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EE.2022.00036

Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Designer für digitale und gedruckte Medien tätig. Keine substantiellen Vorbringen, dass seine Erwerbstätigkeit im November und Oktober 2021 erheblich durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt wurde; Mitwirkungspflichten und Untersuchungsgrundsatz.

Zürich SozVersG · 2022-08-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 76 , erbringt unter der Firmenbezeichnung Z.___ in der Bra n che Design ( Urk. 6/4/1). Er ist seit dem 1. Januar 2015 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich kasse, als Selbstän digerwerbs täti ger angeschlossen (Urk. 6/8/3 ). Am 20 . April 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/5 2- 5 3). In der Folge wurde ihm für die Zeit periode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung nach der so genannten Härtefall r ege lung aus ge richtet (Urk. 6/53-5 4, Urk. 6/ 58-60 , Urk. 6/ 62 ). Alsdann bean tragte er mit bei der bei der Ausgleichskasse am 5 . März 2021 eingegangenen Anmelde formular en (vgl. Aktenverzeichnis ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für d i e Monat e

Januar und Febr uar

2021 ( Urk. 6/70-71 ). Zur Begründung führte er aus, dass er in diese n Monat en keinen Umsatz habe ge nerieren können. W eil seine Auftraggeber vorwiegend im Kultur- oder Eventbereich tätig seien, sei es derzeit nahezu unmöglich,

neue Aufträge zu erhalten (Urk. 6/ 70 /3 , Urk. 6/71/3 ). Auf grund diese r und der in der Folge gestellten, ähnlich begründeten Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 30. September 2021 (mit Ausnahme des Monats Juli 2021) eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen erheb licher Umsatzeinbusse ausbe zahlt (Urk. 6/ 73 , Urk. 6/ 75 , Urk. 6/ 77 , Urk. 6/8 0 ,

Urk. 6/82, Urk. 6/ 86 , Urk. 6/ 88 ). Ein solche Entschädigung beantragte er in der Folge am 1 6. Dezem ber 2021 (vgl. Urk. 6/ 95 /1) auch für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93-94) . Mit Verfügung vom 3 . Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die se

Zeitperiode

(Urk. 6/ 9 5 ). S ie begründete dies damit , dass die vom Antragsteller geltend gemachte Umsatzeinbusse Folge von rein wirtschaftlichen Gründen sei. Sie sei nicht auf eine vom Bund oder vom Kanton Zürich erlassene Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus ) zurückzuführen.

Die von X.___

dagegen am 24 . Januar 2022

erhobene Einsprache (Urk. 6/ 96 ) wies d ie Ausgleichskasse mit

Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 20 . Mai 2022 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte , der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 sei

- unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu bezahlen (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 30 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-1 05 ), w as dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 . Ju l i 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 11. April 2022 in Missachtung von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt hat ( Urk. 2 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, dem Beschwerdeführer darf aus der fehlerhaften Eröffnung des Einspracheentscheids jedoch auch kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_266/2020 vom 2 4. November 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, war es dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers doch trotz des festgeste llten Fehlers bei der Entscheid eröffnung möglich, mit seiner Eingabe vom 2 0. Mai 2022 beim Sozial versicherungsgericht innert Frist eine den formel len Anforderungen ge nügende Beschwerde einzureichen (vgl. Urk. 1) . Etwas anderes ist vom Beschwer deführer nicht behauptet worden. 1.2

Zum angefochtenen Einspracheentscheid ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6) - ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt aus der Begründungspflicht nicht, dass sich der Versicherungsträger aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Er kann sich vi elmehr auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ).

Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz ( Art. 43 ATSG) verletzt ( Urk. 1 S. 5-6), und zu seinen mate riellen Vorbringen ( Urk. 1 S. 7-9) ist in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. 2. 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 2 .2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art.

1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch ver sichert s ind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für die Monate Oktober und November 2021 keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil seine Tätigkeit als Designer damals nicht von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einge schränkt gewesen sei ( Urk. 2 S. 2). 3 .2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein , dass er ein Informa tionsdesign-Studio betreibe . Er erbringe seine Dienstleistungen über alle Kom munikationskanäle: Von digital bis gedruckt. Er sei vor allem für die öffentliche Hand und grössere Kulturbetriebe tätig . Die Coronakrise habe auch ihn hart ge troffen. Ab März 2020 sei sein Umsatz in einigen Monaten regelrecht ein ge brochen. Die Auftragslage habe sich zwischenzeitlich wieder normalisiert. Sie unterliege jedoch nach wie vor starken Schwankungen ( Urk. 1 S. 4). Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass die schlechte Auftragslage auf rein wirtschaftlichen Gründen basiere, könne nicht geteilt werden. Für seine Tätigkeit bestehe eine Planungsunsicherheit, die auf die vom Bund und den Kantonen erlassenen Massnahmen respektive die Tatsache, dass jederzeit weitere, einsch neidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurückzuführen sei. Des W eiteren könne er konkrete Beispiele von abgesagten oder entgangen Kunden aufträgen benennen (Urk.

1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Unters uchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Unterlagen zur Zusam men setzung seiner Aufträge einzufordern (Urk.

1 S. 6). 3. 3

3.3.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt, weil sie zur Prüfung dieser Frage keine weiteren Unterlagen beigezogen habe (E. 3.2). Der bereits im Einsprache verfahren durch einen Juristen vertreten gewesene Beschwerdeführer spezifiziert aber weder in der Einsprachebegründung (Urk. 6/96) noch in der Beschwerde schrift abgesagte Events oder temporäre Ausstellungen, in deren Folge ihm Aufträge entgangen wären. Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert hat, die von ihm erwähnten Unterlagen, welche die Zusammensetzung seiner eige nen Aufträge darstellen sollen (Urk. 1 S. 6), genauer zu bezeichnen oder mit der Einsprache oder Beschwerde selber einzureichen. Der Beschwerdeführer führt als seine Kunden einzig das zur Stiftung A.___ gehörende Museum B.___ , und das C.___ , auf (vgl. hierzu E. 3.3.2). Da die Zusammensetzung seiner Kunden jedoch nur ihm bekannt ist, wären entgangene Aufträge zumindest konkretisiert zu behaupten (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 6/96/3-4). Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , welche den Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich einge schränkt haben könnten, offerierte er auch keine Beweismittel. Die vorliegenden Akten legen weitere Ab klärungen daher nicht nahe. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Unter suchungsgrundsatz nicht verletzt und das Sozialversicherungs gericht muss ebenfalls keine weiteren Abklärungen tätigen. 3.3.2

Die vom Beschwerdeführer konkret dargelegten, entgangenen Aufträge betreffen bud getierte, aber in der Folge nicht realisierbare Einnahmen aus de n vom Beschwerdeführer abge schlossenen Rahmen ver trägen mit dem Museum B.___ und dem Projekt C.___ zur Neu nutzung des Areals D.___ in der Stadt E.___ (Urk.

1 S. 7-8). Dabei beziffert der Beschwerdeführer in allge meiner Form die fehlenden Ein nahmen seit dem Jahr 2020 und verweist dazu auf im Jahr 2020 gültig gewesene Vorschriften zu Museumsschliessungen. Hin sicht lich seiner Tätigkeit für das Projekt C.___ führte er i nsbesondere Folgendes aus: Da die Haupteinnahmequelle des C.___ Veranstaltungen seien, sei es in Folge der zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen behördlichen M ass nah men zu keinen weiteren Grafikaufträgen (für solche Veranstaltungen) gekom men . A b Herbst 2021 hab e als einschränkende behördliche Massnahme für den im Eventbereich tätigen Kunden die Zertifi katspflicht gegolten ( Urk. 1 S. 8). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die bislang bezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen im Oktober und November 2021 auf einmal nicht mehr gewährt würden ( Urk. 1 S. 9).

Dem ist zu entgegnen , dass der Bundesrat als Verordnungsgeber mit Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verord nun g (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetz gebers in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung umgesetzt hat . Nach dem klaren Gesetzeswortlaut

wird für die Ausrichtung einer Ent schädigung des Erwerbs ausfalls vor aus gesetzt, dass

die Erwerbstätigkeit aufgrund von Mass nah men im Zusam menhang mit der Be wältigun g der Covid-19-Epide mie unter bro chen

oder mass geblich ein schrän k t

werden musste . Mit diesen Mass nahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen der Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «aus serordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom selben Tag) . Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-1 9. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behörd lichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmen den Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen (vgl. dazu etwa die Medien mitteilung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundes rat für den 2 6. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte) gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ge geben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).

Weil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 geht ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2), ist hier entscheidend, ob seine Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum durch behördliche Massnahmen massgeblich eingeschränkt war.

Seine Hinweise auf die angeordneten Schliessungen und Einschränkungen im Jahre 2020 sind daher unbehelflich . 3.3. 3

Unbestritten ist, d as s das Design-Studio des Beschwerdeführers

in den Monaten Okto ber und November 2021 nicht von einer behördlichen Schliessung betroffen war . E r durfte

- wie schon während der ganzen Pandemiezeit zu vor - unbe schränkt tätig sein . Der Blick auf die auf der Homepage des Studios

Z.___

als « ausgewählte Projekte » präsentierte n bisherige n Arbeiten des Beschwerdeführers ( «…» , besucht am 1 2. August 2022) zeigt, dass dies e

- wie von ihm vor ge bracht ( Urk. 1 S. 9) - bislang vor allem im K ulturbereich lagen. Als Designer für digitale und gedruckte Medien mit dem von ihm beschrie benen weiten Tätigkeitspektrum (E.

3.2) ist er aber keines wegs nur darauf beschränkt. Zudem können die vom Beschwerde füh rer ange führten lang fristigen Rahmen verträge mit dem Museum B.___ und dem Pro jekt C.___ (Urk. 1 S. 7-8) für diesen im Oktober und November 2021 vertraglich nicht derart bindend gewesen sein, dass ihm die Tätigkeit für andere Auftraggeber untersagt gewesen wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit für das Museum B.___ nahm der Beschwerde führer im Jahr 2019 Fr. 25'000.-- ein ( Urk. 1 S. 7) und schöpfte damit einmalig den Höchst betrag des Rahmenvertrags aus, was auch damit zusammenhängen mag, dass im Jahr 2019 der 20 0. Geburtstag sowohl von Gottfried Keller als auch von Alfred Escher, dem Vater der Stifterin, Lydia Welti -Escher, und Namensgeber der Stiftung gefeiert wurden . Zudem erzielte er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils rund Fr. 10'000.-- durch s eine Tätigkeit für das Projekt C.___ . Demnach hätte der Beschwerdefüh rer schon vor dem Inkrafttreten die vom Bundesrat ab 16. März 2020 erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit diesen beiden Projekten allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und sich zwangsläufig auch andere Einnahmequellen erschliessen müssen . Etwas anders ist von ihm nicht behauptet worden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass sich die Akquise von neuen Aufträgen in den fast zwei Jahren Corona-Pandemie sehr aufwändig ge staltet habe. Dazu führte er aus, dass wegen der behördlichen Mass nahmen keine «Netz werk-Events» mehr stattgefunden hätten ( Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer dringt aber auch mit diesem Vorbringen nicht durch. Es gibt noch andere M ittel, welche zur A kquise eingesetzt werden können. Als Beispiel ist das Internet zu nennen , wo der Beschwerdeführer mit einer eigenen Home page präsent ist. So oder anders sind

m it schrittweiser Aufhebung der Restrik tionen zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerde führer keine neuen Aufträge

erhältlich machen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaft lichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensprioritäten, auf die an hal tende man gelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschrän kung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Es ist folglich auch nicht zu beanstan den, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, die Tätigkeit des Beschwerde führers als Designer sei in den Monaten Oktober und November 2021 durch die damals geltenden Mass nahmen von Bund und Kanton zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr massgeblich eingeschränkt gewesen. Sie hat seinen An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeitperiode somit zu Recht ver neint. 4 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 76 , erbringt unter der Firmenbezeichnung Z.___ in der Bra n che Design ( Urk. 6/4/1). Er ist seit dem 1. Januar 2015 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich kasse, als Selbstän digerwerbs täti ger angeschlossen (Urk. 6/8/3 ). Am 20 . April 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/5

E. 1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 11. April 2022 in Missachtung von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt hat ( Urk. 2 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, dem Beschwerdeführer darf aus der fehlerhaften Eröffnung des Einspracheentscheids jedoch auch kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_266/2020 vom 2 4. November 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, war es dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers doch trotz des festgeste llten Fehlers bei der Entscheid eröffnung möglich, mit seiner Eingabe vom 2 0. Mai 2022 beim Sozial versicherungsgericht innert Frist eine den formel len Anforderungen ge nügende Beschwerde einzureichen (vgl. Urk. 1) . Etwas anderes ist vom Beschwer deführer nicht behauptet worden.

E. 1.2 Zum angefochtenen Einspracheentscheid ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6) - ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt aus der Begründungspflicht nicht, dass sich der Versicherungsträger aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Er kann sich vi elmehr auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ).

Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz ( Art. 43 ATSG) verletzt ( Urk. 1 S. 5-6), und zu seinen mate riellen Vorbringen ( Urk. 1 S. 7-9) ist in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. 2. 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 2 .2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.

E. 5 . März 2021 eingegangenen Anmelde formular en (vgl. Aktenverzeichnis ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für d i e Monat e

Januar und Febr uar

2021 ( Urk. 6/70-71 ). Zur Begründung führte er aus, dass er in diese n Monat en keinen Umsatz habe ge nerieren können. W eil seine Auftraggeber vorwiegend im Kultur- oder Eventbereich tätig seien, sei es derzeit nahezu unmöglich,

neue Aufträge zu erhalten (Urk. 6/ 70 /3 , Urk. 6/71/3 ). Auf grund diese r und der in der Folge gestellten, ähnlich begründeten Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 30. September 2021 (mit Ausnahme des Monats Juli 2021) eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen erheb licher Umsatzeinbusse ausbe zahlt (Urk. 6/ 73 , Urk. 6/ 75 , Urk. 6/ 77 , Urk. 6/8 0 ,

Urk. 6/82, Urk. 6/ 86 , Urk. 6/ 88 ). Ein solche Entschädigung beantragte er in der Folge am 1 6. Dezem ber 2021 (vgl. Urk. 6/ 95 /1) auch für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93-94) . Mit Verfügung vom 3 . Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die se

Zeitperiode

(Urk. 6/

E. 9 5 ). S ie begründete dies damit , dass die vom Antragsteller geltend gemachte Umsatzeinbusse Folge von rein wirtschaftlichen Gründen sei. Sie sei nicht auf eine vom Bund oder vom Kanton Zürich erlassene Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus ) zurückzuführen.

Die von X.___

dagegen am 24 . Januar 2022

erhobene Einsprache (Urk. 6/ 96 ) wies d ie Ausgleichskasse mit

Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 20 . Mai 2022 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte , der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 sei

- unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu bezahlen (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 30 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-1 05 ), w as dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 . Ju l i 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.

E. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung umgesetzt hat . Nach dem klaren Gesetzeswortlaut

wird für die Ausrichtung einer Ent schädigung des Erwerbs ausfalls vor aus gesetzt, dass

die Erwerbstätigkeit aufgrund von Mass nah men im Zusam menhang mit der Be wältigun g der Covid-19-Epide mie unter bro chen

oder mass geblich ein schrän k t

werden musste . Mit diesen Mass nahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen der Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «aus serordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom selben Tag) . Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-1 9. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behörd lichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmen den Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen (vgl. dazu etwa die Medien mitteilung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundes rat für den 2 6. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte) gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ge geben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).

Weil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 geht ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2), ist hier entscheidend, ob seine Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum durch behördliche Massnahmen massgeblich eingeschränkt war.

Seine Hinweise auf die angeordneten Schliessungen und Einschränkungen im Jahre 2020 sind daher unbehelflich . 3.3. 3

Unbestritten ist, d as s das Design-Studio des Beschwerdeführers

in den Monaten Okto ber und November 2021 nicht von einer behördlichen Schliessung betroffen war . E r durfte

- wie schon während der ganzen Pandemiezeit zu vor - unbe schränkt tätig sein . Der Blick auf die auf der Homepage des Studios

Z.___

als « ausgewählte Projekte » präsentierte n bisherige n Arbeiten des Beschwerdeführers ( «…» , besucht am 1 2. August 2022) zeigt, dass dies e

- wie von ihm vor ge bracht ( Urk. 1 S. 9) - bislang vor allem im K ulturbereich lagen. Als Designer für digitale und gedruckte Medien mit dem von ihm beschrie benen weiten Tätigkeitspektrum (E.

3.2) ist er aber keines wegs nur darauf beschränkt. Zudem können die vom Beschwerde füh rer ange führten lang fristigen Rahmen verträge mit dem Museum B.___ und dem Pro jekt C.___ (Urk. 1 S. 7-8) für diesen im Oktober und November 2021 vertraglich nicht derart bindend gewesen sein, dass ihm die Tätigkeit für andere Auftraggeber untersagt gewesen wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit für das Museum B.___ nahm der Beschwerde führer im Jahr 2019 Fr. 25'000.-- ein ( Urk. 1 S. 7) und schöpfte damit einmalig den Höchst betrag des Rahmenvertrags aus, was auch damit zusammenhängen mag, dass im Jahr 2019 der 20 0. Geburtstag sowohl von Gottfried Keller als auch von Alfred Escher, dem Vater der Stifterin, Lydia Welti -Escher, und Namensgeber der Stiftung gefeiert wurden . Zudem erzielte er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils rund Fr. 10'000.-- durch s eine Tätigkeit für das Projekt C.___ . Demnach hätte der Beschwerdefüh rer schon vor dem Inkrafttreten die vom Bundesrat ab 16. März 2020 erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit diesen beiden Projekten allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und sich zwangsläufig auch andere Einnahmequellen erschliessen müssen . Etwas anders ist von ihm nicht behauptet worden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass sich die Akquise von neuen Aufträgen in den fast zwei Jahren Corona-Pandemie sehr aufwändig ge staltet habe. Dazu führte er aus, dass wegen der behördlichen Mass nahmen keine «Netz werk-Events» mehr stattgefunden hätten ( Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer dringt aber auch mit diesem Vorbringen nicht durch. Es gibt noch andere M ittel, welche zur A kquise eingesetzt werden können. Als Beispiel ist das Internet zu nennen , wo der Beschwerdeführer mit einer eigenen Home page präsent ist. So oder anders sind

m it schrittweiser Aufhebung der Restrik tionen zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerde führer keine neuen Aufträge

erhältlich machen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaft lichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensprioritäten, auf die an hal tende man gelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschrän kung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Es ist folglich auch nicht zu beanstan den, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, die Tätigkeit des Beschwerde führers als Designer sei in den Monaten Oktober und November 2021 durch die damals geltenden Mass nahmen von Bund und Kanton zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr massgeblich eingeschränkt gewesen. Sie hat seinen An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeitperiode somit zu Recht ver neint. 4 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00036

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 8. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation Mlaw

Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 76 , erbringt unter der Firmenbezeichnung Z.___ in der Bra n che Design ( Urk. 6/4/1). Er ist seit dem 1. Januar 2015 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich kasse, als Selbstän digerwerbs täti ger angeschlossen (Urk. 6/8/3 ). Am 20 . April 2020 meldete sich X.___ erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/5 2- 5 3). In der Folge wurde ihm für die Zeit periode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung nach der so genannten Härtefall r ege lung aus ge richtet (Urk. 6/53-5 4, Urk. 6/ 58-60 , Urk. 6/ 62 ). Alsdann bean tragte er mit bei der bei der Ausgleichskasse am 5 . März 2021 eingegangenen Anmelde formular en (vgl. Aktenverzeichnis ) eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung für d i e Monat e

Januar und Febr uar

2021 ( Urk. 6/70-71 ). Zur Begründung führte er aus, dass er in diese n Monat en keinen Umsatz habe ge nerieren können. W eil seine Auftraggeber vorwiegend im Kultur- oder Eventbereich tätig seien, sei es derzeit nahezu unmöglich,

neue Aufträge zu erhalten (Urk. 6/ 70 /3 , Urk. 6/71/3 ). Auf grund diese r und der in der Folge gestellten, ähnlich begründeten Gesuche wurde X.___ hernach für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 30. September 2021 (mit Ausnahme des Monats Juli 2021) eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wegen erheb licher Umsatzeinbusse ausbe zahlt (Urk. 6/ 73 , Urk. 6/ 75 , Urk. 6/ 77 , Urk. 6/8 0 ,

Urk. 6/82, Urk. 6/ 86 , Urk. 6/ 88 ). Ein solche Entschädigung beantragte er in der Folge am 1 6. Dezem ber 2021 (vgl. Urk. 6/ 95 /1) auch für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93-94) . Mit Verfügung vom 3 . Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die se

Zeitperiode

(Urk. 6/ 9 5 ). S ie begründete dies damit , dass die vom Antragsteller geltend gemachte Umsatzeinbusse Folge von rein wirtschaftlichen Gründen sei. Sie sei nicht auf eine vom Bund oder vom Kanton Zürich erlassene Massnahme (zur Bekämpfung des Coronavirus ) zurückzuführen.

Die von X.___

dagegen am 24 . Januar 2022

erhobene Einsprache (Urk. 6/ 96 ) wies d ie Ausgleichskasse mit

Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 20 . Mai 2022 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte , der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 sei

- unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu bezahlen (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 30 . Juni 2022 Ab wei sung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-1 05 ), w as dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 . Ju l i 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtene n

Einspracheentscheid vom 11. April 2022 in Missachtung von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt hat ( Urk. 2 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, dem Beschwerdeführer darf aus der fehlerhaften Eröffnung des Einspracheentscheids jedoch auch kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_266/2020 vom 2 4. November 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, war es dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers doch trotz des festgeste llten Fehlers bei der Entscheid eröffnung möglich, mit seiner Eingabe vom 2 0. Mai 2022 beim Sozial versicherungsgericht innert Frist eine den formel len Anforderungen ge nügende Beschwerde einzureichen (vgl. Urk. 1) . Etwas anderes ist vom Beschwer deführer nicht behauptet worden. 1.2

Zum angefochtenen Einspracheentscheid ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6) - ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt aus der Begründungspflicht nicht, dass sich der Versicherungsträger aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Er kann sich vi elmehr auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hinweisen ).

Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz ( Art. 43 ATSG) verletzt ( Urk. 1 S. 5-6), und zu seinen mate riellen Vorbringen ( Urk. 1 S. 7-9) ist in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. 2. 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 2 .2

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz ) . 2 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und in deren Art.

1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch ver sichert s ind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2022 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für die Monate Oktober und November 2021 keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil seine Tätigkeit als Designer damals nicht von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einge schränkt gewesen sei ( Urk. 2 S. 2). 3 .2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein , dass er ein Informa tionsdesign-Studio betreibe . Er erbringe seine Dienstleistungen über alle Kom munikationskanäle: Von digital bis gedruckt. Er sei vor allem für die öffentliche Hand und grössere Kulturbetriebe tätig . Die Coronakrise habe auch ihn hart ge troffen. Ab März 2020 sei sein Umsatz in einigen Monaten regelrecht ein ge brochen. Die Auftragslage habe sich zwischenzeitlich wieder normalisiert. Sie unterliege jedoch nach wie vor starken Schwankungen ( Urk. 1 S. 4). Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass die schlechte Auftragslage auf rein wirtschaftlichen Gründen basiere, könne nicht geteilt werden. Für seine Tätigkeit bestehe eine Planungsunsicherheit, die auf die vom Bund und den Kantonen erlassenen Massnahmen respektive die Tatsache, dass jederzeit weitere, einsch neidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurückzuführen sei. Des W eiteren könne er konkrete Beispiele von abgesagten oder entgangen Kunden aufträgen benennen (Urk.

1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Unters uchungsgrundsatzes unterlassen, weitere Unterlagen zur Zusam men setzung seiner Aufträge einzufordern (Urk.

1 S. 6). 3. 3

3.3.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) verletzt, weil sie zur Prüfung dieser Frage keine weiteren Unterlagen beigezogen habe (E. 3.2). Der bereits im Einsprache verfahren durch einen Juristen vertreten gewesene Beschwerdeführer spezifiziert aber weder in der Einsprachebegründung (Urk. 6/96) noch in der Beschwerde schrift abgesagte Events oder temporäre Ausstellungen, in deren Folge ihm Aufträge entgangen wären. Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert hat, die von ihm erwähnten Unterlagen, welche die Zusammensetzung seiner eige nen Aufträge darstellen sollen (Urk. 1 S. 6), genauer zu bezeichnen oder mit der Einsprache oder Beschwerde selber einzureichen. Der Beschwerdeführer führt als seine Kunden einzig das zur Stiftung A.___ gehörende Museum B.___ , und das C.___ , auf (vgl. hierzu E. 3.3.2). Da die Zusammensetzung seiner Kunden jedoch nur ihm bekannt ist, wären entgangene Aufträge zumindest konkretisiert zu behaupten (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 6/96/3-4). Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , welche den Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich einge schränkt haben könnten, offerierte er auch keine Beweismittel. Die vorliegenden Akten legen weitere Ab klärungen daher nicht nahe. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Unter suchungsgrundsatz nicht verletzt und das Sozialversicherungs gericht muss ebenfalls keine weiteren Abklärungen tätigen. 3.3.2

Die vom Beschwerdeführer konkret dargelegten, entgangenen Aufträge betreffen bud getierte, aber in der Folge nicht realisierbare Einnahmen aus de n vom Beschwerdeführer abge schlossenen Rahmen ver trägen mit dem Museum B.___ und dem Projekt C.___ zur Neu nutzung des Areals D.___ in der Stadt E.___ (Urk.

1 S. 7-8). Dabei beziffert der Beschwerdeführer in allge meiner Form die fehlenden Ein nahmen seit dem Jahr 2020 und verweist dazu auf im Jahr 2020 gültig gewesene Vorschriften zu Museumsschliessungen. Hin sicht lich seiner Tätigkeit für das Projekt C.___ führte er i nsbesondere Folgendes aus: Da die Haupteinnahmequelle des C.___ Veranstaltungen seien, sei es in Folge der zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen behördlichen M ass nah men zu keinen weiteren Grafikaufträgen (für solche Veranstaltungen) gekom men . A b Herbst 2021 hab e als einschränkende behördliche Massnahme für den im Eventbereich tätigen Kunden die Zertifi katspflicht gegolten ( Urk. 1 S. 8). Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die bislang bezahlten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen im Oktober und November 2021 auf einmal nicht mehr gewährt würden ( Urk. 1 S. 9).

Dem ist zu entgegnen , dass der Bundesrat als Verordnungsgeber mit Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verord nun g (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) die Vorgabe des Gesetz gebers in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz für die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung umgesetzt hat . Nach dem klaren Gesetzeswortlaut

wird für die Ausrichtung einer Ent schädigung des Erwerbs ausfalls vor aus gesetzt, dass

die Erwerbstätigkeit aufgrund von Mass nah men im Zusam menhang mit der Be wältigun g der Covid-19-Epide mie unter bro chen

oder mass geblich ein schrän k t

werden musste . Mit diesen Mass nahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Wegen der Bedrohungen durch Covid-19 erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die «aus serordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom selben Tag) . Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-1 9. Stark vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behörd lichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend ausführt (Urk. 2), war sie mit dem ab Frühling/Sommer 2021 zunehmen den Wegfall behördlich angeordneter Ein schränkungen (vgl. dazu etwa die Medien mitteilung vom 23. Juni 2021 mit welcher der Bundes rat für den 2 6. Juni 2021 einen weiteren, grossen Öffnungsschritt ankündigte) gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ge geben ist, mithin die Erwerbseinbusse massgeblich in Zusam menhang mit den behördlichen Mass nah men zur Bekämpfung des Coronavirus steht (Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich EE.2022.00016 vom 7. Juni 2022 E. 2.2.2).

Weil es vorliegend um den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 geht ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2), ist hier entscheidend, ob seine Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum durch behördliche Massnahmen massgeblich eingeschränkt war.

Seine Hinweise auf die angeordneten Schliessungen und Einschränkungen im Jahre 2020 sind daher unbehelflich . 3.3. 3

Unbestritten ist, d as s das Design-Studio des Beschwerdeführers

in den Monaten Okto ber und November 2021 nicht von einer behördlichen Schliessung betroffen war . E r durfte

- wie schon während der ganzen Pandemiezeit zu vor - unbe schränkt tätig sein . Der Blick auf die auf der Homepage des Studios

Z.___

als « ausgewählte Projekte » präsentierte n bisherige n Arbeiten des Beschwerdeführers ( «…» , besucht am 1 2. August 2022) zeigt, dass dies e

- wie von ihm vor ge bracht ( Urk. 1 S. 9) - bislang vor allem im K ulturbereich lagen. Als Designer für digitale und gedruckte Medien mit dem von ihm beschrie benen weiten Tätigkeitspektrum (E.

3.2) ist er aber keines wegs nur darauf beschränkt. Zudem können die vom Beschwerde füh rer ange führten lang fristigen Rahmen verträge mit dem Museum B.___ und dem Pro jekt C.___ (Urk. 1 S. 7-8) für diesen im Oktober und November 2021 vertraglich nicht derart bindend gewesen sein, dass ihm die Tätigkeit für andere Auftraggeber untersagt gewesen wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit für das Museum B.___ nahm der Beschwerde führer im Jahr 2019 Fr. 25'000.-- ein ( Urk. 1 S. 7) und schöpfte damit einmalig den Höchst betrag des Rahmenvertrags aus, was auch damit zusammenhängen mag, dass im Jahr 2019 der 20 0. Geburtstag sowohl von Gottfried Keller als auch von Alfred Escher, dem Vater der Stifterin, Lydia Welti -Escher, und Namensgeber der Stiftung gefeiert wurden . Zudem erzielte er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils rund Fr. 10'000.-- durch s eine Tätigkeit für das Projekt C.___ . Demnach hätte der Beschwerdefüh rer schon vor dem Inkrafttreten die vom Bundesrat ab 16. März 2020 erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit diesen beiden Projekten allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und sich zwangsläufig auch andere Einnahmequellen erschliessen müssen . Etwas anders ist von ihm nicht behauptet worden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass sich die Akquise von neuen Aufträgen in den fast zwei Jahren Corona-Pandemie sehr aufwändig ge staltet habe. Dazu führte er aus, dass wegen der behördlichen Mass nahmen keine «Netz werk-Events» mehr stattgefunden hätten ( Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer dringt aber auch mit diesem Vorbringen nicht durch. Es gibt noch andere M ittel, welche zur A kquise eingesetzt werden können. Als Beispiel ist das Internet zu nennen , wo der Beschwerdeführer mit einer eigenen Home page präsent ist. So oder anders sind

m it schrittweiser Aufhebung der Restrik tionen zunehmend andere Gründe als Ursache dafür zu vermuten, dass der Beschwerde führer keine neuen Aufträge

erhältlich machen konnte. Soweit die Pandemie (indirekten) Einfluss, im Sinne einer veränderten wirtschaft lichen Lage oder einer Verlagerung von Unternehmensprioritäten, auf die an hal tende man gelnde Auftragslage des Beschwerdeführers zeitigen sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen als massgebliche Einschrän kung der Erwerbstätigkeit zu betrachten. Es ist folglich auch nicht zu beanstan den, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, die Tätigkeit des Beschwerde führers als Designer sei in den Monaten Oktober und November 2021 durch die damals geltenden Mass nahmen von Bund und Kanton zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr massgeblich eingeschränkt gewesen. Sie hat seinen An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeitperiode somit zu Recht ver neint. 4 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher