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EE.2022.00070

Die fehlenden Einnahmen der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 sind gemäss ihren eigenen Vorbringen auf die veränderten Strukturen in der Werbebranche und nicht auf die in jenem Monat gültig gewesenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zurückzuführen. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.

Zürich SozVersG · 2022-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 66 ( Urk. 6/ 1 4 ) ,

betreibt eine Agentur für Kom munikation und D i gitales ( vgl. zefix.ch;

vgl. www . «...» . ch , besucht am 8. November 2022). Sie ist seit dem 1. November 1998 der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbende an geschlossen . A m 6 . Juli 2020 (Eingangsdatum ,

Urk. 6/ 19 / 1 ) mel dete sich

X.___ erstmals mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Härte fall-Regelung » bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/ 18 ). D ie Ausgleichskasse richtete de r Versicherten hernach für die Zeitperiode vom

2 0. April bis 1 6 . September 2020 eine sog. Härtefallentschä digung aus (Urk. 6/ 19 - 22 , Urk.

6/24 ). Alsdann beantragte sie

m it einem bei der Aus gleichskasse am 7 . Janua r 202 1 (Urk. 6/ 30 ) eingegangenen Anmelde formular die Ausrichtung eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit periode vom 17.

Septem ber bis 31.

Oktober 2020 (Urk.

6/ 2 6 ). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in diesem Zeitraum eine erhebliche Um satzeinbusse erlitten, weil ihre bestehenden Aufträge weggefallen oder storniert worden seien. Die Event- und Kulturbranche sei durch Covid-19 ab März 2020 mehrheitlich stillgelegt worden . Dadurch, dass sowohl sie als auch ihre potentiellen Kun din nen und Kunden im Homeoffice tätig seien, sei die Akquise unmöglich geworden (Urk.

6/ 26 /3 ). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden de r Versicherten für den Zeitraum vom 1

7. September 2020 bis 30 . Juni 2021 (mit Ausnahme des Monats Mai 2021 ) Corona-Erwerbsausfallent schädigun g en wegen erhebliche r Um satzeinbussen ausgerichtet

(Urk. 6/ 30 , Urk. 6/ 32 , Urk. 6/ 35 , Urk. 6/ 38 , Urk. 6/40, Urk. 6/ 42 , Urk. 6/ 45 ). Für den Juli 2021 stellte sie keinen Antrag auf Ent schä digung. Für den August be stand mangels erheblicher Umsatz einbusse kein An spruch ( vgl. Urk. 6/49/1). Danach erhielt die Versicherte für den September 20 21 erneut eine

Corona-Erwerbsaus fallentschädigung (Urk. 6/48, Urk. 6/50).

Den in der Folge mit zwei, bei der Ausgleichskasse am 8. und 29. November 2021 eingegangenen An melde for mu laren

auch für den Oktober 2021 gestellten Antrag ( Urk. 6/55-56 ;

vgl. Aktenver zeichnis zu Urk. 6/1-96 )

wies d ie Ausgleichs kasse m it Verfügung vom 8 . De zem ber 202 2

ab

(Urk. 6/ 57 ). Zur Begründung führte sie aus, dass der Er werbsausfall der Versicherten nicht auf behördliche Massnahmen zur Be kämpfung von Covid-19, sondern auf die aktuellen wirtschaftlichen Aus wir kun gen der Coronavirus-Pandemie zurückzu führen seien ( Urk. 6/57/1). Dagegen erhob X.___ am 1 0. Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 6/60 = Urk. 3/2 ).

Hernach wies die Ausgleichskasse den A ntra g der Versicherten vom 10. Dezember 2021

auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Novem ber 2021 (Urk.

6/59)

mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 ab (Urk. 6/61).

Die Ver sicherte stellte sodann am 12.

Januar 2022 ein neues, den Monat Dezember 2021 betreffendes Gesuch ( Urk. 6/62). Im Zusammenhang mit ihrer Einsprache vom 10.

Dezember 2021 bezüglich abgelehnte n Leistungs antrag s für den Monat Oktober reichte die Versicherte auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/67) mit Eingabe n vom

1. April und 12. Mai 2022 weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein (Urk.

6/71 -72 , Urk. 6/74 ). Nach der Prüfung dieser Eingab en wies d ie Ausgleichskasse die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 30 . Jun i 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . September 2022 Beschwerde (Urk.

1). Sie bean tragte sinngemäss , dass ihr für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen sei ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . Ok t ober 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/ 1- 96 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 7 . Okto ber 2022 angezeigt wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist festzuhalten, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zu sprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann. Weil die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten (Stand: 4. Oktober 2022) diesbezüglich noch keine Ein spracheentscheide erlassen hat, fehlt es jeweils an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Demgegenüber ist die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Okto ber 2021 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. Juni 2022 ( Urk. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrich tung dieser Entschädigung zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigun g: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 ) . 2.2

Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bun desge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligato risch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30 . Juni 2022 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs er satzentschädigung setze voraus, dass die Umsatzeinbusse auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurück zu führen seien (Urk.

1 S.

1-2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen stün den in keinem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, welche im Oktober 2021 in Kraft gewesen seien. Sie habe somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2 S. 2 ). 3 .2

Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass die Beschwerde gegnerin ihre Arbeit und Tätigkeitssituation sowie das marktwirtschaftliche Umfeld komplett falsch verstanden und eingestuft habe . Sie arbeite viel für die Kulturbranche. Dort sei der gesamte Auftragssektor für kommunikative Aufträge bis Mai 2022 eingebrochen. Es habe schlichtweg keine Aufträge mehr gegeben

(Urk. 1 S. 2) . Viele der Betriebe/Veranstalter hätten sich selber im Überlebens kampf befunden, weil keine Veranstaltungen statt gefunden hätten und noch für das 1. Quartal 2022 eine grosse Planungsunsicherheit bestanden habe. Folge davon sei gewesen, dass viele Unternehmen nur noch online gearbeitet und alle anderen Dinge «ein gestellt» hätten . Das gleiche gelte für die Herausgabe von Künstler bü chern , was ebenfalls zu ihren Tätigkeiten gehöre . Hierbei gelte es zu berück sichtigen, dass sich o hne Buchläden und Ausstellungsfenster keine Bücher bewerkstelligen und vermarkten lassen

würden . Wegen de s Coronavirus seien im deutschsprachigen Raum keine Buchpräsentationen (Reisebeschränkungen, keine Events, kein Publikum, kein Kontakt/Interagieren) mehr möglich gewesen. Ein Buch sei bereits ein halbes Jahr nach dem Erscheinen zu alt für eine Ver marktung über den Buchhandel. Sie habe deswegen das finanzielle Risiko für die Heraus gabe von Künstlerbüchern nicht eingehen wollen. Zum bereits im Ver waltungs verfahren erwähnten , mehrfach verschobenen Auftrag für die Y.___ Gruppe

sei sodann festzuhalten, dass diesbezüglich

eine Stillhalteklausel für eine Person im Top-Kader bestehe. Sie dürfe daher den Namen dieser Person nicht nennen. Zudem sei diese Person seit ihrer Entlassung unauffindbar . Sie werde hier, wo es schlichtweg keine Dokumente gebe, nicht welche nur für die Beweisführung produzieren . S chliesslich müsse berück sichtigt werden, dass sie Corona-Risiko patientin sei. Deswegen könne sie ohne Gesichtsmaske keine Ter mine in Restau rants oder an Veranstaltungen wahrnehmen. Man könne sich nicht vor stel len, wie «allergisch» die Leute darauf re a gieren wür den, wenn sie ihrerseits keine Maskenpflicht zu beachten hätten . «Netz werken» zur Kundenakquisition als Ersatz für den Y.___ -Auftrag sei in der geschil derten Situation un möglich gewesen. Zudem seien a lle im Homeoffice tätig u nd « V ideokon ferenz - müde» gewesen. A nrufen sei nicht möglich gewesen , weil die Mobil-Nummern nicht bekannt gewe sen seien ( Urk. 1 S. 3 ). 4 .

4.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 1 3. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich ( Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Unter gewissen Voraussetzungen konnte bei einer Teilnehmer beschränkung bis zu 30 Personen auf die Zertifikatspflicht verzichtet werden ( Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). 4. 2

M it dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen ab Frühling/Sommer 2021

war die Beschwerde gegnerin gehalten zu prüfen , ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam men hang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus steht (Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Dieser Zusammenhang zwischen Erwerbseinbusse und behörd liche r Massnahmen ist entscheidend, weil der Gesetzgeber mit der Corona-Er werbsausfallentschädigung nicht einen blossen Einkom mensersatz bei wirtschaft lichem Misserfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen ha t

(Urteil e des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2 und EE.2022.00018 vom 1 5. August 2022 E. 2.3 ) .

Beispielsweise folgte das Sozialversiche rungsgericht dem Vor brin gen eines Projektentwicklers in den Bereichen Ökologie und Recycling, wonach die im Oktober 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, nament lich die Maskenpflicht, ihn bei seinen Akqui sitionsbemühungen behindert hätten, nicht. Dazu erwog es insbesondere das Folgende: S oweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Verlagerung von Unter nehmensprioritäten, auf die anhaltende mangelnde Auf tragslage des Beschwerde führers zeitigen sollte, reich e dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00045 vom

22 . August 2022 E. 2.2) . Das hiesige Gericht führte sodann in einem U rteil zu eine m

s elbständiger werbenden Anbieter im Bereich Beratung, Unterstützung und Coaching aus , es sei

nicht ersichtlich, dass die Zertifikatspflicht sowie die Masken pflicht in den öffentlich zugäng lichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Aus nahmen) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutz kon zeptes (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Aus übung seiner Tätigkeit im Novem ber 2021 wesentlich eingeschränkt hätten

(Urteil des Sozial versicherungsgerichts EE.2022.000 18 vom 15 . August 2022 E. 2. 3 ) . Und zum Schluss ist auf das Urteil EE.2022.00036 vom 1 8. August 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Oktober und November 2021 für einen Designer, welche Dienstleitungen in den gedruckten und digitalen Medien erbrachte, hin zuweisen. Diese r brachte namentlich vor, dass wegen der behörd lichen Mass nahmen keine «Netzwerk-Events» mehr stattgefunden hätten , was seine Akquisa tionsmöglich keiten negativ beeinflusst habe . Dem hielt das hiesige Gericht entgegen, dass es noch andere Mittel gebe, welche zur Akquise eingesetzt werden könnten. Von entscheidender Bedeutung war in jenem Fall auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu prüfende n Frage nach behördlichen Mass nahmen, welche ihn in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massge blich eingeschränkt haben könnten, keine Beweismittel

offerierte , weshalb das Sozialversicherungsgericht trotz Untersuchungsmaxime (E. 2.4 vorstehend ) zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen täti gen

musste (E. 3.3.1 und 3.3.3 des

erwähnten Urteils) . Die zitierten Urteile des Sozial ver siche rungsgericht sind allesamt unangefochten in Rechtskraft er wachsen . 4 . 3

Der vorliegende Fall ist im Lichte diese r Rechtsprechung zu beurteilen.

Mit ihrer Einsprache ( Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1) brachte die B eschwerdeführerin vor , sie arbeite und unterstütze Kunden in der Kommunikation, die Firmen-Kantinen (Systemgastronomie) betreiben würden; hier sei das Business zusammenge brochen, Kantinen geschlossen worden, die wegen Home-Office nicht mehr hätten gewinnbringend unterhalten werden können. Ihr zweites Standbein sei das Herausgeben von Künstlerbüchern. Die meisten privaten Stiftungen, die für die Fördergelder und damit für die Realisation eines Buches zentral seien, hätten ihre Stiftungsratssitzungen ausgesetzt. Sie hätten wegen der aktuellen Tiefzinslage keine Erträge mehr erzielen aber auch seit zwei Jahren keine Gönner-Anlässe mehr durchführen können. D amit seien eigentlich fertige Buchprojekte nicht mehr finanziert worden und deren Vertrieb mit entsprechendem Ertrag/ Vermarktung weggefallen . Ganz allgemein seien in ihrer Branche (Medien-, Kultur- und Gastronomielandschaft sowie «Gesamtkommunikation») wegen des Corona-Virus sehr viele Stellen aus Spargründen dezimiert worden. Dies gründe nicht nur in der angespannten Wirt s chaftslage, sondern in den weitreichenden Gesellschafts-/Konsum-/Mobilitäts-/Wohn-/Freizeit-Veränderungen, die Corona insbesondere in der Schweiz und weltweit auslöse (vgl. auch Urk. 6/59/3) . Wie den

Kassenakten zu entnehmen ist, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin mit ihrem Schreiben vom 2 5. Februar 2022 unter anderem auf, Belege für Absagen von möglichen Aufträgen im Monat Oktober 2021 einzureichen (Urk. 6/67). Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2022 aus , dass die Absagen alle mündlich erteilt worden seien. Ihre Bezugsper sonen seien nicht mehr «in der Firma» unter Vertrag, da sie wegen des schlechten Betriebsgangs die Kündigung erhalten hätten und Personal habe abgebaut werden müssen. Zum möglichen Auftrag für die Y.___ Gruppe

hielt sie fest , dass es diesbe züglich keine schriftlichen Verträge oder Auftragsbestätigungen gebe. Mit den auftraggebenden Personen, welche nunmehr nicht mehr im Unter nehmen tätig sei en , sei alles mündlich besprochen worden (Urk. 6/71). In Ergän zung dazu führte sie in ihrer E-Mail-Nachricht vom

12. Mai 2022 aus, dass sie mit ihrer Kontakt person bei der Y.___ nunmehr nicht mehr in Verbindung treten könne ( Urk. 6/74/1-2). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin Gele genheit gegeben, ihre Vorbringen

zu belegen oder zumindest zu substantiieren . Konkrete Absagen oder das Verschieben von geplanten Projekten im bzw. für den Monat Oktober 2021

wegen behördlicher Massnahmen legte d ie Beschwerdeführerin nicht dar und konnte dies - wie sie selber ein räumt

- nicht belegen ( Urk. 1 S. 3). Was die Vermark tung der Künstlerbücher oder die Schlies sung von Personalrestaurant betrifft, so genügt e in pauschaler Hinweis auf früher gültig gewesene Corona-Massnahmen (E. 3.2) nicht (Urteil des Sozialver siche rungsgericht EE.2022.00036 vom

18. August 2022 E.

3.3.2).

Eine indirekte Betroffenheit, weil wegen geltender Corona-Massnahmen für den Oktober 2021 geplante Projekte abgesagt worden wären, ist nicht ausgewiesen. Ebenso wenig verfängt das Vor bringen der Beschwerdeführerin , die damals gültig gewesenen behördlichen Massnahmen

hätten ihr die Akquisition von neu en Aufträgen verunmöglicht , weil in Zeiten der Maskentragungspflicht in Innenräumen und der Impfmöglichkeiten auch für sogenannte Risikopatientinnen und -patienten

- zu welchen sich die Beschwerdeführerin ohne nähere B egründung zählt - Kontakt e zu Kunden nicht unmöglich war en . Bezüglich Akquisition ergibt sich aus der Begründung d es Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 auf Corona-Erwerbsaus fallentschädigung

für den Monat Oktober 2021 sodann Folgendes: Sie

führte aus, dass ein mündlich zu gesagtes Freelance-Mandat für den Oktober 2021 E nde Septem ber kurzfristig an nulliert worden sei. Das absagende Unternehmen habe dies damit begründet, dass intern im Agenturnetz werk Projektleiterinnen frei gewor den seien. Diesen wäre gekündigt worden. Sie erhielten dann aber ein inter nes Job-Angebot mit Jobwechsel zur Partneragentur. Deshalb sei es nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihr gekommen. Aktuell sei es sehr schwierig «Projektmanagement-Mandate» zu akquirieren, da die meisten Agenturen/Kun den sehr kurzfristig planen würden. Sie würden ihre Werbeprä senz «mehr heitlich adhoc » und auf Aktualitätskampagnen ( So cial Media , Gamification, online e- commerce ), fokussieren und weniger in strategisch ausge richtete Grund lagen arbeit. Der Gesamtwebseite-Relaunch eines bestehenden Kunden sei vom Okto ber 2021 nochmals auf Frühjahr 2022 verschoben worden, da dieser Kunde intern keine Ressourcen für die Mitarbeit (Content komplett überarbeiten, hoch tech nisch, Tech-Unternehmen ) habe

(Urk. 6/55/3). Ausgehend davon sind die von der Beschwerdeführerin beschriebene n neuen Strukturen in der Werbebranche oder der Fachkräftemangel und nicht die behördliche n Mass nahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie für ihre fehlende n Einnahmen im Oktober 2021 (Urk. 6/55/3) verantwortlich gewe sen. S omit konnte die Beschwerdeführerin ein Zusammenhang zu solchen Massnahmen nicht plausibel dar legen und sind zunehmend andere, anhaltendere Gründe (die Beschwerdefüh rerin selber spricht von Verhaltensveränderung, vgl. die vorstehenden Ausführun gen ) als mindestens ebenso wahrscheinlich zu vermuten . 4. 4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 66 ( Urk. 6/

E. 4 ) ,

betreibt eine Agentur für Kom munikation und D i gitales ( vgl. zefix.ch;

vgl. www . «...» . ch , besucht am 8. November 2022). Sie ist seit dem 1. November 1998 der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbende an geschlossen . A m

E. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 1 3. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich ( Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Unter gewissen Voraussetzungen konnte bei einer Teilnehmer beschränkung bis zu 30 Personen auf die Zertifikatspflicht verzichtet werden ( Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). 4. 2

M it dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen ab Frühling/Sommer 2021

war die Beschwerde gegnerin gehalten zu prüfen , ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam men hang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus steht (Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Dieser Zusammenhang zwischen Erwerbseinbusse und behörd liche r Massnahmen ist entscheidend, weil der Gesetzgeber mit der Corona-Er werbsausfallentschädigung nicht einen blossen Einkom mensersatz bei wirtschaft lichem Misserfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen ha t

(Urteil e des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2 und EE.2022.00018 vom 1 5. August 2022 E. 2.3 ) .

Beispielsweise folgte das Sozialversiche rungsgericht dem Vor brin gen eines Projektentwicklers in den Bereichen Ökologie und Recycling, wonach die im Oktober 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, nament lich die Maskenpflicht, ihn bei seinen Akqui sitionsbemühungen behindert hätten, nicht. Dazu erwog es insbesondere das Folgende: S oweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Verlagerung von Unter nehmensprioritäten, auf die anhaltende mangelnde Auf tragslage des Beschwerde führers zeitigen sollte, reich e dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00045 vom

22 . August 2022 E. 2.2) . Das hiesige Gericht führte sodann in einem U rteil zu eine m

s elbständiger werbenden Anbieter im Bereich Beratung, Unterstützung und Coaching aus , es sei

nicht ersichtlich, dass die Zertifikatspflicht sowie die Masken pflicht in den öffentlich zugäng lichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Aus nahmen) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutz kon zeptes (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Aus übung seiner Tätigkeit im Novem ber 2021 wesentlich eingeschränkt hätten

(Urteil des Sozial versicherungsgerichts EE.2022.000

E. 6 . September 2020 eine sog. Härtefallentschä digung aus (Urk. 6/ 19 - 22 , Urk.

6/24 ). Alsdann beantragte sie

m it einem bei der Aus gleichskasse am

E. 7 . Janua r 202 1 (Urk. 6/ 30 ) eingegangenen Anmelde formular die Ausrichtung eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit periode vom 17.

Septem ber bis 31.

Oktober 2020 (Urk.

6/ 2 6 ). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in diesem Zeitraum eine erhebliche Um satzeinbusse erlitten, weil ihre bestehenden Aufträge weggefallen oder storniert worden seien. Die Event- und Kulturbranche sei durch Covid-19 ab März 2020 mehrheitlich stillgelegt worden . Dadurch, dass sowohl sie als auch ihre potentiellen Kun din nen und Kunden im Homeoffice tätig seien, sei die Akquise unmöglich geworden (Urk.

6/ 26 /3 ). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden de r Versicherten für den Zeitraum vom 1

7. September 2020 bis 30 . Juni 2021 (mit Ausnahme des Monats Mai 2021 ) Corona-Erwerbsausfallent schädigun g en wegen erhebliche r Um satzeinbussen ausgerichtet

(Urk. 6/ 30 , Urk. 6/ 32 , Urk. 6/ 35 , Urk. 6/ 38 , Urk. 6/40, Urk. 6/ 42 , Urk. 6/ 45 ). Für den Juli 2021 stellte sie keinen Antrag auf Ent schä digung. Für den August be stand mangels erheblicher Umsatz einbusse kein An spruch ( vgl. Urk. 6/49/1). Danach erhielt die Versicherte für den September 20 21 erneut eine

Corona-Erwerbsaus fallentschädigung (Urk. 6/48, Urk. 6/50).

Den in der Folge mit zwei, bei der Ausgleichskasse am 8. und 29. November 2021 eingegangenen An melde for mu laren

auch für den Oktober 2021 gestellten Antrag ( Urk. 6/55-56 ;

vgl. Aktenver zeichnis zu Urk. 6/1-96 )

wies d ie Ausgleichs kasse m it Verfügung vom

E. 8 . De zem ber 202 2

ab

(Urk. 6/ 57 ). Zur Begründung führte sie aus, dass der Er werbsausfall der Versicherten nicht auf behördliche Massnahmen zur Be kämpfung von Covid-19, sondern auf die aktuellen wirtschaftlichen Aus wir kun gen der Coronavirus-Pandemie zurückzu führen seien ( Urk. 6/57/1). Dagegen erhob X.___ am 1 0. Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 6/60 = Urk. 3/2 ).

Hernach wies die Ausgleichskasse den A ntra g der Versicherten vom 10. Dezember 2021

auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Novem ber 2021 (Urk.

6/59)

mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 ab (Urk. 6/61).

Die Ver sicherte stellte sodann am 12.

Januar 2022 ein neues, den Monat Dezember 2021 betreffendes Gesuch ( Urk. 6/62). Im Zusammenhang mit ihrer Einsprache vom 10.

Dezember 2021 bezüglich abgelehnte n Leistungs antrag s für den Monat Oktober reichte die Versicherte auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/67) mit Eingabe n vom

1. April und 12. Mai 2022 weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein (Urk.

6/71 -72 , Urk. 6/74 ). Nach der Prüfung dieser Eingab en wies d ie Ausgleichskasse die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 30 . Jun i 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . September 2022 Beschwerde (Urk.

1). Sie bean tragte sinngemäss , dass ihr für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen sei ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . Ok t ober 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/ 1- 96 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 7 . Okto ber 2022 angezeigt wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist festzuhalten, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zu sprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann. Weil die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten (Stand: 4. Oktober 2022) diesbezüglich noch keine Ein spracheentscheide erlassen hat, fehlt es jeweils an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Demgegenüber ist die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Okto ber 2021 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. Juni 2022 ( Urk. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrich tung dieser Entschädigung zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigun g: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 ) . 2.2

Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.

E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.

E. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bun desge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligato risch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30 . Juni 2022 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs er satzentschädigung setze voraus, dass die Umsatzeinbusse auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurück zu führen seien (Urk.

1 S.

1-2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen stün den in keinem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, welche im Oktober 2021 in Kraft gewesen seien. Sie habe somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2 S. 2 ). 3 .2

Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass die Beschwerde gegnerin ihre Arbeit und Tätigkeitssituation sowie das marktwirtschaftliche Umfeld komplett falsch verstanden und eingestuft habe . Sie arbeite viel für die Kulturbranche. Dort sei der gesamte Auftragssektor für kommunikative Aufträge bis Mai 2022 eingebrochen. Es habe schlichtweg keine Aufträge mehr gegeben

(Urk. 1 S. 2) . Viele der Betriebe/Veranstalter hätten sich selber im Überlebens kampf befunden, weil keine Veranstaltungen statt gefunden hätten und noch für das 1. Quartal 2022 eine grosse Planungsunsicherheit bestanden habe. Folge davon sei gewesen, dass viele Unternehmen nur noch online gearbeitet und alle anderen Dinge «ein gestellt» hätten . Das gleiche gelte für die Herausgabe von Künstler bü chern , was ebenfalls zu ihren Tätigkeiten gehöre . Hierbei gelte es zu berück sichtigen, dass sich o hne Buchläden und Ausstellungsfenster keine Bücher bewerkstelligen und vermarkten lassen

würden . Wegen de s Coronavirus seien im deutschsprachigen Raum keine Buchpräsentationen (Reisebeschränkungen, keine Events, kein Publikum, kein Kontakt/Interagieren) mehr möglich gewesen. Ein Buch sei bereits ein halbes Jahr nach dem Erscheinen zu alt für eine Ver marktung über den Buchhandel. Sie habe deswegen das finanzielle Risiko für die Heraus gabe von Künstlerbüchern nicht eingehen wollen. Zum bereits im Ver waltungs verfahren erwähnten , mehrfach verschobenen Auftrag für die Y.___ Gruppe

sei sodann festzuhalten, dass diesbezüglich

eine Stillhalteklausel für eine Person im Top-Kader bestehe. Sie dürfe daher den Namen dieser Person nicht nennen. Zudem sei diese Person seit ihrer Entlassung unauffindbar . Sie werde hier, wo es schlichtweg keine Dokumente gebe, nicht welche nur für die Beweisführung produzieren . S chliesslich müsse berück sichtigt werden, dass sie Corona-Risiko patientin sei. Deswegen könne sie ohne Gesichtsmaske keine Ter mine in Restau rants oder an Veranstaltungen wahrnehmen. Man könne sich nicht vor stel len, wie «allergisch» die Leute darauf re a gieren wür den, wenn sie ihrerseits keine Maskenpflicht zu beachten hätten . «Netz werken» zur Kundenakquisition als Ersatz für den Y.___ -Auftrag sei in der geschil derten Situation un möglich gewesen. Zudem seien a lle im Homeoffice tätig u nd « V ideokon ferenz - müde» gewesen. A nrufen sei nicht möglich gewesen , weil die Mobil-Nummern nicht bekannt gewe sen seien ( Urk. 1 S. 3 ). 4 .

E. 18 vom 15 . August 2022 E. 2. 3 ) . Und zum Schluss ist auf das Urteil EE.2022.00036 vom 1 8. August 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Oktober und November 2021 für einen Designer, welche Dienstleitungen in den gedruckten und digitalen Medien erbrachte, hin zuweisen. Diese r brachte namentlich vor, dass wegen der behörd lichen Mass nahmen keine «Netzwerk-Events» mehr stattgefunden hätten , was seine Akquisa tionsmöglich keiten negativ beeinflusst habe . Dem hielt das hiesige Gericht entgegen, dass es noch andere Mittel gebe, welche zur Akquise eingesetzt werden könnten. Von entscheidender Bedeutung war in jenem Fall auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu prüfende n Frage nach behördlichen Mass nahmen, welche ihn in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massge blich eingeschränkt haben könnten, keine Beweismittel

offerierte , weshalb das Sozialversicherungsgericht trotz Untersuchungsmaxime (E. 2.4 vorstehend ) zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen täti gen

musste (E. 3.3.1 und 3.3.3 des

erwähnten Urteils) . Die zitierten Urteile des Sozial ver siche rungsgericht sind allesamt unangefochten in Rechtskraft er wachsen . 4 . 3

Der vorliegende Fall ist im Lichte diese r Rechtsprechung zu beurteilen.

Mit ihrer Einsprache ( Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1) brachte die B eschwerdeführerin vor , sie arbeite und unterstütze Kunden in der Kommunikation, die Firmen-Kantinen (Systemgastronomie) betreiben würden; hier sei das Business zusammenge brochen, Kantinen geschlossen worden, die wegen Home-Office nicht mehr hätten gewinnbringend unterhalten werden können. Ihr zweites Standbein sei das Herausgeben von Künstlerbüchern. Die meisten privaten Stiftungen, die für die Fördergelder und damit für die Realisation eines Buches zentral seien, hätten ihre Stiftungsratssitzungen ausgesetzt. Sie hätten wegen der aktuellen Tiefzinslage keine Erträge mehr erzielen aber auch seit zwei Jahren keine Gönner-Anlässe mehr durchführen können. D amit seien eigentlich fertige Buchprojekte nicht mehr finanziert worden und deren Vertrieb mit entsprechendem Ertrag/ Vermarktung weggefallen . Ganz allgemein seien in ihrer Branche (Medien-, Kultur- und Gastronomielandschaft sowie «Gesamtkommunikation») wegen des Corona-Virus sehr viele Stellen aus Spargründen dezimiert worden. Dies gründe nicht nur in der angespannten Wirt s chaftslage, sondern in den weitreichenden Gesellschafts-/Konsum-/Mobilitäts-/Wohn-/Freizeit-Veränderungen, die Corona insbesondere in der Schweiz und weltweit auslöse (vgl. auch Urk. 6/59/3) . Wie den

Kassenakten zu entnehmen ist, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin mit ihrem Schreiben vom 2 5. Februar 2022 unter anderem auf, Belege für Absagen von möglichen Aufträgen im Monat Oktober 2021 einzureichen (Urk. 6/67). Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2022 aus , dass die Absagen alle mündlich erteilt worden seien. Ihre Bezugsper sonen seien nicht mehr «in der Firma» unter Vertrag, da sie wegen des schlechten Betriebsgangs die Kündigung erhalten hätten und Personal habe abgebaut werden müssen. Zum möglichen Auftrag für die Y.___ Gruppe

hielt sie fest , dass es diesbe züglich keine schriftlichen Verträge oder Auftragsbestätigungen gebe. Mit den auftraggebenden Personen, welche nunmehr nicht mehr im Unter nehmen tätig sei en , sei alles mündlich besprochen worden (Urk. 6/71). In Ergän zung dazu führte sie in ihrer E-Mail-Nachricht vom

12. Mai 2022 aus, dass sie mit ihrer Kontakt person bei der Y.___ nunmehr nicht mehr in Verbindung treten könne ( Urk. 6/74/1-2). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin Gele genheit gegeben, ihre Vorbringen

zu belegen oder zumindest zu substantiieren . Konkrete Absagen oder das Verschieben von geplanten Projekten im bzw. für den Monat Oktober 2021

wegen behördlicher Massnahmen legte d ie Beschwerdeführerin nicht dar und konnte dies - wie sie selber ein räumt

- nicht belegen ( Urk. 1 S. 3). Was die Vermark tung der Künstlerbücher oder die Schlies sung von Personalrestaurant betrifft, so genügt e in pauschaler Hinweis auf früher gültig gewesene Corona-Massnahmen (E. 3.2) nicht (Urteil des Sozialver siche rungsgericht EE.2022.00036 vom

18. August 2022 E.

3.3.2).

Eine indirekte Betroffenheit, weil wegen geltender Corona-Massnahmen für den Oktober 2021 geplante Projekte abgesagt worden wären, ist nicht ausgewiesen. Ebenso wenig verfängt das Vor bringen der Beschwerdeführerin , die damals gültig gewesenen behördlichen Massnahmen

hätten ihr die Akquisition von neu en Aufträgen verunmöglicht , weil in Zeiten der Maskentragungspflicht in Innenräumen und der Impfmöglichkeiten auch für sogenannte Risikopatientinnen und -patienten

- zu welchen sich die Beschwerdeführerin ohne nähere B egründung zählt - Kontakt e zu Kunden nicht unmöglich war en . Bezüglich Akquisition ergibt sich aus der Begründung d es Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 auf Corona-Erwerbsaus fallentschädigung

für den Monat Oktober 2021 sodann Folgendes: Sie

führte aus, dass ein mündlich zu gesagtes Freelance-Mandat für den Oktober 2021 E nde Septem ber kurzfristig an nulliert worden sei. Das absagende Unternehmen habe dies damit begründet, dass intern im Agenturnetz werk Projektleiterinnen frei gewor den seien. Diesen wäre gekündigt worden. Sie erhielten dann aber ein inter nes Job-Angebot mit Jobwechsel zur Partneragentur. Deshalb sei es nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihr gekommen. Aktuell sei es sehr schwierig «Projektmanagement-Mandate» zu akquirieren, da die meisten Agenturen/Kun den sehr kurzfristig planen würden. Sie würden ihre Werbeprä senz «mehr heitlich adhoc » und auf Aktualitätskampagnen ( So cial Media , Gamification, online e- commerce ), fokussieren und weniger in strategisch ausge richtete Grund lagen arbeit. Der Gesamtwebseite-Relaunch eines bestehenden Kunden sei vom Okto ber 2021 nochmals auf Frühjahr 2022 verschoben worden, da dieser Kunde intern keine Ressourcen für die Mitarbeit (Content komplett überarbeiten, hoch tech nisch, Tech-Unternehmen ) habe

(Urk. 6/55/3). Ausgehend davon sind die von der Beschwerdeführerin beschriebene n neuen Strukturen in der Werbebranche oder der Fachkräftemangel und nicht die behördliche n Mass nahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie für ihre fehlende n Einnahmen im Oktober 2021 (Urk. 6/55/3) verantwortlich gewe sen. S omit konnte die Beschwerdeführerin ein Zusammenhang zu solchen Massnahmen nicht plausibel dar legen und sind zunehmend andere, anhaltendere Gründe (die Beschwerdefüh rerin selber spricht von Verhaltensveränderung, vgl. die vorstehenden Ausführun gen ) als mindestens ebenso wahrscheinlich zu vermuten . 4. 4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00070

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

18. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 66 ( Urk. 6/ 1 4 ) ,

betreibt eine Agentur für Kom munikation und D i gitales ( vgl. zefix.ch;

vgl. www . «...» . ch , besucht am 8. November 2022). Sie ist seit dem 1. November 1998 der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbende an geschlossen . A m 6 . Juli 2020 (Eingangsdatum ,

Urk. 6/ 19 / 1 ) mel dete sich

X.___ erstmals mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Härte fall-Regelung » bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/ 18 ). D ie Ausgleichskasse richtete de r Versicherten hernach für die Zeitperiode vom

2 0. April bis 1 6 . September 2020 eine sog. Härtefallentschä digung aus (Urk. 6/ 19 - 22 , Urk.

6/24 ). Alsdann beantragte sie

m it einem bei der Aus gleichskasse am 7 . Janua r 202 1 (Urk. 6/ 30 ) eingegangenen Anmelde formular die Ausrichtung eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit periode vom 17.

Septem ber bis 31.

Oktober 2020 (Urk.

6/ 2 6 ). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in diesem Zeitraum eine erhebliche Um satzeinbusse erlitten, weil ihre bestehenden Aufträge weggefallen oder storniert worden seien. Die Event- und Kulturbranche sei durch Covid-19 ab März 2020 mehrheitlich stillgelegt worden . Dadurch, dass sowohl sie als auch ihre potentiellen Kun din nen und Kunden im Homeoffice tätig seien, sei die Akquise unmöglich geworden (Urk.

6/ 26 /3 ). Aufgrund dieses und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden de r Versicherten für den Zeitraum vom 1

7. September 2020 bis 30 . Juni 2021 (mit Ausnahme des Monats Mai 2021 ) Corona-Erwerbsausfallent schädigun g en wegen erhebliche r Um satzeinbussen ausgerichtet

(Urk. 6/ 30 , Urk. 6/ 32 , Urk. 6/ 35 , Urk. 6/ 38 , Urk. 6/40, Urk. 6/ 42 , Urk. 6/ 45 ). Für den Juli 2021 stellte sie keinen Antrag auf Ent schä digung. Für den August be stand mangels erheblicher Umsatz einbusse kein An spruch ( vgl. Urk. 6/49/1). Danach erhielt die Versicherte für den September 20 21 erneut eine

Corona-Erwerbsaus fallentschädigung (Urk. 6/48, Urk. 6/50).

Den in der Folge mit zwei, bei der Ausgleichskasse am 8. und 29. November 2021 eingegangenen An melde for mu laren

auch für den Oktober 2021 gestellten Antrag ( Urk. 6/55-56 ;

vgl. Aktenver zeichnis zu Urk. 6/1-96 )

wies d ie Ausgleichs kasse m it Verfügung vom 8 . De zem ber 202 2

ab

(Urk. 6/ 57 ). Zur Begründung führte sie aus, dass der Er werbsausfall der Versicherten nicht auf behördliche Massnahmen zur Be kämpfung von Covid-19, sondern auf die aktuellen wirtschaftlichen Aus wir kun gen der Coronavirus-Pandemie zurückzu führen seien ( Urk. 6/57/1). Dagegen erhob X.___ am 1 0. Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 6/60 = Urk. 3/2 ).

Hernach wies die Ausgleichskasse den A ntra g der Versicherten vom 10. Dezember 2021

auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Novem ber 2021 (Urk.

6/59)

mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 ab (Urk. 6/61).

Die Ver sicherte stellte sodann am 12.

Januar 2022 ein neues, den Monat Dezember 2021 betreffendes Gesuch ( Urk. 6/62). Im Zusammenhang mit ihrer Einsprache vom 10.

Dezember 2021 bezüglich abgelehnte n Leistungs antrag s für den Monat Oktober reichte die Versicherte auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/67) mit Eingabe n vom

1. April und 12. Mai 2022 weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein (Urk.

6/71 -72 , Urk. 6/74 ). Nach der Prüfung dieser Eingab en wies d ie Ausgleichskasse die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 30 . Jun i 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . September 2022 Beschwerde (Urk.

1). Sie bean tragte sinngemäss , dass ihr für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen sei ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . Ok t ober 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/ 1- 96 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 7 . Okto ber 2022 angezeigt wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist festzuhalten, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zu sprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 nicht eingetreten werden kann. Weil die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten (Stand: 4. Oktober 2022) diesbezüglich noch keine Ein spracheentscheide erlassen hat, fehlt es jeweils an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Demgegenüber ist die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Okto ber 2021 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. Juni 2022 ( Urk. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ausrich tung dieser Entschädigung zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigun g: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 ) . 2.2

Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bun desge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligato risch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30 . Juni 2022 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs er satzentschädigung setze voraus, dass die Umsatzeinbusse auf die vom Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurück zu führen seien (Urk.

1 S.

1-2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen stün den in keinem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen, welche im Oktober 2021 in Kraft gewesen seien. Sie habe somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2 S. 2 ). 3 .2

Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass die Beschwerde gegnerin ihre Arbeit und Tätigkeitssituation sowie das marktwirtschaftliche Umfeld komplett falsch verstanden und eingestuft habe . Sie arbeite viel für die Kulturbranche. Dort sei der gesamte Auftragssektor für kommunikative Aufträge bis Mai 2022 eingebrochen. Es habe schlichtweg keine Aufträge mehr gegeben

(Urk. 1 S. 2) . Viele der Betriebe/Veranstalter hätten sich selber im Überlebens kampf befunden, weil keine Veranstaltungen statt gefunden hätten und noch für das 1. Quartal 2022 eine grosse Planungsunsicherheit bestanden habe. Folge davon sei gewesen, dass viele Unternehmen nur noch online gearbeitet und alle anderen Dinge «ein gestellt» hätten . Das gleiche gelte für die Herausgabe von Künstler bü chern , was ebenfalls zu ihren Tätigkeiten gehöre . Hierbei gelte es zu berück sichtigen, dass sich o hne Buchläden und Ausstellungsfenster keine Bücher bewerkstelligen und vermarkten lassen

würden . Wegen de s Coronavirus seien im deutschsprachigen Raum keine Buchpräsentationen (Reisebeschränkungen, keine Events, kein Publikum, kein Kontakt/Interagieren) mehr möglich gewesen. Ein Buch sei bereits ein halbes Jahr nach dem Erscheinen zu alt für eine Ver marktung über den Buchhandel. Sie habe deswegen das finanzielle Risiko für die Heraus gabe von Künstlerbüchern nicht eingehen wollen. Zum bereits im Ver waltungs verfahren erwähnten , mehrfach verschobenen Auftrag für die Y.___ Gruppe

sei sodann festzuhalten, dass diesbezüglich

eine Stillhalteklausel für eine Person im Top-Kader bestehe. Sie dürfe daher den Namen dieser Person nicht nennen. Zudem sei diese Person seit ihrer Entlassung unauffindbar . Sie werde hier, wo es schlichtweg keine Dokumente gebe, nicht welche nur für die Beweisführung produzieren . S chliesslich müsse berück sichtigt werden, dass sie Corona-Risiko patientin sei. Deswegen könne sie ohne Gesichtsmaske keine Ter mine in Restau rants oder an Veranstaltungen wahrnehmen. Man könne sich nicht vor stel len, wie «allergisch» die Leute darauf re a gieren wür den, wenn sie ihrerseits keine Maskenpflicht zu beachten hätten . «Netz werken» zur Kundenakquisition als Ersatz für den Y.___ -Auftrag sei in der geschil derten Situation un möglich gewesen. Zudem seien a lle im Homeoffice tätig u nd « V ideokon ferenz - müde» gewesen. A nrufen sei nicht möglich gewesen , weil die Mobil-Nummern nicht bekannt gewe sen seien ( Urk. 1 S. 3 ). 4 .

4.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 1 3. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich ( Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Unter gewissen Voraussetzungen konnte bei einer Teilnehmer beschränkung bis zu 30 Personen auf die Zertifikatspflicht verzichtet werden ( Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). 4. 2

M it dem zunehmenden Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen ab Frühling/Sommer 2021

war die Beschwerde gegnerin gehalten zu prüfen , ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam men hang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus steht (Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2). Dieser Zusammenhang zwischen Erwerbseinbusse und behörd liche r Massnahmen ist entscheidend, weil der Gesetzgeber mit der Corona-Er werbsausfallentschädigung nicht einen blossen Einkom mensersatz bei wirtschaft lichem Misserfolg in Zeiten der Covid-19-Pandemie vorgesehen ha t

(Urteil e des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00013 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.2 und EE.2022.00018 vom 1 5. August 2022 E. 2.3 ) .

Beispielsweise folgte das Sozialversiche rungsgericht dem Vor brin gen eines Projektentwicklers in den Bereichen Ökologie und Recycling, wonach die im Oktober 2021 gültig gewesenen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, nament lich die Maskenpflicht, ihn bei seinen Akqui sitionsbemühungen behindert hätten, nicht. Dazu erwog es insbesondere das Folgende: S oweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Verlagerung von Unter nehmensprioritäten, auf die anhaltende mangelnde Auf tragslage des Beschwerde führers zeitigen sollte, reich e dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00045 vom

22 . August 2022 E. 2.2) . Das hiesige Gericht führte sodann in einem U rteil zu eine m

s elbständiger werbenden Anbieter im Bereich Beratung, Unterstützung und Coaching aus , es sei

nicht ersichtlich, dass die Zertifikatspflicht sowie die Masken pflicht in den öffentlich zugäng lichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Aus nahmen) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutz kon zeptes (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Aus übung seiner Tätigkeit im Novem ber 2021 wesentlich eingeschränkt hätten

(Urteil des Sozial versicherungsgerichts EE.2022.000 18 vom 15 . August 2022 E. 2. 3 ) . Und zum Schluss ist auf das Urteil EE.2022.00036 vom 1 8. August 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Oktober und November 2021 für einen Designer, welche Dienstleitungen in den gedruckten und digitalen Medien erbrachte, hin zuweisen. Diese r brachte namentlich vor, dass wegen der behörd lichen Mass nahmen keine «Netzwerk-Events» mehr stattgefunden hätten , was seine Akquisa tionsmöglich keiten negativ beeinflusst habe . Dem hielt das hiesige Gericht entgegen, dass es noch andere Mittel gebe, welche zur Akquise eingesetzt werden könnten. Von entscheidender Bedeutung war in jenem Fall auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu prüfende n Frage nach behördlichen Mass nahmen, welche ihn in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massge blich eingeschränkt haben könnten, keine Beweismittel

offerierte , weshalb das Sozialversicherungsgericht trotz Untersuchungsmaxime (E. 2.4 vorstehend ) zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen täti gen

musste (E. 3.3.1 und 3.3.3 des

erwähnten Urteils) . Die zitierten Urteile des Sozial ver siche rungsgericht sind allesamt unangefochten in Rechtskraft er wachsen . 4 . 3

Der vorliegende Fall ist im Lichte diese r Rechtsprechung zu beurteilen.

Mit ihrer Einsprache ( Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1) brachte die B eschwerdeführerin vor , sie arbeite und unterstütze Kunden in der Kommunikation, die Firmen-Kantinen (Systemgastronomie) betreiben würden; hier sei das Business zusammenge brochen, Kantinen geschlossen worden, die wegen Home-Office nicht mehr hätten gewinnbringend unterhalten werden können. Ihr zweites Standbein sei das Herausgeben von Künstlerbüchern. Die meisten privaten Stiftungen, die für die Fördergelder und damit für die Realisation eines Buches zentral seien, hätten ihre Stiftungsratssitzungen ausgesetzt. Sie hätten wegen der aktuellen Tiefzinslage keine Erträge mehr erzielen aber auch seit zwei Jahren keine Gönner-Anlässe mehr durchführen können. D amit seien eigentlich fertige Buchprojekte nicht mehr finanziert worden und deren Vertrieb mit entsprechendem Ertrag/ Vermarktung weggefallen . Ganz allgemein seien in ihrer Branche (Medien-, Kultur- und Gastronomielandschaft sowie «Gesamtkommunikation») wegen des Corona-Virus sehr viele Stellen aus Spargründen dezimiert worden. Dies gründe nicht nur in der angespannten Wirt s chaftslage, sondern in den weitreichenden Gesellschafts-/Konsum-/Mobilitäts-/Wohn-/Freizeit-Veränderungen, die Corona insbesondere in der Schweiz und weltweit auslöse (vgl. auch Urk. 6/59/3) . Wie den

Kassenakten zu entnehmen ist, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin mit ihrem Schreiben vom 2 5. Februar 2022 unter anderem auf, Belege für Absagen von möglichen Aufträgen im Monat Oktober 2021 einzureichen (Urk. 6/67). Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2022 aus , dass die Absagen alle mündlich erteilt worden seien. Ihre Bezugsper sonen seien nicht mehr «in der Firma» unter Vertrag, da sie wegen des schlechten Betriebsgangs die Kündigung erhalten hätten und Personal habe abgebaut werden müssen. Zum möglichen Auftrag für die Y.___ Gruppe

hielt sie fest , dass es diesbe züglich keine schriftlichen Verträge oder Auftragsbestätigungen gebe. Mit den auftraggebenden Personen, welche nunmehr nicht mehr im Unter nehmen tätig sei en , sei alles mündlich besprochen worden (Urk. 6/71). In Ergän zung dazu führte sie in ihrer E-Mail-Nachricht vom

12. Mai 2022 aus, dass sie mit ihrer Kontakt person bei der Y.___ nunmehr nicht mehr in Verbindung treten könne ( Urk. 6/74/1-2). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin Gele genheit gegeben, ihre Vorbringen

zu belegen oder zumindest zu substantiieren . Konkrete Absagen oder das Verschieben von geplanten Projekten im bzw. für den Monat Oktober 2021

wegen behördlicher Massnahmen legte d ie Beschwerdeführerin nicht dar und konnte dies - wie sie selber ein räumt

- nicht belegen ( Urk. 1 S. 3). Was die Vermark tung der Künstlerbücher oder die Schlies sung von Personalrestaurant betrifft, so genügt e in pauschaler Hinweis auf früher gültig gewesene Corona-Massnahmen (E. 3.2) nicht (Urteil des Sozialver siche rungsgericht EE.2022.00036 vom

18. August 2022 E.

3.3.2).

Eine indirekte Betroffenheit, weil wegen geltender Corona-Massnahmen für den Oktober 2021 geplante Projekte abgesagt worden wären, ist nicht ausgewiesen. Ebenso wenig verfängt das Vor bringen der Beschwerdeführerin , die damals gültig gewesenen behördlichen Massnahmen

hätten ihr die Akquisition von neu en Aufträgen verunmöglicht , weil in Zeiten der Maskentragungspflicht in Innenräumen und der Impfmöglichkeiten auch für sogenannte Risikopatientinnen und -patienten

- zu welchen sich die Beschwerdeführerin ohne nähere B egründung zählt - Kontakt e zu Kunden nicht unmöglich war en . Bezüglich Akquisition ergibt sich aus der Begründung d es Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 auf Corona-Erwerbsaus fallentschädigung

für den Monat Oktober 2021 sodann Folgendes: Sie

führte aus, dass ein mündlich zu gesagtes Freelance-Mandat für den Oktober 2021 E nde Septem ber kurzfristig an nulliert worden sei. Das absagende Unternehmen habe dies damit begründet, dass intern im Agenturnetz werk Projektleiterinnen frei gewor den seien. Diesen wäre gekündigt worden. Sie erhielten dann aber ein inter nes Job-Angebot mit Jobwechsel zur Partneragentur. Deshalb sei es nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihr gekommen. Aktuell sei es sehr schwierig «Projektmanagement-Mandate» zu akquirieren, da die meisten Agenturen/Kun den sehr kurzfristig planen würden. Sie würden ihre Werbeprä senz «mehr heitlich adhoc » und auf Aktualitätskampagnen ( So cial Media , Gamification, online e- commerce ), fokussieren und weniger in strategisch ausge richtete Grund lagen arbeit. Der Gesamtwebseite-Relaunch eines bestehenden Kunden sei vom Okto ber 2021 nochmals auf Frühjahr 2022 verschoben worden, da dieser Kunde intern keine Ressourcen für die Mitarbeit (Content komplett überarbeiten, hoch tech nisch, Tech-Unternehmen ) habe

(Urk. 6/55/3). Ausgehend davon sind die von der Beschwerdeführerin beschriebene n neuen Strukturen in der Werbebranche oder der Fachkräftemangel und nicht die behördliche n Mass nahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie für ihre fehlende n Einnahmen im Oktober 2021 (Urk. 6/55/3) verantwortlich gewe sen. S omit konnte die Beschwerdeführerin ein Zusammenhang zu solchen Massnahmen nicht plausibel dar legen und sind zunehmend andere, anhaltendere Gründe (die Beschwerdefüh rerin selber spricht von Verhaltensveränderung, vgl. die vorstehenden Ausführun gen ) als mindestens ebenso wahrscheinlich zu vermuten . 4. 4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher