Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im
Bereich Con sul ting tätig. Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen ( Urk. 6/2/1 , Urk. 6/16/1 ) . Am 1 4 . Juli
202 1 (Eingangsdatum) meldete sich
X.___ bei der Aus gleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 (Urk. 6/71/3) für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/71 ). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 202 1 (Urk. 6/74) wies die Aus gleichs kasse den Antrag ab . Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe. Somit bestehe g emäss Rz 1041.2 des Kreis schrei bens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen ( BSV ) über die Entschä di gung bei Massnahmen zur
Bekämp fung des Coro navirus
- Corona-Erwerbs ersatz kein An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 6/74/1) . Hiergegen erhob
X.___
am
9. August 2021 Ei nsprache (Urk. 6/81 ) . Seiner Ein sprache legte er die Veranlagungsverfügung nach Ermes sen für die direkte Bun des steuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 ( Urk. 6/79) bei .
D ie Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 25. August 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 2 4. September 2 021 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheid s vom 2 5. August 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus zu richten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 2 . November 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-94) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8 . November 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
1.1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). 1 .1.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 25 . August 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Selbständiger wer bender am 14. Juli 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fall ent schä digung an gemeldet hat (Urk. 6/71, Urk. 6/74/1) und der Einspracheent scheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 betrifft (Urk. 2, Urk. 6/74/1 ). Vorliegend sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie ( Covid -19-Gesetz)
und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzte
Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall
anwend bar , und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 1.2
Gemäss Art. 15 Abs. 1
Covid -19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid -19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;
vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid -19-Gesetz ) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid -19-Gesetz
kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4
Covid -19-Gesetz ) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfah rens vorsehen (Art. 15 Abs. 5
Covid -19-Gesetz ) . 1.3
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.4
1.4.1
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder
Abs. 3 bis
oder (eingefügt am 1 8. Januar 2021) 3 quinquies ( die nicht bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben ) ist das AHV-pflich tige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Ent schä di gung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden ( Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig ge we senen Fassung ). Für a nspruchsberechtigte Selbststän digerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 bis lit. b Ziff. 2, Absatz 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. Sep tember 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche ( Art. 5 Abs. 2 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung) . 1.4.2
Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwer bende nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 3 bis oder 3 quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2 bis oder 2 ter (vgl. E. 1.4.1) , so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veran lagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2 ter 0 der Covid -19-Verord nung Erwerbs ausfall , eingefügt mit der Verordnungsänderung vom 1 8. Juni 2021 , in Kraft seit 1. Juli 2021). 1.5 1.5.1
Gemäss Rz 1065 KS
CE , in der vorliegend massgebenden, ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädi gung für Selbständige rwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rechnungen ) heran gezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzu stellen. 1.5.2
Für die Bemessung de r Entschädigung von Leistungsan sprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 - bei Vorhandensein - von Amtes wegen berücksichtigt we rden, sofern dies für die versi cherte Person vorteilha fter ist. Diese neue Bemessungs grundlage hat keinen Einfluss auf Leis tungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Lie gt die definitive Steu er veranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 vor, werden nur zukünftige Entschä digungen angepasst (Rz 1065.2 KS
CE , Stand: 1. Juli 2021 ) . 1.5.3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Rz 1069.1 KS
CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt und bei der Ausgleichskasse abgerechnet hätt en (Rz 1041.2 KS
CE ) . Des Weiteren bewirke eine nachträgliche A npassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 laut Rz 1068 KS
CE keine Änderung in der Höhe der Entschädigung ( Urk. 2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von weniger als Fr.
10'000.-- deklariert. Eine nachträgliche Ände rung der AHV- Beiträge führe bezüglich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht zu einer Anpassung der Anspruchsgrundlagen. Mit der Verfügung vom 21. Juli 2021 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 somit zu Recht abgewiesen worden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss Rz
1065 KS
CE (Stand: 1. Juli 2021) für die Bemess ung der Entschädigung für selb ständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzie lt worden sei, massgebend sei . Als
Basis sei das Einkommen zu ver wenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen worden sei. Lieg e im Zeitpunkt der Fest set zung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen (Urk. 1 S. 3). Das Bundesgericht habe ins be sondere mit Urteil 9C_752 /2020 vom 9.
März 2021 bestätigt, dass die de finitive Steuerveranlagung auch nach dem 16.
September 2020 zu berück sichtigen sei. Seine Betriebsaufnahme sei am 1. Mai 2006 erfolgt. Seither seien sämtliche AHV- Akonto -Beiträge jeweils im Umfang des Mindestbeitrages geleistet worden. Nach der Festsetzung der definitiven Lohnsumme sei jeweils die Bezahlung des Dif fe renzbetrages erfolgt . Das massgebende Einkommen für die Festsetzung der defini tiven Beiträge als Selbständigwerbender sei im vergangenen Jahrzehnt jeweils weit über Fr. 10'000.-- gelegen. Auch im Jahr 2019 habe er wie in den 13 Jahren zuvor (als Akontobeitrag ) den Mindestbeitrag bezahlt . Das Erwerbseinkommen habe den Schwellenwert von Fr. 10'000.-- jedoch wiederum weit überschritten, was die definitive Steuer veran lagung für das Jahr 2019 vom 3. Juni 2021 belege. Es sei auf das veranlagte Einkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- abzustellen (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
3.1.1
Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig ge wesenen Version der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes bei sogenannten Härte fällen ( Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) wie für die Ent schädi gungs bemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Ein kom me n für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozial versiche rungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals gelten den Ver ordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich
EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verord nungs geber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt ( Urteil des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich
EE.202 1 .000 14 vom 30 . Juni 202 1 E.
3.1 .2 ) . 3.1 .2
Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen und schon gar nicht mit den steuerbaren Einkünften gleichzusetzen. Die Ausgleichs kassen ermitteln das AHV-pflichtige beziehungs weise beitragspflichtige Einkom men ausgehend vom von den Steuerbehörden gemeldeten Erwerbseinkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Be trieb eingesetzten Kapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG , Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung , AHVV ) aufgrund der Vorgaben von Gesetz (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG ) und Verordnung (Art. 23 AHVV ). Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betraglich verschieden. Was die Bestim mung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitrags be zugsverfahrens das beitragspflichtige Einkom men mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO [ WSN ]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitrags verfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV ). Die Ausgleichskassen be stim men die Akontobeiträge aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Bei trags jahres. Sie können dabei vom Ein kommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkom men (Art. 24 Abs. 2 AHVV ). Mit der defini tiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobei trägen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV ). Aus dem System des Beitragsbe zugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorech nungen zugrundeliegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vor liegt ( Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich
EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 E. 3.1.2) . 3.1 .3
Hier gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. Gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerde geg nerin die
Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode auf ein em voraussichtlich bei tragspflichtige n Einko mmen in der Höhe von Fr. 400.--. Weil von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter Fr. 9'400.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Version) ausge gangen wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Akontobeitrag de r AHV/IV/EO- und FAK-Mindest beitrag in Rechnung gestellt
(Urk. 6 / 2/1 ). Dazu führte d ie Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wes entliche Abwei chungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisori schen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen ( Urk. 6/2/3 ). Im beige legten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraus sicht lichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 6/2/ 5). In der Folge liess der Beschwerdeführer (wie schon die Jahre zuvor) keine Anpassung der Akontobeiträge vor nehmen. Es er weist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungs anspruch des Beschwerde führers gestützt auf ein beitragspflichtiges Ei n kommen von Fr. 40 0.-- beurteilte und entsprechend einen Leistungsanspruch verneinte . 3. 2 3. 2 .1
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Einsprache vom 9. August 2021 d ie Ver anlagungsverfügung nach Ermessen für die direkte Bundessteuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 ( Urk. 6/79) ein .
Er ist der Meinung, dass in Anwendung der ab 1. Juli 2021 gültigen Version von Rz 1065 KS
CE bezüglich Anspruchsgrundlage und Bemessung seiner Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 nicht auf die Mitteilung betreffend Akontobeiträge vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/2/1),
sondern auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen sei (E. 2.2 vorstehend) . 3. 2 .2
Das Sozialversicherungsgericht hat in E. 3 des Urteils EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich käme , wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht. In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person ver pflichtet gewesen wäre, die Akontobeiträge während des Jahres 2019 anzu passen. In den nachfolgenden Urteilen EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. hielt das Sozial ver siche rungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid - 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber BGE 147 V 278 ) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 3. 2 .3
Mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare (Gesamt-)Einkommen für die Direkte Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässe m
Ermessen mit Fr.
120'000.--
bei satzbestimmendem Einkommen von Fr. 160'000.-- (Urk. 3/1).
Bereits in früheren Jahren wurden die steuerbaren Einkommen mangels einer Steuererklärung ermessensweise eingeschätzt (vgl. die Steuermeldung der Periode 2017 und 2018, Urk. 6/35 f.; Urteil AB.2016.00012 vom 2. März 2017 betreffend persönliche Beiträge 2013 ).
Bei der Festsetzung der Beiträgen von Selbständigerwerbenden gelten die Grundsätze betreffend die Ver bindlichkeit von Steuermeldungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermes sens taxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beru hende Steuer meldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungs weise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermes sens ein schät zung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergangenen, auf grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nach steht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918 /2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
Bezüglich des vorliegenden Verfahrens betreffend Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung ist aber zu berücksichtigen, dass die Akontobeitrags rechnung vom
29. Januar 2019 auf einem voraussichtlich bei tragspflichtiges Ein kommen in der Höhe von Fr. 400.-- beruhte (Urk. 6/2/1). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon aus zugehen wäre, dass im nach Ermessen veranlagten steuerbaren Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 120'000.-- ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit 2019 im Betrag von über Fr. 10'000.-- enthalten ist ( Urk. 1 S. 4), ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit , eine wesent liche Korrektur von über 25 % zu melden , nicht nachgekommen . Es bleibt daher für eine nach trägliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvorausset zungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum. Vorliegend kommt ausserdem hinzu, dass in den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen nicht der Direkten Bundessteuer unterliegende Einkünfte enthalten sind und der Umfang der steuerbaren Einkünfte, die selbständiges Erwerbs einkommen darstellen, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers letztlich nicht zu bestimmen sind. Eine Steuerdeklaration einschliesslich einer Geschäfts bilanz liegt
- auch für vorangehende Perioden
- nicht vor. Die Mitwirkung des Beschwerde führers im AHV-Veranlagungsverfahren beschränkte sich a uf die Bestätigung , dass sein selbständiges Erwerbseinkommen entsprechend der Akonto -Erhebung jeweils nicht über Fr. 9'400.-- hinausgeht (E. 3.1.3). Darauf hat er sich behaften zu lassen.
Diese Beur teilung steht in Übereinstimmung mit der Covid -19-Verord n ung Erwerbsausfall, sieht diese in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung in Art. 5 Abs. 2 ter0
doch vor, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veranlagung 2019 bemessen werden können. E contrario ergibt sich daraus, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers betreffend Ansprüche vor dem 1. Juli 2021 grundsätzlich nicht auf die nachträglich einge reichte Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist (vgl. Rz 1065.2 KS
CE in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung ; Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich
EE.2021.00031 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 ). Das gilt mithin auch für den vorliegend zu überprüfenden Zeit raum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 202 0. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 9C_752 /2020 vom 9. März 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des BSV
gegen das oben zitierte Urteil de s Sozialver sicherungs gericht s
EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 nicht eingetreten. In jenem Urteil prüfte das Bundesgericht die Frage, ob durch den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts dem BSV ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, welcher Anspruch auf eine selbständige Anfechtung des Zwischen entscheid vermitteln würde . Dies wurde vom Bundesgericht verneint, weshalb es auf die Beschwerde des BSV
nicht eintrat (E.
3.5 jenes Urteils).
Für seinen Fall kann B eschwerde führer aus diesem Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im
Bereich Con sul ting tätig. Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen ( Urk. 6/2/1 , Urk. 6/16/1 ) . Am
E. 1.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). 1 .1.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 25 . August 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Selbständiger wer bender am 14. Juli 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fall ent schä digung an gemeldet hat (Urk. 6/71, Urk. 6/74/1) und der Einspracheent scheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 betrifft (Urk. 2, Urk. 6/74/1 ). Vorliegend sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie ( Covid -19-Gesetz)
und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzte
Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall
anwend bar , und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert.
E. 1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1
Covid -19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid -19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;
vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.
E. 1.3 Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
E. 1.4.1 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder
Abs. 3 bis
oder (eingefügt am 1 8. Januar 2021) 3 quinquies ( die nicht bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben ) ist das AHV-pflich tige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Ent schä di gung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden ( Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig ge we senen Fassung ). Für a nspruchsberechtigte Selbststän digerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 bis lit. b Ziff. 2, Absatz 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. Sep tember 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche ( Art. 5 Abs. 2 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung) .
E. 1.4.2 Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwer bende nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 3 bis oder 3 quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2 bis oder 2 ter (vgl. E. 1.4.1) , so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veran lagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2 ter 0 der Covid -19-Verord nung Erwerbs ausfall , eingefügt mit der Verordnungsänderung vom 1 8. Juni 2021 , in Kraft seit 1. Juli 2021).
E. 1.5.1 Gemäss Rz 1065 KS
CE , in der vorliegend massgebenden, ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädi gung für Selbständige rwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rechnungen ) heran gezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzu stellen.
E. 1.5.2 Für die Bemessung de r Entschädigung von Leistungsan sprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 - bei Vorhandensein - von Amtes wegen berücksichtigt we rden, sofern dies für die versi cherte Person vorteilha fter ist. Diese neue Bemessungs grundlage hat keinen Einfluss auf Leis tungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Lie gt die definitive Steu er veranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 vor, werden nur zukünftige Entschä digungen angepasst (Rz 1065.2 KS
CE , Stand: 1. Juli 2021 ) .
E. 1.5.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Rz 1069.1 KS
CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt und bei der Ausgleichskasse abgerechnet hätt en (Rz 1041.2 KS
CE ) . Des Weiteren bewirke eine nachträgliche A npassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 laut Rz 1068 KS
CE keine Änderung in der Höhe der Entschädigung ( Urk. 2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von weniger als Fr.
10'000.-- deklariert. Eine nachträgliche Ände rung der AHV- Beiträge führe bezüglich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht zu einer Anpassung der Anspruchsgrundlagen. Mit der Verfügung vom 21. Juli 2021 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 somit zu Recht abgewiesen worden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss Rz
1065 KS
CE (Stand: 1. Juli 2021) für die Bemess ung der Entschädigung für selb ständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzie lt worden sei, massgebend sei . Als
Basis sei das Einkommen zu ver wenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen worden sei. Lieg e im Zeitpunkt der Fest set zung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen (Urk. 1 S. 3). Das Bundesgericht habe ins be sondere mit Urteil 9C_752 /2020 vom 9.
März 2021 bestätigt, dass die de finitive Steuerveranlagung auch nach dem 16.
September 2020 zu berück sichtigen sei. Seine Betriebsaufnahme sei am 1. Mai 2006 erfolgt. Seither seien sämtliche AHV- Akonto -Beiträge jeweils im Umfang des Mindestbeitrages geleistet worden. Nach der Festsetzung der definitiven Lohnsumme sei jeweils die Bezahlung des Dif fe renzbetrages erfolgt . Das massgebende Einkommen für die Festsetzung der defini tiven Beiträge als Selbständigwerbender sei im vergangenen Jahrzehnt jeweils weit über Fr. 10'000.-- gelegen. Auch im Jahr 2019 habe er wie in den 13 Jahren zuvor (als Akontobeitrag ) den Mindestbeitrag bezahlt . Das Erwerbseinkommen habe den Schwellenwert von Fr. 10'000.-- jedoch wiederum weit überschritten, was die definitive Steuer veran lagung für das Jahr 2019 vom 3. Juni 2021 belege. Es sei auf das veranlagte Einkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- abzustellen (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
3.1.1
Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig ge wesenen Version der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes bei sogenannten Härte fällen ( Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) wie für die Ent schädi gungs bemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Ein kom me n für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozial versiche rungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals gelten den Ver ordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich
EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verord nungs geber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt ( Urteil des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich
EE.202 1 .000 14 vom 30 . Juni 202 1 E.
3.1 .2 ) . 3.1 .2
Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen und schon gar nicht mit den steuerbaren Einkünften gleichzusetzen. Die Ausgleichs kassen ermitteln das AHV-pflichtige beziehungs weise beitragspflichtige Einkom men ausgehend vom von den Steuerbehörden gemeldeten Erwerbseinkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Be trieb eingesetzten Kapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG , Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung , AHVV ) aufgrund der Vorgaben von Gesetz (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG ) und Verordnung (Art. 23 AHVV ). Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betraglich verschieden. Was die Bestim mung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitrags be zugsverfahrens das beitragspflichtige Einkom men mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO [ WSN ]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitrags verfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV ). Die Ausgleichskassen be stim men die Akontobeiträge aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Bei trags jahres. Sie können dabei vom Ein kommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkom men (Art. 24 Abs. 2 AHVV ). Mit der defini tiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobei trägen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV ). Aus dem System des Beitragsbe zugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorech nungen zugrundeliegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vor liegt ( Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich
EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 E. 3.1.2) . 3.1 .3
Hier gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. Gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerde geg nerin die
Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode auf ein em voraussichtlich bei tragspflichtige n Einko mmen in der Höhe von Fr. 400.--. Weil von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter Fr. 9'400.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Version) ausge gangen wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Akontobeitrag de r AHV/IV/EO- und FAK-Mindest beitrag in Rechnung gestellt
(Urk. 6 / 2/1 ). Dazu führte d ie Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wes entliche Abwei chungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisori schen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen ( Urk. 6/2/3 ). Im beige legten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraus sicht lichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 6/2/ 5). In der Folge liess der Beschwerdeführer (wie schon die Jahre zuvor) keine Anpassung der Akontobeiträge vor nehmen. Es er weist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungs anspruch des Beschwerde führers gestützt auf ein beitragspflichtiges Ei n kommen von Fr. 40 0.-- beurteilte und entsprechend einen Leistungsanspruch verneinte . 3. 2 3. 2 .1
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Einsprache vom 9. August 2021 d ie Ver anlagungsverfügung nach Ermessen für die direkte Bundessteuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 ( Urk. 6/79) ein .
Er ist der Meinung, dass in Anwendung der ab 1. Juli 2021 gültigen Version von Rz 1065 KS
CE bezüglich Anspruchsgrundlage und Bemessung seiner Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 nicht auf die Mitteilung betreffend Akontobeiträge vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/2/1),
sondern auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen sei (E. 2.2 vorstehend) . 3. 2 .2
Das Sozialversicherungsgericht hat in E. 3 des Urteils EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich käme , wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht. In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person ver pflichtet gewesen wäre, die Akontobeiträge während des Jahres 2019 anzu passen. In den nachfolgenden Urteilen EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. hielt das Sozial ver siche rungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid - 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber BGE 147 V 278 ) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 3. 2 .3
Mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare (Gesamt-)Einkommen für die Direkte Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässe m
Ermessen mit Fr.
120'000.--
bei satzbestimmendem Einkommen von Fr. 160'000.-- (Urk. 3/1).
Bereits in früheren Jahren wurden die steuerbaren Einkommen mangels einer Steuererklärung ermessensweise eingeschätzt (vgl. die Steuermeldung der Periode 2017 und 2018, Urk. 6/35 f.; Urteil AB.2016.00012 vom 2. März 2017 betreffend persönliche Beiträge 2013 ).
Bei der Festsetzung der Beiträgen von Selbständigerwerbenden gelten die Grundsätze betreffend die Ver bindlichkeit von Steuermeldungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermes sens taxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beru hende Steuer meldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungs weise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermes sens ein schät zung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergangenen, auf grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nach steht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918 /2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
Bezüglich des vorliegenden Verfahrens betreffend Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung ist aber zu berücksichtigen, dass die Akontobeitrags rechnung vom
29. Januar 2019 auf einem voraussichtlich bei tragspflichtiges Ein kommen in der Höhe von Fr. 400.-- beruhte (Urk. 6/2/1). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon aus zugehen wäre, dass im nach Ermessen veranlagten steuerbaren Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 120'000.-- ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit 2019 im Betrag von über Fr. 10'000.-- enthalten ist ( Urk. 1 S. 4), ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit , eine wesent liche Korrektur von über 25 % zu melden , nicht nachgekommen . Es bleibt daher für eine nach trägliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvorausset zungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum. Vorliegend kommt ausserdem hinzu, dass in den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen nicht der Direkten Bundessteuer unterliegende Einkünfte enthalten sind und der Umfang der steuerbaren Einkünfte, die selbständiges Erwerbs einkommen darstellen, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers letztlich nicht zu bestimmen sind. Eine Steuerdeklaration einschliesslich einer Geschäfts bilanz liegt
- auch für vorangehende Perioden
- nicht vor. Die Mitwirkung des Beschwerde führers im AHV-Veranlagungsverfahren beschränkte sich a uf die Bestätigung , dass sein selbständiges Erwerbseinkommen entsprechend der Akonto -Erhebung jeweils nicht über Fr. 9'400.-- hinausgeht (E. 3.1.3). Darauf hat er sich behaften zu lassen.
Diese Beur teilung steht in Übereinstimmung mit der Covid -19-Verord n ung Erwerbsausfall, sieht diese in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung in Art. 5 Abs. 2 ter0
doch vor, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veranlagung 2019 bemessen werden können. E contrario ergibt sich daraus, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers betreffend Ansprüche vor dem 1. Juli 2021 grundsätzlich nicht auf die nachträglich einge reichte Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist (vgl. Rz 1065.2 KS
CE in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung ; Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich
EE.2021.00031 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 ). Das gilt mithin auch für den vorliegend zu überprüfenden Zeit raum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 202 0. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 9C_752 /2020 vom 9. März 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des BSV
gegen das oben zitierte Urteil de s Sozialver sicherungs gericht s
EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 nicht eingetreten. In jenem Urteil prüfte das Bundesgericht die Frage, ob durch den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts dem BSV ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, welcher Anspruch auf eine selbständige Anfechtung des Zwischen entscheid vermitteln würde . Dies wurde vom Bundesgericht verneint, weshalb es auf die Beschwerde des BSV
nicht eintrat (E.
3.5 jenes Urteils).
Für seinen Fall kann B eschwerde führer aus diesem Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 . Juli
202 1 (Eingangsdatum) meldete sich
X.___ bei der Aus gleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 (Urk. 6/71/3) für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/71 ). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 202 1 (Urk. 6/74) wies die Aus gleichs kasse den Antrag ab . Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe. Somit bestehe g emäss Rz 1041.2 des Kreis schrei bens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen ( BSV ) über die Entschä di gung bei Massnahmen zur
Bekämp fung des Coro navirus
- Corona-Erwerbs ersatz kein An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 6/74/1) . Hiergegen erhob
X.___
am
9. August 2021 Ei nsprache (Urk. 6/81 ) . Seiner Ein sprache legte er die Veranlagungsverfügung nach Ermes sen für die direkte Bun des steuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 ( Urk. 6/79) bei .
D ie Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 25. August 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 2 4. September 2 021 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheid s vom 2 5. August 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus zu richten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 2 . November 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-94) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
E. 8 . November 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.
E. 15 Abs. 5
Covid -19-Gesetz ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00048
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 2. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im
Bereich Con sul ting tätig. Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen ( Urk. 6/2/1 , Urk. 6/16/1 ) . Am 1 4 . Juli
202 1 (Eingangsdatum) meldete sich
X.___ bei der Aus gleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 (Urk. 6/71/3) für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/71 ). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 202 1 (Urk. 6/74) wies die Aus gleichs kasse den Antrag ab . Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe. Somit bestehe g emäss Rz 1041.2 des Kreis schrei bens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen ( BSV ) über die Entschä di gung bei Massnahmen zur
Bekämp fung des Coro navirus
- Corona-Erwerbs ersatz kein An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 6/74/1) . Hiergegen erhob
X.___
am
9. August 2021 Ei nsprache (Urk. 6/81 ) . Seiner Ein sprache legte er die Veranlagungsverfügung nach Ermes sen für die direkte Bun des steuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 ( Urk. 6/79) bei .
D ie Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 25. August 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 2 4. September 2 021 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheid s vom 2 5. August 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus zu richten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 2 . November 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-94) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8 . November 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
1.1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). 1 .1.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 25 . August 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Selbständiger wer bender am 14. Juli 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fall ent schä digung an gemeldet hat (Urk. 6/71, Urk. 6/74/1) und der Einspracheent scheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 betrifft (Urk. 2, Urk. 6/74/1 ). Vorliegend sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie ( Covid -19-Gesetz)
und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzte
Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall
anwend bar , und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 1.2
Gemäss Art. 15 Abs. 1
Covid -19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid -19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;
vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid -19-Gesetz ) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid -19-Gesetz
kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4
Covid -19-Gesetz ) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfah rens vorsehen (Art. 15 Abs. 5
Covid -19-Gesetz ) . 1.3
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.4
1.4.1
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder
Abs. 3 bis
oder (eingefügt am 1 8. Januar 2021) 3 quinquies ( die nicht bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben ) ist das AHV-pflich tige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Ent schä di gung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden ( Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig ge we senen Fassung ). Für a nspruchsberechtigte Selbststän digerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 bis lit. b Ziff. 2, Absatz 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. Sep tember 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche ( Art. 5 Abs. 2 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung) . 1.4.2
Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwer bende nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 3 bis oder 3 quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2 bis oder 2 ter (vgl. E. 1.4.1) , so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veran lagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2 ter 0 der Covid -19-Verord nung Erwerbs ausfall , eingefügt mit der Verordnungsänderung vom 1 8. Juni 2021 , in Kraft seit 1. Juli 2021). 1.5 1.5.1
Gemäss Rz 1065 KS
CE , in der vorliegend massgebenden, ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädi gung für Selbständige rwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rechnungen ) heran gezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzu stellen. 1.5.2
Für die Bemessung de r Entschädigung von Leistungsan sprüchen ab dem 1. Juli 2021 muss das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 - bei Vorhandensein - von Amtes wegen berücksichtigt we rden, sofern dies für die versi cherte Person vorteilha fter ist. Diese neue Bemessungs grundlage hat keinen Einfluss auf Leis tungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Lie gt die definitive Steu er veranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 vor, werden nur zukünftige Entschä digungen angepasst (Rz 1065.2 KS
CE , Stand: 1. Juli 2021 ) . 1.5.3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Rz 1069.1 KS
CE für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt und bei der Ausgleichskasse abgerechnet hätt en (Rz 1041.2 KS
CE ) . Des Weiteren bewirke eine nachträgliche A npassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 laut Rz 1068 KS
CE keine Änderung in der Höhe der Entschädigung ( Urk. 2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von weniger als Fr.
10'000.-- deklariert. Eine nachträgliche Ände rung der AHV- Beiträge führe bezüglich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht zu einer Anpassung der Anspruchsgrundlagen. Mit der Verfügung vom 21. Juli 2021 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 somit zu Recht abgewiesen worden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss Rz
1065 KS
CE (Stand: 1. Juli 2021) für die Bemess ung der Entschädigung für selb ständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzie lt worden sei, massgebend sei . Als
Basis sei das Einkommen zu ver wenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen worden sei. Lieg e im Zeitpunkt der Fest set zung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen (Urk. 1 S. 3). Das Bundesgericht habe ins be sondere mit Urteil 9C_752 /2020 vom 9.
März 2021 bestätigt, dass die de finitive Steuerveranlagung auch nach dem 16.
September 2020 zu berück sichtigen sei. Seine Betriebsaufnahme sei am 1. Mai 2006 erfolgt. Seither seien sämtliche AHV- Akonto -Beiträge jeweils im Umfang des Mindestbeitrages geleistet worden. Nach der Festsetzung der definitiven Lohnsumme sei jeweils die Bezahlung des Dif fe renzbetrages erfolgt . Das massgebende Einkommen für die Festsetzung der defini tiven Beiträge als Selbständigwerbender sei im vergangenen Jahrzehnt jeweils weit über Fr. 10'000.-- gelegen. Auch im Jahr 2019 habe er wie in den 13 Jahren zuvor (als Akontobeitrag ) den Mindestbeitrag bezahlt . Das Erwerbseinkommen habe den Schwellenwert von Fr. 10'000.-- jedoch wiederum weit überschritten, was die definitive Steuer veran lagung für das Jahr 2019 vom 3. Juni 2021 belege. Es sei auf das veranlagte Einkommen in der Höhe von Fr. 120'000.-- abzustellen (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
3.1.1
Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig ge wesenen Version der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes bei sogenannten Härte fällen ( Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) wie für die Ent schädi gungs bemessung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Ein kom me n für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozial versiche rungsgericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals gelten den Ver ordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich
EE.2020.00026 vom 25. November 2020 E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verord nungs geber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abgestellt ( Urteil des Sozi al versicherungsgerichts des Kantons Zürich
EE.202 1 .000 14 vom 30 . Juni 202 1 E.
3.1 .2 ) . 3.1 .2
Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen und schon gar nicht mit den steuerbaren Einkünften gleichzusetzen. Die Ausgleichs kassen ermitteln das AHV-pflichtige beziehungs weise beitragspflichtige Einkom men ausgehend vom von den Steuerbehörden gemeldeten Erwerbseinkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Be trieb eingesetzten Kapital (Art. 9 Abs. 3 AHVG , Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung , AHVV ) aufgrund der Vorgaben von Gesetz (insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG ) und Verordnung (Art. 23 AHVV ). Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betraglich verschieden. Was die Bestim mung des AHV-pflichtigen Einkommens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitrags be zugsverfahrens das beitragspflichtige Einkom men mit der Beitragsverfügung definitiv festgesetzt wird (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO [ WSN ]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der definitiven Beitrags verfügung haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV ). Die Ausgleichskassen be stim men die Akontobeiträge aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Bei trags jahres. Sie können dabei vom Ein kommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkom men (Art. 24 Abs. 2 AHVV ). Mit der defini tiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akontobei trägen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV ). Aus dem System des Beitragsbe zugsverfahrens gemäss AHVV folgt somit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorech nungen zugrundeliegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vor liegt ( Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich
EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 E. 3.1.2) . 3.1 .3
Hier gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. Gemäss der Mitteilung vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerde geg nerin die
Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode auf ein em voraussichtlich bei tragspflichtige n Einko mmen in der Höhe von Fr. 400.--. Weil von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter Fr. 9'400.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Version) ausge gangen wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Akontobeitrag de r AHV/IV/EO- und FAK-Mindest beitrag in Rechnung gestellt
(Urk. 6 / 2/1 ). Dazu führte d ie Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wes entliche Abwei chungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisori schen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen ( Urk. 6/2/3 ). Im beige legten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraus sicht lichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen (Urk. 6/2/ 5). In der Folge liess der Beschwerdeführer (wie schon die Jahre zuvor) keine Anpassung der Akontobeiträge vor nehmen. Es er weist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungs anspruch des Beschwerde führers gestützt auf ein beitragspflichtiges Ei n kommen von Fr. 40 0.-- beurteilte und entsprechend einen Leistungsanspruch verneinte . 3. 2 3. 2 .1
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Einsprache vom 9. August 2021 d ie Ver anlagungsverfügung nach Ermessen für die direkte Bundessteuer 2019 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. Juni 2021 ( Urk. 6/79) ein .
Er ist der Meinung, dass in Anwendung der ab 1. Juli 2021 gültigen Version von Rz 1065 KS
CE bezüglich Anspruchsgrundlage und Bemessung seiner Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 nicht auf die Mitteilung betreffend Akontobeiträge vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/2/1),
sondern auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abzustellen sei (E. 2.2 vorstehend) . 3. 2 .2
Das Sozialversicherungsgericht hat in E. 3 des Urteils EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich käme , wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht. In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person ver pflichtet gewesen wäre, die Akontobeiträge während des Jahres 2019 anzu passen. In den nachfolgenden Urteilen EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. hielt das Sozial ver siche rungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid - 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber BGE 147 V 278 ) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 3. 2 .3
Mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare (Gesamt-)Einkommen für die Direkte Bundessteuer 2019 nach pflichtgemässe m
Ermessen mit Fr.
120'000.--
bei satzbestimmendem Einkommen von Fr. 160'000.-- (Urk. 3/1).
Bereits in früheren Jahren wurden die steuerbaren Einkommen mangels einer Steuererklärung ermessensweise eingeschätzt (vgl. die Steuermeldung der Periode 2017 und 2018, Urk. 6/35 f.; Urteil AB.2016.00012 vom 2. März 2017 betreffend persönliche Beiträge 2013 ).
Bei der Festsetzung der Beiträgen von Selbständigerwerbenden gelten die Grundsätze betreffend die Ver bindlichkeit von Steuermeldungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermes sens taxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beru hende Steuer meldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungs weise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermes sens ein schät zung einer im ordentlichen Veranlagungs verfahren ergangenen, auf grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nach steht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918 /2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
Bezüglich des vorliegenden Verfahrens betreffend Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung ist aber zu berücksichtigen, dass die Akontobeitrags rechnung vom
29. Januar 2019 auf einem voraussichtlich bei tragspflichtiges Ein kommen in der Höhe von Fr. 400.-- beruhte (Urk. 6/2/1). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon aus zugehen wäre, dass im nach Ermessen veranlagten steuerbaren Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 120'000.-- ein Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit 2019 im Betrag von über Fr. 10'000.-- enthalten ist ( Urk. 1 S. 4), ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit , eine wesent liche Korrektur von über 25 % zu melden , nicht nachgekommen . Es bleibt daher für eine nach trägliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvorausset zungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum. Vorliegend kommt ausserdem hinzu, dass in den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen nicht der Direkten Bundessteuer unterliegende Einkünfte enthalten sind und der Umfang der steuerbaren Einkünfte, die selbständiges Erwerbs einkommen darstellen, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers letztlich nicht zu bestimmen sind. Eine Steuerdeklaration einschliesslich einer Geschäfts bilanz liegt
- auch für vorangehende Perioden
- nicht vor. Die Mitwirkung des Beschwerde führers im AHV-Veranlagungsverfahren beschränkte sich a uf die Bestätigung , dass sein selbständiges Erwerbseinkommen entsprechend der Akonto -Erhebung jeweils nicht über Fr. 9'400.-- hinausgeht (E. 3.1.3). Darauf hat er sich behaften zu lassen.
Diese Beur teilung steht in Übereinstimmung mit der Covid -19-Verord n ung Erwerbsausfall, sieht diese in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung in Art. 5 Abs. 2 ter0
doch vor, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veranlagung 2019 bemessen werden können. E contrario ergibt sich daraus, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers betreffend Ansprüche vor dem 1. Juli 2021 grundsätzlich nicht auf die nachträglich einge reichte Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist (vgl. Rz 1065.2 KS
CE in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung ; Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich
EE.2021.00031 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 ). Das gilt mithin auch für den vorliegend zu überprüfenden Zeit raum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 202 0. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 9C_752 /2020 vom 9. März 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des BSV
gegen das oben zitierte Urteil de s Sozialver sicherungs gericht s
EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 nicht eingetreten. In jenem Urteil prüfte das Bundesgericht die Frage, ob durch den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts dem BSV ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, welcher Anspruch auf eine selbständige Anfechtung des Zwischen entscheid vermitteln würde . Dies wurde vom Bundesgericht verneint, weshalb es auf die Beschwerde des BSV
nicht eintrat (E.
3.5 jenes Urteils).
Für seinen Fall kann B eschwerde führer aus diesem Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher