Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 48 , erbringt Dienstleistungen im Bereich Beratung von Führungskräften (Coaching, Teamentwicklung, New-Placement, Standort bestimmung, Urk. 6/11/1-2). Er ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen ( vgl. Urk. 6/ 2 /1). Am 31 . Mä r z 2020 meldete sich X.___
erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/11-12 ).
In der Folge wurde ihm für die Zeit periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung
nach der so genannten Härtefallregelung aus ge richtet ( Urk. 6/12 - 13 , Urk.
6/15 - 17 , Urk.
6/19). Alsdann bean tragte er mit bei der Ausgleichskasse am 11.
Novem ber und
11. Dezember 2020 ein gegangenen An meldeformular en (vgl.
Urk. 6/30 , Urk. 6/33 ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Zeitraum vom 1 7. September bis
30. No vember 2020 ( Urk. 6/20, Urk. 6/31) . Zur Begrün dung führte er aus , dass er in jenem Zeitraum keinen Um satz habe generieren können, weil alle
seine Auftrag geber die Nachfrage nach seinen Dienstleistungen ge stoppt beziehungsweise auf noch unbestimmte Zeit ver schoben hätten (Urk. 6/ 20/3 , Urk. 6/31/3 ).
Aufgrund diese r und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ her nach für die Zeitperio de vom 17. September 2020 bis 31 . Dezem ber 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen erhebliche r Umsatzeinbusse ausgerichtet ( Urk. 6/30, Urk. 6/33 ). Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Januar 2021 vom 1. Februar 2021 (Urk. 6/35, Urk. 6/38) wurde mit Ver fügung vom 1 6. Februar 2021 mangels relevanter Umsatzeinbusse abgewiesen (Urk. 6/38) .
X.___ erkundigte sich m it seiner E-Mail -Nachricht vom 26. Februar 2021 nach den Gründen für die Nichtauszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2021 ( Urk. 6/39). Dies bearbeitete die Ausgleichskasse am 1 3. April 2021 mit eine m
internen Aktenv erweis auf die leistungs ablehnende Verfügung vom 1 6. Februar 2021 (Urk. 6/38), ohne aber dem Antragsteller eine (aktenkundige) Antwort zu geben.
F ür den Zeitraum vom 1.
Februar bis 30. Septem ber 2021
wurde X.___ dann wieder antrags gemäss eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatz einbusse
ausbe zahlt (Urk.
6/42 , Urk.
6/44-45 , Urk. 6/47 , Urk. 6/ 49, Urk. 6/51 , Urk. 6/ 55 , Urk. 6/ 5 8).
X.___ ersuchte die Ausgleichskasse sodann mit eine m dieser
am 1.
November 2021 (Urk.
6/60) zugegangenen Anmeldeformular um die Auszahlung einer solchen Entschädi gung für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 6/59). Zur Begründung verwies er auf eine in jenem Monat erlittene 100%ige Umsatzeinbusse, welche durch eine Ver zögerung und Verschiebung von Mandaten verursacht worden sei ( Urk. 6/59/3). Mit Verfügung vom 24 . Nov ember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für den Monat Oktober
2021 (Urk. 6/ 60 ). Dies begründete sie damit, dass als einzig e behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikats pflicht, die im Inneren von Restaurants, Kultur- und Freizeitein richtungen sowie an Veran stal tungen gelte , bestehe . Für Personen , deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifi katspflicht eingeschränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung (Urk. 6/60/1). Diese Verfügung blieb unan gefochten.
Am 22.
Dezember 2021 verfügte die Aus gleichskasse überdies die Abweisung des Antrags vom 2. Dezem ber 2021 auf Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für den Monat November 2021, da im Wirtschaftszweig des An trag s tellers weder vom Bund noch vom Kanton Zürich angeordnete Massnahmen in Kraft seien (Urk.
6/63/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 30.
Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/64), welche
die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 . März 2022 (Urk. 2) ab wies . 2.
2.1
Unter Auflage dieses Einspracheentscheids gelangte X.___
mit Ein gabe vom 30. März 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte , es sei ihm vom Oktober 2021 bis März 2022 eine monatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszubezahlen (Urk. 1).
Mit derselben Eingabe reichte er beim Gericht zudem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2022 (irrtümlich mit dem Jahr 2021 bezeichnet) ein ( Urk. 3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 16 . Mai 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 7 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 18. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2
Art. 15 des Bundesgesetz es über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 2 5. September 2020 ist rückwirkend auf den 1 7. September 2020 in Kraft getreten ( Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren
ab 1. April 2021 gültigen F assung ) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid-19-Gesetz ) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4
Covid-19-Gesetz ) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5
Covid-19-Gesetz ) . 1.3
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erlassen.
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zu neh menden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2) . 1. 4
1.4.1
Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. D ie Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , welche vom ATSG abweichen , sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. 1.4.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.4.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fahrens leitende Verfügungen
( Art. 52 Abs. 1 ATSG) . 1.4.4
Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache (Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV) setzt voraus, dass ein Einsprachewille vorhanden ist (vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG). Ist ein Einsprachewille erkennbar, so hat - offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorbehalten - eine Nach fristansetzung zu erfolgen (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 52 ATSG). 1.4.5
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art.
57 ATSG) Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 ATSG) . 1.5
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.6
Ausgangspunkt jeder Gesetzesa uslegu ng bildet der Wortlaut der mass geblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetz gebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzes materialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Aus legung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen prag matischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungs elemente einer Prioritäts ordnung zu unterstellen (BGE 147 V 297 E.
6.1; 146 V 224 E.
4.5.1). 2.
2.1
Mit seiner Eingabe vom 3 0. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 je eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung auszurichten sei ( Urk. 1). Diese Anträge sind - wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (E. 2.2 ff.)
- in rechtlicher Hinsicht unter schiedlich zu behandeln. 2 .2
Was die Periode Oktober 2021 betrifft, so verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für den Monat Oktober 2021 mit Verfügung vom 2 4. November 2021
(Urk. 6/60). Es findet sich keine Einsprache des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung bei den Kassenakten. Die vom 30. Dezember 2021 datierende Einsprache des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021, welche den Monat November 2021 betrifft ( Urk. 6/63).
Ein Einspracheentscheid betreffend den Monat Oktober 2021 erging
n ach Lage der Akten daher nicht. Mangels Anfechtungsgegenstand es
kann auf den Antrag des Beschwerde führers auf Zusprache eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für den Monat Oktober 2021 nicht ein ge treten werden ( E. 1.5; Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1) . 2.3
Einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 202 1. Diese ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2022 ( Urk. 2; E. 1.6 ). Darin begründete Beschwerdegegnerin ihre Leistungsableh nung im Wesentlichen damit,
der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit im November 2021
nicht aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlos sener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich einschränken müssen ( Urk. 2 S. 1). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet , verfängt nicht. Er bringt vor, dass die Unternehmen, mit denen er seit Jahren zusam men gearbeitet hab e , die Führungskräfteentwicklung vorübergehend ausgesetzt oder auf unbe stimmte Zeit verschoben hätten, weil viele Personen durch Infizierung, Spital- Aufenthalte und Long-Covid-Ausfälle während mehreren Monaten von Corona unmittelbar betroffen gewesen seien ( Urk. 1,
Urk. 6/64). Dies m ö g en zwar alle samt Folge n der Covid-19-Pandemie gewesen sei n , n ach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz setzt der Gesetzgeber für die Ausrichtung einer Ent schädigung des Erwerbsausfalls aber vor aus, dass
die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewälti gung der Covid-19-Epidemie unterbr o chen oder massgeblich ein ge schränk t
sein müssen .
Die wirtschaftlichen Folgen unternehmerischer Anpassungen an die anhaltende Epidemie fallen nicht darunter. Bezüglich der im Novem ber 2021 neu geschaffenen Regelungen ist die vom Bundesrat bei seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossene Einführung eines «Schweizer Covid-Zerti fikats» per 1 6. November 2021 hervorzuheben (vgl. die diesbezügliche Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021). Die Zugangsbesch ränkung mit dem «Covid-Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Per sonen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungs bereiche Covid-Zertifikat» des Bundes amtes für Gesundheit BAG vom 23. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medien mitteilung des Bundesrates vom selben Tag) prägte bereits d ie Vorschriften zum Schutz konzept in Art. 10 der Ver ordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Eine Zertifi katspflicht ( Art. 12 und 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage) galt im November 2021 namentlich bei Personen ab 16 Jahren für den Zugang zu Innenbereichen von Restaurationsbetrieben ( Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verord nung besondere Lage in den ab 2 5. Oktober und 1 6. November 2021 geltenden Fassungen ) . Es ist nicht ersichtlich, dass die se Zertifikatspflicht sowie die Maskenpflicht in den öffentlich zugäng lichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen ) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutz kon zeptes ( Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Aus übung der vom Beschwerdeführer angebotenen Dienstleistungen (Beratung, Unterstützung, Coaching, Urk. 1) im November 2021 wesentlich eingeschränkt hätten , was er auch nicht vorbrachte . Unter Beachtung dieser V orschriften hätte er seine Arbeit damals vor Ort bei seinen Auftraggebern oder in allenfalls beste henden
eigenen Büroräum lich keiten ( die Home office-Pflicht bestand seit dem
26. Juni 2021 nicht mehr , vgl. die Medien mitte i lung des Bundesrates vom 23. Juni 2021) ausüben dürfen, falls er und seine Auf traggeber - zur Vermeidung eines möglichen Kontaktes mit infizierten Personen - nicht gar von vornherein auf technische Kommuni kationsmittel aus weichen wollten oder sich deren E in satz für die Auftrags erledigung nicht eignete. Demnach ist die Beurteilung der
Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Unternehmens berater im Novem ber 2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erheblich einge schränkt war ( Urk. 2 S. 1), nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit insoweit abzuweisen, als damit die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Novem ber 2021 beantragt wurde.
2.4
Und schliesslich kann auf d ie
Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfall für die Monate Dezember 2021, Januar 2022, Februar 2022 und März 2022 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten wer den. Wie festgehalten , setzt ein Eintreten auf eine Beschwerde voraus, dass ein Einsprache entscheid vorliegt (E.
1.4.5, Urk. 1.5). Ü ber den der Beschwerde gegnerin am 6. Januar 2022 zugegange nen Antrag des Beschwerdeführers auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Dezember 202 1 , Urk. 6/65, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-75) hat diese gemäss den vor lie genden Akten ( Urk. 6/1-75, Stand :
12. Mai 2022)
noch nicht mittels Verfügung entschieden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für den Monat Januar 2022 ( Urk. 6/68) und die Zeitperiode vom 1. bis 1 6. Februar ( Urk. 6/74) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfü gun gen vom 3 . und 2 9. März 2022 (Urk. 6/7 3 , Urk. 6/75) ab. Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Januar 2022
hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3 0. März 2022 direkt beim Sozialver sicherungs gericht Beschwerde erhoben. Diese Eingabe ist der Beschwerde geg nerin zur Bearbeitung als Einsprache zu überweisen. Auch hin sichtlich des An trags auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung
für die Zeitperiode vom 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 hat eine Über weisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer bei dieser bislang noch keinen solchen Antrag gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist die für die Bearbeitung dieses Antrags zuständige Verwaltungs stelle ( Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall ). Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Monat Januar 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht ein ge treten.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
Die E ingabe des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbe itung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Ent schädigung für den Monat Januar 2022
und als Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung für die Zeitperiode vom 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 überwiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 202 2 betreffend Entschä digung für den Monat November 2021 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 48 , erbringt Dienstleistungen im Bereich Beratung von Führungskräften (Coaching, Teamentwicklung, New-Placement, Standort bestimmung, Urk. 6/11/1-2). Er ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen ( vgl. Urk. 6/
E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) .
E. 1.2 Art. 15 des Bundesgesetz es über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 2 5. September 2020 ist rückwirkend auf den 1 7. September 2020 in Kraft getreten ( Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren
ab 1. April 2021 gültigen F assung ) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erlassen.
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zu neh menden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2) . 1. 4
1.4.1
Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. D ie Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , welche vom ATSG abweichen , sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. 1.4.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.4.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fahrens leitende Verfügungen
( Art. 52 Abs. 1 ATSG) . 1.4.4
Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache (Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV) setzt voraus, dass ein Einsprachewille vorhanden ist (vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG). Ist ein Einsprachewille erkennbar, so hat - offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorbehalten - eine Nach fristansetzung zu erfolgen (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 52 ATSG). 1.4.5
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art.
57 ATSG) Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 ATSG) .
E. 1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
E. 1.6 Ausgangspunkt jeder Gesetzesa uslegu ng bildet der Wortlaut der mass geblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetz gebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzes materialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Aus legung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen prag matischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungs elemente einer Prioritäts ordnung zu unterstellen (BGE 147 V 297 E.
6.1; 146 V 224 E.
4.5.1). 2.
E. 2 /1). Am 31 . Mä r z 2020 meldete sich X.___
erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/11-12 ).
In der Folge wurde ihm für die Zeit periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung
nach der so genannten Härtefallregelung aus ge richtet ( Urk. 6/12 - 13 , Urk.
6/15 - 17 , Urk.
6/19). Alsdann bean tragte er mit bei der Ausgleichskasse am 11.
Novem ber und
11. Dezember 2020 ein gegangenen An meldeformular en (vgl.
Urk. 6/30 , Urk. 6/33 ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Zeitraum vom 1 7. September bis
30. No vember 2020 ( Urk. 6/20, Urk. 6/31) . Zur Begrün dung führte er aus , dass er in jenem Zeitraum keinen Um satz habe generieren können, weil alle
seine Auftrag geber die Nachfrage nach seinen Dienstleistungen ge stoppt beziehungsweise auf noch unbestimmte Zeit ver schoben hätten (Urk. 6/ 20/3 , Urk. 6/31/3 ).
Aufgrund diese r und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ her nach für die Zeitperio de vom 17. September 2020 bis 31 . Dezem ber 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen erhebliche r Umsatzeinbusse ausgerichtet ( Urk. 6/30, Urk. 6/33 ). Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Januar 2021 vom 1. Februar 2021 (Urk. 6/35, Urk. 6/38) wurde mit Ver fügung vom 1 6. Februar 2021 mangels relevanter Umsatzeinbusse abgewiesen (Urk. 6/38) .
X.___ erkundigte sich m it seiner E-Mail -Nachricht vom 26. Februar 2021 nach den Gründen für die Nichtauszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2021 ( Urk. 6/39). Dies bearbeitete die Ausgleichskasse am 1 3. April 2021 mit eine m
internen Aktenv erweis auf die leistungs ablehnende Verfügung vom 1 6. Februar 2021 (Urk. 6/38), ohne aber dem Antragsteller eine (aktenkundige) Antwort zu geben.
F ür den Zeitraum vom 1.
Februar bis 30. Septem ber 2021
wurde X.___ dann wieder antrags gemäss eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatz einbusse
ausbe zahlt (Urk.
6/42 , Urk.
6/44-45 , Urk. 6/47 , Urk. 6/ 49, Urk. 6/51 , Urk. 6/ 55 , Urk. 6/
E. 2.1 Mit seiner Eingabe vom 3 0. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 je eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung auszurichten sei ( Urk. 1). Diese Anträge sind - wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (E. 2.2 ff.)
- in rechtlicher Hinsicht unter schiedlich zu behandeln. 2 .2
Was die Periode Oktober 2021 betrifft, so verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für den Monat Oktober 2021 mit Verfügung vom 2 4. November 2021
(Urk. 6/60). Es findet sich keine Einsprache des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung bei den Kassenakten. Die vom 30. Dezember 2021 datierende Einsprache des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021, welche den Monat November 2021 betrifft ( Urk. 6/63).
Ein Einspracheentscheid betreffend den Monat Oktober 2021 erging
n ach Lage der Akten daher nicht. Mangels Anfechtungsgegenstand es
kann auf den Antrag des Beschwerde führers auf Zusprache eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für den Monat Oktober 2021 nicht ein ge treten werden ( E. 1.5; Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1) .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 16 . Mai 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-
E. 2.3 Einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 202 1. Diese ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2022 ( Urk. 2; E. 1.6 ). Darin begründete Beschwerdegegnerin ihre Leistungsableh nung im Wesentlichen damit,
der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit im November 2021
nicht aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlos sener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich einschränken müssen ( Urk. 2 S. 1). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet , verfängt nicht. Er bringt vor, dass die Unternehmen, mit denen er seit Jahren zusam men gearbeitet hab e , die Führungskräfteentwicklung vorübergehend ausgesetzt oder auf unbe stimmte Zeit verschoben hätten, weil viele Personen durch Infizierung, Spital- Aufenthalte und Long-Covid-Ausfälle während mehreren Monaten von Corona unmittelbar betroffen gewesen seien ( Urk. 1,
Urk. 6/64). Dies m ö g en zwar alle samt Folge n der Covid-19-Pandemie gewesen sei n , n ach dem klaren Wortlaut von Art.
E. 2.4 Und schliesslich kann auf d ie
Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfall für die Monate Dezember 2021, Januar 2022, Februar 2022 und März 2022 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten wer den. Wie festgehalten , setzt ein Eintreten auf eine Beschwerde voraus, dass ein Einsprache entscheid vorliegt (E.
1.4.5, Urk. 1.5). Ü ber den der Beschwerde gegnerin am 6. Januar 2022 zugegange nen Antrag des Beschwerdeführers auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Dezember 202 1 , Urk. 6/65, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-75) hat diese gemäss den vor lie genden Akten ( Urk. 6/1-75, Stand :
12. Mai 2022)
noch nicht mittels Verfügung entschieden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für den Monat Januar 2022 ( Urk. 6/68) und die Zeitperiode vom 1. bis 1 6. Februar ( Urk. 6/74) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfü gun gen vom 3 . und 2 9. März 2022 (Urk. 6/7 3 , Urk. 6/75) ab. Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Januar 2022
hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3 0. März 2022 direkt beim Sozialver sicherungs gericht Beschwerde erhoben. Diese Eingabe ist der Beschwerde geg nerin zur Bearbeitung als Einsprache zu überweisen. Auch hin sichtlich des An trags auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung
für die Zeitperiode vom 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 hat eine Über weisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer bei dieser bislang noch keinen solchen Antrag gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist die für die Bearbeitung dieses Antrags zuständige Verwaltungs stelle ( Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall ). Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Monat Januar 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht ein ge treten.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
Die E ingabe des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbe itung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Ent schädigung für den Monat Januar 2022
und als Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung für die Zeitperiode vom 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 überwiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 202 2 betreffend Entschä digung für den Monat November 2021 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 8).
X.___ ersuchte die Ausgleichskasse sodann mit eine m dieser
am 1.
November 2021 (Urk.
6/60) zugegangenen Anmeldeformular um die Auszahlung einer solchen Entschädi gung für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 6/59). Zur Begründung verwies er auf eine in jenem Monat erlittene 100%ige Umsatzeinbusse, welche durch eine Ver zögerung und Verschiebung von Mandaten verursacht worden sei ( Urk. 6/59/3). Mit Verfügung vom 24 . Nov ember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für den Monat Oktober
2021 (Urk. 6/ 60 ). Dies begründete sie damit, dass als einzig e behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikats pflicht, die im Inneren von Restaurants, Kultur- und Freizeitein richtungen sowie an Veran stal tungen gelte , bestehe . Für Personen , deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifi katspflicht eingeschränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung (Urk. 6/60/1). Diese Verfügung blieb unan gefochten.
Am 22.
Dezember 2021 verfügte die Aus gleichskasse überdies die Abweisung des Antrags vom 2. Dezem ber 2021 auf Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für den Monat November 2021, da im Wirtschaftszweig des An trag s tellers weder vom Bund noch vom Kanton Zürich angeordnete Massnahmen in Kraft seien (Urk.
6/63/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 30.
Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/64), welche
die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 . März 2022 (Urk. 2) ab wies . 2.
E. 7 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 18. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.
E. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz setzt der Gesetzgeber für die Ausrichtung einer Ent schädigung des Erwerbsausfalls aber vor aus, dass
die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewälti gung der Covid-19-Epidemie unterbr o chen oder massgeblich ein ge schränk t
sein müssen .
Die wirtschaftlichen Folgen unternehmerischer Anpassungen an die anhaltende Epidemie fallen nicht darunter. Bezüglich der im Novem ber 2021 neu geschaffenen Regelungen ist die vom Bundesrat bei seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossene Einführung eines «Schweizer Covid-Zerti fikats» per 1 6. November 2021 hervorzuheben (vgl. die diesbezügliche Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021). Die Zugangsbesch ränkung mit dem «Covid-Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Per sonen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungs bereiche Covid-Zertifikat» des Bundes amtes für Gesundheit BAG vom 23. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medien mitteilung des Bundesrates vom selben Tag) prägte bereits d ie Vorschriften zum Schutz konzept in Art. 10 der Ver ordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Eine Zertifi katspflicht ( Art. 12 und 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage) galt im November 2021 namentlich bei Personen ab 16 Jahren für den Zugang zu Innenbereichen von Restaurationsbetrieben ( Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verord nung besondere Lage in den ab 2 5. Oktober und 1 6. November 2021 geltenden Fassungen ) . Es ist nicht ersichtlich, dass die se Zertifikatspflicht sowie die Maskenpflicht in den öffentlich zugäng lichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen ) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutz kon zeptes ( Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Aus übung der vom Beschwerdeführer angebotenen Dienstleistungen (Beratung, Unterstützung, Coaching, Urk. 1) im November 2021 wesentlich eingeschränkt hätten , was er auch nicht vorbrachte . Unter Beachtung dieser V orschriften hätte er seine Arbeit damals vor Ort bei seinen Auftraggebern oder in allenfalls beste henden
eigenen Büroräum lich keiten ( die Home office-Pflicht bestand seit dem
26. Juni 2021 nicht mehr , vgl. die Medien mitte i lung des Bundesrates vom 23. Juni 2021) ausüben dürfen, falls er und seine Auf traggeber - zur Vermeidung eines möglichen Kontaktes mit infizierten Personen - nicht gar von vornherein auf technische Kommuni kationsmittel aus weichen wollten oder sich deren E in satz für die Auftrags erledigung nicht eignete. Demnach ist die Beurteilung der
Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Unternehmens berater im Novem ber 2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erheblich einge schränkt war ( Urk. 2 S. 1), nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit insoweit abzuweisen, als damit die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Novem ber 2021 beantragt wurde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 5. August 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 48 , erbringt Dienstleistungen im Bereich Beratung von Führungskräften (Coaching, Teamentwicklung, New-Placement, Standort bestimmung, Urk. 6/11/1-2). Er ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen ( vgl. Urk. 6/ 2 /1). Am 31 . Mä r z 2020 meldete sich X.___
erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/11-12 ).
In der Folge wurde ihm für die Zeit periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung
nach der so genannten Härtefallregelung aus ge richtet ( Urk. 6/12 - 13 , Urk.
6/15 - 17 , Urk.
6/19). Alsdann bean tragte er mit bei der Ausgleichskasse am 11.
Novem ber und
11. Dezember 2020 ein gegangenen An meldeformular en (vgl.
Urk. 6/30 , Urk. 6/33 ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Zeitraum vom 1 7. September bis
30. No vember 2020 ( Urk. 6/20, Urk. 6/31) . Zur Begrün dung führte er aus , dass er in jenem Zeitraum keinen Um satz habe generieren können, weil alle
seine Auftrag geber die Nachfrage nach seinen Dienstleistungen ge stoppt beziehungsweise auf noch unbestimmte Zeit ver schoben hätten (Urk. 6/ 20/3 , Urk. 6/31/3 ).
Aufgrund diese r und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ her nach für die Zeitperio de vom 17. September 2020 bis 31 . Dezem ber 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen erhebliche r Umsatzeinbusse ausgerichtet ( Urk. 6/30, Urk. 6/33 ). Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Januar 2021 vom 1. Februar 2021 (Urk. 6/35, Urk. 6/38) wurde mit Ver fügung vom 1 6. Februar 2021 mangels relevanter Umsatzeinbusse abgewiesen (Urk. 6/38) .
X.___ erkundigte sich m it seiner E-Mail -Nachricht vom 26. Februar 2021 nach den Gründen für die Nichtauszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2021 ( Urk. 6/39). Dies bearbeitete die Ausgleichskasse am 1 3. April 2021 mit eine m
internen Aktenv erweis auf die leistungs ablehnende Verfügung vom 1 6. Februar 2021 (Urk. 6/38), ohne aber dem Antragsteller eine (aktenkundige) Antwort zu geben.
F ür den Zeitraum vom 1.
Februar bis 30. Septem ber 2021
wurde X.___ dann wieder antrags gemäss eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Umsatz einbusse
ausbe zahlt (Urk.
6/42 , Urk.
6/44-45 , Urk. 6/47 , Urk. 6/ 49, Urk. 6/51 , Urk. 6/ 55 , Urk. 6/ 5 8).
X.___ ersuchte die Ausgleichskasse sodann mit eine m dieser
am 1.
November 2021 (Urk.
6/60) zugegangenen Anmeldeformular um die Auszahlung einer solchen Entschädi gung für den Monat Oktober 2021 ( Urk. 6/59). Zur Begründung verwies er auf eine in jenem Monat erlittene 100%ige Umsatzeinbusse, welche durch eine Ver zögerung und Verschiebung von Mandaten verursacht worden sei ( Urk. 6/59/3). Mit Verfügung vom 24 . Nov ember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für den Monat Oktober
2021 (Urk. 6/ 60 ). Dies begründete sie damit, dass als einzig e behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikats pflicht, die im Inneren von Restaurants, Kultur- und Freizeitein richtungen sowie an Veran stal tungen gelte , bestehe . Für Personen , deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifi katspflicht eingeschränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung (Urk. 6/60/1). Diese Verfügung blieb unan gefochten.
Am 22.
Dezember 2021 verfügte die Aus gleichskasse überdies die Abweisung des Antrags vom 2. Dezem ber 2021 auf Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für den Monat November 2021, da im Wirtschaftszweig des An trag s tellers weder vom Bund noch vom Kanton Zürich angeordnete Massnahmen in Kraft seien (Urk.
6/63/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 30.
Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/64), welche
die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 . März 2022 (Urk. 2) ab wies . 2.
2.1
Unter Auflage dieses Einspracheentscheids gelangte X.___
mit Ein gabe vom 30. März 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte , es sei ihm vom Oktober 2021 bis März 2022 eine monatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszubezahlen (Urk. 1).
Mit derselben Eingabe reichte er beim Gericht zudem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Januar 2022 (irrtümlich mit dem Jahr 2021 bezeichnet) ein ( Urk. 3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 16 . Mai 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 7 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 18. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2
Art. 15 des Bundesgesetz es über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 2 5. September 2020 ist rückwirkend auf den 1 7. September 2020 in Kraft getreten ( Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren
ab 1. April 2021 gültigen F assung ) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid-19-Gesetz ) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4
Covid-19-Gesetz ) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5
Covid-19-Gesetz ) . 1.3
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) erlassen.
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zu neh menden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2) . 1. 4
1.4.1
Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. D ie Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , welche vom ATSG abweichen , sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. 1.4.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.4.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fahrens leitende Verfügungen
( Art. 52 Abs. 1 ATSG) . 1.4.4
Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache (Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV) setzt voraus, dass ein Einsprachewille vorhanden ist (vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG). Ist ein Einsprachewille erkennbar, so hat - offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorbehalten - eine Nach fristansetzung zu erfolgen (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 52 ATSG). 1.4.5
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art.
57 ATSG) Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 ATSG) . 1.5
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.6
Ausgangspunkt jeder Gesetzesa uslegu ng bildet der Wortlaut der mass geblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetz gebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzes materialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Aus legung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen prag matischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungs elemente einer Prioritäts ordnung zu unterstellen (BGE 147 V 297 E.
6.1; 146 V 224 E.
4.5.1). 2.
2.1
Mit seiner Eingabe vom 3 0. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 je eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung auszurichten sei ( Urk. 1). Diese Anträge sind - wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein wird (E. 2.2 ff.)
- in rechtlicher Hinsicht unter schiedlich zu behandeln. 2 .2
Was die Periode Oktober 2021 betrifft, so verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für den Monat Oktober 2021 mit Verfügung vom 2 4. November 2021
(Urk. 6/60). Es findet sich keine Einsprache des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung bei den Kassenakten. Die vom 30. Dezember 2021 datierende Einsprache des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021, welche den Monat November 2021 betrifft ( Urk. 6/63).
Ein Einspracheentscheid betreffend den Monat Oktober 2021 erging
n ach Lage der Akten daher nicht. Mangels Anfechtungsgegenstand es
kann auf den Antrag des Beschwerde führers auf Zusprache eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für den Monat Oktober 2021 nicht ein ge treten werden ( E. 1.5; Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1) . 2.3
Einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat November 202 1. Diese ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2022 ( Urk. 2; E. 1.6 ). Darin begründete Beschwerdegegnerin ihre Leistungsableh nung im Wesentlichen damit,
der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit im November 2021
nicht aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlos sener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich einschränken müssen ( Urk. 2 S. 1). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet , verfängt nicht. Er bringt vor, dass die Unternehmen, mit denen er seit Jahren zusam men gearbeitet hab e , die Führungskräfteentwicklung vorübergehend ausgesetzt oder auf unbe stimmte Zeit verschoben hätten, weil viele Personen durch Infizierung, Spital- Aufenthalte und Long-Covid-Ausfälle während mehreren Monaten von Corona unmittelbar betroffen gewesen seien ( Urk. 1,
Urk. 6/64). Dies m ö g en zwar alle samt Folge n der Covid-19-Pandemie gewesen sei n , n ach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz setzt der Gesetzgeber für die Ausrichtung einer Ent schädigung des Erwerbsausfalls aber vor aus, dass
die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewälti gung der Covid-19-Epidemie unterbr o chen oder massgeblich ein ge schränk t
sein müssen .
Die wirtschaftlichen Folgen unternehmerischer Anpassungen an die anhaltende Epidemie fallen nicht darunter. Bezüglich der im Novem ber 2021 neu geschaffenen Regelungen ist die vom Bundesrat bei seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossene Einführung eines «Schweizer Covid-Zerti fikats» per 1 6. November 2021 hervorzuheben (vgl. die diesbezügliche Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021). Die Zugangsbesch ränkung mit dem «Covid-Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Per sonen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungs bereiche Covid-Zertifikat» des Bundes amtes für Gesundheit BAG vom 23. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medien mitteilung des Bundesrates vom selben Tag) prägte bereits d ie Vorschriften zum Schutz konzept in Art. 10 der Ver ordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Eine Zertifi katspflicht ( Art. 12 und 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage) galt im November 2021 namentlich bei Personen ab 16 Jahren für den Zugang zu Innenbereichen von Restaurationsbetrieben ( Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verord nung besondere Lage in den ab 2 5. Oktober und 1 6. November 2021 geltenden Fassungen ) . Es ist nicht ersichtlich, dass die se Zertifikatspflicht sowie die Maskenpflicht in den öffentlich zugäng lichen Innenräumen (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen ) und die dort geltende Pflicht zur Umsetzung eines Schutz kon zeptes ( Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Aus übung der vom Beschwerdeführer angebotenen Dienstleistungen (Beratung, Unterstützung, Coaching, Urk. 1) im November 2021 wesentlich eingeschränkt hätten , was er auch nicht vorbrachte . Unter Beachtung dieser V orschriften hätte er seine Arbeit damals vor Ort bei seinen Auftraggebern oder in allenfalls beste henden
eigenen Büroräum lich keiten ( die Home office-Pflicht bestand seit dem
26. Juni 2021 nicht mehr , vgl. die Medien mitte i lung des Bundesrates vom 23. Juni 2021) ausüben dürfen, falls er und seine Auf traggeber - zur Vermeidung eines möglichen Kontaktes mit infizierten Personen - nicht gar von vornherein auf technische Kommuni kationsmittel aus weichen wollten oder sich deren E in satz für die Auftrags erledigung nicht eignete. Demnach ist die Beurteilung der
Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Unternehmens berater im Novem ber 2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erheblich einge schränkt war ( Urk. 2 S. 1), nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit insoweit abzuweisen, als damit die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Novem ber 2021 beantragt wurde.
2.4
Und schliesslich kann auf d ie
Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfall für die Monate Dezember 2021, Januar 2022, Februar 2022 und März 2022 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten wer den. Wie festgehalten , setzt ein Eintreten auf eine Beschwerde voraus, dass ein Einsprache entscheid vorliegt (E.
1.4.5, Urk. 1.5). Ü ber den der Beschwerde gegnerin am 6. Januar 2022 zugegange nen Antrag des Beschwerdeführers auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Dezember 202 1 , Urk. 6/65, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-75) hat diese gemäss den vor lie genden Akten ( Urk. 6/1-75, Stand :
12. Mai 2022)
noch nicht mittels Verfügung entschieden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für den Monat Januar 2022 ( Urk. 6/68) und die Zeitperiode vom 1. bis 1 6. Februar ( Urk. 6/74) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfü gun gen vom 3 . und 2 9. März 2022 (Urk. 6/7 3 , Urk. 6/75) ab. Gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Januar 2022
hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3 0. März 2022 direkt beim Sozialver sicherungs gericht Beschwerde erhoben. Diese Eingabe ist der Beschwerde geg nerin zur Bearbeitung als Einsprache zu überweisen. Auch hin sichtlich des An trags auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung
für die Zeitperiode vom 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 hat eine Über weisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer bei dieser bislang noch keinen solchen Antrag gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist die für die Bearbeitung dieses Antrags zuständige Verwaltungs stelle ( Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall ). Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 gegen die Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Entschädigung für den Monat Januar 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht ein ge treten.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 auf Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
Die E ingabe des Beschwerdeführers vom 3 0. März 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur Bearbe itung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 3. März 2022 betreffend Ent schädigung für den Monat Januar 2022
und als Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung für die Zeitperiode vom 1 7. Februar bis 3 1. März 2022 überwiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 202 2 betreffend Entschä digung für den Monat November 2021 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher