Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985, ist als Vorsitzende der Geschäfts führung der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Relocation-Bereich, das heisst die ganzheitliche Betreuung von in- und aus ländischen natür lichen und juristischen Personen für die temporäre oder dauerhafte A nsie d lung ( Urk. 7/3/1 ) . Die Y.___ GmbH ist der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlos sen. Am 7. Dezember 2020 meldete sich
X.___ bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbs aus fallent schä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7 / 1-2 ). In den Anmel dungs formu laren machte sie im Wesentlichen geltend, dass die
Y.___ GmbH auf grund der behörd lichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 3 0 . November 2020 eine wes ent liche Um satz einbusse erlitten habe ( Urk. 7/ 1/ 2,
Urk. 7/2/2 ). Danach
richtete die Ausgleichs kasse für X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ GmbH am 19.
Januar 2021 f ür die Zeit periode vom 17.
September bis 31.
Oktober 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädi gung in der Höhe von total Fr.
5'437.90 aus ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vo m selben Tag verneinte sie aber
einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für den Monat November 2020, weil X.___ nach An ga ben im Anmeldeformular keinen Lohn ausfall erlitten habe ( Urk. 7/5). D iese
Verfü gung blieb unangefochten. 1.2
Am 1 1. Februar 2021
beantragte n
die Y.___ GmbH und X.___
bei d e r Ausgleichs kasse die A usrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 ( Urk. 7/7 -8 ) . Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag
mit Verfügung vom 1 0. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe gemäss Antrags formularen in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021
keinen Lohnaus fall erlitten ( Urk. 7/11). D agegen erhob en die Y.___ GmbH
und X.___ am 16 . Mä r z
2021 Einsprache (Urk. 7 /1 2 ) . In der Folge richtete
die Ausgleichs kasse am 2 3. März 2021 für den Monat Februar 2021 eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung in der Höhe von Fr. 5'124.20 aus ( Urk. 7/18). Mit Einsprache entscheid vom 16. April 2021
wies die Ausgleichskasse
die Einspra ch e n vom 2 3. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
G egen den Einsprache entscheid vom 16. April 2021 erhob en
X.___
(Beschwerdeführerin 1) und die Y.___ GmbH (Beschwerde füh rerin 2) mit Eingabe vom 14 . M ai 2021 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte n ( Urk. 1 S. 1): « 1. Der Einspracheentscheid der SVA Zürich betreffend der Corona-Erwerbs ersatzentschädigung sei aufzuheben. 2. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember 2020 für 31 Tage à Fr. 172.00 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von 6.375% von total Fr. 5'671.90 sei zu bezahlen. 3. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 für 31 Tage à Fr. 172.00 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von 6. 4 % von total Fr. 5'67 3 . 25 sei zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwer deantwort vom 28 . Jun i 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 33), was de n Beschwerdeführer in nen mit Verfügung vom 5 . Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Be ur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk. 2) anhand der bis 16 . Ap r il 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vor zunehmen.
Ausschlag gebend ist sodann, dass die
Anmeldung am 1 1. Februar 2021 erfolgte ( Urk. 7/7-8)
und der Einsprache entscheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 betrifft (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/11 ). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. Novem ber 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall
anwendbar , und zwar nach den in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1.3
1.3.1
Art. 15 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt den Bundesrat, die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorzusehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Abs. 1, in der ab 19. Dezember 2020 geltenden Fas sung). Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Abs. 2). 1.3.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge schränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.3
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung, von 17.
Septem ber bis
18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent
und ab 1. April 2021 sind es 30
Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen mo natlichen Umsatz der Jahre 2015- 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.3.4
Gemäss Art. 5 Abs. 2 quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bemisst sich die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Art. 10 ATSG nach dem Lohnausfall und entspricht das Taggeld 80 % dieses Lohn ausfalls. 2.
2.1
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 16 . Ap r il 2021 hielt d ie Beschwer de gegnerin fest, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mit ar beitende Ehegattin oder Ehegatte (oder eingetragene Partnerin und einge tra ge ner Partner) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten. Ge mäss Randziffer (Rz) 1058 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche run gen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp fung des Coro navirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bilde der Lohnausfall im Antrags monat die Grund lage für die Bemessung der Entschädigung. Die Höhe der Corona-Erwerbsaus fall entschädigung betrage 80 Prozent dieses Lohnaus falls ( Urk. 2 S. 1). G emäss d en Angaben in den Antragsformularen vom 1 1. Februar 2021 und in der Einsprache
vom
16. März 2021 sei der Lohn der B eschwerdeführerin 1
für die Monate Dezem ber 2020 bis Januar 2021 voll aus gerichtet worden. Die Beschwerdeführerin
1 habe somit keinen Lohnausfall erlitten. Zudem würde es auch an einer Grundlage für die Berechnung der Ent schädigung fehlen. Aus diesen Gründen erweise sich die leistungs ablehnende Verfügung vom 1 0. März 2021
als richtig
(Urk. 2 S. 2 ) . 2.2
Die Beschwerdeführer in nen brachte n demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Geschäft der Y.___ GmbH durch die Corona-Pandemie und die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Pandemie zurückgegangen sei. Im Vertrauen auf die Zusagen des Bundesrates, dass den gebeutelten Unter nehmen schnell und unbürokratisch geholfen werde und die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, habe
sich die B e schwerdeführerin 1
als deren Geschäftsführerin den Lohn unverändert aus gerich tet.
A ls Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 gehöre sie zu den Personen in arbeitgeberähn licher Stellung . Diese hätten bis am 3 1. Mai 2020 von der Kurz arbeitsentschädigung (gemäss Art. 31 ff. AVIG ) profitieren dürfen (Urk. 1 S. 2) . Ab 1. Juni 2020 bestehe für diese Personen stattdessen ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung nach Art. 2
Abs. 3 und
Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ( Urk. 1 S. 2 -3 ). Bei ihrer Beschwerde gehe es nur um die Frage, wie der Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit.
b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall zu verstehen sei . Bei Selbstän diger wer benden mit E inzelunternehmungen liege ein Erwerbsausfall vor, wenn der Umsatz und damit auch der Gewinn (bei gleich bleibenden Kosten) des Einzel unter neh mens tiefer sei als in der Zeit vor Corona. Es sei für die Corona-Erwerbs ausfallent schädigung nicht relevant , wie hoch die Privatbezüge d er Inhaberin oder de s Inhaber s des Einzelunternehmens gewesen seien . Um dem Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall gerecht zu werden, müsse die Ermittlung des Erwerbs- oder Lohn ausfalls bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wie bei den Selbständig erwer benden erfolgen. Dafür müsse das Salär, das Konto kor rent guthaben sowie das Eigenkapital der GmbH konsolidiert betrachtet werden, denn das Kontokorrent guthaben sowie das Eigenkapital der GmbH «gehörten» der Person in arbeit geberähnlicher Stellung. Durch ihre Stellung habe sie
einen einer selbständig erwerbenden Person entsprechenden Einfluss auf das Kontokorrent gut haben sowie das Eigenkapital. Bei einem Verlust reduziere sich das Eigen kapital und folglich auch das Vermögen der Person in arbeitgeberähnlicher Stel lung. Auch die Veränderung des Kontokorrentkontos in der Bilanz habe direkten Einfluss auf das private Vermögen der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dies sei genauso wie bei einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzel unter nehmens ( Urk. 1 S. 3). 3.
3.1
Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin 1
als Geschäftsführerin
der
Beschwerdeführerin 2 arbeitet ( Urk. 1 S. 2) . Als Arbeitnehmerin ( Art. 10 ATSG ) erhält die
Beschwerdeführerin 1
Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2
AHVG .
Zu den in Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall genannten Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gehören Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesell schafter, als finanziell am Be trieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Ent schei dungs gre miums die Entschei dun gen der Arbeit geberin oder des Arbeit gebers bestimmen oder mass geblich be einflussen kön nen, sowie ihre mitarbeiten den Ehegatten. Sie werden als Personen mit arbeit geberähnlicher Stellung bezeichnet (vgl. Rz 1025.1 ff. des KS CE in der ab 1 7. September 2020 gültigen Version , Stand: 4. November 2020). Die Beschwer d eführer in
1
hat
b ei der Beschwerdeführerin 2 arbeitgeb erähnliche Stellung, weil sie seit dem 6. Januar 2014 (Tagesregister-Datum) im Handels register als Vorsit zende der Geschäftsführung eingetragen ist ( Urk. 7/3/1) und damit zum obersten betrieb lichen Entscheidungs gre mium dieser Gesellschaft gehört
(Urteil des Bun des ge richts C 110/03 vom 8. Juni 2004 E. 2.1) . 3.2
Die Beschwerdeführerin 1
ist aber nicht Gesellschafterin der B eschwerdefüh rerin
2.
Laut Handelsre gister werden sämtliche Stammanteile
der Y.___ GmbH
seit dem 6. Januar 2014 - dem Tag der Eintragung der Beschwerde führerin
1
als Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift -
von der A.___ AG gehalten . Ebenfalls am 6. Januar 2014 wurde B.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen
( Urk. 7/3/1). Mit Statutenänderung vom 2 3. Febru ar 2018 verlegte die A.___ AG ihren Sitz von C.___
nach D.___ . Einziger Verwaltungsrat ist B.___ . Die Beschwerde führerin 1
ist als G eschäftsführerin dieser AG im Handelsregister eingetragen (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Zug ). 3.3
Wie für Aktiengesellschaften im Allgemeinen in Art. 45 Abs. 1 der Handels registerverordnung (HRegV) vorgesehen, werden d ie E igentümer der A ktien
der A.___ AG auch im Handelsregister des Kanton Zug nicht genannt und den vorliegenden Akten ist
diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen. Für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 1
am Aktienkapital spricht aber, dass sie im vorliegenden Verfahren vorbrachte , das Eigenkapital der Beschwerdeführerin 2
« gehöre » ihr ( Urk. 1 S. 3). Wie es sich m it der Beteiligung der Beschwerdeführerin
1
an A.___ AG genau verhält, kann offen bleiben . Selbst wen n die Be schwerdeführerin 1
(Mit-) Eigentümerin der Aktien der A.___ AG wäre, würde sich am eigenständigen juris tischen Schicksal der Beschwerdeführerin 2
und der A.___ AG nichts ändern (Urteil des Bundesgerichts
5A_391 /
2018 vom 1 0. Oktober 2019 E. 2.4.2) .
Als GmbH ist d ie Y.___ GmbH
ein selbständiges Rechtssubjekt mit eigener Rechts persönlichkeit. Sie ist eine von ihren Mitgliedern losgelöste juristische Person und besitzt im Rechtsverkehr eigenständige Rechts- und Handlungsfähigkeit ( Art. 53 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Berechtigung am Gesell schaftsvermögen steht der GmbH und nicht den Gesellschaftern zu. Diese besitzen nur Mitglied schafts rechte gegenüber der verselbständigten GmbH (Carl Baudenbacher/Alexander Göbel/
Philipp Speitler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kom mentar - Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N 5 zu Art. 772 OR). Auch bezüglich der A.___ AG besteht nur eine Berechtigung der AG am Gesellschaftsvermögen (Baudenbacher, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 620 OR).
Wie der von den Beschwerdeführerin nen eingereichten Erfolgsrechnung und Bilanz der Beschwerdeführerin 2 per 3 1. Dezember 2020 weiter zu entnehmen ist, hat die Gesellschaft im Jahr 2020
- hauptsächlich wegen der Verminderung des Brutto erlöses aus Lieferungen und Leistungen - einen Jahresverlust in der Höhe von Fr. 8'075.34 erlitten, wobei auch im Vorjahr ein Verlust ( Fr. 6'041.26) ausge wie sen wurde. Laut Bilanz verminderte sich deswegen das Eigenkapital der GmbH (Stammkapital, gesetzliche Gewinnreserve, Bilanzgewinn bestehend aus Gewinn-/ Verlustvortrag) von Fr. 22'288.74 per Ende des Jahres 2019 auf Fr. 14'213.40 per 3 1. Dezember 2020 (Urk. 3/7). In gesell schafts r echtlicher Hinsicht ist dies aber nicht mit einer Verminderung des Ver mögens der an der Y.___ GmbH zu 100 % beteiligten
A.___ AG, an welcher die Beschwerde führerin 1
ihrerseits beteiligt sein mag, oder gar der Beschwerdeführerin 1
selbst gleichzu setzen. Diese Verminderung d es Eigenkapitals betrifft einzig die Beschwerde füh rerin 2
als juristische Person. Somit dringt die Beschwerdeführerin
1
mit ihrem Vorbringen, wonach die Umsatz ein buss e der GmbH mit einem Erwerbsausfall für sie gleichzusetzen sei ( Urk. 1 S. 3 -4) nicht durch. Bei ihrer Argumentation scheinen die Beschwerdeführerinnen im Übrigen zu üb er sehen, dass für eine allfällige Erwerbsausfallentschädigung bereits das Covid-19 Gesetz kumulativ einerseits einen Erwerbs- oder Lohnausfall der betreffenden Personen (Selbständigerwerbende oder Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) sowie andererseits eine Mindestumsatzeinbusse der Unternehmung vorschreibt (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Covid-19 Gesetz). Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind grundsätzlich nur natürliche Personen, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam men hang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kanto naler Erlasse massgebend. 3.4
Alsdann steht a ufgrund der vorliegenden Akten fest ( Urk. 7/7/4, Urk. 7/8/4) und es ist unbestritten ( Urk. 1 S. 2) , dass sich die Beschwerdeführerin
1
als Geschäfts führerin
der Beschwerdeführerin 2 in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 den vollen Lohn auszahlen liess .
Da die Beschwerdeführerin 1 in diesen Monaten keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall) , ha t die Beschwerde gegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 zu Recht verneint. Ohne Ausfall entfällt zum vornherein das Bemes sungssubstrat. Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem G esagten keinen An spruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe gemäss Antrags formularen in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021
keinen Lohnaus fall erlitten ( Urk. 7/11). D agegen erhob en die Y.___ GmbH
und X.___ am 16 . Mä r z
2021 Einsprache (Urk. 7 /1
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 1.2 Am
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Be ur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.2.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk. 2) anhand der bis 16 . Ap r il 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vor zunehmen.
Ausschlag gebend ist sodann, dass die
Anmeldung am 1 1. Februar 2021 erfolgte ( Urk. 7/7-8)
und der Einsprache entscheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 betrifft (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/11 ). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. Novem ber 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall
anwendbar , und zwar nach den in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert.
E. 1.3.1 Art. 15 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt den Bundesrat, die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorzusehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Abs. 1, in der ab 19. Dezember 2020 geltenden Fas sung). Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Abs. 2).
E. 1.3.2 Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge schränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
E. 1.3.3 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung, von 17.
Septem ber bis
18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent
und ab 1. April 2021 sind es 30
Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen mo natlichen Umsatz der Jahre 2015- 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).
E. 1.3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2 quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bemisst sich die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Art.
E. 2 Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember 2020 für 31 Tage à Fr. 172.00 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von 6.375% von total Fr. 5'671.90 sei zu bezahlen.
E. 2.1 Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 16 . Ap r il 2021 hielt d ie Beschwer de gegnerin fest, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mit ar beitende Ehegattin oder Ehegatte (oder eingetragene Partnerin und einge tra ge ner Partner) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten. Ge mäss Randziffer (Rz) 1058 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche run gen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp fung des Coro navirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bilde der Lohnausfall im Antrags monat die Grund lage für die Bemessung der Entschädigung. Die Höhe der Corona-Erwerbsaus fall entschädigung betrage 80 Prozent dieses Lohnaus falls ( Urk. 2 S. 1). G emäss d en Angaben in den Antragsformularen vom 1 1. Februar 2021 und in der Einsprache
vom
16. März 2021 sei der Lohn der B eschwerdeführerin 1
für die Monate Dezem ber 2020 bis Januar 2021 voll aus gerichtet worden. Die Beschwerdeführerin
1 habe somit keinen Lohnausfall erlitten. Zudem würde es auch an einer Grundlage für die Berechnung der Ent schädigung fehlen. Aus diesen Gründen erweise sich die leistungs ablehnende Verfügung vom 1 0. März 2021
als richtig
(Urk. 2 S. 2 ) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in nen brachte n demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Geschäft der Y.___ GmbH durch die Corona-Pandemie und die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Pandemie zurückgegangen sei. Im Vertrauen auf die Zusagen des Bundesrates, dass den gebeutelten Unter nehmen schnell und unbürokratisch geholfen werde und die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, habe
sich die B e schwerdeführerin 1
als deren Geschäftsführerin den Lohn unverändert aus gerich tet.
A ls Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 gehöre sie zu den Personen in arbeitgeberähn licher Stellung . Diese hätten bis am 3 1. Mai 2020 von der Kurz arbeitsentschädigung (gemäss Art. 31 ff. AVIG ) profitieren dürfen (Urk. 1 S. 2) . Ab 1. Juni 2020 bestehe für diese Personen stattdessen ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung nach Art. 2
Abs. 3 und
Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ( Urk. 1 S. 2 -3 ). Bei ihrer Beschwerde gehe es nur um die Frage, wie der Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit.
b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall zu verstehen sei . Bei Selbstän diger wer benden mit E inzelunternehmungen liege ein Erwerbsausfall vor, wenn der Umsatz und damit auch der Gewinn (bei gleich bleibenden Kosten) des Einzel unter neh mens tiefer sei als in der Zeit vor Corona. Es sei für die Corona-Erwerbs ausfallent schädigung nicht relevant , wie hoch die Privatbezüge d er Inhaberin oder de s Inhaber s des Einzelunternehmens gewesen seien . Um dem Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall gerecht zu werden, müsse die Ermittlung des Erwerbs- oder Lohn ausfalls bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wie bei den Selbständig erwer benden erfolgen. Dafür müsse das Salär, das Konto kor rent guthaben sowie das Eigenkapital der GmbH konsolidiert betrachtet werden, denn das Kontokorrent guthaben sowie das Eigenkapital der GmbH «gehörten» der Person in arbeit geberähnlicher Stellung. Durch ihre Stellung habe sie
einen einer selbständig erwerbenden Person entsprechenden Einfluss auf das Kontokorrent gut haben sowie das Eigenkapital. Bei einem Verlust reduziere sich das Eigen kapital und folglich auch das Vermögen der Person in arbeitgeberähnlicher Stel lung. Auch die Veränderung des Kontokorrentkontos in der Bilanz habe direkten Einfluss auf das private Vermögen der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dies sei genauso wie bei einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzel unter nehmens ( Urk. 1 S. 3). 3.
E. 3 Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 für 31 Tage à Fr. 172.00 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von 6.
E. 3.1 Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin 1
als Geschäftsführerin
der
Beschwerdeführerin 2 arbeitet ( Urk. 1 S. 2) . Als Arbeitnehmerin ( Art.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1
ist aber nicht Gesellschafterin der B eschwerdefüh rerin
2.
Laut Handelsre gister werden sämtliche Stammanteile
der Y.___ GmbH
seit dem 6. Januar 2014 - dem Tag der Eintragung der Beschwerde führerin
1
als Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift -
von der A.___ AG gehalten . Ebenfalls am 6. Januar 2014 wurde B.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen
( Urk. 7/3/1). Mit Statutenänderung vom 2 3. Febru ar 2018 verlegte die A.___ AG ihren Sitz von C.___
nach D.___ . Einziger Verwaltungsrat ist B.___ . Die Beschwerde führerin 1
ist als G eschäftsführerin dieser AG im Handelsregister eingetragen (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Zug ).
E. 3.3 Wie für Aktiengesellschaften im Allgemeinen in Art. 45 Abs. 1 der Handels registerverordnung (HRegV) vorgesehen, werden d ie E igentümer der A ktien
der A.___ AG auch im Handelsregister des Kanton Zug nicht genannt und den vorliegenden Akten ist
diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen. Für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 1
am Aktienkapital spricht aber, dass sie im vorliegenden Verfahren vorbrachte , das Eigenkapital der Beschwerdeführerin 2
« gehöre » ihr ( Urk. 1 S. 3). Wie es sich m it der Beteiligung der Beschwerdeführerin
1
an A.___ AG genau verhält, kann offen bleiben . Selbst wen n die Be schwerdeführerin 1
(Mit-) Eigentümerin der Aktien der A.___ AG wäre, würde sich am eigenständigen juris tischen Schicksal der Beschwerdeführerin 2
und der A.___ AG nichts ändern (Urteil des Bundesgerichts
5A_391 /
2018 vom 1 0. Oktober 2019 E. 2.4.2) .
Als GmbH ist d ie Y.___ GmbH
ein selbständiges Rechtssubjekt mit eigener Rechts persönlichkeit. Sie ist eine von ihren Mitgliedern losgelöste juristische Person und besitzt im Rechtsverkehr eigenständige Rechts- und Handlungsfähigkeit ( Art. 53 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Berechtigung am Gesell schaftsvermögen steht der GmbH und nicht den Gesellschaftern zu. Diese besitzen nur Mitglied schafts rechte gegenüber der verselbständigten GmbH (Carl Baudenbacher/Alexander Göbel/
Philipp Speitler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kom mentar - Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N 5 zu Art. 772 OR). Auch bezüglich der A.___ AG besteht nur eine Berechtigung der AG am Gesellschaftsvermögen (Baudenbacher, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 620 OR).
Wie der von den Beschwerdeführerin nen eingereichten Erfolgsrechnung und Bilanz der Beschwerdeführerin 2 per 3 1. Dezember 2020 weiter zu entnehmen ist, hat die Gesellschaft im Jahr 2020
- hauptsächlich wegen der Verminderung des Brutto erlöses aus Lieferungen und Leistungen - einen Jahresverlust in der Höhe von Fr. 8'075.34 erlitten, wobei auch im Vorjahr ein Verlust ( Fr. 6'041.26) ausge wie sen wurde. Laut Bilanz verminderte sich deswegen das Eigenkapital der GmbH (Stammkapital, gesetzliche Gewinnreserve, Bilanzgewinn bestehend aus Gewinn-/ Verlustvortrag) von Fr. 22'288.74 per Ende des Jahres 2019 auf Fr. 14'213.40 per 3 1. Dezember 2020 (Urk. 3/7). In gesell schafts r echtlicher Hinsicht ist dies aber nicht mit einer Verminderung des Ver mögens der an der Y.___ GmbH zu 100 % beteiligten
A.___ AG, an welcher die Beschwerde führerin 1
ihrerseits beteiligt sein mag, oder gar der Beschwerdeführerin 1
selbst gleichzu setzen. Diese Verminderung d es Eigenkapitals betrifft einzig die Beschwerde füh rerin 2
als juristische Person. Somit dringt die Beschwerdeführerin
1
mit ihrem Vorbringen, wonach die Umsatz ein buss e der GmbH mit einem Erwerbsausfall für sie gleichzusetzen sei ( Urk. 1 S. 3 -4) nicht durch. Bei ihrer Argumentation scheinen die Beschwerdeführerinnen im Übrigen zu üb er sehen, dass für eine allfällige Erwerbsausfallentschädigung bereits das Covid-19 Gesetz kumulativ einerseits einen Erwerbs- oder Lohnausfall der betreffenden Personen (Selbständigerwerbende oder Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) sowie andererseits eine Mindestumsatzeinbusse der Unternehmung vorschreibt (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Covid-19 Gesetz). Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind grundsätzlich nur natürliche Personen, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam men hang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kanto naler Erlasse massgebend.
E. 3.4 Alsdann steht a ufgrund der vorliegenden Akten fest ( Urk. 7/7/4, Urk. 7/8/4) und es ist unbestritten ( Urk. 1 S. 2) , dass sich die Beschwerdeführerin
1
als Geschäfts führerin
der Beschwerdeführerin 2 in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 den vollen Lohn auszahlen liess .
Da die Beschwerdeführerin 1 in diesen Monaten keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall) , ha t die Beschwerde gegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 zu Recht verneint. Ohne Ausfall entfällt zum vornherein das Bemes sungssubstrat. Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem G esagten keinen An spruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwer deantwort vom 28 . Jun i 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk.
E. 7 /1- 33), was de n Beschwerdeführer in nen mit Verfügung vom 5 . Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ATSG ) erhält die
Beschwerdeführerin 1
Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2
AHVG .
Zu den in Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall genannten Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gehören Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesell schafter, als finanziell am Be trieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Ent schei dungs gre miums die Entschei dun gen der Arbeit geberin oder des Arbeit gebers bestimmen oder mass geblich be einflussen kön nen, sowie ihre mitarbeiten den Ehegatten. Sie werden als Personen mit arbeit geberähnlicher Stellung bezeichnet (vgl. Rz 1025.1 ff. des KS CE in der ab 1 7. September 2020 gültigen Version , Stand: 4. November 2020). Die Beschwer d eführer in
1
hat
b ei der Beschwerdeführerin 2 arbeitgeb erähnliche Stellung, weil sie seit dem 6. Januar 2014 (Tagesregister-Datum) im Handels register als Vorsit zende der Geschäftsführung eingetragen ist ( Urk. 7/3/1) und damit zum obersten betrieb lichen Entscheidungs gre mium dieser Gesellschaft gehört
(Urteil des Bun des ge richts C 110/03 vom 8. Juni 2004 E. 2.1) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00024
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
18. August 2021 in Sachen 1. X.___ 2. Y.___ GmbH Beschwerdeführerin nen beide ver treten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985, ist als Vorsitzende der Geschäfts führung der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Relocation-Bereich, das heisst die ganzheitliche Betreuung von in- und aus ländischen natür lichen und juristischen Personen für die temporäre oder dauerhafte A nsie d lung ( Urk. 7/3/1 ) . Die Y.___ GmbH ist der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlos sen. Am 7. Dezember 2020 meldete sich
X.___ bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbs aus fallent schä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7 / 1-2 ). In den Anmel dungs formu laren machte sie im Wesentlichen geltend, dass die
Y.___ GmbH auf grund der behörd lichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 in der Zeitperiode vom 17. September bis 3 0 . November 2020 eine wes ent liche Um satz einbusse erlitten habe ( Urk. 7/ 1/ 2,
Urk. 7/2/2 ). Danach
richtete die Ausgleichs kasse für X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ GmbH am 19.
Januar 2021 f ür die Zeit periode vom 17.
September bis 31.
Oktober 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädi gung in der Höhe von total Fr.
5'437.90 aus ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vo m selben Tag verneinte sie aber
einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für den Monat November 2020, weil X.___ nach An ga ben im Anmeldeformular keinen Lohn ausfall erlitten habe ( Urk. 7/5). D iese
Verfü gung blieb unangefochten. 1.2
Am 1 1. Februar 2021
beantragte n
die Y.___ GmbH und X.___
bei d e r Ausgleichs kasse die A usrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 ( Urk. 7/7 -8 ) . Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag
mit Verfügung vom 1 0. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe gemäss Antrags formularen in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021
keinen Lohnaus fall erlitten ( Urk. 7/11). D agegen erhob en die Y.___ GmbH
und X.___ am 16 . Mä r z
2021 Einsprache (Urk. 7 /1 2 ) . In der Folge richtete
die Ausgleichs kasse am 2 3. März 2021 für den Monat Februar 2021 eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung in der Höhe von Fr. 5'124.20 aus ( Urk. 7/18). Mit Einsprache entscheid vom 16. April 2021
wies die Ausgleichskasse
die Einspra ch e n vom 2 3. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
G egen den Einsprache entscheid vom 16. April 2021 erhob en
X.___
(Beschwerdeführerin 1) und die Y.___ GmbH (Beschwerde füh rerin 2) mit Eingabe vom 14 . M ai 2021 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte n ( Urk. 1 S. 1): « 1. Der Einspracheentscheid der SVA Zürich betreffend der Corona-Erwerbs ersatzentschädigung sei aufzuheben. 2. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember 2020 für 31 Tage à Fr. 172.00 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von 6.375% von total Fr. 5'671.90 sei zu bezahlen. 3. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 für 31 Tage à Fr. 172.00 zuzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von 6. 4 % von total Fr. 5'67 3 . 25 sei zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwer deantwort vom 28 . Jun i 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 33), was de n Beschwerdeführer in nen mit Verfügung vom 5 . Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Be ur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk. 2) anhand der bis 16 . Ap r il 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vor zunehmen.
Ausschlag gebend ist sodann, dass die
Anmeldung am 1 1. Februar 2021 erfolgte ( Urk. 7/7-8)
und der Einsprache entscheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 betrifft (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/11 ). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. Novem ber 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall
anwendbar , und zwar nach den in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1.3
1.3.1
Art. 15 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt den Bundesrat, die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorzusehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Abs. 1, in der ab 19. Dezember 2020 geltenden Fas sung). Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Abs. 2). 1.3.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge schränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.3
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung, von 17.
Septem ber bis
18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent
und ab 1. April 2021 sind es 30
Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen mo natlichen Umsatz der Jahre 2015- 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.3.4
Gemäss Art. 5 Abs. 2 quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bemisst sich die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Art. 10 ATSG nach dem Lohnausfall und entspricht das Taggeld 80 % dieses Lohn ausfalls. 2.
2.1
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 16 . Ap r il 2021 hielt d ie Beschwer de gegnerin fest, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mit ar beitende Ehegattin oder Ehegatte (oder eingetragene Partnerin und einge tra ge ner Partner) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten. Ge mäss Randziffer (Rz) 1058 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche run gen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp fung des Coro navirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bilde der Lohnausfall im Antrags monat die Grund lage für die Bemessung der Entschädigung. Die Höhe der Corona-Erwerbsaus fall entschädigung betrage 80 Prozent dieses Lohnaus falls ( Urk. 2 S. 1). G emäss d en Angaben in den Antragsformularen vom 1 1. Februar 2021 und in der Einsprache
vom
16. März 2021 sei der Lohn der B eschwerdeführerin 1
für die Monate Dezem ber 2020 bis Januar 2021 voll aus gerichtet worden. Die Beschwerdeführerin
1 habe somit keinen Lohnausfall erlitten. Zudem würde es auch an einer Grundlage für die Berechnung der Ent schädigung fehlen. Aus diesen Gründen erweise sich die leistungs ablehnende Verfügung vom 1 0. März 2021
als richtig
(Urk. 2 S. 2 ) . 2.2
Die Beschwerdeführer in nen brachte n demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Geschäft der Y.___ GmbH durch die Corona-Pandemie und die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Pandemie zurückgegangen sei. Im Vertrauen auf die Zusagen des Bundesrates, dass den gebeutelten Unter nehmen schnell und unbürokratisch geholfen werde und die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, habe
sich die B e schwerdeführerin 1
als deren Geschäftsführerin den Lohn unverändert aus gerich tet.
A ls Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 gehöre sie zu den Personen in arbeitgeberähn licher Stellung . Diese hätten bis am 3 1. Mai 2020 von der Kurz arbeitsentschädigung (gemäss Art. 31 ff. AVIG ) profitieren dürfen (Urk. 1 S. 2) . Ab 1. Juni 2020 bestehe für diese Personen stattdessen ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung nach Art. 2
Abs. 3 und
Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ( Urk. 1 S. 2 -3 ). Bei ihrer Beschwerde gehe es nur um die Frage, wie der Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit.
b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall zu verstehen sei . Bei Selbstän diger wer benden mit E inzelunternehmungen liege ein Erwerbsausfall vor, wenn der Umsatz und damit auch der Gewinn (bei gleich bleibenden Kosten) des Einzel unter neh mens tiefer sei als in der Zeit vor Corona. Es sei für die Corona-Erwerbs ausfallent schädigung nicht relevant , wie hoch die Privatbezüge d er Inhaberin oder de s Inhaber s des Einzelunternehmens gewesen seien . Um dem Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall gerecht zu werden, müsse die Ermittlung des Erwerbs- oder Lohn ausfalls bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wie bei den Selbständig erwer benden erfolgen. Dafür müsse das Salär, das Konto kor rent guthaben sowie das Eigenkapital der GmbH konsolidiert betrachtet werden, denn das Kontokorrent guthaben sowie das Eigenkapital der GmbH «gehörten» der Person in arbeit geberähnlicher Stellung. Durch ihre Stellung habe sie
einen einer selbständig erwerbenden Person entsprechenden Einfluss auf das Kontokorrent gut haben sowie das Eigenkapital. Bei einem Verlust reduziere sich das Eigen kapital und folglich auch das Vermögen der Person in arbeitgeberähnlicher Stel lung. Auch die Veränderung des Kontokorrentkontos in der Bilanz habe direkten Einfluss auf das private Vermögen der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dies sei genauso wie bei einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzel unter nehmens ( Urk. 1 S. 3). 3.
3.1
Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin 1
als Geschäftsführerin
der
Beschwerdeführerin 2 arbeitet ( Urk. 1 S. 2) . Als Arbeitnehmerin ( Art. 10 ATSG ) erhält die
Beschwerdeführerin 1
Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2
AHVG .
Zu den in Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall genannten Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gehören Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesell schafter, als finanziell am Be trieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Ent schei dungs gre miums die Entschei dun gen der Arbeit geberin oder des Arbeit gebers bestimmen oder mass geblich be einflussen kön nen, sowie ihre mitarbeiten den Ehegatten. Sie werden als Personen mit arbeit geberähnlicher Stellung bezeichnet (vgl. Rz 1025.1 ff. des KS CE in der ab 1 7. September 2020 gültigen Version , Stand: 4. November 2020). Die Beschwer d eführer in
1
hat
b ei der Beschwerdeführerin 2 arbeitgeb erähnliche Stellung, weil sie seit dem 6. Januar 2014 (Tagesregister-Datum) im Handels register als Vorsit zende der Geschäftsführung eingetragen ist ( Urk. 7/3/1) und damit zum obersten betrieb lichen Entscheidungs gre mium dieser Gesellschaft gehört
(Urteil des Bun des ge richts C 110/03 vom 8. Juni 2004 E. 2.1) . 3.2
Die Beschwerdeführerin 1
ist aber nicht Gesellschafterin der B eschwerdefüh rerin
2.
Laut Handelsre gister werden sämtliche Stammanteile
der Y.___ GmbH
seit dem 6. Januar 2014 - dem Tag der Eintragung der Beschwerde führerin
1
als Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift -
von der A.___ AG gehalten . Ebenfalls am 6. Januar 2014 wurde B.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen
( Urk. 7/3/1). Mit Statutenänderung vom 2 3. Febru ar 2018 verlegte die A.___ AG ihren Sitz von C.___
nach D.___ . Einziger Verwaltungsrat ist B.___ . Die Beschwerde führerin 1
ist als G eschäftsführerin dieser AG im Handelsregister eingetragen (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Zug ). 3.3
Wie für Aktiengesellschaften im Allgemeinen in Art. 45 Abs. 1 der Handels registerverordnung (HRegV) vorgesehen, werden d ie E igentümer der A ktien
der A.___ AG auch im Handelsregister des Kanton Zug nicht genannt und den vorliegenden Akten ist
diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen. Für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 1
am Aktienkapital spricht aber, dass sie im vorliegenden Verfahren vorbrachte , das Eigenkapital der Beschwerdeführerin 2
« gehöre » ihr ( Urk. 1 S. 3). Wie es sich m it der Beteiligung der Beschwerdeführerin
1
an A.___ AG genau verhält, kann offen bleiben . Selbst wen n die Be schwerdeführerin 1
(Mit-) Eigentümerin der Aktien der A.___ AG wäre, würde sich am eigenständigen juris tischen Schicksal der Beschwerdeführerin 2
und der A.___ AG nichts ändern (Urteil des Bundesgerichts
5A_391 /
2018 vom 1 0. Oktober 2019 E. 2.4.2) .
Als GmbH ist d ie Y.___ GmbH
ein selbständiges Rechtssubjekt mit eigener Rechts persönlichkeit. Sie ist eine von ihren Mitgliedern losgelöste juristische Person und besitzt im Rechtsverkehr eigenständige Rechts- und Handlungsfähigkeit ( Art. 53 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Berechtigung am Gesell schaftsvermögen steht der GmbH und nicht den Gesellschaftern zu. Diese besitzen nur Mitglied schafts rechte gegenüber der verselbständigten GmbH (Carl Baudenbacher/Alexander Göbel/
Philipp Speitler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kom mentar - Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N 5 zu Art. 772 OR). Auch bezüglich der A.___ AG besteht nur eine Berechtigung der AG am Gesellschaftsvermögen (Baudenbacher, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 620 OR).
Wie der von den Beschwerdeführerin nen eingereichten Erfolgsrechnung und Bilanz der Beschwerdeführerin 2 per 3 1. Dezember 2020 weiter zu entnehmen ist, hat die Gesellschaft im Jahr 2020
- hauptsächlich wegen der Verminderung des Brutto erlöses aus Lieferungen und Leistungen - einen Jahresverlust in der Höhe von Fr. 8'075.34 erlitten, wobei auch im Vorjahr ein Verlust ( Fr. 6'041.26) ausge wie sen wurde. Laut Bilanz verminderte sich deswegen das Eigenkapital der GmbH (Stammkapital, gesetzliche Gewinnreserve, Bilanzgewinn bestehend aus Gewinn-/ Verlustvortrag) von Fr. 22'288.74 per Ende des Jahres 2019 auf Fr. 14'213.40 per 3 1. Dezember 2020 (Urk. 3/7). In gesell schafts r echtlicher Hinsicht ist dies aber nicht mit einer Verminderung des Ver mögens der an der Y.___ GmbH zu 100 % beteiligten
A.___ AG, an welcher die Beschwerde führerin 1
ihrerseits beteiligt sein mag, oder gar der Beschwerdeführerin 1
selbst gleichzu setzen. Diese Verminderung d es Eigenkapitals betrifft einzig die Beschwerde füh rerin 2
als juristische Person. Somit dringt die Beschwerdeführerin
1
mit ihrem Vorbringen, wonach die Umsatz ein buss e der GmbH mit einem Erwerbsausfall für sie gleichzusetzen sei ( Urk. 1 S. 3 -4) nicht durch. Bei ihrer Argumentation scheinen die Beschwerdeführerinnen im Übrigen zu üb er sehen, dass für eine allfällige Erwerbsausfallentschädigung bereits das Covid-19 Gesetz kumulativ einerseits einen Erwerbs- oder Lohnausfall der betreffenden Personen (Selbständigerwerbende oder Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) sowie andererseits eine Mindestumsatzeinbusse der Unternehmung vorschreibt (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Covid-19 Gesetz). Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind grundsätzlich nur natürliche Personen, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betroffenen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam men hang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und kanto naler Erlasse massgebend. 3.4
Alsdann steht a ufgrund der vorliegenden Akten fest ( Urk. 7/7/4, Urk. 7/8/4) und es ist unbestritten ( Urk. 1 S. 2) , dass sich die Beschwerdeführerin
1
als Geschäfts führerin
der Beschwerdeführerin 2 in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 den vollen Lohn auszahlen liess .
Da die Beschwerdeführerin 1 in diesen Monaten keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall) , ha t die Beschwerde gegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 zu Recht verneint. Ohne Ausfall entfällt zum vornherein das Bemes sungssubstrat. Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem G esagten keinen An spruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher