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EE.2021.00042

Abstellen auf das den Akontorechnungen zugrundeliegende AHV-pflichtige Einkommen 2019 ist rechtensverordnungsgemäss. Berechnungsgrundlage bleibt für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, die gleiche.

Zürich SozVersG · 2021-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1978 geborene X.___

meldete sich am 21. Februar 201 9

mit seiner Einzelfirma « Y.___ » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende r im Hauptberuf für den Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbsaufnahme den

1. März 201 9 angab und sein selbständiges Erwerbs ein kommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate zwischen Fr.

0.-

- und Fr. 20'000.-- schätzte ( Urk. 6 /1). Für das Jahr 2019 (März bis De zem ber) wurden die Akon to beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf e in Erwerbs ein kommen von auf das Jahr hochgerechnet Fr. 10'44 0.--

festgesetzt ( vgl.

Urk. 6/4, Urk. 6/8-10). Am

11. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versi cherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Er werbs ausfallentschädi gung (infolge Veranstaltungs verbot) gestützt auf die Ver ord nung über Mass nahmen bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Co rona virus (Covid-19-Ver ordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/15 ). Am 27. Mai 2020 (Ein gangs datum) reichte er einen Verlängerungs antrag für Selbständige (bei ange ordneter Betriebs schliessung) ein (Urk. 6/28). Mit Abrechnung vom 15 . Juni 2020 be jahte d ie Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Co rona-Erwerbsaus fallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen und richtete ihm rück wirkend vom

17. März 2020 bis 31. Mai 2020

eine auf einem Tagesansatz von Fr. 23.20 be ruhen de Corona-Erwerbsausfallent schädi gung aus (Urk. 6/30 ). Mit weiteren Abrechnungen sprach sie dem Versicherten gestützt auf den nämlichen Tagesansatz Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für die Monate Juni bis Oktober 2021 zu

( Urk. 6/32, Urk. 6/34, U rk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/38). 1.2

Am 9. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 6/40-41). In der Folge gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten ab November 2020 weiter hin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gest ützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 (Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk. 6/103).

Mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Veran stal tungs verbot vom 15 . Dezember 2020 (Eingangs da tum) ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um An passung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein mass ge ben des Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 85'000.-- . G leichzeitig forderte er eine entsprechende Nachzahlung für die Monate März bis September respektive November 2020 (Urk. 6/48 -49 ; vgl. auch Urk. 6/46 ). Gleichentags passte die Aus gleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines Erwerbs einkommens von Fr. 94'000.-- an und stellte die Differenz zu den bereits für das Jahr 2019 bezahlten Akontobeiträgen in Rechnung (Urk. 6/50 ). Auf Wunsch des Versicherten erliess die Aus gleichskasse am

6. Mai 2021 eine Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate März 2020 bis Januar 2021 verneinte (Urk. 6/80). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 19 . Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Begehren um Nachzahlung nochmals ab. Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei das Erwerbseinkommen von Fr. 10'440.-- (Urk . 6/98). Die dagegen vo m Versicherten am

22. Juli 202 1 erho bene Ein sprache (Urk. 6/100 ) schrieb die Aus gleichskasse mit Entscheid vom

9. September 2021 gemäss Dispositiv

als gegenstandslos gewor den ab . In den Erwägungen hielt sie fest, dass sich die vorgenommene Berechnung der Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Dauer vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 als korrekt erweise

( Urk. 6/113 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2021 erhob X.___ am 13. September 2021 Be schwer de und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache respektive Nachzahlung einer Co rona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeit von März 2020 bis August 2021 auf Grundlage des steuerbaren Einkommens 2019 von Fr. 94'000.-- (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 116]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 12. Oktober 2021 zur Kenn tnis ge bracht wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2021 eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechts begehren vollum fänglich festhielt (Urk. 8) sowie die Kündigung des Mietver hältnisses für die Fa mi lienwohnung (Urk. 9) zu den Akten reichte. Dies wurde der Beschwerde gegne rin mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 1 0 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit «Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstands losigkeit» betitelt und entsprechend abgeschrieben

hat (Urk. 2). Entgegen dieser Be zeichnung verneinte sie indessen in der Begründung der Einsprache einen An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis eines höheren Ein kommens und erachtete die festgelegte Einkommensgrundlage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - als korrekt. An ge sichts dessen, dass dem im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/100) nicht entsprochen wurde - mithin eine Ab schrei bung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit nicht in Frage kommt (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hin weisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr abwies, ist im vor liegenden Verfahren dem entsprechend zu ver fahren. 2. 2 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt

(Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach ge ändert. 2 .2 2 .2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .2.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

9. September 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen .

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am

11. April 2020 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfall entschä di gung angemeldet hat (Urk. 6/15 ) und der Einsprache entscheid die Erwerbsausfallentschädigung der Zeitperiode vom 17. März

2020 bis 30 . Juni 202 1 betrifft (vgl. Urk. 2 ). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung.

2 .3 2.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16 . September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen durchzuführen. 2 .3 . 2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfa ll in der bis 16. Sep tembe r 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie auf grund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass gebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000 . - liegt (sogenannte Härtefallregelung). 2 .3.3

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung ) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen wer den, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neu be rechnung bis zu diesem Datum einreicht. 2 .4 2 .4.1

Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 17. Sep tember 2020 gültigen Fassung sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 AT SG unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsbe rechtigt, wenn sie aufgrund von gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 40 EpG ange ordneten Betriebsschliessungen oder Veran staltung sverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Absatz 1 bis Buch stabe c sieht vor, dass die selbstständigerwerbende Person im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwer bstätigkeit obligatorisch AHV-versichert sein müssen. 2.4.2

Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. No vember 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .4. 3

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig ge wesenen Fassung; vom 19. Dezember 202 0 bis 31. März 2021 waren es 40 Pro zent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt li chen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; mass ge bend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2 .4. 4

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständig erwer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3, 3 bis oder 3 quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). Für anspruchs be rech tigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss diese r Verordnung in der bis zum 16. Sep tember 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungs grundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Weist die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 bis oder 2 ter , so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veranlagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2 ter0 der seit

1. Juli 2021 gültigen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2 .5 2 .5.1

Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Coron a-Erwerbsersatz (KS CE), in der seit 17. Sep tem ber 2020 gültigen Fassung, bildet grundsätzlich das Erwerbs ein kom men, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Ein kommen zu ver wen den, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berech nungs grundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berech nung der Entschädigung nach Rz. 1041 .5 das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen heran ge zogen. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Jahres ein kommen durch 360 zu teilen. Wurde das Einkommen hingegen in weni ger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buch hal tung). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1065 .1ff. KS CE). 2 .5.2

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2), für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen habe, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche. Die erste Auszahlung sei am 16. Juni 2020 erfolgt. Die festgelegte Einkommens grund lage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 erweise sich entsprechend als korrekt. 3 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Sep tember 2021 (Urk. 1) sowie in der Replik vom 23. Oktober 2021 (Urk. 8) zusam men gefasst geltend, er habe persönliche Beiträge für das Jahr 2019 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 94'000.-- entrichtet. Für die Fest setzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei die Beschwerde gegne rin jedoch von einem Einkommen von ca. Fr. 10'000.-- ausgegangen. Er habe diesen Fehler bereits im Dezember 2020 gemeldet. Trotzdem erhalte er immer noch auf dieser Grundlage eine monatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei für die Monate März 2020 bis Au gust 2021 zu erhöhen und auf Grundlage des steuerbaren Einkommens von Fr. 94'000.-- festzusetzen. 4 .

4 .1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Weiterbildung Arbeitsrecht und Gesundheitswesen gemeldet (Urk. 6/1 ). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die B eschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen aus, implizit also gestützt auf Veranstaltungsverbote im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid- 19- Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk

.

6/38, Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk .

6/103). In den Verfügungen vom

6. Mai und 19. Juli 2021 sowie im Ein spracheentscheid vom 9. September 2021 äusserte sie sich einzig zur Bemessungsgrundlage, nicht aber zur Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfall entschädigung. Wie es sich hinsichtlich den Veranstal t ungs verboten über den ganzen strittigen Zeitraum genau ve rhielt, kann offen bleiben. Denn zumindest g estützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Beschwerde führer als Selbständigerwerbender, der auf grund einer bundesrätlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat, seit März 202 0 An spruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung . 4.2

Der Beschwerdeführer brachte gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom

9. September 2021 (Urk. 2) zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 10’ 00 0.--, welches Grund lage für die AHV- Akontobeiträge 2019 bildete ( vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/8-10 ), abgestellt habe. Er stellt e sich auf den Standpunkt, dass vielmehr auf das Einkom men abzustellen sei, welches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E. 3 .2). In der auszugsweise eingereichten Steuer erklärung 2019 bezifferte der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit mit Fr. 85’000 .-- (Urk. 6/4 7 ). 4 . 3

U nter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stim mung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädi gungs be messung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkom men für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozialver siche rungs gericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals geltenden Ver ordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00026 vom 25. Novemb er 2020 E. 3.1 ; vgl. auch Rz. 1065 ff. KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). Mit der ab 17. Sep tember 2020 gültigen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verord nungsgeber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortl aut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs.

3 bis

lit . c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall in der ab 17. Sep tember 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbs ein kommen des Jahres 2019 abgestellt (vgl. E. 2.4.3 ) .

Was die Bestimmung des AHV-pflichtigen Einkom mens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitrags bezugsverfahrens das beitrags pflichtige Einkommen mit der Beitrags verfügung definitiv festgesetzt wird (vgl .

dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenen versi cherung [AHVV] sowie Rz . 1183

f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerb stätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der defi ni tiven Beitrags verfügung haben die Beitrags pflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art .

24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestim men die Akontobeiträge aufg rund des voraussichtlichen Einkommens des Bei trags jahres. Sie können dabei vom Ein kommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein kom men (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Mit der defini tiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beitrags bezugsverfahrens gemäss AHVV folgt so mit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akonto rech nungen zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vor liegt. 4 . 4

Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. G estützt auf die Angaben in der A nmeldung, wonach der Beschwerde führer voraussichtlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwi schen Fr. 0.-- und Fr. 20'000.-- erwirtschaften werde (vgl. Urk. 6/1 S. 4), erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (März bis De zem ber) aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 10'440.-- (Urk. 6/4, Urk. 6/8-10 ). Am 29. Januar 2020 teilte die Be schwerdegegnerin de m Beschwerdeführer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen von Fr. 10’5 00.-- er hoben (Urk.

6 /1 1 ). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwer de führer ge beten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbsein kom mens von den provisorischen Be rech nungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) um gehend mit zuteilen (Urk. 6/11 /3). Dem Schrei ben legte die Beschwerdegegnerin ausser dem das Formular zur An gabe von wesent lichen Veränderung en des Ein kommens bei (Urk. 6/11 /5).

Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kas sen akten in der Folge keinen Gebrauch.

Bei der erstmaligen Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit Schreiben vom

15. Juni 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellste Akontoverfügung . Dass sie die Entschädi gung vom 17. März 2020 bis 16. September 2021 auf der Grundlage eines Ein kommens von Fr. 10'440.-- berechnete, entspricht jedenfalls der Rechtsprechung gemäss BGE 147 V 278. Es muss deshalb nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die zulässigerweise im formlosen Verfahren festgesetzte Ent schädigung (vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) rechtzeitig beanstandet und eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 22 f. zu Art. 51 ATSG).

4.5

Für einen erneuten beziehungsweise weiteren Leistungsbezug nach dem 17 .

Sep tember 202 0 war eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbs ersatz, KS

CE, in den ab 17. September 2020 gültigen Fassungen Rz .

1001.2 f.). Dies tat der Beschwerdeführer denn auch. Laut der gesetzlichen Regelung, bleibt für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche ( Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ; E. 2.4.3 hiervor). Darauf wurde denn auch im Formular , mittels welchem der Besch werdeführer am 9 . Dezember 2020 eine weitere Corona-Erwerbsausfallentschädigung geltend machte , explizit hinge wiesen (Urk. 6/40/5).

Angesichts dessen fällt eine Berücksichtigung der nach träglich, am 15. Dezemb er 2020 ergangenen Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkomm en von Fr. 85'000.-- ausser Betracht. D as Ein kommen in der Höhe von Fr. 10’440 .-- ist somit auch für die Dauer vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 massgebend . Mithin ist ni cht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg neri n die Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. J uni 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 festgelegt hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerv eranlagung 2019 bemessen werden (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 4 . 6

Soweit der Beschwerdeführer angab, im Rahmen der Anmeldung im März 2019 habe sein Berater der SVA Zürich gesagt, er könne die im Jahr 2014 erlittenen Verluste abziehen und solle ein geringeres Einkommen angeben (Urk. 1) , kann er dadurch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren, wie dessen Frage , die Antwort des Mitar bei ters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattgefunden hat . Ferner sind auch den Akten keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen.

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse , unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxis gemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Immerhin ist zu bemerken, dass der Be schwerdeführer im Mail sowie in der Anmeldung je vom 15. Dezember 2020 ausführte, beim Steueramt könnten Ver luste aus selbständiger Tätigkeit während den sieben darauffolgenden Jahren ab gezogen werden, bei der SVA jedoch nur im darauffolgenden Jahr. Da er von dieser Regelung keine Kenntnis gehabt habe und davon ausgegangen sei , dass jeweils das kantonal steuerbare Einkommen auch für die SVA massgebend sei, habe er bei seiner Anmeldung im März 2019 ein zu tiefes Einkommen angegeben (Urk. 6/46, Urk. 6/48/3) . Diese A usführung lässt eher darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer (von Beruf Jurist)

sich in einem ( rechtlich unerheblichen) Irrtum befand. 5 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Der 1978 geborene X.___

meldete sich am 21. Februar 201 9

mit seiner Einzelfirma « Y.___ » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende r im Hauptberuf für den Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbsaufnahme den

1. März 201 9 angab und sein selbständiges Erwerbs ein kommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate zwischen Fr.

0.-

- und Fr. 20'000.-- schätzte ( Urk. 6 /1). Für das Jahr 2019 (März bis De zem ber) wurden die Akon to beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf e in Erwerbs ein kommen von auf das Jahr hochgerechnet Fr. 10'44 0.--

festgesetzt ( vgl.

Urk. 6/4, Urk. 6/8-10). Am

11. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versi cherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Er werbs ausfallentschädi gung (infolge Veranstaltungs verbot) gestützt auf die Ver ord nung über Mass nahmen bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Co rona virus (Covid-19-Ver ordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/15 ). Am 27. Mai 2020 (Ein gangs datum) reichte er einen Verlängerungs antrag für Selbständige (bei ange ordneter Betriebs schliessung) ein (Urk. 6/28). Mit Abrechnung vom 15 . Juni 2020 be jahte d ie Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Co rona-Erwerbsaus fallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen und richtete ihm rück wirkend vom

17. März 2020 bis 31. Mai 2020

eine auf einem Tagesansatz von Fr. 23.20 be ruhen de Corona-Erwerbsausfallent schädi gung aus (Urk. 6/30 ). Mit weiteren Abrechnungen sprach sie dem Versicherten gestützt auf den nämlichen Tagesansatz Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für die Monate Juni bis Oktober 2021 zu

( Urk. 6/32, Urk. 6/34, U rk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/38).

E. 1.2 Am 9. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 6/40-41). In der Folge gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten ab November 2020 weiter hin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gest ützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 (Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk. 6/103).

Mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Veran stal tungs verbot vom 15 . Dezember 2020 (Eingangs da tum) ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um An passung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein mass ge ben des Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 85'000.-- . G leichzeitig forderte er eine entsprechende Nachzahlung für die Monate März bis September respektive November 2020 (Urk. 6/48 -49 ; vgl. auch Urk. 6/46 ). Gleichentags passte die Aus gleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines Erwerbs einkommens von Fr. 94'000.-- an und stellte die Differenz zu den bereits für das Jahr 2019 bezahlten Akontobeiträgen in Rechnung (Urk. 6/50 ). Auf Wunsch des Versicherten erliess die Aus gleichskasse am

E. 6 Mai 2021 eine Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate März 2020 bis Januar 2021 verneinte (Urk. 6/80). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 19 . Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Begehren um Nachzahlung nochmals ab. Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei das Erwerbseinkommen von Fr. 10'440.-- (Urk . 6/98). Die dagegen vo m Versicherten am

22. Juli 202 1 erho bene Ein sprache (Urk. 6/100 ) schrieb die Aus gleichskasse mit Entscheid vom

E. 9 . Dezember 2020 eine weitere Corona-Erwerbsausfallentschädigung geltend machte , explizit hinge wiesen (Urk. 6/40/5).

Angesichts dessen fällt eine Berücksichtigung der nach träglich, am 15. Dezemb er 2020 ergangenen Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkomm en von Fr. 85'000.-- ausser Betracht. D as Ein kommen in der Höhe von Fr. 10’440 .-- ist somit auch für die Dauer vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 massgebend . Mithin ist ni cht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg neri n die Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. J uni 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 festgelegt hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerv eranlagung 2019 bemessen werden (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 4 . 6

Soweit der Beschwerdeführer angab, im Rahmen der Anmeldung im März 2019 habe sein Berater der SVA Zürich gesagt, er könne die im Jahr 2014 erlittenen Verluste abziehen und solle ein geringeres Einkommen angeben (Urk. 1) , kann er dadurch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren, wie dessen Frage , die Antwort des Mitar bei ters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattgefunden hat . Ferner sind auch den Akten keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen.

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse , unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxis gemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Immerhin ist zu bemerken, dass der Be schwerdeführer im Mail sowie in der Anmeldung je vom 15. Dezember 2020 ausführte, beim Steueramt könnten Ver luste aus selbständiger Tätigkeit während den sieben darauffolgenden Jahren ab gezogen werden, bei der SVA jedoch nur im darauffolgenden Jahr. Da er von dieser Regelung keine Kenntnis gehabt habe und davon ausgegangen sei , dass jeweils das kantonal steuerbare Einkommen auch für die SVA massgebend sei, habe er bei seiner Anmeldung im März 2019 ein zu tiefes Einkommen angegeben (Urk. 6/46, Urk. 6/48/3) . Diese A usführung lässt eher darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer (von Beruf Jurist)

sich in einem ( rechtlich unerheblichen) Irrtum befand. 5 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00042

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

22. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1978 geborene X.___

meldete sich am 21. Februar 201 9

mit seiner Einzelfirma « Y.___ » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende r im Hauptberuf für den Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbsaufnahme den

1. März 201 9 angab und sein selbständiges Erwerbs ein kommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate zwischen Fr.

0.-

- und Fr. 20'000.-- schätzte ( Urk. 6 /1). Für das Jahr 2019 (März bis De zem ber) wurden die Akon to beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf e in Erwerbs ein kommen von auf das Jahr hochgerechnet Fr. 10'44 0.--

festgesetzt ( vgl.

Urk. 6/4, Urk. 6/8-10). Am

11. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versi cherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Er werbs ausfallentschädi gung (infolge Veranstaltungs verbot) gestützt auf die Ver ord nung über Mass nahmen bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Co rona virus (Covid-19-Ver ordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/15 ). Am 27. Mai 2020 (Ein gangs datum) reichte er einen Verlängerungs antrag für Selbständige (bei ange ordneter Betriebs schliessung) ein (Urk. 6/28). Mit Abrechnung vom 15 . Juni 2020 be jahte d ie Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Co rona-Erwerbsaus fallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen und richtete ihm rück wirkend vom

17. März 2020 bis 31. Mai 2020

eine auf einem Tagesansatz von Fr. 23.20 be ruhen de Corona-Erwerbsausfallent schädi gung aus (Urk. 6/30 ). Mit weiteren Abrechnungen sprach sie dem Versicherten gestützt auf den nämlichen Tagesansatz Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für die Monate Juni bis Oktober 2021 zu

( Urk. 6/32, Urk. 6/34, U rk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/38). 1.2

Am 9. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an (Urk. 6/40-41). In der Folge gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten ab November 2020 weiter hin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gest ützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 (Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk. 6/103).

Mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Veran stal tungs verbot vom 15 . Dezember 2020 (Eingangs da tum) ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um An passung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein mass ge ben des Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 85'000.-- . G leichzeitig forderte er eine entsprechende Nachzahlung für die Monate März bis September respektive November 2020 (Urk. 6/48 -49 ; vgl. auch Urk. 6/46 ). Gleichentags passte die Aus gleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines Erwerbs einkommens von Fr. 94'000.-- an und stellte die Differenz zu den bereits für das Jahr 2019 bezahlten Akontobeiträgen in Rechnung (Urk. 6/50 ). Auf Wunsch des Versicherten erliess die Aus gleichskasse am

6. Mai 2021 eine Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate März 2020 bis Januar 2021 verneinte (Urk. 6/80). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 19 . Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Begehren um Nachzahlung nochmals ab. Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei das Erwerbseinkommen von Fr. 10'440.-- (Urk . 6/98). Die dagegen vo m Versicherten am

22. Juli 202 1 erho bene Ein sprache (Urk. 6/100 ) schrieb die Aus gleichskasse mit Entscheid vom

9. September 2021 gemäss Dispositiv

als gegenstandslos gewor den ab . In den Erwägungen hielt sie fest, dass sich die vorgenommene Berechnung der Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Dauer vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 als korrekt erweise

( Urk. 6/113 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2021 erhob X.___ am 13. September 2021 Be schwer de und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache respektive Nachzahlung einer Co rona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeit von März 2020 bis August 2021 auf Grundlage des steuerbaren Einkommens 2019 von Fr. 94'000.-- (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 116]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 12. Oktober 2021 zur Kenn tnis ge bracht wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2021 eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechts begehren vollum fänglich festhielt (Urk. 8) sowie die Kündigung des Mietver hältnisses für die Fa mi lienwohnung (Urk. 9) zu den Akten reichte. Dies wurde der Beschwerde gegne rin mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 1 0 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit «Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstands losigkeit» betitelt und entsprechend abgeschrieben

hat (Urk. 2). Entgegen dieser Be zeichnung verneinte sie indessen in der Begründung der Einsprache einen An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis eines höheren Ein kommens und erachtete die festgelegte Einkommensgrundlage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - als korrekt. An ge sichts dessen, dass dem im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/100) nicht entsprochen wurde - mithin eine Ab schrei bung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit nicht in Frage kommt (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hin weisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr abwies, ist im vor liegenden Verfahren dem entsprechend zu ver fahren. 2. 2 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt

(Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach ge ändert. 2 .2 2 .2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .2.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

9. September 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen .

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am

11. April 2020 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfall entschä di gung angemeldet hat (Urk. 6/15 ) und der Einsprache entscheid die Erwerbsausfallentschädigung der Zeitperiode vom 17. März

2020 bis 30 . Juni 202 1 betrifft (vgl. Urk. 2 ). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fassung.

2 .3 2.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16 . September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen durchzuführen. 2 .3 . 2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfa ll in der bis 16. Sep tembe r 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie auf grund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass gebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000 . - liegt (sogenannte Härtefallregelung). 2 .3.3

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung ) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen wer den, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neu be rechnung bis zu diesem Datum einreicht. 2 .4 2 .4.1

Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 17. Sep tember 2020 gültigen Fassung sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 AT SG unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsbe rechtigt, wenn sie aufgrund von gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 40 EpG ange ordneten Betriebsschliessungen oder Veran staltung sverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Absatz 1 bis Buch stabe c sieht vor, dass die selbstständigerwerbende Person im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwer bstätigkeit obligatorisch AHV-versichert sein müssen. 2.4.2

Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. No vember 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .4. 3

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis 18. Dezember 2020 gültig ge wesenen Fassung; vom 19. Dezember 202 0 bis 31. März 2021 waren es 40 Pro zent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt li chen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; mass ge bend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2 .4. 4

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständig erwer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3, 3 bis oder 3 quinquies ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). Für anspruchs be rech tigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss diese r Verordnung in der bis zum 16. Sep tember 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungs grundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Weist die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 bis oder 2 ter , so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer veranlagung 2019 bemessen (Art. 5 Abs. 2 ter0 der seit

1. Juli 2021 gültigen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2 .5 2 .5.1

Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Coron a-Erwerbsersatz (KS CE), in der seit 17. Sep tem ber 2020 gültigen Fassung, bildet grundsätzlich das Erwerbs ein kom men, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Ein kommen zu ver wen den, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berech nungs grundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berech nung der Entschädigung nach Rz. 1041 .5 das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen heran ge zogen. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Jahres ein kommen durch 360 zu teilen. Wurde das Einkommen hingegen in weni ger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buch hal tung). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1065 .1ff. KS CE). 2 .5.2

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2021 (Urk. 2), für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen habe, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche. Die erste Auszahlung sei am 16. Juni 2020 erfolgt. Die festgelegte Einkommens grund lage für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 erweise sich entsprechend als korrekt. 3 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Sep tember 2021 (Urk. 1) sowie in der Replik vom 23. Oktober 2021 (Urk. 8) zusam men gefasst geltend, er habe persönliche Beiträge für das Jahr 2019 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 94'000.-- entrichtet. Für die Fest setzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei die Beschwerde gegne rin jedoch von einem Einkommen von ca. Fr. 10'000.-- ausgegangen. Er habe diesen Fehler bereits im Dezember 2020 gemeldet. Trotzdem erhalte er immer noch auf dieser Grundlage eine monatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei für die Monate März 2020 bis Au gust 2021 zu erhöhen und auf Grundlage des steuerbaren Einkommens von Fr. 94'000.-- festzusetzen. 4 .

4 .1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Weiterbildung Arbeitsrecht und Gesundheitswesen gemeldet (Urk. 6/1 ). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die B eschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgrund annullierter Veranstaltungen aus, implizit also gestützt auf Veranstaltungsverbote im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid- 19- Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk

.

6/38, Urk. 6/62, Urk. 6/63, Urk. 6/70, Urk. 6/81, Urk. 6/93, Urk .

6/103). In den Verfügungen vom

6. Mai und 19. Juli 2021 sowie im Ein spracheentscheid vom 9. September 2021 äusserte sie sich einzig zur Bemessungsgrundlage, nicht aber zur Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfall entschädigung. Wie es sich hinsichtlich den Veranstal t ungs verboten über den ganzen strittigen Zeitraum genau ve rhielt, kann offen bleiben. Denn zumindest g estützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Beschwerde führer als Selbständigerwerbender, der auf grund einer bundesrätlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat, seit März 202 0 An spruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung . 4.2

Der Beschwerdeführer brachte gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom

9. September 2021 (Urk. 2) zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 10’ 00 0.--, welches Grund lage für die AHV- Akontobeiträge 2019 bildete ( vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/8-10 ), abgestellt habe. Er stellt e sich auf den Standpunkt, dass vielmehr auf das Einkom men abzustellen sei, welches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E. 3 .2). In der auszugsweise eingereichten Steuer erklärung 2019 bezifferte der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit mit Fr. 85’000 .-- (Urk. 6/4 7 ). 4 . 3

U nter der Herrschaft der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stim mung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädi gungs be messung auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkom men für das Jahr 2019 abzustellen. Zu diesem Schluss gelangte das Sozialver siche rungs gericht aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der damals geltenden Ver ordnungsbestimmungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00026 vom 25. Novemb er 2020 E. 3.1 ; vgl. auch Rz. 1065 ff. KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). Mit der ab 17. Sep tember 2020 gültigen Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Verord nungsgeber diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortl aut der Verordnung. Gemäss Art. 2 Abs.

3 bis

lit . c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall in der ab 17. Sep tember 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbs ein kommen des Jahres 2019 abgestellt (vgl. E. 2.4.3 ) .

Was die Bestimmung des AHV-pflichtigen Einkom mens betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass gemäss den Regeln des Beitrags bezugsverfahrens das beitrags pflichtige Einkommen mit der Beitrags verfügung definitiv festgesetzt wird (vgl .

dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenen versi cherung [AHVV] sowie Rz . 1183

f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerb stätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021). Vor der defi ni tiven Beitrags verfügung haben die Beitrags pflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art .

24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestim men die Akontobeiträge aufg rund des voraussichtlichen Einkommens des Bei trags jahres. Sie können dabei vom Ein kommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn die beitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein kom men (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Mit der defini tiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vorgenommen (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beitrags bezugsverfahrens gemäss AHVV folgt so mit, dass bezüglich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akonto rech nungen zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitragsverfügung vor liegt. 4 . 4

Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. G estützt auf die Angaben in der A nmeldung, wonach der Beschwerde führer voraussichtlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwi schen Fr. 0.-- und Fr. 20'000.-- erwirtschaften werde (vgl. Urk. 6/1 S. 4), erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (März bis De zem ber) aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 10'440.-- (Urk. 6/4, Urk. 6/8-10 ). Am 29. Januar 2020 teilte die Be schwerdegegnerin de m Beschwerdeführer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen von Fr. 10’5 00.-- er hoben (Urk.

6 /1 1 ). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwer de führer ge beten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbsein kom mens von den provisorischen Be rech nungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) um gehend mit zuteilen (Urk. 6/11 /3). Dem Schrei ben legte die Beschwerdegegnerin ausser dem das Formular zur An gabe von wesent lichen Veränderung en des Ein kommens bei (Urk. 6/11 /5).

Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kas sen akten in der Folge keinen Gebrauch.

Bei der erstmaligen Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit Schreiben vom

15. Juni 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellste Akontoverfügung . Dass sie die Entschädi gung vom 17. März 2020 bis 16. September 2021 auf der Grundlage eines Ein kommens von Fr. 10'440.-- berechnete, entspricht jedenfalls der Rechtsprechung gemäss BGE 147 V 278. Es muss deshalb nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die zulässigerweise im formlosen Verfahren festgesetzte Ent schädigung (vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) rechtzeitig beanstandet und eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 22 f. zu Art. 51 ATSG).

4.5

Für einen erneuten beziehungsweise weiteren Leistungsbezug nach dem 17 .

Sep tember 202 0 war eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbs ersatz, KS

CE, in den ab 17. September 2020 gültigen Fassungen Rz .

1001.2 f.). Dies tat der Beschwerdeführer denn auch. Laut der gesetzlichen Regelung, bleibt für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche ( Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ; E. 2.4.3 hiervor). Darauf wurde denn auch im Formular , mittels welchem der Besch werdeführer am 9 . Dezember 2020 eine weitere Corona-Erwerbsausfallentschädigung geltend machte , explizit hinge wiesen (Urk. 6/40/5).

Angesichts dessen fällt eine Berücksichtigung der nach träglich, am 15. Dezemb er 2020 ergangenen Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkomm en von Fr. 85'000.-- ausser Betracht. D as Ein kommen in der Höhe von Fr. 10’440 .-- ist somit auch für die Dauer vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 massgebend . Mithin ist ni cht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg neri n die Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. J uni 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 23.20 festgelegt hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerv eranlagung 2019 bemessen werden (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 4 . 6

Soweit der Beschwerdeführer angab, im Rahmen der Anmeldung im März 2019 habe sein Berater der SVA Zürich gesagt, er könne die im Jahr 2014 erlittenen Verluste abziehen und solle ein geringeres Einkommen angeben (Urk. 1) , kann er dadurch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren, wie dessen Frage , die Antwort des Mitar bei ters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattgefunden hat . Ferner sind auch den Akten keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen.

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse , unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxis gemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Immerhin ist zu bemerken, dass der Be schwerdeführer im Mail sowie in der Anmeldung je vom 15. Dezember 2020 ausführte, beim Steueramt könnten Ver luste aus selbständiger Tätigkeit während den sieben darauffolgenden Jahren ab gezogen werden, bei der SVA jedoch nur im darauffolgenden Jahr. Da er von dieser Regelung keine Kenntnis gehabt habe und davon ausgegangen sei , dass jeweils das kantonal steuerbare Einkommen auch für die SVA massgebend sei, habe er bei seiner Anmeldung im März 2019 ein zu tiefes Einkommen angegeben (Urk. 6/46, Urk. 6/48/3) . Diese A usführung lässt eher darauf schliessen , dass der Beschwerdeführer (von Beruf Jurist)

sich in einem ( rechtlich unerheblichen) Irrtum befand. 5 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler