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EE.2020.00026

Kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Härtefallregelung). Weder nachträglich (im Mai 2020) beantragte Anpassung der Akontobeiträge 2019, noch die (rechtzeitig angepassten) Akontobeiträge 2018 noch der Jahresabschluss 2019 mit einem um mehr als 50% weniger Einkommen können als Bemessungsgrundlage dienen.

Zürich SozVersG · 2020-04-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1953 , arbeitet als selbständig erwerbstätige Physio therapeutin und ist sei t dem 1. Januar 1990 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen ( Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24, Urk. 7/49 , Urk. 7/55 ) . Am 20 . April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52) . Die Aus gleichskasse ver neinte mit Verfügung vom

27. April 2020 einen Anspruch de r Antrags stellerin auf Ausrich tung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung , weil sie gemäss der aktuellsten AHV-Beitrags rechnung für das Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe ( Urk. 7/53). Die d agegen von

X.___

am 26 . Mai 2020

erhobene

Einsprache (Urk. 7 / 57 ) wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 2 3 . Juli 2020

ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 31 . August 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , in Aufhebung des angefochtenen

Einsprachee ntscheids vom 23.

Juli 2020 sei ihr die ihr zustehende Corona- Erwerbsausfallentschädigung zu zu sprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 30 . Septem ber 2020 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1- 68), was der Beschwer de führer in am 2 . Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - soweit in der Verordnung davon nicht ausdrücklich abgewichen wird - anwendbar.

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk.

2) anhand der bis 23. Juli 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.3

1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsbe rechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des mass gebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3.4

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2 jenes Urteils ). 1.4

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkom men der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Sodann bewirkt

eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. Sep tember 2020 eingeht, g emäss

Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 führte die Beschwer de gegnerin aus, die Beschwerdeführerin berufe sich auf den Geschäfts abschluss für das Jahr 2019 , der einen Gewinn von Fr. 54'206.40 aus weise . Gemäss Rz . 1065 KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, die Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für selb ständig Erwerbende. Des Weiteren bewirke eine nachträg liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge ( Rz . 1068 KS CE). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung auf grund der Rz . 1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte definitive Beitrags verfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei (Urk. 2 S. 1). Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Beitragsjahr Jahr 201 7. M it dieser Verfügung sei en auf einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr.

117'700.-- Beiträge abgerechnet worden. Weil dieses Einkommen über der Höchst grenze von Fr. 90'000.-- gemäss der Härtefallregelung liege, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht (Urk. 2 S. 1). 2 .2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie der Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache vom 2 5. Mai 2020 ihre Jahresrechnung für das Jahr 2019 zugestellt habe. Gemäss der Jahresrechnung 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 54'206.40 erzielt, welches weit unter der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- liege ( Urk. 1 S. 1). Die aktuellste AHV-Beitragsrechnung basiere noch auf den Zahlen aus dem Jahr 2017, in welchem sie ein Einkommen von Fr. 107'000.-- erzielt habe. Dies deshalb, weil ihre Buchhaltung und Steuer klärung - mit Billigung und im Einklang mit den Vorgaben der Beschwerde geg nerin - immer erst mit einiger zeitliche r Verzögerung erstellt und eingereicht würden. Infolgedessen würde auch die Anpassung der zu zahlenden AHV-Beiträge durch die Beschwerdegegnerin verzögert erfolgen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei die Höhe des tatsächlichen Einkommens im Jahr 2019 massgebend und nicht die Höhe allfälliger AHV-Beiträge, welche auf Grundlage früherer Einkommensdaten festgelegt und noch nicht angepasst worden seien . Das KS CE wiederhole zu nächst den bereits in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall festge schriebenen Grundsatz, wonach für die Bemessung der Entschädigung das Erwerbseinkom men, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, massgebend sei. Wo immer mög lich sei folglich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (Urk.

1 S. 2). Nur so lasse sich der eigentliche Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

verwirklichen. Dieser bestehe darin, den Erwerbs ausfall von Selbständigerwerbende n , welche über ein Jahreseinkommen verfügen, welches keine Reservenbildung zulasse, abzumildern

( Urk. 1 S. 2-3). Bei der Nichtaner ken nung ihrer Jahres rechnung 2019 sei als relevante Berechnungsgrundlage ersatzweise auf die Akontorechnung 2018, welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 ausdrücklich anerkannt worden sei, zurück zugreifen (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Eine Norm ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Geri cht unter Be rücksichtigung der übrigen Auslegungsele mente (historische, teleologi sche und systematische Auslegung ) nach der wahren Tragweite der Norm suchen ( BGE 14 6

V 12 9 E. 5. 5.1 mit Hinweisen).

In Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist

- entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - nicht vom «tatsächlichen Einkommen im Jahre 2019», sondern vom

« für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende n

Einkom men für das Jahr 2019 » die Rede . Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis ist sodann für die Berechnung des massgebenden Einko mmens für das Jahr 2019 Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss anwendbar . Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :

6. Juli 2020) verweist auf

Art. 11 Abs. 1 EOG, gemäss welchem das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben werden , massgebend ist . Somit führt die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem unzweideutigen Ergeb nis . Entscheidend ist das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen

für das Jahr 201 9. D ie übrigen Auslegungselemente müssen

daher nicht ge prüft werden. 3.2

3. 2 .1

Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitrags verfügung vor (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz .

1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstät igen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand: 1. Januar 2020) . Deshalb ist auf das Einkommen abzustellen, welches Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 war ( Rz . 1041.3 ; vgl. zu den Akonto beiträgen : Art. 24 AHVV sowie Rz . 1144 ff. WSN, Stand: 1. Januar 2020). 3. 2 .2

Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 wurden gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen s in der Höhe von Fr.

103'100.-- erhoben (Urk. 7 /35 , vgl. auch die Ak on t obeitrags rech nungen : Urk.

7/39-40, Urk.

7/43, Urk.

7/48 ).

Nach Erlass der l eistungsabweisen den Verfügung vom

27. April 2020 (Urk. 7/53) teilte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin am 23. und 2 9. Mai 2020

mit, dass sie laut ihrer Buchhal tung im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 54'206.40 erzielt habe ( Urk. 7/57/1, Urk. 7/57/10, Urk. 7/57/12, Urk. 7/58). Dazu

bringt d ie Beschwer deführerin im vorliegenden Verfahren

vor, dass weder die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das KS CE eine Frist für die Festsetzung der Akontorechnung vorsehen würden ( Urk. 1 S. 3).

Dies trifft nicht zu. Gemäss

Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) bewirken

nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnun gen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens

keine Ände rung in der Höhe der Entschädigung . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt, entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut, nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche. Es wird deswegen auf den

17. März 2020 abgestellt, weil die Härtefallregelung

gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

vom Bundesrat rückwirkend per diese s Datum in Kraft gesetzt wurde . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE erweist sich somit auch als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatz es , wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Unbeachtlich ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 entsprechend der Mitteilung der Beschwerde führerin vom 2 9. Mai 2020 ( Urk. 7/58) am 1 1. Juni 2020

nachträglich anpasst e ( Urk. 7/61).

Ferner ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Selbständigerwerbenden verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen des voraussichtlichen Einkommens zu melden und so frühzeitig eine Anpassung der Akontobeiträge zu veranlassen ( Art. 24 Abs. 4 AHVV). Dies hat die Beschwer deführerin für die Akontobeiträge 2019 unterlassen (vgl. nachfolgende E. 3.2.4). 3.2.3

Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bemessungsgrundlage auf die

letzte definitive Beitragsv erfügung vom 2 8. April 2020 betreffend die Periode 2017 (Urk. 7/56/1)

ab ( Urk. 2 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Rz . 1065.1 KS CE ), was indes irrelevant ist , weil mit der Verfügung vom 2 8. April 2020 die Beiträge 2017 auf einem beitragspflichtige n Einkommen in der Höhe von Fr.

117'700.-- festgesetzt wurde n ( Urk. 7/56/1) . Bei einem massgebenden Ein kommen in dieser Höhe besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung . 3.2.4

Alsdann ist den Kassenakten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1 6. September 2019 ein Einkommen 2018 in der Höhe von Fr. 56 '069.47 meldete ( Urk. 7/44). Daraufhin passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 3. Oktober 2019 für das Jahr 2018 an ( Urk. 7/46/1). Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 blieben jedoch unverändert ( Urk. 7/48/1).

Im Sinne eine r Eventual begründung

ersucht die Beschwerdeführerin darum , dass für die Prü fung ihres Antrags auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung das der Mit teilung betreffend Aktontobeiträge 2018 zugrundeliegende Einkommen zu berücksichtig en sei ( Urk. 1 S. 3) . Wie festhalten ist dies aber weder in Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) noch

Rz . 1065.1 KS CE so vorgesehen (Urk. 7/52). Auch eine analoge Anwendung von Rz . 1065.1 KS CE

kommt nicht infrage, denn eine nachträgliche Anpassung der Akontobeiträge

aufgrund Selbstangaben kann nicht mit einer definitiven Beitragsverfügung gleichgesetzt werden . Eine Beitragsverfü gung beruht auf einer rechts kräftigen Steuerveranlagung ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) . Sie kann Anlass zur Anpassung der Akontobeiträge für das folgende Bei tragsjahr geben ( Art. 24 Abs. 2 AHVV). Eine Anpassung der Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 hat die Beschwerdeführer in vor dem 2 3. bzw. 2 9. Mai 2020 ( Urk. 7/57/1 und Urk. 7/58 ) nie veranlasst oder beantragt, obwohl der behauptete Geschäfts abschluss 2019 fast um die Hälfte weniger beträgt ( Urk. 7/57/12). Darauf muss sie sich behaften lassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 1 9. November 2010 E. 3.4) 3.2.5

Zusammengefasst ergibt sich F olgendes: Weil für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt (E. 3.2.1) , ist bezüglich der Entschä di gungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Mitteilung vom 29.

Januar 2019 betreffend Akonto bei träge 2019 (und die darauf basierenden Rechnungen) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen ist nach dem Gesagten, dass die Akontobeiträge 2019 nach dem 1 7. März 2020 aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin geändert wurden (E. 3.2.2). Ebenso wenig

ist ein Abstellen auf die letzte definitive Beitrags verfügung für das Jahr 2017 vom 2 8. April 2020 angezeigt (E. 3.2.3). Und schliesslich kann das Einkommen gemäss der Mitteilung vom 3. Oktober 2019 bet r effend

Akontobeiträge 2018 ( Urk. 7/46/1) ebenfalls nicht berücksichtigt werden (E. 3.2.4).

Die

Akontobeiträge 2019 beruhte n

mit Wissen und Billigung der Beschwerde führerin auf einem

( voraus sichtlichen ) beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 103'100.-- ( vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 7/35 /1) Dieses Einkommen ist vorliegend massgebend. Weil da s Einkommen über der Höchstgrenze von Fr.

90'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

liegt , hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfalls entschädigung gemäss der Härtefall regelung. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 S. 1, Urk. 7/24, Urk. 7/49 , Urk. 7/55 ) . Am 20 . April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52) . Die Aus gleichskasse ver neinte mit Verfügung vom

27. April 2020 einen Anspruch de r Antrags stellerin auf Ausrich tung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung , weil sie gemäss der aktuellsten AHV-Beitrags rechnung für das Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe ( Urk. 7/53). Die d agegen von

X.___

am 26 . Mai 2020

erhobene

Einsprache (Urk. 7 / 57 ) wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - soweit in der Verordnung davon nicht ausdrücklich abgewichen wird - anwendbar.

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk.

2) anhand der bis 23. Juli 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

E. 1.3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

E. 1.3.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2 jenes Urteils ).

E. 1.4 Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkom men der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Sodann bewirkt

eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. Sep tember 2020 eingeht, g emäss

Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).

E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 führte die Beschwer de gegnerin aus, die Beschwerdeführerin berufe sich auf den Geschäfts abschluss für das Jahr 2019 , der einen Gewinn von Fr. 54'206.40 aus weise . Gemäss Rz . 1065 KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, die Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für selb ständig Erwerbende. Des Weiteren bewirke eine nachträg liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge ( Rz . 1068 KS CE). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung auf grund der Rz . 1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte definitive Beitrags verfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei (Urk. 2 S. 1). Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Beitragsjahr Jahr 201 7. M it dieser Verfügung sei en auf einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr.

117'700.-- Beiträge abgerechnet worden. Weil dieses Einkommen über der Höchst grenze von Fr. 90'000.-- gemäss der Härtefallregelung liege, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht (Urk. 2 S. 1). 2 .2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie der Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache vom 2 5. Mai 2020 ihre Jahresrechnung für das Jahr 2019 zugestellt habe. Gemäss der Jahresrechnung 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 54'206.40 erzielt, welches weit unter der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- liege ( Urk. 1 S. 1). Die aktuellste AHV-Beitragsrechnung basiere noch auf den Zahlen aus dem Jahr 2017, in welchem sie ein Einkommen von Fr. 107'000.-- erzielt habe. Dies deshalb, weil ihre Buchhaltung und Steuer klärung - mit Billigung und im Einklang mit den Vorgaben der Beschwerde geg nerin - immer erst mit einiger zeitliche r Verzögerung erstellt und eingereicht würden. Infolgedessen würde auch die Anpassung der zu zahlenden AHV-Beiträge durch die Beschwerdegegnerin verzögert erfolgen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs.

E. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei die Höhe des tatsächlichen Einkommens im Jahr 2019 massgebend und nicht die Höhe allfälliger AHV-Beiträge, welche auf Grundlage früherer Einkommensdaten festgelegt und noch nicht angepasst worden seien . Das KS CE wiederhole zu nächst den bereits in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall festge schriebenen Grundsatz, wonach für die Bemessung der Entschädigung das Erwerbseinkom men, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, massgebend sei. Wo immer mög lich sei folglich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (Urk.

1 S. 2). Nur so lasse sich der eigentliche Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

verwirklichen. Dieser bestehe darin, den Erwerbs ausfall von Selbständigerwerbende n , welche über ein Jahreseinkommen verfügen, welches keine Reservenbildung zulasse, abzumildern

( Urk. 1 S. 2-3). Bei der Nichtaner ken nung ihrer Jahres rechnung 2019 sei als relevante Berechnungsgrundlage ersatzweise auf die Akontorechnung 2018, welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 ausdrücklich anerkannt worden sei, zurück zugreifen (Urk. 1 S. 3).

E. 3.1 Eine Norm ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Geri cht unter Be rücksichtigung der übrigen Auslegungsele mente (historische, teleologi sche und systematische Auslegung ) nach der wahren Tragweite der Norm suchen ( BGE 14

E. 3.2 3. 2 .1

Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitrags verfügung vor (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz .

1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstät igen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand: 1. Januar 2020) . Deshalb ist auf das Einkommen abzustellen, welches Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 war ( Rz . 1041.3 ; vgl. zu den Akonto beiträgen : Art. 24 AHVV sowie Rz . 1144 ff. WSN, Stand: 1. Januar 2020). 3. 2 .2

Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 wurden gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen s in der Höhe von Fr.

103'100.-- erhoben (Urk. 7 /35 , vgl. auch die Ak on t obeitrags rech nungen : Urk.

7/39-40, Urk.

7/43, Urk.

7/48 ).

Nach Erlass der l eistungsabweisen den Verfügung vom

27. April 2020 (Urk. 7/53) teilte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin am 23. und 2 9. Mai 2020

mit, dass sie laut ihrer Buchhal tung im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 54'206.40 erzielt habe ( Urk. 7/57/1, Urk. 7/57/10, Urk. 7/57/12, Urk. 7/58). Dazu

bringt d ie Beschwer deführerin im vorliegenden Verfahren

vor, dass weder die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das KS CE eine Frist für die Festsetzung der Akontorechnung vorsehen würden ( Urk. 1 S. 3).

Dies trifft nicht zu. Gemäss

Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) bewirken

nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnun gen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens

keine Ände rung in der Höhe der Entschädigung . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt, entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut, nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche. Es wird deswegen auf den

17. März 2020 abgestellt, weil die Härtefallregelung

gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

vom Bundesrat rückwirkend per diese s Datum in Kraft gesetzt wurde . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE erweist sich somit auch als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatz es , wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Unbeachtlich ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 entsprechend der Mitteilung der Beschwerde führerin vom 2 9. Mai 2020 ( Urk. 7/58) am 1 1. Juni 2020

nachträglich anpasst e ( Urk. 7/61).

Ferner ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Selbständigerwerbenden verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen des voraussichtlichen Einkommens zu melden und so frühzeitig eine Anpassung der Akontobeiträge zu veranlassen ( Art. 24 Abs. 4 AHVV). Dies hat die Beschwer deführerin für die Akontobeiträge 2019 unterlassen (vgl. nachfolgende E. 3.2.4).

E. 3.2.3 Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bemessungsgrundlage auf die

letzte definitive Beitragsv erfügung vom 2 8. April 2020 betreffend die Periode 2017 (Urk. 7/56/1)

ab ( Urk. 2 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Rz . 1065.1 KS CE ), was indes irrelevant ist , weil mit der Verfügung vom 2 8. April 2020 die Beiträge 2017 auf einem beitragspflichtige n Einkommen in der Höhe von Fr.

117'700.-- festgesetzt wurde n ( Urk. 7/56/1) . Bei einem massgebenden Ein kommen in dieser Höhe besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung .

E. 3.2.4 Alsdann ist den Kassenakten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1 6. September 2019 ein Einkommen 2018 in der Höhe von Fr. 56 '069.47 meldete ( Urk. 7/44). Daraufhin passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 3. Oktober 2019 für das Jahr 2018 an ( Urk. 7/46/1). Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 blieben jedoch unverändert ( Urk. 7/48/1).

Im Sinne eine r Eventual begründung

ersucht die Beschwerdeführerin darum , dass für die Prü fung ihres Antrags auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung das der Mit teilung betreffend Aktontobeiträge 2018 zugrundeliegende Einkommen zu berücksichtig en sei ( Urk. 1 S. 3) . Wie festhalten ist dies aber weder in Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) noch

Rz . 1065.1 KS CE so vorgesehen (Urk. 7/52). Auch eine analoge Anwendung von Rz . 1065.1 KS CE

kommt nicht infrage, denn eine nachträgliche Anpassung der Akontobeiträge

aufgrund Selbstangaben kann nicht mit einer definitiven Beitragsverfügung gleichgesetzt werden . Eine Beitragsverfü gung beruht auf einer rechts kräftigen Steuerveranlagung ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) . Sie kann Anlass zur Anpassung der Akontobeiträge für das folgende Bei tragsjahr geben ( Art. 24 Abs. 2 AHVV). Eine Anpassung der Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 hat die Beschwerdeführer in vor dem 2 3. bzw. 2 9. Mai 2020 ( Urk. 7/57/1 und Urk. 7/58 ) nie veranlasst oder beantragt, obwohl der behauptete Geschäfts abschluss 2019 fast um die Hälfte weniger beträgt ( Urk. 7/57/12). Darauf muss sie sich behaften lassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 1 9. November 2010 E. 3.4)

E. 3.2.5 Zusammengefasst ergibt sich F olgendes: Weil für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt (E. 3.2.1) , ist bezüglich der Entschä di gungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Mitteilung vom 29.

Januar 2019 betreffend Akonto bei träge 2019 (und die darauf basierenden Rechnungen) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen ist nach dem Gesagten, dass die Akontobeiträge 2019 nach dem 1 7. März 2020 aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin geändert wurden (E. 3.2.2). Ebenso wenig

ist ein Abstellen auf die letzte definitive Beitrags verfügung für das Jahr 2017 vom 2 8. April 2020 angezeigt (E. 3.2.3). Und schliesslich kann das Einkommen gemäss der Mitteilung vom 3. Oktober 2019 bet r effend

Akontobeiträge 2018 ( Urk. 7/46/1) ebenfalls nicht berücksichtigt werden (E. 3.2.4).

Die

Akontobeiträge 2019 beruhte n

mit Wissen und Billigung der Beschwerde führerin auf einem

( voraus sichtlichen ) beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 103'100.-- ( vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 7/35 /1) Dieses Einkommen ist vorliegend massgebend. Weil da s Einkommen über der Höchstgrenze von Fr.

90'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

liegt , hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfalls entschädigung gemäss der Härtefall regelung. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 V 12

E. 9 E. 5. 5.1 mit Hinweisen).

In Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist

- entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - nicht vom «tatsächlichen Einkommen im Jahre 2019», sondern vom

« für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende n

Einkom men für das Jahr 2019 » die Rede . Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis ist sodann für die Berechnung des massgebenden Einko mmens für das Jahr 2019 Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss anwendbar . Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :

6. Juli 2020) verweist auf

Art. 11 Abs. 1 EOG, gemäss welchem das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben werden , massgebend ist . Somit führt die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem unzweideutigen Ergeb nis . Entscheidend ist das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen

für das Jahr 201 9. D ie übrigen Auslegungselemente müssen

daher nicht ge prüft werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 5. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1953 , arbeitet als selbständig erwerbstätige Physio therapeutin und ist sei t dem 1. Januar 1990 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen ( Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24, Urk. 7/49 , Urk. 7/55 ) . Am 20 . April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52) . Die Aus gleichskasse ver neinte mit Verfügung vom

27. April 2020 einen Anspruch de r Antrags stellerin auf Ausrich tung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung , weil sie gemäss der aktuellsten AHV-Beitrags rechnung für das Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe ( Urk. 7/53). Die d agegen von

X.___

am 26 . Mai 2020

erhobene

Einsprache (Urk. 7 / 57 ) wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 2 3 . Juli 2020

ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 31 . August 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , in Aufhebung des angefochtenen

Einsprachee ntscheids vom 23.

Juli 2020 sei ihr die ihr zustehende Corona- Erwerbsausfallentschädigung zu zu sprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 30 . Septem ber 2020 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1- 68), was der Beschwer de führer in am 2 . Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - soweit in der Verordnung davon nicht ausdrücklich abgewichen wird - anwendbar.

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk.

2) anhand der bis 23. Juli 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Ände rung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.3

1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsbe rechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ; dabei gilt für die Berechnung des mass gebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3.4

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2 jenes Urteils ). 1.4

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbs ein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkom men der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Sodann bewirkt

eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. Sep tember 2020 eingeht, g emäss

Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 führte die Beschwer de gegnerin aus, die Beschwerdeführerin berufe sich auf den Geschäfts abschluss für das Jahr 2019 , der einen Gewinn von Fr. 54'206.40 aus weise . Gemäss Rz . 1065 KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, die Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für selb ständig Erwerbende. Des Weiteren bewirke eine nachträg liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge ( Rz . 1068 KS CE). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung auf grund der Rz . 1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte definitive Beitrags verfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei (Urk. 2 S. 1). Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Beitragsjahr Jahr 201 7. M it dieser Verfügung sei en auf einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr.

117'700.-- Beiträge abgerechnet worden. Weil dieses Einkommen über der Höchst grenze von Fr. 90'000.-- gemäss der Härtefallregelung liege, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht (Urk. 2 S. 1). 2 .2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie der Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache vom 2 5. Mai 2020 ihre Jahresrechnung für das Jahr 2019 zugestellt habe. Gemäss der Jahresrechnung 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 54'206.40 erzielt, welches weit unter der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- liege ( Urk. 1 S. 1). Die aktuellste AHV-Beitragsrechnung basiere noch auf den Zahlen aus dem Jahr 2017, in welchem sie ein Einkommen von Fr. 107'000.-- erzielt habe. Dies deshalb, weil ihre Buchhaltung und Steuer klärung - mit Billigung und im Einklang mit den Vorgaben der Beschwerde geg nerin - immer erst mit einiger zeitliche r Verzögerung erstellt und eingereicht würden. Infolgedessen würde auch die Anpassung der zu zahlenden AHV-Beiträge durch die Beschwerdegegnerin verzögert erfolgen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei die Höhe des tatsächlichen Einkommens im Jahr 2019 massgebend und nicht die Höhe allfälliger AHV-Beiträge, welche auf Grundlage früherer Einkommensdaten festgelegt und noch nicht angepasst worden seien . Das KS CE wiederhole zu nächst den bereits in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall festge schriebenen Grundsatz, wonach für die Bemessung der Entschädigung das Erwerbseinkom men, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, massgebend sei. Wo immer mög lich sei folglich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (Urk.

1 S. 2). Nur so lasse sich der eigentliche Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

verwirklichen. Dieser bestehe darin, den Erwerbs ausfall von Selbständigerwerbende n , welche über ein Jahreseinkommen verfügen, welches keine Reservenbildung zulasse, abzumildern

( Urk. 1 S. 2-3). Bei der Nichtaner ken nung ihrer Jahres rechnung 2019 sei als relevante Berechnungsgrundlage ersatzweise auf die Akontorechnung 2018, welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 ausdrücklich anerkannt worden sei, zurück zugreifen (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Eine Norm ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Geri cht unter Be rücksichtigung der übrigen Auslegungsele mente (historische, teleologi sche und systematische Auslegung ) nach der wahren Tragweite der Norm suchen ( BGE 14 6

V 12 9 E. 5. 5.1 mit Hinweisen).

In Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist

- entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - nicht vom «tatsächlichen Einkommen im Jahre 2019», sondern vom

« für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende n

Einkom men für das Jahr 2019 » die Rede . Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis ist sodann für die Berechnung des massgebenden Einko mmens für das Jahr 2019 Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss anwendbar . Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :

6. Juli 2020) verweist auf

Art. 11 Abs. 1 EOG, gemäss welchem das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben werden , massgebend ist . Somit führt die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem unzweideutigen Ergeb nis . Entscheidend ist das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen

für das Jahr 201 9. D ie übrigen Auslegungselemente müssen

daher nicht ge prüft werden. 3.2

3. 2 .1

Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitrags verfügung vor (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz .

1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstät igen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand: 1. Januar 2020) . Deshalb ist auf das Einkommen abzustellen, welches Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 war ( Rz . 1041.3 ; vgl. zu den Akonto beiträgen : Art. 24 AHVV sowie Rz . 1144 ff. WSN, Stand: 1. Januar 2020). 3. 2 .2

Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 wurden gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen s in der Höhe von Fr.

103'100.-- erhoben (Urk. 7 /35 , vgl. auch die Ak on t obeitrags rech nungen : Urk.

7/39-40, Urk.

7/43, Urk.

7/48 ).

Nach Erlass der l eistungsabweisen den Verfügung vom

27. April 2020 (Urk. 7/53) teilte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin am 23. und 2 9. Mai 2020

mit, dass sie laut ihrer Buchhal tung im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 54'206.40 erzielt habe ( Urk. 7/57/1, Urk. 7/57/10, Urk. 7/57/12, Urk. 7/58). Dazu

bringt d ie Beschwer deführerin im vorliegenden Verfahren

vor, dass weder die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das KS CE eine Frist für die Festsetzung der Akontorechnung vorsehen würden ( Urk. 1 S. 3).

Dies trifft nicht zu. Gemäss

Rz . 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) bewirken

nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnun gen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens

keine Ände rung in der Höhe der Entschädigung . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt, entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut, nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche. Es wird deswegen auf den

17. März 2020 abgestellt, weil die Härtefallregelung

gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

vom Bundesrat rückwirkend per diese s Datum in Kraft gesetzt wurde . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE erweist sich somit auch als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatz es , wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Unbeachtlich ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 entsprechend der Mitteilung der Beschwerde führerin vom 2 9. Mai 2020 ( Urk. 7/58) am 1 1. Juni 2020

nachträglich anpasst e ( Urk. 7/61).

Ferner ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Selbständigerwerbenden verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen des voraussichtlichen Einkommens zu melden und so frühzeitig eine Anpassung der Akontobeiträge zu veranlassen ( Art. 24 Abs. 4 AHVV). Dies hat die Beschwer deführerin für die Akontobeiträge 2019 unterlassen (vgl. nachfolgende E. 3.2.4). 3.2.3

Mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bemessungsgrundlage auf die

letzte definitive Beitragsv erfügung vom 2 8. April 2020 betreffend die Periode 2017 (Urk. 7/56/1)

ab ( Urk. 2 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Rz . 1065.1 KS CE ), was indes irrelevant ist , weil mit der Verfügung vom 2 8. April 2020 die Beiträge 2017 auf einem beitragspflichtige n Einkommen in der Höhe von Fr.

117'700.-- festgesetzt wurde n ( Urk. 7/56/1) . Bei einem massgebenden Ein kommen in dieser Höhe besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung . 3.2.4

Alsdann ist den Kassenakten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1 6. September 2019 ein Einkommen 2018 in der Höhe von Fr. 56 '069.47 meldete ( Urk. 7/44). Daraufhin passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 3. Oktober 2019 für das Jahr 2018 an ( Urk. 7/46/1). Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 blieben jedoch unverändert ( Urk. 7/48/1).

Im Sinne eine r Eventual begründung

ersucht die Beschwerdeführerin darum , dass für die Prü fung ihres Antrags auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung das der Mit teilung betreffend Aktontobeiträge 2018 zugrundeliegende Einkommen zu berücksichtig en sei ( Urk. 1 S. 3) . Wie festhalten ist dies aber weder in Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) noch

Rz . 1065.1 KS CE so vorgesehen (Urk. 7/52). Auch eine analoge Anwendung von Rz . 1065.1 KS CE

kommt nicht infrage, denn eine nachträgliche Anpassung der Akontobeiträge

aufgrund Selbstangaben kann nicht mit einer definitiven Beitragsverfügung gleichgesetzt werden . Eine Beitragsverfü gung beruht auf einer rechts kräftigen Steuerveranlagung ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) . Sie kann Anlass zur Anpassung der Akontobeiträge für das folgende Bei tragsjahr geben ( Art. 24 Abs. 2 AHVV). Eine Anpassung der Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 hat die Beschwerdeführer in vor dem 2 3. bzw. 2 9. Mai 2020 ( Urk. 7/57/1 und Urk. 7/58 ) nie veranlasst oder beantragt, obwohl der behauptete Geschäfts abschluss 2019 fast um die Hälfte weniger beträgt ( Urk. 7/57/12). Darauf muss sie sich behaften lassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 1 9. November 2010 E. 3.4) 3.2.5

Zusammengefasst ergibt sich F olgendes: Weil für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt (E. 3.2.1) , ist bezüglich der Entschä di gungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Mitteilung vom 29.

Januar 2019 betreffend Akonto bei träge 2019 (und die darauf basierenden Rechnungen) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen ist nach dem Gesagten, dass die Akontobeiträge 2019 nach dem 1 7. März 2020 aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin geändert wurden (E. 3.2.2). Ebenso wenig

ist ein Abstellen auf die letzte definitive Beitrags verfügung für das Jahr 2017 vom 2 8. April 2020 angezeigt (E. 3.2.3). Und schliesslich kann das Einkommen gemäss der Mitteilung vom 3. Oktober 2019 bet r effend

Akontobeiträge 2018 ( Urk. 7/46/1) ebenfalls nicht berücksichtigt werden (E. 3.2.4).

Die

Akontobeiträge 2019 beruhte n

mit Wissen und Billigung der Beschwerde führerin auf einem

( voraus sichtlichen ) beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 103'100.-- ( vgl. Mitteilung vom 2 9. Januar 2019, Urk. 7/35 /1) Dieses Einkommen ist vorliegend massgebend. Weil da s Einkommen über der Höchstgrenze von Fr.

90'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

liegt , hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfalls entschädigung gemäss der Härtefall regelung. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher