Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt den Be trieb eines Kosmetik- und Nagelstudios sowie den Import und Verkauf von Nail- und Kosmetikprodukten sowie modischen Accessoires ( Urk. 6/23). Sie wurde am 1 . Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/2 3 ) und ist der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/1 81/1 ). Am 11 . Novembe r 202 0 meldete sich
X.___
als Person mit arbeit geber ähnlicher Stellung bei der der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an ( Urk. 6/119 ). Sie machte geltend, dass sie in jenem Zeitraum keinen Umsatz habe generieren können, weil sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge gehabt habe ( Urk. 6/119/2). Auf grund dieses und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr her nach für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung ausgerichtet ( Urk. 6/44, Urk. 6/50, Urk. 6/56, Urk. 6/6 0 , Urk. 6/6 8 , Urk. 6/7 6 , Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 8 5, Urk. 6/92, Urk. 6/100, Urk. 6/109 ). Eine solche Entschädigung beantragte sie in der Folge a m 1 . Novem ber 2021 , 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 auch für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 ( Urk.
6/15/1, Urk. 6/ 20, Urk.
6/25/1, Urk. 6/30 , Urk. 6/ 27 /1, Urk. 6/39 ). Mit diesen Anmel dungen machte sie für die genannten Monate eine Umsatzeinbusse von 100 % geltend ( Urk. 6/20/2, Urk.
6/30/2 , Urk. 6/39/2 ).
Dies begründete sie im Wesentlichen da mit, dass sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge habe generieren können . I n der Kosmetik branche
sei das Arbeiten an Kundinnen und Kunden , die eine Maske tragen müss ten, unmöglich. I hre Kundinnen und Kunden würden aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten beim Körperkontakt bei Massagen und der per sönlichen Nähe bei einer Gesichts behandlung auf diese Dienst leistun gen ver zichten ( Urk. 6/20/ 2 , Urk. 6/30/2 , Urk. 6/39/2 ).
Mit ihren Verfügung en vom
8. und 17. De zember 2021 sowie 3 1. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für die Monat e Oktober (erstmals bereits verfügt am 9. November 2021, Urk. 6/38) , November
und Dezember
2021
( Urk. 6/15, Urk. 6/ 25, Urk. 6/27 ).
Zur Be grün dung führte sie jeweils aus, dass im Wirtschaftszweig der Beschwerde füh rerin weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 in Kraft seien. Der Erwerbsausfall beziehungsweise die derzeit schlechte Auftragslage im Wirtschaftszweig der Kosmetikstudios sei vielmehr auf die aktuellen wirtschaft lichen Auswirkungen der Coronavirus -Pan demie zurück zuführen, was für sich allein aber noch keinen Anspruch auf eine Corona-Er werbsausfallentschädi gung begründe (Urk. 6/1 5 /1 , Urk. 6/25/1, Urk. 6/27/1 ). Gegen diese Verfügun gen vom
8. und 17. De zember 2021 betreffend Oktober und November 2021 erhob
X.___ mit Eingaben vom
2 7 . Novem ber und
2 3. Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 6/24 , Urk. 6/34 ) . Für die Prüfung der Ein sprache n zog die Aus gleichs kasse mit Schrei ben vom 1 3. Januar 2022
( Urk. 6/18) Auszüge aus E rtragskonti und Firmen konti der Y.___ GmbH aus der Zeit periode vom 1.
September 2020 bis 31.
Dezember 2021 ( Urk. 6/9/2-3, Urk. 6/12, Urk. 6/1 3 /2-22) bei. Alsdann erhob X.___ am 4. Februar 2022 ebenfalls Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2022 betreffend Dezember 2021 (Urk. 6/9).
D ie se drei Ein spra chen wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1
4. Februar 2022 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13 . März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte
sinngemäss , in Auf hebung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 4. Februar 2022 sei ihr
eine
Corona-Erwerbsau s fallent schä digung auszurichten . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 2 . Mai 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beil age der Kassenakten, Urk. 6/1-1 8 5 ), was der Beschwe rdeführerin mit Ver fügung vom 3 . Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung de r Gesuch e der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 ( Urk. 2 S. 1). Auf den Antr ag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für den Monat
Januar 2021 ( Urk. 1) kann somit mangels An fech tungs objekt es nicht eingetreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 zu Recht verweigert hat. 2. 2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022) .
Mit ihre n Gesuch en vom
1. November 2021, 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate Oktober, Novembe r und Dezember 2021 ( Urk. 6/20, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39) . Vo r liegend
sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Sep tem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall
anwend bar , und zwar nach den im Monat Oktober, November und Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 . 2
2.2.1
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September 2021) erlassen. 2.2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall
sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ( Urk. 2), war sie mit dem zu nehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus steht. 3 .
3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich en aus, dass eine Umsatz- und Lohneinbusse allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung begründe. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die vom Bund und Kantonen angeordneten Massnahmen zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, weil die Kunden aus Angs t und Un sicherheit fernbleiben wür den , werde durch die Corona-Erwerbsausfall ent schädigung nicht abgedeckt ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerde führerin hält dem ent gegen, dass in der Kosmetik branche das Arbeiten an Kundinnen und Kunden, die eine Maske tragen müssen, unmöglich sei. Deshalb hätten ihre Kundinnen und Kunden auf diese Dienst leistung ver zichtet. Dies habe zu ihrer Umsatzeinbusse geführt ( Urk. 1). 3.2
3.2.1
Das Kosmetikunternehmen der Beschwerdeführerin , die Y.___ GmbH , wurde am 1. Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/23) . Auf der Homepage der Beschwerdeführerin können Termine für die Ko smetikbehandlung gebucht werden. Gemäss den Bildern auf der Homepage übt sie ihre Tätigkeit als Kosmetikerin in einem Raum mit einem Behand lungsstuhl aus. Zusätzlich ist ein Wartebereich mit einem Lederstuhl vorhanden. Wie dieser Homepage weiter zu entnehmen ist, betreibt die Beschwerdeführerin ihr Unter nehmen alleine, sie verfügt mithin über keine Ange stellte. Zur Entwicklung der Umsatzzahlen ist ihren Angaben in ihrer Anmeldung vom 1 1. November 2020 zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Zeitperiode vom 17. Septem ber bis 31.
Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich der Umsatz im Jahr 2017 auf Fr. 77'700.--, im Jahr 2018 auf Fr. 82'000.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 81'000.-- belief ( Urk. 6/119/2). Im Januar und Februar 2020 erzielte die Y.___ GmbH einen Dienst leistungsertrag in der Höhe von Fr. 5'083.35 beziehungsweise Fr. 5'339.25 (Urk. 6/13/3). Wegen den Bedrohun gen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordent liche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Damit einher gingen vom Bundesrat angeordnete Schliessungen und weitere Massnahmen zur Be kämp fung von Covid-1 9. Mit der am 1 7. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft ge tretenen Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) wurden unter anderem Kosmetikstudios für das Publi kum ge schlossen. Es kann gesag t werden, dass sich dies auf den
Dienstleistungs ertra g der Y.___ GmbH niedergeschlagen hat . Im März 2020 verbuchte die Beschwerdeführer in einen solchen in der Höhe von gerade einmal Fr. 100.-- und in den folgen den beiden Monaten gar keinen mehr ( Urk. 6/13/3).
Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - n ebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medien mitteilung vom 29. April 2020) . Dies galt ebenfalls für
Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutz kon zept nach Art. 6a der Covid-19 -Verordnung 2 (Stand: 1 1. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen , wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften ( Art. 6 Abs. 3 lit . d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde mit Inkrafttreten der Covid -Verordnung 3 am 2 2. Juni 2020 auf gehoben.
Die Betreiber von öffent lich zugänglichen Betrieben mu ssten aber auch gemäss Art. 4 der ab 2 0. Juni 2020 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie (Covid-19-Ver ordnu ng besondere Lage ) ein Schutzkonzept einhalten . Dieses musste für den Betrieb Massnahmen betref fend Hygiene und Abstand vorsehen. Eine Unterschreitung des Abstands war zulässig, wenn geeignete Schutzmass nahmen wie das T ragen einer Gesichtsmaske oder das An bringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen wurden ( Art. 4 Abs. 2 lit . a der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Zum Schutzkonzept bei der Y.___ GmbH machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Auf den aktuellen Bildern auf ihrer Homepage ist diesbezüglich nichts zu erkennen. Was die Ertragslage der Y.___ GmbH betrifft, so erzielte sie im August 2020 einen Dienst leistungsertrag in der Höhe von Fr.
6'490.-- ( Urk. 6/13/3). Damit übertraf sie gar noch die Monate Januar und Februar 2020, welche noch nicht von Covid-19-Mass nahmen geprägt waren. Im September und Oktober 2020 sank der Dienst leistungsertrag der Y.___ GmbH
aber wieder markant auf jeweils Fr. 625.-- ( Urk. 6/13/3). 3.2.2
Aufgrund des starken Anstiegs der Infektionen mit Covid-19 im Herbst 2020 er griff der Bundesrat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen zur Be kämpfung von Covid-19 (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Dazu gehörte auch, dass mit dem am 19. Oktober 2020 in Kraft getretenen Art. 3b der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen räumen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt wurde. Davon aus genommen waren Per sonen, die eine medizinische oder kosmetische Dienst leistung im Gesicht in An spruch nehmen ( Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Ver ordnung be sondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]).
Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten ( Art. 4 der Covid-19-Verordnung be sondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]). Mit der Ver ordnung vom 2 3. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) wurde die Masken pflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen ( neu Art. 6 Abs. 1) sowie auch die Aus nahme für Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen ( neu Art. 6 Abs. 2 lit . d) fortgeführt . Die Vorschriften zum Schutz konzept wurden neu in Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auf ge nom men . D iese und die in der Folge erlassenen Regelungen zum Schutzkonzept waren geprägt von der Zugangs beschränkung mit Zertifikat, dem sogenannten « Covid -Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungsbereiche Covid -Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 2 3. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag ) . Mangels anderen Angaben der Beschwerdeführerin spielte das « Covid -Zertifikat» für den Betrieb der Y.___ GmbH aber keine Rolle, weshalb weitere Aus füh rungen dazu unterbleiben können.
3.2.3
Die Vorschriften, wonach in öffentlich zugänglichen Räumen von Be trieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen , galt en auch gemäss den vom 2 0. September bis 20. Dezember 2021 gültigen ge wesenen Versionen der Ver ord nung über Massnahmen in der besonderen Lage, mithin
für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (E. 1.1). Zudem waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleis tung im Gesicht in Anspruch na hmen , weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen .
Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk.
1) gehen somit an der Sache vorbei. Andere von der Beschwerde führerin angebotene Dienst leistungen - wie namentlich Maniküre, kosmetische Fuss pflege und H aar ent fernung
- waren unter Berücksichtigung der Maskenpflicht grundsätzlich ebenfalls durchführbar . Ausdrücklich n icht geltend gemacht wurde von der Beschwerde führerin, die Kundinnen und Kunden seien deswegen fern geblieben, weil sie ihr Schutzkonzept nicht befolgen wollten. Zwar steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin, als Voraussetzung dafür, um in ihrem Kosmetikstudio Kundinnen und Kunden zu empfangen, grund sätzlich ein Schutzkonzept hätte einrichten müssen. Weil sie sich aber nicht dazu äusserte, wie ihr Schutzkonzept aus sah , muss die Frage, ob die
Ängste und Unsicherheiten ihrer Kundinnen und Kunden bei den Behandlungen
(Urk. 6/ 20/3, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39/2), darin be gründet waren, dass sie das Schutzkonzept der Beschwerdeführerin nicht über zeugte, offen bleiben .
Nach dem hiervor Ausgeführten hätte die Beschwerde führerin ihre Dienstleistungen als Kosmetikerin somit im Rahmen der behörd lichen Vorschriften erb ringen k ö nn e n . Es
bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich an geord neten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi de mie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche der Beschwerde führerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gemäss Art. 61 lit . f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrecht (ATSG ;
im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG ) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskos t en auferlegen.
Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwe rbsausfallentschädigung vorge schrieben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung liegt nicht vor .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt den Be trieb eines Kosmetik- und Nagelstudios sowie den Import und Verkauf von Nail- und Kosmetikprodukten sowie modischen Accessoires ( Urk. 6/23). Sie wurde am 1 . Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/2
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung de r Gesuch e der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 ( Urk. 2 S. 1). Auf den Antr ag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für den Monat
Januar 2021 ( Urk. 1) kann somit mangels An fech tungs objekt es nicht eingetreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 zu Recht verweigert hat. 2. 2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022) .
Mit ihre n Gesuch en vom
1. November 2021, 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate Oktober, Novembe r und Dezember 2021 ( Urk. 6/20, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39) . Vo r liegend
sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Sep tem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall
anwend bar , und zwar nach den im Monat Oktober, November und Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 . 2
2.2.1
Gestützt auf Art.
E. 3 ) und ist der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/1 81/1 ). Am 11 . Novembe r 202 0 meldete sich
X.___
als Person mit arbeit geber ähnlicher Stellung bei der der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an ( Urk. 6/119 ). Sie machte geltend, dass sie in jenem Zeitraum keinen Umsatz habe generieren können, weil sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge gehabt habe ( Urk. 6/119/2). Auf grund dieses und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr her nach für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung ausgerichtet ( Urk. 6/44, Urk. 6/50, Urk. 6/56, Urk. 6/6 0 , Urk. 6/6
E. 3.2.1 Das Kosmetikunternehmen der Beschwerdeführerin , die Y.___ GmbH , wurde am 1. Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/23) . Auf der Homepage der Beschwerdeführerin können Termine für die Ko smetikbehandlung gebucht werden. Gemäss den Bildern auf der Homepage übt sie ihre Tätigkeit als Kosmetikerin in einem Raum mit einem Behand lungsstuhl aus. Zusätzlich ist ein Wartebereich mit einem Lederstuhl vorhanden. Wie dieser Homepage weiter zu entnehmen ist, betreibt die Beschwerdeführerin ihr Unter nehmen alleine, sie verfügt mithin über keine Ange stellte. Zur Entwicklung der Umsatzzahlen ist ihren Angaben in ihrer Anmeldung vom 1 1. November 2020 zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Zeitperiode vom 17. Septem ber bis 31.
Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich der Umsatz im Jahr 2017 auf Fr. 77'700.--, im Jahr 2018 auf Fr. 82'000.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 81'000.-- belief ( Urk. 6/119/2). Im Januar und Februar 2020 erzielte die Y.___ GmbH einen Dienst leistungsertrag in der Höhe von Fr. 5'083.35 beziehungsweise Fr. 5'339.25 (Urk. 6/13/3). Wegen den Bedrohun gen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordent liche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Damit einher gingen vom Bundesrat angeordnete Schliessungen und weitere Massnahmen zur Be kämp fung von Covid-1 9. Mit der am 1 7. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft ge tretenen Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) wurden unter anderem Kosmetikstudios für das Publi kum ge schlossen. Es kann gesag t werden, dass sich dies auf den
Dienstleistungs ertra g der Y.___ GmbH niedergeschlagen hat . Im März 2020 verbuchte die Beschwerdeführer in einen solchen in der Höhe von gerade einmal Fr. 100.-- und in den folgen den beiden Monaten gar keinen mehr ( Urk. 6/13/3).
Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - n ebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medien mitteilung vom 29. April 2020) . Dies galt ebenfalls für
Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutz kon zept nach Art. 6a der Covid-19 -Verordnung 2 (Stand: 1 1. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen , wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften ( Art. 6 Abs. 3 lit . d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde mit Inkrafttreten der Covid -Verordnung 3 am 2 2. Juni 2020 auf gehoben.
Die Betreiber von öffent lich zugänglichen Betrieben mu ssten aber auch gemäss Art. 4 der ab 2 0. Juni 2020 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie (Covid-19-Ver ordnu ng besondere Lage ) ein Schutzkonzept einhalten . Dieses musste für den Betrieb Massnahmen betref fend Hygiene und Abstand vorsehen. Eine Unterschreitung des Abstands war zulässig, wenn geeignete Schutzmass nahmen wie das T ragen einer Gesichtsmaske oder das An bringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen wurden ( Art. 4 Abs. 2 lit . a der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Zum Schutzkonzept bei der Y.___ GmbH machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Auf den aktuellen Bildern auf ihrer Homepage ist diesbezüglich nichts zu erkennen. Was die Ertragslage der Y.___ GmbH betrifft, so erzielte sie im August 2020 einen Dienst leistungsertrag in der Höhe von Fr.
6'490.-- ( Urk. 6/13/3). Damit übertraf sie gar noch die Monate Januar und Februar 2020, welche noch nicht von Covid-19-Mass nahmen geprägt waren. Im September und Oktober 2020 sank der Dienst leistungsertrag der Y.___ GmbH
aber wieder markant auf jeweils Fr. 625.-- ( Urk. 6/13/3).
E. 3.2.2 Aufgrund des starken Anstiegs der Infektionen mit Covid-19 im Herbst 2020 er griff der Bundesrat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen zur Be kämpfung von Covid-19 (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Dazu gehörte auch, dass mit dem am 19. Oktober 2020 in Kraft getretenen Art. 3b der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen räumen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt wurde. Davon aus genommen waren Per sonen, die eine medizinische oder kosmetische Dienst leistung im Gesicht in An spruch nehmen ( Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Ver ordnung be sondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]).
Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten ( Art. 4 der Covid-19-Verordnung be sondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]). Mit der Ver ordnung vom 2 3. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) wurde die Masken pflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen ( neu Art. 6 Abs. 1) sowie auch die Aus nahme für Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen ( neu Art. 6 Abs. 2 lit . d) fortgeführt . Die Vorschriften zum Schutz konzept wurden neu in Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auf ge nom men . D iese und die in der Folge erlassenen Regelungen zum Schutzkonzept waren geprägt von der Zugangs beschränkung mit Zertifikat, dem sogenannten « Covid -Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungsbereiche Covid -Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 2 3. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag ) . Mangels anderen Angaben der Beschwerdeführerin spielte das « Covid -Zertifikat» für den Betrieb der Y.___ GmbH aber keine Rolle, weshalb weitere Aus füh rungen dazu unterbleiben können.
E. 3.2.3 Die Vorschriften, wonach in öffentlich zugänglichen Räumen von Be trieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen , galt en auch gemäss den vom 2 0. September bis 20. Dezember 2021 gültigen ge wesenen Versionen der Ver ord nung über Massnahmen in der besonderen Lage, mithin
für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (E. 1.1). Zudem waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleis tung im Gesicht in Anspruch na hmen , weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen .
Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk.
1) gehen somit an der Sache vorbei. Andere von der Beschwerde führerin angebotene Dienst leistungen - wie namentlich Maniküre, kosmetische Fuss pflege und H aar ent fernung
- waren unter Berücksichtigung der Maskenpflicht grundsätzlich ebenfalls durchführbar . Ausdrücklich n icht geltend gemacht wurde von der Beschwerde führerin, die Kundinnen und Kunden seien deswegen fern geblieben, weil sie ihr Schutzkonzept nicht befolgen wollten. Zwar steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin, als Voraussetzung dafür, um in ihrem Kosmetikstudio Kundinnen und Kunden zu empfangen, grund sätzlich ein Schutzkonzept hätte einrichten müssen. Weil sie sich aber nicht dazu äusserte, wie ihr Schutzkonzept aus sah , muss die Frage, ob die
Ängste und Unsicherheiten ihrer Kundinnen und Kunden bei den Behandlungen
(Urk. 6/ 20/3, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39/2), darin be gründet waren, dass sie das Schutzkonzept der Beschwerdeführerin nicht über zeugte, offen bleiben .
Nach dem hiervor Ausgeführten hätte die Beschwerde führerin ihre Dienstleistungen als Kosmetikerin somit im Rahmen der behörd lichen Vorschriften erb ringen k ö nn e n . Es
bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich an geord neten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi de mie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche der Beschwerde führerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gemäss Art. 61 lit . f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrecht (ATSG ;
im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung anwendbar gestützt auf Art.
E. 8 5, Urk. 6/92, Urk. 6/100, Urk. 6/109 ). Eine solche Entschädigung beantragte sie in der Folge a m 1 . Novem ber 2021 , 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 auch für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 ( Urk.
6/15/1, Urk. 6/ 20, Urk.
6/25/1, Urk. 6/30 , Urk. 6/ 27 /1, Urk. 6/39 ). Mit diesen Anmel dungen machte sie für die genannten Monate eine Umsatzeinbusse von 100 % geltend ( Urk. 6/20/2, Urk.
6/30/2 , Urk. 6/39/2 ).
Dies begründete sie im Wesentlichen da mit, dass sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge habe generieren können . I n der Kosmetik branche
sei das Arbeiten an Kundinnen und Kunden , die eine Maske tragen müss ten, unmöglich. I hre Kundinnen und Kunden würden aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten beim Körperkontakt bei Massagen und der per sönlichen Nähe bei einer Gesichts behandlung auf diese Dienst leistun gen ver zichten ( Urk. 6/20/ 2 , Urk. 6/30/2 , Urk. 6/39/2 ).
Mit ihren Verfügung en vom
8. und 17. De zember 2021 sowie 3 1. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für die Monat e Oktober (erstmals bereits verfügt am 9. November 2021, Urk. 6/38) , November
und Dezember
2021
( Urk. 6/15, Urk. 6/ 25, Urk. 6/27 ).
Zur Be grün dung führte sie jeweils aus, dass im Wirtschaftszweig der Beschwerde füh rerin weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 in Kraft seien. Der Erwerbsausfall beziehungsweise die derzeit schlechte Auftragslage im Wirtschaftszweig der Kosmetikstudios sei vielmehr auf die aktuellen wirtschaft lichen Auswirkungen der Coronavirus -Pan demie zurück zuführen, was für sich allein aber noch keinen Anspruch auf eine Corona-Er werbsausfallentschädi gung begründe (Urk. 6/1 5 /1 , Urk. 6/25/1, Urk. 6/27/1 ). Gegen diese Verfügun gen vom
8. und 17. De zember 2021 betreffend Oktober und November 2021 erhob
X.___ mit Eingaben vom
2 7 . Novem ber und
2 3. Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 6/24 , Urk. 6/34 ) . Für die Prüfung der Ein sprache n zog die Aus gleichs kasse mit Schrei ben vom 1 3. Januar 2022
( Urk. 6/18) Auszüge aus E rtragskonti und Firmen konti der Y.___ GmbH aus der Zeit periode vom 1.
September 2020 bis 31.
Dezember 2021 ( Urk. 6/9/2-3, Urk. 6/12, Urk. 6/1 3 /2-22) bei. Alsdann erhob X.___ am 4. Februar 2022 ebenfalls Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2022 betreffend Dezember 2021 (Urk. 6/9).
D ie se drei Ein spra chen wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1
4. Februar 2022 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
E. 13 . März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte
sinngemäss , in Auf hebung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 4. Februar 2022 sei ihr
eine
Corona-Erwerbsau s fallent schä digung auszurichten . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 2 . Mai 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beil age der Kassenakten, Urk. 6/1-1 8 5 ), was der Beschwe rdeführerin mit Ver fügung vom 3 . Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG ) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskos t en auferlegen.
Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwe rbsausfallentschädigung vorge schrieben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung liegt nicht vor .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00016
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 7. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt den Be trieb eines Kosmetik- und Nagelstudios sowie den Import und Verkauf von Nail- und Kosmetikprodukten sowie modischen Accessoires ( Urk. 6/23). Sie wurde am 1 . Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/2 3 ) und ist der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/1 81/1 ). Am 11 . Novembe r 202 0 meldete sich
X.___
als Person mit arbeit geber ähnlicher Stellung bei der der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an ( Urk. 6/119 ). Sie machte geltend, dass sie in jenem Zeitraum keinen Umsatz habe generieren können, weil sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge gehabt habe ( Urk. 6/119/2). Auf grund dieses und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde ihr her nach für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung ausgerichtet ( Urk. 6/44, Urk. 6/50, Urk. 6/56, Urk. 6/6 0 , Urk. 6/6 8 , Urk. 6/7 6 , Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 8 5, Urk. 6/92, Urk. 6/100, Urk. 6/109 ). Eine solche Entschädigung beantragte sie in der Folge a m 1 . Novem ber 2021 , 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 auch für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 ( Urk.
6/15/1, Urk. 6/ 20, Urk.
6/25/1, Urk. 6/30 , Urk. 6/ 27 /1, Urk. 6/39 ). Mit diesen Anmel dungen machte sie für die genannten Monate eine Umsatzeinbusse von 100 % geltend ( Urk. 6/20/2, Urk.
6/30/2 , Urk. 6/39/2 ).
Dies begründete sie im Wesentlichen da mit, dass sie wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge habe generieren können . I n der Kosmetik branche
sei das Arbeiten an Kundinnen und Kunden , die eine Maske tragen müss ten, unmöglich. I hre Kundinnen und Kunden würden aufgrund von Ängsten und Unsicherheiten beim Körperkontakt bei Massagen und der per sönlichen Nähe bei einer Gesichts behandlung auf diese Dienst leistun gen ver zichten ( Urk. 6/20/ 2 , Urk. 6/30/2 , Urk. 6/39/2 ).
Mit ihren Verfügung en vom
8. und 17. De zember 2021 sowie 3 1. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für die Monat e Oktober (erstmals bereits verfügt am 9. November 2021, Urk. 6/38) , November
und Dezember
2021
( Urk. 6/15, Urk. 6/ 25, Urk. 6/27 ).
Zur Be grün dung führte sie jeweils aus, dass im Wirtschaftszweig der Beschwerde füh rerin weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 in Kraft seien. Der Erwerbsausfall beziehungsweise die derzeit schlechte Auftragslage im Wirtschaftszweig der Kosmetikstudios sei vielmehr auf die aktuellen wirtschaft lichen Auswirkungen der Coronavirus -Pan demie zurück zuführen, was für sich allein aber noch keinen Anspruch auf eine Corona-Er werbsausfallentschädi gung begründe (Urk. 6/1 5 /1 , Urk. 6/25/1, Urk. 6/27/1 ). Gegen diese Verfügun gen vom
8. und 17. De zember 2021 betreffend Oktober und November 2021 erhob
X.___ mit Eingaben vom
2 7 . Novem ber und
2 3. Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 6/24 , Urk. 6/34 ) . Für die Prüfung der Ein sprache n zog die Aus gleichs kasse mit Schrei ben vom 1 3. Januar 2022
( Urk. 6/18) Auszüge aus E rtragskonti und Firmen konti der Y.___ GmbH aus der Zeit periode vom 1.
September 2020 bis 31.
Dezember 2021 ( Urk. 6/9/2-3, Urk. 6/12, Urk. 6/1 3 /2-22) bei. Alsdann erhob X.___ am 4. Februar 2022 ebenfalls Ein sprache gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2022 betreffend Dezember 2021 (Urk. 6/9).
D ie se drei Ein spra chen wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 1
4. Februar 2022 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13 . März 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte
sinngemäss , in Auf hebung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 4. Februar 2022 sei ihr
eine
Corona-Erwerbsau s fallent schä digung auszurichten . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 2 . Mai 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beil age der Kassenakten, Urk. 6/1-1 8 5 ), was der Beschwe rdeführerin mit Ver fügung vom 3 . Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung de r Gesuch e der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 ( Urk. 2 S. 1). Auf den Antr ag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer solchen Entschädigung für den Monat
Januar 2021 ( Urk. 1) kann somit mangels An fech tungs objekt es nicht eingetreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e Oktober , November und Dezember 2021 zu Recht verweigert hat. 2. 2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. E. 3.2.1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022) .
Mit ihre n Gesuch en vom
1. November 2021, 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate Oktober, Novembe r und Dezember 2021 ( Urk. 6/20, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39) . Vo r liegend
sind somit das Bundes gesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Sep tem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall
anwend bar , und zwar nach den im Monat Oktober, November und Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 . 2
2.2.1
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September 2021) erlassen. 2.2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall
sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ( Urk. 2), war sie mit dem zu nehmenden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus steht. 3 .
3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich en aus, dass eine Umsatz- und Lohneinbusse allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung begründe. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die vom Bund und Kantonen angeordneten Massnahmen zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, weil die Kunden aus Angs t und Un sicherheit fernbleiben wür den , werde durch die Corona-Erwerbsausfall ent schädigung nicht abgedeckt ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerde führerin hält dem ent gegen, dass in der Kosmetik branche das Arbeiten an Kundinnen und Kunden, die eine Maske tragen müssen, unmöglich sei. Deshalb hätten ihre Kundinnen und Kunden auf diese Dienst leistung ver zichtet. Dies habe zu ihrer Umsatzeinbusse geführt ( Urk. 1). 3.2
3.2.1
Das Kosmetikunternehmen der Beschwerdeführerin , die Y.___ GmbH , wurde am 1. Dezember 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (Urk. 6/23) . Auf der Homepage der Beschwerdeführerin können Termine für die Ko smetikbehandlung gebucht werden. Gemäss den Bildern auf der Homepage übt sie ihre Tätigkeit als Kosmetikerin in einem Raum mit einem Behand lungsstuhl aus. Zusätzlich ist ein Wartebereich mit einem Lederstuhl vorhanden. Wie dieser Homepage weiter zu entnehmen ist, betreibt die Beschwerdeführerin ihr Unter nehmen alleine, sie verfügt mithin über keine Ange stellte. Zur Entwicklung der Umsatzzahlen ist ihren Angaben in ihrer Anmeldung vom 1 1. November 2020 zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Zeitperiode vom 17. Septem ber bis 31.
Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich der Umsatz im Jahr 2017 auf Fr. 77'700.--, im Jahr 2018 auf Fr. 82'000.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 81'000.-- belief ( Urk. 6/119/2). Im Januar und Februar 2020 erzielte die Y.___ GmbH einen Dienst leistungsertrag in der Höhe von Fr. 5'083.35 beziehungsweise Fr. 5'339.25 (Urk. 6/13/3). Wegen den Bedrohun gen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordent liche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Damit einher gingen vom Bundesrat angeordnete Schliessungen und weitere Massnahmen zur Be kämp fung von Covid-1 9. Mit der am 1 7. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft ge tretenen Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) wurden unter anderem Kosmetikstudios für das Publi kum ge schlossen. Es kann gesag t werden, dass sich dies auf den
Dienstleistungs ertra g der Y.___ GmbH niedergeschlagen hat . Im März 2020 verbuchte die Beschwerdeführer in einen solchen in der Höhe von gerade einmal Fr. 100.-- und in den folgen den beiden Monaten gar keinen mehr ( Urk. 6/13/3).
Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - n ebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medien mitteilung vom 29. April 2020) . Dies galt ebenfalls für
Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutz kon zept nach Art. 6a der Covid-19 -Verordnung 2 (Stand: 1 1. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen , wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften ( Art. 6 Abs. 3 lit . d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Die Covid-19-Verordnung 2 wurde mit Inkrafttreten der Covid -Verordnung 3 am 2 2. Juni 2020 auf gehoben.
Die Betreiber von öffent lich zugänglichen Betrieben mu ssten aber auch gemäss Art. 4 der ab 2 0. Juni 2020 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie (Covid-19-Ver ordnu ng besondere Lage ) ein Schutzkonzept einhalten . Dieses musste für den Betrieb Massnahmen betref fend Hygiene und Abstand vorsehen. Eine Unterschreitung des Abstands war zulässig, wenn geeignete Schutzmass nahmen wie das T ragen einer Gesichtsmaske oder das An bringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen wurden ( Art. 4 Abs. 2 lit . a der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Zum Schutzkonzept bei der Y.___ GmbH machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Auf den aktuellen Bildern auf ihrer Homepage ist diesbezüglich nichts zu erkennen. Was die Ertragslage der Y.___ GmbH betrifft, so erzielte sie im August 2020 einen Dienst leistungsertrag in der Höhe von Fr.
6'490.-- ( Urk. 6/13/3). Damit übertraf sie gar noch die Monate Januar und Februar 2020, welche noch nicht von Covid-19-Mass nahmen geprägt waren. Im September und Oktober 2020 sank der Dienst leistungsertrag der Y.___ GmbH
aber wieder markant auf jeweils Fr. 625.-- ( Urk. 6/13/3). 3.2.2
Aufgrund des starken Anstiegs der Infektionen mit Covid-19 im Herbst 2020 er griff der Bundesrat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen zur Be kämpfung von Covid-19 (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Dazu gehörte auch, dass mit dem am 19. Oktober 2020 in Kraft getretenen Art. 3b der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen räumen von Betrieben und anderen Einrichtungen eingeführt wurde. Davon aus genommen waren Per sonen, die eine medizinische oder kosmetische Dienst leistung im Gesicht in An spruch nehmen ( Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Ver ordnung be sondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]).
Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten ( Art. 4 der Covid-19-Verordnung be sondere Lage [Stand: 19. Oktober 2020]). Mit der Ver ordnung vom 2 3. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) wurde die Masken pflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen ( neu Art. 6 Abs. 1) sowie auch die Aus nahme für Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen ( neu Art. 6 Abs. 2 lit . d) fortgeführt . Die Vorschriften zum Schutz konzept wurden neu in Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage auf ge nom men . D iese und die in der Folge erlassenen Regelungen zum Schutzkonzept waren geprägt von der Zugangs beschränkung mit Zertifikat, dem sogenannten « Covid -Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa die Zusammenstellung «FAQ - Anwendungsbereiche Covid -Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 2 3. Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag ) . Mangels anderen Angaben der Beschwerdeführerin spielte das « Covid -Zertifikat» für den Betrieb der Y.___ GmbH aber keine Rolle, weshalb weitere Aus füh rungen dazu unterbleiben können.
3.2.3
Die Vorschriften, wonach in öffentlich zugänglichen Räumen von Be trieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen , galt en auch gemäss den vom 2 0. September bis 20. Dezember 2021 gültigen ge wesenen Versionen der Ver ord nung über Massnahmen in der besonderen Lage, mithin
für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (E. 1.1). Zudem waren Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleis tung im Gesicht in Anspruch na hmen , weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen .
Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk.
1) gehen somit an der Sache vorbei. Andere von der Beschwerde führerin angebotene Dienst leistungen - wie namentlich Maniküre, kosmetische Fuss pflege und H aar ent fernung
- waren unter Berücksichtigung der Maskenpflicht grundsätzlich ebenfalls durchführbar . Ausdrücklich n icht geltend gemacht wurde von der Beschwerde führerin, die Kundinnen und Kunden seien deswegen fern geblieben, weil sie ihr Schutzkonzept nicht befolgen wollten. Zwar steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin, als Voraussetzung dafür, um in ihrem Kosmetikstudio Kundinnen und Kunden zu empfangen, grund sätzlich ein Schutzkonzept hätte einrichten müssen. Weil sie sich aber nicht dazu äusserte, wie ihr Schutzkonzept aus sah , muss die Frage, ob die
Ängste und Unsicherheiten ihrer Kundinnen und Kunden bei den Behandlungen
(Urk. 6/ 20/3, Urk. 6/30/2, Urk. 6/39/2), darin be gründet waren, dass sie das Schutzkonzept der Beschwerdeführerin nicht über zeugte, offen bleiben .
Nach dem hiervor Ausgeführten hätte die Beschwerde führerin ihre Dienstleistungen als Kosmetikerin somit im Rahmen der behörd lichen Vorschriften erb ringen k ö nn e n . Es
bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich an geord neten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi de mie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche der Beschwerde führerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Gemäss Art. 61 lit . f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrecht (ATSG ;
im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG ) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskos t en auferlegen.
Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwe rbsausfallentschädigung vorge schrieben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung liegt nicht vor .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher