Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, ist Filmproduzentin und der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2009 als Selbständig erwer bende im Nebenerwerb an geschlossen (Urk. 8/5). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefallregelung) ge stützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/168 -169 ). Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge der Härtefall regelung und richtete ihr rückwirkend ab 17. März 2020 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 48.80 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus ( Urk. 8/183, vgl. auch Urk. 8/179 und Urk. 8/182). Die dagegen von der Ver sicherten am 27. Mai 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 8/185) wies die Aus gleichs kasse mit Ent scheid vom 16. September 2020 (Urk. 8/193 = Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Oktober 2020 Beschwerde und be an tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf das Einkommen vom Jahr 2019 im Umfang von Fr. 62'539.-- respektive Fr. 69'200.-- abzustellen und somit ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1 7. März bis 16. Sep tember 2020 einen Betrag von Fr. 17'716.10 nachzuzahlen. In prozessualer Hin sicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom
26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 1 7. März 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und eventuell eine Neubeurteilung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die nun vorliegende defi nitive Schlussabrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 beantragte ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Mai 2021 ihre Duplik ein ( Urk. 1 6 ), welche de r Beschwerdeführer in am
4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17 ). Die Eingabe der Beschwerde führerin vom 2 6. Mai 2021 ( Urk. 18) , mit welcher diese die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (Verfügung vom 1 0. Mai 2021, Urk. 19/1) einreichte, wurde der Beschwerdegeg nerin mit Mit tei lung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 3 0. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuel lere Steuerveran lagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tig ten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neube rechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3
Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen ( Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Ge richt, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu be rück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das im Jahr 2019 erzielt e
Erwerbseinkommen Grundlage bilde ( Akontorechnungen ) . Eine nachträgliche An pas sung des Er werbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Bei tragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingehe, bewirke keine Än de rung in der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitrags pflich t ig en Ein kommens nach dem 1 7. März 2020; vorbehalten bleibe eine An passung der Ent schädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ).
Demnach könne auf die letzte definitive Beitrags ver fügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei.
Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 27 ' 9 00.-- ausgegangen . Mit der letzten definitiven Bei tragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ein Ein kom men in der Höhe von Fr. 21’300 .-
- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als die für die Berechnung der Corona-Erwerbs aus fallentschädigung berück sich tigte Grundlage sei, werde die Ent schä di gung nicht angepasst ( Urk. 1 ; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020, Urk. 7 ). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Ok tober 2020 ( Urk. 1) sowie der Replik vom 1 7. März 2021 ( Urk. 13) zusammen gefasst geltend, die Regelung gemäss KS CE, wonach nach dem 1 7. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akonto rechnungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens keine Ände rung in der Höhe der Ent schädigung bewirken würden, sei mit dem über ge ordneten Recht nicht vereinbar. Ferner könne eine Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die für das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveran lagung bis zum 1 6. September 2020 vorliege oder nicht, liege dies doch ausserhalb des alleinigen Einfluss bereichs der versicherten Person. Die Beschwer de gegnerin habe den Tagesansatz resp. die Corona-Erwerbsaus fallentschädigung zu Unrecht gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 27'900.-- berechnet. S ie habe im Jahr 2019 ein für AHV-Zwecke relevantes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 69'200.-- erzielt. Somit sei bei der Berech nung der Corona-Erwerbs aus fallentschädigung ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen. Mithin habe ihr die Beschwer de ge gnerin für den Zeitraum vom 17. März bis 16. Sep tember 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 17'716.10 als Corona-Er werbs ausfallentschädigung nach zu zahlen. 3. 3.1
Anspruch auf eine Erwerbs ausfall entschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie fest ge halten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerd egegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 27 ’900.-- fest (vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 8/139 ). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 5. Dezember 2019 unverändert ( vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [ Urk. 8/140 ], 6. Juni [ Urk. 8/145 ], 4. September [ Urk. 8/151] und 5. Dezember 2019 [ Urk. 8/152 ]). Am 2 9. Januar 2020 t eilte die Beschwerdegegnerin der
Be schwerdeführer in mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein bei trags pflichtiges Einkommen von Fr. 28’000 .-- erhoben ( Urk. 8/157 ). Dem Schrei ben legte die Beschwerdegegnerin das Formular zur Angabe von wesent lichen Ver änderungen des Einkommens bei ( Urk. 8/157/5 ). Am 3 0. März 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Erwerbs ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 62’539 .-- betragen habe ( Urk. 8/169 ). Sie verwies auf den beigelegten provisorischen Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 ( Urk. 8/169/4). 3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf den eingereichte n Geschäfts ab schluss 2019 das massgebende Ein kommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für eine Abweichung vom Ein kommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akon to rech nun gen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst Ende März 2020 dekla rier te höhere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 8/169) abgestellt, nachdem die Be schwer de führerin weder vorgängig eine Anpassung des voraussichtlichen Er werbs einkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst nach Anmeldung für eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung getätigt wurde. Nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zu grundeliegenden Erwerbseinkommens bewir ken jedoch keine Änderung in der Höhe der Ents chädigung.
Der Beschwerdeführerin würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung , welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 6. September 2020 vorlag, nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 21’300 .-- ( Urk. 8/155 ). 3.4
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz . 1154 WSN sind Selbständigerwerbende
ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Aus gleichs kasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 8/139/5 ). Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar .
E s ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Ertragslage im Jahr 2019 bekannt war und sie um die weitere Einnahmens erhöhung
gegenüber dem Vorjahr wusste und im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine wesentliche Er höhung des Nettoerlöses
um rund 124 % (vgl.
Urk. 8/169/4 , Geschäftsabschluss 01.01.2019-31.12.2019 mit einem ausgewiesenen Nettoerlös von Fr. 62'539.-- im Jahr 2019 gegenüber einem gestützt auf das Jahr 2018 angenommenen Nettoerlös von Fr. 27’900 . --
Anfang Jahr 201 9 [ Urk. 8/139] ) erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer in muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht recht zeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 3 0. März 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 62’539 .-- (vgl. Urk. 8/169 ). 3.5
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge meldet hat, bleibt auch für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung gestützt auf die definitive Steuerver an la gung 2019 kein Raum ( vgl. Urteile des hiesigen Gerichts EE.2020.00073 vom 3 1. Mai 2021 E. 4.2, EE.2020.00043 vom 1 0. Dezember 2020 E. 3.4 f. ). 3.6
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980, ist Filmproduzentin und der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2009 als Selbständig erwer bende im Nebenerwerb an geschlossen (Urk. 8/5). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefallregelung) ge stützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/168 -169 ). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art.
E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuel lere Steuerveran lagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tig ten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neube rechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
E. 1.3 Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen ( Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Ge richt, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu be rück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Oktober 2020 Beschwerde und be an tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf das Einkommen vom Jahr 2019 im Umfang von Fr. 62'539.-- respektive Fr. 69'200.-- abzustellen und somit ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1 7. März bis 16. Sep tember 2020 einen Betrag von Fr. 17'716.10 nachzuzahlen. In prozessualer Hin sicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom
26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 1 7. März 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und eventuell eine Neubeurteilung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die nun vorliegende defi nitive Schlussabrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 beantragte ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Mai 2021 ihre Duplik ein ( Urk. 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das im Jahr 2019 erzielt e
Erwerbseinkommen Grundlage bilde ( Akontorechnungen ) . Eine nachträgliche An pas sung des Er werbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Bei tragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingehe, bewirke keine Än de rung in der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitrags pflich t ig en Ein kommens nach dem 1 7. März 2020; vorbehalten bleibe eine An passung der Ent schädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ).
Demnach könne auf die letzte definitive Beitrags ver fügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei.
Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 27 ' 9 00.-- ausgegangen . Mit der letzten definitiven Bei tragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ein Ein kom men in der Höhe von Fr. 21’300 .-
- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als die für die Berechnung der Corona-Erwerbs aus fallentschädigung berück sich tigte Grundlage sei, werde die Ent schä di gung nicht angepasst ( Urk. 1 ; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020, Urk. 7 ).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Ok tober 2020 ( Urk. 1) sowie der Replik vom 1 7. März 2021 ( Urk. 13) zusammen gefasst geltend, die Regelung gemäss KS CE, wonach nach dem 1 7. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akonto rechnungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens keine Ände rung in der Höhe der Ent schädigung bewirken würden, sei mit dem über ge ordneten Recht nicht vereinbar. Ferner könne eine Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die für das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveran lagung bis zum 1 6. September 2020 vorliege oder nicht, liege dies doch ausserhalb des alleinigen Einfluss bereichs der versicherten Person. Die Beschwer de gegnerin habe den Tagesansatz resp. die Corona-Erwerbsaus fallentschädigung zu Unrecht gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 27'900.-- berechnet. S ie habe im Jahr 2019 ein für AHV-Zwecke relevantes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 69'200.-- erzielt. Somit sei bei der Berech nung der Corona-Erwerbs aus fallentschädigung ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen. Mithin habe ihr die Beschwer de ge gnerin für den Zeitraum vom 17. März bis 16. Sep tember 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 17'716.10 als Corona-Er werbs ausfallentschädigung nach zu zahlen. 3. 3.1
Anspruch auf eine Erwerbs ausfall entschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie fest ge halten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerd egegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 27 ’900.-- fest (vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 8/139 ). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 5. Dezember 2019 unverändert ( vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [ Urk. 8/140 ], 6. Juni [ Urk. 8/145 ], 4. September [ Urk. 8/151] und 5. Dezember 2019 [ Urk. 8/152 ]). Am 2 9. Januar 2020 t eilte die Beschwerdegegnerin der
Be schwerdeführer in mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein bei trags pflichtiges Einkommen von Fr. 28’000 .-- erhoben ( Urk. 8/157 ). Dem Schrei ben legte die Beschwerdegegnerin das Formular zur Angabe von wesent lichen Ver änderungen des Einkommens bei ( Urk. 8/157/5 ). Am 3 0. März 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Erwerbs ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 62’539 .-- betragen habe ( Urk. 8/169 ). Sie verwies auf den beigelegten provisorischen Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 ( Urk. 8/169/4). 3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf den eingereichte n Geschäfts ab schluss 2019 das massgebende Ein kommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für eine Abweichung vom Ein kommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akon to rech nun gen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst Ende März 2020 dekla rier te höhere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 8/169) abgestellt, nachdem die Be schwer de führerin weder vorgängig eine Anpassung des voraussichtlichen Er werbs einkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst nach Anmeldung für eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung getätigt wurde. Nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zu grundeliegenden Erwerbseinkommens bewir ken jedoch keine Änderung in der Höhe der Ents chädigung.
Der Beschwerdeführerin würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung , welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 6. September 2020 vorlag, nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 21’300 .-- ( Urk. 8/155 ). 3.4
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz . 1154 WSN sind Selbständigerwerbende
ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Aus gleichs kasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 8/139/5 ). Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar .
E s ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Ertragslage im Jahr 2019 bekannt war und sie um die weitere Einnahmens erhöhung
gegenüber dem Vorjahr wusste und im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine wesentliche Er höhung des Nettoerlöses
um rund 124 % (vgl.
Urk. 8/169/4 , Geschäftsabschluss 01.01.2019-31.12.2019 mit einem ausgewiesenen Nettoerlös von Fr. 62'539.-- im Jahr 2019 gegenüber einem gestützt auf das Jahr 2018 angenommenen Nettoerlös von Fr. 27’900 . --
Anfang Jahr 201 9 [ Urk. 8/139] ) erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer in muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht recht zeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 3 0. März 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 62’539 .-- (vgl. Urk. 8/169 ). 3.5
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge meldet hat, bleibt auch für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung gestützt auf die definitive Steuerver an la gung 2019 kein Raum ( vgl. Urteile des hiesigen Gerichts EE.2020.00073 vom 3 1. Mai 2021 E. 4.2, EE.2020.00043 vom 1 0. Dezember 2020 E. 3.4 f. ). 3.6
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6 ), welche de r Beschwerdeführer in am
4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17 ). Die Eingabe der Beschwerde führerin vom 2 6. Mai 2021 ( Urk. 18) , mit welcher diese die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (Verfügung vom 1 0. Mai 2021, Urk. 19/1) einreichte, wurde der Beschwerdegeg nerin mit Mit tei lung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art.
E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00056
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 2. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, ist Filmproduzentin und der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2009 als Selbständig erwer bende im Nebenerwerb an geschlossen (Urk. 8/5). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefallregelung) ge stützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/168 -169 ). Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge der Härtefall regelung und richtete ihr rückwirkend ab 17. März 2020 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 48.80 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus ( Urk. 8/183, vgl. auch Urk. 8/179 und Urk. 8/182). Die dagegen von der Ver sicherten am 27. Mai 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 8/185) wies die Aus gleichs kasse mit Ent scheid vom 16. September 2020 (Urk. 8/193 = Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Oktober 2020 Beschwerde und be an tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf das Einkommen vom Jahr 2019 im Umfang von Fr. 62'539.-- respektive Fr. 69'200.-- abzustellen und somit ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1 7. März bis 16. Sep tember 2020 einen Betrag von Fr. 17'716.10 nachzuzahlen. In prozessualer Hin sicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom
26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 1 7. März 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und eventuell eine Neubeurteilung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die nun vorliegende defi nitive Schlussabrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 beantragte ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Mai 2021 ihre Duplik ein ( Urk. 1 6 ), welche de r Beschwerdeführer in am
4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17 ). Die Eingabe der Beschwerde führerin vom 2 6. Mai 2021 ( Urk. 18) , mit welcher diese die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (Verfügung vom 1 0. Mai 2021, Urk. 19/1) einreichte, wurde der Beschwerdegeg nerin mit Mit tei lung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 3 0. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuel lere Steuerveran lagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tig ten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neube rechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3
Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen ( Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Ge richt, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu be rück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das im Jahr 2019 erzielt e
Erwerbseinkommen Grundlage bilde ( Akontorechnungen ) . Eine nachträgliche An pas sung des Er werbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Bei tragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingehe, bewirke keine Än de rung in der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitrags pflich t ig en Ein kommens nach dem 1 7. März 2020; vorbehalten bleibe eine An passung der Ent schädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ).
Demnach könne auf die letzte definitive Beitrags ver fügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei.
Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 27 ' 9 00.-- ausgegangen . Mit der letzten definitiven Bei tragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ein Ein kom men in der Höhe von Fr. 21’300 .-
- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als die für die Berechnung der Corona-Erwerbs aus fallentschädigung berück sich tigte Grundlage sei, werde die Ent schä di gung nicht angepasst ( Urk. 1 ; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2020, Urk. 7 ). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Ok tober 2020 ( Urk. 1) sowie der Replik vom 1 7. März 2021 ( Urk. 13) zusammen gefasst geltend, die Regelung gemäss KS CE, wonach nach dem 1 7. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akonto rechnungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens keine Ände rung in der Höhe der Ent schädigung bewirken würden, sei mit dem über ge ordneten Recht nicht vereinbar. Ferner könne eine Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die für das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveran lagung bis zum 1 6. September 2020 vorliege oder nicht, liege dies doch ausserhalb des alleinigen Einfluss bereichs der versicherten Person. Die Beschwer de gegnerin habe den Tagesansatz resp. die Corona-Erwerbsaus fallentschädigung zu Unrecht gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 27'900.-- berechnet. S ie habe im Jahr 2019 ein für AHV-Zwecke relevantes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 69'200.-- erzielt. Somit sei bei der Berech nung der Corona-Erwerbs aus fallentschädigung ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen. Mithin habe ihr die Beschwer de ge gnerin für den Zeitraum vom 17. März bis 16. Sep tember 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 17'716.10 als Corona-Er werbs ausfallentschädigung nach zu zahlen. 3. 3.1
Anspruch auf eine Erwerbs ausfall entschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie fest ge halten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerd egegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 27 ’900.-- fest (vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 8/139 ). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 5. Dezember 2019 unverändert ( vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [ Urk. 8/140 ], 6. Juni [ Urk. 8/145 ], 4. September [ Urk. 8/151] und 5. Dezember 2019 [ Urk. 8/152 ]). Am 2 9. Januar 2020 t eilte die Beschwerdegegnerin der
Be schwerdeführer in mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein bei trags pflichtiges Einkommen von Fr. 28’000 .-- erhoben ( Urk. 8/157 ). Dem Schrei ben legte die Beschwerdegegnerin das Formular zur Angabe von wesent lichen Ver änderungen des Einkommens bei ( Urk. 8/157/5 ). Am 3 0. März 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Erwerbs ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 62’539 .-- betragen habe ( Urk. 8/169 ). Sie verwies auf den beigelegten provisorischen Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 ( Urk. 8/169/4). 3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf den eingereichte n Geschäfts ab schluss 2019 das massgebende Ein kommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für eine Abweichung vom Ein kommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akon to rech nun gen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst Ende März 2020 dekla rier te höhere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 8/169) abgestellt, nachdem die Be schwer de führerin weder vorgängig eine Anpassung des voraussichtlichen Er werbs einkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst nach Anmeldung für eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung getätigt wurde. Nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zu grundeliegenden Erwerbseinkommens bewir ken jedoch keine Änderung in der Höhe der Ents chädigung.
Der Beschwerdeführerin würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung , welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 6. September 2020 vorlag, nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2 4. Januar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 21’300 .-- ( Urk. 8/155 ). 3.4
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz . 1154 WSN sind Selbständigerwerbende
ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Aus gleichs kasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 8/139/5 ). Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar .
E s ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Ertragslage im Jahr 2019 bekannt war und sie um die weitere Einnahmens erhöhung
gegenüber dem Vorjahr wusste und im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine wesentliche Er höhung des Nettoerlöses
um rund 124 % (vgl.
Urk. 8/169/4 , Geschäftsabschluss 01.01.2019-31.12.2019 mit einem ausgewiesenen Nettoerlös von Fr. 62'539.-- im Jahr 2019 gegenüber einem gestützt auf das Jahr 2018 angenommenen Nettoerlös von Fr. 27’900 . --
Anfang Jahr 201 9 [ Urk. 8/139] ) erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer in muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht recht zeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 3 0. März 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 62’539 .-- (vgl. Urk. 8/169 ). 3.5
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge meldet hat, bleibt auch für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung gestützt auf die definitive Steuerver an la gung 2019 kein Raum ( vgl. Urteile des hiesigen Gerichts EE.2020.00073 vom 3 1. Mai 2021 E. 4.2, EE.2020.00043 vom 1 0. Dezember 2020 E. 3.4 f. ). 3.6
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler