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EE.2020.00042

Als selbständig erwerbstätiger Architekt hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss auf Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Verneinung des Anspruches gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Härtefallregelung), weil Anpassung der Akontobeiträge 2019 mit Abweichung über 25 % nicht rechtzeitig gemeldet

Zürich SozVersG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ , welches die Ausführung, Planung und Gestaltung von Bauten sowie den Handel mit Immobilien bezweckt (vgl. Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Er ist der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender

angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-100). Am 29 . März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an . Zur Begründung führte er aus, dass sein Architekturbüro seit dem 1 6. März 2020 geschlossen sei ( Urk. 7/69 ) . Die Aus gleichskasse verneinte mit Verfügung vom 22 . April 2020 einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung , weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschlie ssung für selbständigerwerbende Archi tek ten nicht gelte und auch die Härtefallentschädigung nicht zum Tragen komme ( Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___

am 26 . Mai 2020 Einsprache (Urk. 7 / 71 ) . M it Einspracheentscheid vom

2. September 2020

verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von X.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gestützt auf die Härte fallregelung der C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall und wies seine Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 15 . September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) , in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom

2. September 2020 sei ihm eine

Corona- Erwerbsaus fall entschä digung zu zu sprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7 . Okto ber 2020 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-100 ), was dem Beschwerdeführer am 8 . Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids

( Urk. 2) anhand der bis 2. September 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 1.2

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art.

6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1. 4

1.4.1

Nach

( de m vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen )

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art . 5 Ab s.

2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.4.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Ein kommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Ent schä digung nur vorgenommen werden, w enn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Per son zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.4.3

Laut

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020 ) wird für die Ermittlung der Einkom mens grenzen (Fr. 10'000 .-- und

Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kom men, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbsein kom men, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsver fü gung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten defini tiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die defini tive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück sichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder er wägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einge reicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungs gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall (Stand 6. Juli 2020) sowie Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stel lenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen ist . Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

2. September 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. April

202 0. Mit dieser Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung mit der Begründung, dass die vom Bundesrat angeordnete Be triebs schliessung für den Beschwerdeführer als selbständig

erwerbende r Archi tek ten nicht gelte n würde ( Urk. 7/70). Alsdann führte d ie Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss der Härtefallregelung der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall nur dann Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung bestehe, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 und eine Anpassung der Akonto beiträge 2019 nach dem 1 7. März 2020 habe keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge ( Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigun g aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE ( Stand 3. Juli 2020) . Dem nach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit her nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe der Beschwerde führer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 145'000.-- abgerechnet. Weil das Ein kommen Fr. 90'000.-- übersteige, erfülle der Beschwerdeführer die An spruchs voraus setzungen gemäss der Härtefallregelung nicht ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass alle drei

Aufträge, die er vor dem 1 6. März 2020 erworben habe, infolge der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr ausführbar seien ( Urk. 1 S. 1 -2 ). Der Auftrag zur Planung und Aus führung der Aufstockung eines Gewerbehauses sei von der Auftraggeberin storniert worden ( Urk. 1 S. 2) . Zur Begründung habe deren Geschäftsführer ausgeführt, dass das Unternehmen ohne die Kundenakquisition auf Messen und Gewerbea us stellungen grosse Umsatz einbussen erleiden werde (Urk. 3/4). Damit stehe diese Auftragsstornierung in einem direkten Zusammenhang mit dem Veran staltungs verbot des Bundesrates . Des Weiteren sei er mit der Planung und Ausführung des Umbau konzepts für ein Alterswohnheim beschäftigt gewesen. Diese Planungs arbeiten hätten ab dem 1 6. März 2020 unterbrochen werden müssen, weil Aussenstehende das Alters wohnheim nicht mehr hätten betreten dürfen. Und schliesslich habe eine Auftrag geberin ihren Auftrag betreffend Umbau von vier Nasszellen wegen des unsicheren Verlaufs der Coronavirus -Pandemie gekündigt ( Urk. 1 S. 2 ).

Damit sei ihm durch di e Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus indirekt die Arbeitsgrundlage entzogen worden ( Urk. 1 S. 3). Zudem habe sein Einkommen 2019 die Höchst grenze von Fr. 90'000.-- nicht erreicht ( Urk. 1 S.

3). Er möchte dies mit seinen Steuerunterlagen belegen, doch könne er die Eingabefrist bis 1 6. September 2020 nicht einhalten . Seine Steuererklärung 2019 sei dem Kantonalen Steueramt Zürich zwar bereits zugestellt worden, von diesem habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass die Steuerprüfung für das Jahr 2019 erst ca. im Juni 2021 erfolge n werde. Seiner Steuererklärung 2019 könne entnommen werden, dass er in diesem Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 90'000. -- erzielt habe ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Zunächst ist zu p rüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat, weil er aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs.

1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat. 3.2

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1 3. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus ( Covid-19 )

an geordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnu ng danach fortlaufend geändert.

Per 1 7. März 2020 wurde die

Durchführung von öffentliche n oder private n Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten

( Art. 6 Abs. 1 der Covid - Verordnung 2 ). Zudem wurden ö ffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte,

Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Disko theken, Na chtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sport zentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zool ogische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2 ) . Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Verans taltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden , soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten .

Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4

der Covid -Verordnung 2).

In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2 7. März 2020 [ Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2 1. März 2020) wurde so dann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, vom Bundes rat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimm ter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.

Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Garten fachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personen bezogenen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik sowie Einrichtun gen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen ( Ziff. I der Verordnung vom 1 6. April 2020 [ Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen;

Pflichten der Arbeitgeber ], in Kraft seit 2 7. April 2020) . Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurations betriebe ( Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [ Transitionss chritt 2: Restaurationsbetriebe]) und sportliche Aktivitäten ( Ziff. I der Verordnung vom 2 9. April 2020 [ Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . b bis und Abs. 3 bis sowie Abs. 4 der Covid -Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 ter der Covid -Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 2 0. Mai 2020 [Gottes dienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen], in Kraft seit 2 8. Mai 2020 ) und am 1. Juni 2020 Unterschriftensamm lungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . l der Covid -V erordnung 2; e ingefügt durch Ziff. I der V erordnung vom 2 7. Mai 2020 [ Unterschriftensammlung en], in Kraft seit 1. Juni 2020 ) betrafen.

Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbesondere Veranstal tungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber übe r ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen ( Ziff. I der Verordnung vom 2 7. Mai 2020 [ Transition sschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit 2 8. Mai 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 , Stand 2 8. Mai 2020 ). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliessli ch per 2 2. Juni 2020 aufgehoben ( Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3). 3.3

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass

für Einzelunternehmen im Bereich Architektur und Generalbau keine Betriebs s chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Vero rdnung 2 angeordnet wurden ,

a uch unter Berücksichtigung ,

dass die Bestimmung betreffend Betriebs schlies sungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE ( Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selbstständigerwerbende Personen anwend bar ist , die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 7e Covid -19-Verordnung 2 durch die kantonal angeord nete und durch den Bundesrat bewilligte Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Erwerbsausfall erlitten haben.

Eine kantonale Anordnung galt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im Kanton Zürich für Architekten und Bauleiter kei ne solche Massnahmen gab.

Ebenso wenig trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 Covid -19-Verordnung 2 eine Veranstaltung ha t absagen müssen und dadurch ein en Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. Rz . 1037 KS CE) . Laut Rz . 1039 KS CE können auch Selbstständig erwerbende Anspruch erhalten, welche durch die Absage der Veranstaltungen Dienstleistungen und Aufträge für und an der Veranstaltung nicht haben erbringen können. Dazu gehören beispielsweise Lieferanten, Messebauer, Licht- und Tontechniker, Zeltbauer usw. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufträge wurden nicht für Veranstaltungen erbracht ( Urk. 1 S. 2), weshalb auch aus Rz . 1039 KS CE nichts zu Gunsten des Beschwerde führers abgeleitet werden kann. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als selbstän diger Architekt vom Veranstaltungsverbot und den Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdefü hrers auf eine Corona-Erwerbsausfallsent schädigung g emäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall somit zu Recht verneint.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-

Erwerbs ausfallsent schädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fall regelung ) hat. 4. 4.1

Wie festgehalten (E. 1.4.1) besteht gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung

Erwerbsausfall für Selbständigerwerbstätige Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfall entschä digung,

wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt . 4. 2

Die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 erhob die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr.

134'600.-- ( Mitteilung vom 2 8. Januar 2019, Urk. 7/54 /1 ). Dies ist vor lie gend massgebend , denn für das Beitragsjahr 2019 liegt noch keine definitive Beitragsverfügung vor .

Damit liegt das massgebliche Einkommen über der Höchstgrenze für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Härtefallregelung.

Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitrags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00030 vom 1 2. Novem ber 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 145'300.-- ( Urk. 7/79).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ge s chäftsjahr 2019 sei gegenüber dem Vorjahr 2018 ausserordentlich schlecht gewesen. Dies sei nicht voraussehbar gewesen . Wegen der 5%igen Zinsentschädigung für zuviel einbezahlte Beiträge, habe er dies nicht deklariert ( Urk. 1 S. 2 Ziffer 5). 4.3.2

Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVV) beziehungsweise gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende

verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % . Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 8. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 7/54/1 u nd Urk. 7/54/3 [Erläuterungen]) und was er - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - auch zur Kenntnis nahm. Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im Verlauf des Jahres, spätestens gegen Jahres ende eine wesentliche Verminderung des Gewinnes von rund 49,6 %

bei einer Ertragseinbusse von 35,3 %

(vgl. Urk. 3/3, Erfolgsrechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019) erkennbar gewesen sein muss . Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Abweichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 % , kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 2 5. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 70'000.-- (vgl. Urk. 7/73). 4.3. 3

Der vom Beschwerdeführer aufgelegten Steuererklärung 2019, unterzeichnet am 8. September 2020, ist ausserdem ein Bruttoeinkommen (vor Abzug der AHV-Beiträge) von Fr. 91'074.-- zu entnehmen, was ebenfalls knapp über der anspruchsbegründenden Höchstgrenze liegen würde. Unabhängig davon könnte auf die Steuererklärung auch nicht abgestellt werden ( Rz . 1065.1 KS CE) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.6). Dass der Beschwerdeführer infolge seiner familiären Verpflichtungen effektiv keine Rückstellungen machen konnte - wie er geltend macht - ändert an den gegebenen Einkommensgrenzen für die notverordnete Soforthilfe , die bedarfsunabhängig gestaltet wurde, nichts.

4.4

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ , welches die Ausführung, Planung und Gestaltung von Bauten sowie den Handel mit Immobilien bezweckt (vgl. Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Er ist der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender

angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-100). Am 29 . März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an . Zur Begründung führte er aus, dass sein Architekturbüro seit dem 1 6. März 2020 geschlossen sei ( Urk. 7/69 ) . Die Aus gleichskasse verneinte mit Verfügung vom 22 . April 2020 einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung , weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschlie ssung für selbständigerwerbende Archi tek ten nicht gelte und auch die Härtefallentschädigung nicht zum Tragen komme ( Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___

am 26 . Mai 2020 Einsprache (Urk. 7 / 71 ) . M it Einspracheentscheid vom

2. September 2020

verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von X.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gestützt auf die Härte fallregelung der C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall und wies seine Einsprache ab ( Urk. 2).

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids

( Urk. 2) anhand der bis 2. September 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.

E. 1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art.

E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungs gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall (Stand 6. Juli 2020) sowie Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stel lenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen ist . Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 15 . September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) , in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom

2. September 2020 sei ihm eine

Corona- Erwerbsaus fall entschä digung zu zu sprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

2. September 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. April

202 0. Mit dieser Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung mit der Begründung, dass die vom Bundesrat angeordnete Be triebs schliessung für den Beschwerdeführer als selbständig

erwerbende r Archi tek ten nicht gelte n würde ( Urk. 7/70). Alsdann führte d ie Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss der Härtefallregelung der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall nur dann Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung bestehe, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 und eine Anpassung der Akonto beiträge 2019 nach dem 1 7. März 2020 habe keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge ( Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigun g aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE ( Stand 3. Juli 2020) . Dem nach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit her nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe der Beschwerde führer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 145'000.-- abgerechnet. Weil das Ein kommen Fr. 90'000.-- übersteige, erfülle der Beschwerdeführer die An spruchs voraus setzungen gemäss der Härtefallregelung nicht ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass alle drei

Aufträge, die er vor dem 1 6. März 2020 erworben habe, infolge der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr ausführbar seien ( Urk. 1 S. 1 -2 ). Der Auftrag zur Planung und Aus führung der Aufstockung eines Gewerbehauses sei von der Auftraggeberin storniert worden ( Urk. 1 S. 2) . Zur Begründung habe deren Geschäftsführer ausgeführt, dass das Unternehmen ohne die Kundenakquisition auf Messen und Gewerbea us stellungen grosse Umsatz einbussen erleiden werde (Urk. 3/4). Damit stehe diese Auftragsstornierung in einem direkten Zusammenhang mit dem Veran staltungs verbot des Bundesrates . Des Weiteren sei er mit der Planung und Ausführung des Umbau konzepts für ein Alterswohnheim beschäftigt gewesen. Diese Planungs arbeiten hätten ab dem 1 6. März 2020 unterbrochen werden müssen, weil Aussenstehende das Alters wohnheim nicht mehr hätten betreten dürfen. Und schliesslich habe eine Auftrag geberin ihren Auftrag betreffend Umbau von vier Nasszellen wegen des unsicheren Verlaufs der Coronavirus -Pandemie gekündigt ( Urk. 1 S. 2 ).

Damit sei ihm durch di e Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus indirekt die Arbeitsgrundlage entzogen worden ( Urk. 1 S. 3). Zudem habe sein Einkommen 2019 die Höchst grenze von Fr. 90'000.-- nicht erreicht ( Urk. 1 S.

3). Er möchte dies mit seinen Steuerunterlagen belegen, doch könne er die Eingabefrist bis 1 6. September 2020 nicht einhalten . Seine Steuererklärung 2019 sei dem Kantonalen Steueramt Zürich zwar bereits zugestellt worden, von diesem habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass die Steuerprüfung für das Jahr 2019 erst ca. im Juni 2021 erfolge n werde. Seiner Steuererklärung 2019 könne entnommen werden, dass er in diesem Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 90'000. -- erzielt habe ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Zunächst ist zu p rüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat, weil er aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs.

1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat. 3.2

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1 3. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus ( Covid-19 )

an geordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnu ng danach fortlaufend geändert.

Per 1 7. März 2020 wurde die

Durchführung von öffentliche n oder private n Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten

( Art. 6 Abs. 1 der Covid - Verordnung 2 ). Zudem wurden ö ffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte,

Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Disko theken, Na chtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sport zentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zool ogische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2 ) . Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Verans taltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden , soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten .

Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4

der Covid -Verordnung 2).

In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2 7. März 2020 [ Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2 1. März 2020) wurde so dann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, vom Bundes rat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimm ter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.

Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Garten fachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personen bezogenen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik sowie Einrichtun gen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen ( Ziff. I der Verordnung vom 1 6. April 2020 [ Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen;

Pflichten der Arbeitgeber ], in Kraft seit 2 7. April 2020) . Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurations betriebe ( Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [ Transitionss chritt 2: Restaurationsbetriebe]) und sportliche Aktivitäten ( Ziff. I der Verordnung vom 2 9. April 2020 [ Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . b bis und Abs. 3 bis sowie Abs. 4 der Covid -Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 ter der Covid -Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 2 0. Mai 2020 [Gottes dienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen], in Kraft seit 2 8. Mai 2020 ) und am 1. Juni 2020 Unterschriftensamm lungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . l der Covid -V erordnung 2; e ingefügt durch Ziff. I der V erordnung vom 2 7. Mai 2020 [ Unterschriftensammlung en], in Kraft seit 1. Juni 2020 ) betrafen.

Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbesondere Veranstal tungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber übe r ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen ( Ziff. I der Verordnung vom 2 7. Mai 2020 [ Transition sschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit 2 8. Mai 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 , Stand 2 8. Mai 2020 ). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliessli ch per 2 2. Juni 2020 aufgehoben ( Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3). 3.3

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass

für Einzelunternehmen im Bereich Architektur und Generalbau keine Betriebs s chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Vero rdnung 2 angeordnet wurden ,

a uch unter Berücksichtigung ,

dass die Bestimmung betreffend Betriebs schlies sungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE ( Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selbstständigerwerbende Personen anwend bar ist , die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 7e Covid -19-Verordnung 2 durch die kantonal angeord nete und durch den Bundesrat bewilligte Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Erwerbsausfall erlitten haben.

Eine kantonale Anordnung galt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im Kanton Zürich für Architekten und Bauleiter kei ne solche Massnahmen gab.

Ebenso wenig trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 Covid -19-Verordnung 2 eine Veranstaltung ha t absagen müssen und dadurch ein en Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. Rz . 1037 KS CE) . Laut Rz . 1039 KS CE können auch Selbstständig erwerbende Anspruch erhalten, welche durch die Absage der Veranstaltungen Dienstleistungen und Aufträge für und an der Veranstaltung nicht haben erbringen können. Dazu gehören beispielsweise Lieferanten, Messebauer, Licht- und Tontechniker, Zeltbauer usw. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufträge wurden nicht für Veranstaltungen erbracht ( Urk. 1 S. 2), weshalb auch aus Rz . 1039 KS CE nichts zu Gunsten des Beschwerde führers abgeleitet werden kann. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als selbstän diger Architekt vom Veranstaltungsverbot und den Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdefü hrers auf eine Corona-Erwerbsausfallsent schädigung g emäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall somit zu Recht verneint.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-

Erwerbs ausfallsent schädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fall regelung ) hat. 4. 4.1

Wie festgehalten (E. 1.4.1) besteht gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung

Erwerbsausfall für Selbständigerwerbstätige Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfall entschä digung,

wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt . 4. 2

Die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 erhob die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr.

134'600.-- ( Mitteilung vom 2 8. Januar 2019, Urk. 7/54 /1 ). Dies ist vor lie gend massgebend , denn für das Beitragsjahr 2019 liegt noch keine definitive Beitragsverfügung vor .

Damit liegt das massgebliche Einkommen über der Höchstgrenze für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Härtefallregelung.

Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitrags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00030 vom 1 2. Novem ber 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 145'300.-- ( Urk. 7/79).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ge s chäftsjahr 2019 sei gegenüber dem Vorjahr 2018 ausserordentlich schlecht gewesen. Dies sei nicht voraussehbar gewesen . Wegen der 5%igen Zinsentschädigung für zuviel einbezahlte Beiträge, habe er dies nicht deklariert ( Urk. 1 S. 2 Ziffer 5). 4.3.2

Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVV) beziehungsweise gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende

verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % . Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 8. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 7/54/1 u nd Urk. 7/54/3 [Erläuterungen]) und was er - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - auch zur Kenntnis nahm. Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im Verlauf des Jahres, spätestens gegen Jahres ende eine wesentliche Verminderung des Gewinnes von rund 49,6 %

bei einer Ertragseinbusse von 35,3 %

(vgl. Urk. 3/3, Erfolgsrechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019) erkennbar gewesen sein muss . Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Abweichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 % , kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 2 5. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 70'000.-- (vgl. Urk. 7/73). 4.3. 3

Der vom Beschwerdeführer aufgelegten Steuererklärung 2019, unterzeichnet am 8. September 2020, ist ausserdem ein Bruttoeinkommen (vor Abzug der AHV-Beiträge) von Fr. 91'074.-- zu entnehmen, was ebenfalls knapp über der anspruchsbegründenden Höchstgrenze liegen würde. Unabhängig davon könnte auf die Steuererklärung auch nicht abgestellt werden ( Rz . 1065.1 KS CE) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.6). Dass der Beschwerdeführer infolge seiner familiären Verpflichtungen effektiv keine Rückstellungen machen konnte - wie er geltend macht - ändert an den gegebenen Einkommensgrenzen für die notverordnete Soforthilfe , die bedarfsunabhängig gestaltet wurde, nichts.

4.4

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 7 . Okto ber 2020 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-100 ), was dem Beschwerdeführer am

E. 8 ) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art . 5 Ab s.

2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.4.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Ein kommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Ent schä digung nur vorgenommen werden, w enn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Per son zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.4.3

Laut

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020 ) wird für die Ermittlung der Einkom mens grenzen (Fr. 10'000 .-- und

Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kom men, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbsein kom men, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsver fü gung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten defini tiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die defini tive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück sichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder er wägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einge reicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00042

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ , welches die Ausführung, Planung und Gestaltung von Bauten sowie den Handel mit Immobilien bezweckt (vgl. Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Er ist der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender

angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-100). Am 29 . März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an . Zur Begründung führte er aus, dass sein Architekturbüro seit dem 1 6. März 2020 geschlossen sei ( Urk. 7/69 ) . Die Aus gleichskasse verneinte mit Verfügung vom 22 . April 2020 einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung , weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschlie ssung für selbständigerwerbende Archi tek ten nicht gelte und auch die Härtefallentschädigung nicht zum Tragen komme ( Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___

am 26 . Mai 2020 Einsprache (Urk. 7 / 71 ) . M it Einspracheentscheid vom

2. September 2020

verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von X.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gestützt auf die Härte fallregelung der C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall und wies seine Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 15 . September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) , in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom

2. September 2020 sei ihm eine

Corona- Erwerbsaus fall entschä digung zu zu sprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7 . Okto ber 2020 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-100 ), was dem Beschwerdeführer am 8 . Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids

( Urk. 2) anhand der bis 2. September 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 1.2

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art.

6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1. 4

1.4.1

Nach

( de m vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen )

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art . 5 Ab s.

2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.4.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Ein kommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Ent schä digung nur vorgenommen werden, w enn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Per son zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.4.3

Laut

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020 ) wird für die Ermittlung der Einkom mens grenzen (Fr. 10'000 .-- und

Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kom men, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbsein kom men, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsver fü gung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten defini tiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die defini tive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück sichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder er wägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einge reicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungs gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall (Stand 6. Juli 2020) sowie Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stel lenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen ist . Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

2. September 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. April

202 0. Mit dieser Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung mit der Begründung, dass die vom Bundesrat angeordnete Be triebs schliessung für den Beschwerdeführer als selbständig

erwerbende r Archi tek ten nicht gelte n würde ( Urk. 7/70). Alsdann führte d ie Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss der Härtefallregelung der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall nur dann Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung bestehe, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 und eine Anpassung der Akonto beiträge 2019 nach dem 1 7. März 2020 habe keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge ( Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigun g aufgrund der Rz . 1065.1 KS CE ( Stand 3. Juli 2020) . Dem nach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit her nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe der Beschwerde führer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 145'000.-- abgerechnet. Weil das Ein kommen Fr. 90'000.-- übersteige, erfülle der Beschwerdeführer die An spruchs voraus setzungen gemäss der Härtefallregelung nicht ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass alle drei

Aufträge, die er vor dem 1 6. März 2020 erworben habe, infolge der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr ausführbar seien ( Urk. 1 S. 1 -2 ). Der Auftrag zur Planung und Aus führung der Aufstockung eines Gewerbehauses sei von der Auftraggeberin storniert worden ( Urk. 1 S. 2) . Zur Begründung habe deren Geschäftsführer ausgeführt, dass das Unternehmen ohne die Kundenakquisition auf Messen und Gewerbea us stellungen grosse Umsatz einbussen erleiden werde (Urk. 3/4). Damit stehe diese Auftragsstornierung in einem direkten Zusammenhang mit dem Veran staltungs verbot des Bundesrates . Des Weiteren sei er mit der Planung und Ausführung des Umbau konzepts für ein Alterswohnheim beschäftigt gewesen. Diese Planungs arbeiten hätten ab dem 1 6. März 2020 unterbrochen werden müssen, weil Aussenstehende das Alters wohnheim nicht mehr hätten betreten dürfen. Und schliesslich habe eine Auftrag geberin ihren Auftrag betreffend Umbau von vier Nasszellen wegen des unsicheren Verlaufs der Coronavirus -Pandemie gekündigt ( Urk. 1 S. 2 ).

Damit sei ihm durch di e Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus indirekt die Arbeitsgrundlage entzogen worden ( Urk. 1 S. 3). Zudem habe sein Einkommen 2019 die Höchst grenze von Fr. 90'000.-- nicht erreicht ( Urk. 1 S.

3). Er möchte dies mit seinen Steuerunterlagen belegen, doch könne er die Eingabefrist bis 1 6. September 2020 nicht einhalten . Seine Steuererklärung 2019 sei dem Kantonalen Steueramt Zürich zwar bereits zugestellt worden, von diesem habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass die Steuerprüfung für das Jahr 2019 erst ca. im Juni 2021 erfolge n werde. Seiner Steuererklärung 2019 könne entnommen werden, dass er in diesem Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 90'000. -- erzielt habe ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Zunächst ist zu p rüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat, weil er aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs.

1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat. 3.2

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 1 3. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus ( Covid-19 )

an geordnet ( Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnu ng danach fortlaufend geändert.

Per 1 7. März 2020 wurde die

Durchführung von öffentliche n oder private n Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten

( Art. 6 Abs. 1 der Covid - Verordnung 2 ). Zudem wurden ö ffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Ein kaufsläden und Märkte,

Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Disko theken, Na chtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sport zentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zool ogische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik ( Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2 ) . Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Verans taltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden , soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten .

Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern ( Art. 6 Abs. 4

der Covid -Verordnung 2).

In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 2 7. März 2020 [ Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 2 1. März 2020) wurde so dann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, vom Bundes rat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimm ter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.

Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Garten fachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personen bezogenen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik sowie Einrichtun gen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen ( Ziff. I der Verordnung vom 1 6. April 2020 [ Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen;

Pflichten der Arbeitgeber ], in Kraft seit 2 7. April 2020) . Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurations betriebe ( Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [ Transitionss chritt 2: Restaurationsbetriebe]) und sportliche Aktivitäten ( Ziff. I der Verordnung vom 2 9. April 2020 [ Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . b bis und Abs. 3 bis sowie Abs. 4 der Covid -Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 ter der Covid -Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 2 0. Mai 2020 [Gottes dienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen], in Kraft seit 2 8. Mai 2020 ) und am 1. Juni 2020 Unterschriftensamm lungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . l der Covid -V erordnung 2; e ingefügt durch Ziff. I der V erordnung vom 2 7. Mai 2020 [ Unterschriftensammlung en], in Kraft seit 1. Juni 2020 ) betrafen.

Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbesondere Veranstal tungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber übe r ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen ( Ziff. I der Verordnung vom 2 7. Mai 2020 [ Transition sschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit 2 8. Mai 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 , Stand 2 8. Mai 2020 ). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliessli ch per 2 2. Juni 2020 aufgehoben ( Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3). 3.3

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass

für Einzelunternehmen im Bereich Architektur und Generalbau keine Betriebs s chliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Vero rdnung 2 angeordnet wurden ,

a uch unter Berücksichtigung ,

dass die Bestimmung betreffend Betriebs schlies sungen gemäss Rz . 1041.1 KS CE ( Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selbstständigerwerbende Personen anwend bar ist , die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 7e Covid -19-Verordnung 2 durch die kantonal angeord nete und durch den Bundesrat bewilligte Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Erwerbsausfall erlitten haben.

Eine kantonale Anordnung galt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im Kanton Zürich für Architekten und Bauleiter kei ne solche Massnahmen gab.

Ebenso wenig trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 Covid -19-Verordnung 2 eine Veranstaltung ha t absagen müssen und dadurch ein en Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. Rz . 1037 KS CE) . Laut Rz . 1039 KS CE können auch Selbstständig erwerbende Anspruch erhalten, welche durch die Absage der Veranstaltungen Dienstleistungen und Aufträge für und an der Veranstaltung nicht haben erbringen können. Dazu gehören beispielsweise Lieferanten, Messebauer, Licht- und Tontechniker, Zeltbauer usw. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufträge wurden nicht für Veranstaltungen erbracht ( Urk. 1 S. 2), weshalb auch aus Rz . 1039 KS CE nichts zu Gunsten des Beschwerde führers abgeleitet werden kann. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als selbstän diger Architekt vom Veranstaltungsverbot und den Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdefü hrers auf eine Corona-Erwerbsausfallsent schädigung g emäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall somit zu Recht verneint.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-

Erwerbs ausfallsent schädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung (Härte fall regelung ) hat. 4. 4.1

Wie festgehalten (E. 1.4.1) besteht gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung

Erwerbsausfall für Selbständigerwerbstätige Anspruch auf eine Corona- Erwerbs ausfall entschä digung,

wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt . 4. 2

Die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 erhob die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr.

134'600.-- ( Mitteilung vom 2 8. Januar 2019, Urk. 7/54 /1 ). Dies ist vor lie gend massgebend , denn für das Beitragsjahr 2019 liegt noch keine definitive Beitragsverfügung vor .

Damit liegt das massgebliche Einkommen über der Höchstgrenze für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Härtefallregelung.

Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitrags verfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz . 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00030 vom 1 2. Novem ber 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 145'300.-- ( Urk. 7/79).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ge s chäftsjahr 2019 sei gegenüber dem Vorjahr 2018 ausserordentlich schlecht gewesen. Dies sei nicht voraussehbar gewesen . Wegen der 5%igen Zinsentschädigung für zuviel einbezahlte Beiträge, habe er dies nicht deklariert ( Urk. 1 S. 2 Ziffer 5). 4.3.2

Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVV) beziehungsweise gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende

verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % . Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 8. Januar 2019 hingewiesen ( Urk. 7/54/1 u nd Urk. 7/54/3 [Erläuterungen]) und was er - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - auch zur Kenntnis nahm. Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im Verlauf des Jahres, spätestens gegen Jahres ende eine wesentliche Verminderung des Gewinnes von rund 49,6 %

bei einer Ertragseinbusse von 35,3 %

(vgl. Urk. 3/3, Erfolgsrechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019) erkennbar gewesen sein muss . Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Abweichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 % , kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 2 5. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 70'000.-- (vgl. Urk. 7/73). 4.3. 3

Der vom Beschwerdeführer aufgelegten Steuererklärung 2019, unterzeichnet am 8. September 2020, ist ausserdem ein Bruttoeinkommen (vor Abzug der AHV-Beiträge) von Fr. 91'074.-- zu entnehmen, was ebenfalls knapp über der anspruchsbegründenden Höchstgrenze liegen würde. Unabhängig davon könnte auf die Steuererklärung auch nicht abgestellt werden ( Rz . 1065.1 KS CE) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.6). Dass der Beschwerdeführer infolge seiner familiären Verpflichtungen effektiv keine Rückstellungen machen konnte - wie er geltend macht - ändert an den gegebenen Einkommensgrenzen für die notverordnete Soforthilfe , die bedarfsunabhängig gestaltet wurde, nichts.

4.4

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher