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EE.2022.00064

Umsatzeinbusse einer Kosmetikerin, die über einen Maskentragdispens verfügt, ist nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen.

Zürich SozVersG · 2022-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ist für die Z.___ SA tätig, deren einzige Verwal tungsrätin sie ist . Die Z.___

SA bezweckt den Betrieb einer P r axis für umfassende Körperpflege, Massagen, kosmetische Behandlungen des Mannes sowie den Handel mit Waren und Verkauf von kosmetischen und ähnlichen Produkten ( Urk. 6/4). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeich nis, Urk. 6/1) beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . Mit Verfügung vom 1 7. April 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab ( Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ( Urk. 6/8) verneinte die Ausgleichskasse zudem einen Anspruch

von X.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung

für die Zeit vom 1 7. September bis 31. Oktober 202 0. Ab dem 1. Novem ber 2020 richtete die Ausgleichskasse X.___

e ine Corona-Erwerbs ersatze ntschädigung aus, und zwar für die Monate November 2020 bis April 2021 ( Urk. 6/9, Urk. 6/19, Urk. 6/20, Urk. 6/25) sowie Juni bis September 2021 ( Urk. 6/29, Urk. 6/33, 6/37, Urk. 6/40). Mit Verfügung en vom 18. Januar 2022 ( Urk. 6/47) und 2 3. Februar 2022 ( Urk. 6/50) verneinte die Ausgleichskasse hingegen einen Anspruch für die Monate Oktobe r und November 2021 bzw. Dezember 202 1. Gegen beide Verfügungen erhob X.___ Einsprache

( Urk. 6/48, Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 2 3. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung für die Monate Januar und Februar 2022 ( Urk. 6/58). Mit Einspracheent scheid vom 9. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Verfügungen vom 18. Januar und 2 3. Februar 2022 betreffend Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erhobene n Ein sprache n ab ( Urk. 2).

Am 1 3. Juli 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. April 2022 betreffend Anspruch für die Mon a te Januar und Februar 2022 ( Urk. 6/62). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2022

( Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-E r werbsersatzentschädigun g in der Höhe von Fr. 97.60 pro Tag ha be , eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Bes chwerdegeg nerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin , welche am 17. August 2022 die der Beschwerdeführer in für die Monate November 2020 bis April 2021 sowie Juni bis September 2021 ausbezahlte Entschädigungen zurückgefordert ( Urk. 6/65-71) und gleichentags neu festgesetzt hatte ( Urk. 6/73-82), beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 5. August 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. August 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezem ber 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig er werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig er werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ). 1. 4

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), ein Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse sowie der in den Monaten Oktober, Novem ber und Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstanden sei , dass die Beschwerdeführer in keine Maske habe tragen können , werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), gemäss

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 2 3. Juni 2021 ( Covid-19-Verord nung besondere Lage )

habe

jede Person in öffentlich zugänglichen Innenrä umen von Einrichtungen und Betrie ben eine Gesichtsmaske tragen müssen . Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d d er Verordnung seien diejenigen Personen von der Pflicht ausgenommen gewesen , die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch genommen hätten . In so lchen Fällen sei gemäss Schutz konzept des Schweizer Fachverbands für Kosmetik (SFK) jedoch von der Kosmetikerin zwingend eine Maske und ein Sprühschutz zu tragen gewesen . Sie selber könne und dürfe aus medizinischen Gründen jedoch k eine solche Schutz maske tragen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass Kunden, welche für eine Gesichtsbehandlung die Maske hätten abziehen müssen, ihre Termine abgesagt hätten , weil sie Angst vor einer möglichen Ansteckung gehabt hätten . Ihre Erwerbstätigkeit sei durch die vo n Bund und Kanton getroffenen Massnahmen somit direkt eingeschränkt gewesen . Diese Einschränkungen hätten zu einem massiven Umsatzrückgang geführt. Sie habe daher auch ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Entschädigung.

Der angefochtene Entscheid sei jedoch auch aufzuheben, weil die Beschwerde gegnerin sowohl in den Verfügungen vom 1 8. Januar und 2 3. Februar 2022 als auch im Einspracheentscheid

vom 9. Juni 2022 ihrer Begründungspfli c ht nicht genügend nachgekommen sei. Dies sei ein nicht heilbarer Mangel. Die genannten Entscheide enthielten zwar eine Begründung, doch gehe aus diese r in keiner Art und Weise hervor, weshalb bei gleich gebliebenen Verhältnissen der Anspruch im September 2021 noch anerkannt worden sei , ab Oktober 2021 aber plötzlich nicht mehr. Eine Änderung der Sach- und Rechtsla ge erge be sich dabei auch nicht aus dem von der Beschwerdege g nerin im Einspracheentscheid zitier t en Vorwort zu m KS CE. 3. 3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 ( Urk.

2) bzw. die Verfügungen vom 18. Januar ( Urk. 6/47) und 2 3. Februar 2022 ( Urk. 6/50) hinreichend begründet hat. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3

Aus den Verfügungen vom 1 8. Januar ( Urk. 6 /47) und 2 3. Februar 2022 (Urk. 6/50) sowie de m Einspracheentscheid

vom 9. Juni 2022 ( Urk. 2) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Zusammenhang zwischen den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton und der von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachten Umsatzeinbusse verneinte. Es geht aus ihren Entscheiden somit klar hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht , es fehle eine Begründung, weshalb bei unveränderte r Sach- und Rechtslage bis September 2021 eine Entschädigung erbracht worden sei, ab Oktober 2021 aber nicht mehr, l ässt sie ausser Acht, dass es sich bei den Corona-Erwerbsersatz- Taggeldleistungen nicht um eine Dauerleis tung im Sinne von Art. 17 ATSG handelt. Taggeldleistungen können grundsätz lich ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nunc et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler /Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30). Eine Begründu ng durch die Beschwerdegegnerin, weshalb der Anspruch ab Oktober 2021 anders beurteilt w u rde als für die Zeit davor , war daher nicht zwingend erforderlich. 4 .

Die Beschwerde führerin

betreibt ein Kosmetikstudio. Der Betrieb eines Kosmetik studios war in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 insoweit von behörd lichen Massnahmen betroffen, als für die Kosmetikerin die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bestand ( Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonderen Lage; vgl. auch Erläuterungen zur Covid-19-Ver ordn ung besondere Lage, Stand 2 3. Juni 2021 S. 5) . Die Beschwerdeführerin selbst verfügt jedoch über ein Attest, laut welche m sie au s medizinischen Gründen keine Maske tragen könne ( Urk. 6/46/5) . Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d Covid-19-Verordnung besondere Lage waren Personen, die nachweisen könne n , dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinische n , keine Gesichtsmaske tragen können, von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit. Die Beschwerdeführerin trug ent sprechend keine Gesichtsmaske. Die Kunden der Beschwerdeführerin mussten grundsätzlich eine Gesichtsmaske tragen, jedoch nicht bei Behandlungen im Gesicht ( Art. 6 Abs. 2 lit . d Covid -19-Verordnung besondere Lage). Die Masken tragpflicht beeinträchtigte somit den Betrieb des Kosmetikstudios nicht, trug die Beschwerdeführerin selbst doch keine Maske und war eine uneingeschränkte Behandlung der Kunden möglich (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 ; vgl. auch Urk. 6/55/6-7 ) . Die Beschwerdefüh rerin selbst begründet die geltend gemachte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der Kunden, sich anzustecken, weil sie – die Beschwerdeführerin – keine Gesichtsm aske habe tragen könne n . Bei der Angst der Kunden vo r einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme , sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Für eine dadurch erlittene Umsatzeinbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. E. 1.3) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ ist für die Z.___ SA tätig, deren einzige Verwal tungsrätin sie ist . Die Z.___

SA bezweckt den Betrieb einer P r axis für umfassende Körperpflege, Massagen, kosmetische Behandlungen des Mannes sowie den Handel mit Waren und Verkauf von kosmetischen und ähnlichen Produkten ( Urk. 6/4). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeich nis, Urk. 6/1) beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . Mit Verfügung vom 1 7. April 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab ( Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ( Urk. 6/8) verneinte die Ausgleichskasse zudem einen Anspruch

von X.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung

für die Zeit vom 1 7. September bis 31. Oktober 202 0. Ab dem 1. Novem ber 2020 richtete die Ausgleichskasse X.___

e ine Corona-Erwerbs ersatze ntschädigung aus, und zwar für die Monate November 2020 bis April 2021 ( Urk. 6/9, Urk. 6/19, Urk. 6/20, Urk. 6/25) sowie Juni bis September 2021 ( Urk. 6/29, Urk. 6/33, 6/37, Urk. 6/40). Mit Verfügung en vom 18. Januar 2022 ( Urk. 6/47) und 2 3. Februar 2022 ( Urk. 6/50) verneinte die Ausgleichskasse hingegen einen Anspruch für die Monate Oktobe r und November 2021 bzw. Dezember 202 1. Gegen beide Verfügungen erhob X.___ Einsprache

( Urk. 6/48, Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 2 3. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung für die Monate Januar und Februar 2022 ( Urk. 6/58). Mit Einspracheent scheid vom 9. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Verfügungen vom 18. Januar und 2 3. Februar 2022 betreffend Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erhobene n Ein sprache n ab ( Urk. 2).

Am 1 3. Juli 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. April 2022 betreffend Anspruch für die Mon a te Januar und Februar 2022 ( Urk. 6/62).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezem ber 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.

E. 2 Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2022

( Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-E r werbsersatzentschädigun g in der Höhe von Fr. 97.60 pro Tag ha be , eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Bes chwerdegeg nerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin , welche am 17. August 2022 die der Beschwerdeführer in für die Monate November 2020 bis April 2021 sowie Juni bis September 2021 ausbezahlte Entschädigungen zurückgefordert ( Urk. 6/65-71) und gleichentags neu festgesetzt hatte ( Urk. 6/73-82), beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 5. August 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. August 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), ein Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse sowie der in den Monaten Oktober, Novem ber und Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstanden sei , dass die Beschwerdeführer in keine Maske habe tragen können , werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), gemäss

Art.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig er werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig er werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.

E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 ( Urk.

2) bzw. die Verfügungen vom 18. Januar ( Urk. 6/47) und 2 3. Februar 2022 ( Urk. 6/50) hinreichend begründet hat.

E. 3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 3.3 Aus den Verfügungen vom 1 8. Januar ( Urk.

E. 4 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

E. 6 Abs. 2 lit . d Covid -19-Verordnung besondere Lage). Die Masken tragpflicht beeinträchtigte somit den Betrieb des Kosmetikstudios nicht, trug die Beschwerdeführerin selbst doch keine Maske und war eine uneingeschränkte Behandlung der Kunden möglich (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 ; vgl. auch Urk. 6/55/6-7 ) . Die Beschwerdefüh rerin selbst begründet die geltend gemachte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der Kunden, sich anzustecken, weil sie – die Beschwerdeführerin – keine Gesichtsm aske habe tragen könne n . Bei der Angst der Kunden vo r einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme , sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Für eine dadurch erlittene Umsatzeinbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. E. 1.3) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00064

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

30. November 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic.

iur . Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist für die Z.___ SA tätig, deren einzige Verwal tungsrätin sie ist . Die Z.___

SA bezweckt den Betrieb einer P r axis für umfassende Körperpflege, Massagen, kosmetische Behandlungen des Mannes sowie den Handel mit Waren und Verkauf von kosmetischen und ähnlichen Produkten ( Urk. 6/4). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeich nis, Urk. 6/1) beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . Mit Verfügung vom 1 7. April 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab ( Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ( Urk. 6/8) verneinte die Ausgleichskasse zudem einen Anspruch

von X.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung

für die Zeit vom 1 7. September bis 31. Oktober 202 0. Ab dem 1. Novem ber 2020 richtete die Ausgleichskasse X.___

e ine Corona-Erwerbs ersatze ntschädigung aus, und zwar für die Monate November 2020 bis April 2021 ( Urk. 6/9, Urk. 6/19, Urk. 6/20, Urk. 6/25) sowie Juni bis September 2021 ( Urk. 6/29, Urk. 6/33, 6/37, Urk. 6/40). Mit Verfügung en vom 18. Januar 2022 ( Urk. 6/47) und 2 3. Februar 2022 ( Urk. 6/50) verneinte die Ausgleichskasse hingegen einen Anspruch für die Monate Oktobe r und November 2021 bzw. Dezember 202 1. Gegen beide Verfügungen erhob X.___ Einsprache

( Urk. 6/48, Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 2 3. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse auch einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung für die Monate Januar und Februar 2022 ( Urk. 6/58). Mit Einspracheent scheid vom 9. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Verfügungen vom 18. Januar und 2 3. Februar 2022 betreffend Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erhobene n Ein sprache n ab ( Urk. 2).

Am 1 3. Juli 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. April 2022 betreffend Anspruch für die Mon a te Januar und Februar 2022 ( Urk. 6/62). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2022

( Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-E r werbsersatzentschädigun g in der Höhe von Fr. 97.60 pro Tag ha be , eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Bes chwerdegeg nerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin , welche am 17. August 2022 die der Beschwerdeführer in für die Monate November 2020 bis April 2021 sowie Juni bis September 2021 ausbezahlte Entschädigungen zurückgefordert ( Urk. 6/65-71) und gleichentags neu festgesetzt hatte ( Urk. 6/73-82), beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 5. August 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. August 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezem ber 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig er werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig er werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ). 1. 4

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), ein Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse sowie der in den Monaten Oktober, Novem ber und Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstanden sei , dass die Beschwerdeführer in keine Maske habe tragen können , werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), gemäss

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 2 3. Juni 2021 ( Covid-19-Verord nung besondere Lage )

habe

jede Person in öffentlich zugänglichen Innenrä umen von Einrichtungen und Betrie ben eine Gesichtsmaske tragen müssen . Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d d er Verordnung seien diejenigen Personen von der Pflicht ausgenommen gewesen , die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch genommen hätten . In so lchen Fällen sei gemäss Schutz konzept des Schweizer Fachverbands für Kosmetik (SFK) jedoch von der Kosmetikerin zwingend eine Maske und ein Sprühschutz zu tragen gewesen . Sie selber könne und dürfe aus medizinischen Gründen jedoch k eine solche Schutz maske tragen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass Kunden, welche für eine Gesichtsbehandlung die Maske hätten abziehen müssen, ihre Termine abgesagt hätten , weil sie Angst vor einer möglichen Ansteckung gehabt hätten . Ihre Erwerbstätigkeit sei durch die vo n Bund und Kanton getroffenen Massnahmen somit direkt eingeschränkt gewesen . Diese Einschränkungen hätten zu einem massiven Umsatzrückgang geführt. Sie habe daher auch ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Entschädigung.

Der angefochtene Entscheid sei jedoch auch aufzuheben, weil die Beschwerde gegnerin sowohl in den Verfügungen vom 1 8. Januar und 2 3. Februar 2022 als auch im Einspracheentscheid

vom 9. Juni 2022 ihrer Begründungspfli c ht nicht genügend nachgekommen sei. Dies sei ein nicht heilbarer Mangel. Die genannten Entscheide enthielten zwar eine Begründung, doch gehe aus diese r in keiner Art und Weise hervor, weshalb bei gleich gebliebenen Verhältnissen der Anspruch im September 2021 noch anerkannt worden sei , ab Oktober 2021 aber plötzlich nicht mehr. Eine Änderung der Sach- und Rechtsla ge erge be sich dabei auch nicht aus dem von der Beschwerdege g nerin im Einspracheentscheid zitier t en Vorwort zu m KS CE. 3. 3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2022 ( Urk.

2) bzw. die Verfügungen vom 18. Januar ( Urk. 6/47) und 2 3. Februar 2022 ( Urk. 6/50) hinreichend begründet hat. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3

Aus den Verfügungen vom 1 8. Januar ( Urk. 6 /47) und 2 3. Februar 2022 (Urk. 6/50) sowie de m Einspracheentscheid

vom 9. Juni 2022 ( Urk. 2) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Zusammenhang zwischen den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton und der von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachten Umsatzeinbusse verneinte. Es geht aus ihren Entscheiden somit klar hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht , es fehle eine Begründung, weshalb bei unveränderte r Sach- und Rechtslage bis September 2021 eine Entschädigung erbracht worden sei, ab Oktober 2021 aber nicht mehr, l ässt sie ausser Acht, dass es sich bei den Corona-Erwerbsersatz- Taggeldleistungen nicht um eine Dauerleis tung im Sinne von Art. 17 ATSG handelt. Taggeldleistungen können grundsätz lich ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nunc et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler /Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30). Eine Begründu ng durch die Beschwerdegegnerin, weshalb der Anspruch ab Oktober 2021 anders beurteilt w u rde als für die Zeit davor , war daher nicht zwingend erforderlich. 4 .

Die Beschwerde führerin

betreibt ein Kosmetikstudio. Der Betrieb eines Kosmetik studios war in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 insoweit von behörd lichen Massnahmen betroffen, als für die Kosmetikerin die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bestand ( Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonderen Lage; vgl. auch Erläuterungen zur Covid-19-Ver ordn ung besondere Lage, Stand 2 3. Juni 2021 S. 5) . Die Beschwerdeführerin selbst verfügt jedoch über ein Attest, laut welche m sie au s medizinischen Gründen keine Maske tragen könne ( Urk. 6/46/5) . Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . d Covid-19-Verordnung besondere Lage waren Personen, die nachweisen könne n , dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinische n , keine Gesichtsmaske tragen können, von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit. Die Beschwerdeführerin trug ent sprechend keine Gesichtsmaske. Die Kunden der Beschwerdeführerin mussten grundsätzlich eine Gesichtsmaske tragen, jedoch nicht bei Behandlungen im Gesicht ( Art. 6 Abs. 2 lit . d Covid -19-Verordnung besondere Lage). Die Masken tragpflicht beeinträchtigte somit den Betrieb des Kosmetikstudios nicht, trug die Beschwerdeführerin selbst doch keine Maske und war eine uneingeschränkte Behandlung der Kunden möglich (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 ; vgl. auch Urk. 6/55/6-7 ) . Die Beschwerdefüh rerin selbst begründet die geltend gemachte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der Kunden, sich anzustecken, weil sie – die Beschwerdeführerin – keine Gesichtsm aske habe tragen könne n . Bei der Angst der Kunden vo r einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme , sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Für eine dadurch erlittene Umsatzeinbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. E. 1.3) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler