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EE.2021.00028

Mangels Lohneinbusse besteht kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für die Beschwerdeführerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei einer GmbH.

Zürich SozVersG · 2021-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 197 8 , ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen ( vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/28).

Sie ist Inhaber in d es

seit dem 2 7. April 2012 im Handels register eingetragenen Einzelunternehmens

Y.___ , welches die Führung eines Pilatesstudios mit festinstallierten Geräten und den Unterricht und die Ausbildung nach der Pilates- Methode bezweckt . Sie

ist zudem Inhaberin des Einzelunter nehmens Z.___ , einer Ausbildungsschule für die

kla ssische Pilates-Methode . Dieses Einzelunternehmen wurde am 1 5. Juli 2013 in das Han delsregister eingetragen

( vgl. die Internet-Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ). Seit dem 15. Februar 2018 sind

X.___ sowie ihr Ehe mann,

A.___

( Urk. 9/144), zudem als Gesellschafterin und Geschäfts führerin sowie Gesell schafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH

im

Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Die Gesellschaft be zweckt die

Führung eines klas sischen Pilatesstudios mit Geräten und Aus bildung in klassischem Pilates, Personaltraining, Beratung, Reisen, Gesundheit und Fit ness . Die B.___ GmbH ist seit dem 1. März 2018 bei der Ausgleichskasse ange schlossen , anfänglich als Kontrollbetrieb

(Urk. 8/4).

1.2

Am 29. März 2020 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___ mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsschliessung bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/ 158 ). Im An melde formular gab sie an, dass sie als selbständigerwerbende

Pilates trainerin und Ausbild nerin für Pilates tätig sei. Ihr Betrieb sei aufgrund der Bundesrats mass nah men seit de m 16. März 2020 geschlossen (Urk. 9/ 158 /2 -3 ). Danach richtete ihr die Ausgleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung aus ( Urk.

9/165 , Urk.

9/167-168 , Urk.

9/ 170-172, Urk.

9/174 ).

Anschliessend bezahlte die Aus gleichskasse

X.___ entsprechend ihrem Antrag vom 1 1. Januar 2021

für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 eine Erwerbs ersatz ent schä digung unter dem Titel e rhebliche Umsatzeinbussen/Selbständig er werbende Härtefälle aus (Urk. 9/ 195 ) . Es folgte die Ausrichtung einer Entschä digung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung für die Zeit periode vom 1. Januar bis 1 8. April 2021 ( Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215, Urk.

9/

225) und eine Entschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständig erwerbende für den Zeit raum vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2021 (Urk.

9/228, Urk.

9/231, Urk.

9/233). 1.3

X.___ und A.___ meldeten sich am 17. November 2020 zudem als Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an. In ihrer An meldung wiesen sie auf eine in der Ze itperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 er littene Umsatzeinbusse hi n (Urk. 8/16, Urk. 8/69/1). Das Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abge wie sen, weil keine Umsatzeinbusse von 55 Prozent und damit keine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne der in jener Zeitperiode gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erstellt war (Verfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/69). Die Ver fügung der Ausgleichskasse blieb unange fochten. In der Folge ging bei der Aus gleichs kasse am 6. Januar 2021 das An meldeformular AG und GmbH - Betriebs schlies sung ein , mit welchem X.___ und A.___ als Gesell schafterin beziehungsweise Gesell schafter der B.___ GmbH (Urk. 8/27/3-4) wegen

einer Betriebs schlies sung vom 22. Dezem ber 2020 bis 22. Januar 2021 (Urk. 8/27/2) eine Corona-Er werbs aus fallentschädigung beantragten (Urk. 8/27 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133 ) . Mit den am

4. Februar 2021 ver sandten Online-Formularen bean tragten sie sodann die Ausrich tung einer Entschädigung für den Zeit raum vom 22. De zember 2020 bis 31. Januar 2021 und gaben als nähere Beschreibung für den Betrieb der B.___ GmbH «Pilates Studio» an (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2 , Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133 ). Am 5. März 2021 beantrag ten sie eine Ent schä digung für die Betriebsschliessung vom 1. Februar bis 28. Februar 2021 (Urk. 8/75-76 , Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1 ). Mit Verfügung en vom 8. März 2021 lehnte die Ausgleichskasse die Anträge von X.___ und A.___ vom 6. Januar, 4. Februar und 5. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs aus fallentschädigung wegen Betriebs schliessung für die Monate Dezem ber 2020, Januar 2021 und Februar 2021 ab (Urk. 8/83-84). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller im Jahr 2019 kein Einkom men abgerechnet hätten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfül len würden (Urk. 8/83/1, Urk. 8/8 4 / 1 ). Mit E-Mail-Nachricht vom 1 0. März 2021 bat A.___ die

Ausgleichkasse darum, «nochmals alles anzu schauen». Dazu hielt er unter anderem fest , dass er (in den Anmeldeformularen) für die Monate Januar und Februar 2021 angegeben habe, dass er einen Lohn ausbezahlt habe. Dies sei aber leider nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um eine Dar lehens aus zahlung gehandelt. X.___ und er hätten sich erst ab dem 1. Januar 2020 bei ihrer Firma anstellen lassen können, weil sie davor schon selbständig erwerbstätig gewesen seien und eine Übertragung auf die Firma erst auf diese s Datum hin möglich gewesen sei

( Urk. 8/86/1). Darauf antwortete d ie Ausgleich kasse nicht. Alsdann beantragten X.___ und A.___ am 6. April 2021, dass ihnen für den Monat März 2021 eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung aus zu rich ten sei ( Urk. 8/87-88 ). Diese Anträ g e lehnte die Ausgleichs kasse mit Ver fügungen vom 7. April 2021 ab ( Urk. 8/93, Urk. 8/94). Sie begrün dete dies im Wesentlichen damit , dass die Antrag stellerin und der Antragsteller gemäss ihren Angaben in der An mel dung im Monat März 2021 keinen Lohn ausfall erlitten hätten ( Urk. 8/93/1, Urk. 8/94/1). Dagegen erhoben X.___ und A.___ am 1 2. April 2021 Einsprache. Darin hielten sie fest , dass ihnen beim Ausfüllen der Online-Formulare für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten sich k eine Lohnzahlung en , sondern vielmehr eine Dar lehensauszahlung der GmbH an sie als Privatpersonen ausgerichtet . Diese Darlehens aus zahlung hätten sie tätigen müssen, um Rechnungen, Hypotheken etc. zu bezahlen. Die Darleh e nsauszahlung sei in den Online-Formularen fälsch licherweise als Lohn angegeben worden. Die Darleh e ns auszahlung sei im Wissen darum vorgenommen worden, dass sie - wie vom Bund verkündet - eine Lohnent schädigung bekommen würden und sie so das Geld an die GmbH zurück über weisen könnten ( Urk. 8 /95 -96 ). In seiner E-Mail-Nachricht vom 2 0. Mai 2021 erkundigte sich A.___ bei der Ausgleichskasse nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache . Er führte unter anderem aus, dass er auf die Auszahlung der Entschädigung hoffe. X.___ und er hätten ihr Studio für 118 Tage schliessen müssen. In dieser Zeit hätten sie keine Einnahmen erzielt, weshalb er das Geld für die Bezahlung der privaten Rechnungen von ihrem Ersparten habe nehmen müssen

(Urk. 9/105). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache n vom 1 2. April 2021 m it ihren an X.___ und A.___

adressierten Einsprachee ntscheid en

vom 20. Mai 2021 (Urk. 2, Urk. 8/13 0 f. ) ab. 2.

2.1

G egen den an sie gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzu heben und der Beschwerdeführer in seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei de r Beschwerdeführer in im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten der B.___ GmbH sowie de r Kassenakten der Beschwerdeführer in als Selb ständigerwerbenden , Urk. 8/1-133, Urk. 9/1- 234 ). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 30. August 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). D ie Beschwerdeführer in hielt mit Replik vom 27. Septem ber 2021 an ihre n Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest. Weiter beantragte sie , dass das Rechts begeh ren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Gericht am 28. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1. November 20 21 zur Kennt nis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Ver fahrens ist.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 ent schied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 ( Urk. 8/93 ) ab zuweisen sei (Urk. 2 S. 2) . Im selben Entscheid hielt sie fest, die Beschwer de führerin müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 2 2. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung bestehe (Urk. 2 S. 2).

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu zu spre chen seien ( Urk. 1 S. 2). 1.2

Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung

für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 202 0 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen ( Urk. 8/84). Weil die Beschwerdeführerin dagegen keine Ein sprache erhoben hat, ist die Leistung sablehnung für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1).

Die Leistungs ab leh nung für den Monat Dezember 202 0 kann im vor liegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden. 1 . 3

Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassen akten zu ent nehmen, dass A.___ mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021

ersucht hat

(Urk. 8/86/1).

Weil die Eheleute ihre Anträge stets zusammen eingereicht haben, l iesse sich aus dieser Eingabe zu Gunsten der B eschwerde führerin

ableiten, dass auch sie ihren Einsprachewillen recht zeitigt bekun det hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den for mellen Anfor derungen an eine rechtsgenügliche Einsprache aber nicht, weil sie von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterzeichnet wurde ( Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf

Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ord nungen des Bundesrates zur Bew ältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, und

Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sowie

Art. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Es

würde zudem an der erforder lichen Vertretungsvollmacht von

A.___

fehlen ( Art. 37 Abs. 2 ATSG). Auf die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 antwortete die Beschwerdegegnerin zwar nicht ,

d ie Beschwerdeführerin

brachte mit der Einsprache vom 12. April 2021 aber erneut Einwände

betreffend die Monate Januar und Februar 2021 vor

(Urk. 8/95-96) und der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich gemäss seinem Wortlaut auch auf die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch die Antwort der Beschwerde geg nerin vom 2 2. Juni 2021 auf die Anfrage

von A.___

vom 20. Mai 2021, mit welcher sich dieser nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache vom 1 2. April 2021

erkun digte, Urk. 9/105). Das heisst, die Leistungsablehnung für die Monate Januar bis Februar 2021 ist

- entgegen dem Rubrum, worin lediglich auf die Verfügung vom 7. April 2021, nicht jedoch auf die Verfügungen vom 8. März 2021 Bezug genommen wird - ebenfalls Gegenstand des angefochte n en Ein spracheentscheids vom 20. Mai 2021 ( Urk. 2). 1.4

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde füh rerin als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 ( Urk. 1) aber auch auf die Ent schä digung für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 2 . 2 .1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .1.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich die Beschwerdeführer in als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH

am

4. Februar,

5. März und

6. April 2021

für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/ 75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/87 , Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis März 202 1 betrifft ( Urk. 2, E. 1.3 vor ste hend ). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1

Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine

Umsat zeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, vom

19. Dezember

2020 bis 31. Mär z 2021 gültig gewesenen Fassung;

bis

18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent)

im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des form losen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2 .3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind

Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen;

und b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 2 . 4

2.4.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). 2 . 4 .2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem d ie Covid-19-Verordnung 2 , welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Insti tu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an ( Art. 1 Abs. 1 die ser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitness center sowie auch andere öffentlich zu gängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetrieb e für das Publikum geschlos sen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutz konzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Freizei tbetriebe - mithin auch Fitnesscenter

- wieder öffnen (vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

2 . 4 .3

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 8. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit. b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 2 2. Dezember 2020 name ntlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann

beschloss der Bundesrat i n seiner Sitzung vom 1 4. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag) . Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an. 3 . 3 .1

3 .1.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeord neten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit. a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die B.___ GmbH die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassi schem Pilates ( Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörper training zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilatestraining kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten statt finden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates , besucht am 8 . Dezember 2021). Auf der Homepage der B.___ GmbH sind Räumlichkeiten in C.___

und D.___

für ein Pilates training

mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet . Mit dem Link zum Stun den plan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von der Beschwerdeführerin sowie von anderen Trainerinnen und von A.___ geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es

gehörte somit zu den öffentlichen , für das Publikum

zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verordneten Massnahmen vom 2 2. Dezember 2020 bis 1 9. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2 . 4 .3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie Trainerin bei der B.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall erfüllt ist. 3 .1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür , dass diesbezüglich weiter e Abklärungen angezeigt seien . Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit für die

B.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende gemeldet sei. Alle drei Unter nehmen seien an der Strasse E.___ in C.___ gemeldet und

hätten einen ähn lichen Zweck. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Tätigkeit als Selbständig erwerbende mit dem Einzelunternehmen Z.___ einen Lohn ausbezahlt. Für diese Tätigkeit habe sie monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung einge reicht. Diese Gesuche seien weitgehend gutgeheissen worden. Es stelle sich des halb die Frage, wie weit die Einbussen der Beschwerde führerin nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien ( Urk. 7 S. 3).

Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215 ) . Der Besuch der Homepage

ergab

sodann , dass das Pilatesstudio der Eheleute X.___ und A.___

je ein Lokal in C.___ und D.___ hat. Es liegt

- soweit ersichtlich

aber nur ein Betrieb v or . Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der B.___ GmbH betrieben .

Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerde führerin ab Januar 2020 weiterhin als Selbständig erwerbende tätig gewesen war und ihr für die Zeitperiode n vom

17. März bis 16. September 2020 und vom 1. Januar bis 18. April 2021 zu Recht als Selb ständiger werbende

eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen Betriebs schliessung

ausbezahlt wurde ( Urk.

9/165 , Urk.

9/167-168 , Urk.

9/170-172, Urk.

9/174 , Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215, Urk. 9/ 225 ) , was aber nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens ist (E.

1 vorstehend) .

In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde sie für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständig erwerbende wie als Geschäftsführerin einer GmbH Erwerbsausfall ent schädi gungen geltend machen. 3.2

3.2.1

Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat ange ord neten Betriebs schliessung

(E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

In den Lohnblättern der B.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 ( Urk. 8/41-52) wurde ein Bruttolohn der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat der Beschwerdeführerin jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen ( Urk. 8/41-52). Für die monatliche Über weisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kan tonal bank offenbar ein Dauer auf trag eingerichtet ( Urk. 13/1-2). Mit der Lohnmeldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 202 1 wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'888.80 deklariert ( Urk. 8/68 /3 ). Auch wenn die Zahlen betragsmässig nicht übereinstimmen, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an die Beschwerdeführer in im Jahr 2020

in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde

i n den Anmeldeformularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung angegeben, dass der Lohn der Beschwerde führerin in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe ( Urk. 8/33/4 ,

Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4 ). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Bruttolohn gemäss den Lohn blättern für das Jahr 2020 (Urk. 8/41-52) entspricht, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Sie hat somit keine Lohneinbu sse erlitten ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4 ). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ist nicht erfüllt. 3.2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit den Verfügungen vom 8. März 2021 abgewiesen hatte (Urk. 8/83-8 4), führte A.___ in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1) .

Dem widersprechend gaben die Beschwerdeführerin und A.___

in den am 6. April 2021 versand t en Online-Antrags formular en

für den Monat März erneut an, dass sie im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr.

3'274.-- erhalten haben (Urk. 8/87/3, Urk. 8/88/4 , Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133 ) . Deren Erklärung in der Einsprache vom 1 2. April 2021, wonach ihnen beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021

- erneut - ein « Fehler » unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht.

Wenn sich

die Beschwerde führerin und ihr Ehemann A.___ im Jahr 2020 eine n

Lohn von monatlich je netto

Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben ( Urk. 8/41-64 , Urk. 13/1-2) ,

ab Januar 2021 für

die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 1 2. April 2021,

Urk. 8/95) dann

aber je

ein « Darlehen » in der Höhe von Fr.

3'274.-- pro Monat

(Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4) - mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bisherigen Bruttolohn (Urk. 8/ 41-64 ) entspricht - benötigt haben sollen , so liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen ( im Hinblick auf die erwartete Entschädigung ) handelte, und nicht um ein «Darlehen» .

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Auf d ie

ersten Angaben der Beschwerdeführerin in den Antragsformularen , wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (unverändert) au sbezahlt worden sei ( vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse»; Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4 ) , ist daher abzustellen . Gemäss den Vorbringen der Beschwerdefüh rerin im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schr iftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). Die Beschwerde führerin vermag daraus mithin nichts zu ihren Gunsten abzu leiten. 3 .3

Da die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Covid-19-Verord nun g Erwerbsaus fall), hat die Beschwerde gegnerin deren Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht

verneint.

Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein ge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Ver fahrens ist.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 ent schied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 ( Urk. 8/93 ) ab zuweisen sei (Urk. 2 S. 2) . Im selben Entscheid hielt sie fest, die Beschwer de führerin müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 2 2. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung bestehe (Urk. 2 S. 2).

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu zu spre chen seien ( Urk. 1 S. 2).

E. 1.2 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung

für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 202 0 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen ( Urk. 8/84). Weil die Beschwerdeführerin dagegen keine Ein sprache erhoben hat, ist die Leistung sablehnung für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1).

Die Leistungs ab leh nung für den Monat Dezember 202 0 kann im vor liegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden. 1 . 3

Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassen akten zu ent nehmen, dass A.___ mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021

ersucht hat

(Urk. 8/86/1).

Weil die Eheleute ihre Anträge stets zusammen eingereicht haben, l iesse sich aus dieser Eingabe zu Gunsten der B eschwerde führerin

ableiten, dass auch sie ihren Einsprachewillen recht zeitigt bekun det hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den for mellen Anfor derungen an eine rechtsgenügliche Einsprache aber nicht, weil sie von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterzeichnet wurde ( Art.

E. 1.3 X.___ und A.___ meldeten sich am 17. November 2020 zudem als Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an. In ihrer An meldung wiesen sie auf eine in der Ze itperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 er littene Umsatzeinbusse hi n (Urk. 8/16, Urk. 8/69/1). Das Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abge wie sen, weil keine Umsatzeinbusse von 55 Prozent und damit keine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne der in jener Zeitperiode gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erstellt war (Verfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/69). Die Ver fügung der Ausgleichskasse blieb unange fochten. In der Folge ging bei der Aus gleichs kasse am 6. Januar 2021 das An meldeformular AG und GmbH - Betriebs schlies sung ein , mit welchem X.___ und A.___ als Gesell schafterin beziehungsweise Gesell schafter der B.___ GmbH (Urk. 8/27/3-4) wegen

einer Betriebs schlies sung vom 22. Dezem ber 2020 bis 22. Januar 2021 (Urk. 8/27/2) eine Corona-Er werbs aus fallentschädigung beantragten (Urk. 8/27 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133 ) . Mit den am

4. Februar 2021 ver sandten Online-Formularen bean tragten sie sodann die Ausrich tung einer Entschädigung für den Zeit raum vom 22. De zember 2020 bis 31. Januar 2021 und gaben als nähere Beschreibung für den Betrieb der B.___ GmbH «Pilates Studio» an (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2 , Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133 ). Am 5. März 2021 beantrag ten sie eine Ent schä digung für die Betriebsschliessung vom 1. Februar bis 28. Februar 2021 (Urk. 8/75-76 , Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1 ). Mit Verfügung en vom 8. März 2021 lehnte die Ausgleichskasse die Anträge von X.___ und A.___ vom 6. Januar, 4. Februar und 5. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs aus fallentschädigung wegen Betriebs schliessung für die Monate Dezem ber 2020, Januar 2021 und Februar 2021 ab (Urk. 8/83-84). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller im Jahr 2019 kein Einkom men abgerechnet hätten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfül len würden (Urk. 8/83/1, Urk. 8/8

E. 1.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde füh rerin als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 ( Urk. 1) aber auch auf die Ent schä digung für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 2 . 2 .1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .1.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich die Beschwerdeführer in als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH

am

4. Februar,

5. März und

6. April 2021

für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/ 75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/87 , Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis März 202 1 betrifft ( Urk. 2, E. 1.3 vor ste hend ). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art.

E. 2 7. April 2012 im Handels register eingetragenen Einzelunternehmens

Y.___ , welches die Führung eines Pilatesstudios mit festinstallierten Geräten und den Unterricht und die Ausbildung nach der Pilates- Methode bezweckt . Sie

ist zudem Inhaberin des Einzelunter nehmens Z.___ , einer Ausbildungsschule für die

kla ssische Pilates-Methode . Dieses Einzelunternehmen wurde am 1 5. Juli 2013 in das Han delsregister eingetragen

( vgl. die Internet-Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ). Seit dem 15. Februar 2018 sind

X.___ sowie ihr Ehe mann,

A.___

( Urk. 9/144), zudem als Gesellschafterin und Geschäfts führerin sowie Gesell schafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH

im

Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Die Gesellschaft be zweckt die

Führung eines klas sischen Pilatesstudios mit Geräten und Aus bildung in klassischem Pilates, Personaltraining, Beratung, Reisen, Gesundheit und Fit ness . Die B.___ GmbH ist seit dem 1. März 2018 bei der Ausgleichskasse ange schlossen , anfänglich als Kontrollbetrieb

(Urk. 8/4).

E. 2.1 G egen den an sie gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzu heben und der Beschwerdeführer in seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei de r Beschwerdeführer in im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.»

E. 2.2 Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten der B.___ GmbH sowie de r Kassenakten der Beschwerdeführer in als Selb ständigerwerbenden , Urk. 8/1-133, Urk. 9/1- 234 ).

E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 30. August 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). D ie Beschwerdeführer in hielt mit Replik vom 27. Septem ber 2021 an ihre n Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest. Weiter beantragte sie , dass das Rechts begeh ren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Gericht am 28. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1. November 20 21 zur Kennt nis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 1. Juli 2021 (Urk.

9/228, Urk.

9/231, Urk.

9/233).

E. 3.2.1 Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat ange ord neten Betriebs schliessung

(E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

In den Lohnblättern der B.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 ( Urk. 8/41-52) wurde ein Bruttolohn der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat der Beschwerdeführerin jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen ( Urk. 8/41-52). Für die monatliche Über weisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kan tonal bank offenbar ein Dauer auf trag eingerichtet ( Urk. 13/1-2). Mit der Lohnmeldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 202 1 wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'888.80 deklariert ( Urk. 8/68 /3 ). Auch wenn die Zahlen betragsmässig nicht übereinstimmen, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an die Beschwerdeführer in im Jahr 2020

in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde

i n den Anmeldeformularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung angegeben, dass der Lohn der Beschwerde führerin in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe ( Urk. 8/33/4 ,

Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4 ). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Bruttolohn gemäss den Lohn blättern für das Jahr 2020 (Urk. 8/41-52) entspricht, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Sie hat somit keine Lohneinbu sse erlitten ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4 ). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ist nicht erfüllt.

E. 3.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit den Verfügungen vom 8. März 2021 abgewiesen hatte (Urk. 8/83-8 4), führte A.___ in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1) .

Dem widersprechend gaben die Beschwerdeführerin und A.___

in den am 6. April 2021 versand t en Online-Antrags formular en

für den Monat März erneut an, dass sie im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr.

3'274.-- erhalten haben (Urk. 8/87/3, Urk. 8/88/4 , Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133 ) . Deren Erklärung in der Einsprache vom 1 2. April 2021, wonach ihnen beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021

- erneut - ein « Fehler » unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht.

Wenn sich

die Beschwerde führerin und ihr Ehemann A.___ im Jahr 2020 eine n

Lohn von monatlich je netto

Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben ( Urk. 8/41-64 , Urk. 13/1-2) ,

ab Januar 2021 für

die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 1 2. April 2021,

Urk. 8/95) dann

aber je

ein « Darlehen » in der Höhe von Fr.

3'274.-- pro Monat

(Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4) - mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bisherigen Bruttolohn (Urk. 8/ 41-64 ) entspricht - benötigt haben sollen , so liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen ( im Hinblick auf die erwartete Entschädigung ) handelte, und nicht um ein «Darlehen» .

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Auf d ie

ersten Angaben der Beschwerdeführerin in den Antragsformularen , wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (unverändert) au sbezahlt worden sei ( vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse»; Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4 ) , ist daher abzustellen . Gemäss den Vorbringen der Beschwerdefüh rerin im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schr iftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). Die Beschwerde führerin vermag daraus mithin nichts zu ihren Gunsten abzu leiten. 3 .3

Da die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Covid-19-Verord nun g Erwerbsaus fall), hat die Beschwerde gegnerin deren Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht

verneint.

Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein ge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 4 / 1 ). Mit E-Mail-Nachricht vom 1 0. März 2021 bat A.___ die

Ausgleichkasse darum, «nochmals alles anzu schauen». Dazu hielt er unter anderem fest , dass er (in den Anmeldeformularen) für die Monate Januar und Februar 2021 angegeben habe, dass er einen Lohn ausbezahlt habe. Dies sei aber leider nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um eine Dar lehens aus zahlung gehandelt. X.___ und er hätten sich erst ab dem 1. Januar 2020 bei ihrer Firma anstellen lassen können, weil sie davor schon selbständig erwerbstätig gewesen seien und eine Übertragung auf die Firma erst auf diese s Datum hin möglich gewesen sei

( Urk. 8/86/1). Darauf antwortete d ie Ausgleich kasse nicht. Alsdann beantragten X.___ und A.___ am 6. April 2021, dass ihnen für den Monat März 2021 eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung aus zu rich ten sei ( Urk. 8/87-88 ). Diese Anträ g e lehnte die Ausgleichs kasse mit Ver fügungen vom 7. April 2021 ab ( Urk. 8/93, Urk. 8/94). Sie begrün dete dies im Wesentlichen damit , dass die Antrag stellerin und der Antragsteller gemäss ihren Angaben in der An mel dung im Monat März 2021 keinen Lohn ausfall erlitten hätten ( Urk. 8/93/1, Urk. 8/94/1). Dagegen erhoben X.___ und A.___ am 1 2. April 2021 Einsprache. Darin hielten sie fest , dass ihnen beim Ausfüllen der Online-Formulare für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten sich k eine Lohnzahlung en , sondern vielmehr eine Dar lehensauszahlung der GmbH an sie als Privatpersonen ausgerichtet . Diese Darlehens aus zahlung hätten sie tätigen müssen, um Rechnungen, Hypotheken etc. zu bezahlen. Die Darleh e nsauszahlung sei in den Online-Formularen fälsch licherweise als Lohn angegeben worden. Die Darleh e ns auszahlung sei im Wissen darum vorgenommen worden, dass sie - wie vom Bund verkündet - eine Lohnent schädigung bekommen würden und sie so das Geld an die GmbH zurück über weisen könnten ( Urk.

E. 8 /95 -96 ). In seiner E-Mail-Nachricht vom 2 0. Mai 2021 erkundigte sich A.___ bei der Ausgleichskasse nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache . Er führte unter anderem aus, dass er auf die Auszahlung der Entschädigung hoffe. X.___ und er hätten ihr Studio für 118 Tage schliessen müssen. In dieser Zeit hätten sie keine Einnahmen erzielt, weshalb er das Geld für die Bezahlung der privaten Rechnungen von ihrem Ersparten habe nehmen müssen

(Urk. 9/105). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache n vom 1 2. April 2021 m it ihren an X.___ und A.___

adressierten Einsprachee ntscheid en

vom 20. Mai 2021 (Urk. 2, Urk. 8/13 0 f. ) ab. 2.

E. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf

Art.

E. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2 .3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind

Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen;

und b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 2 . 4

2.4.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). 2 . 4 .2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem d ie Covid-19-Verordnung 2 , welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Insti tu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an ( Art. 1 Abs. 1 die ser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitness center sowie auch andere öffentlich zu gängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetrieb e für das Publikum geschlos sen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutz konzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Freizei tbetriebe - mithin auch Fitnesscenter

- wieder öffnen (vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

2 . 4 .3

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 8. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit. b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 2 2. Dezember 2020 name ntlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann

beschloss der Bundesrat i n seiner Sitzung vom 1 4. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag) . Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an. 3 . 3 .1

3 .1.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeord neten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit. a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die B.___ GmbH die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassi schem Pilates ( Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörper training zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilatestraining kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten statt finden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates , besucht am 8 . Dezember 2021). Auf der Homepage der B.___ GmbH sind Räumlichkeiten in C.___

und D.___

für ein Pilates training

mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet . Mit dem Link zum Stun den plan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von der Beschwerdeführerin sowie von anderen Trainerinnen und von A.___ geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es

gehörte somit zu den öffentlichen , für das Publikum

zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verordneten Massnahmen vom 2 2. Dezember 2020 bis 1 9. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2 . 4 .3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie Trainerin bei der B.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall erfüllt ist. 3 .1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür , dass diesbezüglich weiter e Abklärungen angezeigt seien . Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit für die

B.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende gemeldet sei. Alle drei Unter nehmen seien an der Strasse E.___ in C.___ gemeldet und

hätten einen ähn lichen Zweck. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Tätigkeit als Selbständig erwerbende mit dem Einzelunternehmen Z.___ einen Lohn ausbezahlt. Für diese Tätigkeit habe sie monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung einge reicht. Diese Gesuche seien weitgehend gutgeheissen worden. Es stelle sich des halb die Frage, wie weit die Einbussen der Beschwerde führerin nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien ( Urk. 7 S. 3).

Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215 ) . Der Besuch der Homepage

ergab

sodann , dass das Pilatesstudio der Eheleute X.___ und A.___

je ein Lokal in C.___ und D.___ hat. Es liegt

- soweit ersichtlich

aber nur ein Betrieb v or . Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der B.___ GmbH betrieben .

Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerde führerin ab Januar 2020 weiterhin als Selbständig erwerbende tätig gewesen war und ihr für die Zeitperiode n vom

17. März bis 16. September 2020 und vom 1. Januar bis 18. April 2021 zu Recht als Selb ständiger werbende

eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen Betriebs schliessung

ausbezahlt wurde ( Urk.

9/165 , Urk.

9/167-168 , Urk.

9/170-172, Urk.

9/174 , Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215, Urk. 9/ 225 ) , was aber nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens ist (E.

1 vorstehend) .

In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde sie für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständig erwerbende wie als Geschäftsführerin einer GmbH Erwerbsausfall ent schädi gungen geltend machen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 197 8 , ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen ( vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/28).

Sie ist Inhaber in d es

seit dem 2 7. April 2012 im Handels register eingetragenen Einzelunternehmens

Y.___ , welches die Führung eines Pilatesstudios mit festinstallierten Geräten und den Unterricht und die Ausbildung nach der Pilates- Methode bezweckt . Sie

ist zudem Inhaberin des Einzelunter nehmens Z.___ , einer Ausbildungsschule für die

kla ssische Pilates-Methode . Dieses Einzelunternehmen wurde am 1 5. Juli 2013 in das Han delsregister eingetragen

( vgl. die Internet-Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ). Seit dem 15. Februar 2018 sind

X.___ sowie ihr Ehe mann,

A.___

( Urk. 9/144), zudem als Gesellschafterin und Geschäfts führerin sowie Gesell schafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH

im

Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Die Gesellschaft be zweckt die

Führung eines klas sischen Pilatesstudios mit Geräten und Aus bildung in klassischem Pilates, Personaltraining, Beratung, Reisen, Gesundheit und Fit ness . Die B.___ GmbH ist seit dem 1. März 2018 bei der Ausgleichskasse ange schlossen , anfänglich als Kontrollbetrieb

(Urk. 8/4).

1.2

Am 29. März 2020 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___ mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Betriebsschliessung bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/ 158 ). Im An melde formular gab sie an, dass sie als selbständigerwerbende

Pilates trainerin und Ausbild nerin für Pilates tätig sei. Ihr Betrieb sei aufgrund der Bundesrats mass nah men seit de m 16. März 2020 geschlossen (Urk. 9/ 158 /2 -3 ). Danach richtete ihr die Ausgleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung aus ( Urk.

9/165 , Urk.

9/167-168 , Urk.

9/ 170-172, Urk.

9/174 ).

Anschliessend bezahlte die Aus gleichskasse

X.___ entsprechend ihrem Antrag vom 1 1. Januar 2021

für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 eine Erwerbs ersatz ent schä digung unter dem Titel e rhebliche Umsatzeinbussen/Selbständig er werbende Härtefälle aus (Urk. 9/ 195 ) . Es folgte die Ausrichtung einer Entschä digung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung für die Zeit periode vom 1. Januar bis 1 8. April 2021 ( Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215, Urk.

9/

225) und eine Entschädigung nach der Härtefallregelung für Selbständig erwerbende für den Zeit raum vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2021 (Urk.

9/228, Urk.

9/231, Urk.

9/233). 1.3

X.___ und A.___ meldeten sich am 17. November 2020 zudem als Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an. In ihrer An meldung wiesen sie auf eine in der Ze itperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 er littene Umsatzeinbusse hi n (Urk. 8/16, Urk. 8/69/1). Das Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abge wie sen, weil keine Umsatzeinbusse von 55 Prozent und damit keine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne der in jener Zeitperiode gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erstellt war (Verfügung vom 11. Februar 2021, Urk. 8/69). Die Ver fügung der Ausgleichskasse blieb unange fochten. In der Folge ging bei der Aus gleichs kasse am 6. Januar 2021 das An meldeformular AG und GmbH - Betriebs schlies sung ein , mit welchem X.___ und A.___ als Gesell schafterin beziehungsweise Gesell schafter der B.___ GmbH (Urk. 8/27/3-4) wegen

einer Betriebs schlies sung vom 22. Dezem ber 2020 bis 22. Januar 2021 (Urk. 8/27/2) eine Corona-Er werbs aus fallentschädigung beantragten (Urk. 8/27 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-133 ) . Mit den am

4. Februar 2021 ver sandten Online-Formularen bean tragten sie sodann die Ausrich tung einer Entschädigung für den Zeit raum vom 22. De zember 2020 bis 31. Januar 2021 und gaben als nähere Beschreibung für den Betrieb der B.___ GmbH «Pilates Studio» an (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2 , Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133 ). Am 5. März 2021 beantrag ten sie eine Ent schä digung für die Betriebsschliessung vom 1. Februar bis 28. Februar 2021 (Urk. 8/75-76 , Urk. 8/83/1, Urk. 8/84/1 ). Mit Verfügung en vom 8. März 2021 lehnte die Ausgleichskasse die Anträge von X.___ und A.___ vom 6. Januar, 4. Februar und 5. März 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs aus fallentschädigung wegen Betriebs schliessung für die Monate Dezem ber 2020, Januar 2021 und Februar 2021 ab (Urk. 8/83-84). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antrag stellerin und der Antragsteller im Jahr 2019 kein Einkom men abgerechnet hätten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfül len würden (Urk. 8/83/1, Urk. 8/8 4 / 1 ). Mit E-Mail-Nachricht vom 1 0. März 2021 bat A.___ die

Ausgleichkasse darum, «nochmals alles anzu schauen». Dazu hielt er unter anderem fest , dass er (in den Anmeldeformularen) für die Monate Januar und Februar 2021 angegeben habe, dass er einen Lohn ausbezahlt habe. Dies sei aber leider nicht der Fall gewesen. Es habe sich lediglich um eine Dar lehens aus zahlung gehandelt. X.___ und er hätten sich erst ab dem 1. Januar 2020 bei ihrer Firma anstellen lassen können, weil sie davor schon selbständig erwerbstätig gewesen seien und eine Übertragung auf die Firma erst auf diese s Datum hin möglich gewesen sei

( Urk. 8/86/1). Darauf antwortete d ie Ausgleich kasse nicht. Alsdann beantragten X.___ und A.___ am 6. April 2021, dass ihnen für den Monat März 2021 eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung aus zu rich ten sei ( Urk. 8/87-88 ). Diese Anträ g e lehnte die Ausgleichs kasse mit Ver fügungen vom 7. April 2021 ab ( Urk. 8/93, Urk. 8/94). Sie begrün dete dies im Wesentlichen damit , dass die Antrag stellerin und der Antragsteller gemäss ihren Angaben in der An mel dung im Monat März 2021 keinen Lohn ausfall erlitten hätten ( Urk. 8/93/1, Urk. 8/94/1). Dagegen erhoben X.___ und A.___ am 1 2. April 2021 Einsprache. Darin hielten sie fest , dass ihnen beim Ausfüllen der Online-Formulare für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten sich k eine Lohnzahlung en , sondern vielmehr eine Dar lehensauszahlung der GmbH an sie als Privatpersonen ausgerichtet . Diese Darlehens aus zahlung hätten sie tätigen müssen, um Rechnungen, Hypotheken etc. zu bezahlen. Die Darleh e nsauszahlung sei in den Online-Formularen fälsch licherweise als Lohn angegeben worden. Die Darleh e ns auszahlung sei im Wissen darum vorgenommen worden, dass sie - wie vom Bund verkündet - eine Lohnent schädigung bekommen würden und sie so das Geld an die GmbH zurück über weisen könnten ( Urk. 8 /95 -96 ). In seiner E-Mail-Nachricht vom 2 0. Mai 2021 erkundigte sich A.___ bei der Ausgleichskasse nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache . Er führte unter anderem aus, dass er auf die Auszahlung der Entschädigung hoffe. X.___ und er hätten ihr Studio für 118 Tage schliessen müssen. In dieser Zeit hätten sie keine Einnahmen erzielt, weshalb er das Geld für die Bezahlung der privaten Rechnungen von ihrem Ersparten habe nehmen müssen

(Urk. 9/105). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache n vom 1 2. April 2021 m it ihren an X.___ und A.___

adressierten Einsprachee ntscheid en

vom 20. Mai 2021 (Urk. 2, Urk. 8/13 0 f. ) ab. 2.

2.1

G egen den an sie gerichteten Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 erhob X.___ am 18. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzu heben und der Beschwerdeführer in seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in bzw. der Unterzeichnenden unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei de r Beschwerdeführer in im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie zusätzlich Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten der B.___ GmbH sowie de r Kassenakten der Beschwerdeführer in als Selb ständigerwerbenden , Urk. 8/1-133, Urk. 9/1- 234 ). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 30. August 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). D ie Beschwerdeführer in hielt mit Replik vom 27. Septem ber 2021 an ihre n Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest. Weiter beantragte sie , dass das Rechts begeh ren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerde gegnerin teilte dem Gericht am 28. Oktober 2021 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1. November 20 21 zur Kennt nis gebracht (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zunächst stellt sich die Frage, was Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu: BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1b) des vorliegenden Ver fahrens ist.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2021 ent schied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 7. April 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 ( Urk. 8/93 ) ab zuweisen sei (Urk. 2 S. 2) . Im selben Entscheid hielt sie fest, die Beschwer de führerin müsse beachten, dass für die ganze Zeitperiode vom 2 2. Dezember 2020 bis 31. März 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung bestehe (Urk. 2 S. 2).

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 20. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu zu spre chen seien ( Urk. 1 S. 2). 1.2

Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung

für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 202 0 mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesen ( Urk. 8/84). Weil die Beschwerdeführerin dagegen keine Ein sprache erhoben hat, ist die Leistung sablehnung für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1).

Die Leistungs ab leh nung für den Monat Dezember 202 0 kann im vor liegenden Verfahren somit nicht mehr überprüft werden. 1 . 3

Bezüglich der ebenfalls mit Verfügung vom 8. März 2021 abgewiesenen Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate Januar und Februar 2021 ist den Kassen akten zu ent nehmen, dass A.___ mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 um eine Überprüfung der Leistungsablehnung für die Monate Januar und Februar 2021

ersucht hat

(Urk. 8/86/1).

Weil die Eheleute ihre Anträge stets zusammen eingereicht haben, l iesse sich aus dieser Eingabe zu Gunsten der B eschwerde führerin

ableiten, dass auch sie ihren Einsprachewillen recht zeitigt bekun det hat. Die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 genügt den for mellen Anfor derungen an eine rechtsgenügliche Einsprache aber nicht, weil sie von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterzeichnet wurde ( Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf

Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ord nungen des Bundesrates zur Bew ältigung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Gesetz, und

Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sowie

Art. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Es

würde zudem an der erforder lichen Vertretungsvollmacht von

A.___

fehlen ( Art. 37 Abs. 2 ATSG). Auf die E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 antwortete die Beschwerdegegnerin zwar nicht ,

d ie Beschwerdeführerin

brachte mit der Einsprache vom 12. April 2021 aber erneut Einwände

betreffend die Monate Januar und Februar 2021 vor

(Urk. 8/95-96) und der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich gemäss seinem Wortlaut auch auf die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch die Antwort der Beschwerde geg nerin vom 2 2. Juni 2021 auf die Anfrage

von A.___

vom 20. Mai 2021, mit welcher sich dieser nach dem Stand der Bearbeitung seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 und seiner Einsprache vom 1 2. April 2021

erkun digte, Urk. 9/105). Das heisst, die Leistungsablehnung für die Monate Januar bis Februar 2021 ist

- entgegen dem Rubrum, worin lediglich auf die Verfügung vom 7. April 2021, nicht jedoch auf die Verfügungen vom 8. März 2021 Bezug genommen wird - ebenfalls Gegenstand des angefochte n en Ein spracheentscheids vom 20. Mai 2021 ( Urk. 2). 1.4

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde füh rerin als Person mit arbeit geberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH in den Monaten Januar bis März 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung hat. Soweit sich ihre Beschwerde vom 20. Mai 2021 ( Urk. 1) aber auch auf die Ent schä digung für den Zeitraum vom 2 2. bis 3 1. Dezember 2020 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 2 . 2 .1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .1.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

20. Mai 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich die Beschwerdeführer in als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH

am

4. Februar,

5. März und

6. April 2021

für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/33/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/ 75-76, Urk. 8/84/1, Urk. 8/87 , Urk. 8/93/1) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis März 202 1 betrifft ( Urk. 2, E. 1.3 vor ste hend ). Vorliegend sind somit das Covid-19-Gesetz

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwend bar , und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vor schriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fas sung zitiert. 2 . 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1

Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine

Umsat zeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, vom

19. Dezember

2020 bis 31. Mär z 2021 gültig gewesenen Fassung;

bis

18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent)

im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des form losen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2 .3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind

Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen;

und b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 2 . 4

2.4.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). 2 . 4 .2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem d ie Covid-19-Verordnung 2 , welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Insti tu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an ( Art. 1 Abs. 1 die ser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version waren Fitness center sowie auch andere öffentlich zu gängliche und Unterhaltungs- und Freizeitbetrieb e für das Publikum geschlos sen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 - nach den ersten beiden Lockerungsschritten per 27. April 2020 (u.a. Öffnung von Coiffeursalons mit Schutz konzepten) und per 11. Mai 2020 (u.a. Öffnung von Restaurants mit Schutzkonzepten) eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version) und die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können, konnten Freizei tbetriebe - mithin auch Fitnesscenter

- wieder öffnen (vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

2 . 4 .3

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 8. Dezember 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 5d Abs. 2 lit. b dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 2 2. Dezember 2020 name ntlich Sport- und Fitnesscenter wieder für das Publikum geschlossen. Alsdann

beschloss der Bundesrat i n seiner Sitzung vom 1 4. April 2021, dass unter anderen Fitnesscenter per 19. April 2021 wieder öffnen dürfen. Auch Sport in Innenräumen war wieder erlaubt (vgl. die Medienmitteilung vom selben Tag) . Der Bundesrat passte Art. 5d der Covid-19-Verordnung besondere Lage entsprechend an. 3 . 3 .1

3 .1.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeord neten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 lit. a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

Laut dem Handelsregistereintrag bezweckt die B.___ GmbH die Führung eines klassischen Pilatesstudios mit Geräten und Ausbildung in klassi schem Pilates ( Urk. 3/2). Unter der Pilates-Methode nach Joseph Hubertus Pilates (1883-1967) versteht man ein systematisches Ganzkörper training zur Kräftigung der Muskulatur, primär von Beckenboden-, Bauch- und Rückenmuskulatur. Das Pilatestraining kann auf der Matte und an speziell entwickelten Geräten statt finden (https://de.wikipedia.org/wiki/Pilates , besucht am 8 . Dezember 2021). Auf der Homepage der B.___ GmbH sind Räumlichkeiten in C.___

und D.___

für ein Pilates training

mit Dusche und Aufenthaltsraum abgebildet . Mit dem Link zum Stun den plan können Interessierte auf der Homepage direkt Kurse buchen. Die Kurse werden gemäss diesem Stundenplan von der Beschwerdeführerin sowie von anderen Trainerinnen und von A.___ geleitet. Das Pilatesstudio ist mit einem Fitnesscenter vergleichbar. Es

gehörte somit zu den öffentlichen , für das Publikum

zugänglichen Einrichtungen, welche gemäss den vom Bundesrat verordneten Massnahmen vom 2 2. Dezember 2020 bis 1 9. April 2021 geschlossen bleiben mussten (E. 2 . 4 .3 vorstehend). Aufgrund dieser behördlich angeordneten Massnahme hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie Trainerin bei der B.___ GmbH im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 unterbrechen müssen, weshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. a

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall erfüllt ist. 3 .1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür , dass diesbezüglich weiter e Abklärungen angezeigt seien . Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit für die

B.___ GmbH auch noch als Selbständigerwerbende gemeldet sei. Alle drei Unter nehmen seien an der Strasse E.___ in C.___ gemeldet und

hätten einen ähn lichen Zweck. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Tätigkeit als Selbständig erwerbende mit dem Einzelunternehmen Z.___ einen Lohn ausbezahlt. Für diese Tätigkeit habe sie monatliche Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung einge reicht. Diese Gesuche seien weitgehend gutgeheissen worden. Es stelle sich des halb die Frage, wie weit die Einbussen der Beschwerde führerin nicht bereits durch diese Entschädigung abgedeckt seien ( Urk. 7 S. 3).

Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 bereits eine Entschädigung für Selbständigerwerbende wegen Betriebsschliessung erhalten hat (Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215 ) . Der Besuch der Homepage

ergab

sodann , dass das Pilatesstudio der Eheleute X.___ und A.___

je ein Lokal in C.___ und D.___ hat. Es liegt

- soweit ersichtlich

aber nur ein Betrieb v or . Gemäss dem Impressum dieser Homepage wird das Pilatesstudio von der B.___ GmbH betrieben .

Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerde führerin ab Januar 2020 weiterhin als Selbständig erwerbende tätig gewesen war und ihr für die Zeitperiode n vom

17. März bis 16. September 2020 und vom 1. Januar bis 18. April 2021 zu Recht als Selb ständiger werbende

eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen Betriebs schliessung

ausbezahlt wurde ( Urk.

9/165 , Urk.

9/167-168 , Urk.

9/170-172, Urk.

9/174 , Urk. 9/ 204, Urk. 9/ 214-215, Urk. 9/ 225 ) , was aber nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens ist (E.

1 vorstehend) .

In der Tat wäre es mindestens rechtsmissbräuchlich, würde sie für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Selbständig erwerbende wie als Geschäftsführerin einer GmbH Erwerbsausfall ent schädi gungen geltend machen. 3.2

3.2.1

Im vorliegenden Verfahren ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH aufgrund der vom Bundesrat ange ord neten Betriebs schliessung

(E. 3.1.1 vorstehend) im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

In den Lohnblättern der B.___ GmbH für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2020 ( Urk. 8/41-52) wurde ein Bruttolohn der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'274.20 festgehalten. Die GmbH hat der Beschwerdeführerin jeweils einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 3'000.-- überwiesen ( Urk. 8/41-52). Für die monatliche Über weisung dieses Betrages wurde bei der Zürcher Kan tonal bank offenbar ein Dauer auf trag eingerichtet ( Urk. 13/1-2). Mit der Lohnmeldung für das Jahr 2020 vom 9. Februar 202 1 wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann ein AHV/IV/EO-Lohn in der Höhe von Fr. 40'888.80 deklariert ( Urk. 8/68 /3 ). Auch wenn die Zahlen betragsmässig nicht übereinstimmen, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH an die Beschwerdeführer in im Jahr 2020

in der Höhe von monatlich Fr. 3'000.-- um Lohnzahlungen gehandelt hat. Alsdann wurde

i n den Anmeldeformularen für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung angegeben, dass der Lohn der Beschwerde führerin in den Antragsmonaten Januar bis März 2021 jeweils Fr. 3'274.-- betragen habe ( Urk. 8/33/4 ,

Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4 ). Weil dieser Betrag (beinahe) dem Bruttolohn gemäss den Lohn blättern für das Jahr 2020 (Urk. 8/41-52) entspricht, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH sich den bisherigen Lohn im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 weiter ausgerichtet hat. Sie hat somit keine Lohneinbu sse erlitten ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2021.00024 vom 18. August 2021 E. 3.4 ). Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ist nicht erfüllt. 3.2.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 mit den Verfügungen vom 8. März 2021 abgewiesen hatte (Urk. 8/83-8 4), führte A.___ in seiner E-Mail-Nachricht vom 10. März 2021 aus, dass es sich bei den Zahlungen der GmbH im Januar und Februar 2021 um Darlehen gehandelt habe (Urk. 8/86/1) .

Dem widersprechend gaben die Beschwerdeführerin und A.___

in den am 6. April 2021 versand t en Online-Antrags formular en

für den Monat März erneut an, dass sie im Antragsmonat einen Lohn in der Höhe von je Fr.

3'274.-- erhalten haben (Urk. 8/87/3, Urk. 8/88/4 , Akten verzeichnis zu Urk. 8/1-133 ) . Deren Erklärung in der Einsprache vom 1 2. April 2021, wonach ihnen beim Ausfüllen des Formulars für den März 2021

- erneut - ein « Fehler » unterlaufen sein soll (Urk. 8/95), überzeugt daher nicht.

Wenn sich

die Beschwerde führerin und ihr Ehemann A.___ im Jahr 2020 eine n

Lohn von monatlich je netto

Fr. 3'000.-- ausbezahlt haben ( Urk. 8/41-64 , Urk. 13/1-2) ,

ab Januar 2021 für

die Bezahlung von Rechnungen, Hypotheken etc. (vgl. die Einsprache vom 1 2. April 2021,

Urk. 8/95) dann

aber je

ein « Darlehen » in der Höhe von Fr.

3'274.-- pro Monat

(Urk. 8/33/3-4, Urk. 8/75/3-4, Urk. 8/87/4, Urk. 8/88/4) - mithin einem Betrag, welcher fast exakt dem bisherigen Bruttolohn (Urk. 8/ 41-64 ) entspricht - benötigt haben sollen , so liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen ( im Hinblick auf die erwartete Entschädigung ) handelte, und nicht um ein «Darlehen» .

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts sodann in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Auf d ie

ersten Angaben der Beschwerdeführerin in den Antragsformularen , wonach der Lohn auch in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (unverändert) au sbezahlt worden sei ( vgl. auch Vermerk unter Lohnausfall: «Keine Einbusse»; Urk. 8/33/4, Urk. 8/75/4, Urk. 8/87/4 ) , ist daher abzustellen . Gemäss den Vorbringen der Beschwerdefüh rerin im vorliegenden Verfahren gibt es auch keine schr iftlichen Belege für die Darlehen (Urk. 12 S. 4). Die Beschwerde führerin vermag daraus mithin nichts zu ihren Gunsten abzu leiten. 3 .3

Da die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2021 keinen Erwerbs- oder Lohn ausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Covid-19-Verord nun g Erwerbsaus fall), hat die Beschwerde gegnerin deren Anspruch als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der B.___ GmbH auf eine Corona-Erwerbs aus fallentschädigung für diese Monate im Ergebnis zu Recht

verneint.

Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob - im Sinne einer Lückenfüllung der Verordnung - für die Bemessung der Entschädigung entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Lohnzahlungen 2020 abzustellen wäre, weil sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 keinen Lohn auszahlen liess .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein ge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher