2020
z weimal telefonisch gemeldet habe, «abgewimmelt» worden sei ( Urk. 1)
- wofür es in den Akten indessen keine Anhaltspunkte gi bt -, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin im Folgenden darzulegen, dass ihre Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen wäre. 3. 3.1
Von einer vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessung war die Beschwer deführerin nicht betroffen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fiel daher ausser Betracht. Näher zu prüfen und strittig war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hartefallentschädi gung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall . 3.2 3.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. 3.2.2
Gemäss
Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nun gen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kom mens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach d em 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung.
Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1
7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 3.2.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.2 .4
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. Septem ber bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 4. 4.1
Auf der Basis der Vorjahresjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- fest (Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 8/103). Am 2 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde fü hrerin mit, dass die Akontobei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt würden ( Urk. 8/140 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des tatsächlichen bei tragspflich tigen Ein kommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegende n Formular) zu melden ( Urk. 8/103 /5 , Urk. 8/140/5 ). Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE 1068 ). Erst mit E-Mail vom 5. Juni 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall respektive nach Erhalt der Verfügung vom 2 1. April 2020, machte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Einkommen von ca. Fr. 28'000.-- geltend ( Urk. 8/150). Schliesslich meldete sie mit Schreiben 8. Oktober 2020 für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 32'000.-- ( Urk. 8/163). Beide Male passte die Beschwerde gegnerin die Akontobe iträge für das Jahr 2019 danach an respektive stellte den Differenzbetrag in Rechnung ( Urk. 8/ 153+ 156, Urk. 8/ 165+ 168 ). Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf eine Erwerbsausfallentschädigung stellte sie aber zu Recht nicht darauf ab, weil die Anpassungen der beitragspflichtigen Einkom men erst nach dem 1 7. März 2019 erfolgt waren.
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 1 6. Mai 2020 ( Urk. 8/147 ), er gibt sich kein von den Akontobeiträgen 2019 relevant abweichendes Einkommen , zumal darin von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen wurde. 4.2
G emäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherun ( AHVV ) beziehungsweise
Rz . 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN )
sind
Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 9. Jan uar 2019 hingewiesen ( Urk. 8/ 140 ). Die Beschwerdefüh rerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019 Akontobeiträge geschuldet gewesen wären. Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpu nkt der Leistungsprüfung massge benden Grundlagen e in Einkommen von Fr. 400 .-- ergab.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 ( Urk. 3/4)
das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für ein e Ab weichung vom Einkommen, welches Grundlage f ür die Festsetzung der Beitrags rechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, mus s gemäss
Rz . 1065 KS CE eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geme ldet hat, würde für e ine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung jedoch kein Raum bleiben (vgl. Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020 .00043 vom 1 9. Dezember 2020 E. 3.4 f. ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids de r Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird dahingehend abgeändert, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2 1. April 2020
nicht eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger