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9C 144/2023

Bundesgericht · 2023-03-02 · Deutsch CH
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19) | Erwerbersatzordnung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 02.03.2023 9C 144/2023 (9C_144/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 02.03.2023 9C 144/2023 (9C_144/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 02.03.2023 9C 144/2023 (9C_144/2023)

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19) | Erwerbersatzordnung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_144/2023 Urteil vom 2. März 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Williner. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (EE.2022.00028). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Februar 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, IV. Kammer, vom 30. November 2022, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3), dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung 3.3 fehlt, wonach der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe nachweisen können, dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. März 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Williner