Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens
Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7 . Dezem ber 2020 und 7. Januar 2021
meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 9 / 120 -121 , Urk.
9/132 ). In den Anmel dungs formularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behörd lichen Massnahmen zu r Bekämpfung von Covid-19 in der Zeit periode vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatz ein busse erlitten habe ( Urk. 9/120/3, Urk. 9/121/3 , Urk. 9/132/3 ).
Mit Verfügung vom 8 . Januar 202 1 wies die Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erw erbsausfallentschädigung für den
Zeit raum vom 1 7. Oktober (richtig: September ) bis 3 1. Dezember 2020 ab (Urk. 9 / 133 ). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 12 . Januar 2021 erho bene Einsprache (Urk. 9 / 134 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19 . Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2
5. März 2021 ( Urk. 1)
Beschwerde. Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einsprache ent scheids vom 1 9. Februar 2021 und der Verfügung vom 8.
Februar 2021 sei die Beschwer de gegnerin anzuweisen, ihm umgehend eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung auszuzahlen (Urk. 1 S. 3 ). Nebst anderen Unterlagen ( Urk. 3/1, Urk. 3/3-7) reichte er mit seiner Beschwerde die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2019 vom 1 2. März 2021 ein ( Urk. 3/2). 2.2
Mit Eingabe vom 30. März 2021 (Urk. 5) berief sich der Beschwerdeführer erneut auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 6/1). Er reichte zudem die Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuer 2019 vom 26. März 2021 (6/2) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwer deantwort vom 11 . Mai 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 9/1- 1 74 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 10 ). 2.4
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2021 ein ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis
19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 9/120 -121 , Urk.
9/132 ) und der Einsprache ent scheid die Erwerbsausfallentschädigung d er Zeitperiode vom
17. September bis 31. De zember 2020 betrifft (vgl. Urk. 9/133 ). Vorliegend sind somit die vom Bun desrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft ge setzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall
anwendbar , und zwar nach den in den Monaten September bis Dezember 2020 gültig gewesenen Vorschriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.3.3
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis
lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). F ür anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis
lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1.4
1.4.1
Gemäss Rz 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbstständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rech nun gen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4.2
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rung s organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 hielt die Beschwer degegnerin fest, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Einsprache vom 1 2. Januar 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass er gemäss seiner Steuer erklärung im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000. -- erzielt habe. Gemäss Rz 1065 KS CE sei das Einkommen massgebend, welches für die Akonto rechnungen 2019 herangezogen worden sei. Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen ( Urk. 2 S. 1). Des Weiteren bewirke eine später erfolgte Anpassung der Akontorechnungen 2019 keine Änderungen in der Entschä di gung. Die Steuererklärung 2019 sei ebenfalls nicht massgeblich ( Urk. 2 S. 2).
Die
angefochtene leistungsablehnende Verfügung vom 8. Januar 2021 sei damit
be gründet worden, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1 7. Oktober (richtig: September) bis 31.
Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung habe, weil er im Jahr 2019 ein Einkommen unter Fr. 10'000.-- abgerechnet habe ( Urk. 9/133/1). Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache sei nach dem hiervor Ausgeführten abzu weisen ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lediglich vorausgesetzt sei, dass die selb ständigerwerbende Person im Jahr mindestens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 1) . Eine Abrechnung mit der Ausgleichs kasse sei nicht notwendig. In Rz 1041.2 KS CE sei ebenfalls nur davon die Rede, dass der Anspruchsberechtigte im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben müsse ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 11 S. 1 ). Seit über 20 Jahren erg ebe
sich sein Einkommen erst aus dem Jahresabschluss im Folge jahr. Um vorsichtig zu sein, melde er der Beschwerdegegnerin zu Beginn des Jah res jeweils ein tiefes provisorisches Einkommen. Die Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall habe zum Ziel, den Selbständigerwerbenden einen Ersatz für den Umsatzeinbruch, welchen sie aufgrund der behördlichen Massna hmen zur Be kämp fung von Covid-19 erlitten haben, zu leisten. Es sei d aher auf den tatsäch lichen Verdienst (im Jahr 2019) und nicht auf die
provisorische
Meldung des voraussichtlichen Einkommens abzustellen ( Urk. 11 S. 2). Für die Durchsetzung seines Anspruches auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei sodann er schwerend hinzugekommen, dass
der Zeitpunkt der Feststellung seines tatsäch lichen Ein kom mens im Jahr 2019
nicht allein von ihm selbst, sondern vom Arbeitstempo der Behör den ab hängig gewesen sei
( Urk. 11 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich habe nunmehr a m 1 2. März 2021 die Veranlagungsverfügung (für die direkte Bundessteuer 2019) erlasse n . Die Steuerveranlagung beruhe auf seiner Steuerklärung. Seine Steuerklärung (für das Jahr 2019) sei somit von den Steuerbehörden akz eptiert worden. Sie könne zur Ermittlung seines Einkommen s 2019 und zur Berechnung seiner Corona-Erwerbsausfallent schädigung verwendet werden .
Gemäss seiner Steuerklärung habe er im Jahr 2019 Fr. 34'800.-- verdient. Sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schä di gung könne somit nicht mit der Begründung, dass er im Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe, verneint werden (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 2) somit zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Un r echt auf das Einkommen in der Höhe von
Fr. 4'900.--,
welches Grundlage für die AHV- Akontobeiträge 2019 bildete ( Urk. 9/56/1 ) ,
abgestellt habe . Er stellt sich auf den Standpunkt, dass
g emäss dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vielmehr auf das Einkommen abzustellen sei , wel ches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E.
2.2). In der auszugsweise eingereichten Steuererklärung 2019 bezifferte der Beschwer deführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 32'734.-- ( Urk. 3/1 S. 2 ).
3.1.2
Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 1 6 . September 2020 gültig ge wes en en Version der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädi gungs bemessung auf das für die Bemessung der AHV- Beiträge massgebende Ein kom men für das Jahr 2019
abzustellen . Zu diesem Schluss gelangte d as Sozial versi che rungs gericht auf grund des unzweideutigen Wortlauts der damals gelten den Verordnungsbestim mungen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich EE.20 20 .00026 vom 25. November 2020
E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall hat d er Verord nungsgeber dies bezüglich
keine Änderungen vorgenommen .
Dies
ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Septem ber 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbsein kom men des Jahres 2019 abge stellt. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist aber nicht mit dem
durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielte n (reine n ) Einkommen gleichzusetzen. Die Ausgleichskassen ermitteln das AHV-pflichtige be ziehungsweise beitragspflichtige Einkommen ausgehend vom von den Steuer be hörden gemeldeten E rwerbse inkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Betrieb eingesetzten Kapital ( Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinter lasse nen ver siche rung , AHVV)
aufgrund der Vorgaben von Gesetz ( insbes. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG) und Verordnung ( Art. 23 AHVV) . Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und das AHV-pflich tige Erwerbsein kom men sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betrag lich verschieden. Was die Bestimmung des AHV-pflichtige n Ein kommen s betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass g emäss den Regeln des Beitragsbezugsver fah ren s
das
beitragspflichtige Ein kommen mit der Beitrags verfügung defi nitiv festgesetzt
wird
(vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV
sowie Rz 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialver sicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nicht er werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021 ) . Vor der defi ni tiven Beitragsverfügung haben die Bei tragspflichtigen i m laufenden Beitrags jahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV) .
Die Ausgleichs kas sen bestimmen die Akonto beit räge auf Grund des voraussicht lichen Einkom mens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausge hen, das der letzten Bei tragsverfügun g zu Grunde lag, es sei denn die b eitragspflich tige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offen sichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein kom men (Art.
24 Abs. 2 AHVV) . Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den ge leiste ten Akontobeiträge n vorgenommen ( Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beit ragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt so mit , dass bezüg lich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen
zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitrags verfügung vorliegt. 3.1. 3
Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. Gemäss der Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 erhob die Beschwerde geg nerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- ( Urk. 9/56/1). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesent liche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen ( Urk. 9/56 /3). Im beigelegten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraus sichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen ( Urk. 9/56/5). Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kassenakten in der Folge keinen Gebrauch. Dies obwohl er sich der Folgen hinsichtlich Verzugszinsen ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV) bewusst sein musste: So auferlegte ihm die Beschwerde geg nerin am 1 5. März 2019 Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Bei trägen der Periode 2016 (vgl. Urk. 9/60). Obwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient habe n soll , liess er die Akontobeiträge für das Jahr 2019 unverändert. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 4 AHVV auch eine Verpflichtung des Selbständigerwerbenden enthält, wesentliche Abwei chungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Ge mäss
Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom vor aussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25
P rozent . Angesichts des vom Be schwerdeführer
in der Steuererklärung 2019 deklarierten Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 32'734.-- ( Urk. 3/1 S.
2) wird sein beitragspflichtig es Ein kom men für das Jahr 2019 deutlich, das heis st weit mehr als 25 Prozent, vom den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkommen in der Höhe von Fr. 4 '900.-- abweichen ( Urk. 9/56/1). Auch wenn der Beschwerdeführer sich bis Mitte März bzw. Mitte April 2020 (Einführung der sogenannten Härtefallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende ) nicht bewusst sein konnte, welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungsanspruch haben wird, muss er sich die Unterlassung der Anpassung der Akontobeiträge anrechnen lassen. Meldun ge n über Einkommensänderungen nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssen angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauchs ge fahr unbeachtlich bleiben. 3.1.4
Massgebend ist somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV- Akontobeiträge 2019 e rhoben wurden (Urk. 9/56/1) . Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hat der Beschwerde führer keinen Anspruch auf eine Corona-Erw erbsausfallentschä digung ( Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall e
contra r io ).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine Corona-Erwerbsausfall ent schä digung gemäss der bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall , welche als Berechnungsgrundlage für den Anspruch ab 1 7. Septem ber 2020 dien en würde (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) , ausgerichtet wurde.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 ( Urk.
2) ist daher rechtens. 3.2
3.2.1
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 1 2. März 2021
auf ( Urk.
3/2 ) . Der Beschwerdeführer macht e sinngemäss geltend, dass mit der defi nitive n Steuer ver an lagung ein Einkommen 2019 in einer anspruch s begrün den d en Höhe nunmehr nachgewiesen sei. Es
könne ihm weiter nicht zum Vorwurf gemacht werden , dass seine die definitive Ste uerveranlagung im Zeitpunkt seiner Anträge
vom 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 auf eine Corona-Erwerbsaus fallent sch ädigung für die Zeitperiode 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 (Urk. 9/120 - 121 , Urk. 9/132) vom Kantonalen Steueramt Zürich noch nicht erlassen worden sei
(E. 2.2) .
Zu beurteilen bleibt demnach, ob gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 sein Anspruch neu zu prüfen ist. 3.2.2
Diesbezüglich hat das S ozialversicherungsgericht in E. 3 des Urteil s EE.2020. 00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich käme , wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde , ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019
im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht.
In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person verpflichtet gewesen wäre , die
Akontobeiträge
während des Jahres 2019 an zu passen . In den nachfolgenden
Urteile n EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.
hielt das Sozial ver sicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 1 6. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pf lichtwidrig unterlassen hat , vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraus sicht lichen Einkommens zu melden . Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass s ie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 3.2.3
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 P rozent nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge mel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchs voraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerv er an la gu ng kein Raum . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 7. Oktober (richtig: September ) bis 3 1. Dezember 2020 ab (Urk. 9 / 133 ). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 12 . Januar 2021 erho bene Einsprache (Urk. 9 / 134 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19 . Februar 2021 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.2.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis
19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 9/120 -121 , Urk.
9/132 ) und der Einsprache ent scheid die Erwerbsausfallentschädigung d er Zeitperiode vom
17. September bis 31. De zember 2020 betrifft (vgl. Urk. 9/133 ). Vorliegend sind somit die vom Bun desrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft ge setzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall
anwendbar , und zwar nach den in den Monaten September bis Dezember 2020 gültig gewesenen Vorschriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert.
E. 1.3.1 Gemäss
Art. 2 Abs.
E. 1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs.
E. 1.3.3 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis
lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). F ür anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis
lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) .
E. 1.4.1 Gemäss Rz 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbstständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rech nun gen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
E. 1.4.2 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rung s organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
E. 2 5. März 2021 ( Urk. 1)
Beschwerde. Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einsprache ent scheids vom 1 9. Februar 2021 und der Verfügung vom 8.
Februar 2021 sei die Beschwer de gegnerin anzuweisen, ihm umgehend eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung auszuzahlen (Urk. 1 S. 3 ). Nebst anderen Unterlagen ( Urk. 3/1, Urk. 3/3-7) reichte er mit seiner Beschwerde die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2019 vom 1 2. März 2021 ein ( Urk. 3/2).
E. 2.1 Im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 hielt die Beschwer degegnerin fest, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Einsprache vom 1 2. Januar 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass er gemäss seiner Steuer erklärung im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000. -- erzielt habe. Gemäss Rz 1065 KS CE sei das Einkommen massgebend, welches für die Akonto rechnungen 2019 herangezogen worden sei. Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen ( Urk. 2 S. 1). Des Weiteren bewirke eine später erfolgte Anpassung der Akontorechnungen 2019 keine Änderungen in der Entschä di gung. Die Steuererklärung 2019 sei ebenfalls nicht massgeblich ( Urk. 2 S. 2).
Die
angefochtene leistungsablehnende Verfügung vom 8. Januar 2021 sei damit
be gründet worden, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1 7. Oktober (richtig: September) bis 31.
Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung habe, weil er im Jahr 2019 ein Einkommen unter Fr. 10'000.-- abgerechnet habe ( Urk. 9/133/1). Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache sei nach dem hiervor Ausgeführten abzu weisen ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lediglich vorausgesetzt sei, dass die selb ständigerwerbende Person im Jahr mindestens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 1) . Eine Abrechnung mit der Ausgleichs kasse sei nicht notwendig. In Rz 1041.2 KS CE sei ebenfalls nur davon die Rede, dass der Anspruchsberechtigte im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben müsse ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 11 S. 1 ). Seit über 20 Jahren erg ebe
sich sein Einkommen erst aus dem Jahresabschluss im Folge jahr. Um vorsichtig zu sein, melde er der Beschwerdegegnerin zu Beginn des Jah res jeweils ein tiefes provisorisches Einkommen. Die Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall habe zum Ziel, den Selbständigerwerbenden einen Ersatz für den Umsatzeinbruch, welchen sie aufgrund der behördlichen Massna hmen zur Be kämp fung von Covid-19 erlitten haben, zu leisten. Es sei d aher auf den tatsäch lichen Verdienst (im Jahr 2019) und nicht auf die
provisorische
Meldung des voraussichtlichen Einkommens abzustellen ( Urk. 11 S. 2). Für die Durchsetzung seines Anspruches auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei sodann er schwerend hinzugekommen, dass
der Zeitpunkt der Feststellung seines tatsäch lichen Ein kom mens im Jahr 2019
nicht allein von ihm selbst, sondern vom Arbeitstempo der Behör den ab hängig gewesen sei
( Urk. 11 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich habe nunmehr a m 1 2. März 2021 die Veranlagungsverfügung (für die direkte Bundessteuer 2019) erlasse n . Die Steuerveranlagung beruhe auf seiner Steuerklärung. Seine Steuerklärung (für das Jahr 2019) sei somit von den Steuerbehörden akz eptiert worden. Sie könne zur Ermittlung seines Einkommen s 2019 und zur Berechnung seiner Corona-Erwerbsausfallent schädigung verwendet werden .
Gemäss seiner Steuerklärung habe er im Jahr 2019 Fr. 34'800.-- verdient. Sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schä di gung könne somit nicht mit der Begründung, dass er im Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe, verneint werden (Urk. 1 S. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwer deantwort vom 11 . Mai 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 9/1- 1 74 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 10 ).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2021 ein ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 12).
E. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).
E. 3.1 3
Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. Gemäss der Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 erhob die Beschwerde geg nerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- ( Urk. 9/56/1). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesent liche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen ( Urk. 9/56 /3). Im beigelegten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraus sichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen ( Urk. 9/56/5). Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kassenakten in der Folge keinen Gebrauch. Dies obwohl er sich der Folgen hinsichtlich Verzugszinsen ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV) bewusst sein musste: So auferlegte ihm die Beschwerde geg nerin am 1 5. März 2019 Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Bei trägen der Periode 2016 (vgl. Urk. 9/60). Obwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient habe n soll , liess er die Akontobeiträge für das Jahr 2019 unverändert. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 4 AHVV auch eine Verpflichtung des Selbständigerwerbenden enthält, wesentliche Abwei chungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Ge mäss
Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom vor aussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25
P rozent . Angesichts des vom Be schwerdeführer
in der Steuererklärung 2019 deklarierten Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 32'734.-- ( Urk. 3/1 S.
2) wird sein beitragspflichtig es Ein kom men für das Jahr 2019 deutlich, das heis st weit mehr als 25 Prozent, vom den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkommen in der Höhe von Fr. 4 '900.-- abweichen ( Urk. 9/56/1). Auch wenn der Beschwerdeführer sich bis Mitte März bzw. Mitte April 2020 (Einführung der sogenannten Härtefallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende ) nicht bewusst sein konnte, welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungsanspruch haben wird, muss er sich die Unterlassung der Anpassung der Akontobeiträge anrechnen lassen. Meldun ge n über Einkommensänderungen nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssen angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauchs ge fahr unbeachtlich bleiben.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 2) somit zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Un r echt auf das Einkommen in der Höhe von
Fr. 4'900.--,
welches Grundlage für die AHV- Akontobeiträge 2019 bildete ( Urk. 9/56/1 ) ,
abgestellt habe . Er stellt sich auf den Standpunkt, dass
g emäss dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vielmehr auf das Einkommen abzustellen sei , wel ches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E.
2.2). In der auszugsweise eingereichten Steuererklärung 2019 bezifferte der Beschwer deführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 32'734.-- ( Urk. 3/1 S. 2 ).
E. 3.1.2 Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 1
E. 3.1.4 Massgebend ist somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV- Akontobeiträge 2019 e rhoben wurden (Urk. 9/56/1) . Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hat der Beschwerde führer keinen Anspruch auf eine Corona-Erw erbsausfallentschä digung ( Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall e
contra r io ).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine Corona-Erwerbsausfall ent schä digung gemäss der bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall , welche als Berechnungsgrundlage für den Anspruch ab 1 7. Septem ber 2020 dien en würde (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) , ausgerichtet wurde.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 ( Urk.
2) ist daher rechtens.
E. 3.2.1 Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 1 2. März 2021
auf ( Urk.
3/2 ) . Der Beschwerdeführer macht e sinngemäss geltend, dass mit der defi nitive n Steuer ver an lagung ein Einkommen 2019 in einer anspruch s begrün den d en Höhe nunmehr nachgewiesen sei. Es
könne ihm weiter nicht zum Vorwurf gemacht werden , dass seine die definitive Ste uerveranlagung im Zeitpunkt seiner Anträge
vom 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 auf eine Corona-Erwerbsaus fallent sch ädigung für die Zeitperiode 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 (Urk. 9/120 - 121 , Urk. 9/132) vom Kantonalen Steueramt Zürich noch nicht erlassen worden sei
(E. 2.2) .
Zu beurteilen bleibt demnach, ob gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 sein Anspruch neu zu prüfen ist.
E. 3.2.2 Diesbezüglich hat das S ozialversicherungsgericht in E. 3 des Urteil s EE.2020. 00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich käme , wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde , ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019
im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht.
In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person verpflichtet gewesen wäre , die
Akontobeiträge
während des Jahres 2019 an zu passen . In den nachfolgenden
Urteile n EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.
hielt das Sozial ver sicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 1 6. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pf lichtwidrig unterlassen hat , vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraus sicht lichen Einkommens zu melden . Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass s ie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte.
E. 3.2.3 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 P rozent nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge mel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchs voraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerv er an la gu ng kein Raum . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 . September 2020 gültig ge wes en en Version der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädi gungs bemessung auf das für die Bemessung der AHV- Beiträge massgebende Ein kom men für das Jahr 2019
abzustellen . Zu diesem Schluss gelangte d as Sozial versi che rungs gericht auf grund des unzweideutigen Wortlauts der damals gelten den Verordnungsbestim mungen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich EE.20 20 .00026 vom 25. November 2020
E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall hat d er Verord nungsgeber dies bezüglich
keine Änderungen vorgenommen .
Dies
ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Septem ber 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbsein kom men des Jahres 2019 abge stellt. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist aber nicht mit dem
durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielte n (reine n ) Einkommen gleichzusetzen. Die Ausgleichskassen ermitteln das AHV-pflichtige be ziehungsweise beitragspflichtige Einkommen ausgehend vom von den Steuer be hörden gemeldeten E rwerbse inkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Betrieb eingesetzten Kapital ( Art.
E. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG) und Verordnung ( Art. 23 AHVV) . Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und das AHV-pflich tige Erwerbsein kom men sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betrag lich verschieden. Was die Bestimmung des AHV-pflichtige n Ein kommen s betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass g emäss den Regeln des Beitragsbezugsver fah ren s
das
beitragspflichtige Ein kommen mit der Beitrags verfügung defi nitiv festgesetzt
wird
(vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV
sowie Rz 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialver sicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nicht er werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021 ) . Vor der defi ni tiven Beitragsverfügung haben die Bei tragspflichtigen i m laufenden Beitrags jahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV) .
Die Ausgleichs kas sen bestimmen die Akonto beit räge auf Grund des voraussicht lichen Einkom mens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausge hen, das der letzten Bei tragsverfügun g zu Grunde lag, es sei denn die b eitragspflich tige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offen sichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein kom men (Art.
24 Abs. 2 AHVV) . Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den ge leiste ten Akontobeiträge n vorgenommen ( Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beit ragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt so mit , dass bezüg lich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen
zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitrags verfügung vorliegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00014
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens
Y.___ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7 . Dezem ber 2020 und 7. Januar 2021
meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 9 / 120 -121 , Urk.
9/132 ). In den Anmel dungs formularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behörd lichen Massnahmen zu r Bekämpfung von Covid-19 in der Zeit periode vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 eine wesentliche Umsatz ein busse erlitten habe ( Urk. 9/120/3, Urk. 9/121/3 , Urk. 9/132/3 ).
Mit Verfügung vom 8 . Januar 202 1 wies die Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erw erbsausfallentschädigung für den
Zeit raum vom 1 7. Oktober (richtig: September ) bis 3 1. Dezember 2020 ab (Urk. 9 / 133 ). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 12 . Januar 2021 erho bene Einsprache (Urk. 9 / 134 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19 . Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2
5. März 2021 ( Urk. 1)
Beschwerde. Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einsprache ent scheids vom 1 9. Februar 2021 und der Verfügung vom 8.
Februar 2021 sei die Beschwer de gegnerin anzuweisen, ihm umgehend eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung auszuzahlen (Urk. 1 S. 3 ). Nebst anderen Unterlagen ( Urk. 3/1, Urk. 3/3-7) reichte er mit seiner Beschwerde die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer 2019 vom 1 2. März 2021 ein ( Urk. 3/2). 2.2
Mit Eingabe vom 30. März 2021 (Urk. 5) berief sich der Beschwerdeführer erneut auf die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 6/1). Er reichte zudem die Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuer 2019 vom 26. März 2021 (6/2) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwer deantwort vom 11 . Mai 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 9/1- 1 74 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 10 ). 2.4
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2021 ein ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis
19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 9/120 -121 , Urk.
9/132 ) und der Einsprache ent scheid die Erwerbsausfallentschädigung d er Zeitperiode vom
17. September bis 31. De zember 2020 betrifft (vgl. Urk. 9/133 ). Vorliegend sind somit die vom Bun desrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft ge setzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall
anwendbar , und zwar nach den in den Monaten September bis Dezember 2020 gültig gewesenen Vorschriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.3.3
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis
lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). F ür anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis
lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1.4
1.4.1
Gemäss Rz 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbstständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akonto rech nun gen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4.2
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rung s organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 hielt die Beschwer degegnerin fest, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Einsprache vom 1 2. Januar 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass er gemäss seiner Steuer erklärung im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000. -- erzielt habe. Gemäss Rz 1065 KS CE sei das Einkommen massgebend, welches für die Akonto rechnungen 2019 herangezogen worden sei. Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei auf diese abzustellen ( Urk. 2 S. 1). Des Weiteren bewirke eine später erfolgte Anpassung der Akontorechnungen 2019 keine Änderungen in der Entschä di gung. Die Steuererklärung 2019 sei ebenfalls nicht massgeblich ( Urk. 2 S. 2).
Die
angefochtene leistungsablehnende Verfügung vom 8. Januar 2021 sei damit
be gründet worden, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1 7. Oktober (richtig: September) bis 31.
Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung habe, weil er im Jahr 2019 ein Einkommen unter Fr. 10'000.-- abgerechnet habe ( Urk. 9/133/1). Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache sei nach dem hiervor Ausgeführten abzu weisen ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lediglich vorausgesetzt sei, dass die selb ständigerwerbende Person im Jahr mindestens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 1) . Eine Abrechnung mit der Ausgleichs kasse sei nicht notwendig. In Rz 1041.2 KS CE sei ebenfalls nur davon die Rede, dass der Anspruchsberechtigte im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben müsse ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 11 S. 1 ). Seit über 20 Jahren erg ebe
sich sein Einkommen erst aus dem Jahresabschluss im Folge jahr. Um vorsichtig zu sein, melde er der Beschwerdegegnerin zu Beginn des Jah res jeweils ein tiefes provisorisches Einkommen. Die Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall habe zum Ziel, den Selbständigerwerbenden einen Ersatz für den Umsatzeinbruch, welchen sie aufgrund der behördlichen Massna hmen zur Be kämp fung von Covid-19 erlitten haben, zu leisten. Es sei d aher auf den tatsäch lichen Verdienst (im Jahr 2019) und nicht auf die
provisorische
Meldung des voraussichtlichen Einkommens abzustellen ( Urk. 11 S. 2). Für die Durchsetzung seines Anspruches auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei sodann er schwerend hinzugekommen, dass
der Zeitpunkt der Feststellung seines tatsäch lichen Ein kom mens im Jahr 2019
nicht allein von ihm selbst, sondern vom Arbeitstempo der Behör den ab hängig gewesen sei
( Urk. 11 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich habe nunmehr a m 1 2. März 2021 die Veranlagungsverfügung (für die direkte Bundessteuer 2019) erlasse n . Die Steuerveranlagung beruhe auf seiner Steuerklärung. Seine Steuerklärung (für das Jahr 2019) sei somit von den Steuerbehörden akz eptiert worden. Sie könne zur Ermittlung seines Einkommen s 2019 und zur Berechnung seiner Corona-Erwerbsausfallent schädigung verwendet werden .
Gemäss seiner Steuerklärung habe er im Jahr 2019 Fr. 34'800.-- verdient. Sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schä di gung könne somit nicht mit der Begründung, dass er im Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 10'000.-- erzielt habe, verneint werden (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 2) somit zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Un r echt auf das Einkommen in der Höhe von
Fr. 4'900.--,
welches Grundlage für die AHV- Akontobeiträge 2019 bildete ( Urk. 9/56/1 ) ,
abgestellt habe . Er stellt sich auf den Standpunkt, dass
g emäss dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vielmehr auf das Einkommen abzustellen sei , wel ches er durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2019 effektiv erzielt habe (E.
2.2). In der auszugsweise eingereichten Steuererklärung 2019 bezifferte der Beschwer deführer seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 32'734.-- ( Urk. 3/1 S. 2 ).
3.1.2
Bereits unter der Herrschaft der vom 17. März bis 1 6 . September 2020 gültig ge wes en en Version der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall war sowohl für die Be stimmung des anspruchsbegründenden Grenzwertes wie für die Entschädi gungs bemessung auf das für die Bemessung der AHV- Beiträge massgebende Ein kom men für das Jahr 2019
abzustellen . Zu diesem Schluss gelangte d as Sozial versi che rungs gericht auf grund des unzweideutigen Wortlauts der damals gelten den Verordnungsbestim mungen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich EE.20 20 .00026 vom 25. November 2020
E. 3.1). Mit der ab 17. September 2020 gültigen Version der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall hat d er Verord nungsgeber dies bezüglich
keine Änderungen vorgenommen .
Dies
ergibt sich wie derum eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c und Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Septem ber 2020 gültigen Version wird auf das AHV-pflichtige Erwerbsein kom men des Jahres 2019 abge stellt. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist aber nicht mit dem
durch die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielte n (reine n ) Einkommen gleichzusetzen. Die Ausgleichskassen ermitteln das AHV-pflichtige be ziehungsweise beitragspflichtige Einkommen ausgehend vom von den Steuer be hörden gemeldeten E rwerbse inkommen sowie - gegebenenfalls - vom gemeldeten im Betrieb eingesetzten Kapital ( Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinter lasse nen ver siche rung , AHVV)
aufgrund der Vorgaben von Gesetz ( insbes. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 AHVG) und Verordnung ( Art. 23 AHVV) . Das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und das AHV-pflich tige Erwerbsein kom men sind somit nicht nur begrifflich, sondern auch betrag lich verschieden. Was die Bestimmung des AHV-pflichtige n Ein kommen s betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass g emäss den Regeln des Beitragsbezugsver fah ren s
das
beitragspflichtige Ein kommen mit der Beitrags verfügung defi nitiv festgesetzt
wird
(vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV
sowie Rz 1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialver sicherungen über die Beiträge der Selb ständig erwer benden und Nicht er werbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021 ) . Vor der defi ni tiven Beitragsverfügung haben die Bei tragspflichtigen i m laufenden Beitrags jahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV) .
Die Ausgleichs kas sen bestimmen die Akonto beit räge auf Grund des voraussicht lichen Einkom mens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausge hen, das der letzten Bei tragsverfügun g zu Grunde lag, es sei denn die b eitragspflich tige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offen sichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein kom men (Art.
24 Abs. 2 AHVV) . Mit der definitiven Beitragsverfügung wird dann der Ausgleich mit den ge leiste ten Akontobeiträge n vorgenommen ( Art. 25 Abs. 1 AHVV). Aus dem System des Beit ragsbezugsverfahrens gemäss AHVV folgt so mit , dass bezüg lich des AHV-pflichtigen Einkommens auf das den Akontorechnungen
zugrunde liegende voraussichtliche Einkommen abzustellen ist, wenn noch keine definitive Beitrags verfügung vorliegt. 3.1. 3
Vorliegend gibt es für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitrags ver fügung. Gemäss der Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 erhob die Beschwerde geg nerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'900.-- ( Urk. 9/56/1). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesent liche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen ( Urk. 9/56 /3). Im beigelegten Formular konnte der Beschwerdeführer Änderungen des voraus sichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintragen ( Urk. 9/56/5). Davon machte der Beschwerdeführer gemäss den Kassenakten in der Folge keinen Gebrauch. Dies obwohl er sich der Folgen hinsichtlich Verzugszinsen ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV) bewusst sein musste: So auferlegte ihm die Beschwerde geg nerin am 1 5. März 2019 Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Bei trägen der Periode 2016 (vgl. Urk. 9/60). Obwohl er nach eigenen Vorbringen seit Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 jedes Jahr zwischen Fr. 25'000.-- und Fr. 65'000.-- verdient habe n soll , liess er die Akontobeiträge für das Jahr 2019 unverändert. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 4 AHVV auch eine Verpflichtung des Selbständigerwerbenden enthält, wesentliche Abwei chungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Ge mäss
Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom vor aussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25
P rozent . Angesichts des vom Be schwerdeführer
in der Steuererklärung 2019 deklarierten Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 32'734.-- ( Urk. 3/1 S.
2) wird sein beitragspflichtig es Ein kom men für das Jahr 2019 deutlich, das heis st weit mehr als 25 Prozent, vom den Akontobeiträgen 2019 zugrundeliegenden Einkommen in der Höhe von Fr. 4 '900.-- abweichen ( Urk. 9/56/1). Auch wenn der Beschwerdeführer sich bis Mitte März bzw. Mitte April 2020 (Einführung der sogenannten Härtefallregelung für indirekt von den Pandemie-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende ) nicht bewusst sein konnte, welche Auswirkungen die pflichtwidrige Unterlassung seiner Meldepflicht für seinen Entschädigungsanspruch haben wird, muss er sich die Unterlassung der Anpassung der Akontobeiträge anrechnen lassen. Meldun ge n über Einkommensänderungen nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssen angesichts der absehbaren Folgen sowie der Missbrauchs ge fahr unbeachtlich bleiben. 3.1.4
Massgebend ist somit das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.--, auf welchem die AHV- Akontobeiträge 2019 e rhoben wurden (Urk. 9/56/1) . Da das AHV-pflichtige Einkommen 2019 unter Fr. 10'000.-- lag, hat der Beschwerde führer keinen Anspruch auf eine Corona-Erw erbsausfallentschä digung ( Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall e
contra r io ).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine Corona-Erwerbsausfall ent schä digung gemäss der bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall , welche als Berechnungsgrundlage für den Anspruch ab 1 7. Septem ber 2020 dien en würde (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) , ausgerichtet wurde.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2021 ( Urk.
2) ist daher rechtens. 3.2
3.2.1
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 1 2. März 2021
auf ( Urk.
3/2 ) . Der Beschwerdeführer macht e sinngemäss geltend, dass mit der defi nitive n Steuer ver an lagung ein Einkommen 2019 in einer anspruch s begrün den d en Höhe nunmehr nachgewiesen sei. Es
könne ihm weiter nicht zum Vorwurf gemacht werden , dass seine die definitive Ste uerveranlagung im Zeitpunkt seiner Anträge
vom 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 auf eine Corona-Erwerbsaus fallent sch ädigung für die Zeitperiode 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 (Urk. 9/120 - 121 , Urk. 9/132) vom Kantonalen Steueramt Zürich noch nicht erlassen worden sei
(E. 2.2) .
Zu beurteilen bleibt demnach, ob gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 sein Anspruch neu zu prüfen ist. 3.2.2
Diesbezüglich hat das S ozialversicherungsgericht in E. 3 des Urteil s EE.2020. 00006 vom 29. Oktober 2020 erwogen, dass es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich käme , wenn der etwaige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung davon abhängig gemacht würde , ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019
im Zeitpunkt des Antrags bereits vorliegt oder nicht.
In jenem Urteil musste das Sozialversicherungsgericht aber noch nicht prüfen, ob die versicherte Person verpflichtet gewesen wäre , die
Akontobeiträge
während des Jahres 2019 an zu passen . In den nachfolgenden
Urteile n EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.
hielt das Sozial ver sicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 1 6. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pf lichtwidrig unterlassen hat , vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine wesentliche Änderung des voraus sicht lichen Einkommens zu melden . Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass s ie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 3.2.3
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 P rozent nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge mel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der An spruchs voraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerv er an la gu ng kein Raum . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher