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EE.2022.00013

Zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse ihrer Kindertagesstätte im Oktober 2021 ist kein Zusammenhang ersichtlich. Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2022-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 71 , war die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde am 5.

Dezember 2013 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 6/55/2 ) und war der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichkasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/1 ff.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2 9. März 2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst und X.___ als Liquidatorin eingesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Zuvor hatte sich X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ GmbH am 6. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) angemeldet ( Urk. 6/54, Urk. 6/65/1 ). Mit ihrer Anmel dung machte sie eine wesentliche Umsatzeinbusse geltend. Dies begründete sie damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Kinderkrippe seit dem « Lock down » ab März 2020 keine neuen Kinder zur Betreuung übergeben worden seien ( Urk. 6/54/2). Aufgrund dieses und der in der Folge ges tellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr hernach für die Zeitperiode vom 1 7 .

September 2020 bis

30. September 2021 eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet ( Urk. 6/65, Urk. 6/71-72,

Urk. 6/75, Urk.

6/78,

Urk. 6/82,

Urk. 6/85, Urk. 6/88 , Urk. 6/99 ) . Eine solche Ent schädigung beantragte sie in der Folge am 2. Novem ber 2021 auch für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 6/100, Urk. 6/103/1). Mit Ver fügung vom 18 . November 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für d iesen Monat (Urk. 6 /103). Zur Be grün dung führte sie aus, dass der Anspruch von Personen, deren Erwerbs tätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, mit Wirkung ab dem 1. Sep tember 2021 erlösche ( Urk. 6/103/1). Die dagegen von X.___

erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2021 ( Urk. 6/107 )

wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 4. Februar 2022 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 4 . Ap r il 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6 /1- 128 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einsprac heentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 2 S. 1). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monate November und Dezember 2021 kann somit mangels An fech tungs objekt nicht eingetreten werden.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu Recht verweigert hat. 2. 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publika tion vor ge sehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).

Mit ihrem Gesuch vom 2. Novembe r

2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021

(Urk. 6/100, Urk. 6/103/1) . Hier sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

und d er vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwa r nach den im Monat Oktobe r 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätig keit aufgrund von Massnahmen im Z usammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat d er Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September 2021) erlassen.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 20. Sep tember 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli ga torische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmiss ver ständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs ge schichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusam menhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetz geber so nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 145 V 289 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrags der Beschwer de führerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführe rin für diesen Monat geltend gemachte Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH nicht auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei ( Urk. 2 S. 1-2).

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass im Oktober 2021 eine behördlich angeord nete Homeoffice -P flicht gegolten habe ( Urk. 1). Es sei ferner zu berücksichtigen, dass viele der einkommensschwachen Familien während der Pandemie von Armut betroffen gewesen seien. Deshalb hätten sie die Betreuungskosten seit dem «Lock down» nicht mehr bezahlen können. Zudem sei der Betrieb der Kinder tages stätte wegen der jederzeit drohenden Gefahr der Schliessung aufgrund von Quarantäne fällen erschwert gewesen . Alsdann seien die Umsetzung der Masken pflicht und des Abstandhaltens für die Kinder und die Betreuungspersonen kompliziert gewesen. Und schliesslich seien die Covid -Zertifikate für ihre jünge ren Mit arbeite rinnen und Mitarbeiter zu spät eingeführt worden (vgl. auch Einsprache vom 9. Dezember 2021 , Urk. 6/107). 3 .2

3.2.1

Bezüglich dieser Vorbringen der Parteien ist zunächst Folgendes in Erinnerung zu rufen: Wegen den Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16.

März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss

Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Viel zahl von Schlies sungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 , welche in den Medien und im allgemeinen Sprachge brauch als « Lockdown »

bezeichnet wurden. Hin sichtlich der Kindertagesstätten

ordnete der Bundesrat m it dem per 1 7. März 2020 in Kraft getretenen Art. 5

Abs.

4 der Ver ordnung 2 über Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19, Covi d-19-Verordnung 2 ) an, dass

diese nur geschlos sen werden können, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreu ungsangebote vorsehen. Im Kanton Zürich blieben die Kindertagesstätten geöf fnet. Der gleichzeitig erfolgte behörd liche Appell an die Eltern, ihre Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, hatte jedoch zur Folge, dass die Auslastung der Betreuungs plätze sehr stark sank. Gemäss den Angaben des Zürcher Regierungs rates vom 2 3. April 2020 waren die rund 20'000 Betreuungsplätze in den 700 Kindertagesstätten im Kanton Zürich ab Mitte März durchschnittlich nur noch zu 30 Prozent ausgelastet. Als Reaktion darauf erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Ver min derung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vom 22.

April 2020 (vgl. die Medienmitteilung vom 2 3. April 2020) . 3.2.2

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

Was die Y.___ GmbH betrifft, so muss festgestellt werden, dass diese schon vor Mitte März 2020, als sich die behördlichen Massnahmen und Appelle zur Bekämpfung von Covid-19 auf das Tagesgeschäft der Kindertages stätten aus zuwirken begannen, aus von der Beschwerde führerin nicht genannten Gründen eine erhebliche Umsatzeinbusse hinnehmen musste. Gemäss der An mel dung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom

6. Januar 2021

(Urk. 6/54, Urk. 6/65)

lagen die Umsätze der Y.___ GmbH in den Jahren 2015 und 2018 zwischen Fr. 328'555.-- und Fr. 396'491.-- (Urk. 6/54/2) . Im Jahr 2019 - mithin noch vor der Covid-19-Pandemie - redu zierte sich der Umsatz auf rund die Hälfte

( Fr. 174'223.--, Urk. 6/54/2) . Die Umsatzzahlen konnte n danach nicht mehr ge steigert werden. Dies führte die Beschwerde führerin unter anderem

darauf zurück , dass es seit dem « Lockdown » ab Mitte März 2020

statt zu Neuanmeldung en von zu betreuenden Kindern zu Absagen gekommen

sei, weil deren Eltern aufgrund von Stellenverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Un sicherheiten aus Spargründen eine private Betreu ung vorge zogen hätten (Urk. 6/67/2 , Urk. 6/79/2 , Urk. 6/86/2).

In ihrer An mel dung vom

2. Novem ber 2021 zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfalls ent schä digung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/100, Urk. 6/103/1)

hielt die Beschwerde führe rin sodann fest , dass im Betriebsjahr 2021 der Aufbau der Kindergruppe sehr schlep pend verlaufen sei. Als in den Sommermonaten die Planung für das restliche Betriebs jahr vorangeschritten sei, sei es nur bei einer Anmeldung geblieben. Alle ander e n Eltern hätten ihre Anmeldung wieder zu rück gezogen. Auch eine Werbe offensive an umliegende Firmen und Eltern im Quartier beziehungsweise die Zusammenarbeit mit dem Sozialdepartement und den Müt ter- und Väterbera tungsstellen habe zu keinen Neueintritten geführt. Die Ar beit der Krippenleitung habe im Oktober 2021 nicht entlöhnt werden können (Urk. 6/100/2). Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber mit der Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht einen blossen Einkommensersatz bei wirtschaftlichem Miss erfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung

für den Er werbsausfall geschuldet , wenn die Erwerbs tätig keit aufgrund von Mass nah men im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbr o chen oder massgeblich ein ge schränk t werden mu ss t e. 3.2. 3

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen de r von ihr geltend gemachten Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH im Oktober 2021 in der Höhe von 95.2 % ( Urk. 6/100/2) und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 aufzuzeigen. Entgegen ihren Vor bringen bestand im Oktober 2021 keine Pflicht zur Arbei t im Homeoffice. Die Homeoffice-Pflicht wurde vom Bundesrat per 2 6. J uni 2021 aufgehoben (vgl. die Medienmittelung vom 2 3. Juni 2021).

Im weiteren Verlauf

beschloss der Bundes rat a uf grund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auf tretens der Omikron-V irusvariante eine «dringliche Home-Office-Emp feh lung», um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren . Diese Regelung galt aber erst ab 6. Dezember 2021 (vgl. die Medien mit tei lung vom 3. Dezember 2021) .

Abgesehen davon erfordert auch die Arbeit zu Hause eine Kinderbetreu ung. Die von

der Beschwerde führerin beschriebenen Auswirkungen von Masken pflicht und Covid -Zertifikat auf ihre Kinderkrippe (E. 3.1) können sodann nicht nachvoll zogen werden. Ent scheidend ist letztlich, dass sie mit ihren Ausführun gen nicht verbergen konnte , dass die Dienst leistungen ihrer Kinderkrippe auch im Sommer 2021 nicht mehr ausreichend nach gefragt wurden (E. 3.2.3). Gemäss d en eigenen Angaben der Beschwerde führerin in der Anmeldung vom 2. Novem ber 2021 führte dies zur Umsatzeinbusse ihrer GmbH und zu ihrem eigenen Ein kommens verlust im Oktober 2021 (E. 3.2.3). Weil somit ein Zusammenhang zu den Mass nahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht plausibel darge legt werden konnte, ist zu vermuten, dass ein solcher nicht

be steht . Damit h a t die Beschwerde führerin für den Oktober 2021 kein en Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 3. 3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ( Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 71 , war die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde am 5.

Dezember 2013 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 6/55/2 ) und war der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichkasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/1 ff.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2 9. März 2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst und X.___ als Liquidatorin eingesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Zuvor hatte sich X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ GmbH am 6. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) angemeldet ( Urk. 6/54, Urk. 6/65/1 ). Mit ihrer Anmel dung machte sie eine wesentliche Umsatzeinbusse geltend. Dies begründete sie damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Kinderkrippe seit dem « Lock down » ab März 2020 keine neuen Kinder zur Betreuung übergeben worden seien ( Urk. 6/54/2). Aufgrund dieses und der in der Folge ges tellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr hernach für die Zeitperiode vom 1 7 .

September 2020 bis

30. September 2021 eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet ( Urk. 6/65, Urk. 6/71-72,

Urk. 6/75, Urk.

6/78,

Urk. 6/82,

Urk. 6/85, Urk. 6/88 , Urk. 6/99 ) . Eine solche Ent schädigung beantragte sie in der Folge am 2. Novem ber 2021 auch für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 6/100, Urk. 6/103/1). Mit Ver fügung vom 18 . November 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für d iesen Monat (Urk.

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einsprac heentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 2 S. 1). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monate November und Dezember 2021 kann somit mangels An fech tungs objekt nicht eingetreten werden.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu Recht verweigert hat. 2. 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publika tion vor ge sehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).

Mit ihrem Gesuch vom 2. Novembe r

2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021

(Urk. 6/100, Urk. 6/103/1) . Hier sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

und d er vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwa r nach den im Monat Oktobe r 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätig keit aufgrund von Massnahmen im Z usammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat d er Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September 2021) erlassen.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 20. Sep tember 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli ga torische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmiss ver ständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs ge schichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusam menhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetz geber so nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 145 V 289 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrags der Beschwer de führerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführe rin für diesen Monat geltend gemachte Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH nicht auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei ( Urk. 2 S. 1-2).

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass im Oktober 2021 eine behördlich angeord nete Homeoffice -P flicht gegolten habe ( Urk. 1). Es sei ferner zu berücksichtigen, dass viele der einkommensschwachen Familien während der Pandemie von Armut betroffen gewesen seien. Deshalb hätten sie die Betreuungskosten seit dem «Lock down» nicht mehr bezahlen können. Zudem sei der Betrieb der Kinder tages stätte wegen der jederzeit drohenden Gefahr der Schliessung aufgrund von Quarantäne fällen erschwert gewesen . Alsdann seien die Umsetzung der Masken pflicht und des Abstandhaltens für die Kinder und die Betreuungspersonen kompliziert gewesen. Und schliesslich seien die Covid -Zertifikate für ihre jünge ren Mit arbeite rinnen und Mitarbeiter zu spät eingeführt worden (vgl. auch Einsprache vom 9. Dezember 2021 , Urk. 6/107). 3 .2

3.2.1

Bezüglich dieser Vorbringen der Parteien ist zunächst Folgendes in Erinnerung zu rufen: Wegen den Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16.

März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss

Art.

E. 6 /1- 128 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Viel zahl von Schlies sungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 , welche in den Medien und im allgemeinen Sprachge brauch als « Lockdown »

bezeichnet wurden. Hin sichtlich der Kindertagesstätten

ordnete der Bundesrat m it dem per 1 7. März 2020 in Kraft getretenen Art. 5

Abs.

4 der Ver ordnung 2 über Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19, Covi d-19-Verordnung 2 ) an, dass

diese nur geschlos sen werden können, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreu ungsangebote vorsehen. Im Kanton Zürich blieben die Kindertagesstätten geöf fnet. Der gleichzeitig erfolgte behörd liche Appell an die Eltern, ihre Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, hatte jedoch zur Folge, dass die Auslastung der Betreuungs plätze sehr stark sank. Gemäss den Angaben des Zürcher Regierungs rates vom 2 3. April 2020 waren die rund 20'000 Betreuungsplätze in den 700 Kindertagesstätten im Kanton Zürich ab Mitte März durchschnittlich nur noch zu 30 Prozent ausgelastet. Als Reaktion darauf erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Ver min derung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vom 22.

April 2020 (vgl. die Medienmitteilung vom 2 3. April 2020) . 3.2.2

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

Was die Y.___ GmbH betrifft, so muss festgestellt werden, dass diese schon vor Mitte März 2020, als sich die behördlichen Massnahmen und Appelle zur Bekämpfung von Covid-19 auf das Tagesgeschäft der Kindertages stätten aus zuwirken begannen, aus von der Beschwerde führerin nicht genannten Gründen eine erhebliche Umsatzeinbusse hinnehmen musste. Gemäss der An mel dung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom

6. Januar 2021

(Urk. 6/54, Urk. 6/65)

lagen die Umsätze der Y.___ GmbH in den Jahren 2015 und 2018 zwischen Fr. 328'555.-- und Fr. 396'491.-- (Urk. 6/54/2) . Im Jahr 2019 - mithin noch vor der Covid-19-Pandemie - redu zierte sich der Umsatz auf rund die Hälfte

( Fr. 174'223.--, Urk. 6/54/2) . Die Umsatzzahlen konnte n danach nicht mehr ge steigert werden. Dies führte die Beschwerde führerin unter anderem

darauf zurück , dass es seit dem « Lockdown » ab Mitte März 2020

statt zu Neuanmeldung en von zu betreuenden Kindern zu Absagen gekommen

sei, weil deren Eltern aufgrund von Stellenverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Un sicherheiten aus Spargründen eine private Betreu ung vorge zogen hätten (Urk. 6/67/2 , Urk. 6/79/2 , Urk. 6/86/2).

In ihrer An mel dung vom

2. Novem ber 2021 zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfalls ent schä digung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/100, Urk. 6/103/1)

hielt die Beschwerde führe rin sodann fest , dass im Betriebsjahr 2021 der Aufbau der Kindergruppe sehr schlep pend verlaufen sei. Als in den Sommermonaten die Planung für das restliche Betriebs jahr vorangeschritten sei, sei es nur bei einer Anmeldung geblieben. Alle ander e n Eltern hätten ihre Anmeldung wieder zu rück gezogen. Auch eine Werbe offensive an umliegende Firmen und Eltern im Quartier beziehungsweise die Zusammenarbeit mit dem Sozialdepartement und den Müt ter- und Väterbera tungsstellen habe zu keinen Neueintritten geführt. Die Ar beit der Krippenleitung habe im Oktober 2021 nicht entlöhnt werden können (Urk. 6/100/2). Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber mit der Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht einen blossen Einkommensersatz bei wirtschaftlichem Miss erfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung

für den Er werbsausfall geschuldet , wenn die Erwerbs tätig keit aufgrund von Mass nah men im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbr o chen oder massgeblich ein ge schränk t werden mu ss t e. 3.2. 3

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen de r von ihr geltend gemachten Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH im Oktober 2021 in der Höhe von 95.2 % ( Urk. 6/100/2) und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 aufzuzeigen. Entgegen ihren Vor bringen bestand im Oktober 2021 keine Pflicht zur Arbei t im Homeoffice. Die Homeoffice-Pflicht wurde vom Bundesrat per 2 6. J uni 2021 aufgehoben (vgl. die Medienmittelung vom 2 3. Juni 2021).

Im weiteren Verlauf

beschloss der Bundes rat a uf grund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auf tretens der Omikron-V irusvariante eine «dringliche Home-Office-Emp feh lung», um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren . Diese Regelung galt aber erst ab 6. Dezember 2021 (vgl. die Medien mit tei lung vom 3. Dezember 2021) .

Abgesehen davon erfordert auch die Arbeit zu Hause eine Kinderbetreu ung. Die von

der Beschwerde führerin beschriebenen Auswirkungen von Masken pflicht und Covid -Zertifikat auf ihre Kinderkrippe (E. 3.1) können sodann nicht nachvoll zogen werden. Ent scheidend ist letztlich, dass sie mit ihren Ausführun gen nicht verbergen konnte , dass die Dienst leistungen ihrer Kinderkrippe auch im Sommer 2021 nicht mehr ausreichend nach gefragt wurden (E. 3.2.3). Gemäss d en eigenen Angaben der Beschwerde führerin in der Anmeldung vom 2. Novem ber 2021 führte dies zur Umsatzeinbusse ihrer GmbH und zu ihrem eigenen Ein kommens verlust im Oktober 2021 (E. 3.2.3). Weil somit ein Zusammenhang zu den Mass nahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht plausibel darge legt werden konnte, ist zu vermuten, dass ein solcher nicht

be steht . Damit h a t die Beschwerde führerin für den Oktober 2021 kein en Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 3. 3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ( Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00013

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 1. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 71 , war die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde am 5.

Dezember 2013 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 6/55/2 ) und war der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichkasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/1 ff.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2 9. März 2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst und X.___ als Liquidatorin eingesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Zuvor hatte sich X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ GmbH am 6. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) angemeldet ( Urk. 6/54, Urk. 6/65/1 ). Mit ihrer Anmel dung machte sie eine wesentliche Umsatzeinbusse geltend. Dies begründete sie damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Kinderkrippe seit dem « Lock down » ab März 2020 keine neuen Kinder zur Betreuung übergeben worden seien ( Urk. 6/54/2). Aufgrund dieses und der in der Folge ges tellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr hernach für die Zeitperiode vom 1 7 .

September 2020 bis

30. September 2021 eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet ( Urk. 6/65, Urk. 6/71-72,

Urk. 6/75, Urk.

6/78,

Urk. 6/82,

Urk. 6/85, Urk. 6/88 , Urk. 6/99 ) . Eine solche Ent schädigung beantragte sie in der Folge am 2. Novem ber 2021 auch für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 6/100, Urk. 6/103/1). Mit Ver fügung vom 18 . November 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für d iesen Monat (Urk. 6 /103). Zur Be grün dung führte sie aus, dass der Anspruch von Personen, deren Erwerbs tätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, mit Wirkung ab dem 1. Sep tember 2021 erlösche ( Urk. 6/103/1). Die dagegen von X.___

erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2021 ( Urk. 6/107 )

wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 4. Februar 2022 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 4 . Ap r il 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6 /1- 128 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einsprac heentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 2 S. 1). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monate November und Dezember 2021 kann somit mangels An fech tungs objekt nicht eingetreten werden.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu Recht verweigert hat. 2. 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publika tion vor ge sehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022).

Mit ihrem Gesuch vom 2. Novembe r

2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021

(Urk. 6/100, Urk. 6/103/1) . Hier sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

und d er vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwa r nach den im Monat Oktobe r 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätig keit aufgrund von Massnahmen im Z usammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat d er Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September 2021) erlassen.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 20. Sep tember 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli ga torische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmiss ver ständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs ge schichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusam menhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetz geber so nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 145 V 289 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrags der Beschwer de führerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführe rin für diesen Monat geltend gemachte Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH nicht auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei ( Urk. 2 S. 1-2).

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass im Oktober 2021 eine behördlich angeord nete Homeoffice -P flicht gegolten habe ( Urk. 1). Es sei ferner zu berücksichtigen, dass viele der einkommensschwachen Familien während der Pandemie von Armut betroffen gewesen seien. Deshalb hätten sie die Betreuungskosten seit dem «Lock down» nicht mehr bezahlen können. Zudem sei der Betrieb der Kinder tages stätte wegen der jederzeit drohenden Gefahr der Schliessung aufgrund von Quarantäne fällen erschwert gewesen . Alsdann seien die Umsetzung der Masken pflicht und des Abstandhaltens für die Kinder und die Betreuungspersonen kompliziert gewesen. Und schliesslich seien die Covid -Zertifikate für ihre jünge ren Mit arbeite rinnen und Mitarbeiter zu spät eingeführt worden (vgl. auch Einsprache vom 9. Dezember 2021 , Urk. 6/107). 3 .2

3.2.1

Bezüglich dieser Vorbringen der Parteien ist zunächst Folgendes in Erinnerung zu rufen: Wegen den Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16.

März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss

Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Viel zahl von Schlies sungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 , welche in den Medien und im allgemeinen Sprachge brauch als « Lockdown »

bezeichnet wurden. Hin sichtlich der Kindertagesstätten

ordnete der Bundesrat m it dem per 1 7. März 2020 in Kraft getretenen Art. 5

Abs.

4 der Ver ordnung 2 über Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19, Covi d-19-Verordnung 2 ) an, dass

diese nur geschlos sen werden können, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreu ungsangebote vorsehen. Im Kanton Zürich blieben die Kindertagesstätten geöf fnet. Der gleichzeitig erfolgte behörd liche Appell an die Eltern, ihre Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, hatte jedoch zur Folge, dass die Auslastung der Betreuungs plätze sehr stark sank. Gemäss den Angaben des Zürcher Regierungs rates vom 2 3. April 2020 waren die rund 20'000 Betreuungsplätze in den 700 Kindertagesstätten im Kanton Zürich ab Mitte März durchschnittlich nur noch zu 30 Prozent ausgelastet. Als Reaktion darauf erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Ver min derung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vom 22.

April 2020 (vgl. die Medienmitteilung vom 2 3. April 2020) . 3.2.2

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24).

Was die Y.___ GmbH betrifft, so muss festgestellt werden, dass diese schon vor Mitte März 2020, als sich die behördlichen Massnahmen und Appelle zur Bekämpfung von Covid-19 auf das Tagesgeschäft der Kindertages stätten aus zuwirken begannen, aus von der Beschwerde führerin nicht genannten Gründen eine erhebliche Umsatzeinbusse hinnehmen musste. Gemäss der An mel dung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom

6. Januar 2021

(Urk. 6/54, Urk. 6/65)

lagen die Umsätze der Y.___ GmbH in den Jahren 2015 und 2018 zwischen Fr. 328'555.-- und Fr. 396'491.-- (Urk. 6/54/2) . Im Jahr 2019 - mithin noch vor der Covid-19-Pandemie - redu zierte sich der Umsatz auf rund die Hälfte

( Fr. 174'223.--, Urk. 6/54/2) . Die Umsatzzahlen konnte n danach nicht mehr ge steigert werden. Dies führte die Beschwerde führerin unter anderem

darauf zurück , dass es seit dem « Lockdown » ab Mitte März 2020

statt zu Neuanmeldung en von zu betreuenden Kindern zu Absagen gekommen

sei, weil deren Eltern aufgrund von Stellenverlusten und sonstigen wirtschaftlichen Un sicherheiten aus Spargründen eine private Betreu ung vorge zogen hätten (Urk. 6/67/2 , Urk. 6/79/2 , Urk. 6/86/2).

In ihrer An mel dung vom

2. Novem ber 2021 zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfalls ent schä digung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/100, Urk. 6/103/1)

hielt die Beschwerde führe rin sodann fest , dass im Betriebsjahr 2021 der Aufbau der Kindergruppe sehr schlep pend verlaufen sei. Als in den Sommermonaten die Planung für das restliche Betriebs jahr vorangeschritten sei, sei es nur bei einer Anmeldung geblieben. Alle ander e n Eltern hätten ihre Anmeldung wieder zu rück gezogen. Auch eine Werbe offensive an umliegende Firmen und Eltern im Quartier beziehungsweise die Zusammenarbeit mit dem Sozialdepartement und den Müt ter- und Väterbera tungsstellen habe zu keinen Neueintritten geführt. Die Ar beit der Krippenleitung habe im Oktober 2021 nicht entlöhnt werden können (Urk. 6/100/2). Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber mit der Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht einen blossen Einkommensersatz bei wirtschaftlichem Miss erfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist eine E ntschädigung

für den Er werbsausfall geschuldet , wenn die Erwerbs tätig keit aufgrund von Mass nah men im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbr o chen oder massgeblich ein ge schränk t werden mu ss t e. 3.2. 3

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen de r von ihr geltend gemachten Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH im Oktober 2021 in der Höhe von 95.2 % ( Urk. 6/100/2) und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 aufzuzeigen. Entgegen ihren Vor bringen bestand im Oktober 2021 keine Pflicht zur Arbei t im Homeoffice. Die Homeoffice-Pflicht wurde vom Bundesrat per 2 6. J uni 2021 aufgehoben (vgl. die Medienmittelung vom 2 3. Juni 2021).

Im weiteren Verlauf

beschloss der Bundes rat a uf grund der starken Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auf tretens der Omikron-V irusvariante eine «dringliche Home-Office-Emp feh lung», um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren . Diese Regelung galt aber erst ab 6. Dezember 2021 (vgl. die Medien mit tei lung vom 3. Dezember 2021) .

Abgesehen davon erfordert auch die Arbeit zu Hause eine Kinderbetreu ung. Die von

der Beschwerde führerin beschriebenen Auswirkungen von Masken pflicht und Covid -Zertifikat auf ihre Kinderkrippe (E. 3.1) können sodann nicht nachvoll zogen werden. Ent scheidend ist letztlich, dass sie mit ihren Ausführun gen nicht verbergen konnte , dass die Dienst leistungen ihrer Kinderkrippe auch im Sommer 2021 nicht mehr ausreichend nach gefragt wurden (E. 3.2.3). Gemäss d en eigenen Angaben der Beschwerde führerin in der Anmeldung vom 2. Novem ber 2021 führte dies zur Umsatzeinbusse ihrer GmbH und zu ihrem eigenen Ein kommens verlust im Oktober 2021 (E. 3.2.3). Weil somit ein Zusammenhang zu den Mass nahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht plausibel darge legt werden konnte, ist zu vermuten, dass ein solcher nicht

be steht . Damit h a t die Beschwerde führerin für den Oktober 2021 kein en Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 3. 3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ( Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher