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EE.2020.00030

Vorliegend ist bezüglich des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen auch wenn die Akontorechnungen 2019 anfangs 2019 angepasst wurden. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2020-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, ist seit dem 1. Januar 2000 als selb ständig erwerbstätige Physiotherapeutin bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, ange schlossen ( Urk. 7/1, Urk. 7/14). Am 12. Febru ar 2019 teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass ihr Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 «ohne AHV-Beiträge» voraussichtlich Fr. 100'000.-- betragen werde (Urk.

7/ 143). Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichkasse am 26. Febru ar 2019 durch die Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/E O-Beitrage ein vor aussichtliches beitragspflichtes Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 110'600.-- und erhob gestützt darauf Akontobeiträge für das Jahr 2019 (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 2 1. April 2020 teilte

X.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie laut Buchhaltungsabschluss per 3 1. Dezember 2019 im Jahr 2019

ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit nach Ab zug der AHV-Beiträge von

Fr. 77'862.-- erzielt habe ( Urk. 7/160). Alsdann meldete sie sich a m 2 2. April 2020 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/ 161-162 ). Mit Verfügung vom 2. Mai 2020 verneinte d ie Au sgleichskasse einen Anspruch der Antragsstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus , da ss die per 1 6. April 2020 in die

Covid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall aufge nom mene Härtefallregelung bei der Antragsstellerin nicht zur Anwendung komm e, da sie für das Jahr 2019 mit den Akontobeiträgen mehr als Fr. 90'000. -- Ein kommen abgerechnet habe ( Urk. 7/162/1). Die dagegen von X.___ am 11. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 163 ) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ am 1. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 2020 sei die Beschwerdegegnerin anz uweisen, ihr die ihr zustehende Corona- Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 30 . September

2020 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1- 176), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vor genommen werden, wenn eine aktu el lere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3

Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorech nungen) herangezogen wurde, abgestellt.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1).

Sodann bewirkt

e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. Septem ber 2020 eingeht, g emäss Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entsch ädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz .

1065.1). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2020 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass laut Rz. 1065 KS CE vom 1 7. März 2020 grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grund lage für die Be messung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde. Für Härtefälle be stehe nur Anspruch, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Sodann bewirke gemäss Rz. 1068 KS CE eine nach träg liche Anpassung der Erwerbseinkommen infolge der definiti ven Steuer meldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Ent schädi gung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Ände rung in der Höhe der Ent schä digung zur Folge ( Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpas sung der Ent schä digung aufgrund der Rz.

1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte defi nitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkom men seit der letzten defi nitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Mit Schreiben vom 2 6. (richtig: 12.) Februar 2019 habe die Beschwerde führerin das Einkom men für 2019 angepasst. Darum sei Rz.

1065.1 KS CE im vor liegenden Fall nicht anwend bar ( Urk. 2 S. 2 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Septem ber 2020 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf deren Angaben vom Februar 2019 mit Fr. 110'600.-- veranlagt worden sei. Dieser Be trag liege über dem Höchstb etrag von Fr. 90'000.-- für Härtefälle. Die von der Beschwerde führerin im April 2020 eingereichten Zahlen gestützt auf den Jahres abschluss 2019 würden lediglich eine Anpassung der Akontorechnungen für das Jahr 201 9

darstelle n . D ie se Mitteilung könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nach dem 1 7. März 2020 erfolgt sei. Schliesslich lieg e auch keine definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 vor (Urk.

6 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Er werbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona- Erwerbsaus fallen t schädigung hätte, wenn vorliegend auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung abgestellt würde ( Urk. 1 S. 3, Urk. 1 S. 6 ). Entweder sei so vorzugehen oder

die Beschwerdegegnerin sei vom Sozial versicherungs gericht zu verpflichten, die definitive Einschätzung des Steuer amtes für das Jahr 2019 ab zu warten und die Entschädigung auf dieser Grund lage festzulegen ( Urk. 1 S.

6). 3. 3. 1

Wie festgehalten (E. 1.2.1) ist gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Anspruchsberechtigung das für

die Bemessung d er AHV- Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor ( vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sowie Rz. 1183 f. der

Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherun gen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, ist seit dem 1. Januar 2000 als selb ständig erwerbstätige Physiotherapeutin bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, ange schlossen ( Urk. 7/1, Urk. 7/14). Am 12. Febru ar 2019 teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass ihr Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 «ohne AHV-Beiträge» voraussichtlich Fr. 100'000.-- betragen werde (Urk.

7/ 143). Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichkasse am 26. Febru ar 2019 durch die Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/E O-Beitrage ein vor aussichtliches beitragspflichtes Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 110'600.-- und erhob gestützt darauf Akontobeiträge für das Jahr 2019 (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 2 1. April 2020 teilte

X.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie laut Buchhaltungsabschluss per 3 1. Dezember 2019 im Jahr 2019

ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit nach Ab zug der AHV-Beiträge von

Fr. 77'862.-- erzielt habe ( Urk. 7/160). Alsdann meldete sie sich a m

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vor genommen werden, wenn eine aktu el lere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

E. 1.3 Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorech nungen) herangezogen wurde, abgestellt.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1).

Sodann bewirkt

e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. Septem ber 2020 eingeht, g emäss Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entsch ädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz .

1065.1).

E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

E. 2 .

Dagegen erhob X.___ am 1. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 2020 sei die Beschwerdegegnerin anz uweisen, ihr die ihr zustehende Corona- Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 30 . September

2020 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1- 176), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2020 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass laut Rz. 1065 KS CE vom 1 7. März 2020 grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grund lage für die Be messung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde. Für Härtefälle be stehe nur Anspruch, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Sodann bewirke gemäss Rz. 1068 KS CE eine nach träg liche Anpassung der Erwerbseinkommen infolge der definiti ven Steuer meldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Ent schädi gung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Ände rung in der Höhe der Ent schä digung zur Folge ( Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpas sung der Ent schä digung aufgrund der Rz.

1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte defi nitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkom men seit der letzten defi nitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Mit Schreiben vom 2 6. (richtig: 12.) Februar 2019 habe die Beschwerde führerin das Einkom men für 2019 angepasst. Darum sei Rz.

1065.1 KS CE im vor liegenden Fall nicht anwend bar ( Urk. 2 S. 2 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Septem ber 2020 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf deren Angaben vom Februar 2019 mit Fr. 110'600.-- veranlagt worden sei. Dieser Be trag liege über dem Höchstb etrag von Fr. 90'000.-- für Härtefälle. Die von der Beschwerde führerin im April 2020 eingereichten Zahlen gestützt auf den Jahres abschluss 2019 würden lediglich eine Anpassung der Akontorechnungen für das Jahr 201 9

darstelle n . D ie se Mitteilung könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nach dem 1 7. März 2020 erfolgt sei. Schliesslich lieg e auch keine definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 vor (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Er werbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona- Erwerbsaus fallen t schädigung hätte, wenn vorliegend auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung abgestellt würde ( Urk. 1 S. 3, Urk. 1 S. 6 ). Entweder sei so vorzugehen oder

die Beschwerdegegnerin sei vom Sozial versicherungs gericht zu verpflichten, die definitive Einschätzung des Steuer amtes für das Jahr 2019 ab zu warten und die Entschädigung auf dieser Grund lage festzulegen ( Urk. 1 S.

6). 3. 3. 1

Wie festgehalten (E. 1.2.1) ist gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Anspruchsberechtigung das für

die Bemessung d er AHV- Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor ( vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sowie Rz. 1183 f. der

Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherun gen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand:

E. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

E. 6 S.

2).

Dispositiv
  1. Januar 2020) . 3.2      Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , hier sei auf das Einkommen, welches den Akontobeitragsrechnungen vor Inkrafttreten der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall per 1
  2. März 2020 zugrunde lag , abzustellen ( Urk.  2 S. 2, Urk.  6 S. 3). Dieses betrug Fr. 110'600.--. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerde führerin am 26. Februar 20 19 mit, dass sie die Aktontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein voraussichtliches beitragspflichtiges Einkommen in dieser Höhe erheben werde (Urk. 7/150) und seither verblieben d ie Akonto beiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 1
  3. März 2020 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 6. Juni, 4. September und 5. Dezem ber   2019, Urk. 7/155-157) . D ie Beschwerdegegnerin setzte die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erst am
  4. Juni 2020 herab (Urk. 7/165) , nachdem die Beschwerde führerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. April 2020 davon in Kenntnis gesetzt hatte, das s sie laut Buchhaltungsabschluss per 31. Dezember 2019 nach Abzug der AHV-Beiträge ein E inkommen in der Höhe von Fr. 77'862.-- erzielt habe (Urk. 7/160) . Die Beschwerdegegnerin gelangte ausgehend von diesen Angaben und nach Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (Fr.   8 '316.--) zu einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Ei nkommen 2019 in der Höhe von Fr.  86'100.--. Laut ihrer Mitteilung vom
  5. Juni 2020 war dieses Einkommen fortan die Grundlage für die (bereits erhobenen) Akontobeiträge 2019 ( Urk.  7/165). Die Beschwerde gegnerin ist der Ansicht, dass diese Änderung de r Akontobeiträge 2019 vom
  6. Juni 202 0 (Urk. 7/165) unbeachtlich sei, denn laut Rz. 1068 KS CE könnten nach dem 1
  7. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbs einkommens bewirken (Urk. 6 S. 2). Dies braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. 3.3      Entscheidend ist , dass die Anwendung von Rz. 1065.1 i n Rz. 1068 KS CE ausdrücklich vorbehalten wird . Gemäss Rz. 1065.1 ist auf Antrag der versicherten Person auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen, wenn das den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegende Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der erste Satz dieser Rz.1065.1 ist hinsichtlich seines Sinnes und Zweckes nicht ganz verständlich. Im vorliegenden Verfahren muss jedoch nicht geprüft werden, ob Rz. 1065.1 KS CE mit Art.  2 Abs.  3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall (Stand 6. Juli 2020) vereinbar ist, denn die Be schwerdegegnerin ist an die Verwaltungsweisung der KS CE gebunden (E. 1.4) und macht diesbezüglich nichts Anderes geltend. Im vorliegenden Fall kann j edenfalls - entgegen der Beschwerdegegnerin - eine Anpassung der Entschä di gungsberechnung an die letzte definitive Beitragsverfügung nicht verwehrt wer den, nur weil die beitragspflichtige Person zu Beginn des Jahres 2019, aber jeden falls vor dem 1
  8. März 2020 , eine Anpassung der Akontobeiträge 2019 beantragt hatte , sofern jedenfalls bis 1
  9. September 2020 eine Neuberechnung der Entschä di gung - und hier der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen - beantragt wird und jedenfalls bis dahin eine definitive Beitragsveranlagung gestützt auf eine Steuermeldung als Bemessungsg rundlage vorliegt .      Nach Lage de r Akten ist die Verfüg ung für das Beitragsjahr 2017 vom
  10. Juni 2020 (Urk. 7/170 /1 ) die letzte definitive Beitragsverfügung , welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1
  11. Juli 2020 vorlag . Da der mate rielle Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird, hat die Beschwerdegeg nerin als Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (BGE 142 V 341; Ueli Kie ser, Kommentar zum ATSG,
  12. Aufl., Zürich 2020, Rz. 79 zu Art.  52 ATSG). Mit Ver fügung vom 22. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei träge 2017 der Beschwerdeführerin aufgrund der Steuermeldung gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.-- fest (Urk. 7/170 ). Wird gemäss Rz.   1065.1 KS CE auf die letzte definitive Beitragsverfügung abge stellt, resultiert ein für den Anspruch gemäss Art.  2 Abs.  3 bis der Covid -19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) massgebendes Einkommen in der Höhe von Fr.   87'800.--. Das s sich aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2019 - welche der Beschwerdeführer in im Zeit punkt der Erhebung ihrer Be sch werde vom
  13. September 2020 noch nicht vorlag (vgl. Urk.   1 S.   2) - ein ent scheidrelevant es anderes Resultat ergeben könnte , ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht wahrscheinlich . D ie Beschwerde führerin selbst macht geltend, dass si e im Jahr 2019 ein Netto einkommen von Fr. 77'862.-- erzielt habe ( Urk.  1 S. 2, Urk. 7/160). Ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2019 in dieser Höhe würde zu einem beitragspflichtigen Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 86'100.-- führen (Urk. 7/165). Dieses ist tiefer als das beitragspflichtige Einkommen gemäss der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/170/1). 3.4      Nach dem Gesagten beträgt das für die Bemessung der Entschädigung als Grund lage dienende und zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen massgebende Ein kommen vorliegend Fr. 87'800.--, womit die Beschwerdeführerin gemäss Art.  2 Abs.  3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr.   87' 800.-- eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung auszurichten.      Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  14. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr.  87'800.-- festzusetzen und auszurichten.
  15. Das Verfahren ist kostenlos.
  16. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  18. Juli bis und mit 1
  19. August sowie vom 1
  20. Dezember bis und mit dem
  21. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00030

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

12. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, ist seit dem 1. Januar 2000 als selb ständig erwerbstätige Physiotherapeutin bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, ange schlossen ( Urk. 7/1, Urk. 7/14). Am 12. Febru ar 2019 teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass ihr Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 «ohne AHV-Beiträge» voraussichtlich Fr. 100'000.-- betragen werde (Urk.

7/ 143). Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichkasse am 26. Febru ar 2019 durch die Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/E O-Beitrage ein vor aussichtliches beitragspflichtes Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 110'600.-- und erhob gestützt darauf Akontobeiträge für das Jahr 2019 (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 2 1. April 2020 teilte

X.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie laut Buchhaltungsabschluss per 3 1. Dezember 2019 im Jahr 2019

ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit nach Ab zug der AHV-Beiträge von

Fr. 77'862.-- erzielt habe ( Urk. 7/160). Alsdann meldete sie sich a m 2 2. April 2020 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/ 161-162 ). Mit Verfügung vom 2. Mai 2020 verneinte d ie Au sgleichskasse einen Anspruch der Antragsstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus , da ss die per 1 6. April 2020 in die

Covid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall aufge nom mene Härtefallregelung bei der Antragsstellerin nicht zur Anwendung komm e, da sie für das Jahr 2019 mit den Akontobeiträgen mehr als Fr. 90'000. -- Ein kommen abgerechnet habe ( Urk. 7/162/1). Die dagegen von X.___ am 11. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 163 ) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ am 1. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 2020 sei die Beschwerdegegnerin anz uweisen, ihr die ihr zustehende Corona- Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 30 . September

2020 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1- 176), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vor genommen werden, wenn eine aktu el lere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3

Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorech nungen) herangezogen wurde, abgestellt.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1).

Sodann bewirkt

e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. Septem ber 2020 eingeht, g emäss Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entsch ädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz .

1065.1). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2020 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass laut Rz. 1065 KS CE vom 1 7. März 2020 grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grund lage für die Be messung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde. Für Härtefälle be stehe nur Anspruch, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Sodann bewirke gemäss Rz. 1068 KS CE eine nach träg liche Anpassung der Erwerbseinkommen infolge der definiti ven Steuer meldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Ent schädi gung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Ände rung in der Höhe der Ent schä digung zur Folge ( Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpas sung der Ent schä digung aufgrund der Rz.

1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte defi nitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkom men seit der letzten defi nitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Mit Schreiben vom 2 6. (richtig: 12.) Februar 2019 habe die Beschwerde führerin das Einkom men für 2019 angepasst. Darum sei Rz.

1065.1 KS CE im vor liegenden Fall nicht anwend bar ( Urk. 2 S. 2 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Septem ber 2020 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf deren Angaben vom Februar 2019 mit Fr. 110'600.-- veranlagt worden sei. Dieser Be trag liege über dem Höchstb etrag von Fr. 90'000.-- für Härtefälle. Die von der Beschwerde führerin im April 2020 eingereichten Zahlen gestützt auf den Jahres abschluss 2019 würden lediglich eine Anpassung der Akontorechnungen für das Jahr 201 9

darstelle n . D ie se Mitteilung könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nach dem 1 7. März 2020 erfolgt sei. Schliesslich lieg e auch keine definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 vor (Urk.

6 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Er werbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona- Erwerbsaus fallen t schädigung hätte, wenn vorliegend auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung abgestellt würde ( Urk. 1 S. 3, Urk. 1 S. 6 ). Entweder sei so vorzugehen oder

die Beschwerdegegnerin sei vom Sozial versicherungs gericht zu verpflichten, die definitive Einschätzung des Steuer amtes für das Jahr 2019 ab zu warten und die Entschädigung auf dieser Grund lage festzulegen ( Urk. 1 S.

6). 3. 3. 1

Wie festgehalten (E. 1.2.1) ist gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Anspruchsberechtigung das für

die Bemessung d er AHV- Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor ( vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sowie Rz. 1183 f. der

Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherun gen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , hier sei auf das Einkommen, welches den Akontobeitragsrechnungen vor Inkrafttreten der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall per 1 7. März 2020 zugrunde lag , abzustellen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 3).

Dieses betrug Fr. 110'600.--. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerde führerin am 26. Februar 20 19 mit, dass sie die Aktontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein voraussichtliches beitragspflichtiges Einkommen in dieser Höhe erheben werde (Urk. 7/150) und seither verblieben d ie Akonto beiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 1 7. März 2020 unverändert

(vgl. die Akontorechnungen vom 6. Juni, 4. September und 5. Dezem ber

2019, Urk. 7/155-157) . D ie Beschwerdegegnerin setzte die

Akontobeiträge für das Jahr 2019 erst am

5. Juni 2020 herab (Urk. 7/165) ,

nachdem die Beschwerde führerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. April 2020 davon in Kenntnis gesetzt hatte, das s sie

laut Buchhaltungsabschluss per 31. Dezember 2019 nach Abzug der AHV-Beiträge ein E inkommen in der Höhe von Fr. 77'862.-- erzielt

habe (Urk. 7/160) . Die Beschwerdegegnerin gelangte ausgehend von diesen Angaben und nach Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (Fr.

8 '316.--) zu einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Ei nkommen 2019 in der Höhe von Fr. 86'100.--. Laut ihrer Mitteilung vom 5. Juni 2020 war dieses Einkommen fortan die Grundlage für die (bereits erhobenen) Akontobeiträge 2019 ( Urk. 7/165). Die Beschwerde gegnerin ist der Ansicht, dass diese Änderung de r Akontobeiträge 2019 vom

5. Juni 202 0 (Urk. 7/165) unbeachtlich sei, denn laut Rz. 1068 KS CE könnten nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbs einkommens bewirken (Urk. 6 S. 2). Dies braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. 3.3

Entscheidend ist , dass die Anwendung von Rz. 1065.1 i n Rz. 1068 KS CE ausdrücklich vorbehalten

wird . Gemäss Rz. 1065.1 ist auf Antrag der versicherten Person auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen, wenn das den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegende Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde.

Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen.

Der erste Satz dieser Rz.1065.1 ist hinsichtlich seines Sinnes und Zweckes nicht ganz verständlich. Im vorliegenden Verfahren muss jedoch nicht geprüft werden, ob Rz. 1065.1 KS CE mit Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall (Stand 6. Juli 2020) vereinbar ist, denn die Be schwerdegegnerin ist an die Verwaltungsweisung der KS CE gebunden (E. 1.4) und macht diesbezüglich nichts Anderes geltend. Im vorliegenden Fall kann j edenfalls

- entgegen der Beschwerdegegnerin

- eine Anpassung der Entschä di gungsberechnung an die letzte definitive Beitragsverfügung nicht verwehrt wer den, nur weil die beitragspflichtige Person zu Beginn des Jahres 2019, aber jeden falls vor dem 1 7. März 2020 , eine Anpassung der Akontobeiträge 2019 beantragt hatte , sofern jedenfalls bis 1 6. September 2020 eine Neuberechnung der Entschä di gung - und hier der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen - beantragt wird und jedenfalls

bis dahin eine definitive Beitragsveranlagung gestützt auf eine Steuermeldung als Bemessungsg rundlage vorliegt .

Nach Lage de r Akten ist die Verfüg ung für das Beitragsjahr 2017 vom

22. Juni 2020 (Urk. 7/170 /1 ) die letzte definitive Beitragsverfügung , welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 6. Juli 2020 vorlag .

Da der mate rielle Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird, hat die Beschwerdegeg nerin als Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (BGE 142 V 341; Ueli Kie ser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 79 zu Art. 52 ATSG). Mit Ver fügung vom 22. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei träge 2017 der Beschwerdeführerin aufgrund der Steuermeldung gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.-- fest (Urk. 7/170 ). Wird gemäss Rz.

1065.1 KS CE auf die letzte definitive Beitragsverfügung abge stellt, resultiert ein für den Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) massgebendes Einkommen in der Höhe von Fr.

87'800.--. Das s sich aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2019 - welche der Beschwerdeführer in

im Zeit punkt der Erhebung ihrer Be sch werde vom 1. September 2020 noch nicht vorlag (vgl. Urk.

1 S.

2) - ein ent scheidrelevant es anderes Resultat ergeben könnte , ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht wahrscheinlich .

D ie Beschwerde führerin selbst macht geltend, dass si e im Jahr 2019 ein Netto einkommen von Fr. 77'862.-- erzielt habe ( Urk. 1 S. 2, Urk. 7/160). Ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2019 in dieser Höhe würde zu einem beitragspflichtigen Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 86'100.-- führen (Urk. 7/165). Dieses ist tiefer als das beitragspflichtige Einkommen gemäss der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/170/1). 3.4

Nach dem Gesagten beträgt das für die Bemessung der Entschädigung als Grund lage dienende und zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen massgebende Ein kommen vorliegend Fr. 87'800.--, womit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr.

87' 800.-- eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung auszurichten.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.-- festzusetzen und auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher