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EE.2021.00037

Gemäss Akontorechnung erreicht der selbständigerwerbende Versicherte das Mindesteinkommen von Fr. 10'000.-- nicht; definitive Steuerveranlagung lag zum Zeitpunkt des Erlasses der abweisenden Verfügung noch nicht vor

Zürich SozVersG · 2021-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1953, Inhaber der Einzelfirma Y.___ , ist

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Urk. 7/6). A m 7. und 1 9. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte bei der Ausgle ichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ( Selbständiger wer bende r mit erheblicher Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/54 -58 ). Mit V erfügung vom 2 8. April 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021 ( Urk. 7/59 ). Die dagegen vom V ersicherten mit Eingabe vom

6. Mai 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 7/65 ) wies die Ausgleichskasse mit E ntscheid vom 6. Juli 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Augu st 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Es sei der Einsprache-E ntscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2021 und damit auch deren Sachentscheid vom 2 8. April 2021 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ein e Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung im Ausmass von mindestens Fr. 8'804.-- entsprechend 59 Taggeldern zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Gesuch des Beschwerde - führers für Covid-19-Erwerbsersatz auf der Grundlage der massgeblichen aktu ellsten Verfügungen wie Beitragsverfügung und S teuerrechnungen /-ein - schätzungen neu zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. u nd dem Antrag Es sei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über den vom Beschwerdeführer mit Datum vom 2 3. August 2021 auf der Grund lage

der aktuellsten Verfügungen (Beitragsverfügung und Steuerrechnung en ) ein gereichten neuen Antrag befunden hat.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. September 2021 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwor t zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass über das Sistierungsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 8). Am 2 4. u nd 3 0. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein ( Urk. 9 und Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 2 8. September respektive 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde n ( Urk. 10 und Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2 1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (vgl. E. 2.2 nachfolgend ). Entsprechend sind die in diesen beiden Monaten gültigen Bestim mungen anwendbar. 1.3 1.3.1

Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstal tungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10' 000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

(in der vom 19. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021 gültigen Fassung) gilt die Erwerbs tätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine U msatzeinbusse von min destens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsat z der Jahre 2015-2019 vorliegt. 1.3.3 Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens

auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) , wonach Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienst lichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 , 3 bis

oder 3 quinquies

ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4

1.4.1

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version ) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständiger werbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen .

1.4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.5

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 hat das Bundesgericht

- unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ergangene Recht spre chung

- entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis

5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akonto verfü gung handeln . Zu weiteren, eigenen Abklärungen bezüglich des 2019 erziel ten Einkommens ist die Ausgleichskasse g rundsätzlich nicht verpflichtet (E. 5.2 bis E. 5.4). 1.6

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVV )

haben die Beitragspflichtigen i m laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten ( Abs. 1 ) . Die Ausgleichskas sen bestimmen die Akonto beiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügun g zu Grunde lag, es sei denn die b eitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2) .

Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesent lich vom voraussichtli chen Einkommen abweicht, so pas sen die Ausgleich skas sen die Akontobeiträge an (Abs. 3 ; vgl. dazu auch Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN ). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteile n, Unterlagen auf Verlangen einzu reichen und wesentliche Abweichungen vom voraus sicht lichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht o der die Akontobeiträge nicht be zahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontob eiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).

1. 7

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Berechnung der Entschädigung die Angaben zum Zeitpunkt der Anmel dung massgebend seien. Eine später erfol gte Anpassung der Lohnsumme 2019 bewirke keine Änderung. Das vom Beschwer deführer gemeldete AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019 habe zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Fr. 10'000.-- gelegen. Eine w eitere Anspruchsvoraussetzung bilde das Vorliegen einer erheblichen Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durch schnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 201 9. In den Monaten Dezember 2020 und März 2021 habe der Beschwerdeführer diese Umsatzei nbusse von 40 % nicht erreicht ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit seiner Ein zelfirma in den Jahren 2015 bis 2019 Jahre sumsätze von Fr. 65'935.--, Fr. 123'699.- , Fr. 70'742.--, Fr. 103'702.-- und Fr. 55'799.-- erzielt habe. Der monatliche Durchschnittsumsatz habe demgemäss Fr. 6'997.-- betragen. Gemäss den Melde formularen habe er im Januar 2021 keinen Umsatz und im Februar 2021 einen solchen von Fr. 140. -- erzielt und damit Umsatzeinbussen von 100 % respektive 98 % erlitten. Im Dezember 2020 habe die Umsatzeinbusse 38,3 % und im März 2021 29,77 % betragen, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Erwerbs ersatz bestehe. Die aktuellste Beitragsverfügung für das massgebliche Jahr 2019 datiere vom 3 0. April 2021 und weise nach Abzug des Alter s -F reibetrags ein Ein kommen von Fr. 22'400.-- aus. Gemäss Schlussrechnung der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019

habe er inkl. AHV-Rente über ein Gesamteinkommen von Fr. 80'200. -- verfügt. Laut Bundessteuer rechnung habe das Gesamteinkommen Fr. 81'500.-- betragen.

Die Beschwerde gegnerin habe in der Verfügung vom 2 8. April 2021 und im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 nicht erklärt , von welchem angeblich zu geringen Abrech nungsbetrag sie ausgegangen sei. Die betreffenden Begründun g en sei en deshalb nicht rechtsgenügend. Nachdem der Beschwerdeführer gegen über der Beschwer degegnerin für das Jahr 2019 zunächst ein Einkommen von Fr. 60'500.--

dekla riert habe, sei er davon ausgegangen, dass er seinen Beruf nur noch beschränkt ausüben werde, da er den Wohnsitz nach der Pensionierung ins Ausland habe verlegen wollen. Aus diesem Grund sei es zur neuen provisorischen Beitragsver fügung vom 2. April 2019 gekommen, welcher ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 8'600.-- zugrunde gelegen habe und welche die Beschwerdegegnerin wohl ins Feld führen dürfte. Der Auswanderungsplan habe sich dann aber zerschlagen. Dem Faktum, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor stets ein beitragspflichtiges Einkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- deklariert habe, habe die Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise nicht Rechnung getragen. Hinzu komme, dass der tatsächliche Erwerbsum satz im Jahr 2019 klar über d er Grenze von Fr. 10'000.-- gelegen habe, wie die Beitragsverfügung vom 3 0. April 2021 und die Steuerrechnungen belegen würden. Das Vorgehen gemäss KS CE befreie die Beschwerdegegnerin nicht davon, im Einzelfall besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, was sie vorliegend rechtswidrig unterla ssen habe . Das Sozialversicherungsgericht sei sodann ohnehin nicht an Kreisschreiben gebunden. Massgeblich für die Beurtei lung des Anspruchs auf C ovid-19-Erwerbsersatz sei die aktuellste Beitragsver fügung vom 3 0. April 2021 zusammen mit der Beitragsverfügung vom 2 9. Januar 201 9. Der angefochtene Einsprache entscheid sei mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Gerichts gehalten sein, detaillier tere Abklärungen zu tätigen, hätte sie das Steueramt des Kantons Zürich insbe sondere wegen der Einschätzung der Bundessteuer zu ko ntaktieren. Die Steuer meldungen würden für die Aus gleichskassen grundsätzlich als verbindlich gelten. Würde man der Logik der Beschwerdegegnerin folgen, hiesse dies, dass jene Selb ständigerwerbenden , die für 201 9 zu optimistisch budgetiert hätten , einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hätten, jene wie der Beschwerdeführer, die vorsichtig und korrigierend budgetiert hätten , hingegen nicht. Dies widerspreche dem S inn und Zweck der Covid-19-Verordnung und wäre äusserst störend. Was die stets provi sorische, weil jederzeit anpassbare Ver anlagungsmeldung betreffe, sei daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Erlasses derselben die Ende Jahr zu tätigenden ertrags- und damit AHV-wirksamen Bilanzanpassungen wie Abbau von Rück stellungen nicht vorhersehbar seien. Dies streiche den Stellenwert dieser Meldun gen als äusserst provisori sch noch heraus. Massgeblich müsse das tatsäch lich erreichte Erwerbseinkommen sein, nicht irgendein virtueller Betrag . Mit Blick auf den monatlichen Durch schnittsumsatz von Fr. 6'997.-- seien dem Beschwerde führer für Januar 2021 31 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'844.--) und für Februar 2021 28 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'472.-- ) auszurichten. Hinzu kämen die Zusatztage laut Art. 4 der Covid-19-Veror d nung Erwerbsausfall, weshalb ein Anspruch auf zwölf weitere Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 1'488.--) bestehe. Insgesamt resultiere somit ein Anspruch von mindestens Fr. 8'804.-- ( Urk. 1). 3. 3.1 St r eitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, dessen Einzelunter nehmen

Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie erbringt (vgl. www.zefix.ch

), gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den Monaten Januar und Februar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. 3.2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 29. Januar 2019 mitteilte , dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 60'500.-- fe stgelegt würden ( Urk. 7/27). Mit

Meldeformular vom 2 6. Februar 2019 erklärte der Beschwerdeführer, das s das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 25'000.-- b etrage ( Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom

2. April 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- (Fr. 25'000. -- - Fr. 16'800.-- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 449.40 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) fest ( Urk. 7/32). Am 2 9. Januar 2020 respektive 3 0. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das J ahr 2020 res pektive

2021 erneut gestützt auf ein beitra gspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt würden ( Urk. 7/41 und Urk. 7/49 ). Nachdem sich der Beschwerdeführer am

7. und 1 9. April 2021 (Eingangsdatum) bei der Beschwer degegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an gemeldet hatte ( Urk. 7/54 -58 ), verneinte diese m it Verfügung vom 2 8. April 2021 einen entsprechenden Anspruch für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 ( Urk. 7/59). Mit Meldeformular vom 1 5. April 2021 (Eingangsdatum: 30. April 2021) erklärte der Beschwerdeführer , dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 Fr. 55'799.15 betrage n habe ( Urk. 7/60). Am 3 0. April 2021 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitra gspflichtiges Einkommen von Fr. 41'800. -- ( Fr. 55'799.15 – Fr. 16'800. -- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 2'847.25 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) festgelegt würden ( Urk. 7/61). Mit Einsprache vom 6. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die definitive Abrechnung aufgrund der rechtskräftigen Steuerrech nung erfolge. Demzufolge sei für die Beurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung das Jahreseinkommen gemäss Steuerrechnung 2019 massgebend ( Urk. 7/65). 3.3

Die in E. 1.5 dargelegte Rechtsprechung gilt zweifellos auch für die Beurteilung des Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend anwendbaren , seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ( das Leistungsbegehren abweisenden ) Verfügung vom 28. April 2021 auf die zu diesem Zeitpunkt aktu ellste AHV-B eitragsverfügung respektive Mitteilung betreffend Erhebung der Akontobeiträge (vgl. E. 1.6) abzustellen. Eine Berücksichtigung der nach Verfü gungserlass ,

am

30. April 2021 (gestützt auf das am gleichen Tag eingegangene Meldeformular) ergangene n Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 41'800.-- fällt daher ausser Betracht.

Massgebend war die Mitteilung vom 2.

April 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt wurden ( Urk. 7/32).

Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von

mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben muss, nicht erfüllt.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Schluss rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 3/8). Abgesehen davon, dass er diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, handelt es sich dabei

nicht um eine AHV-Beitragsverfügung und das

AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selb ständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen gleich zusetzen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom

30. Juni 2021 E. 3.1.2).

Anzufügen bleibt, dass bereits im Anmeldeformular der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung darauf hingewiesen wurde, dass die aktuellste Beitragsverfügung des Jahres 2019 als Basis für die Entschä digung diene (Urk. 7/58/6). Dennoch hat der Beschwerdeführer davon abgesehen, vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (im April 2021) das von ihm im Jahr 2019 erzielte höhere Erwerbseinkommen zu melden. 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid , mit welchem ein Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung mangels Erreichens des Mindesteinkommens von Fr. 10'000.- verneint wurde, er weist sich demnach als rechtens.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.2

Ein Grund fü r eine Verfahrenssistierung ist nicht gegeben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 3. August 2021 ( Urk. 3/4), mit we lchem er

die Wieder erwägung des angefochtenen Einspracheentscheids

beantragte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 7. September 2021 abschlägig beant wortet ( Urk. 12 ). Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht davon abhängig, wie die Beschwerdegegnerin über das gleichzeitig gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Corona-Erwe rbsersatzentschädigung für die Zeit ab April 2021 entscheidet. 4.3

Entgegen der Annahme des Beschwerd eführers in der Eingabe vom 24. Septem ber 2021 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Beschwer deantwort

die Verfahrensakten ein (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-76). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1953, Inhaber der Einzelfirma Y.___ , ist

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Urk. 7/6). A m 7. und 1 9. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte bei der Ausgle ichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ( Selbständiger wer bende r mit erheblicher Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/54 -58 ). Mit V erfügung vom 2 8. April 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021 ( Urk. 7/59 ). Die dagegen vom V ersicherten mit Eingabe vom

6. Mai 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 7/65 ) wies die Ausgleichskasse mit E ntscheid vom 6. Juli 2021 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

E. 1.2.2 Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (vgl. E. 2.2 nachfolgend ). Entsprechend sind die in diesen beiden Monaten gültigen Bestim mungen anwendbar.

E. 1.3.1 Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstal tungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10' 000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

E. 1.3.2 Nach Art. 2 Abs.

E. 1.3.3 Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens

auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) , wonach Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienst lichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 ,

E. 1.4.1 Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version ) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständiger werbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen .

E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

E. 1.5 dargelegte Rechtsprechung gilt zweifellos auch für die Beurteilung des Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend anwendbaren , seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ( das Leistungsbegehren abweisenden ) Verfügung vom 28. April 2021 auf die zu diesem Zeitpunkt aktu ellste AHV-B eitragsverfügung respektive Mitteilung betreffend Erhebung der Akontobeiträge (vgl. E. 1.6) abzustellen. Eine Berücksichtigung der nach Verfü gungserlass ,

am

30. April 2021 (gestützt auf das am gleichen Tag eingegangene Meldeformular) ergangene n Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 41'800.-- fällt daher ausser Betracht.

Massgebend war die Mitteilung vom 2.

April 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt wurden ( Urk. 7/32).

Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von

mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben muss, nicht erfüllt.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Schluss rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 3/8). Abgesehen davon, dass er diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, handelt es sich dabei

nicht um eine AHV-Beitragsverfügung und das

AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selb ständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen gleich zusetzen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom

30. Juni 2021 E. 3.1.2).

Anzufügen bleibt, dass bereits im Anmeldeformular der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung darauf hingewiesen wurde, dass die aktuellste Beitragsverfügung des Jahres 2019 als Basis für die Entschä digung diene (Urk. 7/58/6). Dennoch hat der Beschwerdeführer davon abgesehen, vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (im April 2021) das von ihm im Jahr 2019 erzielte höhere Erwerbseinkommen zu melden. 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid , mit welchem ein Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung mangels Erreichens des Mindesteinkommens von Fr. 10'000.- verneint wurde, er weist sich demnach als rechtens.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.2

Ein Grund fü r eine Verfahrenssistierung ist nicht gegeben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 3. August 2021 ( Urk. 3/4), mit we lchem er

die Wieder erwägung des angefochtenen Einspracheentscheids

beantragte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 7. September 2021 abschlägig beant wortet ( Urk.

E. 1.6 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVV )

haben die Beitragspflichtigen i m laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten ( Abs. 1 ) . Die Ausgleichskas sen bestimmen die Akonto beiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügun g zu Grunde lag, es sei denn die b eitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2) .

Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesent lich vom voraussichtli chen Einkommen abweicht, so pas sen die Ausgleich skas sen die Akontobeiträge an (Abs. 3 ; vgl. dazu auch Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN ). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteile n, Unterlagen auf Verlangen einzu reichen und wesentliche Abweichungen vom voraus sicht lichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht o der die Akontobeiträge nicht be zahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontob eiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).

1.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Augu st 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Es sei der Einsprache-E ntscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2021 und damit auch deren Sachentscheid vom 2 8. April 2021 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ein e Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung im Ausmass von mindestens Fr. 8'804.-- entsprechend 59 Taggeldern zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Gesuch des Beschwerde - führers für Covid-19-Erwerbsersatz auf der Grundlage der massgeblichen aktu ellsten Verfügungen wie Beitragsverfügung und S teuerrechnungen /-ein - schätzungen neu zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. u nd dem Antrag Es sei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über den vom Beschwerdeführer mit Datum vom 2 3. August 2021 auf der Grund lage

der aktuellsten Verfügungen (Beitragsverfügung und Steuerrechnung en ) ein gereichten neuen Antrag befunden hat.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. September 2021 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwor t zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass über das Sistierungsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 8). Am 2 4. u nd 3 0. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein ( Urk. 9 und Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 2 8. September respektive 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde n ( Urk. 10 und Urk. 13).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Berechnung der Entschädigung die Angaben zum Zeitpunkt der Anmel dung massgebend seien. Eine später erfol gte Anpassung der Lohnsumme 2019 bewirke keine Änderung. Das vom Beschwer deführer gemeldete AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019 habe zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Fr. 10'000.-- gelegen. Eine w eitere Anspruchsvoraussetzung bilde das Vorliegen einer erheblichen Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durch schnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 201 9. In den Monaten Dezember 2020 und März 2021 habe der Beschwerdeführer diese Umsatzei nbusse von 40 % nicht erreicht ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit seiner Ein zelfirma in den Jahren 2015 bis 2019 Jahre sumsätze von Fr. 65'935.--, Fr. 123'699.- , Fr. 70'742.--, Fr. 103'702.-- und Fr. 55'799.-- erzielt habe. Der monatliche Durchschnittsumsatz habe demgemäss Fr. 6'997.-- betragen. Gemäss den Melde formularen habe er im Januar 2021 keinen Umsatz und im Februar 2021 einen solchen von Fr. 140. -- erzielt und damit Umsatzeinbussen von 100 % respektive 98 % erlitten. Im Dezember 2020 habe die Umsatzeinbusse 38,3 % und im März 2021 29,77 % betragen, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Erwerbs ersatz bestehe. Die aktuellste Beitragsverfügung für das massgebliche Jahr 2019 datiere vom 3 0. April 2021 und weise nach Abzug des Alter s -F reibetrags ein Ein kommen von Fr. 22'400.-- aus. Gemäss Schlussrechnung der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019

habe er inkl. AHV-Rente über ein Gesamteinkommen von Fr. 80'200. -- verfügt. Laut Bundessteuer rechnung habe das Gesamteinkommen Fr. 81'500.-- betragen.

Die Beschwerde gegnerin habe in der Verfügung vom 2 8. April 2021 und im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 nicht erklärt , von welchem angeblich zu geringen Abrech nungsbetrag sie ausgegangen sei. Die betreffenden Begründun g en sei en deshalb nicht rechtsgenügend. Nachdem der Beschwerdeführer gegen über der Beschwer degegnerin für das Jahr 2019 zunächst ein Einkommen von Fr. 60'500.--

dekla riert habe, sei er davon ausgegangen, dass er seinen Beruf nur noch beschränkt ausüben werde, da er den Wohnsitz nach der Pensionierung ins Ausland habe verlegen wollen. Aus diesem Grund sei es zur neuen provisorischen Beitragsver fügung vom 2. April 2019 gekommen, welcher ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 8'600.-- zugrunde gelegen habe und welche die Beschwerdegegnerin wohl ins Feld führen dürfte. Der Auswanderungsplan habe sich dann aber zerschlagen. Dem Faktum, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor stets ein beitragspflichtiges Einkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- deklariert habe, habe die Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise nicht Rechnung getragen. Hinzu komme, dass der tatsächliche Erwerbsum satz im Jahr 2019 klar über d er Grenze von Fr. 10'000.-- gelegen habe, wie die Beitragsverfügung vom 3 0. April 2021 und die Steuerrechnungen belegen würden. Das Vorgehen gemäss KS CE befreie die Beschwerdegegnerin nicht davon, im Einzelfall besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, was sie vorliegend rechtswidrig unterla ssen habe . Das Sozialversicherungsgericht sei sodann ohnehin nicht an Kreisschreiben gebunden. Massgeblich für die Beurtei lung des Anspruchs auf C ovid-19-Erwerbsersatz sei die aktuellste Beitragsver fügung vom 3 0. April 2021 zusammen mit der Beitragsverfügung vom 2 9. Januar 201 9. Der angefochtene Einsprache entscheid sei mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Gerichts gehalten sein, detaillier tere Abklärungen zu tätigen, hätte sie das Steueramt des Kantons Zürich insbe sondere wegen der Einschätzung der Bundessteuer zu ko ntaktieren. Die Steuer meldungen würden für die Aus gleichskassen grundsätzlich als verbindlich gelten. Würde man der Logik der Beschwerdegegnerin folgen, hiesse dies, dass jene Selb ständigerwerbenden , die für 201

E. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis

5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akonto verfü gung handeln . Zu weiteren, eigenen Abklärungen bezüglich des 2019 erziel ten Einkommens ist die Ausgleichskasse g rundsätzlich nicht verpflichtet (E. 5.2 bis E. 5.4).

E. 3.1 St r eitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, dessen Einzelunter nehmen

Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie erbringt (vgl. www.zefix.ch

), gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den Monaten Januar und Februar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat.

E. 3.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 29. Januar 2019 mitteilte , dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 60'500.-- fe stgelegt würden ( Urk. 7/27). Mit

Meldeformular vom 2 6. Februar 2019 erklärte der Beschwerdeführer, das s das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 25'000.-- b etrage ( Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom

2. April 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- (Fr. 25'000. -- - Fr. 16'800.-- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 449.40 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) fest ( Urk. 7/32). Am 2 9. Januar 2020 respektive 3 0. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das J ahr 2020 res pektive

2021 erneut gestützt auf ein beitra gspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt würden ( Urk. 7/41 und Urk. 7/49 ). Nachdem sich der Beschwerdeführer am

7. und 1 9. April 2021 (Eingangsdatum) bei der Beschwer degegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an gemeldet hatte ( Urk. 7/54 -58 ), verneinte diese m it Verfügung vom 2 8. April 2021 einen entsprechenden Anspruch für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 ( Urk. 7/59). Mit Meldeformular vom 1 5. April 2021 (Eingangsdatum: 30. April 2021) erklärte der Beschwerdeführer , dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 Fr. 55'799.15 betrage n habe ( Urk. 7/60). Am 3 0. April 2021 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitra gspflichtiges Einkommen von Fr. 41'800. -- ( Fr. 55'799.15 – Fr. 16'800. -- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 2'847.25 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) festgelegt würden ( Urk. 7/61). Mit Einsprache vom 6. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die definitive Abrechnung aufgrund der rechtskräftigen Steuerrech nung erfolge. Demzufolge sei für die Beurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung das Jahreseinkommen gemäss Steuerrechnung 2019 massgebend ( Urk. 7/65).

E. 3.3 Die in E.

E. 7 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO ). 2.

E. 9 zu optimistisch budgetiert hätten , einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hätten, jene wie der Beschwerdeführer, die vorsichtig und korrigierend budgetiert hätten , hingegen nicht. Dies widerspreche dem S inn und Zweck der Covid-19-Verordnung und wäre äusserst störend. Was die stets provi sorische, weil jederzeit anpassbare Ver anlagungsmeldung betreffe, sei daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Erlasses derselben die Ende Jahr zu tätigenden ertrags- und damit AHV-wirksamen Bilanzanpassungen wie Abbau von Rück stellungen nicht vorhersehbar seien. Dies streiche den Stellenwert dieser Meldun gen als äusserst provisori sch noch heraus. Massgeblich müsse das tatsäch lich erreichte Erwerbseinkommen sein, nicht irgendein virtueller Betrag . Mit Blick auf den monatlichen Durch schnittsumsatz von Fr. 6'997.-- seien dem Beschwerde führer für Januar 2021 31 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'844.--) und für Februar 2021 28 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'472.-- ) auszurichten. Hinzu kämen die Zusatztage laut Art. 4 der Covid-19-Veror d nung Erwerbsausfall, weshalb ein Anspruch auf zwölf weitere Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 1'488.--) bestehe. Insgesamt resultiere somit ein Anspruch von mindestens Fr. 8'804.-- ( Urk. 1). 3.

E. 12 ). Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht davon abhängig, wie die Beschwerdegegnerin über das gleichzeitig gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Corona-Erwe rbsersatzentschädigung für die Zeit ab April 2021 entscheidet. 4.3

Entgegen der Annahme des Beschwerd eführers in der Eingabe vom 24. Septem ber 2021 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Beschwer deantwort

die Verfahrensakten ein (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-76). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00037

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

12. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz Weingartenstrasse 44, Postfach 1027, 8708 Männedorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1953, Inhaber der Einzelfirma Y.___ , ist

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender angeschlossen ( Urk. 7/6). A m 7. und 1 9. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte bei der Ausgle ichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ( Selbständiger wer bende r mit erheblicher Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/54 -58 ). Mit V erfügung vom 2 8. April 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021 ( Urk. 7/59 ). Die dagegen vom V ersicherten mit Eingabe vom

6. Mai 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 7/65 ) wies die Ausgleichskasse mit E ntscheid vom 6. Juli 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Augu st 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Es sei der Einsprache-E ntscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2021 und damit auch deren Sachentscheid vom 2 8. April 2021 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ein e Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung im Ausmass von mindestens Fr. 8'804.-- entsprechend 59 Taggeldern zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Gesuch des Beschwerde - führers für Covid-19-Erwerbsersatz auf der Grundlage der massgeblichen aktu ellsten Verfügungen wie Beitragsverfügung und S teuerrechnungen /-ein - schätzungen neu zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. u nd dem Antrag Es sei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über den vom Beschwerdeführer mit Datum vom 2 3. August 2021 auf der Grund lage

der aktuellsten Verfügungen (Beitragsverfügung und Steuerrechnung en ) ein gereichten neuen Antrag befunden hat.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. September 2021 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwor t zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass über das Sistierungsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 8). Am 2 4. u nd 3 0. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein ( Urk. 9 und Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 2 8. September respektive 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde n ( Urk. 10 und Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2 1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (vgl. E. 2.2 nachfolgend ). Entsprechend sind die in diesen beiden Monaten gültigen Bestim mungen anwendbar. 1.3 1.3.1

Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstal tungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10' 000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

(in der vom 19. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021 gültigen Fassung) gilt die Erwerbs tätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine U msatzeinbusse von min destens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsat z der Jahre 2015-2019 vorliegt. 1.3.3 Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens

auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) , wonach Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienst lichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 , 3 bis

oder 3 quinquies

ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4

1.4.1

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Version ) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständiger werbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen .

1.4.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.5

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 hat das Bundesgericht

- unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ergangene Recht spre chung

- entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis

5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akonto verfü gung handeln . Zu weiteren, eigenen Abklärungen bezüglich des 2019 erziel ten Einkommens ist die Ausgleichskasse g rundsätzlich nicht verpflichtet (E. 5.2 bis E. 5.4). 1.6

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVV )

haben die Beitragspflichtigen i m laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten ( Abs. 1 ) . Die Ausgleichskas sen bestimmen die Akonto beiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügun g zu Grunde lag, es sei denn die b eitragspflichtige Person mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2) .

Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesent lich vom voraussichtli chen Einkommen abweicht, so pas sen die Ausgleich skas sen die Akontobeiträge an (Abs. 3 ; vgl. dazu auch Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN ). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteile n, Unterlagen auf Verlangen einzu reichen und wesentliche Abweichungen vom voraus sicht lichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht o der die Akontobeiträge nicht be zahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontob eiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).

1. 7

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Berechnung der Entschädigung die Angaben zum Zeitpunkt der Anmel dung massgebend seien. Eine später erfol gte Anpassung der Lohnsumme 2019 bewirke keine Änderung. Das vom Beschwer deführer gemeldete AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019 habe zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Fr. 10'000.-- gelegen. Eine w eitere Anspruchsvoraussetzung bilde das Vorliegen einer erheblichen Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durch schnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 201 9. In den Monaten Dezember 2020 und März 2021 habe der Beschwerdeführer diese Umsatzei nbusse von 40 % nicht erreicht ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit seiner Ein zelfirma in den Jahren 2015 bis 2019 Jahre sumsätze von Fr. 65'935.--, Fr. 123'699.- , Fr. 70'742.--, Fr. 103'702.-- und Fr. 55'799.-- erzielt habe. Der monatliche Durchschnittsumsatz habe demgemäss Fr. 6'997.-- betragen. Gemäss den Melde formularen habe er im Januar 2021 keinen Umsatz und im Februar 2021 einen solchen von Fr. 140. -- erzielt und damit Umsatzeinbussen von 100 % respektive 98 % erlitten. Im Dezember 2020 habe die Umsatzeinbusse 38,3 % und im März 2021 29,77 % betragen, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Erwerbs ersatz bestehe. Die aktuellste Beitragsverfügung für das massgebliche Jahr 2019 datiere vom 3 0. April 2021 und weise nach Abzug des Alter s -F reibetrags ein Ein kommen von Fr. 22'400.-- aus. Gemäss Schlussrechnung der Gemeinde Z.___ für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019

habe er inkl. AHV-Rente über ein Gesamteinkommen von Fr. 80'200. -- verfügt. Laut Bundessteuer rechnung habe das Gesamteinkommen Fr. 81'500.-- betragen.

Die Beschwerde gegnerin habe in der Verfügung vom 2 8. April 2021 und im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 nicht erklärt , von welchem angeblich zu geringen Abrech nungsbetrag sie ausgegangen sei. Die betreffenden Begründun g en sei en deshalb nicht rechtsgenügend. Nachdem der Beschwerdeführer gegen über der Beschwer degegnerin für das Jahr 2019 zunächst ein Einkommen von Fr. 60'500.--

dekla riert habe, sei er davon ausgegangen, dass er seinen Beruf nur noch beschränkt ausüben werde, da er den Wohnsitz nach der Pensionierung ins Ausland habe verlegen wollen. Aus diesem Grund sei es zur neuen provisorischen Beitragsver fügung vom 2. April 2019 gekommen, welcher ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 8'600.-- zugrunde gelegen habe und welche die Beschwerdegegnerin wohl ins Feld führen dürfte. Der Auswanderungsplan habe sich dann aber zerschlagen. Dem Faktum, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor stets ein beitragspflichtiges Einkommen von deutlich über Fr. 10'000.-- deklariert habe, habe die Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise nicht Rechnung getragen. Hinzu komme, dass der tatsächliche Erwerbsum satz im Jahr 2019 klar über d er Grenze von Fr. 10'000.-- gelegen habe, wie die Beitragsverfügung vom 3 0. April 2021 und die Steuerrechnungen belegen würden. Das Vorgehen gemäss KS CE befreie die Beschwerdegegnerin nicht davon, im Einzelfall besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, was sie vorliegend rechtswidrig unterla ssen habe . Das Sozialversicherungsgericht sei sodann ohnehin nicht an Kreisschreiben gebunden. Massgeblich für die Beurtei lung des Anspruchs auf C ovid-19-Erwerbsersatz sei die aktuellste Beitragsver fügung vom 3 0. April 2021 zusammen mit der Beitragsverfügung vom 2 9. Januar 201 9. Der angefochtene Einsprache entscheid sei mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Gerichts gehalten sein, detaillier tere Abklärungen zu tätigen, hätte sie das Steueramt des Kantons Zürich insbe sondere wegen der Einschätzung der Bundessteuer zu ko ntaktieren. Die Steuer meldungen würden für die Aus gleichskassen grundsätzlich als verbindlich gelten. Würde man der Logik der Beschwerdegegnerin folgen, hiesse dies, dass jene Selb ständigerwerbenden , die für 201 9 zu optimistisch budgetiert hätten , einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hätten, jene wie der Beschwerdeführer, die vorsichtig und korrigierend budgetiert hätten , hingegen nicht. Dies widerspreche dem S inn und Zweck der Covid-19-Verordnung und wäre äusserst störend. Was die stets provi sorische, weil jederzeit anpassbare Ver anlagungsmeldung betreffe, sei daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Erlasses derselben die Ende Jahr zu tätigenden ertrags- und damit AHV-wirksamen Bilanzanpassungen wie Abbau von Rück stellungen nicht vorhersehbar seien. Dies streiche den Stellenwert dieser Meldun gen als äusserst provisori sch noch heraus. Massgeblich müsse das tatsäch lich erreichte Erwerbseinkommen sein, nicht irgendein virtueller Betrag . Mit Blick auf den monatlichen Durch schnittsumsatz von Fr. 6'997.-- seien dem Beschwerde führer für Januar 2021 31 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'844.--) und für Februar 2021 28 Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 3'472.-- ) auszurichten. Hinzu kämen die Zusatztage laut Art. 4 der Covid-19-Veror d nung Erwerbsausfall, weshalb ein Anspruch auf zwölf weitere Taggelder à Fr. 124.-- (= Fr. 1'488.--) bestehe. Insgesamt resultiere somit ein Anspruch von mindestens Fr. 8'804.-- ( Urk. 1). 3. 3.1 St r eitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, dessen Einzelunter nehmen

Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie erbringt (vgl. www.zefix.ch

), gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den Monaten Januar und Februar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. 3.2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 29. Januar 2019 mitteilte , dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 60'500.-- fe stgelegt würden ( Urk. 7/27). Mit

Meldeformular vom 2 6. Februar 2019 erklärte der Beschwerdeführer, das s das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 25'000.-- b etrage ( Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom

2. April 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- (Fr. 25'000. -- - Fr. 16'800.-- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 449.40 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) fest ( Urk. 7/32). Am 2 9. Januar 2020 respektive 3 0. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das J ahr 2020 res pektive

2021 erneut gestützt auf ein beitra gspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt würden ( Urk. 7/41 und Urk. 7/49 ). Nachdem sich der Beschwerdeführer am

7. und 1 9. April 2021 (Eingangsdatum) bei der Beschwer degegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an gemeldet hatte ( Urk. 7/54 -58 ), verneinte diese m it Verfügung vom 2 8. April 2021 einen entsprechenden Anspruch für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 ( Urk. 7/59). Mit Meldeformular vom 1 5. April 2021 (Eingangsdatum: 30. April 2021) erklärte der Beschwerdeführer , dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 Fr. 55'799.15 betrage n habe ( Urk. 7/60). Am 3 0. April 2021 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitra gspflichtiges Einkommen von Fr. 41'800. -- ( Fr. 55'799.15 – Fr. 16'800. -- [Freibetrag für Personen im AHV-Alter] + Fr. 2'847.25 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) festgelegt würden ( Urk. 7/61). Mit Einsprache vom 6. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die definitive Abrechnung aufgrund der rechtskräftigen Steuerrech nung erfolge. Demzufolge sei für die Beurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung das Jahreseinkommen gemäss Steuerrechnung 2019 massgebend ( Urk. 7/65). 3.3

Die in E. 1.5 dargelegte Rechtsprechung gilt zweifellos auch für die Beurteilung des Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend anwendbaren , seit dem 17. September 2020 geltenden Fassung. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ( das Leistungsbegehren abweisenden ) Verfügung vom 28. April 2021 auf die zu diesem Zeitpunkt aktu ellste AHV-B eitragsverfügung respektive Mitteilung betreffend Erhebung der Akontobeiträge (vgl. E. 1.6) abzustellen. Eine Berücksichtigung der nach Verfü gungserlass ,

am

30. April 2021 (gestützt auf das am gleichen Tag eingegangene Meldeformular) ergangene n Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 41'800.-- fällt daher ausser Betracht.

Massgebend war die Mitteilung vom 2.

April 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'600.-- festgelegt wurden ( Urk. 7/32).

Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von

mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben muss, nicht erfüllt.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Schluss rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 3/8). Abgesehen davon, dass er diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, handelt es sich dabei

nicht um eine AHV-Beitragsverfügung und das

AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 ist nicht mit dem durch die selb ständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 erzielten (reinen) Einkommen gleich zusetzen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom

30. Juni 2021 E. 3.1.2).

Anzufügen bleibt, dass bereits im Anmeldeformular der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung darauf hingewiesen wurde, dass die aktuellste Beitragsverfügung des Jahres 2019 als Basis für die Entschä digung diene (Urk. 7/58/6). Dennoch hat der Beschwerdeführer davon abgesehen, vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (im April 2021) das von ihm im Jahr 2019 erzielte höhere Erwerbseinkommen zu melden. 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid , mit welchem ein Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung mangels Erreichens des Mindesteinkommens von Fr. 10'000.- verneint wurde, er weist sich demnach als rechtens.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.2

Ein Grund fü r eine Verfahrenssistierung ist nicht gegeben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 3. August 2021 ( Urk. 3/4), mit we lchem er

die Wieder erwägung des angefochtenen Einspracheentscheids

beantragte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 7. September 2021 abschlägig beant wortet ( Urk. 12 ). Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht davon abhängig, wie die Beschwerdegegnerin über das gleichzeitig gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Corona-Erwe rbsersatzentschädigung für die Zeit ab April 2021 entscheidet. 4.3

Entgegen der Annahme des Beschwerd eführers in der Eingabe vom 24. Septem ber 2021 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Beschwer deantwort

die Verfahrensakten ein (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/1-76). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl