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EE.2022.00045

Der Beschwerdeführer ist als selbständigerwerber Projektentwickler im Bereich Recycling tätig. Die Abweisung seines Antrags auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat Oktober 2021 mit der Begründung, seine Erwerbstätigkeit sei damals nicht mehr erheblich durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt worden, ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2022-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 52 , betreut als selbständiger Unternehmensberater Projektentwicklungen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recy cling, speziell Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2 ). Er ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als Selbstän digerwerbs tätiger angeschlossen (vgl. Urk. 6/2/1). Am 1 6 . Ap r il 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/32 - 33 ). In der Folge wurde ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung nach der so genannten Härtefallregelung aus ge richtet (Urk. 6/3 3-34 , Urk. 6/ 3 7 -39 , Urk. 6/ 4 1). Alsdann bean tragte er mit einem bei der Ausgleichskasse am

14. April 2021 eingegangenen Anmeldeformular (vgl. Urk. 6 /84 / 1 ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Monat Januar 2021 ( Urk. 6/82 ). Zur Begründung führte er aus, dass er in diesem Monat keinen Umsatz habe ge nerieren können, weil er sein Hauptmandat und kleinere Mandate «wegen Corona» per 31. Dezember 2020 verloren habe (Urk. 6/82/3). Aufgrund diese s und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom

1. Januar bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheb licher Umsatzeinbusse ausbe zahlt (Urk. 6/ 8 4 , Urk. 6/ 89-90 , Urk. 6/104 , Urk. 6/ 108 , Urk. 6/ 110 , Urk. 6/ 113 ). Ein e solche Entschädigung beantragte

X.___

in der Folge am

1. November 2021 (vgl. Urk. 6 /116/1 ) auch für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/ 114 ) . Er be gründete dies damit, dass er seit den Mandatsverlusten per Ende 2020 trotz seiner Akquisitions bemühungen bis Ende Oktober 2021 noch kein Einkommen habe generieren können (Urk. 6/114/3). Mit Verfügung vom 2 2 . November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/ 116 ). In ihrer Ver fügung erwog sie , dass als einzig e behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikats pflicht, die im Inneren von Restau rants, Kultur- und Freizeitein richtungen sowie an Veran stal tungen gelte , in Kraft sei . Für Personen deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht einge schränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallent schä digung ab dem 1. September 2021 ( Urk. 6/116/1 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6 . Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/ 120 ) . Die Ausgleichskasse teilte ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass für die Bearbeitung seiner Ein sprache weitere Unterlagen benötigt würden , und bat ihn , die im Schreiben näher bezeichneten Unterlagen einzu reichen (Urk. 6/121). Am 18. Februar 2022 führte der Einsprecher deswegen mit einer Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse ein Telefongespräch (Urk. 6/135). Als er sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess, setzte d ie Ausgleichskasse ihm mit Schreiben vom 4. April 2022 für die Einreichung der einverlangten Unter lagen eine Frist bis

29. April 2022 (Urk.

6/122). Nach der Prüfung der vom Ein spr e che r

darauf mit Eingabe vom 27.

April 2022 (Urk. 6/123/1) eingereichten Unterlagen (Urk. 6/124/1-9) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6.

Dezember 2021 mit Einspracheentscheid vom

2. Mai 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ mit einer vom 31. Mai 2022 datierten und am 4. Juni 2022 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie dazu gehöriger Briefumschlag). Er

beantragte sinngemäss , dass ihm

in Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 2. Mai 2022 für den Monat Oktober 2021 e ine

Corona-Erwerbsaus fall entschädigung auszubezahlen sei (Urk. 1 S. 2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 17 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 139 ), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 20. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art . 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art . 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 1.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stan d: 20. September

2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.

2.1

Wie hiervor festgehalten, hat der Bundesrat als Verordnungsgeber m it Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a der Covid-19-Verordnun g (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetz gebers in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung umgesetzt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut

wird für die Ausrichtung einer Entschädigung des Erwerbsausfalls vor aus gesetzt , dass

die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusam menhang mit der Bewältigun g der Covid-19-Epidemie unterbro chen

oder mass geblich ein schrän k t

werden musste . Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen de r Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag ). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behörd lichen Massnahmen stetig angepasst wurde n .

Wie die Beschwerdegegnerin zu tref fend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmen den Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen (vgl. dazu etwa die Medien mitte i lung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundes rat für den 26. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte )

gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge geben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).

W eil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 geht (Urk. 1 S. 2, Urk. 2) , ist hier entscheidend , ob seine Erwerbs tätig keit in diesem Monat durch behördliche Massnahme n massgeblich eingeschränkt war. Ent gegen d er Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ) muss eine Veränderung seiner Erwerb situation seit Ende September 2021 nicht nachgewiesen werden. 2.2

Zu seiner Tätigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er

Projektent wick lun gen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recycling betreue. Er sei ein Experte für Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2). Hierzu findet sich bei den Kassenakten das Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 mit welchem diese das mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Mandat mit dem Namen « Z.___ .ch »

per 31. Dezember 2020 aufgelöst hat (Urk. 6/83) . Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben und macht geltend, dass er diesen Auftrag aufgrund behördliche r Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verloren habe (Urk. 1 S. 1), was sich - wie seiner Begrün dung des Antrag s auf eine Corona-Erwerbs ausfallsent schädigung vom 1.

November 2021 zu entnehmen ist (Urk. 6/114/3) - in der Folge auch noch auf den Oktober 2021 ausgewirkt habe . Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 nicht ergibt. Dem Schreiben ist viel mehr zu entnehmen, dass ihn die Gesellschaft bei Bedarf auch in Zukunft beauf tragen werde (Urk. 6/83) , was offensichtlich d e nn auch geschah , denn die Y.___ AG hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Fr.

7'275.-- auf sein Privatkonto überwiesen (Urk. 6/124/4). Der Beschwerde führer bringt vor, dass ihn die behördlichen Massnahmen, namentlich die Maskenpflicht, bei seinen Akquisitions bemühungen behindert hätten (Urk. 1 S. 2).

Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen sind aber zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerdeführer seine Ende 2020 verlorenen Aufträge nicht ersetzen bzw. zurückgewinnen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaft lichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensp rioritäten, auf die anhal tende mangelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser E influss nicht mehr aus , um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer

am 18. Februar 2022 aus führte , dass er im Dezember 2021 gute Aufträge erhalten habe, welche ihn völlig auslasten würden (Urk. 6/135). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2021 von den behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen sein soll, wenn er im Dezember 2021 trotz der vom Bundesrat per 6. Dezember 2021 wieder verstärkten Mass nahmen gegen die Covid-19-Pandemie (inklusive Ausweitung der Maskenpflicht, vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Dezember 2021) bei der A uf tra g sbeschaffung

erneut reüssieren konnte. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Projektentwickler im Bereich Recycling im Oktober 2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden.

2.3

Und schliesslich ist zu festzuhalten , dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 1 S. 2) von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2) soll ihm an jenem Tag gesagt wor den sein, dass mit seiner Anmeldung «alles in Ordnung» sei, «nur in der Verar beitung

bestünden Rückstände». Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass sein Gesuch noch bearbeitet werde, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass dieses Gesuch auch gut ge heissen werde. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 52 , betreut als selbständiger Unternehmensberater Projektentwicklungen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recy cling, speziell Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2 ). Er ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als Selbstän digerwerbs tätiger angeschlossen (vgl. Urk. 6/2/1). Am 1

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) .

E. 1.2 Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stan d: 20. September

2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.

2.1

Wie hiervor festgehalten, hat der Bundesrat als Verordnungsgeber m it Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a der Covid-19-Verordnun g (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetz gebers in Art.

E. 6 . Ap r il 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/32 - 33 ). In der Folge wurde ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung nach der so genannten Härtefallregelung aus ge richtet (Urk. 6/3 3-34 , Urk. 6/ 3

E. 7 -39 , Urk. 6/ 4 1). Alsdann bean tragte er mit einem bei der Ausgleichskasse am

14. April 2021 eingegangenen Anmeldeformular (vgl. Urk. 6 /84 / 1 ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Monat Januar 2021 ( Urk. 6/82 ). Zur Begründung führte er aus, dass er in diesem Monat keinen Umsatz habe ge nerieren können, weil er sein Hauptmandat und kleinere Mandate «wegen Corona» per 31. Dezember 2020 verloren habe (Urk. 6/82/3). Aufgrund diese s und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom

1. Januar bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheb licher Umsatzeinbusse ausbe zahlt (Urk. 6/

E. 8 4 , Urk. 6/ 89-90 , Urk. 6/104 , Urk. 6/ 108 , Urk. 6/ 110 , Urk. 6/ 113 ). Ein e solche Entschädigung beantragte

X.___

in der Folge am

1. November 2021 (vgl. Urk. 6 /116/1 ) auch für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/ 114 ) . Er be gründete dies damit, dass er seit den Mandatsverlusten per Ende 2020 trotz seiner Akquisitions bemühungen bis Ende Oktober 2021 noch kein Einkommen habe generieren können (Urk. 6/114/3). Mit Verfügung vom 2 2 . November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/ 116 ). In ihrer Ver fügung erwog sie , dass als einzig e behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikats pflicht, die im Inneren von Restau rants, Kultur- und Freizeitein richtungen sowie an Veran stal tungen gelte , in Kraft sei . Für Personen deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht einge schränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallent schä digung ab dem 1. September 2021 ( Urk. 6/116/1 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6 . Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/ 120 ) . Die Ausgleichskasse teilte ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass für die Bearbeitung seiner Ein sprache weitere Unterlagen benötigt würden , und bat ihn , die im Schreiben näher bezeichneten Unterlagen einzu reichen (Urk. 6/121). Am 18. Februar 2022 führte der Einsprecher deswegen mit einer Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse ein Telefongespräch (Urk. 6/135). Als er sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess, setzte d ie Ausgleichskasse ihm mit Schreiben vom 4. April 2022 für die Einreichung der einverlangten Unter lagen eine Frist bis

29. April 2022 (Urk.

6/122). Nach der Prüfung der vom Ein spr e che r

darauf mit Eingabe vom 27.

April 2022 (Urk. 6/123/1) eingereichten Unterlagen (Urk. 6/124/1-9) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6.

Dezember 2021 mit Einspracheentscheid vom

2. Mai 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ mit einer vom 31. Mai 2022 datierten und am 4. Juni 2022 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie dazu gehöriger Briefumschlag). Er

beantragte sinngemäss , dass ihm

in Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 2. Mai 2022 für den Monat Oktober 2021 e ine

Corona-Erwerbsaus fall entschädigung auszubezahlen sei (Urk. 1 S. 2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 17 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 139 ), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 20. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.

E. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung umgesetzt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut

wird für die Ausrichtung einer Entschädigung des Erwerbsausfalls vor aus gesetzt , dass

die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusam menhang mit der Bewältigun g der Covid-19-Epidemie unterbro chen

oder mass geblich ein schrän k t

werden musste . Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen de r Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag ). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behörd lichen Massnahmen stetig angepasst wurde n .

Wie die Beschwerdegegnerin zu tref fend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmen den Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen (vgl. dazu etwa die Medien mitte i lung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundes rat für den 26. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte )

gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge geben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).

W eil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 geht (Urk. 1 S. 2, Urk. 2) , ist hier entscheidend , ob seine Erwerbs tätig keit in diesem Monat durch behördliche Massnahme n massgeblich eingeschränkt war. Ent gegen d er Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ) muss eine Veränderung seiner Erwerb situation seit Ende September 2021 nicht nachgewiesen werden. 2.2

Zu seiner Tätigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er

Projektent wick lun gen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recycling betreue. Er sei ein Experte für Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2). Hierzu findet sich bei den Kassenakten das Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 mit welchem diese das mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Mandat mit dem Namen « Z.___ .ch »

per 31. Dezember 2020 aufgelöst hat (Urk. 6/83) . Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben und macht geltend, dass er diesen Auftrag aufgrund behördliche r Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verloren habe (Urk. 1 S. 1), was sich - wie seiner Begrün dung des Antrag s auf eine Corona-Erwerbs ausfallsent schädigung vom 1.

November 2021 zu entnehmen ist (Urk. 6/114/3) - in der Folge auch noch auf den Oktober 2021 ausgewirkt habe . Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 nicht ergibt. Dem Schreiben ist viel mehr zu entnehmen, dass ihn die Gesellschaft bei Bedarf auch in Zukunft beauf tragen werde (Urk. 6/83) , was offensichtlich d e nn auch geschah , denn die Y.___ AG hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Fr.

7'275.-- auf sein Privatkonto überwiesen (Urk. 6/124/4). Der Beschwerde führer bringt vor, dass ihn die behördlichen Massnahmen, namentlich die Maskenpflicht, bei seinen Akquisitions bemühungen behindert hätten (Urk. 1 S. 2).

Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen sind aber zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerdeführer seine Ende 2020 verlorenen Aufträge nicht ersetzen bzw. zurückgewinnen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaft lichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensp rioritäten, auf die anhal tende mangelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser E influss nicht mehr aus , um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer

am 18. Februar 2022 aus führte , dass er im Dezember 2021 gute Aufträge erhalten habe, welche ihn völlig auslasten würden (Urk. 6/135). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2021 von den behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen sein soll, wenn er im Dezember 2021 trotz der vom Bundesrat per 6. Dezember 2021 wieder verstärkten Mass nahmen gegen die Covid-19-Pandemie (inklusive Ausweitung der Maskenpflicht, vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Dezember 2021) bei der A uf tra g sbeschaffung

erneut reüssieren konnte. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Projektentwickler im Bereich Recycling im Oktober 2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden.

2.3

Und schliesslich ist zu festzuhalten , dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 1 S. 2) von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2) soll ihm an jenem Tag gesagt wor den sein, dass mit seiner Anmeldung «alles in Ordnung» sei, «nur in der Verar beitung

bestünden Rückstände». Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass sein Gesuch noch bearbeitet werde, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass dieses Gesuch auch gut ge heissen werde. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00045

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 52 , betreut als selbständiger Unternehmensberater Projektentwicklungen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recy cling, speziell Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2 ). Er ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleich kasse, als Selbstän digerwerbs tätiger angeschlossen (vgl. Urk. 6/2/1). Am 1 6 . Ap r il 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/32 - 33 ). In der Folge wurde ihm für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung nach der so genannten Härtefallregelung aus ge richtet (Urk. 6/3 3-34 , Urk. 6/ 3 7 -39 , Urk. 6/ 4 1). Alsdann bean tragte er mit einem bei der Ausgleichskasse am

14. April 2021 eingegangenen Anmeldeformular (vgl. Urk. 6 /84 / 1 ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für den Monat Januar 2021 ( Urk. 6/82 ). Zur Begründung führte er aus, dass er in diesem Monat keinen Umsatz habe ge nerieren können, weil er sein Hauptmandat und kleinere Mandate «wegen Corona» per 31. Dezember 2020 verloren habe (Urk. 6/82/3). Aufgrund diese s und der in der Folge gestellten, entsprechenden Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom

1. Januar bis 30. September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheb licher Umsatzeinbusse ausbe zahlt (Urk. 6/ 8 4 , Urk. 6/ 89-90 , Urk. 6/104 , Urk. 6/ 108 , Urk. 6/ 110 , Urk. 6/ 113 ). Ein e solche Entschädigung beantragte

X.___

in der Folge am

1. November 2021 (vgl. Urk. 6 /116/1 ) auch für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/ 114 ) . Er be gründete dies damit, dass er seit den Mandatsverlusten per Ende 2020 trotz seiner Akquisitions bemühungen bis Ende Oktober 2021 noch kein Einkommen habe generieren können (Urk. 6/114/3). Mit Verfügung vom 2 2 . November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 (Urk. 6/ 116 ). In ihrer Ver fügung erwog sie , dass als einzig e behördliche Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus) seitens des Bundes nur noch die Zertifikats pflicht, die im Inneren von Restau rants, Kultur- und Freizeitein richtungen sowie an Veran stal tungen gelte , in Kraft sei . Für Personen deren Erwerbstätigkeit nicht von der Zertifikatspflicht einge schränkt werde, erlösche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallent schä digung ab dem 1. September 2021 ( Urk. 6/116/1 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6 . Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/ 120 ) . Die Ausgleichskasse teilte ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass für die Bearbeitung seiner Ein sprache weitere Unterlagen benötigt würden , und bat ihn , die im Schreiben näher bezeichneten Unterlagen einzu reichen (Urk. 6/121). Am 18. Februar 2022 führte der Einsprecher deswegen mit einer Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse ein Telefongespräch (Urk. 6/135). Als er sich in der Folge nicht mehr vernehmen liess, setzte d ie Ausgleichskasse ihm mit Schreiben vom 4. April 2022 für die Einreichung der einverlangten Unter lagen eine Frist bis

29. April 2022 (Urk.

6/122). Nach der Prüfung der vom Ein spr e che r

darauf mit Eingabe vom 27.

April 2022 (Urk. 6/123/1) eingereichten Unterlagen (Urk. 6/124/1-9) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6.

Dezember 2021 mit Einspracheentscheid vom

2. Mai 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ mit einer vom 31. Mai 2022 datierten und am 4. Juni 2022 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie dazu gehöriger Briefumschlag). Er

beantragte sinngemäss , dass ihm

in Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 2. Mai 2022 für den Monat Oktober 2021 e ine

Corona-Erwerbsaus fall entschädigung auszubezahlen sei (Urk. 1 S. 2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 17 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 139 ), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 20. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art . 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art . 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 1.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stan d: 20. September

2021) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.

2.1

Wie hiervor festgehalten, hat der Bundesrat als Verordnungsgeber m it Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a der Covid-19-Verordnun g (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetz gebers in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung umgesetzt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut

wird für die Ausrichtung einer Entschädigung des Erwerbsausfalls vor aus gesetzt , dass

die Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusam menhang mit der Bewältigun g der Covid-19-Epidemie unterbro chen

oder mass geblich ein schrän k t

werden musste . Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen de r Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag ). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behörd lichen Massnahmen stetig angepasst wurde n .

Wie die Beschwerdegegnerin zu tref fend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmen den Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen (vgl. dazu etwa die Medien mitte i lung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundes rat für den 26. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte )

gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge geben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).

W eil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 geht (Urk. 1 S. 2, Urk. 2) , ist hier entscheidend , ob seine Erwerbs tätig keit in diesem Monat durch behördliche Massnahme n massgeblich eingeschränkt war. Ent gegen d er Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ) muss eine Veränderung seiner Erwerb situation seit Ende September 2021 nicht nachgewiesen werden. 2.2

Zu seiner Tätigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er

Projektent wick lun gen im In- und Ausland in den Bereichen Ökologie und Recycling betreue. Er sei ein Experte für Kunststoffrecycling (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/32/1-2). Hierzu findet sich bei den Kassenakten das Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 mit welchem diese das mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Mandat mit dem Namen « Z.___ .ch »

per 31. Dezember 2020 aufgelöst hat (Urk. 6/83) . Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben und macht geltend, dass er diesen Auftrag aufgrund behördliche r Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verloren habe (Urk. 1 S. 1), was sich - wie seiner Begrün dung des Antrag s auf eine Corona-Erwerbs ausfallsent schädigung vom 1.

November 2021 zu entnehmen ist (Urk. 6/114/3) - in der Folge auch noch auf den Oktober 2021 ausgewirkt habe . Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 19. November 2020 nicht ergibt. Dem Schreiben ist viel mehr zu entnehmen, dass ihn die Gesellschaft bei Bedarf auch in Zukunft beauf tragen werde (Urk. 6/83) , was offensichtlich d e nn auch geschah , denn die Y.___ AG hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 Fr.

7'275.-- auf sein Privatkonto überwiesen (Urk. 6/124/4). Der Beschwerde führer bringt vor, dass ihn die behördlichen Massnahmen, namentlich die Maskenpflicht, bei seinen Akquisitions bemühungen behindert hätten (Urk. 1 S. 2).

Mit schrittweiser Aufhebung von Restriktionen sind aber zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerdeführer seine Ende 2020 verlorenen Aufträge nicht ersetzen bzw. zurückgewinnen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaft lichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensp rioritäten, auf die anhal tende mangelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser E influss nicht mehr aus , um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer

am 18. Februar 2022 aus führte , dass er im Dezember 2021 gute Aufträge erhalten habe, welche ihn völlig auslasten würden (Urk. 6/135). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2021 von den behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen sein soll, wenn er im Dezember 2021 trotz der vom Bundesrat per 6. Dezember 2021 wieder verstärkten Mass nahmen gegen die Covid-19-Pandemie (inklusive Ausweitung der Maskenpflicht, vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Dezember 2021) bei der A uf tra g sbeschaffung

erneut reüssieren konnte. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Projektentwickler im Bereich Recycling im Oktober 2021 durch behörd liche Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich einge schränkt war (Urk. 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden.

2.3

Und schliesslich ist zu festzuhalten , dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 1 S. 2) von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2) soll ihm an jenem Tag gesagt wor den sein, dass mit seiner Anmeldung «alles in Ordnung» sei, «nur in der Verar beitung

bestünden Rückstände». Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass sein Gesuch noch bearbeitet werde, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass dieses Gesuch auch gut ge heissen werde. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher