Sachverhalt
1.
Y.___ , geboren 1975 ( Urk. 6/3/3 ) , war seit der Eintragung der X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 27. Februar 2014 als einzige Gesell schafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handels regis ter einge tragen. Die Gesellschaft bezweckt e die Durchführung von Kosmetik-, Mas sagen- und Wellnessbehandlungen sowie Beratung, den Verkauf dazuge höri ger Produkte und das Training und Coaching im Bereich Personal-Wellness ( Urk. 18/103/1 ). Sie ist seit dem 1. Februar 2014 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen, anfänglich als Kon trollbetrieb (Urk. 6/2). Y.___ bezog vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2015 Lohn von der X.___ GmbH (Urk. 6/104). Am 26. Juni 2016 (Tages register-Datum) wurde der Handels registerein tra g von Y.___ gelöscht (Urk.
18/10 3/1 ) . In der Folge wurde n am 1 9. März 2018 (Tagesregister-Datum) die Z.___ GmbH und A.___
als Gesellschafterin beziehungs weise Geschäftsführer mit Einzelunter schrift im Handelsregister ein getragen (Urk. 18/103/1). Y.___ und A .___
waren und sind die Gesellschaft erin respektive der Geschäftsführer der Z.___ GmbH ( Urk. 18/103/2, Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2 . Juni 2023). Mit E-Mail-Nachricht vom 2 5. März 2020 ( Urk. 18/79) sandte Y.___ der Ausgleichskasse eine Lohn deklaration für das Jahr 2019, gemäss welcher sie von der X.___ GmbH im Zeitraum vom 1.
Januar bis 30.
September 2019 einen AHV-Lohn in der Höhe von Fr.
102'620.-- bezogen habe (Urk.
18/80). Alsdann meldete sie sich am 8 . und 2 9. April 2020
(Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse jeweils unter Angabe der Abrechnungsnummer der X.___ GmbH mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsein stel lung» ( Urk. 18/82) und dem «Anmeldeformular für Selbständige - Härtefall-Regelung» ( Urk. 18/86) zum Bezug einer Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an . Die Ausgleich kasse wies diese Anträge mit Verfügungen vom 1 7. und 2 9. April 2020 ab (Urk. 18/84/1, Urk. 18/89) . Dies begründete sie damit , dass eine GmbH nicht zu den anspruchsberechtigen Personen gehöre , und verwies auf die Möglichkeit zur Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung ( Urk. 18/84/1). Diese Ver fü gungen blieben unangefochtenen.
Mit Schluss rech nung vom 11.
Juni 2020 forderte die Ausgleichskasse sodann von der X.___ GmbH Lohnbeiträge und Neben kosten in der Höhe von total Fr.
16'036.20 ( Urk. 18/90/1). Dabei ging sie von der ihr von Y.___ am 25.
März 2020 zuge stellten Lohndeklaration 2019 mit einer Lohnsumme in der Höhe von total Fr.
151'093.80 aus (Urk.
18/80 , Urk.
18/90/1 ) .
Es folgte die E-Mail-Nachricht von Y.___ vom 26.
Juni 2020, mit welcher si e der Ausgleichskasse mitteilte, dass sie erst seit 1.
Januar 2020 bei der X.___ GmbH angestellt sei (Urk. 18/91/1) . Dem g leichzeitig gestellten Gesuch um eine entsprechende Korrek tur der Jahres r echnung 2019 ( Urk. 18/91/1) entsprach die Ausgleichskasse am 29.
Juni 2020 (Urk. 18/93) .
Her nach beantragte Y.___ am 2 5. Januar 2021 (Eingangsdatum)
als mitarbeitende Ehepart nerin bei der X.___ GmbH ( Urk. 18/ 99 /4) mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - Wesentliche Ein schränkung der Erwerbstätigkeit» die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Zeitperiode 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 18/99) . Zur Begründung führte sie aus, dass die X.___ GmbH in dieser Zeit eine Umsatzeinbusse von 68.96 % erlitten habe, weil die Kundinnen und Kunden wegen Covid-19 keine Körperbehandlungen mehr wollten ( Urk. 18/99/2). Aufgrund diese s und der in der Folgezeit gestellten ent sprechenden Gesuche ( Urk. 18/101-102, Urk. 18/110-111 , Urk. 18/122-123, Urk. 18/127, Urk. 18/131 ) wurden Y.___ als Person in arbeitgeberähn liche r Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperioden vom 1 7 . Septem ber 2020 bis 30 . Juni 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zuge spro chen (Urk. 18 / 119-120 , Urk. 18 /1 26, Urk. 18/129, Urk. 18/133 ). Am 1 4. September 2021 beantragte Y.___ die Ausrichtung einer solchen Ent schädigung für die Monate Juli und August 202 1. Dazu führte sie unter ande rem aus, dass bei X.___ GmbH ein starker Kundenrückgang zu ver zeichnen sei, da die Kundinnen und Kunden Angst vor Covid-19 hätten . Als Geschäftsführerin habe sie seit Juni 2020 keinen Lohn mehr bezogen (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3). Die Ausgleichskasse bejahte auch für diese beiden Monate einen Entschä di gungsanspruch (Abrechnung vom 4. Oktober 2021, Urk. 18/160). Daraufhin er suchte Y.___
die Ausgleichs kasse mit bei dieser am 5 . November 2021 ein gegangenen Anmeldeformular e n (Urk. 18/166/1) um die Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e
September und Oktober 2021 (Urk. 18 /1 61 -162 ). Sie machte wiederum geltend, dass die X.___ GmbH weniger Kundschaft habe , da diese Angst vor Covid-19 habe . Die Zertifi katspflicht mache es noch schwieriger ( Urk. 18/161/3 , Urk. 18/162/3 ).
Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichkasse abgewiesen, wozu sie insbesondere ausführte, die Angst vor Covid-19 und der damit einhergehende Kundenrückgang seien für sich allein keine Gründe, welche zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung berechtigen wür den (Urk. 18/166/1). Die leistungsablehnende Verfügung datierte vom 1. Dezember 2021 und wurde an die X.___ GmbH adressiert
(Urk. 18/166/1) . Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 3 . Januar 2022 Einsprache (Urk. 18 / 172 , mit Einspracheergänzung vom 12.
Mai 2022, Urk. 18/202 ), welche die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 13. Sep tember 2022 (Urk. 2) abwies. 2.
2.1
Dagegen erhoben die X.___ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und Y.___
(Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 für den Zeitraum September und Oktober 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte n sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 Abweisung d er Beschwerde, eventualiter eine Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen
(Urk. 5 S. 2-3, unter Beilage von Kassenakten, Urk. 6/1-175). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2022 (Urk. 7) wurde den Beschwerde führerinnen eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. 2.4
Hernach wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nen antragsgemäss (Urk. 8) die Kassenakten (Urk. 6/1-175) zur Einsicht zugestellt.
Alsdann reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Januar 2023 unaufgefordert Unterlagen zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (Urk. 15/4-5), ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 16).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Kassenakten ab 1. Januar 2019 ( Urk. 18/1-245) beigezogen hatte , wurden auch diese Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Einsicht überlassen ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin - weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1.2
Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 3 1. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1.3
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche run g und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes - gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass nur diejenigen selbständiger - werbs tätigen Personen , welche aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlosse ner Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheb lich einschränken mussten, anspruchsberechtigt seien ( Urk. 2 S. 1-2). Nicht dazu gehöre eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstanden sei, weil die Kundinnen und Kunden aus einer vom Coronavirus verursachten Angst oder Unsicherheit den Geschäftsräumlichkeiten ferngeblieben seien. Somit seien auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte n
Online-Buchungsstornierungen mit dem Be treff «Sorgen aufgrund Corona» zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht ausreichend. Es könne kein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Geschäfts tätigkeit der X.___ GmbH und den im Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Oktober 2021 in Kraft gestandenen behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 hergestellt werden ( Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2022 brachte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen vor, bezüglich der geltend gemachten fehlerhaften Eröff nung des Einspracheentscheids sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde füh rerin 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1 Anspruchsberechtigte der Corona-Erwerbs ausfallentschädigung sei . Sie habe die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 zu gestellt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin 2 diese Verfügung rechtzeitig an fechten können. Zudem habe sie denselben Rechtsanwalt wie die Beschwerde füh rerin 1 mandatiert ( Urk. 5 S. 2). Zur Begründung ihres Eventualantrages auf Rück weisung zur weiteren Abklärung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus : A ufgrund der ihr vorliegenden Akten sei der Nachweis, dass die Beschwerde füh rerin 2 mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei, nicht erbracht. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien, so müsste die Anspruchsberechtigung der Beschwerde führerin 2 als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung erneut geprüft werden . Denn unklar sei, weshalb ihr im Jahr 2019 kein Lohn ausbezahlt worden sei und ob beziehungsweise ab wann sie die faktische Geschäftsführung übernommen habe (Urk. 5 S. 2-3). 2.2
Dem halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen entgegen , dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Dezember 2021 der Beschwerde füh rerin 1 eröffnet habe. Daher habe die Beschwerdeführerin 1 Einsprache er ho ben ( Urk. 1 S. 2). Was die materielle Begründung des Einsprache entscheids betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass Personen in arbeit geberähnlicher Stellung beziehungsweise das Unternehmen , um a nspruch s - berechtigt zu sein , nicht direkt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 betroffen sein mussten. Eine indirekte Betroffenheit genüge, sofern der Umsatz rückgang mindestens 30 % betrage (Urk. 1 S. 5). Die Beschwer degegnerin hätte prüfen müssen, ob eine indirekte Betroffenheit vorlieg e und ob der Umsatz rück gang mindestens 30 % betrage. Dadurch, dass die Beschwerde gegnerin keine einzelfallspezifischen Abklärungen vorgenommen habe, habe sie die ihr oblie gende Untersuchungspflicht verletzt. Aus der mit der Einsprache ergänzung vom 1 2. Mai 2022 eingereichten Übersicht
«Stornierungen aufgrund Covid
1. August 21 - 20. November 21» sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten a ls Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» an gege ben (Urk. 1 S.
6). Die Absage von Terminen wegen Corona stehe in einem unmit telbaren Zusam menhang mit den monatelang auf rechterhaltenen und be hördlich angeordneten Massnahmen. Diese Massnahmen hätten nämlich bewirkt, dass sich in der Gesellschaft eine Angst vor persönlichen Kontakten, beispielweise anläss lich Restaurant- und Theaterbesuchen oder eben bei Besuchen von Beauty Salons, festgesetzt habe. Diese Massnahme und die dadurch hervor gerufene Angst hätten noch nachgewirkt, als für die Beschwerde führerin
1 keine Massnahmen mehr gegolten hätten . Somit habe sie und die Beschwerde führerin
2, welche bei X.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, zumindest indirekt auf grund der behördlich angeordneten Massnahmen und empfohlenen Verhal tens regeln eine massgebliche Einschrän kung ihrer Erwerbs tätigkeit erfahren (Urk. 1 S.
7) . Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallent schädigung seien vorliegend somit erfüllt ( Urk. 1 S.
8). 3.
3.1
D as Sozialversiche rungsgericht hat mit Urteil EE.2021.00024 vom 1 8. August 2021 (E. 3.3) festgehalten, dass
grundsätzlich nur natürliche Personen
a nspruchs - berech tigt im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall seien . Die Arbeitgeber in könne
die Entschädigung bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall geltend machen (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen seien die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härte fallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kantonaler Erlasse massgebend ( vgl. hierzu auch: BGE 148 V 265 E. 5.3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 1 0. Mai 2022 ) .
3.2
Demzufolge hätte n
die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 13. September 2022 (Urk. 2) nicht an die Beschwerdeführerin 1 (resp. deren Rechts ver treter) , sondern an
die Beschwerde führerin
2 gerichtet werden müs sen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG ( anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz und Art. 1 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Es ist weder ersicht lich noch dargetan worden, dass die unrichtige Eröffnung der Verfü gung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166)
für die Beschwerdeführerin 2 nachteilig war . Die Einsprache vom 1 4. Januar 2022 führte Rechts an walt Zogg zwar formell für die Beschwerde führerin
1 ( Urk. 18/169-170, Urk. 18/172 , Urk. 18/202) ,
welche gemäss deren An gaben aber von der Beschwerdeführerin
2 ge leitet wird (Urk. 18/161/1, Urk. 18/162/2).
Aus der Bezeichnung im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 13.
September 2022 ist jedoch zu schlies sen, dass die B eschwerdegegnerin die Einsprache vom 1 4. Januar 2022 als Ein sprache der Beschwerdeführerin
2 bearbeitete ( Urk. 2 S. 1). Alsdann hat d ie Beschwerde - führerin 2 nach der Zustel lung des Einspracheentscheids vom 13. September 2022 (Urk. 2) Rechtsanwalt Zogg mandatiert (vgl. die am 11. Okto ber 2022 unterzeichnete Anwalts voll macht, Urk. 3/2 ).
Hernach gelangte sie mit im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 14. Oktober 2022 (Urk. 1) rechtzeitig an das Sozialversiche rungsgericht. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
2 als grund sätzlich an spruchsberechtigte Person aus der fehlenden Eröffnung der Ver fügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) sowie aus der mangelhaften Eröffnung des nicht an sie oder einen von ihr zu diesem Zeitpunkt bezeichneten Rechtsvertreter adres sierten Einspracheentscheids vom 1 3. September 2022 ( Urk. 2) kein Nachteil er wachsen ist.
Nicht gefolgt werden kann der
Auffassung der Beschwerde füh rerin nen, wonach der angefochtene Einspracheentscheid deswegen mit einem ver fah rensrechtlicher Mangel behaftet sei, weil er zwingend der Beschwerde führerin
1 hätte eröffnet werden müssen, da diese die Adressatin der der Einsprache zu grunde liegen den Verfügung gewesen sei und da gegen Einsprache erhoben habe (Urk. 1 S. 3) , weil die Eröffnung effektiv an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 erfolgte . Die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen und Rückweisung zur gehörigen Bezeichnung der Verfügungsadressatin und Zustellung an die Beschwerdeführerin 2 käme
- nach den obigen Erwägungen - einem prozessualen Leerlauf gleich, was dem Interesse der Parteien auf beförderliche Prozesserledigung entgegenstünde, weshalb darauf verzichtet wird ( Urk. 1 S. 3). 3.3
Wie festgehalten, ist nicht die Beschwerde füh rerin 1 als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 2, sondern die Beschwerde füh rerin 2 anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall . Dies führt dazu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 - soweit sie die Auszahlung der Leistungen aus eigenem Anspruch verlangt ( Urk. 1 S. 2) - abzuweisen ist. Da sich die Beschwerde führerin 2 als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 1 - gemäss ihren eigenen Angaben - seit Juni 2020 keinen Lohn mehr auszahlte (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3) , kommt hier ein Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung bei Lohn fortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall eben falls nicht in Frage.
4. 4.1
Was den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Monate September und Oktober 2021 betrifft, so stellt diese selber nicht in Abrede (E. 2.2) , dass ein solcher Anspruch eine massgebliche Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie voraussetzt (Art. 2 Abs. 3 bis
lit .
a Covid -Verord nung Erwerbsausfall; Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00022 vom 30. Juni 2022 E. 3). Dies gilt auch für indirekte Auswirkungen. Mit diesen Massn ahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Diesbezüglich gilt es insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesrat w egen der Bedro hungen durch Covid-19 am 16. März 2020 die « ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundes - gesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen erklärte ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schlies sungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-1 9. Sehr vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbeson dere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behördlichen Massnahmen stetig angepasst wurden.
Der Sommer 2021
gehörte zu jenen Zeiten, in denen sich die epidemiologische Lage
entspannte, was den Bundesrat zu einer Locke rung der Massnahmen veranlasste ( vgl. die Medienmitteilungen vom 2 6. Mai und 2 3. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund wies das Bundesamt für Sozialver siche rungen (BSV) die Ausgleichskassen i m Vorwort zur ab 1. Septem ber 2021 geltenden Version 18 des Kreis schreibens über die Ent s chä digung bei Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Des halb müssten sie ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Ver sicherten für eine erhebliche Ein schränkung der Er werbstätigkeit geltend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen (KS CE S. 24). Die Beschwerdegegnerin brachte mithin zu Recht vor, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Zeitperiode ab dem 1. September 2021 einer genaueren Prüfung unterziehen müssen. 4 .2
Die Beschwerdeführerin 1 bietet Kosmetik-, Massagen- und Wellnessbehand lungen an ( vgl. deren Handelsregisterauszug sowie deren Homepage,
https:// «…» . ch /, besucht am 2. Juni 2023). Als Kosmetikstudio war sie von den vom Bundesrat mit der am 1 7. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft gesetzten Ände rung von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Verordnung des Bundesrates über Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) angeordneten Betriebsschliessungen betroffen. Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - nebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medien mitteilung vom 29. April 2020). Dies galt ebenfalls für Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutz kon zept nach Art. 6a der Covid-19-Verordnung 2 (Stand: 11. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen, wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften (Art. 6 Abs. 3 lit . d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom
1. September und 3 1. Oktober 2021
galten
gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ( kurz: Covid-19-Verordnung besondere Lage, in den vom 2 6. Juni 2021 bis 9. Januar 2022 gültig gewesenen Versionen) , dass in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und die Betriebe ein Schutz konzept einhalten müssen . In der fraglichen Zeit durfte das Kosmetikstudio mithin geöffnet haben , wobei
e s galt, die erwähnten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zu befolgen . Dadurch wurde die Behandlung von Kundinnen und Kunden nicht verunmöglicht , waren doch Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nahmen, für die Dauer der Behandlung von der Masken pflicht ausgenommen ( Art. 6 Abs. 2 lit . d der damals gültig gewesenen Covid-19- Verordnung besondere Lage). Darüber hinaus hätte das behördlich verordnete Schutzkonzept den Kunden kontakt trotz der Gefahren von Covid-19 ermöglichen sollen. Es ist mithin nicht mit dem erforderlichen Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. September und 3 1. Oktober 2021 auch indirekt durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt war. Soweit die Pandemie selbst (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirt schaftlichen Lage oder einer Veränderung des Konsumverhaltens , auf die Kundenfrequenz des Kosmetikstudios ge zei tig t
haben sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behörd lichen Massnahmen direkt oder indirekt als Ursache der massgebliche n Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. 4. 3
Die Beschwerdeführerin 1 reichte mit der Einsprache er gän zung vom 12. Mai 2022 ein e Übersicht «Stornierungen aufgrund Covid
1. August 21 - 20. November 21»
ein ( Urk. 18/203) . Dazu bringt die Beschwerde führerin 2 vor, aus dieser Auf stellung sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten als Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» an gege ben (E. 2.2. ). Bei der Durchsicht dieser Liste finde n sich namentlich folgende Eintr ä g e : Es wurde für den 10. September 2021 eine Herren- Manicure gebucht. Die Buchung erfolgte am 17. August 2021 um 18:36 Uhr. Bereits
z wei Minuten später kam es zur Stor nierung mit dem Vermerk «Sorgen aufgrund Corona» (Urk. 18/203/3). Im Oktober 2021 buchte eine Person am 10. Oktober 2021 um 22:33 Uhr für den Folgetag einen Termin zum Augenbrauenzupfen um 11:55 Uhr. Zu diesem Termin erschien die Person nicht. Am 11. Oktober 2021 wurde um 12:44 Uhr als Stornie rungsgrund «Sorgen aufgrund Corona» eingetragen.
Ange sichts der Kurz - fristigkeit der Absagen ist es un glaubwürdig, dass diese Stor nie rung en
aus Angst vor einer Ansteckung beim Besuch des Kosmetikstudios
erfolgten .
Dieselben «Sorgen» hätten bereits bei der Buchung bestehen müssen. Eine Stornierung aufgrund bereits erfolgte r Ansteckung wäre anderslautend zu begründen gewesen. Die «Sorgen aufgrund Corona» dürften als Vorwand für die kurzfristige Absage gedient haben.
Zwar ist es aufgrund der sich stetig ändernden Pandemie-Lage (E.
4. 1 vorstehend) und den damit einh er gehenden Un sicher heiten in der Bevölke rung
denkbar , dass gewisse Personen deswegen auf eine bereits getätigte Buchung zurück kom men wollten. Es könnte somit sein, dass sich auf
der Liste auch Stornierungen , die im eigentlichen Sinne auf «Sorgen aufgrund Corona» zurückzuführen waren, befinden . Dies braucht jedoch nicht geprüft zu werden. Sollten sich die potentiellen Kundinnen und Kunden des Kosmetikstudios ( vor oder nach d er Anmeldung )
aus Angst vor Covid-19 gegen eine Behandlung entschieden haben, fehlte eine (direkte oder indirekte) Kausalität zu behördlich angeordneten Massnahmen und hätte dafür nicht die Corona- Erwerbser - satzentschädigung einzustehen (vgl. Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00042 vom 1 4. September 2022 E.
2.3). Obwohl auf der eingereichten Liste als Stornierungsgr ü nd e
ausschliesslich «Sorgen aufgrund Corona» fest ge halten wurde n , be hauptet die Beschwerde füh rerin 2, Gr und für das Fernbleiben der Kundinnen und Kunden sei eine von den behördlichen Massnahmen hervor gerufene Angst vor persönlichen Kontak ten gewesen (E. 2.2). D iese unbelegte Behaup tung müsste indes auch für das subjektive Empfinden im Zeitpunkt der Buchung gelten und sticht daher nicht , zumal ausschliesslich die Krankheitsfolgen selbst und nicht behördliche Schutzmassnahmen Grund zur Angst boten . Folglich kann der Beschwerde geg nerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Unter suchungsgrundsatz ( Art. 43 ATSG) verletzt , weil sie trotz entsprechende r Vorbringen im Ein spracheverfahren (Urk. 18/202/4) keine Abklärungen tätigte. 4.4
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach das von der Beschwerde führerin 1 betriebene Kosmetikstudio im September und Oktober 2021 durch behörd liche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 2), ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen , ohne dass geprüft werden musste , ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Person nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG handelt. Das Gericht erkennt: 1. a) D ie Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird
abgewiesen . b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Y.___ , geboren 1975 ( Urk. 6/3/3 ) , war seit der Eintragung der X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 27. Februar 2014 als einzige Gesell schafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handels regis ter einge tragen. Die Gesellschaft bezweckt e die Durchführung von Kosmetik-, Mas sagen- und Wellnessbehandlungen sowie Beratung, den Verkauf dazuge höri ger Produkte und das Training und Coaching im Bereich Personal-Wellness ( Urk. 18/103/1 ). Sie ist seit dem 1. Februar 2014 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen, anfänglich als Kon trollbetrieb (Urk. 6/2). Y.___ bezog vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2015 Lohn von der X.___ GmbH (Urk. 6/104). Am 26. Juni 2016 (Tages register-Datum) wurde der Handels registerein tra g von Y.___ gelöscht (Urk.
18/10 3/1 ) . In der Folge wurde n am 1 9. März 2018 (Tagesregister-Datum) die Z.___ GmbH und A.___
als Gesellschafterin beziehungs weise Geschäftsführer mit Einzelunter schrift im Handelsregister ein getragen (Urk. 18/103/1). Y.___ und A .___
waren und sind die Gesellschaft erin respektive der Geschäftsführer der Z.___ GmbH ( Urk. 18/103/2, Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom
E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin - weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
E. 1.2 Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 3 1. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) .
E. 1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche run g und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes - gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.
E. 2 5. Januar 2021 (Eingangsdatum)
als mitarbeitende Ehepart nerin bei der X.___ GmbH ( Urk. 18/ 99 /4) mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - Wesentliche Ein schränkung der Erwerbstätigkeit» die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Zeitperiode 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 18/99) . Zur Begründung führte sie aus, dass die X.___ GmbH in dieser Zeit eine Umsatzeinbusse von 68.96 % erlitten habe, weil die Kundinnen und Kunden wegen Covid-19 keine Körperbehandlungen mehr wollten ( Urk. 18/99/2). Aufgrund diese s und der in der Folgezeit gestellten ent sprechenden Gesuche ( Urk. 18/101-102, Urk. 18/110-111 , Urk. 18/122-123, Urk. 18/127, Urk. 18/131 ) wurden Y.___ als Person in arbeitgeberähn liche r Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperioden vom 1
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass nur diejenigen selbständiger - werbs tätigen Personen , welche aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlosse ner Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheb lich einschränken mussten, anspruchsberechtigt seien ( Urk. 2 S. 1-2). Nicht dazu gehöre eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstanden sei, weil die Kundinnen und Kunden aus einer vom Coronavirus verursachten Angst oder Unsicherheit den Geschäftsräumlichkeiten ferngeblieben seien. Somit seien auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte n
Online-Buchungsstornierungen mit dem Be treff «Sorgen aufgrund Corona» zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht ausreichend. Es könne kein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Geschäfts tätigkeit der X.___ GmbH und den im Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Oktober 2021 in Kraft gestandenen behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 hergestellt werden ( Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2022 brachte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen vor, bezüglich der geltend gemachten fehlerhaften Eröff nung des Einspracheentscheids sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde füh rerin 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1 Anspruchsberechtigte der Corona-Erwerbs ausfallentschädigung sei . Sie habe die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 zu gestellt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin 2 diese Verfügung rechtzeitig an fechten können. Zudem habe sie denselben Rechtsanwalt wie die Beschwerde füh rerin 1 mandatiert ( Urk. 5 S. 2). Zur Begründung ihres Eventualantrages auf Rück weisung zur weiteren Abklärung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus : A ufgrund der ihr vorliegenden Akten sei der Nachweis, dass die Beschwerde füh rerin 2 mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei, nicht erbracht. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien, so müsste die Anspruchsberechtigung der Beschwerde führerin 2 als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung erneut geprüft werden . Denn unklar sei, weshalb ihr im Jahr 2019 kein Lohn ausbezahlt worden sei und ob beziehungsweise ab wann sie die faktische Geschäftsführung übernommen habe (Urk. 5 S. 2-3).
E. 2.2 ). Bei der Durchsicht dieser Liste finde n sich namentlich folgende Eintr ä g e : Es wurde für den 10. September 2021 eine Herren- Manicure gebucht. Die Buchung erfolgte am 17. August 2021 um 18:36 Uhr. Bereits
z wei Minuten später kam es zur Stor nierung mit dem Vermerk «Sorgen aufgrund Corona» (Urk. 18/203/3). Im Oktober 2021 buchte eine Person am 10. Oktober 2021 um 22:33 Uhr für den Folgetag einen Termin zum Augenbrauenzupfen um 11:55 Uhr. Zu diesem Termin erschien die Person nicht. Am 11. Oktober 2021 wurde um 12:44 Uhr als Stornie rungsgrund «Sorgen aufgrund Corona» eingetragen.
Ange sichts der Kurz - fristigkeit der Absagen ist es un glaubwürdig, dass diese Stor nie rung en
aus Angst vor einer Ansteckung beim Besuch des Kosmetikstudios
erfolgten .
Dieselben «Sorgen» hätten bereits bei der Buchung bestehen müssen. Eine Stornierung aufgrund bereits erfolgte r Ansteckung wäre anderslautend zu begründen gewesen. Die «Sorgen aufgrund Corona» dürften als Vorwand für die kurzfristige Absage gedient haben.
Zwar ist es aufgrund der sich stetig ändernden Pandemie-Lage (E.
4. 1 vorstehend) und den damit einh er gehenden Un sicher heiten in der Bevölke rung
denkbar , dass gewisse Personen deswegen auf eine bereits getätigte Buchung zurück kom men wollten. Es könnte somit sein, dass sich auf
der Liste auch Stornierungen , die im eigentlichen Sinne auf «Sorgen aufgrund Corona» zurückzuführen waren, befinden . Dies braucht jedoch nicht geprüft zu werden. Sollten sich die potentiellen Kundinnen und Kunden des Kosmetikstudios ( vor oder nach d er Anmeldung )
aus Angst vor Covid-19 gegen eine Behandlung entschieden haben, fehlte eine (direkte oder indirekte) Kausalität zu behördlich angeordneten Massnahmen und hätte dafür nicht die Corona- Erwerbser - satzentschädigung einzustehen (vgl. Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00042 vom 1 4. September 2022 E.
2.3). Obwohl auf der eingereichten Liste als Stornierungsgr ü nd e
ausschliesslich «Sorgen aufgrund Corona» fest ge halten wurde n , be hauptet die Beschwerde füh rerin 2, Gr und für das Fernbleiben der Kundinnen und Kunden sei eine von den behördlichen Massnahmen hervor gerufene Angst vor persönlichen Kontak ten gewesen (E. 2.2). D iese unbelegte Behaup tung müsste indes auch für das subjektive Empfinden im Zeitpunkt der Buchung gelten und sticht daher nicht , zumal ausschliesslich die Krankheitsfolgen selbst und nicht behördliche Schutzmassnahmen Grund zur Angst boten . Folglich kann der Beschwerde geg nerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Unter suchungsgrundsatz ( Art. 43 ATSG) verletzt , weil sie trotz entsprechende r Vorbringen im Ein spracheverfahren (Urk. 18/202/4) keine Abklärungen tätigte. 4.4
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach das von der Beschwerde führerin 1 betriebene Kosmetikstudio im September und Oktober 2021 durch behörd liche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 2), ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen , ohne dass geprüft werden musste , ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Person nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG handelt. Das Gericht erkennt: 1. a) D ie Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird
abgewiesen . b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2022 (Urk. 7) wurde den Beschwerde führerinnen eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
E. 2.4 Hernach wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nen antragsgemäss (Urk. 8) die Kassenakten (Urk. 6/1-175) zur Einsicht zugestellt.
Alsdann reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Januar 2023 unaufgefordert Unterlagen zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (Urk. 15/4-5), ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 16).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Kassenakten ab 1. Januar 2019 ( Urk. 18/1-245) beigezogen hatte , wurden auch diese Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Einsicht überlassen ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 . Septem ber 2020 bis 30 . Juni 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zuge spro chen (Urk. 18 / 119-120 , Urk. 18 /1 26, Urk. 18/129, Urk. 18/133 ). Am 1 4. September 2021 beantragte Y.___ die Ausrichtung einer solchen Ent schädigung für die Monate Juli und August 202 1. Dazu führte sie unter ande rem aus, dass bei X.___ GmbH ein starker Kundenrückgang zu ver zeichnen sei, da die Kundinnen und Kunden Angst vor Covid-19 hätten . Als Geschäftsführerin habe sie seit Juni 2020 keinen Lohn mehr bezogen (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3). Die Ausgleichskasse bejahte auch für diese beiden Monate einen Entschä di gungsanspruch (Abrechnung vom 4. Oktober 2021, Urk. 18/160). Daraufhin er suchte Y.___
die Ausgleichs kasse mit bei dieser am 5 . November 2021 ein gegangenen Anmeldeformular e n (Urk. 18/166/1) um die Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e
September und Oktober 2021 (Urk. 18 /1 61 -162 ). Sie machte wiederum geltend, dass die X.___ GmbH weniger Kundschaft habe , da diese Angst vor Covid-19 habe . Die Zertifi katspflicht mache es noch schwieriger ( Urk. 18/161/3 , Urk. 18/162/3 ).
Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichkasse abgewiesen, wozu sie insbesondere ausführte, die Angst vor Covid-19 und der damit einhergehende Kundenrückgang seien für sich allein keine Gründe, welche zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung berechtigen wür den (Urk. 18/166/1). Die leistungsablehnende Verfügung datierte vom 1. Dezember 2021 und wurde an die X.___ GmbH adressiert
(Urk. 18/166/1) . Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 3 . Januar 2022 Einsprache (Urk. 18 / 172 , mit Einspracheergänzung vom 12.
Mai 2022, Urk. 18/202 ), welche die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 13. Sep tember 2022 (Urk. 2) abwies. 2.
E. 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ( kurz: Covid-19-Verordnung besondere Lage, in den vom 2 6. Juni 2021 bis 9. Januar 2022 gültig gewesenen Versionen) , dass in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und die Betriebe ein Schutz konzept einhalten müssen . In der fraglichen Zeit durfte das Kosmetikstudio mithin geöffnet haben , wobei
e s galt, die erwähnten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zu befolgen . Dadurch wurde die Behandlung von Kundinnen und Kunden nicht verunmöglicht , waren doch Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nahmen, für die Dauer der Behandlung von der Masken pflicht ausgenommen ( Art. 6 Abs. 2 lit . d der damals gültig gewesenen Covid-19- Verordnung besondere Lage). Darüber hinaus hätte das behördlich verordnete Schutzkonzept den Kunden kontakt trotz der Gefahren von Covid-19 ermöglichen sollen. Es ist mithin nicht mit dem erforderlichen Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. September und 3 1. Oktober 2021 auch indirekt durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt war. Soweit die Pandemie selbst (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirt schaftlichen Lage oder einer Veränderung des Konsumverhaltens , auf die Kundenfrequenz des Kosmetikstudios ge zei tig t
haben sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behörd lichen Massnahmen direkt oder indirekt als Ursache der massgebliche n Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. 4. 3
Die Beschwerdeführerin 1 reichte mit der Einsprache er gän zung vom 12. Mai 2022 ein e Übersicht «Stornierungen aufgrund Covid
1. August 21 - 20. November 21»
ein ( Urk. 18/203) . Dazu bringt die Beschwerde führerin 2 vor, aus dieser Auf stellung sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten als Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» an gege ben (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00074 .
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
13. Juni 2023 in Sachen 1.
X.___
GmbH 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.___ , geboren 1975 ( Urk. 6/3/3 ) , war seit der Eintragung der X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 27. Februar 2014 als einzige Gesell schafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handels regis ter einge tragen. Die Gesellschaft bezweckt e die Durchführung von Kosmetik-, Mas sagen- und Wellnessbehandlungen sowie Beratung, den Verkauf dazuge höri ger Produkte und das Training und Coaching im Bereich Personal-Wellness ( Urk. 18/103/1 ). Sie ist seit dem 1. Februar 2014 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen, anfänglich als Kon trollbetrieb (Urk. 6/2). Y.___ bezog vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2015 Lohn von der X.___ GmbH (Urk. 6/104). Am 26. Juni 2016 (Tages register-Datum) wurde der Handels registerein tra g von Y.___ gelöscht (Urk.
18/10 3/1 ) . In der Folge wurde n am 1 9. März 2018 (Tagesregister-Datum) die Z.___ GmbH und A.___
als Gesellschafterin beziehungs weise Geschäftsführer mit Einzelunter schrift im Handelsregister ein getragen (Urk. 18/103/1). Y.___ und A .___
waren und sind die Gesellschaft erin respektive der Geschäftsführer der Z.___ GmbH ( Urk. 18/103/2, Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2 . Juni 2023). Mit E-Mail-Nachricht vom 2 5. März 2020 ( Urk. 18/79) sandte Y.___ der Ausgleichskasse eine Lohn deklaration für das Jahr 2019, gemäss welcher sie von der X.___ GmbH im Zeitraum vom 1.
Januar bis 30.
September 2019 einen AHV-Lohn in der Höhe von Fr.
102'620.-- bezogen habe (Urk.
18/80). Alsdann meldete sie sich am 8 . und 2 9. April 2020
(Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse jeweils unter Angabe der Abrechnungsnummer der X.___ GmbH mit dem «Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsein stel lung» ( Urk. 18/82) und dem «Anmeldeformular für Selbständige - Härtefall-Regelung» ( Urk. 18/86) zum Bezug einer Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an . Die Ausgleich kasse wies diese Anträge mit Verfügungen vom 1 7. und 2 9. April 2020 ab (Urk. 18/84/1, Urk. 18/89) . Dies begründete sie damit , dass eine GmbH nicht zu den anspruchsberechtigen Personen gehöre , und verwies auf die Möglichkeit zur Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung ( Urk. 18/84/1). Diese Ver fü gungen blieben unangefochtenen.
Mit Schluss rech nung vom 11.
Juni 2020 forderte die Ausgleichskasse sodann von der X.___ GmbH Lohnbeiträge und Neben kosten in der Höhe von total Fr.
16'036.20 ( Urk. 18/90/1). Dabei ging sie von der ihr von Y.___ am 25.
März 2020 zuge stellten Lohndeklaration 2019 mit einer Lohnsumme in der Höhe von total Fr.
151'093.80 aus (Urk.
18/80 , Urk.
18/90/1 ) .
Es folgte die E-Mail-Nachricht von Y.___ vom 26.
Juni 2020, mit welcher si e der Ausgleichskasse mitteilte, dass sie erst seit 1.
Januar 2020 bei der X.___ GmbH angestellt sei (Urk. 18/91/1) . Dem g leichzeitig gestellten Gesuch um eine entsprechende Korrek tur der Jahres r echnung 2019 ( Urk. 18/91/1) entsprach die Ausgleichskasse am 29.
Juni 2020 (Urk. 18/93) .
Her nach beantragte Y.___ am 2 5. Januar 2021 (Eingangsdatum)
als mitarbeitende Ehepart nerin bei der X.___ GmbH ( Urk. 18/ 99 /4) mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - Wesentliche Ein schränkung der Erwerbstätigkeit» die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Zeitperiode 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 18/99) . Zur Begründung führte sie aus, dass die X.___ GmbH in dieser Zeit eine Umsatzeinbusse von 68.96 % erlitten habe, weil die Kundinnen und Kunden wegen Covid-19 keine Körperbehandlungen mehr wollten ( Urk. 18/99/2). Aufgrund diese s und der in der Folgezeit gestellten ent sprechenden Gesuche ( Urk. 18/101-102, Urk. 18/110-111 , Urk. 18/122-123, Urk. 18/127, Urk. 18/131 ) wurden Y.___ als Person in arbeitgeberähn liche r Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeitperioden vom 1 7 . Septem ber 2020 bis 30 . Juni 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zuge spro chen (Urk. 18 / 119-120 , Urk. 18 /1 26, Urk. 18/129, Urk. 18/133 ). Am 1 4. September 2021 beantragte Y.___ die Ausrichtung einer solchen Ent schädigung für die Monate Juli und August 202 1. Dazu führte sie unter ande rem aus, dass bei X.___ GmbH ein starker Kundenrückgang zu ver zeichnen sei, da die Kundinnen und Kunden Angst vor Covid-19 hätten . Als Geschäftsführerin habe sie seit Juni 2020 keinen Lohn mehr bezogen (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3). Die Ausgleichskasse bejahte auch für diese beiden Monate einen Entschä di gungsanspruch (Abrechnung vom 4. Oktober 2021, Urk. 18/160). Daraufhin er suchte Y.___
die Ausgleichs kasse mit bei dieser am 5 . November 2021 ein gegangenen Anmeldeformular e n (Urk. 18/166/1) um die Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monat e
September und Oktober 2021 (Urk. 18 /1 61 -162 ). Sie machte wiederum geltend, dass die X.___ GmbH weniger Kundschaft habe , da diese Angst vor Covid-19 habe . Die Zertifi katspflicht mache es noch schwieriger ( Urk. 18/161/3 , Urk. 18/162/3 ).
Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichkasse abgewiesen, wozu sie insbesondere ausführte, die Angst vor Covid-19 und der damit einhergehende Kundenrückgang seien für sich allein keine Gründe, welche zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung berechtigen wür den (Urk. 18/166/1). Die leistungsablehnende Verfügung datierte vom 1. Dezember 2021 und wurde an die X.___ GmbH adressiert
(Urk. 18/166/1) . Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 3 . Januar 2022 Einsprache (Urk. 18 / 172 , mit Einspracheergänzung vom 12.
Mai 2022, Urk. 18/202 ), welche die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 13. Sep tember 2022 (Urk. 2) abwies. 2.
2.1
Dagegen erhoben die X.___ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und Y.___
(Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 für den Zeitraum September und Oktober 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte n sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 Abweisung d er Beschwerde, eventualiter eine Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen
(Urk. 5 S. 2-3, unter Beilage von Kassenakten, Urk. 6/1-175). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2022 (Urk. 7) wurde den Beschwerde führerinnen eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. 2.4
Hernach wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nen antragsgemäss (Urk. 8) die Kassenakten (Urk. 6/1-175) zur Einsicht zugestellt.
Alsdann reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Januar 2023 unaufgefordert Unterlagen zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (Urk. 15/4-5), ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 16).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Kassenakten ab 1. Januar 2019 ( Urk. 18/1-245) beigezogen hatte , wurden auch diese Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Einsicht überlassen ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin - weisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1.2
Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 3 1. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1.3
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche run g und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes - gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver si chert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass nur diejenigen selbständiger - werbs tätigen Personen , welche aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlosse ner Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheb lich einschränken mussten, anspruchsberechtigt seien ( Urk. 2 S. 1-2). Nicht dazu gehöre eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstanden sei, weil die Kundinnen und Kunden aus einer vom Coronavirus verursachten Angst oder Unsicherheit den Geschäftsräumlichkeiten ferngeblieben seien. Somit seien auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte n
Online-Buchungsstornierungen mit dem Be treff «Sorgen aufgrund Corona» zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht ausreichend. Es könne kein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Geschäfts tätigkeit der X.___ GmbH und den im Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Oktober 2021 in Kraft gestandenen behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 hergestellt werden ( Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2022 brachte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen vor, bezüglich der geltend gemachten fehlerhaften Eröff nung des Einspracheentscheids sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde füh rerin 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1 Anspruchsberechtigte der Corona-Erwerbs ausfallentschädigung sei . Sie habe die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 zu gestellt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin 2 diese Verfügung rechtzeitig an fechten können. Zudem habe sie denselben Rechtsanwalt wie die Beschwerde füh rerin 1 mandatiert ( Urk. 5 S. 2). Zur Begründung ihres Eventualantrages auf Rück weisung zur weiteren Abklärung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes aus : A ufgrund der ihr vorliegenden Akten sei der Nachweis, dass die Beschwerde füh rerin 2 mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei, nicht erbracht. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien, so müsste die Anspruchsberechtigung der Beschwerde führerin 2 als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung erneut geprüft werden . Denn unklar sei, weshalb ihr im Jahr 2019 kein Lohn ausbezahlt worden sei und ob beziehungsweise ab wann sie die faktische Geschäftsführung übernommen habe (Urk. 5 S. 2-3). 2.2
Dem halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen entgegen , dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Dezember 2021 der Beschwerde füh rerin 1 eröffnet habe. Daher habe die Beschwerdeführerin 1 Einsprache er ho ben ( Urk. 1 S. 2). Was die materielle Begründung des Einsprache entscheids betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass Personen in arbeit geberähnlicher Stellung beziehungsweise das Unternehmen , um a nspruch s - berechtigt zu sein , nicht direkt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 betroffen sein mussten. Eine indirekte Betroffenheit genüge, sofern der Umsatz rückgang mindestens 30 % betrage (Urk. 1 S. 5). Die Beschwer degegnerin hätte prüfen müssen, ob eine indirekte Betroffenheit vorlieg e und ob der Umsatz rück gang mindestens 30 % betrage. Dadurch, dass die Beschwerde gegnerin keine einzelfallspezifischen Abklärungen vorgenommen habe, habe sie die ihr oblie gende Untersuchungspflicht verletzt. Aus der mit der Einsprache ergänzung vom 1 2. Mai 2022 eingereichten Übersicht
«Stornierungen aufgrund Covid
1. August 21 - 20. November 21» sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten a ls Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» an gege ben (Urk. 1 S.
6). Die Absage von Terminen wegen Corona stehe in einem unmit telbaren Zusam menhang mit den monatelang auf rechterhaltenen und be hördlich angeordneten Massnahmen. Diese Massnahmen hätten nämlich bewirkt, dass sich in der Gesellschaft eine Angst vor persönlichen Kontakten, beispielweise anläss lich Restaurant- und Theaterbesuchen oder eben bei Besuchen von Beauty Salons, festgesetzt habe. Diese Massnahme und die dadurch hervor gerufene Angst hätten noch nachgewirkt, als für die Beschwerde führerin
1 keine Massnahmen mehr gegolten hätten . Somit habe sie und die Beschwerde führerin
2, welche bei X.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, zumindest indirekt auf grund der behördlich angeordneten Massnahmen und empfohlenen Verhal tens regeln eine massgebliche Einschrän kung ihrer Erwerbs tätigkeit erfahren (Urk. 1 S.
7) . Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallent schädigung seien vorliegend somit erfüllt ( Urk. 1 S.
8). 3.
3.1
D as Sozialversiche rungsgericht hat mit Urteil EE.2021.00024 vom 1 8. August 2021 (E. 3.3) festgehalten, dass
grundsätzlich nur natürliche Personen
a nspruchs - berech tigt im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall seien . Die Arbeitgeber in könne
die Entschädigung bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall geltend machen (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen seien die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härte fallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kantonaler Erlasse massgebend ( vgl. hierzu auch: BGE 148 V 265 E. 5.3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 1 0. Mai 2022 ) .
3.2
Demzufolge hätte n
die leistungsablehnende Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 13. September 2022 (Urk. 2) nicht an die Beschwerdeführerin 1 (resp. deren Rechts ver treter) , sondern an
die Beschwerde führerin
2 gerichtet werden müs sen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG ( anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz und Art. 1 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Es ist weder ersicht lich noch dargetan worden, dass die unrichtige Eröffnung der Verfü gung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166)
für die Beschwerdeführerin 2 nachteilig war . Die Einsprache vom 1 4. Januar 2022 führte Rechts an walt Zogg zwar formell für die Beschwerde führerin
1 ( Urk. 18/169-170, Urk. 18/172 , Urk. 18/202) ,
welche gemäss deren An gaben aber von der Beschwerdeführerin
2 ge leitet wird (Urk. 18/161/1, Urk. 18/162/2).
Aus der Bezeichnung im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 13.
September 2022 ist jedoch zu schlies sen, dass die B eschwerdegegnerin die Einsprache vom 1 4. Januar 2022 als Ein sprache der Beschwerdeführerin
2 bearbeitete ( Urk. 2 S. 1). Alsdann hat d ie Beschwerde - führerin 2 nach der Zustel lung des Einspracheentscheids vom 13. September 2022 (Urk. 2) Rechtsanwalt Zogg mandatiert (vgl. die am 11. Okto ber 2022 unterzeichnete Anwalts voll macht, Urk. 3/2 ).
Hernach gelangte sie mit im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 14. Oktober 2022 (Urk. 1) rechtzeitig an das Sozialversiche rungsgericht. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
2 als grund sätzlich an spruchsberechtigte Person aus der fehlenden Eröffnung der Ver fügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 18/166) sowie aus der mangelhaften Eröffnung des nicht an sie oder einen von ihr zu diesem Zeitpunkt bezeichneten Rechtsvertreter adres sierten Einspracheentscheids vom 1 3. September 2022 ( Urk. 2) kein Nachteil er wachsen ist.
Nicht gefolgt werden kann der
Auffassung der Beschwerde füh rerin nen, wonach der angefochtene Einspracheentscheid deswegen mit einem ver fah rensrechtlicher Mangel behaftet sei, weil er zwingend der Beschwerde führerin
1 hätte eröffnet werden müssen, da diese die Adressatin der der Einsprache zu grunde liegen den Verfügung gewesen sei und da gegen Einsprache erhoben habe (Urk. 1 S. 3) , weil die Eröffnung effektiv an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 erfolgte . Die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen und Rückweisung zur gehörigen Bezeichnung der Verfügungsadressatin und Zustellung an die Beschwerdeführerin 2 käme
- nach den obigen Erwägungen - einem prozessualen Leerlauf gleich, was dem Interesse der Parteien auf beförderliche Prozesserledigung entgegenstünde, weshalb darauf verzichtet wird ( Urk. 1 S. 3). 3.3
Wie festgehalten, ist nicht die Beschwerde füh rerin 1 als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 2, sondern die Beschwerde füh rerin 2 anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall . Dies führt dazu, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 - soweit sie die Auszahlung der Leistungen aus eigenem Anspruch verlangt ( Urk. 1 S. 2) - abzuweisen ist. Da sich die Beschwerde führerin 2 als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 1 - gemäss ihren eigenen Angaben - seit Juni 2020 keinen Lohn mehr auszahlte (Urk. 18/143/3, Urk. 18/144/3) , kommt hier ein Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung bei Lohn fortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall eben falls nicht in Frage.
4. 4.1
Was den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Monate September und Oktober 2021 betrifft, so stellt diese selber nicht in Abrede (E. 2.2) , dass ein solcher Anspruch eine massgebliche Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie voraussetzt (Art. 2 Abs. 3 bis
lit .
a Covid -Verord nung Erwerbsausfall; Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00022 vom 30. Juni 2022 E. 3). Dies gilt auch für indirekte Auswirkungen. Mit diesen Massn ahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Diesbezüglich gilt es insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesrat w egen der Bedro hungen durch Covid-19 am 16. März 2020 die « ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundes - gesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen erklärte ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schlies sungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-1 9. Sehr vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbeson dere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behördlichen Massnahmen stetig angepasst wurden.
Der Sommer 2021
gehörte zu jenen Zeiten, in denen sich die epidemiologische Lage
entspannte, was den Bundesrat zu einer Locke rung der Massnahmen veranlasste ( vgl. die Medienmitteilungen vom 2 6. Mai und 2 3. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund wies das Bundesamt für Sozialver siche rungen (BSV) die Ausgleichskassen i m Vorwort zur ab 1. Septem ber 2021 geltenden Version 18 des Kreis schreibens über die Ent s chä digung bei Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Des halb müssten sie ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Ver sicherten für eine erhebliche Ein schränkung der Er werbstätigkeit geltend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen (KS CE S. 24). Die Beschwerdegegnerin brachte mithin zu Recht vor, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Zeitperiode ab dem 1. September 2021 einer genaueren Prüfung unterziehen müssen. 4 .2
Die Beschwerdeführerin 1 bietet Kosmetik-, Massagen- und Wellnessbehand lungen an ( vgl. deren Handelsregisterauszug sowie deren Homepage,
https:// «…» . ch /, besucht am 2. Juni 2023). Als Kosmetikstudio war sie von den vom Bundesrat mit der am 1 7. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft gesetzten Ände rung von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Verordnung des Bundesrates über Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) angeordneten Betriebsschliessungen betroffen. Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 - nebst der Lockerung von weiteren Massnahmen - die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medien mitteilung vom 29. April 2020). Dies galt ebenfalls für Kosmetikstudios, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutz kon zept nach Art. 6a der Covid-19-Verordnung 2 (Stand: 11. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen, wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften (Art. 6 Abs. 3 lit . d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom
1. September und 3 1. Oktober 2021
galten
gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ( kurz: Covid-19-Verordnung besondere Lage, in den vom 2 6. Juni 2021 bis 9. Januar 2022 gültig gewesenen Versionen) , dass in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und die Betriebe ein Schutz konzept einhalten müssen . In der fraglichen Zeit durfte das Kosmetikstudio mithin geöffnet haben , wobei
e s galt, die erwähnten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zu befolgen . Dadurch wurde die Behandlung von Kundinnen und Kunden nicht verunmöglicht , waren doch Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nahmen, für die Dauer der Behandlung von der Masken pflicht ausgenommen ( Art. 6 Abs. 2 lit . d der damals gültig gewesenen Covid-19- Verordnung besondere Lage). Darüber hinaus hätte das behördlich verordnete Schutzkonzept den Kunden kontakt trotz der Gefahren von Covid-19 ermöglichen sollen. Es ist mithin nicht mit dem erforderlichen Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitperiode vom 1. September und 3 1. Oktober 2021 auch indirekt durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt war. Soweit die Pandemie selbst (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirt schaftlichen Lage oder einer Veränderung des Konsumverhaltens , auf die Kundenfrequenz des Kosmetikstudios ge zei tig t
haben sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behörd lichen Massnahmen direkt oder indirekt als Ursache der massgebliche n Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. 4. 3
Die Beschwerdeführerin 1 reichte mit der Einsprache er gän zung vom 12. Mai 2022 ein e Übersicht «Stornierungen aufgrund Covid
1. August 21 - 20. November 21»
ein ( Urk. 18/203) . Dazu bringt die Beschwerde führerin 2 vor, aus dieser Auf stellung sei ersichtlich, dass unzählige Kunden, welche über die Online-Plattform einen Termin gebucht hätten, wieder abgesagt hätten. Sie hätten als Stornierungsgrund «Sorgen aufgrund von Corona» an gege ben (E. 2.2. ). Bei der Durchsicht dieser Liste finde n sich namentlich folgende Eintr ä g e : Es wurde für den 10. September 2021 eine Herren- Manicure gebucht. Die Buchung erfolgte am 17. August 2021 um 18:36 Uhr. Bereits
z wei Minuten später kam es zur Stor nierung mit dem Vermerk «Sorgen aufgrund Corona» (Urk. 18/203/3). Im Oktober 2021 buchte eine Person am 10. Oktober 2021 um 22:33 Uhr für den Folgetag einen Termin zum Augenbrauenzupfen um 11:55 Uhr. Zu diesem Termin erschien die Person nicht. Am 11. Oktober 2021 wurde um 12:44 Uhr als Stornie rungsgrund «Sorgen aufgrund Corona» eingetragen.
Ange sichts der Kurz - fristigkeit der Absagen ist es un glaubwürdig, dass diese Stor nie rung en
aus Angst vor einer Ansteckung beim Besuch des Kosmetikstudios
erfolgten .
Dieselben «Sorgen» hätten bereits bei der Buchung bestehen müssen. Eine Stornierung aufgrund bereits erfolgte r Ansteckung wäre anderslautend zu begründen gewesen. Die «Sorgen aufgrund Corona» dürften als Vorwand für die kurzfristige Absage gedient haben.
Zwar ist es aufgrund der sich stetig ändernden Pandemie-Lage (E.
4. 1 vorstehend) und den damit einh er gehenden Un sicher heiten in der Bevölke rung
denkbar , dass gewisse Personen deswegen auf eine bereits getätigte Buchung zurück kom men wollten. Es könnte somit sein, dass sich auf
der Liste auch Stornierungen , die im eigentlichen Sinne auf «Sorgen aufgrund Corona» zurückzuführen waren, befinden . Dies braucht jedoch nicht geprüft zu werden. Sollten sich die potentiellen Kundinnen und Kunden des Kosmetikstudios ( vor oder nach d er Anmeldung )
aus Angst vor Covid-19 gegen eine Behandlung entschieden haben, fehlte eine (direkte oder indirekte) Kausalität zu behördlich angeordneten Massnahmen und hätte dafür nicht die Corona- Erwerbser - satzentschädigung einzustehen (vgl. Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00042 vom 1 4. September 2022 E.
2.3). Obwohl auf der eingereichten Liste als Stornierungsgr ü nd e
ausschliesslich «Sorgen aufgrund Corona» fest ge halten wurde n , be hauptet die Beschwerde füh rerin 2, Gr und für das Fernbleiben der Kundinnen und Kunden sei eine von den behördlichen Massnahmen hervor gerufene Angst vor persönlichen Kontak ten gewesen (E. 2.2). D iese unbelegte Behaup tung müsste indes auch für das subjektive Empfinden im Zeitpunkt der Buchung gelten und sticht daher nicht , zumal ausschliesslich die Krankheitsfolgen selbst und nicht behördliche Schutzmassnahmen Grund zur Angst boten . Folglich kann der Beschwerde geg nerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Unter suchungsgrundsatz ( Art. 43 ATSG) verletzt , weil sie trotz entsprechende r Vorbringen im Ein spracheverfahren (Urk. 18/202/4) keine Abklärungen tätigte. 4.4
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach das von der Beschwerde führerin 1 betriebene Kosmetikstudio im September und Oktober 2021 durch behörd liche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 2), ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen , ohne dass geprüft werden musste , ob es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Person nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG handelt. Das Gericht erkennt: 1. a) D ie Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird
abgewiesen . b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher