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EE.2022.00028

Der Beschwerdeführer betreibt einen Verlag für Sportpublikationen. Ein Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 und der Umsatzeinbusse aufgrund von geringeren Werbeeinnahmen im Zeitraum September bis November 2021 ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. (BGE 9C_144/2023)

Zürich SozVersG · 2022-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___

und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/7 1, Urk. 8/73, Urk.

8/83 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1- 262 ). In

den Anmeldungsformularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezem ber 2020 eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 8/ 7 1 /3, Urk. 8/ 7 3 /3, Urk. 8/ 83 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Aus gleichskasse den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsaus fall ent schädigung für

den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: Sep tember) bis 31. Dezem ber 2020 ab

(Urk. 8/ 84 ). Die hiergegen am 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 87 ) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 19. Februar 2021 ab (Urk. 8/10 6 ). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. März 2021 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/ 114 /3-5). Das Sozialversicherungs gericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 8/ 142 ). Auf die gegen dieses Urteil am 15. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 162/2-4 ) trat das Bundes gericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein ( Urk. 8/16 9 ). Als dann schützte das Sozial versicherungsgericht mit seinem Urteil EE.2021.00059 vom 3 0. März 2022

die von der Ausgleichskasse verfügte Abweisung der Anträge auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar, Februar, April, Mai und Juni 2021 ( Urk. 8/214). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht, welche derzeit dort noch hängig ist. 1.2

Zuvor hatte sich X.___ am 8 . Oktober 2021 , 1 . November 2021 und

3.

Dezember 2021 für die Monate September bis Novem ber 2021 bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung angemeldet (Urk. 8/ 168 , Urk. 8/ 1 7 2 , Urk. 8/ 182 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/ 1-262 ). Mit Ver fügungen vom 10 . November 2021 (betreffend September u nd Oktober 2021) und vom 28.

Dezember 2021 (betreffend November 2021)

verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung

(Urk. 8/1 78, Urk. 8/187 ). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 13.

Dezember 2021

und 2 4. Januar 2022

Einsprache (Urk. 8/ 184 , Urk.

8/192 ). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse ihn mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auf, für die Zeit periode vom September bis Dezember 2021 ein detailliertes Buchungs journal und Bankbelege sowie eine Bestätigung für abgesagte Aufträge für die Monate September, Oktober und November 2021 einzureichen (Urk.

8/197). Dieser erkundigte sich hernach am 16. Februar 2022 telefonisch bei der Aus gleichskasse, ge stützt auf welche gesetzliche Grundlage sie die Unterlagen ein verlangen dürfe (Urk. 8/200). Darauf antwortete die Ausgleichskasse mit Schrei ben vom 16.

Feb ruar 2022 ( Urk. 8/201).

Alsdann reichte der Versicherte ihr mit Schreiben vom 10. März 2022 diverse Kontoauszüge ( Urk. 8/206/7-20) und einen Artikel aus dem Internet mit Statistiken zur Werbebranche im Jahr 2020 ( Urk. 8/206/3-6) ein . Dazu führte er unter anderem aus, dass er noch n ie ein detailliertes Buchungs journal geführt habe. Über eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen verfüge er ebenfalls nicht ( Urk. 8/206/1) . Mit Einspracheentscheid vom 31 . März 2022 wies die Aus gleichs kasse die Ein sprache n ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er beantragte, dass seine Corona-Anträge September bis November 2021 gutzuheissen seien und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihm das geschuldete Guthaben zu über weisen. Zudem ersuchte er um eine angemessene Entschädigung für seine dieses Verfahren betreffenden Umtriebe (Urk.

1 S .

3). Des Weiteren stellte er ein Aus standsbegehren gegen die Sozialversicherungsrichterinnen Arnold Gramigna und Fankhauser sowie de n Sozialversicherungsrichter Hurst (vgl. die in Sachen des Beschwerdeführers ergangenen Urteile des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 und EE.2021.00059 vom 30. März 2022).

2.2

Am 5. September 2022 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-262). 2.3

Mit Beschluss vom 1 4. September 2022 wurde auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 (Urk. 1) nicht eingetreten ( Urk. 9). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Überdies wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 1.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31 . Mä r z 202 2

führte die Beschwer degegnerin insbesondere aus , im Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) sei unter Hinweis auf den Bundes ratsbeschluss vom 2 5. August 2021 das Folgende festgehalten worden: «Aktuell gibt es kaum noch behördliche Einschränkungen. Deshalb müssen die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf Gründe richte n, die die Ver sicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.» Die Beschwerde gegnerin führte weiter aus, dass nur die selbständigerwerbenden Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundes ebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken mussten, Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hätten ( Urk. 2 S. 1). Im Falle des Beschwerdeführers könne ein solcher Zusam menhang zwischen behördlichen Massnahmen und Umsatz ein busse weder hergestellt oder nachvollzogen werden ( Urk. 2 S. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2022 geforderten Unterlagen eingereicht habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 202 2 sei die Beschwerdegegnerin auf diese Unterlagen aber nicht eingegangen. Dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beweismittel müssten geprüft, beachtet und gewürdigt werden. Alsdann könne die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung nicht auf das Gesetz abstützen. In Art. 15 Covid- 19- Gesetz stehe nichts davon, dass die Beschwerdegegnerin eine «gewisse Kausa lität» zu prüfen habe (Urk. 1 S. 2). Anspruchsvoraussetzung gemäss Covid-19-Gesetz und

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall sei, dass die Selbständigerwerbenden eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % erlitten hätten . Er erfülle diese Voraus setzung, weshalb sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgewiesen sei . Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei ihrer willkürliche n Inter pretation von Massnahmen und deren Folgen nachstehend Genanntes nicht beach tet: Die vom Bundesrat und den Kantonen angeordneten Massnahmen hätten einen Effekt auf seine Geschäftstätigkeit gehabt. Die 2G-Regel für Gastro- und Sport betriebe schränke diese ein und mindere daher auch ihren Umsatz. Diese Betriebe w ürden aufgrund des geringen Umsatzes weniger werben. Die Hotel- und Gastro branche, die zu seinen Kundinnen und Kunden zähle, habe einen effektiven Werbestopp verhängt. Die Homeoffice-Pflicht habe dazu geführt, dass Verkaufs läden weniger frequentiert würden. Deshalb habe der Handel seine Werbe ausgaben ebenfalls reduziert. Des Weiteren seien auch zahlreiche Sportveranstaltungen betroffen gewesen. E in Grossteil der Zuschauer, welche diese üblicherweise besucht hätten, hätten auf einen Besuch mit Maske verzichtet. Daher seien solche Sport events bis zur Aufhebung dieser Massnahme als Werbefläche weniger attraktiv gewesen. Als Folge davon sei auch im Sport weniger geworben worden, was sich ebenfalls auf seinen Umsatz ausgewirkt habe. Es müsse sodann auch beachtet werden, dass viele Unternehmen bei der Werbung eine Jahresstrategie verfolgen würden. Daher ändere sich in der Werbung nach der Aufhebung von Massnah men zur Bekämpfung von Covid-19 vorerst wenig . Es könne zu Verzögerungen von einem halben bis zu einem ganzen Jahr kommen. Zudem würde die Werbestrategie nur angepasst, wenn sicher sei, dass nicht neue Massnahmen angeordnet würden. Mit seiner Eingabe vom

10. März 2022

habe er eine Statistik eingereicht, welche auf zeige, dass der Sport am stärksten von Werberückgängen betroffen gewesen sei. Sein Verlag sei «zu 100 % im Sport aktiv». Die Verminderung der Sportwerbung habe sich auf seinen Umsatz niedergeschlagen. Es sei doch nur logisch, dass bei den im Jahr 2021 gültig gewesenen Massnahmen die Sportwerbung in diesem Jahr entsprechend zurückgehe ( Urk. 1 S. 3). 3 .

3. 1

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundes verfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün den, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Hier ist

e ine zur Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheid s vom 31. März 2021 ( Urk.

2) führende V erletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch mög lich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Fehl geht sodann sein Vorbringen, wonach gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kein Zusam men hang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus und der Umsat zeinbusse nachgewiesen werden müsse. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung für den Er werbsausfall nur dann geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund von Mass nahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unter brochen oder massgeblich eingeschränkt werden musste (Urteil des Sozialver sicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2) . 3.2

Alsdann hat das Sozialversicherungsgericht bereits festgehalten,

dass die Beschwerdegegnerin mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen ab Frühling/Sommer 2021 gehalten war, zu prüfen , ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs ge richts EE.2022.00016 vom

7. Juni 2022 E. 2.2.2). Um beur teilen zu können, ob die im hier zu prüfenden Zeitraum von September bis November 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gehab t haben könnten, muss zunächst geprüft werden , worin diese Tätigkeit besteht.

Soweit feststellbar, ist das Unternehmen « Y.___ » mit einer Adresse in Z.___

nicht im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Auf der Internetseite «Businesslink.ch» ist nachzulesen, dass es in der Branche Grafik/Druck/Verlag tätig ist ( www.businesslink.ch , besucht am 1 1. November 2022) . Auf der vom Verlag des Beschwerdeführers betriebenen Internetseite «www. «A.___» .ch» (besucht am 1 1. November 2022) findet sich sodann ein Dossier mit dem Titel «Mediadaten 2022». Darin umschreibt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit so, dass der Verlag « Y.___ » seit über einem Jahrzehnt Premiummagazine und hochwertige Verlagsprodukte mit langer Lebensdauer und höchster Qualität herausgebe . Nach eigenen Angaben sind über 10 Journalisten für den Verlag tätig. Zu den Produkten gehört unter anderem das Magazin « A.___ », welches viermal im Jahr erscheint und für Fr. 8.80 an Kiosken, für Abonnenten und im Einzel verkauf erhältlich ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besteht die Leserschaft aus ca. 120’000 Sportfans der jewei ligen Sportart (z. B. Winter- oder Outdoor sport ) und aktiven Sportlern. Der Grossteil sei im Alter zwischen 18 bis 40 Jahren mit Streuung von 12 bis 70 Jahren, aus breiten Bevöl kerungsschichten, in der Tendenz modebe wusste, « lifestylige » Personen mit mitt lerem bis höhere m Einkommen . Es bestehe die Möglichkeit zur Mehrfach- und Dauernutzung beziehungsweise zur i nten sive n Nutzung des Magazins. Die Preise für Wer bung in diesem Heft reichen von Fr. 1'880.-- für ein Inserat auf einer Drittel seite im Inneren des Magazins bis zu Fr. 6'800.-- für eine Werbebeilage bis 150

g. Begleitend zum Magazin wird seit 2013 eine Homepage mit dem gleichen Titel unterhalten. Laut Beschwerdeführer wächst die Site kontinuierlich, habe aber noch viel Potential nach oben. Weitere Internetseiten sind « B.___ .ch» und « C.___ .ch». Daneben produziert der der Verlag vor dem jeweiligen Saisonstart dieser beiden Sportligen eine Fussball- und eine Eishockeyagenda sowie zweimal im Jahr ein Bikermagazin . In diesen Publikationen kann ebenfalls inseriert werden (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022») .

3.3

Ausgehend davon kann zunächst festgehalten werden , dass der Betrieb des Verlags im Zeitraum von September bis November 2021 - wie schon in der ganzen Zeit der Corona- Epi demie zuvor - aufgrund der behördlichen Massnah men zu deren Be kämpfung weder verboten noch direkt eingeschränkt war. Für diesen Zeitraum konnte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch keine Bestätigung von ab ge sagten Aufträgen einreichen (Urk.

8/206/1).

Er stellt sich auf den Standpunkt, das s Unternehmen unter dem Einfluss der erwähnten behördlichen Massnahmen keine oder weniger Werbung in den von seinem Verlag heraus ge gebenen Magazinen und den von diesem betriebenen Internet seiten ge schaltet hätten . In seiner Argumentation führt er zunächst die soge nannte 2G-Regel an . Dazu ist zu sagen, dass der Bundesrat im Dezember 2021 aufgrund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auftretens der Omikron-Virus variante sich zur Einführung weiterer Mass nah men veranlasst sah (vgl. etwa die Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021).

Insbesondere gab er nach seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Mass nahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innen bereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben, Restaurants sowie Veranstaltungen würden geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen kon sumiert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeit aktivitäten, sei zusätzlich ein negativer Test nötig (2G+-Regel). In der zweiten Variante waren dort Schlies sungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann ( vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 10. Dezember 2021). Nach durchgeführ ter Kon sultation wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 2 0. Dezember

2021 einge führt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeit be trieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G).

Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen ( Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s.

a. Art. 15 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). All dies konnte die potentiel len Auftraggeberinnen und Auftraggeber des Beschwerdefüh rers im hier zu prü fenden Zeitraum vom September bis November 2021 aber nicht davon abge halten haben, in seinen Magazinen zu werben, wurde die Einführung der 2G-Regel in der Schweiz doch wie festgehalten erst im Dezem ber 2021 in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer dringt mit diesem Vorbringen mithin nicht durch .

Die weiteren Ausführungen des Beschwerde führers sind insoweit zu bericht ig en, dass von September bis November 2021 wohl eine Homeoffice-Empfehlung, aber keine Pflicht zur Tätigkeit zu Hause mehr bestand ( vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 2 3. Juni und 3. Dezember 2021).

So oder anders hat d er Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen Home office und seinen verminderten Werbeeinnahmen nicht plausibilisieren

können. Gemäss seinen eigenen Angaben werden auf « A.___ .ch» vor allem Skikol lektionen der jeweiligen Saison und ein Skifinder , ein Hotel- und Shopfinder und ein Markenverzeichnis angeboten (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022») . Es ist nicht ersichtlich , inwiefern die Home office-Empfehlung des Bundesrates in den Monaten September und November 2021 (oder die Homeoffice-Pflicht davor)

die Nachfrage nach Skiprodukten beeinflusst haben könnte , durften sich die Menschen in der Epide miezeit doch gleichwohl in die Skiferien begeben , weshalb die Nachfrage nach Skiprodukten und -hotels und damit das Interesse an Werbe inseraten an sich nicht geschmälert war . Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, Einschränkungen bei Sportveranstaltungen hätten dazu ge führt, dass diese als Werbefläche weniger attraktiv gewesen sei en . Gemäss den verfügbaren Informa tionen erbringt der Verlag des Beschwerdeführers aber keine Dienstleistun gen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (z. B. Drucken von Programm anzeigen oder - heften), so dass auf dieses Vor bringen des Beschwer deführers nicht weiter eingegangen werden muss .

Des Weite ren beruft sich der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsverfahren auf einen Artikel aus dem Internet mit

statis tische n Angaben zum Werbemarkt im Jahr 2020 (Urk.

8/206/3-6) . Diesem Artikel ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aus sichten für den Schweizer Werbe markt nach dem ersten Lockdown im Frühjahr düster gewesen seien (Urk.

8/206/3). In den darauffolgenden Monaten habe sich die Situation

jedoch leicht entschärft. Nach der ersten Verunsicherung seien Pro zesse und Inhalte adaptiert und (neue) Werbekampagnen lanciert worden (Urk.

8/206/4). Gemäss ihrer Medienmitteilung vom 1 2. Mai 2022 verzeichnete die Stiftung Werbestatistik Schweiz nach starken Rückgängen bei sämtlichen ausge wiesenen Medien gat tun gen für das zweite Corona-Pandemiejahr wieder steigende Werbeumsätze. Nichts destotrotz konnte das Vor-Pandemie-Niveau im Jahr 2021 noch nicht wieder erreicht werden ( die Medienmitteilung ist einsehbar unter: https://werbestatistik.ch, besucht am: 15.

November 2022). Aus der im Internet (teilweise) einsehbaren Gesamtübersicht der Netto-Werbeumsätz en 2017-2021 derselben Stiftung ist aber auch der allgemein bekannte Werbeeinbruch in den Printmedien zu entnehmen, der schon Jahre vor der Corona-19-Epidemie begonnen hat. Möglich ist, dass die Epidemie anhaltende wirtschaftliche Veränderungen nach sich zieht oder beschleunigt. Dass der Rück gang der Werbeeinnahmen in den Monaten September bis November 2021 im Vergleich zu den Vorjahren seit 2016 (vgl. Urk. 8/182/3) massgeblich in Zusam menhang mit den behördlich verordneten Massnahmen steht, ist damit aber nicht dargetan. Immerhin verzeichneten die E-Bikes und Motorräder in der Schweiz im Jahre 2021 eine Marktsteigerung von 13 % (vgl. https://www.motorrad online.de/ratgeber/zweirad-neuzulassungen-schweiz-2021 , besucht am 2 3. November 2022). In diesem Zusammenhang ist

schliesslich zu vermerken, dass den vom Beschwerdeführer herausgegebenen Produkten im Wettbewerb um Werbeeinnahmen mit den in der heutigen Zeit weit verbreiteten Online-Sport informationsdienstleistungen, welche hinsichtlich Aktualität seine Berichte übertreffen, eine grosse Konkurrenz erwachsen ist, was weder mit der Covid-19-Epidemie noch mit den behördlichen Massnahmen zum Schutze vor deren Folgen zu tun hat.

In einer Gesamtschau konnte somit ein wesentlicher Zusammenhang zu den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es ist daher zu vermuten, dass zumindest auch andere Gründe für den Umsatzrückgang verant wortlich sind.

Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1.

September bis 30.

November 2021 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), zumal vorliegend die bei unvertretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozess entschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 /3, Urk. 8/ 7

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) .

E. 1.2 Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31 . Mä r z 202 2

führte die Beschwer degegnerin insbesondere aus , im Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) sei unter Hinweis auf den Bundes ratsbeschluss vom 2 5. August 2021 das Folgende festgehalten worden: «Aktuell gibt es kaum noch behördliche Einschränkungen. Deshalb müssen die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf Gründe richte n, die die Ver sicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.» Die Beschwerde gegnerin führte weiter aus, dass nur die selbständigerwerbenden Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundes ebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken mussten, Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hätten ( Urk. 2 S. 1). Im Falle des Beschwerdeführers könne ein solcher Zusam menhang zwischen behördlichen Massnahmen und Umsatz ein busse weder hergestellt oder nachvollzogen werden ( Urk. 2 S. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2022 geforderten Unterlagen eingereicht habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 202 2 sei die Beschwerdegegnerin auf diese Unterlagen aber nicht eingegangen. Dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beweismittel müssten geprüft, beachtet und gewürdigt werden. Alsdann könne die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung nicht auf das Gesetz abstützen. In Art. 15 Covid-

E. 3 /3, Urk. 8/ 83 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Aus gleichskasse den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsaus fall ent schädigung für

den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: Sep tember) bis 31. Dezem ber 2020 ab

(Urk. 8/ 84 ). Die hiergegen am 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 87 ) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 19. Februar 2021 ab (Urk. 8/10

E. 3.2 Alsdann hat das Sozialversicherungsgericht bereits festgehalten,

dass die Beschwerdegegnerin mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen ab Frühling/Sommer 2021 gehalten war, zu prüfen , ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs ge richts EE.2022.00016 vom

7. Juni 2022 E. 2.2.2). Um beur teilen zu können, ob die im hier zu prüfenden Zeitraum von September bis November 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gehab t haben könnten, muss zunächst geprüft werden , worin diese Tätigkeit besteht.

Soweit feststellbar, ist das Unternehmen « Y.___ » mit einer Adresse in Z.___

nicht im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Auf der Internetseite «Businesslink.ch» ist nachzulesen, dass es in der Branche Grafik/Druck/Verlag tätig ist ( www.businesslink.ch , besucht am 1 1. November 2022) . Auf der vom Verlag des Beschwerdeführers betriebenen Internetseite «www. «A.___» .ch» (besucht am 1 1. November 2022) findet sich sodann ein Dossier mit dem Titel «Mediadaten 2022». Darin umschreibt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit so, dass der Verlag « Y.___ » seit über einem Jahrzehnt Premiummagazine und hochwertige Verlagsprodukte mit langer Lebensdauer und höchster Qualität herausgebe . Nach eigenen Angaben sind über 10 Journalisten für den Verlag tätig. Zu den Produkten gehört unter anderem das Magazin « A.___ », welches viermal im Jahr erscheint und für Fr. 8.80 an Kiosken, für Abonnenten und im Einzel verkauf erhältlich ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besteht die Leserschaft aus ca. 120’000 Sportfans der jewei ligen Sportart (z. B. Winter- oder Outdoor sport ) und aktiven Sportlern. Der Grossteil sei im Alter zwischen 18 bis 40 Jahren mit Streuung von 12 bis 70 Jahren, aus breiten Bevöl kerungsschichten, in der Tendenz modebe wusste, « lifestylige » Personen mit mitt lerem bis höhere m Einkommen . Es bestehe die Möglichkeit zur Mehrfach- und Dauernutzung beziehungsweise zur i nten sive n Nutzung des Magazins. Die Preise für Wer bung in diesem Heft reichen von Fr. 1'880.-- für ein Inserat auf einer Drittel seite im Inneren des Magazins bis zu Fr. 6'800.-- für eine Werbebeilage bis 150

g. Begleitend zum Magazin wird seit 2013 eine Homepage mit dem gleichen Titel unterhalten. Laut Beschwerdeführer wächst die Site kontinuierlich, habe aber noch viel Potential nach oben. Weitere Internetseiten sind « B.___ .ch» und « C.___ .ch». Daneben produziert der der Verlag vor dem jeweiligen Saisonstart dieser beiden Sportligen eine Fussball- und eine Eishockeyagenda sowie zweimal im Jahr ein Bikermagazin . In diesen Publikationen kann ebenfalls inseriert werden (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022») .

E. 3.3 Ausgehend davon kann zunächst festgehalten werden , dass der Betrieb des Verlags im Zeitraum von September bis November 2021 - wie schon in der ganzen Zeit der Corona- Epi demie zuvor - aufgrund der behördlichen Massnah men zu deren Be kämpfung weder verboten noch direkt eingeschränkt war. Für diesen Zeitraum konnte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch keine Bestätigung von ab ge sagten Aufträgen einreichen (Urk.

8/206/1).

Er stellt sich auf den Standpunkt, das s Unternehmen unter dem Einfluss der erwähnten behördlichen Massnahmen keine oder weniger Werbung in den von seinem Verlag heraus ge gebenen Magazinen und den von diesem betriebenen Internet seiten ge schaltet hätten . In seiner Argumentation führt er zunächst die soge nannte 2G-Regel an . Dazu ist zu sagen, dass der Bundesrat im Dezember 2021 aufgrund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auftretens der Omikron-Virus variante sich zur Einführung weiterer Mass nah men veranlasst sah (vgl. etwa die Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021).

Insbesondere gab er nach seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Mass nahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innen bereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben, Restaurants sowie Veranstaltungen würden geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen kon sumiert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeit aktivitäten, sei zusätzlich ein negativer Test nötig (2G+-Regel). In der zweiten Variante waren dort Schlies sungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann ( vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 10. Dezember 2021). Nach durchgeführ ter Kon sultation wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 2 0. Dezember

2021 einge führt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeit be trieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G).

Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen ( Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s.

a. Art. 15 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). All dies konnte die potentiel len Auftraggeberinnen und Auftraggeber des Beschwerdefüh rers im hier zu prü fenden Zeitraum vom September bis November 2021 aber nicht davon abge halten haben, in seinen Magazinen zu werben, wurde die Einführung der 2G-Regel in der Schweiz doch wie festgehalten erst im Dezem ber 2021 in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer dringt mit diesem Vorbringen mithin nicht durch .

Die weiteren Ausführungen des Beschwerde führers sind insoweit zu bericht ig en, dass von September bis November 2021 wohl eine Homeoffice-Empfehlung, aber keine Pflicht zur Tätigkeit zu Hause mehr bestand ( vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 2 3. Juni und 3. Dezember 2021).

So oder anders hat d er Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen Home office und seinen verminderten Werbeeinnahmen nicht plausibilisieren

können. Gemäss seinen eigenen Angaben werden auf « A.___ .ch» vor allem Skikol lektionen der jeweiligen Saison und ein Skifinder , ein Hotel- und Shopfinder und ein Markenverzeichnis angeboten (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022») . Es ist nicht ersichtlich , inwiefern die Home office-Empfehlung des Bundesrates in den Monaten September und November 2021 (oder die Homeoffice-Pflicht davor)

die Nachfrage nach Skiprodukten beeinflusst haben könnte , durften sich die Menschen in der Epide miezeit doch gleichwohl in die Skiferien begeben , weshalb die Nachfrage nach Skiprodukten und -hotels und damit das Interesse an Werbe inseraten an sich nicht geschmälert war . Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, Einschränkungen bei Sportveranstaltungen hätten dazu ge führt, dass diese als Werbefläche weniger attraktiv gewesen sei en . Gemäss den verfügbaren Informa tionen erbringt der Verlag des Beschwerdeführers aber keine Dienstleistun gen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (z. B. Drucken von Programm anzeigen oder - heften), so dass auf dieses Vor bringen des Beschwer deführers nicht weiter eingegangen werden muss .

Des Weite ren beruft sich der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsverfahren auf einen Artikel aus dem Internet mit

statis tische n Angaben zum Werbemarkt im Jahr 2020 (Urk.

8/206/3-6) . Diesem Artikel ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aus sichten für den Schweizer Werbe markt nach dem ersten Lockdown im Frühjahr düster gewesen seien (Urk.

8/206/3). In den darauffolgenden Monaten habe sich die Situation

jedoch leicht entschärft. Nach der ersten Verunsicherung seien Pro zesse und Inhalte adaptiert und (neue) Werbekampagnen lanciert worden (Urk.

8/206/4). Gemäss ihrer Medienmitteilung vom 1 2. Mai 2022 verzeichnete die Stiftung Werbestatistik Schweiz nach starken Rückgängen bei sämtlichen ausge wiesenen Medien gat tun gen für das zweite Corona-Pandemiejahr wieder steigende Werbeumsätze. Nichts destotrotz konnte das Vor-Pandemie-Niveau im Jahr 2021 noch nicht wieder erreicht werden ( die Medienmitteilung ist einsehbar unter: https://werbestatistik.ch, besucht am: 15.

November 2022). Aus der im Internet (teilweise) einsehbaren Gesamtübersicht der Netto-Werbeumsätz en 2017-2021 derselben Stiftung ist aber auch der allgemein bekannte Werbeeinbruch in den Printmedien zu entnehmen, der schon Jahre vor der Corona-19-Epidemie begonnen hat. Möglich ist, dass die Epidemie anhaltende wirtschaftliche Veränderungen nach sich zieht oder beschleunigt. Dass der Rück gang der Werbeeinnahmen in den Monaten September bis November 2021 im Vergleich zu den Vorjahren seit 2016 (vgl. Urk. 8/182/3) massgeblich in Zusam menhang mit den behördlich verordneten Massnahmen steht, ist damit aber nicht dargetan. Immerhin verzeichneten die E-Bikes und Motorräder in der Schweiz im Jahre 2021 eine Marktsteigerung von 13 % (vgl. https://www.motorrad online.de/ratgeber/zweirad-neuzulassungen-schweiz-2021 , besucht am 2 3. November 2022). In diesem Zusammenhang ist

schliesslich zu vermerken, dass den vom Beschwerdeführer herausgegebenen Produkten im Wettbewerb um Werbeeinnahmen mit den in der heutigen Zeit weit verbreiteten Online-Sport informationsdienstleistungen, welche hinsichtlich Aktualität seine Berichte übertreffen, eine grosse Konkurrenz erwachsen ist, was weder mit der Covid-19-Epidemie noch mit den behördlichen Massnahmen zum Schutze vor deren Folgen zu tun hat.

In einer Gesamtschau konnte somit ein wesentlicher Zusammenhang zu den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es ist daher zu vermuten, dass zumindest auch andere Gründe für den Umsatzrückgang verant wortlich sind.

Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1.

September bis 30.

November 2021 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), zumal vorliegend die bei unvertretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozess entschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 ). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. März 2021 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/ 114 /3-5). Das Sozialversicherungs gericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 8/ 142 ). Auf die gegen dieses Urteil am 15. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 162/2-4 ) trat das Bundes gericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein ( Urk. 8/16

E. 9 ). Als dann schützte das Sozial versicherungsgericht mit seinem Urteil EE.2021.00059 vom 3 0. März 2022

die von der Ausgleichskasse verfügte Abweisung der Anträge auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar, Februar, April, Mai und Juni 2021 ( Urk. 8/214). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht, welche derzeit dort noch hängig ist.

E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.

E. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) .

E. 19 Gesetz stehe nichts davon, dass die Beschwerdegegnerin eine «gewisse Kausa lität» zu prüfen habe (Urk. 1 S. 2). Anspruchsvoraussetzung gemäss Covid-19-Gesetz und

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall sei, dass die Selbständigerwerbenden eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % erlitten hätten . Er erfülle diese Voraus setzung, weshalb sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgewiesen sei . Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei ihrer willkürliche n Inter pretation von Massnahmen und deren Folgen nachstehend Genanntes nicht beach tet: Die vom Bundesrat und den Kantonen angeordneten Massnahmen hätten einen Effekt auf seine Geschäftstätigkeit gehabt. Die 2G-Regel für Gastro- und Sport betriebe schränke diese ein und mindere daher auch ihren Umsatz. Diese Betriebe w ürden aufgrund des geringen Umsatzes weniger werben. Die Hotel- und Gastro branche, die zu seinen Kundinnen und Kunden zähle, habe einen effektiven Werbestopp verhängt. Die Homeoffice-Pflicht habe dazu geführt, dass Verkaufs läden weniger frequentiert würden. Deshalb habe der Handel seine Werbe ausgaben ebenfalls reduziert. Des Weiteren seien auch zahlreiche Sportveranstaltungen betroffen gewesen. E in Grossteil der Zuschauer, welche diese üblicherweise besucht hätten, hätten auf einen Besuch mit Maske verzichtet. Daher seien solche Sport events bis zur Aufhebung dieser Massnahme als Werbefläche weniger attraktiv gewesen. Als Folge davon sei auch im Sport weniger geworben worden, was sich ebenfalls auf seinen Umsatz ausgewirkt habe. Es müsse sodann auch beachtet werden, dass viele Unternehmen bei der Werbung eine Jahresstrategie verfolgen würden. Daher ändere sich in der Werbung nach der Aufhebung von Massnah men zur Bekämpfung von Covid-19 vorerst wenig . Es könne zu Verzögerungen von einem halben bis zu einem ganzen Jahr kommen. Zudem würde die Werbestrategie nur angepasst, wenn sicher sei, dass nicht neue Massnahmen angeordnet würden. Mit seiner Eingabe vom

10. März 2022

habe er eine Statistik eingereicht, welche auf zeige, dass der Sport am stärksten von Werberückgängen betroffen gewesen sei. Sein Verlag sei «zu 100 % im Sport aktiv». Die Verminderung der Sportwerbung habe sich auf seinen Umsatz niedergeschlagen. Es sei doch nur logisch, dass bei den im Jahr 2021 gültig gewesenen Massnahmen die Sportwerbung in diesem Jahr entsprechend zurückgehe ( Urk. 1 S. 3). 3 .

3. 1

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundes verfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün den, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Hier ist

e ine zur Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheid s vom 31. März 2021 ( Urk.

2) führende V erletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch mög lich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Fehl geht sodann sein Vorbringen, wonach gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kein Zusam men hang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus und der Umsat zeinbusse nachgewiesen werden müsse. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung für den Er werbsausfall nur dann geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund von Mass nahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unter brochen oder massgeblich eingeschränkt werden musste (Urteil des Sozialver sicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___

und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 7. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/7 1, Urk. 8/73, Urk.

8/83 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1- 262 ). In

den Anmeldungsformularen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Einzelunternehmen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezem ber 2020 eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 8/ 7 1 /3, Urk. 8/ 7 3 /3, Urk. 8/ 83 /3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies die Aus gleichskasse den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsaus fall ent schädigung für

den Zeitraum vom 17. Oktober (richtig: Sep tember) bis 31. Dezem ber 2020 ab

(Urk. 8/ 84 ). Die hiergegen am 12. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 87 ) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 19. Februar 2021 ab (Urk. 8/10 6 ). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. März 2021 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/ 114 /3-5). Das Sozialversicherungs gericht wies die Beschwerde mit Urteil EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 8/ 142 ). Auf die gegen dieses Urteil am 15. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 162/2-4 ) trat das Bundes gericht mit Urteil 9C_495/2021 vom 1. Oktober 2021 nicht ein ( Urk. 8/16 9 ). Als dann schützte das Sozial versicherungsgericht mit seinem Urteil EE.2021.00059 vom 3 0. März 2022

die von der Ausgleichskasse verfügte Abweisung der Anträge auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar, Februar, April, Mai und Juni 2021 ( Urk. 8/214). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht, welche derzeit dort noch hängig ist. 1.2

Zuvor hatte sich X.___ am 8 . Oktober 2021 , 1 . November 2021 und

3.

Dezember 2021 für die Monate September bis Novem ber 2021 bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung angemeldet (Urk. 8/ 168 , Urk. 8/ 1 7 2 , Urk. 8/ 182 ; Aktenverzeichnis zu Urk. 8/ 1-262 ). Mit Ver fügungen vom 10 . November 2021 (betreffend September u nd Oktober 2021) und vom 28.

Dezember 2021 (betreffend November 2021)

verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung

(Urk. 8/1 78, Urk. 8/187 ). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 13.

Dezember 2021

und 2 4. Januar 2022

Einsprache (Urk. 8/ 184 , Urk.

8/192 ). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse ihn mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auf, für die Zeit periode vom September bis Dezember 2021 ein detailliertes Buchungs journal und Bankbelege sowie eine Bestätigung für abgesagte Aufträge für die Monate September, Oktober und November 2021 einzureichen (Urk.

8/197). Dieser erkundigte sich hernach am 16. Februar 2022 telefonisch bei der Aus gleichskasse, ge stützt auf welche gesetzliche Grundlage sie die Unterlagen ein verlangen dürfe (Urk. 8/200). Darauf antwortete die Ausgleichskasse mit Schrei ben vom 16.

Feb ruar 2022 ( Urk. 8/201).

Alsdann reichte der Versicherte ihr mit Schreiben vom 10. März 2022 diverse Kontoauszüge ( Urk. 8/206/7-20) und einen Artikel aus dem Internet mit Statistiken zur Werbebranche im Jahr 2020 ( Urk. 8/206/3-6) ein . Dazu führte er unter anderem aus, dass er noch n ie ein detailliertes Buchungs journal geführt habe. Über eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen verfüge er ebenfalls nicht ( Urk. 8/206/1) . Mit Einspracheentscheid vom 31 . März 2022 wies die Aus gleichs kasse die Ein sprache n ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er beantragte, dass seine Corona-Anträge September bis November 2021 gutzuheissen seien und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihm das geschuldete Guthaben zu über weisen. Zudem ersuchte er um eine angemessene Entschädigung für seine dieses Verfahren betreffenden Umtriebe (Urk.

1 S .

3). Des Weiteren stellte er ein Aus standsbegehren gegen die Sozialversicherungsrichterinnen Arnold Gramigna und Fankhauser sowie de n Sozialversicherungsrichter Hurst (vgl. die in Sachen des Beschwerdeführers ergangenen Urteile des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich EE.2021.00014 vom 30. Juni 2021 und EE.2021.00059 vom 30. März 2022).

2.2

Am 5. September 2022 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-262). 2.3

Mit Beschluss vom 1 4. September 2022 wurde auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 (Urk. 1) nicht eingetreten ( Urk. 9). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Überdies wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 1.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. September 2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31 . Mä r z 202 2

führte die Beschwer degegnerin insbesondere aus , im Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) sei unter Hinweis auf den Bundes ratsbeschluss vom 2 5. August 2021 das Folgende festgehalten worden: «Aktuell gibt es kaum noch behördliche Einschränkungen. Deshalb müssen die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf Gründe richte n, die die Ver sicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.» Die Beschwerde gegnerin führte weiter aus, dass nur die selbständigerwerbenden Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundes ebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken mussten, Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hätten ( Urk. 2 S. 1). Im Falle des Beschwerdeführers könne ein solcher Zusam menhang zwischen behördlichen Massnahmen und Umsatz ein busse weder hergestellt oder nachvollzogen werden ( Urk. 2 S. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2022 geforderten Unterlagen eingereicht habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 202 2 sei die Beschwerdegegnerin auf diese Unterlagen aber nicht eingegangen. Dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beweismittel müssten geprüft, beachtet und gewürdigt werden. Alsdann könne die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung nicht auf das Gesetz abstützen. In Art. 15 Covid- 19- Gesetz stehe nichts davon, dass die Beschwerdegegnerin eine «gewisse Kausa lität» zu prüfen habe (Urk. 1 S. 2). Anspruchsvoraussetzung gemäss Covid-19-Gesetz und

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall sei, dass die Selbständigerwerbenden eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % erlitten hätten . Er erfülle diese Voraus setzung, weshalb sein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgewiesen sei . Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei ihrer willkürliche n Inter pretation von Massnahmen und deren Folgen nachstehend Genanntes nicht beach tet: Die vom Bundesrat und den Kantonen angeordneten Massnahmen hätten einen Effekt auf seine Geschäftstätigkeit gehabt. Die 2G-Regel für Gastro- und Sport betriebe schränke diese ein und mindere daher auch ihren Umsatz. Diese Betriebe w ürden aufgrund des geringen Umsatzes weniger werben. Die Hotel- und Gastro branche, die zu seinen Kundinnen und Kunden zähle, habe einen effektiven Werbestopp verhängt. Die Homeoffice-Pflicht habe dazu geführt, dass Verkaufs läden weniger frequentiert würden. Deshalb habe der Handel seine Werbe ausgaben ebenfalls reduziert. Des Weiteren seien auch zahlreiche Sportveranstaltungen betroffen gewesen. E in Grossteil der Zuschauer, welche diese üblicherweise besucht hätten, hätten auf einen Besuch mit Maske verzichtet. Daher seien solche Sport events bis zur Aufhebung dieser Massnahme als Werbefläche weniger attraktiv gewesen. Als Folge davon sei auch im Sport weniger geworben worden, was sich ebenfalls auf seinen Umsatz ausgewirkt habe. Es müsse sodann auch beachtet werden, dass viele Unternehmen bei der Werbung eine Jahresstrategie verfolgen würden. Daher ändere sich in der Werbung nach der Aufhebung von Massnah men zur Bekämpfung von Covid-19 vorerst wenig . Es könne zu Verzögerungen von einem halben bis zu einem ganzen Jahr kommen. Zudem würde die Werbestrategie nur angepasst, wenn sicher sei, dass nicht neue Massnahmen angeordnet würden. Mit seiner Eingabe vom

10. März 2022

habe er eine Statistik eingereicht, welche auf zeige, dass der Sport am stärksten von Werberückgängen betroffen gewesen sei. Sein Verlag sei «zu 100 % im Sport aktiv». Die Verminderung der Sportwerbung habe sich auf seinen Umsatz niedergeschlagen. Es sei doch nur logisch, dass bei den im Jahr 2021 gültig gewesenen Massnahmen die Sportwerbung in diesem Jahr entsprechend zurückgehe ( Urk. 1 S. 3). 3 .

3. 1

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundes verfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün den, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kennt nis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Hier ist

e ine zur Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheid s vom 31. März 2021 ( Urk.

2) führende V erletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer doch mög lich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Fehl geht sodann sein Vorbringen, wonach gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kein Zusam men hang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus und der Umsat zeinbusse nachgewiesen werden müsse. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung für den Er werbsausfall nur dann geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund von Mass nahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unter brochen oder massgeblich eingeschränkt werden musste (Urteil des Sozialver sicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2) . 3.2

Alsdann hat das Sozialversicherungsgericht bereits festgehalten,

dass die Beschwerdegegnerin mit dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen ab Frühling/Sommer 2021 gehalten war, zu prüfen , ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs ge richts EE.2022.00016 vom

7. Juni 2022 E. 2.2.2). Um beur teilen zu können, ob die im hier zu prüfenden Zeitraum von September bis November 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gehab t haben könnten, muss zunächst geprüft werden , worin diese Tätigkeit besteht.

Soweit feststellbar, ist das Unternehmen « Y.___ » mit einer Adresse in Z.___

nicht im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Auf der Internetseite «Businesslink.ch» ist nachzulesen, dass es in der Branche Grafik/Druck/Verlag tätig ist ( www.businesslink.ch , besucht am 1 1. November 2022) . Auf der vom Verlag des Beschwerdeführers betriebenen Internetseite «www. «A.___» .ch» (besucht am 1 1. November 2022) findet sich sodann ein Dossier mit dem Titel «Mediadaten 2022». Darin umschreibt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit so, dass der Verlag « Y.___ » seit über einem Jahrzehnt Premiummagazine und hochwertige Verlagsprodukte mit langer Lebensdauer und höchster Qualität herausgebe . Nach eigenen Angaben sind über 10 Journalisten für den Verlag tätig. Zu den Produkten gehört unter anderem das Magazin « A.___ », welches viermal im Jahr erscheint und für Fr. 8.80 an Kiosken, für Abonnenten und im Einzel verkauf erhältlich ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besteht die Leserschaft aus ca. 120’000 Sportfans der jewei ligen Sportart (z. B. Winter- oder Outdoor sport ) und aktiven Sportlern. Der Grossteil sei im Alter zwischen 18 bis 40 Jahren mit Streuung von 12 bis 70 Jahren, aus breiten Bevöl kerungsschichten, in der Tendenz modebe wusste, « lifestylige » Personen mit mitt lerem bis höhere m Einkommen . Es bestehe die Möglichkeit zur Mehrfach- und Dauernutzung beziehungsweise zur i nten sive n Nutzung des Magazins. Die Preise für Wer bung in diesem Heft reichen von Fr. 1'880.-- für ein Inserat auf einer Drittel seite im Inneren des Magazins bis zu Fr. 6'800.-- für eine Werbebeilage bis 150

g. Begleitend zum Magazin wird seit 2013 eine Homepage mit dem gleichen Titel unterhalten. Laut Beschwerdeführer wächst die Site kontinuierlich, habe aber noch viel Potential nach oben. Weitere Internetseiten sind « B.___ .ch» und « C.___ .ch». Daneben produziert der der Verlag vor dem jeweiligen Saisonstart dieser beiden Sportligen eine Fussball- und eine Eishockeyagenda sowie zweimal im Jahr ein Bikermagazin . In diesen Publikationen kann ebenfalls inseriert werden (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022») .

3.3

Ausgehend davon kann zunächst festgehalten werden , dass der Betrieb des Verlags im Zeitraum von September bis November 2021 - wie schon in der ganzen Zeit der Corona- Epi demie zuvor - aufgrund der behördlichen Massnah men zu deren Be kämpfung weder verboten noch direkt eingeschränkt war. Für diesen Zeitraum konnte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch keine Bestätigung von ab ge sagten Aufträgen einreichen (Urk.

8/206/1).

Er stellt sich auf den Standpunkt, das s Unternehmen unter dem Einfluss der erwähnten behördlichen Massnahmen keine oder weniger Werbung in den von seinem Verlag heraus ge gebenen Magazinen und den von diesem betriebenen Internet seiten ge schaltet hätten . In seiner Argumentation führt er zunächst die soge nannte 2G-Regel an . Dazu ist zu sagen, dass der Bundesrat im Dezember 2021 aufgrund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auftretens der Omikron-Virus variante sich zur Einführung weiterer Mass nah men veranlasst sah (vgl. etwa die Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021).

Insbesondere gab er nach seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Mass nahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innen bereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben, Restaurants sowie Veranstaltungen würden geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen kon sumiert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeit aktivitäten, sei zusätzlich ein negativer Test nötig (2G+-Regel). In der zweiten Variante waren dort Schlies sungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann ( vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 10. Dezember 2021). Nach durchgeführ ter Kon sultation wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 2 0. Dezember

2021 einge führt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeit be trieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G).

Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen ( Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s.

a. Art. 15 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). All dies konnte die potentiel len Auftraggeberinnen und Auftraggeber des Beschwerdefüh rers im hier zu prü fenden Zeitraum vom September bis November 2021 aber nicht davon abge halten haben, in seinen Magazinen zu werben, wurde die Einführung der 2G-Regel in der Schweiz doch wie festgehalten erst im Dezem ber 2021 in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer dringt mit diesem Vorbringen mithin nicht durch .

Die weiteren Ausführungen des Beschwerde führers sind insoweit zu bericht ig en, dass von September bis November 2021 wohl eine Homeoffice-Empfehlung, aber keine Pflicht zur Tätigkeit zu Hause mehr bestand ( vgl. die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 2 3. Juni und 3. Dezember 2021).

So oder anders hat d er Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen Home office und seinen verminderten Werbeeinnahmen nicht plausibilisieren

können. Gemäss seinen eigenen Angaben werden auf « A.___ .ch» vor allem Skikol lektionen der jeweiligen Saison und ein Skifinder , ein Hotel- und Shopfinder und ein Markenverzeichnis angeboten (vgl. das erwähnte Dossier «Mediadaten 2022») . Es ist nicht ersichtlich , inwiefern die Home office-Empfehlung des Bundesrates in den Monaten September und November 2021 (oder die Homeoffice-Pflicht davor)

die Nachfrage nach Skiprodukten beeinflusst haben könnte , durften sich die Menschen in der Epide miezeit doch gleichwohl in die Skiferien begeben , weshalb die Nachfrage nach Skiprodukten und -hotels und damit das Interesse an Werbe inseraten an sich nicht geschmälert war . Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, Einschränkungen bei Sportveranstaltungen hätten dazu ge führt, dass diese als Werbefläche weniger attraktiv gewesen sei en . Gemäss den verfügbaren Informa tionen erbringt der Verlag des Beschwerdeführers aber keine Dienstleistun gen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (z. B. Drucken von Programm anzeigen oder - heften), so dass auf dieses Vor bringen des Beschwer deführers nicht weiter eingegangen werden muss .

Des Weite ren beruft sich der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsverfahren auf einen Artikel aus dem Internet mit

statis tische n Angaben zum Werbemarkt im Jahr 2020 (Urk.

8/206/3-6) . Diesem Artikel ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aus sichten für den Schweizer Werbe markt nach dem ersten Lockdown im Frühjahr düster gewesen seien (Urk.

8/206/3). In den darauffolgenden Monaten habe sich die Situation

jedoch leicht entschärft. Nach der ersten Verunsicherung seien Pro zesse und Inhalte adaptiert und (neue) Werbekampagnen lanciert worden (Urk.

8/206/4). Gemäss ihrer Medienmitteilung vom 1 2. Mai 2022 verzeichnete die Stiftung Werbestatistik Schweiz nach starken Rückgängen bei sämtlichen ausge wiesenen Medien gat tun gen für das zweite Corona-Pandemiejahr wieder steigende Werbeumsätze. Nichts destotrotz konnte das Vor-Pandemie-Niveau im Jahr 2021 noch nicht wieder erreicht werden ( die Medienmitteilung ist einsehbar unter: https://werbestatistik.ch, besucht am: 15.

November 2022). Aus der im Internet (teilweise) einsehbaren Gesamtübersicht der Netto-Werbeumsätz en 2017-2021 derselben Stiftung ist aber auch der allgemein bekannte Werbeeinbruch in den Printmedien zu entnehmen, der schon Jahre vor der Corona-19-Epidemie begonnen hat. Möglich ist, dass die Epidemie anhaltende wirtschaftliche Veränderungen nach sich zieht oder beschleunigt. Dass der Rück gang der Werbeeinnahmen in den Monaten September bis November 2021 im Vergleich zu den Vorjahren seit 2016 (vgl. Urk. 8/182/3) massgeblich in Zusam menhang mit den behördlich verordneten Massnahmen steht, ist damit aber nicht dargetan. Immerhin verzeichneten die E-Bikes und Motorräder in der Schweiz im Jahre 2021 eine Marktsteigerung von 13 % (vgl. https://www.motorrad online.de/ratgeber/zweirad-neuzulassungen-schweiz-2021 , besucht am 2 3. November 2022). In diesem Zusammenhang ist

schliesslich zu vermerken, dass den vom Beschwerdeführer herausgegebenen Produkten im Wettbewerb um Werbeeinnahmen mit den in der heutigen Zeit weit verbreiteten Online-Sport informationsdienstleistungen, welche hinsichtlich Aktualität seine Berichte übertreffen, eine grosse Konkurrenz erwachsen ist, was weder mit der Covid-19-Epidemie noch mit den behördlichen Massnahmen zum Schutze vor deren Folgen zu tun hat.

In einer Gesamtschau konnte somit ein wesentlicher Zusammenhang zu den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es ist daher zu vermuten, dass zumindest auch andere Gründe für den Umsatzrückgang verant wortlich sind.

Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1.

September bis 30.

November 2021 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang ist keine Prozessentschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), zumal vorliegend die bei unvertretenen Beschwerdeführenden erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozess entschädigung nicht gegeben wären (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer, mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher