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EE.2021.00029

Mangels Lohneinbusse besteht kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Beschwerdeführer als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei einer GmbH.

Zürich SozVersG · 2021-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, ist Inhaber eines Einzelunternehmens, welches TRX -, Fitness-, Handball- und Personal- T raining sowie Pilates und Events anbie tet ( Urk. 9/1 , Urk. 9/3/2 ). Er ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in der Branche Personal trainer als Selbständigerwerbender

angeschlossen ( Urk. 9/11/3).

Am 1 0. November 2016 verfügte die Aus gleichskasse, dass die von X.___ in den Räumlich keiten des Einzel unter nehmens seiner Ehefrau , Y.___ ,

aus geübte Tätigkeit (Unterrichten von Kunden in klas sischem Pilates,

Urk. 9/22/4) eine unselbstän dige Tätigkeit sei ( Urk. 9/23/3). Diese Verfügung blieb unange fochten.

Seit dem 15. Februar 2018 sind Y.___ und X.___ zudem als Gesell schafterin und Geschäftsführerin sowie Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH

im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft be zweckt die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Aus bildung in klassischem Pilates, Personal training, Beratung, Reisen, Gesund heit und Fit ness (Urk. 3/2 ). Die Z.___ GmbH ist seit dem 1. März 2018 bei der Ausgleichskasse ange schlossen , anfänglich als Kontrollbetrieb (Urk. 8/4). 1.2

Am 29 . März 2020 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___ mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsschliessung bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9 / 75 ). Im Anmelde formular gab er an, dass sein Betrieb aufgrund der Bundesrats mass nah men seit dem 16. März 2020 geschlossen sei

(Urk. 9 / 75 /2). Nach der Prüfung des An spru ches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk.

9/78, Urk.

9/80-81, Urk.

9/83- 85 , Urk. 9/87). Nach dem sich der Versicherte am 17. No vember 2020 und 1 2. Januar 2021 für den Bezug einer Erwerbsersatz entschä digung bei Erwerbsausfällen ab 17.

September 2020 (Härtefalle) angemeldet hatte (Urk. 9/88), erhielt er rückwirkend für die Zeitperiode n

17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 und 1. bis 31. Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung unter diesem Titel aus bezahlt ( Urk. 9/94 , Urk. 9/101 ). Am

6. und 2 9. Januar 2021 beantragte er je weils unter Hinweis darauf, dass seine selbstän dige Tätigkeit von de r vom Bundes rat als Massnahmen gegen das Coronavirus mit Wirkung ab dem 22.

Dezember 2020 angeordneten Schliessung von Sport betrieben und -anlagen betroffen sei, erneut eine Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung wegen Bet r iebs schliessung ( Urk. 9/93 , Urk. 9/99 ) , woraufhin die Aus gleichskasse seinen Entschä digungsanspruch wegen Betriebsschliessung für Selb ständigerwerbende vom 1.

bis 3 1. Januar 2021 bejahte ( Urk. 9/110). In der Folge verwies

der Ver sicherte in den Anmeldeformularen für Selbständige - Betriebs schliessung darauf , dass das «Pilates S tudio » vom 1. März bis 1 8. April 2021 aufgrund einer Anord nung der Behörden geschlossen sei ( Urk. 9/112/2, Urk. 9/122/2 ). Auch f ür diesen Zeit raum richtete die Ausgleichskasse in der Folge unter dem Titel Betriebs schlies sung für Selbständigerwerbende

eine Entschä di gung aus (Urk.

9/114 , Urk.

9/126 ). In der Zeitperiode 1. Mai bis 3 1. Juli 2021 wurde dem Versicherten wiederum eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf grund der Härtefall regelung aus bezahlt ( Urk. 9/130, Urk. 9/132, Urk. 9/134). 1.3

Y.___ und X.___ meldeten sich am 17. November 2020 zudem als Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der Z.___ GmbH zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an. In ihrer Anmeldung wiesen sie auf eine in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 er littene Umsatzeinbusse hin (Urk. 8/16, Urk. 8/69/1). Das Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abge wie sen, weil keine Umsatzeinbusse von 55 Prozent und damit keine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne der in jener Zeitperiode gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall erstellt war (Verfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/69). Die Verfügung der Ausgleichskasse blieb unange fochten. In der Folge ging bei der

Aus gleichskasse am 6. Januar 2021 das An meldeformular AG und GmbH - Betriebs schliessung ein , mit welchem Y.___ und X.___ als Gesell schafterin beziehungsweise Gesell schafter der Z.___ GmbH (Urk. 8/27/3-4) wegen einer Betriebs schlies sung vom 22. Dezem ber 2020 bis 22. Januar 2021 (Urk. 8/27/2) eine Corona-Er werbs aus fallentschädigung bean trag ten (Urk. 8/27, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133). Mit den am 4. Februar 2021 ver sandten Online-Formularen bean tragten sie sodann die Ausrich tung einer Entschädigung für den Zeit raum vom 22. De zember 2020 bis 31. Januar 2021 und gaben als nähere Beschreibung für den Betrieb der Z.___ GmbH «Pilates Studio» an (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133). Am 5. März 2021 beantrag ten sie eine Ent schä digung für die Betriebsschliessung vom 1. Februar bis 28. Februar 2021 (Urk. 8/75-76). Mit Ver fügungen vom 8. März 2021 lehnte die Ausgleichskasse die Anträge von Y.___ und X.___ vom 6. Januar, 4. Februar und 5. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs aus fallentschädigung wegen Betriebs schlies sung für die Monate Dezem ber 2020, Januar 2021 und Februar 2021 ab (Urk. 8/83-84). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller im Jahr 2019 mit ihr kein Einkom men abgerechnet hätten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfül len würden (Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1). Mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 bat X.___ die Ausgleichkasse darum, «nochmals alles anzu schauen». Dazu hielt er unter anderem fest, dass er (in den Anmeldeformularen) für die Monate Januar und Februar 2021 angegeben habe, dass er einen Lohn ausbezahlt habe. Dies sei aber leider nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um eine Dar lehens aus zahlung gehandelt. Y.___ und er hätten sich erst ab dem 1. Januar 2020 bei ihrer Firma anstellen lassen können, weil sie davor schon selbständig erwerbs tätig gewesen seien und eine Übertragung auf die Firma erst auf diese s Datum hin möglich gewesen sei (Urk. 8/86/1). Darauf antwortete die Ausgleich kasse nicht. Alsdann beantragten Y.___ und X.___ am 6. April 2021, dass ihnen für den Monat März 2021 eine Corona-Erwerbs aus fallent schä digung auszu rich ten sei (Urk. 8/87-88). Diese Anträge lehnte die Ausgleichs kasse mit Verfügungen vom 7. April 2021 ab (Urk. 8/93, Urk. 8/94). Sie begrün dete dies

im Wesentlichen damit, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller gemäss ihren Angaben in der An mel dung im Monat März 2021 keinen Lohn aus fall erlitten hätten (Urk. 8/93/1, Urk. 8/94/1). Dagegen erhoben Y.___ und X.___ am 12. April 2021 Einsprache. Darin hielten sie fest, dass ihnen beim Ausfüllen der Online-Formulare für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten sich nicht Lohn, sondern vielmehr ein Dar lehen der GmbH an sie als Privatpersonen ausgerichtet . Diese Darlehens aus zahlung hätten sie tätigen müssen, um Rechnungen, Hypotheken etc. zu bezah len. Die Darleh e nsauszahlung sei in den Online-Formularen fälschlicherweise als Lohn angegeben worden. Die Darleh e ns auszahlung sei im Wissen darum vorge nommen worden, dass sie - wie vom Bund verkündet - eine Lohnentschädigung bekommen würden und sie so das Geld an die GmbH zurücküberweisen könnten (Urk. 8/95-96). In seiner E-Mail-Nachricht vom 20. Mai 2021 erkundigte sich X.___ bei der Ausgleichskasse nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache. Er führte unter anderem aus, dass er auf die Auszahlung der Entschädigung hoffe. Y.___ und er hätten ihr Studio für 118 Tage schliessen müssen. In dieser Zeit hätten sie keine Einnahmen erzielt, weshalb er das Geld für die Bezahlung der privaten Rechnungen von ihrem Ersparten habe nehmen müssen (Urk. 9/105). Die Ausgleichskasse wies die Einsprachen vom 12. April 2021 mit ihren an Y.___ und X.___ adressierten Einsprachee ntscheid en

vom 20. Mai 2021 (Urk. 2, Urk. 8/130 f. ) ab. 2.

2.1

Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob

X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde ( Urk. 1). Er liess beantrag e n ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 vollumfänglich aufzu heben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei dem Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25 . August 2021 A bweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der Kassenakten der Z.___ GmbH sowie der Kassenakten des Beschwerdeführers als Selb ständigerwer benden , Urk. 8 /1-1 33, Urk. 9/1-135). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 7. September 2021 an seinen Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest. Weiter beantragte er, dass das Rechts begeh ren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde ( Urk. 12 S. 2). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Gericht am 2 8. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 16). Dies

wurde

dem Beschwerde füh rer am 1 . November 2 021 zur Kennt nis gebracht (Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Ver fahrens ist. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 ent schied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 (Urk. 8/9 4 ) abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2). Im selben Entscheid hielt sie fest, der Beschwer de führer müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 22. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung bestehe (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer beantragte, dass ih m in Aufhebung des angefochtenen Ein sprache entscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu zu spre chen seien (Urk. 1 S. 2). 1.2

Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch de s Beschwer de führer s als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der Z.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen (Urk. 8/8 3 ). Weil der Beschwerdeführer dagegen keine Ein spra che erhoben hat, ist die Leistungsablehnung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1). Die Leistungs ab leh nung für den Monat Dezember 202 0 kann im vor liegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden. 1.3

Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassen akten zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021 ersucht hat (Urk. 8/86/1). Aus seiner Eingabe lässt sich ableiten, dass er seinen Einsprachewillen recht zeitigt bekun det hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den for mellen Anfor derungen an eine rechts genügliche Einsprache aber nicht, weil sie vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnet wurde (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, und Art. 1 der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auf die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 antwortete die Beschwerdegegnerin zwar nicht ,

d er Beschwerde führer

brachte mit der Einsprache vom 12. April 2021 aber erneut Einwände betreffend die Monate Januar und Februar 2021 vor (Urk. 8/95-96) und der angefochtene Einspracheentscheid

bezieht sich gemäss seinem Wortlaut auch auf die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch die Antwort der Beschwerde geg nerin vom 2 2. Juni 2021 auf die Anfrage

des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2021, mit welcher sich dieser nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache vom 1 2. April 2021 erkundigte, Urk. 9/105). Das heisst, die Leistungsablehnung für die Monate Januar bis Februar 2021 ist

- entgegen dem Rubrum, worin lediglich auf die Ver fügung vom 7. April 2021, nicht jedoch auf die Verfügungen vom 8. März 2021 Bezug genommen wird - eben falls Gegenstand des angefochten en Ein spracheent scheids vom 20. Mai 2021 (Urk. 2). 1.4

Nachfo lgend ist somit zu prüfen, ob d e r Beschwerde füh rer als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Urk. 1) aber auch auf die Ent schä digung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2.1.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH

am 4. Februar, 5. März und 6. April 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/8 8 , Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis März 2021 betrifft (Urk. 2, E. 1.3 vor stehend). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz

und die vom Bundesrat am 4. Novem ber 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 der

Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1

Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung; bis

18. Dezem ber 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Ver gleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2.3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind

Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen;

und b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 2.4

2.4.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). 2.4.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Insti tu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 ) an ( Art. 1 Abs. 1 die ser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitnesscenter sowie auch andere öffentlich zugängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetrieb e für das Publikum geschlos sen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutzkonzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Frei zeitbetriebe - mithin auch Fitnesscenter - wieder öffnen (vgl. die Medien mittei lung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

2.4.3

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 18. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit . b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 namentlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an. 3. 3.1

3.1.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.___ GmbH seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeord neten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit . a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die Z.___ GmbH die Füh rung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassischem Pilates (Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörper training zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilates training kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten statt finden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates, besucht am 8. Dezember 2021). Auf der Homepage der Z.___ sind Räumlichkeiten in A.___ und B.___ für ein Pilates training mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet. Mit dem Link zum Stunden plan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von

Y.___

sowie von anderen Trainerinnen und vom Beschwerdeführer geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es gehörte somit zu den öffentlichen, für das Publi kum zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verord neten Massnahmen vom 22. Dezember 2020 bis 19. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2.4.3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie Trainer bei der Z.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit . a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall erfüllt ist. 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass diesbezüglich weiter e Abklärungen ange zeigt seien. Sie bringt vor, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit für die

Z.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende r gemeldet sei. Er sei Inhaber des Einzelunterne hmens «C.___ ».

Beide Unter nehmen seien an der Strasse D.___ in A.___ gemeldet und hätten einen ähn lichen Zweck. Auch für seine Tätigkeit als Selbständig erwerbende r habe der Beschwerdeführer monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung einge reicht. Er habe fast durchgehend Corona-Erwerbsaus fallentschädigung bis Ende Juli 2021 erhalten. Es stelle sich des halb die Frage, wie weit die Einbussen des Beschwerdeführers nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien (Urk. 7 S. 3).

Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass de r Beschwerdeführer im vor liegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 in den Monaten Januar und März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbstän digerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/ 110 , Urk. 9/ 114 ). Der Besuch der Homepage vom 8. Dezember 2021 ergab sodann, dass das Pilates studio der Eheleute X.___ und Y.___ je ein Lokal in A.___ und B.___ hat. Es liegt - soweit er sichtlich - aber nur ein Betrieb vor. Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der Z.___ GmbH betrieben . Es ste llt sich mithin die Frage, ob d e r Beschwerde führer

ab Januar 2020 weiterhin selb ständig erwerbstätig gewesen ist und ihm für die Zeitperioden vom

17. März bis

16. September 2020 , vom 1. bis 31.

Januar 2021 und vom 1. März bis 18. April 2021 zu Recht für eine Tätig keit als Selbständiger werbende r eine Corona- Erwerbs ausfallentschädigung

wegen Betriebsschliessung ausbezahlt wurde (Urk.

9/78, Urk.

9/80-81, Urk.

9/83-85, Urk. 9/87, Urk. 9/ 110, Urk. 9/ 114 , Urk. 9/126 ) , was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (E.

1 vor stehend). In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde er für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständigerwerbender wie als Geschäftsführer einer GmbH Erwerbsausfallentschädigungen geltend machen. 3.2

3.2.1

Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat ange ord neten Betriebs schliessung (E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit . b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

In den Lohnblättern der Z.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 (Urk. 8/ 53 - 64 ) wurde ein Bruttolohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat de m Beschwerdeführer jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen (Urk. 8/53-64) . Für die monatliche Über weisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kanto nal bank offenbar ein Dauer auf trag eingerichtet (Urk. 13/1-2). Mit der Lohn meldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 202 1 wurde gegenüber der Beschwer degegnerin so dann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'472.40 deklariert (Urk. 8/68 /3 ). Dies entspricht beinahe einem Bruttomonatslohn in der Höhe von

Fr. 3'274.2 0. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an d e n Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde in den Anmelde formularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebs schliessung angegeben, dass der Lohn de s Beschwerde führer s in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe (Urk. 8/33/ 3 , Urk. 8/75/ 3 , Urk. 8/8 8 /4). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Brutto lohn gemäss den Lohnblättern für das Jahr 2020 ( Urk. 8/53-64 ) entspricht, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Er hat somit keine Lohnein busse erlitten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit . b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ist nicht erfüllt. 3.2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit der Verfügung vom 8. März 20 21 abgewiesen hatte (Urk. 8/83 ), führte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1). Dem widersprechend gab er

im am 6. April 2021 versand t en Online-Antragsformular für den Monat März erneut an , dass er im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr. 3'274.-- erhalten habe ( Urk. 8/88/4 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133 ). Seine Erklärung in der Einspra che vom 12. April 2021, wonach ihm beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021 - erneut - ein « Fehler » unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht. Wenn sich Y.___ und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine n Lohn von monatlich je netto Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben (Urk. 8/41 -64 , Urk. 13/1-2), ab Januar 2021 für die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 12. April 2021, Urk. 8/95) dann aber je ein « Darle hen » in der Höhe von Fr. 3'274.-- pro Monat (Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4)

- mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bishe rigen Bruttolohn ( Urk. 8/41-64 ) entspricht - benötigt haben sollen , so liegt auf der Hand,

dass es sich hierbei um Lohnzahlungen ( im Hinblick auf die erwartete Entschädigung ) handelte, und nicht um ein «Darlehen» . Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässi ger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Auf d ie ersten Angaben des Beschwerdeführers in den Antrags formularen, wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (unverändert) ausbezahlt worden sei (Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/88/4 ;

vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse» ), ist daher abzustellen . Gemäss den Vorbringen des Beschwerde führers im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schriftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). D e r Beschwer de führer vermag daraus mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3 .3

Da der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit . b der Covid-19-Verord nun g Erwerbsaus fall), hat die Beschwerde gegnerin ein en Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht verneint. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich der Beschwerdeführer im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 2. Januar 2021 für den Bezug einer Erwerbsersatz entschä digung bei Erwerbsausfällen ab 17.

September 2020 (Härtefalle) angemeldet hatte (Urk. 9/88), erhielt er rückwirkend für die Zeitperiode n

17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 und 1. bis 31. Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung unter diesem Titel aus bezahlt ( Urk. 9/94 , Urk. 9/101 ). Am

6. und 2 9. Januar 2021 beantragte er je weils unter Hinweis darauf, dass seine selbstän dige Tätigkeit von de r vom Bundes rat als Massnahmen gegen das Coronavirus mit Wirkung ab dem 22.

Dezember 2020 angeordneten Schliessung von Sport betrieben und -anlagen betroffen sei, erneut eine Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung wegen Bet r iebs schliessung ( Urk. 9/93 , Urk. 9/99 ) , woraufhin die Aus gleichskasse seinen Entschä digungsanspruch wegen Betriebsschliessung für Selb ständigerwerbende vom 1.

bis 3 1. Januar 2021 bejahte ( Urk. 9/110). In der Folge verwies

der Ver sicherte in den Anmeldeformularen für Selbständige - Betriebs schliessung darauf , dass das «Pilates S tudio » vom 1. März bis 1 8. April 2021 aufgrund einer Anord nung der Behörden geschlossen sei ( Urk. 9/112/2, Urk. 9/122/2 ). Auch f ür diesen Zeit raum richtete die Ausgleichskasse in der Folge unter dem Titel Betriebs schlies sung für Selbständigerwerbende

eine Entschä di gung aus (Urk.

9/114 , Urk.

9/126 ). In der Zeitperiode 1. Mai bis 3 1. Juli 2021 wurde dem Versicherten wiederum eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf grund der Härtefall regelung aus bezahlt ( Urk. 9/130, Urk. 9/132, Urk. 9/134).

E. 1.1 Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Ver fahrens ist. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 ent schied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 (Urk. 8/9 4 ) abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2). Im selben Entscheid hielt sie fest, der Beschwer de führer müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 22. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung bestehe (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer beantragte, dass ih m in Aufhebung des angefochtenen Ein sprache entscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu zu spre chen seien (Urk. 1 S. 2).

E. 1.2 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch de s Beschwer de führer s als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der Z.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen (Urk. 8/8 3 ). Weil der Beschwerdeführer dagegen keine Ein spra che erhoben hat, ist die Leistungsablehnung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1). Die Leistungs ab leh nung für den Monat Dezember 202 0 kann im vor liegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden.

E. 1.3 Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassen akten zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021 ersucht hat (Urk. 8/86/1). Aus seiner Eingabe lässt sich ableiten, dass er seinen Einsprachewillen recht zeitigt bekun det hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den for mellen Anfor derungen an eine rechts genügliche Einsprache aber nicht, weil sie vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnet wurde (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, und Art. 1 der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auf die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 antwortete die Beschwerdegegnerin zwar nicht ,

d er Beschwerde führer

brachte mit der Einsprache vom 12. April 2021 aber erneut Einwände betreffend die Monate Januar und Februar 2021 vor (Urk. 8/95-96) und der angefochtene Einspracheentscheid

bezieht sich gemäss seinem Wortlaut auch auf die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch die Antwort der Beschwerde geg nerin vom 2 2. Juni 2021 auf die Anfrage

des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2021, mit welcher sich dieser nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache vom 1 2. April 2021 erkundigte, Urk. 9/105). Das heisst, die Leistungsablehnung für die Monate Januar bis Februar 2021 ist

- entgegen dem Rubrum, worin lediglich auf die Ver fügung vom 7. April 2021, nicht jedoch auf die Verfügungen vom 8. März 2021 Bezug genommen wird - eben falls Gegenstand des angefochten en Ein spracheent scheids vom 20. Mai 2021 (Urk. 2).

E. 1.4 Nachfo lgend ist somit zu prüfen, ob d e r Beschwerde füh rer als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Urk. 1) aber auch auf die Ent schä digung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 2.

E. 2 Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen.

E. 2.1 Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob

X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde ( Urk. 1). Er liess beantrag e n ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 vollumfänglich aufzu heben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

E. 2.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

E. 2.1.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH

am 4. Februar, 5. März und 6. April 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/8 8 , Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis März 2021 betrifft (Urk. 2, E. 1.3 vor stehend). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz

und die vom Bundesrat am 4. Novem ber 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 der

Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1

Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung; bis

18. Dezem ber 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Ver gleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) .

E. 2.2 Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25 . August 2021 A bweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der Kassenakten der Z.___ GmbH sowie der Kassenakten des Beschwerdeführers als Selb ständigerwer benden , Urk.

E. 2.3 Gemäss

Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind

Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen;

und b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden .

E. 2.4.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

E. 2.4.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Insti tu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 ) an ( Art. 1 Abs. 1 die ser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitnesscenter sowie auch andere öffentlich zugängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetrieb e für das Publikum geschlos sen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutzkonzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Frei zeitbetriebe - mithin auch Fitnesscenter - wieder öffnen (vgl. die Medien mittei lung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

E. 2.4.3 Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 18. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit . b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 namentlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an. 3.

E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei dem Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

E. 3.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.___ GmbH seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeord neten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit . a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die Z.___ GmbH die Füh rung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassischem Pilates (Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörper training zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilates training kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten statt finden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates, besucht am 8. Dezember 2021). Auf der Homepage der Z.___ sind Räumlichkeiten in A.___ und B.___ für ein Pilates training mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet. Mit dem Link zum Stunden plan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von

Y.___

sowie von anderen Trainerinnen und vom Beschwerdeführer geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es gehörte somit zu den öffentlichen, für das Publi kum zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verord neten Massnahmen vom 22. Dezember 2020 bis 19. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2.4.3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie Trainer bei der Z.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit . a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall erfüllt ist.

E. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass diesbezüglich weiter e Abklärungen ange zeigt seien. Sie bringt vor, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit für die

Z.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende r gemeldet sei. Er sei Inhaber des Einzelunterne hmens «C.___ ».

Beide Unter nehmen seien an der Strasse D.___ in A.___ gemeldet und hätten einen ähn lichen Zweck. Auch für seine Tätigkeit als Selbständig erwerbende r habe der Beschwerdeführer monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung einge reicht. Er habe fast durchgehend Corona-Erwerbsaus fallentschädigung bis Ende Juli 2021 erhalten. Es stelle sich des halb die Frage, wie weit die Einbussen des Beschwerdeführers nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien (Urk. 7 S. 3).

Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass de r Beschwerdeführer im vor liegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 in den Monaten Januar und März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbstän digerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/ 110 , Urk. 9/ 114 ). Der Besuch der Homepage vom 8. Dezember 2021 ergab sodann, dass das Pilates studio der Eheleute X.___ und Y.___ je ein Lokal in A.___ und B.___ hat. Es liegt - soweit er sichtlich - aber nur ein Betrieb vor. Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der Z.___ GmbH betrieben . Es ste llt sich mithin die Frage, ob d e r Beschwerde führer

ab Januar 2020 weiterhin selb ständig erwerbstätig gewesen ist und ihm für die Zeitperioden vom

17. März bis

16. September 2020 , vom 1. bis 31.

Januar 2021 und vom 1. März bis 18. April 2021 zu Recht für eine Tätig keit als Selbständiger werbende r eine Corona- Erwerbs ausfallentschädigung

wegen Betriebsschliessung ausbezahlt wurde (Urk.

9/78, Urk.

9/80-81, Urk.

9/83-85, Urk. 9/87, Urk. 9/ 110, Urk. 9/ 114 , Urk. 9/126 ) , was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (E.

1 vor stehend). In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde er für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständigerwerbender wie als Geschäftsführer einer GmbH Erwerbsausfallentschädigungen geltend machen.

E. 3.2.1 Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat ange ord neten Betriebs schliessung (E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit . b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

In den Lohnblättern der Z.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 (Urk. 8/ 53 - 64 ) wurde ein Bruttolohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat de m Beschwerdeführer jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen (Urk. 8/53-64) . Für die monatliche Über weisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kanto nal bank offenbar ein Dauer auf trag eingerichtet (Urk. 13/1-2). Mit der Lohn meldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 202 1 wurde gegenüber der Beschwer degegnerin so dann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'472.40 deklariert (Urk. 8/68 /3 ). Dies entspricht beinahe einem Bruttomonatslohn in der Höhe von

Fr. 3'274.2 0. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an d e n Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde in den Anmelde formularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebs schliessung angegeben, dass der Lohn de s Beschwerde führer s in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe (Urk. 8/33/ 3 , Urk. 8/75/ 3 , Urk. 8/8 8 /4). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Brutto lohn gemäss den Lohnblättern für das Jahr 2020 ( Urk. 8/53-64 ) entspricht, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Er hat somit keine Lohnein busse erlitten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit . b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ist nicht erfüllt.

E. 3.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit der Verfügung vom 8. März 20

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.»

E. 8 /1-1 33, Urk. 9/1-135).

E. 12 S. 2). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Gericht am 2 8. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 16). Dies

wurde

dem Beschwerde füh rer am 1 . November 2 021 zur Kennt nis gebracht (Urk.

E. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 21 abgewiesen hatte (Urk. 8/83 ), führte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1). Dem widersprechend gab er

im am 6. April 2021 versand t en Online-Antragsformular für den Monat März erneut an , dass er im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr. 3'274.-- erhalten habe ( Urk. 8/88/4 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133 ). Seine Erklärung in der Einspra che vom 12. April 2021, wonach ihm beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021 - erneut - ein « Fehler » unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht. Wenn sich Y.___ und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine n Lohn von monatlich je netto Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben (Urk. 8/41 -64 , Urk. 13/1-2), ab Januar 2021 für die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 12. April 2021, Urk. 8/95) dann aber je ein « Darle hen » in der Höhe von Fr. 3'274.-- pro Monat (Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4)

- mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bishe rigen Bruttolohn ( Urk. 8/41-64 ) entspricht - benötigt haben sollen , so liegt auf der Hand,

dass es sich hierbei um Lohnzahlungen ( im Hinblick auf die erwartete Entschädigung ) handelte, und nicht um ein «Darlehen» . Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässi ger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Auf d ie ersten Angaben des Beschwerdeführers in den Antrags formularen, wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (unverändert) ausbezahlt worden sei (Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/88/4 ;

vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse» ), ist daher abzustellen . Gemäss den Vorbringen des Beschwerde führers im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schriftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). D e r Beschwer de führer vermag daraus mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3 .3

Da der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit . b der Covid-19-Verord nun g Erwerbsaus fall), hat die Beschwerde gegnerin ein en Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht verneint. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich der Beschwerdeführer im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00029

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 2. Dezember 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, ist Inhaber eines Einzelunternehmens, welches TRX -, Fitness-, Handball- und Personal- T raining sowie Pilates und Events anbie tet ( Urk. 9/1 , Urk. 9/3/2 ). Er ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in der Branche Personal trainer als Selbständigerwerbender

angeschlossen ( Urk. 9/11/3).

Am 1 0. November 2016 verfügte die Aus gleichskasse, dass die von X.___ in den Räumlich keiten des Einzel unter nehmens seiner Ehefrau , Y.___ ,

aus geübte Tätigkeit (Unterrichten von Kunden in klas sischem Pilates,

Urk. 9/22/4) eine unselbstän dige Tätigkeit sei ( Urk. 9/23/3). Diese Verfügung blieb unange fochten.

Seit dem 15. Februar 2018 sind Y.___ und X.___ zudem als Gesell schafterin und Geschäftsführerin sowie Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH

im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft be zweckt die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Aus bildung in klassischem Pilates, Personal training, Beratung, Reisen, Gesund heit und Fit ness (Urk. 3/2 ). Die Z.___ GmbH ist seit dem 1. März 2018 bei der Ausgleichskasse ange schlossen , anfänglich als Kontrollbetrieb (Urk. 8/4). 1.2

Am 29 . März 2020 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___ mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsschliessung bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9 / 75 ). Im Anmelde formular gab er an, dass sein Betrieb aufgrund der Bundesrats mass nah men seit dem 16. März 2020 geschlossen sei

(Urk. 9 / 75 /2). Nach der Prüfung des An spru ches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk.

9/78, Urk.

9/80-81, Urk.

9/83- 85 , Urk. 9/87). Nach dem sich der Versicherte am 17. No vember 2020 und 1 2. Januar 2021 für den Bezug einer Erwerbsersatz entschä digung bei Erwerbsausfällen ab 17.

September 2020 (Härtefalle) angemeldet hatte (Urk. 9/88), erhielt er rückwirkend für die Zeitperiode n

17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 und 1. bis 31. Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung unter diesem Titel aus bezahlt ( Urk. 9/94 , Urk. 9/101 ). Am

6. und 2 9. Januar 2021 beantragte er je weils unter Hinweis darauf, dass seine selbstän dige Tätigkeit von de r vom Bundes rat als Massnahmen gegen das Coronavirus mit Wirkung ab dem 22.

Dezember 2020 angeordneten Schliessung von Sport betrieben und -anlagen betroffen sei, erneut eine Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung wegen Bet r iebs schliessung ( Urk. 9/93 , Urk. 9/99 ) , woraufhin die Aus gleichskasse seinen Entschä digungsanspruch wegen Betriebsschliessung für Selb ständigerwerbende vom 1.

bis 3 1. Januar 2021 bejahte ( Urk. 9/110). In der Folge verwies

der Ver sicherte in den Anmeldeformularen für Selbständige - Betriebs schliessung darauf , dass das «Pilates S tudio » vom 1. März bis 1 8. April 2021 aufgrund einer Anord nung der Behörden geschlossen sei ( Urk. 9/112/2, Urk. 9/122/2 ). Auch f ür diesen Zeit raum richtete die Ausgleichskasse in der Folge unter dem Titel Betriebs schlies sung für Selbständigerwerbende

eine Entschä di gung aus (Urk.

9/114 , Urk.

9/126 ). In der Zeitperiode 1. Mai bis 3 1. Juli 2021 wurde dem Versicherten wiederum eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf grund der Härtefall regelung aus bezahlt ( Urk. 9/130, Urk. 9/132, Urk. 9/134). 1.3

Y.___ und X.___ meldeten sich am 17. November 2020 zudem als Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der Z.___ GmbH zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an. In ihrer Anmeldung wiesen sie auf eine in der Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 er littene Umsatzeinbusse hin (Urk. 8/16, Urk. 8/69/1). Das Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abge wie sen, weil keine Umsatzeinbusse von 55 Prozent und damit keine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne der in jener Zeitperiode gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall erstellt war (Verfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/69). Die Verfügung der Ausgleichskasse blieb unange fochten. In der Folge ging bei der

Aus gleichskasse am 6. Januar 2021 das An meldeformular AG und GmbH - Betriebs schliessung ein , mit welchem Y.___ und X.___ als Gesell schafterin beziehungsweise Gesell schafter der Z.___ GmbH (Urk. 8/27/3-4) wegen einer Betriebs schlies sung vom 22. Dezem ber 2020 bis 22. Januar 2021 (Urk. 8/27/2) eine Corona-Er werbs aus fallentschädigung bean trag ten (Urk. 8/27, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133). Mit den am 4. Februar 2021 ver sandten Online-Formularen bean tragten sie sodann die Ausrich tung einer Entschädigung für den Zeit raum vom 22. De zember 2020 bis 31. Januar 2021 und gaben als nähere Beschreibung für den Betrieb der Z.___ GmbH «Pilates Studio» an (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133). Am 5. März 2021 beantrag ten sie eine Ent schä digung für die Betriebsschliessung vom 1. Februar bis 28. Februar 2021 (Urk. 8/75-76). Mit Ver fügungen vom 8. März 2021 lehnte die Ausgleichskasse die Anträge von Y.___ und X.___ vom 6. Januar, 4. Februar und 5. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs aus fallentschädigung wegen Betriebs schlies sung für die Monate Dezem ber 2020, Januar 2021 und Februar 2021 ab (Urk. 8/83-84). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller im Jahr 2019 mit ihr kein Einkom men abgerechnet hätten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfül len würden (Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1). Mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 bat X.___ die Ausgleichkasse darum, «nochmals alles anzu schauen». Dazu hielt er unter anderem fest, dass er (in den Anmeldeformularen) für die Monate Januar und Februar 2021 angegeben habe, dass er einen Lohn ausbezahlt habe. Dies sei aber leider nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um eine Dar lehens aus zahlung gehandelt. Y.___ und er hätten sich erst ab dem 1. Januar 2020 bei ihrer Firma anstellen lassen können, weil sie davor schon selbständig erwerbs tätig gewesen seien und eine Übertragung auf die Firma erst auf diese s Datum hin möglich gewesen sei (Urk. 8/86/1). Darauf antwortete die Ausgleich kasse nicht. Alsdann beantragten Y.___ und X.___ am 6. April 2021, dass ihnen für den Monat März 2021 eine Corona-Erwerbs aus fallent schä digung auszu rich ten sei (Urk. 8/87-88). Diese Anträge lehnte die Ausgleichs kasse mit Verfügungen vom 7. April 2021 ab (Urk. 8/93, Urk. 8/94). Sie begrün dete dies

im Wesentlichen damit, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller gemäss ihren Angaben in der An mel dung im Monat März 2021 keinen Lohn aus fall erlitten hätten (Urk. 8/93/1, Urk. 8/94/1). Dagegen erhoben Y.___ und X.___ am 12. April 2021 Einsprache. Darin hielten sie fest, dass ihnen beim Ausfüllen der Online-Formulare für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten sich nicht Lohn, sondern vielmehr ein Dar lehen der GmbH an sie als Privatpersonen ausgerichtet . Diese Darlehens aus zahlung hätten sie tätigen müssen, um Rechnungen, Hypotheken etc. zu bezah len. Die Darleh e nsauszahlung sei in den Online-Formularen fälschlicherweise als Lohn angegeben worden. Die Darleh e ns auszahlung sei im Wissen darum vorge nommen worden, dass sie - wie vom Bund verkündet - eine Lohnentschädigung bekommen würden und sie so das Geld an die GmbH zurücküberweisen könnten (Urk. 8/95-96). In seiner E-Mail-Nachricht vom 20. Mai 2021 erkundigte sich X.___ bei der Ausgleichskasse nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache. Er führte unter anderem aus, dass er auf die Auszahlung der Entschädigung hoffe. Y.___ und er hätten ihr Studio für 118 Tage schliessen müssen. In dieser Zeit hätten sie keine Einnahmen erzielt, weshalb er das Geld für die Bezahlung der privaten Rechnungen von ihrem Ersparten habe nehmen müssen (Urk. 9/105). Die Ausgleichskasse wies die Einsprachen vom 12. April 2021 mit ihren an Y.___ und X.___ adressierten Einsprachee ntscheid en

vom 20. Mai 2021 (Urk. 2, Urk. 8/130 f. ) ab. 2.

2.1

Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob

X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde ( Urk. 1). Er liess beantrag e n ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 vollumfänglich aufzu heben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei dem Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25 . August 2021 A bweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der Kassenakten der Z.___ GmbH sowie der Kassenakten des Beschwerdeführers als Selb ständigerwer benden , Urk. 8 /1-1 33, Urk. 9/1-135). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 7. September 2021 an seinen Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest. Weiter beantragte er, dass das Rechts begeh ren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde ( Urk. 12 S. 2). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Gericht am 2 8. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 16). Dies

wurde

dem Beschwerde füh rer am 1 . November 2 021 zur Kennt nis gebracht (Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Ver fahrens ist. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 ent schied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 (Urk. 8/9 4 ) abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2). Im selben Entscheid hielt sie fest, der Beschwer de führer müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 22. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung bestehe (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer beantragte, dass ih m in Aufhebung des angefochtenen Ein sprache entscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu zu spre chen seien (Urk. 1 S. 2). 1.2

Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch de s Beschwer de führer s als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der Z.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen (Urk. 8/8 3 ). Weil der Beschwerdeführer dagegen keine Ein spra che erhoben hat, ist die Leistungsablehnung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1). Die Leistungs ab leh nung für den Monat Dezember 202 0 kann im vor liegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden. 1.3

Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassen akten zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021 ersucht hat (Urk. 8/86/1). Aus seiner Eingabe lässt sich ableiten, dass er seinen Einsprachewillen recht zeitigt bekun det hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den for mellen Anfor derungen an eine rechts genügliche Einsprache aber nicht, weil sie vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnet wurde (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, und Art. 1 der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auf die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 antwortete die Beschwerdegegnerin zwar nicht ,

d er Beschwerde führer

brachte mit der Einsprache vom 12. April 2021 aber erneut Einwände betreffend die Monate Januar und Februar 2021 vor (Urk. 8/95-96) und der angefochtene Einspracheentscheid

bezieht sich gemäss seinem Wortlaut auch auf die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch die Antwort der Beschwerde geg nerin vom 2 2. Juni 2021 auf die Anfrage

des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2021, mit welcher sich dieser nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache vom 1 2. April 2021 erkundigte, Urk. 9/105). Das heisst, die Leistungsablehnung für die Monate Januar bis Februar 2021 ist

- entgegen dem Rubrum, worin lediglich auf die Ver fügung vom 7. April 2021, nicht jedoch auf die Verfügungen vom 8. März 2021 Bezug genommen wird - eben falls Gegenstand des angefochten en Ein spracheent scheids vom 20. Mai 2021 (Urk. 2). 1.4

Nachfo lgend ist somit zu prüfen, ob d e r Beschwerde füh rer als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 (Urk. 1) aber auch auf die Ent schä digung für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2.1.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH

am 4. Februar, 5. März und 6. April 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/8 8 , Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis März 2021 betrifft (Urk. 2, E. 1.3 vor stehend). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz

und die vom Bundesrat am 4. Novem ber 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 der

Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1

Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung; bis

18. Dezem ber 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Ver gleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2.3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind

Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen;

und b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 2.4

2.4.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). 2.4.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Insti tu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 ) an ( Art. 1 Abs. 1 die ser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitnesscenter sowie auch andere öffentlich zugängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetrieb e für das Publikum geschlos sen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutzkonzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Frei zeitbetriebe - mithin auch Fitnesscenter - wieder öffnen (vgl. die Medien mittei lung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

2.4.3

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 18. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit . b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 namentlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag). Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an. 3. 3.1

3.1.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.___ GmbH seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeord neten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit . a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die Z.___ GmbH die Füh rung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassischem Pilates (Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörper training zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilates training kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten statt finden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates, besucht am 8. Dezember 2021). Auf der Homepage der Z.___ sind Räumlichkeiten in A.___ und B.___ für ein Pilates training mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet. Mit dem Link zum Stunden plan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von

Y.___

sowie von anderen Trainerinnen und vom Beschwerdeführer geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es gehörte somit zu den öffentlichen, für das Publi kum zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verord neten Massnahmen vom 22. Dezember 2020 bis 19. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2.4.3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie Trainer bei der Z.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit . a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall erfüllt ist. 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass diesbezüglich weiter e Abklärungen ange zeigt seien. Sie bringt vor, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit für die

Z.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende r gemeldet sei. Er sei Inhaber des Einzelunterne hmens «C.___ ».

Beide Unter nehmen seien an der Strasse D.___ in A.___ gemeldet und hätten einen ähn lichen Zweck. Auch für seine Tätigkeit als Selbständig erwerbende r habe der Beschwerdeführer monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung einge reicht. Er habe fast durchgehend Corona-Erwerbsaus fallentschädigung bis Ende Juli 2021 erhalten. Es stelle sich des halb die Frage, wie weit die Einbussen des Beschwerdeführers nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien (Urk. 7 S. 3).

Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass de r Beschwerdeführer im vor liegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 in den Monaten Januar und März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbstän digerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/ 110 , Urk. 9/ 114 ). Der Besuch der Homepage vom 8. Dezember 2021 ergab sodann, dass das Pilates studio der Eheleute X.___ und Y.___ je ein Lokal in A.___ und B.___ hat. Es liegt - soweit er sichtlich - aber nur ein Betrieb vor. Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der Z.___ GmbH betrieben . Es ste llt sich mithin die Frage, ob d e r Beschwerde führer

ab Januar 2020 weiterhin selb ständig erwerbstätig gewesen ist und ihm für die Zeitperioden vom

17. März bis

16. September 2020 , vom 1. bis 31.

Januar 2021 und vom 1. März bis 18. April 2021 zu Recht für eine Tätig keit als Selbständiger werbende r eine Corona- Erwerbs ausfallentschädigung

wegen Betriebsschliessung ausbezahlt wurde (Urk.

9/78, Urk.

9/80-81, Urk.

9/83-85, Urk. 9/87, Urk. 9/ 110, Urk. 9/ 114 , Urk. 9/126 ) , was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (E.

1 vor stehend). In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde er für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständigerwerbender wie als Geschäftsführer einer GmbH Erwerbsausfallentschädigungen geltend machen. 3.2

3.2.1

Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat ange ord neten Betriebs schliessung (E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit . b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

In den Lohnblättern der Z.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 (Urk. 8/ 53 - 64 ) wurde ein Bruttolohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat de m Beschwerdeführer jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen (Urk. 8/53-64) . Für die monatliche Über weisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kanto nal bank offenbar ein Dauer auf trag eingerichtet (Urk. 13/1-2). Mit der Lohn meldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 202 1 wurde gegenüber der Beschwer degegnerin so dann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'472.40 deklariert (Urk. 8/68 /3 ). Dies entspricht beinahe einem Bruttomonatslohn in der Höhe von

Fr. 3'274.2 0. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an d e n Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde in den Anmelde formularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebs schliessung angegeben, dass der Lohn de s Beschwerde führer s in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe (Urk. 8/33/ 3 , Urk. 8/75/ 3 , Urk. 8/8 8 /4). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Brutto lohn gemäss den Lohnblättern für das Jahr 2020 ( Urk. 8/53-64 ) entspricht, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Er hat somit keine Lohnein busse erlitten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit . b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ist nicht erfüllt. 3.2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit der Verfügung vom 8. März 20 21 abgewiesen hatte (Urk. 8/83 ), führte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1). Dem widersprechend gab er

im am 6. April 2021 versand t en Online-Antragsformular für den Monat März erneut an , dass er im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr. 3'274.-- erhalten habe ( Urk. 8/88/4 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133 ). Seine Erklärung in der Einspra che vom 12. April 2021, wonach ihm beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021 - erneut - ein « Fehler » unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht. Wenn sich Y.___ und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine n Lohn von monatlich je netto Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben (Urk. 8/41 -64 , Urk. 13/1-2), ab Januar 2021 für die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 12. April 2021, Urk. 8/95) dann aber je ein « Darle hen » in der Höhe von Fr. 3'274.-- pro Monat (Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4)

- mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bishe rigen Bruttolohn ( Urk. 8/41-64 ) entspricht - benötigt haben sollen , so liegt auf der Hand,

dass es sich hierbei um Lohnzahlungen ( im Hinblick auf die erwartete Entschädigung ) handelte, und nicht um ein «Darlehen» . Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässi ger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Auf d ie ersten Angaben des Beschwerdeführers in den Antrags formularen, wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (unverändert) ausbezahlt worden sei (Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/88/4 ;

vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse» ), ist daher abzustellen . Gemäss den Vorbringen des Beschwerde führers im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schriftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). D e r Beschwer de führer vermag daraus mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3 .3

Da der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit . b der Covid-19-Verord nun g Erwerbsaus fall), hat die Beschwerde gegnerin ein en Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Z.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht verneint. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich der Beschwerdeführer im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher