Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954, ist Psychologin und der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Mai 20 0 9 als Selbständigerwerbende angeschlossen ( Urk. 8/4 und Urk. 8/7 ).
Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ( Betriebseinstellung ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 8/92 ). Mit Ver fü gung vom 2 0. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 8/95 ). Die dagegen von der Ver sicher ten am 1 6. Mai 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/96 ) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 1 7. August 2020 ab
( Urk. 8/111 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 29’399.-- ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. No vem ber 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin in der Folge eingereichte Stellungnahme vom 2 3. November 2020 ( Urk.
10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 6. November zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeitraums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. 1.3 1.3.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1 .3 .2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 3 .3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3 .4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3.5
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-
- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kom mens in folge der defi ni tiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Ent schädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens nach dem 17. März 202 0. Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abge stellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Be schwer deführer in ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4 ' 7 00.-- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als Fr. 10'000.-- sei, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus der Steuererklärung sowie der dazugehörigen Aufstellung über ihre Geschäftskosten sei ersichtlich, dass ihr Einkommen Fr. 25'490.-- (2018) resp. Fr. 29'399.-- (2019) betragen habe. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, dass es so lange dauere, bis eine definitive Steuer veranlagung vorliege. Aufgrund der Corona-Situation habe sie fast alle ihre Kunden verloren. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 (Urk. 7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 0.-- abstelle. Die Beschwerdeführer in habe erst mit der Einsprache am 1 6. Mai 2020 - und da mit nach dem Stichtag am 1 7. März 2020 - gemeldet, dass das beitrags pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 über Fr. 10’000 .-- liege ( Urk. 7 ).
3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. 3.2
Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1 3. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.
Per 1 7. März 2020 (Änderung vom 1 6. März 2020) wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Ver anstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver bo ten ( Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugäng li che Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nacht clubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeit betriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fit ness zentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Ski gebiete, botanische und zoolo gische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienst leis tun gen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davo n aus genommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundes amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die An zahl der anwesenden Personen war ent sprechend zu limitieren, und Menschen an sammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2). In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2 7. März 2020 [Ausnahmen für Kantone in bes onderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2 1. März 2020) wurde sodann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Ge sund heit der Bevölkerung besteht, vom Bundesrat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine be grenz te Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschafts bran chen anzuordnen . 3.3
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass für Einzelunternehmen im Bereich Psychologie und Psychotherapie keine Betriebss chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 angeordnet wurden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit . m der Covid-19-Verordnung 2) , auch unter Berück sich ti gung, dass die Bestimmung betreffend Betriebsschliessungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selb ständigerwerbende Personen an wend bar ist, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 7e Covid-19-Verordnung 2 durch die kantonal angeordnete und durch den Bundesrat bewilligte Einschrän kung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Er werbs ausfall erlitten haben. Eine kantonale Anordnung galt für die Beschwerde führer in eben falls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im K an ton Zürich für Psychologinnen und Psychotherapeuti nnen keine solche Mass nahmen gab.
3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in als selb ständige
Psychologin vom Veranstaltungsverbot und den Betriebs schliessun gen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fallregelung) hat. 4. 4.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.-- beträgt und Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3 .1) ist bezüglich Anspruchs berechtigung das für
die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand: 1. Januar 2020) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin t eilte der Beschwerdeführer in
a m 2 9. Januar 2019 mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/85 ). Am 29. Ja nuar 2020 te ilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit, dass die Akonto bei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 0.-- festgelegt würden. Die Beiträge würden daher erneut Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/91 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführer in jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung des tatsächlichen bei trags pflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegenden Formular) zu melden. Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestritten er massen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068 , Stand: 3. Juli 2020 ).
Im Rahmen der Ein sprache am 1 6 . Mai 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 29’399 .-- betrage n habe. Nach Abzug des Frei betrags für Frauen im Pensionsalter von Fr. 16'000.-- würden noch Fr. 13'399.-- verbleiben ( Urk. 8/96 ). Mit Steuermeldung AHV vom 2. Juni 2020 teilte das Steueramt Zürich der Be schwer degegnerin mit, dass das Einkommen der Be schwer deführerin aus selb stän diger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 Fr. 7’299.-- betragen habe ( Urk. 8/98). Mit definitiver Verfügung vom 2. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Bei träge für das Jahr 2017, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge und ab züglich des Vorjahresverlustes in der Höhe von Fr. 3 ’ 053.--, auf der Basis eines bei tragspflichtigen Einkommens von Fr. 4’700.-- fest ( Urk. 8/99). 4.3
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das mass ge ben de Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall allein gestützt auf die mit der Einsprache vom 1 6. Mai 2020 eingereichte Aufstellung über die Einnahmen ( Urk. 8/ 96 ) zu erhöhen.
Massgebend ist vorlie gend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Ein kommens von Fr. 0.-- berechnet würden ( Urk. 8/85 ). Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführer in auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in spätestens nach Erhalt der Mittei lung vom 2 9. Januar 2020 gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin über das offenbar höhere Einkommen im Jahr 2019 zu informieren. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 WSN eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres ein kommen von mindes tens 25 Pro zent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abwei chun gen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 hingewiesen. Zudem wurde ih r das entsprech en de Meldeformular, in welchem sie das voraussichtliche Erwerbsein kom men für das Jahr 2020 und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben hatte, zugestellt ( Urk. 8/91 ). Indem die Beschwerdeführer in das gegen über der pro vi sorischen Bemessungs grund lage von Fr. 0.-- wesentlich höhere Erwerbsein kom men für das Jahr 2019 pflichtwidrig nicht gemeldet hat, hat sie es selber zu ver antworten, dass das ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebende Min dest einkommen von Fr. 10'000.-- für einen An spruch auf Erwerbsausfalls ent schädigung als nicht erreicht zu gelten hat (vgl. dazu auch Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000 09 vom 2 6. November 2020 E. 3.4).
4.4
Der Beschwerdeführer in würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 4’700 .-- ( Urk. 8/99 ). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen nicht dem Erwerbseinkommen gleich zu setzen sind. Zwar erwirtschaftete sie nach eigenen Angaben im 2019 Einnahmen von Fr. 29'399.--. Dem standen jedoch Ausgaben von Fr. 16’213.48 gegenüber. Dementsprechend wies sie einen Gewinn von Fr. 13'185.52 aus ( Urk. 8/104), was dem Erwerbseinkommen entspricht. Dies deklarierte sie denn auch so in der Steuerklärung 2019 ( Urk. 8/103/2, vgl. auch Urk. 8/103/7). Bei einem somit anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 13'185.52 .-- ist der massgebliche Schwellenwert (von Fr. 10'000.--) bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- ( Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater Abs. 2 AHVV ) offensichtlich nicht erreicht . So oder anders hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. 4.5
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954, ist Psychologin und der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Mai 20 0 9 als Selbständigerwerbende angeschlossen ( Urk. 8/4 und Urk. 8/7 ).
Am
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 2 Abs.
E. 1.3 .4
Gestützt auf Art.
E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs.
E. 1.3.5 Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 29’399.-- ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. No vem ber 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin in der Folge eingereichte Stellungnahme vom 2 3. November 2020 ( Urk.
10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 6. November zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-
- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kom mens in folge der defi ni tiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Ent schädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens nach dem 17. März 202 0. Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abge stellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Be schwer deführer in ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4 ' 7 00.-- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als Fr. 10'000.-- sei, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus der Steuererklärung sowie der dazugehörigen Aufstellung über ihre Geschäftskosten sei ersichtlich, dass ihr Einkommen Fr. 25'490.-- (2018) resp. Fr. 29'399.-- (2019) betragen habe. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, dass es so lange dauere, bis eine definitive Steuer veranlagung vorliege. Aufgrund der Corona-Situation habe sie fast alle ihre Kunden verloren. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 (Urk. 7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 0.-- abstelle. Die Beschwerdeführer in habe erst mit der Einsprache am 1 6. Mai 2020 - und da mit nach dem Stichtag am 1 7. März 2020 - gemeldet, dass das beitrags pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 über Fr. 10’000 .-- liege ( Urk. 7 ).
3.
E. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1 .3 .2
Gemäss Art.
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat.
E. 3.2 Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1 3. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.
Per 1 7. März 2020 (Änderung vom 1 6. März 2020) wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Ver anstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver bo ten ( Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugäng li che Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nacht clubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeit betriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fit ness zentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Ski gebiete, botanische und zoolo gische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienst leis tun gen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davo n aus genommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundes amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die An zahl der anwesenden Personen war ent sprechend zu limitieren, und Menschen an sammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2). In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2 7. März 2020 [Ausnahmen für Kantone in bes onderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2 1. März 2020) wurde sodann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Ge sund heit der Bevölkerung besteht, vom Bundesrat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine be grenz te Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschafts bran chen anzuordnen .
E. 3.3 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass für Einzelunternehmen im Bereich Psychologie und Psychotherapie keine Betriebss chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 angeordnet wurden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit . m der Covid-19-Verordnung 2) , auch unter Berück sich ti gung, dass die Bestimmung betreffend Betriebsschliessungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selb ständigerwerbende Personen an wend bar ist, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 7e Covid-19-Verordnung 2 durch die kantonal angeordnete und durch den Bundesrat bewilligte Einschrän kung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Er werbs ausfall erlitten haben. Eine kantonale Anordnung galt für die Beschwerde führer in eben falls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im K an ton Zürich für Psychologinnen und Psychotherapeuti nnen keine solche Mass nahmen gab.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in als selb ständige
Psychologin vom Veranstaltungsverbot und den Betriebs schliessun gen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fallregelung) hat. 4. 4.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.-- beträgt und Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3 .1) ist bezüglich Anspruchs berechtigung das für
die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand: 1. Januar 2020) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin t eilte der Beschwerdeführer in
a m 2 9. Januar 2019 mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/85 ). Am 29. Ja nuar 2020 te ilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit, dass die Akonto bei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 0.-- festgelegt würden. Die Beiträge würden daher erneut Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/91 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführer in jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung des tatsächlichen bei trags pflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegenden Formular) zu melden. Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestritten er massen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068 , Stand: 3. Juli 2020 ).
Im Rahmen der Ein sprache am 1 6 . Mai 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 29’399 .-- betrage n habe. Nach Abzug des Frei betrags für Frauen im Pensionsalter von Fr. 16'000.-- würden noch Fr. 13'399.-- verbleiben ( Urk. 8/96 ). Mit Steuermeldung AHV vom 2. Juni 2020 teilte das Steueramt Zürich der Be schwer degegnerin mit, dass das Einkommen der Be schwer deführerin aus selb stän diger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 Fr. 7’299.-- betragen habe ( Urk. 8/98). Mit definitiver Verfügung vom 2. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Bei träge für das Jahr 2017, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge und ab züglich des Vorjahresverlustes in der Höhe von Fr. 3 ’ 053.--, auf der Basis eines bei tragspflichtigen Einkommens von Fr. 4’700.-- fest ( Urk. 8/99). 4.3
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das mass ge ben de Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall allein gestützt auf die mit der Einsprache vom 1 6. Mai 2020 eingereichte Aufstellung über die Einnahmen ( Urk. 8/ 96 ) zu erhöhen.
Massgebend ist vorlie gend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Ein kommens von Fr. 0.-- berechnet würden ( Urk. 8/85 ). Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführer in auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in spätestens nach Erhalt der Mittei lung vom 2 9. Januar 2020 gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin über das offenbar höhere Einkommen im Jahr 2019 zu informieren. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 WSN eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres ein kommen von mindes tens 25 Pro zent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abwei chun gen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 hingewiesen. Zudem wurde ih r das entsprech en de Meldeformular, in welchem sie das voraussichtliche Erwerbsein kom men für das Jahr 2020 und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben hatte, zugestellt ( Urk. 8/91 ). Indem die Beschwerdeführer in das gegen über der pro vi sorischen Bemessungs grund lage von Fr. 0.-- wesentlich höhere Erwerbsein kom men für das Jahr 2019 pflichtwidrig nicht gemeldet hat, hat sie es selber zu ver antworten, dass das ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebende Min dest einkommen von Fr. 10'000.-- für einen An spruch auf Erwerbsausfalls ent schädigung als nicht erreicht zu gelten hat (vgl. dazu auch Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000
E. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 3 .3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen .
E. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
E. 09 vom 2 6. November 2020 E. 3.4).
4.4
Der Beschwerdeführer in würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 4’700 .-- ( Urk. 8/99 ). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen nicht dem Erwerbseinkommen gleich zu setzen sind. Zwar erwirtschaftete sie nach eigenen Angaben im 2019 Einnahmen von Fr. 29'399.--. Dem standen jedoch Ausgaben von Fr. 16’213.48 gegenüber. Dementsprechend wies sie einen Gewinn von Fr. 13'185.52 aus ( Urk. 8/104), was dem Erwerbseinkommen entspricht. Dies deklarierte sie denn auch so in der Steuerklärung 2019 ( Urk. 8/103/2, vgl. auch Urk. 8/103/7). Bei einem somit anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 13'185.52 .-- ist der massgebliche Schwellenwert (von Fr. 10'000.--) bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- ( Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater Abs. 2 AHVV ) offensichtlich nicht erreicht . So oder anders hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. 4.5
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Dispositiv
- X.___ , geboren 1954, ist Psychologin und der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem
- Mai 20 0 9 als Selbständigerwerbende angeschlossen ( Urk. 8/4 und Urk. 8/7 ). Am 2
- März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ( Betriebseinstellung ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 8/92 ). Mit Ver fü gung vom 2
- April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 8/95 ). Die dagegen von der Ver sicher ten am 1
- Mai 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/96 ) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 1
- August 2020 ab ( Urk. 8/111 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am
- September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 29’399.-- ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1
- No vem ber 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin in der Folge eingereichte Stellungnahme vom 2
- November 2020 ( Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2
- November zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) . Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2
- März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1
- März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1
- September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeitraums erfuhr sie am 2
- April,
- Juli 2020 und 1
- September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom
- Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2
- September 2020 wurde rückwirkend per 1
- September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. 1.3 1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1 .3 .2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1
- September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
- 3 .3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3 .4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3.5 Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand:
- Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1
- September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
- 5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2
- Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand
- Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand
- Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1
- September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist . Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E. 3 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.- - liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kom mens in folge der defi ni tiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Ent schädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens nach dem 17. März 202
- Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand
- Juli 2020 ). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abge stellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Be schwer deführer in ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4 ' 7 00.-- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als Fr. 10'000.-- sei, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
- Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus der Steuererklärung sowie der dazugehörigen Aufstellung über ihre Geschäftskosten sei ersichtlich, dass ihr Einkommen Fr. 25'490.-- (2018) resp. Fr. 29'399.-- (2019) betragen habe. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, dass es so lange dauere, bis eine definitive Steuer veranlagung vorliege. Aufgrund der Corona-Situation habe sie fast alle ihre Kunden verloren. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom
- November 2020 (Urk. 7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2
- Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 0.-- abstelle. Die Beschwerdeführer in habe erst mit der Einsprache am 1
- Mai 2020 - und da mit nach dem Stichtag am 1
- März 2020 - gemeldet, dass das beitrags pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 über Fr. 10’000 .-- liege ( Urk. 7 ).
- 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. 3.2 Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1
- März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert. Per 1
- März 2020 (Änderung vom 1
- März 2020) wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Ver anstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver bo ten ( Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugäng li che Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nacht clubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeit betriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fit ness zentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Ski gebiete, botanische und zoolo gische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienst leis tun gen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davo n aus genommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundes amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die An zahl der anwesenden Personen war ent sprechend zu limitieren, und Menschen an sammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2). In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2
- März 2020 [Ausnahmen für Kantone in bes onderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2
- März 2020) wurde sodann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Ge sund heit der Bevölkerung besteht, vom Bundesrat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine be grenz te Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschafts bran chen anzuordnen . 3.3 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass für Einzelunternehmen im Bereich Psychologie und Psychotherapie keine Betriebss chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 angeordnet wurden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit . m der Covid-19-Verordnung 2) , auch unter Berück sich ti gung, dass die Bestimmung betreffend Betriebsschliessungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE (Stand
- Juli 2020) sinngemäss für selb ständigerwerbende Personen an wend bar ist, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 7e Covid-19-Verordnung 2 durch die kantonal angeordnete und durch den Bundesrat bewilligte Einschrän kung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Er werbs ausfall erlitten haben. Eine kantonale Anordnung galt für die Beschwerde führer in eben falls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im K an ton Zürich für Psychologinnen und Psychotherapeuti nnen keine solche Mass nahmen gab. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in als selb ständige Psychologin vom Veranstaltungsverbot und den Betriebs schliessun gen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fallregelung) hat.
- 4.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.-- beträgt und Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3 .1) ist bezüglich Anspruchs berechtigung das für die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand: 1. Januar 2020) . 4.2 Die Beschwerdegegnerin t eilte der Beschwerdeführer in a m 2
- Januar 2019 mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/85 ). Am 29. Ja nuar 2020 te ilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit, dass die Akonto bei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 0.-- festgelegt würden. Die Beiträge würden daher erneut Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/91 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführer in jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung des tatsächlichen bei trags pflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegenden Formular) zu melden. Dies tat sie bis zum Stichtag 1
- März 2020 unbestritten er massen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068 , Stand:
- Juli 2020 ). Im Rahmen der Ein sprache am 1 6 . Mai 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 29’399 .-- betrage n habe. Nach Abzug des Frei betrags für Frauen im Pensionsalter von Fr. 16'000.-- würden noch Fr. 13'399.-- verbleiben ( Urk. 8/96 ). Mit Steuermeldung AHV vom
- Juni 2020 teilte das Steueramt Zürich der Be schwer degegnerin mit, dass das Einkommen der Be schwer deführerin aus selb stän diger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 Fr. 7’299.-- betragen habe ( Urk. 8/98). Mit definitiver Verfügung vom
- Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Bei träge für das Jahr 2017, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge und ab züglich des Vorjahresverlustes in der Höhe von Fr. 3 ’ 053.--, auf der Basis eines bei tragspflichtigen Einkommens von Fr. 4’700.-- fest ( Urk. 8/99). 4.3 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das mass ge ben de Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall allein gestützt auf die mit der Einsprache vom 1
- Mai 2020 eingereichte Aufstellung über die Einnahmen ( Urk. 8/ 96 ) zu erhöhen. Massgebend ist vorlie gend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2
- Januar 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Ein kommens von Fr. 0.-- berechnet würden ( Urk. 8/85 ). Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführer in auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in spätestens nach Erhalt der Mittei lung vom 2
- Januar 2020 gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin über das offenbar höhere Einkommen im Jahr 2019 zu informieren. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 WSN eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres ein kommen von mindes tens 25 Pro zent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abwei chun gen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 hingewiesen. Zudem wurde ih r das entsprech en de Meldeformular, in welchem sie das voraussichtliche Erwerbsein kom men für das Jahr 2020 und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben hatte, zugestellt ( Urk. 8/91 ). Indem die Beschwerdeführer in das gegen über der pro vi sorischen Bemessungs grund lage von Fr. 0.-- wesentlich höhere Erwerbsein kom men für das Jahr 2019 pflichtwidrig nicht gemeldet hat, hat sie es selber zu ver antworten, dass das ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebende Min dest einkommen von Fr. 10'000.-- für einen An spruch auf Erwerbsausfalls ent schädigung als nicht erreicht zu gelten hat (vgl. dazu auch Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000 09 vom 2
- November 2020 E. 3.4). 4.4 Der Beschwerdeführer in würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1
- November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom
- Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 4’700 .-- ( Urk. 8/99 ). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen nicht dem Erwerbseinkommen gleich zu setzen sind. Zwar erwirtschaftete sie nach eigenen Angaben im 2019 Einnahmen von Fr. 29'399.--. Dem standen jedoch Ausgaben von Fr. 16’213.48 gegenüber. Dementsprechend wies sie einen Gewinn von Fr. 13'185.52 aus ( Urk. 8/104), was dem Erwerbseinkommen entspricht. Dies deklarierte sie denn auch so in der Steuerklärung 2019 ( Urk. 8/103/2, vgl. auch Urk. 8/103/7). Bei einem somit anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 13'185.52 .-- ist der massgebliche Schwellenwert (von Fr. 10'000.--) bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- ( Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater Abs. 2 AHVV ) offensichtlich nicht erreicht . So oder anders hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. 4.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00035
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954, ist Psychologin und der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Mai 20 0 9 als Selbständigerwerbende angeschlossen ( Urk. 8/4 und Urk. 8/7 ).
Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ( Betriebseinstellung ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 8/92 ). Mit Ver fü gung vom 2 0. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 8/95 ). Die dagegen von der Ver sicher ten am 1 6. Mai 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/96 ) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 1 7. August 2020 ab
( Urk. 8/111 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 29’399.-- ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. No vem ber 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin in der Folge eingereichte Stellungnahme vom 2 3. November 2020 ( Urk.
10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 6. November zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeitraums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. 1.3 1.3.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1 .3 .2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 3 .3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3 .4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3.5
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-
- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kom mens in folge der defi ni tiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Ent schädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zu grundeliegenden Er werbs einkommens nach dem 17. März 202 0. Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020 ). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abge stellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Be schwer deführer in ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4 ' 7 00.-- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als Fr. 10'000.-- sei, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Sep tember 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus der Steuererklärung sowie der dazugehörigen Aufstellung über ihre Geschäftskosten sei ersichtlich, dass ihr Einkommen Fr. 25'490.-- (2018) resp. Fr. 29'399.-- (2019) betragen habe. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, dass es so lange dauere, bis eine definitive Steuer veranlagung vorliege. Aufgrund der Corona-Situation habe sie fast alle ihre Kunden verloren. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 (Urk. 7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 0.-- abstelle. Die Beschwerdeführer in habe erst mit der Einsprache am 1 6. Mai 2020 - und da mit nach dem Stichtag am 1 7. März 2020 - gemeldet, dass das beitrags pflich ti ge Einkommen für das Jahr 2019 über Fr. 10’000 .-- liege ( Urk. 7 ).
3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. 3.2
Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1 3. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.
Per 1 7. März 2020 (Änderung vom 1 6. März 2020) wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Ver anstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver bo ten ( Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugäng li che Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nacht clubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeit betriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fit ness zentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Ski gebiete, botanische und zoolo gische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienst leis tun gen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davo n aus genommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundes amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die An zahl der anwesenden Personen war ent sprechend zu limitieren, und Menschen an sammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2). In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2 7. März 2020 [Ausnahmen für Kantone in bes onderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2 1. März 2020) wurde sodann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Ge sund heit der Bevölkerung besteht, vom Bundesrat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine be grenz te Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschafts bran chen anzuordnen . 3.3
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass für Einzelunternehmen im Bereich Psychologie und Psychotherapie keine Betriebss chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 angeordnet wurden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit . m der Covid-19-Verordnung 2) , auch unter Berück sich ti gung, dass die Bestimmung betreffend Betriebsschliessungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selb ständigerwerbende Personen an wend bar ist, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 7e Covid-19-Verordnung 2 durch die kantonal angeordnete und durch den Bundesrat bewilligte Einschrän kung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Er werbs ausfall erlitten haben. Eine kantonale Anordnung galt für die Beschwerde führer in eben falls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im K an ton Zürich für Psychologinnen und Psychotherapeuti nnen keine solche Mass nahmen gab.
3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in als selb ständige
Psychologin vom Veranstaltungsverbot und den Betriebs schliessun gen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fallregelung) hat. 4. 4.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.-- beträgt und Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3 .1) ist bezüglich Anspruchs berechtigung das für
die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen enversicherung [AHVV] sowie Rz . 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nichter werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand: 1. Januar 2020) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin t eilte der Beschwerdeführer in
a m 2 9. Januar 2019 mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/85 ). Am 29. Ja nuar 2020 te ilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit, dass die Akonto bei träge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 0.-- festgelegt würden. Die Beiträge würden daher erneut Fr. 0.-- betragen ( Urk. 8/91 ). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführer in jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung des tatsächlichen bei trags pflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegenden Formular) zu melden. Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestritten er massen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068 , Stand: 3. Juli 2020 ).
Im Rahmen der Ein sprache am 1 6 . Mai 2020 teilte die Beschwerdeführer in der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Jahr 2019 Fr. 29’399 .-- betrage n habe. Nach Abzug des Frei betrags für Frauen im Pensionsalter von Fr. 16'000.-- würden noch Fr. 13'399.-- verbleiben ( Urk. 8/96 ). Mit Steuermeldung AHV vom 2. Juni 2020 teilte das Steueramt Zürich der Be schwer degegnerin mit, dass das Einkommen der Be schwer deführerin aus selb stän diger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 Fr. 7’299.-- betragen habe ( Urk. 8/98). Mit definitiver Verfügung vom 2. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Bei träge für das Jahr 2017, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge und ab züglich des Vorjahresverlustes in der Höhe von Fr. 3 ’ 053.--, auf der Basis eines bei tragspflichtigen Einkommens von Fr. 4’700.-- fest ( Urk. 8/99). 4.3
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das mass ge ben de Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall allein gestützt auf die mit der Einsprache vom 1 6. Mai 2020 eingereichte Aufstellung über die Einnahmen ( Urk. 8/ 96 ) zu erhöhen.
Massgebend ist vorlie gend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Ein kommens von Fr. 0.-- berechnet würden ( Urk. 8/85 ). Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführer in auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in spätestens nach Erhalt der Mittei lung vom 2 9. Januar 2020 gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin über das offenbar höhere Einkommen im Jahr 2019 zu informieren. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 WSN eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres ein kommen von mindes tens 25 Pro zent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abwei chun gen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 hingewiesen. Zudem wurde ih r das entsprech en de Meldeformular, in welchem sie das voraussichtliche Erwerbsein kom men für das Jahr 2020 und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben hatte, zugestellt ( Urk. 8/91 ). Indem die Beschwerdeführer in das gegen über der pro vi sorischen Bemessungs grund lage von Fr. 0.-- wesentlich höhere Erwerbsein kom men für das Jahr 2019 pflichtwidrig nicht gemeldet hat, hat sie es selber zu ver antworten, dass das ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebende Min dest einkommen von Fr. 10'000.-- für einen An spruch auf Erwerbsausfalls ent schädigung als nicht erreicht zu gelten hat (vgl. dazu auch Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000 09 vom 2 6. November 2020 E. 3.4).
4.4
Der Beschwerdeführer in würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Bei trags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 1 2. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 4’700 .-- ( Urk. 8/99 ). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen nicht dem Erwerbseinkommen gleich zu setzen sind. Zwar erwirtschaftete sie nach eigenen Angaben im 2019 Einnahmen von Fr. 29'399.--. Dem standen jedoch Ausgaben von Fr. 16’213.48 gegenüber. Dementsprechend wies sie einen Gewinn von Fr. 13'185.52 aus ( Urk. 8/104), was dem Erwerbseinkommen entspricht. Dies deklarierte sie denn auch so in der Steuerklärung 2019 ( Urk. 8/103/2, vgl. auch Urk. 8/103/7). Bei einem somit anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 13'185.52 .-- ist der massgebliche Schwellenwert (von Fr. 10'000.--) bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- ( Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater Abs. 2 AHVV ) offensichtlich nicht erreicht . So oder anders hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. 4.5
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler