Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 74 ( Urk. 6/ 23/1 ), betreibt seit dem 1. Mai 2019
einen Kiosk in der Stadt Y.___
( Urk. 1 S. 3, Urk. 6/23/1). S ie wurde mit Wirkung ab demselben Tag als S elbständigerwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, angeschlossen ( Urk. 6/28) . Die Versicherte meldete sich am 15 . Mai 2020 (Eingangsdatum) erstmals bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/35, Urk. 6/36 / 1). Daraufhin wurde ih r von der Ausgleichskas se für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 16. Septem ber 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der soge nannten Härtefallregelung ausgerichtet
( Urk. 6/36 , Urk. 6/ 4 2 -43 , Urk.
6/45, Urk. 6/ 49 ). Hernach beantragte si e mit einem bei der Ausgleichskasse am 7 . Januar 2021 e ingegangenen Anmeldeformular (Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1 137)
eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Monat November 2020 (Urk. 6/ 62 ). Zur Begründung führte s ie
im Wesent lichen aus, dass sie in jenem Monat ei ne Umsatzeinbusse erlitten habe, weil auf grund der Massnahmen des Bundes rates zur Bekämpfung von Covid-19 die An zahl der Kundinnen und Kunden ihres Kiosks vor allem in den Abendstunden und am Wochenende stark abgenommen habe (Urk.
6/62/3). Ihr Gesuch um Ausrichtung eine r Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für den Monat Dezember 2020 vom selben Tag be gründete sie sodann mit der vom Bundesrat angeordneten Verkürzung der Öffnungszeiten, der Schliessung von Tanzclubs und Restaurants sowie der im Allgemeinen gerin geren Kundenfrequenz aufgrund des vermehrten Arbeiten s im Homeoffice (Urk.
6/63/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurde n der Versicherte n
für die Zeitperiode n vom 1. November 2020 bis 3 0. Juni 2021 und vom 1.
August bis
30.
September 2021
Corona-Erwerbsaus fall entschä digung en zugesprochen
( Urk. 6/69, Urk. 6/78, Urk. 6/82 , Urk. 6/87, Urk.
6/91, Urk. 6/93 , Urk. 6/98, Urk. 6/ 104 , Urk.
6/108 ) . D ar aufhin ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse mit einem dieser am 1 . November 2021 (Urk. 6/1 11 / 1 ) zuge gan genen Anmeldeformular um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfall ent schädigung für den Monat Okto ber 2021 (Urk. 6/ 110 ). Dazu
machte sie
wiederum geltend, dass sie aufgrund der Bundesratsmassnahmen in den Abendstunden und an den Wochenenden viel weniger Kundschaft habe. Sie hielt weiter fest,
d ie Zertifikatspflicht habe dazu geführt, dass weniger Perso nen ausgehen würden , und es fehlten ausländische Touristen, insbesondere in den Sommermonaten ( Urk. 6/110/3). Mit Verfügung vom 25 . Novem ber 2021 ver neinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Er werbsausfallentschä di gung für den Monat Oktober 2021
(Urk. 6/1 11 ). Dies be gründete sie im Wesentlichen damit, dass für Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab dem 1. September 2021 kein Anspruch auf eine so lche Entschädigung mehr bestehe . Den in der Folge am 8. Dezember 2021 gestellten Antrag auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung für den Monat November 2021 (Urk.
6/11 3 ), wies die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2021 ebenfalls ab (Urk.
6/115).
G egen diese
beiden Verfügung en
erhob die Versicherte mit Eingaben vom 17.
Dezember 2021 und
4. Januar 2022 jeweils Einsprache (Urk. 6/12 8/2-5, Urk. 6/12 8/8-10 ) .
D ie Aus gleichskasse wies die Einsprachen mit Einsprache ent scheid vom 29. April 2022 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 27 . Mai 2022 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dass ihre Anträge auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 gutzuheissen seien ( Urk. 1 S. 1 ). Die Be schwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 28 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 137 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 30 . Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 ) . 1.2
Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom
25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren
ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid-19-Gesetz ) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4
Covid-19-Gesetz ) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5
Covid-19-Gesetz ) . 1.3
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge set zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zu neh menden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom
7. Juni 2022 E. 2.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2022 im Wesentlichen damit, dass zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und den im Oktober und November 2021 gültig gewesenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 von Bund und Kanton kein Zusammenhang bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Es sei zwar richtig, dass die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit September 2021 gelockert worden seien. Dies sei aber mit der Einführung der Zertifikatspflicht einhergegangen. Da sich ihr Kiosk in der Nähe der Strasse Z.___ befinde, sei dessen Umsatz stark vom dortigen «Nachtleben» abhängig. Mit der Zertifikats pflicht hätten für Besucherinnen und B esucher von Bars und Tanzclubs höhere Zugangshürden bestanden, was dazu geführt habe, dass sich deren Anzahl und damit auch ihre Kundschaft verringert habe.
Überdies hätten m it dem Beginn der kälteren Jahreszeit ab O ktober nur noch wenige Aktivitäten draussen aus geübt werden kön nen, was gleichermassen
eine Abnahme der Zahl d er Kioskkun dinnen und -kunden bewirk t habe. Zu diesen zählten
zudem die Personen, welche i n der Nähe ihres Kiosks arbeiteten . Viele diese Personen hätten im Okto ber und November 2021 nach wie vor im Homeoffice gearbeitet , weshalb ihre «Tages kundschaft» ebenfalls gefehlt habe. Eine spürbare und nachhaltige Er holung habe sich erst ab Mitte Februar 2022 gezeigt, als alle Massnahmen auf gehoben worden seien . Es sei erwiesen, dass die (schlechte) Entwicklung
ihres Kiosk betrie bes in den letzten zwei Jahren einzig auf die behördlichen Mass nahmen zur Bekämp fung von Covid-19 zurückzuführen seien. D ies lasse sich den Umsatzzahlen ihres Kiosks
entnehmen (Urk.
1 S.
3). 2.3
Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen mit ihren Um satz zahlen für die Zeitperiode Mai 2019 bis Dezember 2021 ( Urk. 3/3)
kann
zwar fest ge stell t werden , dass die Umsätze des Kiosk s der Beschwerdeführerin in den hier zu prüfenden Monaten Oktober und November 2021 im Vergleich zum noch nicht von der Corona-Pandemie geprägten J ahr 2019 deut lich zurückgegangen waren ( Urk. 3/3). Das hiesige Gericht stellt dies bezüglich in der Regel auf die Verhält nisse vor und nach dem 1 6. März 20 20 ab, weil der Bundesrat an jenem Tag wegen Covid-19 die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz ) erklärte und eine Reihe von Massnahmen erliess ( vgl. die Medienmitteilung des Bundes rates vom selben Tag).
Alsdann hat d as Sozialversicherungsgericht nach einer einlässlichen Befassung mit den in der Zeitperiode von Oktober bis Dezem ber 2 021 gültig gewesenen behördliche n
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19
mit seinem Urteil EE.2022.00022 vom 3 0. Juni 2022 festgehalten, dass weder für öffentliche noch private Anlässe ein Veranstaltungsverbot auf grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie bestand en habe . Ebenso wenig seien Restaurations betriebe, Bars, Disko the ken, Tanz lokale oder andere öffentlich zu gängliche Freizeitein rich tungen geschlossen ge wesen . Soweit die Leute infolge der Zertifikationspflicht weniger aus gega ngen seien , sei d ies auf deren persönlichen Entscheidungen zurück zuführen gewesen , wofür die Corona-Erwerbsersatzent schädigung nicht einzu stehen habe . Gleiches gelte für allfällige Umsatzeinbusse aufgrund fehlender Kundinnen und Kunden, die es vorgezogenen hätten, statt wie üblich in den Büros und anderen Geschäfts räumlichkeiten zu Hause zu arbeiten (E. 3 jenes Urteils) . Dem nach dringt die Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringen ebenfalls nicht durch. Dass die Tätig keit der Beschwerde führerin als Kioskbetrei berin als solche im Oktober und November 2021 von behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen wäre, wurde von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 beschlos sen hat, die seit 12. Dezember 2020 gültig gewesene Rege lung, wonach Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wieder aufzuheben (vgl. die Medien mitteilung en des Bundesrates vom 11. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 ).
Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen ab Frühling/Sommer 2021 (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 ) sind zuneh mend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass die Beschwerdeführer in Kundinnen und Kunden verloren hat. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirt schaftlichen Lage oder einer Veränderung des Freizeit- und Arbeitsverhaltens, auf die Kundenfrequenz des Kiosks der Beschwerde führerin zei tigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behörd lichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten.
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit de r Beschwerde führerin als Kioskbetreiberin im Oktober und November
2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 2 ), ist somit nicht zu beanstanden. 2.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 S. 3, Urk. 6/23/1). S ie wurde mit Wirkung ab demselben Tag als S elbständigerwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, angeschlossen ( Urk. 6/28) . Die Versicherte meldete sich am 15 . Mai 2020 (Eingangsdatum) erstmals bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/35, Urk. 6/36 / 1). Daraufhin wurde ih r von der Ausgleichskas se für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 16. Septem ber 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der soge nannten Härtefallregelung ausgerichtet
( Urk. 6/36 , Urk. 6/
E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 ) .
E. 1.2 Art.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge set zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zu neh menden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom
7. Juni 2022 E. 2.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2022 im Wesentlichen damit, dass zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und den im Oktober und November 2021 gültig gewesenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 von Bund und Kanton kein Zusammenhang bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Es sei zwar richtig, dass die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit September 2021 gelockert worden seien. Dies sei aber mit der Einführung der Zertifikatspflicht einhergegangen. Da sich ihr Kiosk in der Nähe der Strasse Z.___ befinde, sei dessen Umsatz stark vom dortigen «Nachtleben» abhängig. Mit der Zertifikats pflicht hätten für Besucherinnen und B esucher von Bars und Tanzclubs höhere Zugangshürden bestanden, was dazu geführt habe, dass sich deren Anzahl und damit auch ihre Kundschaft verringert habe.
Überdies hätten m it dem Beginn der kälteren Jahreszeit ab O ktober nur noch wenige Aktivitäten draussen aus geübt werden kön nen, was gleichermassen
eine Abnahme der Zahl d er Kioskkun dinnen und -kunden bewirk t habe. Zu diesen zählten
zudem die Personen, welche i n der Nähe ihres Kiosks arbeiteten . Viele diese Personen hätten im Okto ber und November 2021 nach wie vor im Homeoffice gearbeitet , weshalb ihre «Tages kundschaft» ebenfalls gefehlt habe. Eine spürbare und nachhaltige Er holung habe sich erst ab Mitte Februar 2022 gezeigt, als alle Massnahmen auf gehoben worden seien . Es sei erwiesen, dass die (schlechte) Entwicklung
ihres Kiosk betrie bes in den letzten zwei Jahren einzig auf die behördlichen Mass nahmen zur Bekämp fung von Covid-19 zurückzuführen seien. D ies lasse sich den Umsatzzahlen ihres Kiosks
entnehmen (Urk.
1 S.
3). 2.3
Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen mit ihren Um satz zahlen für die Zeitperiode Mai 2019 bis Dezember 2021 ( Urk. 3/3)
kann
zwar fest ge stell t werden , dass die Umsätze des Kiosk s der Beschwerdeführerin in den hier zu prüfenden Monaten Oktober und November 2021 im Vergleich zum noch nicht von der Corona-Pandemie geprägten J ahr 2019 deut lich zurückgegangen waren ( Urk. 3/3). Das hiesige Gericht stellt dies bezüglich in der Regel auf die Verhält nisse vor und nach dem 1 6. März 20
E. 4 2 -43 , Urk.
6/45, Urk. 6/ 49 ). Hernach beantragte si e mit einem bei der Ausgleichskasse am
E. 7 . Januar 2021 e ingegangenen Anmeldeformular (Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1 137)
eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Monat November 2020 (Urk. 6/ 62 ). Zur Begründung führte s ie
im Wesent lichen aus, dass sie in jenem Monat ei ne Umsatzeinbusse erlitten habe, weil auf grund der Massnahmen des Bundes rates zur Bekämpfung von Covid-19 die An zahl der Kundinnen und Kunden ihres Kiosks vor allem in den Abendstunden und am Wochenende stark abgenommen habe (Urk.
6/62/3). Ihr Gesuch um Ausrichtung eine r Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für den Monat Dezember 2020 vom selben Tag be gründete sie sodann mit der vom Bundesrat angeordneten Verkürzung der Öffnungszeiten, der Schliessung von Tanzclubs und Restaurants sowie der im Allgemeinen gerin geren Kundenfrequenz aufgrund des vermehrten Arbeiten s im Homeoffice (Urk.
6/63/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurde n der Versicherte n
für die Zeitperiode n vom 1. November 2020 bis 3 0. Juni 2021 und vom 1.
August bis
30.
September 2021
Corona-Erwerbsaus fall entschä digung en zugesprochen
( Urk. 6/69, Urk. 6/78, Urk. 6/82 , Urk. 6/87, Urk.
6/91, Urk. 6/93 , Urk. 6/98, Urk. 6/ 104 , Urk.
6/108 ) . D ar aufhin ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse mit einem dieser am 1 . November 2021 (Urk. 6/1
E. 11 ). Dies be gründete sie im Wesentlichen damit, dass für Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab dem 1. September 2021 kein Anspruch auf eine so lche Entschädigung mehr bestehe . Den in der Folge am 8. Dezember 2021 gestellten Antrag auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung für den Monat November 2021 (Urk.
6/11 3 ), wies die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2021 ebenfalls ab (Urk.
6/115).
G egen diese
beiden Verfügung en
erhob die Versicherte mit Eingaben vom 17.
Dezember 2021 und
4. Januar 2022 jeweils Einsprache (Urk. 6/12 8/2-5, Urk. 6/12 8/8-10 ) .
D ie Aus gleichskasse wies die Einsprachen mit Einsprache ent scheid vom 29. April 2022 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 27 . Mai 2022 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dass ihre Anträge auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 gutzuheissen seien ( Urk. 1 S. 1 ). Die Be schwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 28 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 137 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 30 . Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 Abs. 5
Covid-19-Gesetz ) .
E. 20 ab, weil der Bundesrat an jenem Tag wegen Covid-19 die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz ) erklärte und eine Reihe von Massnahmen erliess ( vgl. die Medienmitteilung des Bundes rates vom selben Tag).
Alsdann hat d as Sozialversicherungsgericht nach einer einlässlichen Befassung mit den in der Zeitperiode von Oktober bis Dezem ber 2
E. 021 gültig gewesenen behördliche n
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19
mit seinem Urteil EE.2022.00022 vom 3 0. Juni 2022 festgehalten, dass weder für öffentliche noch private Anlässe ein Veranstaltungsverbot auf grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie bestand en habe . Ebenso wenig seien Restaurations betriebe, Bars, Disko the ken, Tanz lokale oder andere öffentlich zu gängliche Freizeitein rich tungen geschlossen ge wesen . Soweit die Leute infolge der Zertifikationspflicht weniger aus gega ngen seien , sei d ies auf deren persönlichen Entscheidungen zurück zuführen gewesen , wofür die Corona-Erwerbsersatzent schädigung nicht einzu stehen habe . Gleiches gelte für allfällige Umsatzeinbusse aufgrund fehlender Kundinnen und Kunden, die es vorgezogenen hätten, statt wie üblich in den Büros und anderen Geschäfts räumlichkeiten zu Hause zu arbeiten (E. 3 jenes Urteils) . Dem nach dringt die Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringen ebenfalls nicht durch. Dass die Tätig keit der Beschwerde führerin als Kioskbetrei berin als solche im Oktober und November 2021 von behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen wäre, wurde von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 beschlos sen hat, die seit 12. Dezember 2020 gültig gewesene Rege lung, wonach Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wieder aufzuheben (vgl. die Medien mitteilung en des Bundesrates vom 11. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 ).
Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen ab Frühling/Sommer 2021 (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 ) sind zuneh mend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass die Beschwerdeführer in Kundinnen und Kunden verloren hat. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirt schaftlichen Lage oder einer Veränderung des Freizeit- und Arbeitsverhaltens, auf die Kundenfrequenz des Kiosks der Beschwerde führerin zei tigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behörd lichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten.
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit de r Beschwerde führerin als Kioskbetreiberin im Oktober und November
2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 2 ), ist somit nicht zu beanstanden. 2.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00042
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 74 ( Urk. 6/ 23/1 ), betreibt seit dem 1. Mai 2019
einen Kiosk in der Stadt Y.___
( Urk. 1 S. 3, Urk. 6/23/1). S ie wurde mit Wirkung ab demselben Tag als S elbständigerwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, angeschlossen ( Urk. 6/28) . Die Versicherte meldete sich am 15 . Mai 2020 (Eingangsdatum) erstmals bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/35, Urk. 6/36 / 1). Daraufhin wurde ih r von der Ausgleichskas se für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 16. Septem ber 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der soge nannten Härtefallregelung ausgerichtet
( Urk. 6/36 , Urk. 6/ 4 2 -43 , Urk.
6/45, Urk. 6/ 49 ). Hernach beantragte si e mit einem bei der Ausgleichskasse am 7 . Januar 2021 e ingegangenen Anmeldeformular (Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1 137)
eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Monat November 2020 (Urk. 6/ 62 ). Zur Begründung führte s ie
im Wesent lichen aus, dass sie in jenem Monat ei ne Umsatzeinbusse erlitten habe, weil auf grund der Massnahmen des Bundes rates zur Bekämpfung von Covid-19 die An zahl der Kundinnen und Kunden ihres Kiosks vor allem in den Abendstunden und am Wochenende stark abgenommen habe (Urk.
6/62/3). Ihr Gesuch um Ausrichtung eine r Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für den Monat Dezember 2020 vom selben Tag be gründete sie sodann mit der vom Bundesrat angeordneten Verkürzung der Öffnungszeiten, der Schliessung von Tanzclubs und Restaurants sowie der im Allgemeinen gerin geren Kundenfrequenz aufgrund des vermehrten Arbeiten s im Homeoffice (Urk.
6/63/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurde n der Versicherte n
für die Zeitperiode n vom 1. November 2020 bis 3 0. Juni 2021 und vom 1.
August bis
30.
September 2021
Corona-Erwerbsaus fall entschä digung en zugesprochen
( Urk. 6/69, Urk. 6/78, Urk. 6/82 , Urk. 6/87, Urk.
6/91, Urk. 6/93 , Urk. 6/98, Urk. 6/ 104 , Urk.
6/108 ) . D ar aufhin ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse mit einem dieser am 1 . November 2021 (Urk. 6/1 11 / 1 ) zuge gan genen Anmeldeformular um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfall ent schädigung für den Monat Okto ber 2021 (Urk. 6/ 110 ). Dazu
machte sie
wiederum geltend, dass sie aufgrund der Bundesratsmassnahmen in den Abendstunden und an den Wochenenden viel weniger Kundschaft habe. Sie hielt weiter fest,
d ie Zertifikatspflicht habe dazu geführt, dass weniger Perso nen ausgehen würden , und es fehlten ausländische Touristen, insbesondere in den Sommermonaten ( Urk. 6/110/3). Mit Verfügung vom 25 . Novem ber 2021 ver neinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch von X.___ auf Corona-Er werbsausfallentschä di gung für den Monat Oktober 2021
(Urk. 6/1 11 ). Dies be gründete sie im Wesentlichen damit, dass für Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab dem 1. September 2021 kein Anspruch auf eine so lche Entschädigung mehr bestehe . Den in der Folge am 8. Dezember 2021 gestellten Antrag auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung für den Monat November 2021 (Urk.
6/11 3 ), wies die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2021 ebenfalls ab (Urk.
6/115).
G egen diese
beiden Verfügung en
erhob die Versicherte mit Eingaben vom 17.
Dezember 2021 und
4. Januar 2022 jeweils Einsprache (Urk. 6/12 8/2-5, Urk. 6/12 8/8-10 ) .
D ie Aus gleichskasse wies die Einsprachen mit Einsprache ent scheid vom 29. April 2022 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 27 . Mai 2022 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dass ihre Anträge auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 gutzuheissen seien ( Urk. 1 S. 1 ). Die Be schwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 28 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 137 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 30 . Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 ) . 1.2
Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom
25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren
ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid-19-Gesetz ) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz
kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4
Covid-19-Gesetz ) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5
Covid-19-Gesetz ) . 1.3
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge set zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem zu neh menden Wegfall behördlich angeordneter Einschränkungen gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall gegeben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2022.00016 vom
7. Juni 2022 E. 2.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2022 im Wesentlichen damit, dass zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und den im Oktober und November 2021 gültig gewesenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 von Bund und Kanton kein Zusammenhang bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Es sei zwar richtig, dass die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit September 2021 gelockert worden seien. Dies sei aber mit der Einführung der Zertifikatspflicht einhergegangen. Da sich ihr Kiosk in der Nähe der Strasse Z.___ befinde, sei dessen Umsatz stark vom dortigen «Nachtleben» abhängig. Mit der Zertifikats pflicht hätten für Besucherinnen und B esucher von Bars und Tanzclubs höhere Zugangshürden bestanden, was dazu geführt habe, dass sich deren Anzahl und damit auch ihre Kundschaft verringert habe.
Überdies hätten m it dem Beginn der kälteren Jahreszeit ab O ktober nur noch wenige Aktivitäten draussen aus geübt werden kön nen, was gleichermassen
eine Abnahme der Zahl d er Kioskkun dinnen und -kunden bewirk t habe. Zu diesen zählten
zudem die Personen, welche i n der Nähe ihres Kiosks arbeiteten . Viele diese Personen hätten im Okto ber und November 2021 nach wie vor im Homeoffice gearbeitet , weshalb ihre «Tages kundschaft» ebenfalls gefehlt habe. Eine spürbare und nachhaltige Er holung habe sich erst ab Mitte Februar 2022 gezeigt, als alle Massnahmen auf gehoben worden seien . Es sei erwiesen, dass die (schlechte) Entwicklung
ihres Kiosk betrie bes in den letzten zwei Jahren einzig auf die behördlichen Mass nahmen zur Bekämp fung von Covid-19 zurückzuführen seien. D ies lasse sich den Umsatzzahlen ihres Kiosks
entnehmen (Urk.
1 S.
3). 2.3
Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabellen mit ihren Um satz zahlen für die Zeitperiode Mai 2019 bis Dezember 2021 ( Urk. 3/3)
kann
zwar fest ge stell t werden , dass die Umsätze des Kiosk s der Beschwerdeführerin in den hier zu prüfenden Monaten Oktober und November 2021 im Vergleich zum noch nicht von der Corona-Pandemie geprägten J ahr 2019 deut lich zurückgegangen waren ( Urk. 3/3). Das hiesige Gericht stellt dies bezüglich in der Regel auf die Verhält nisse vor und nach dem 1 6. März 20 20 ab, weil der Bundesrat an jenem Tag wegen Covid-19 die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz ) erklärte und eine Reihe von Massnahmen erliess ( vgl. die Medienmitteilung des Bundes rates vom selben Tag).
Alsdann hat d as Sozialversicherungsgericht nach einer einlässlichen Befassung mit den in der Zeitperiode von Oktober bis Dezem ber 2 021 gültig gewesenen behördliche n
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19
mit seinem Urteil EE.2022.00022 vom 3 0. Juni 2022 festgehalten, dass weder für öffentliche noch private Anlässe ein Veranstaltungsverbot auf grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie bestand en habe . Ebenso wenig seien Restaurations betriebe, Bars, Disko the ken, Tanz lokale oder andere öffentlich zu gängliche Freizeitein rich tungen geschlossen ge wesen . Soweit die Leute infolge der Zertifikationspflicht weniger aus gega ngen seien , sei d ies auf deren persönlichen Entscheidungen zurück zuführen gewesen , wofür die Corona-Erwerbsersatzent schädigung nicht einzu stehen habe . Gleiches gelte für allfällige Umsatzeinbusse aufgrund fehlender Kundinnen und Kunden, die es vorgezogenen hätten, statt wie üblich in den Büros und anderen Geschäfts räumlichkeiten zu Hause zu arbeiten (E. 3 jenes Urteils) . Dem nach dringt die Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringen ebenfalls nicht durch. Dass die Tätig keit der Beschwerde führerin als Kioskbetrei berin als solche im Oktober und November 2021 von behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen wäre, wurde von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 beschlos sen hat, die seit 12. Dezember 2020 gültig gewesene Rege lung, wonach Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wieder aufzuheben (vgl. die Medien mitteilung en des Bundesrates vom 11. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 ).
Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen ab Frühling/Sommer 2021 (vgl. dazu etwa die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 ) sind zuneh mend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass die Beschwerdeführer in Kundinnen und Kunden verloren hat. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirt schaftlichen Lage oder einer Veränderung des Freizeit- und Arbeitsverhaltens, auf die Kundenfrequenz des Kiosks der Beschwerde führerin zei tigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behörd lichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten.
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit de r Beschwerde führerin als Kioskbetreiberin im Oktober und November
2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 2 ), ist somit nicht zu beanstanden. 2.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher