Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 196 7 , ist seit dem 1. September 2011 bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwer bende in der Branche Unternehmensberatung (seit 1 2. März 2019 zusätzlich in der Branche Reini gungen) angeschlossen (Urk. 7/1/1, Urk. 7/5/1, Urk. 7/84/1). Am 29 . März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleic hs kasse für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an ( Urk. 7/110 , Urk. 7 / 11 4/1). Nach der Prüfung des Antrages richtete ihr die Aus gleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 3 1. August 2020
e ine Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus ( Urk. 7/114-115, Urk. 7/117-119 ) . Am 3 1. August 2020 beantragte X.___ eine Anpa s sung d er Entschä digung gestützt auf das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- ( Urk. 7/126). Die Ausgleichskasse änderte danach am 9.
Sep tember 2020 die von X.___
als Selbständig erwerbende für das Jahr 2019 zu bezahlenden Akontobeiträge ( Urk. 7/1 28). Die Corona-Erwerbsaus fall entschädi gung für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. September 2020 richtete sie jedoch unver ändert mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus (Urk.
7/129), woraufhin X.___ die Ausgleichskasse am 7. Oktober 2020 erneut um die Anpas sung dieser Entschädigung ersuchte ( Urk. 7/130). Am 1 8. November bzw. 2. Dezember 2020 teilte die Ausgleichkasse X.___ mit, dass die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung aufgrund des Ein kommens für das Jahr 2019 gemäss pro visorischer Beitragsverfügung vom 20. März 2020 (von Fr. 29'600.--)
berechnet worden sei ( Urk. 7/132 , Urk. 7/138 ). Damit war X.___ nicht ein verstanden ( Urk. 7/133, Urk. 7/137, Urk. 7/142-143), weswegen die Aus gleichs kasse die Zahlung einer höheren Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung für die Zeitperiode
vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 am
4. Februar 2021 verfügungsweise ablehnte (Urk.
7/146).
Die von
X.___ dagegen am 4 . März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache ( Urk. 7/1 51 ), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheent scheid vom 9 . Juli 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 . September 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 9 . Juli 2021 sei
die Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu zu berechnen. Es sei die Beschwerde gegnerin anzuweisen, eine zusätzliche Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für 184 Tage mit einem höheren Tagessatz auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 5 . Okto ber 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 180 ) .
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
9) und duplicando ( Urk.
11) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführerin wurde m it Verfügung vom
1 . Dezember 2021 eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 2 5. November 2021 ( Urk.
11) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aus ser halb des Kantons Zürich ( Urk. 1 S. 1). Für die Beurteilung von Beschwerden ge gen die Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend Corona-Er werbsausfallentschädigung ist aber das Versicherungsgericht am Ort der Aus gleichs kasse zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) . Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist gegeben, weil der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassen wurde. 2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Da vorliegend die Höhe
der Erwerbsersatzentschädigung
in der Zeit periode vom 1 7. März bis 16. September 2020 strittig ist, sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes ra tes zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 2.3
Gemäss dem
ab 1 7. März 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis der
Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall
sind
Selb stä ndigerwerbende im Sinne von Art.
12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der 2 Covid-19-Verordnung (Entschädigung bei Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot) fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) . Die Voraussetzung von
Art. 2
Abs. 1 bis
lit. c (obligatorische Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) gilt auch für diese Selbst ändig erwerbenden.
Mit der Änderung
von 1 9. Juni 2020
wurde in Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall
- bei ansonsten im Vergleich zur früheren Fas sung unverändertem Wortlaut - zusätzlich festgehalten, dass für die Berechnung
des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zweiter Satz sinngemäss
gilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2) . Diese Änderung wurde vom Bundesrat rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt. 2.4 2 .4.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab
17. März 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Ein kommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Mit der Ände rung von 19. Juni 2020 wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 ein zweite r Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berech nung der Ent schä digung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Per son zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 2.4.2
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 3 0. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbstän digerwerbenden die Entschä di gung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 2.5
Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Ab wei chung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.6 2. 6 .1
Laut Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand: 3. Juli 2020)
bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbs t ändigerwerbende. Als Basis ist das Ein kommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 2. 6 .2
Basierte die festgesetz te Entschädigung auf dem Einkom men, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kom men der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein (Rz . 1065.1 KS CE; Stand: 3. Juli 2020). 2. 6 .3
Gemäss Rz . 1068 (Stand: 3. Juli 2020) bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Ent schä digung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsei nkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 2. 6 .4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 7
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September
2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.
3).
In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. ) hielt das Sozial ver sicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber E. 2. 8 nachstehend ) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 2. 8
Mit BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht
- unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Recht spre chung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis
5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beit ragsverfügung oder eine Akontoverfü gung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Per son aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4) .
Namentlich erwog das Bundesgericht, d ie Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 (gemäss Rz. 1068 KS CE) für die Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse verfügten ( resp. mitgeteilten , vgl. Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)
Änderungen der
AHV-Beiträge
sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt .
Ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers lasse sich auch nicht den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und deren jeweiligen Änderungen entnehmen . Den vom 1 7. März bis 2 2. April 2020 und vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassungen des Art.
5 Abs.
2 Satz
2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 5 Abs.
2 ter der Fassungen ab 1 7. September 2020 lasse sich immerhin entnehmen, es solle eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 1 6. September 2020 vorliegender Unterlagen
angepasst werden. Die Rz. 1068 KS CE
beziehe sich nach klarem Wortlaut lediglich - über einstimmend mit dem Willen des Verordnungsgebers - auf nachträgliche Ände rungen der Entschädigung aufgrund Anpassung des Erwer bseinkommens. Hinge gen beschlage sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen - wie im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall
- die erstmalige Festlegung der Ent schädi gung strittig sei (BGE 147 V 278 E. 5.3.3) . 3 . 3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass gemäss Rz . 10 6 8 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe , keine Ände rung in der Entschädigung
bewirken würde. E ine nach dem 1 7. März 2020 er folgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs ein kommens habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Laut Rz . 1065.1 müsse der Antrag auf Neuberechnung ge stützt auf die definitive Steuerver anlagung für das Jahr 2019 spätestens bis am 1 6. Septem ber 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht worden sein ( Urk. 2 S.
1). Diese Frist sei von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wor den, weil ihr Gesuch um Neu berechnung erst am 6. Januar 2021 eingegangen sei ( Urk. 2 S. 2).
Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Nach zahlung sinngemäss eine Revision der bereits in Rechtskraft erwachsenen Tag geldverfügungen für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 verlangt habe. Der Revisionsgrund stelle das Vorliegen
der Steuererklärung für das Jahr 2019 dar ( Urk. 6 S. 3). Die Steuer veranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 sei erst am 3 0. September 2020, mithin nach dem 1 6. September 2020, erlassen worden. Eine Anpassung beziehungsweise eine Nachzahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei somit ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Anpassung n o ch vor dem 1 6. September 2020 beantragt worden sei ( Urk. 11 S. 1) . 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte z usammengefasst vor, gemäss Rz . 1058 KS CE betrage die Entschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person un mit telbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt habe.
Mit der restriktiven und dem Sinn der Bestimmung widersprechenden Auslegung des Wort lautes der KS CE durch die Beschwerdegegnerin werde
ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung in willkürlicher Weise verkürzt. Das Vor gehen der Beschwerde gegnerin müsse auch als überspitzer Formalismus gerügt werden. Der ange fochtene Einspracheentscheid sei demgemäss aufzuheben und die Entschä digung auf der Basis der von ihr (dem Steueramt) bereits Mitte April 2020 einge reichten Steuererklärung respektive der gleichlautenden Steuer veranlagung vom 3 0. S eptember 2020 zu berechnen . Die Berechnung des Tages satzes müsse für die insgesamt 184 Tage der Anspruchsberechtigung korrigiert werden . Die Beschwer degegnerin müsse ihr eine ent spre chend angepasste höhere Corona-Erwerbsersatz auszahlen
( Urk. 1 S. 3 -4 , Urk. 9 S. 2 ). 4.
4.1
Nach Lage der Akten teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führerin bezüg lich der Akontobeiträge 2019 a m 29. Januar 2019 mit, dass sie - aus gehend von den Angaben der Vorjahresperiode -
die AHV/IV/EO- und FAK- Mindest b ei träge in der Höhe von
Fr. 510.90 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen habe ( Urk. 7/7 3/1). Dazu führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführer in gebeten werde, wes entliche Abwei chungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisori schen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/73/3). Im beige legten Formular konnte die Beschwerdeführer in Änderungen des voraus sicht lichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintr agen (Urk. 7/73/5). Bei einem
in der Folge am 12. März 2019 mit dem Sachbearbeiter der Beschwerde geg nerin geführten Telefongespräch schätzte die Beschwerdeführerin ihr Einkommen im Jahr 2019 auf (netto ) Fr. 20'000.-- (Urk. 7/82). Deswegen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpas sung der Akontob eiträge 2019 vor und erhob am 1 2. März 20 1 9 rückwirkend ab 1. Januar 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein voraussichtliches beitrags pflich tiges E inkommen von Fr. 21'100.-- (Urk. 7/8 1 ). Alsdann zeigte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin mit dem vom
16. März 2020 datierenden Formular (Eingangsdatum 19. März 2020) «Wesentliche Veränderungen des Ein kommens» an , dass ihr Einkommen im Jahr 2019 Fr. 28'000.-- betragen habe (Urk. 7/105). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin am 20. März 2020 eine Neuberechnung der Akontobeiträge für das Jahr 2019
vor . Grundlage für die Erhebung der Akontobeiträge war nunmehr ein beitrags pflich tiges Einkommen in der Höhe von Fr. 29'600.-- (Urk. 7/108 f. ). Aufgrund dieses Einkom mens wurde in der Folge der Tagesansatz für die mit Wirkung ab 1 7. März 2020 aus gerichtete Corona-Erwerbsausfall ent schä digung in der Höhe von Fr. 66.40 berechnet (vgl. Urk. 7/ 114 sowie Rz . 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 1 7. März 2020 gültigen Versionen, und S. 3 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 196 7 , ist seit dem 1. September 2011 bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwer bende in der Branche Unternehmensberatung (seit 1 2. März 2019 zusätzlich in der Branche Reini gungen) angeschlossen (Urk. 7/1/1, Urk. 7/5/1, Urk. 7/84/1). Am 29 . März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleic hs kasse für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an ( Urk. 7/110 , Urk. 7 / 11 4/1). Nach der Prüfung des Antrages richtete ihr die Aus gleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis
E. 3 1. August 2020
e ine Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus ( Urk. 7/114-115, Urk. 7/117-119 ) . Am 3 1. August 2020 beantragte X.___ eine Anpa s sung d er Entschä digung gestützt auf das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- ( Urk. 7/126). Die Ausgleichskasse änderte danach am 9.
Sep tember 2020 die von X.___
als Selbständig erwerbende für das Jahr 2019 zu bezahlenden Akontobeiträge ( Urk. 7/1 28). Die Corona-Erwerbsaus fall entschädi gung für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. September 2020 richtete sie jedoch unver ändert mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus (Urk.
7/129), woraufhin X.___ die Ausgleichskasse am 7. Oktober 2020 erneut um die Anpas sung dieser Entschädigung ersuchte ( Urk. 7/130). Am 1 8. November bzw. 2. Dezember 2020 teilte die Ausgleichkasse X.___ mit, dass die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung aufgrund des Ein kommens für das Jahr 2019 gemäss pro visorischer Beitragsverfügung vom 20. März 2020 (von Fr. 29'600.--)
berechnet worden sei ( Urk. 7/132 , Urk. 7/138 ). Damit war X.___ nicht ein verstanden ( Urk. 7/133, Urk. 7/137, Urk. 7/142-143), weswegen die Aus gleichs kasse die Zahlung einer höheren Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung für die Zeitperiode
vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 am
4. Februar 2021 verfügungsweise ablehnte (Urk.
7/146).
Die von
X.___ dagegen am
E. 4 . März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache ( Urk. 7/1 51 ), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheent scheid vom
E. 4.1 Nach Lage der Akten teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führerin bezüg lich der Akontobeiträge 2019 a m 29. Januar 2019 mit, dass sie - aus gehend von den Angaben der Vorjahresperiode -
die AHV/IV/EO- und FAK- Mindest b ei träge in der Höhe von
Fr. 510.90 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen habe ( Urk. 7/7 3/1). Dazu führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführer in gebeten werde, wes entliche Abwei chungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisori schen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/73/3). Im beige legten Formular konnte die Beschwerdeführer in Änderungen des voraus sicht lichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintr agen (Urk. 7/73/5). Bei einem
in der Folge am 12. März 2019 mit dem Sachbearbeiter der Beschwerde geg nerin geführten Telefongespräch schätzte die Beschwerdeführerin ihr Einkommen im Jahr 2019 auf (netto ) Fr. 20'000.-- (Urk. 7/82). Deswegen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpas sung der Akontob eiträge 2019 vor und erhob am 1 2. März 20 1 9 rückwirkend ab 1. Januar 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein voraussichtliches beitrags pflich tiges E inkommen von Fr. 21'100.-- (Urk. 7/8 1 ). Alsdann zeigte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin mit dem vom
16. März 2020 datierenden Formular (Eingangsdatum 19. März 2020) «Wesentliche Veränderungen des Ein kommens» an , dass ihr Einkommen im Jahr 2019 Fr. 28'000.-- betragen habe (Urk. 7/105). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin am 20. März 2020 eine Neuberechnung der Akontobeiträge für das Jahr 2019
vor . Grundlage für die Erhebung der Akontobeiträge war nunmehr ein beitrags pflich tiges Einkommen in der Höhe von Fr. 29'600.-- (Urk. 7/108 f. ). Aufgrund dieses Einkom mens wurde in der Folge der Tagesansatz für die mit Wirkung ab 1 7. März 2020 aus gerichtete Corona-Erwerbsausfall ent schä digung in der Höhe von Fr. 66.40 berechnet (vgl. Urk. 7/ 114 sowie Rz . 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 1 7. März 2020 gültigen Versionen, und S. 3 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab
E. 9 . Juli 2021 sei
die Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu zu berechnen. Es sei die Beschwerde gegnerin anzuweisen, eine zusätzliche Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für 184 Tage mit einem höheren Tagessatz auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 5 . Okto ber 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 180 ) .
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
9) und duplicando ( Urk.
11) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführerin wurde m it Verfügung vom
1 . Dezember 2021 eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 2 5. November 2021 ( Urk.
11) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.
E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der 2 Covid-19-Verordnung (Entschädigung bei Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot) fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) . Die Voraussetzung von
Art. 2
Abs. 1 bis
lit. c (obligatorische Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) gilt auch für diese Selbst ändig erwerbenden.
Mit der Änderung
von 1 9. Juni 2020
wurde in Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall
- bei ansonsten im Vergleich zur früheren Fas sung unverändertem Wortlaut - zusätzlich festgehalten, dass für die Berechnung
des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zweiter Satz sinngemäss
gilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2) . Diese Änderung wurde vom Bundesrat rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt. 2.4 2 .4.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab
17. März 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Ein kommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Mit der Ände rung von 19. Juni 2020 wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 ein zweite r Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berech nung der Ent schä digung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Per son zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 2.4.2
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 3 0. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbstän digerwerbenden die Entschä di gung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 2.5
Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Ab wei chung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.6 2. 6 .1
Laut Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand: 3. Juli 2020)
bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbs t ändigerwerbende. Als Basis ist das Ein kommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 2. 6 .2
Basierte die festgesetz te Entschädigung auf dem Einkom men, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kom men der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein (Rz . 1065.1 KS CE; Stand: 3. Juli 2020). 2. 6 .3
Gemäss Rz . 1068 (Stand: 3. Juli 2020) bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Ent schä digung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsei nkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 2. 6 .4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 7
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September
2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.
3).
In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. ) hielt das Sozial ver sicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber E. 2. 8 nachstehend ) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 2. 8
Mit BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht
- unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Recht spre chung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis
5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beit ragsverfügung oder eine Akontoverfü gung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Per son aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4) .
Namentlich erwog das Bundesgericht, d ie Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 (gemäss Rz. 1068 KS CE) für die Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse verfügten ( resp. mitgeteilten , vgl. Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)
Änderungen der
AHV-Beiträge
sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt .
Ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers lasse sich auch nicht den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und deren jeweiligen Änderungen entnehmen . Den vom 1 7. März bis 2 2. April 2020 und vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassungen des Art.
5 Abs.
2 Satz
2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 5 Abs.
2 ter der Fassungen ab 1 7. September 2020 lasse sich immerhin entnehmen, es solle eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 1 6. September 2020 vorliegender Unterlagen
angepasst werden. Die Rz. 1068 KS CE
beziehe sich nach klarem Wortlaut lediglich - über einstimmend mit dem Willen des Verordnungsgebers - auf nachträgliche Ände rungen der Entschädigung aufgrund Anpassung des Erwer bseinkommens. Hinge gen beschlage sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen - wie im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall
- die erstmalige Festlegung der Ent schädi gung strittig sei (BGE 147 V 278 E. 5.3.3) . 3 . 3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass gemäss Rz . 10 6 8 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe , keine Ände rung in der Entschädigung
bewirken würde. E ine nach dem 1 7. März 2020 er folgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs ein kommens habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Laut Rz . 1065.1 müsse der Antrag auf Neuberechnung ge stützt auf die definitive Steuerver anlagung für das Jahr 2019 spätestens bis am 1 6. Septem ber 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht worden sein ( Urk. 2 S.
1). Diese Frist sei von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wor den, weil ihr Gesuch um Neu berechnung erst am 6. Januar 2021 eingegangen sei ( Urk. 2 S. 2).
Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Nach zahlung sinngemäss eine Revision der bereits in Rechtskraft erwachsenen Tag geldverfügungen für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 verlangt habe. Der Revisionsgrund stelle das Vorliegen
der Steuererklärung für das Jahr 2019 dar ( Urk. 6 S. 3). Die Steuer veranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 sei erst am 3 0. September 2020, mithin nach dem 1 6. September 2020, erlassen worden. Eine Anpassung beziehungsweise eine Nachzahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei somit ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Anpassung n o ch vor dem 1 6. September 2020 beantragt worden sei ( Urk. 11 S. 1) . 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte z usammengefasst vor, gemäss Rz . 1058 KS CE betrage die Entschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person un mit telbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt habe.
Mit der restriktiven und dem Sinn der Bestimmung widersprechenden Auslegung des Wort lautes der KS CE durch die Beschwerdegegnerin werde
ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung in willkürlicher Weise verkürzt. Das Vor gehen der Beschwerde gegnerin müsse auch als überspitzer Formalismus gerügt werden. Der ange fochtene Einspracheentscheid sei demgemäss aufzuheben und die Entschä digung auf der Basis der von ihr (dem Steueramt) bereits Mitte April 2020 einge reichten Steuererklärung respektive der gleichlautenden Steuer veranlagung vom 3 0. S eptember 2020 zu berechnen . Die Berechnung des Tages satzes müsse für die insgesamt 184 Tage der Anspruchsberechtigung korrigiert werden . Die Beschwer degegnerin müsse ihr eine ent spre chend angepasste höhere Corona-Erwerbsersatz auszahlen
( Urk. 1 S. 3 -4 , Urk. 9 S. 2 ). 4.
Dispositiv
- Januar 2009) . Mit Abrechnungen vom
- April 2020 (betreffend März und April; Urk. 7/114), vom 18. Mai 2020 (betreffend 1.-16. Mai; Urk. 7/115), vom 24. Juli 2020 (betreffend 1
- Mai - 30. Juni; Urk. 7/117), vom 1. August 2020 (betreffend Juli; Urk. 7/118) und vom 31. August 2020 (betreffend August; Urk. 7/11 9) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils Taggelder in der Höhe von Fr. 66.40 zu. In ihrer E-Mail-Nachricht vom 3
- August 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe b eim Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2019 , die sie Mitte April eingereicht habe, festgestellt, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- erzielt habe. Sie er suchte die Beschwerdegegnerin um Beant wortung der Frage, auf welcher Steuerveranlagung die Entschädigung beruhe, sowie um Überprüfung und Anpassung der Corona-Erwerbsausfall ent schä digung (Urk. 7/126). Mit E-Mail vom 9. September 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdegegnerin mit, Berechnungsbasis für die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung sei die Verfügung (richtig: Mitteilung) vom 20. März 2020, da diese s Einkommen höher sei als das jenige für das Jahr 201
- Für das Jahr 2019 werde gemäss Deklarati o n in der Steuererklärung eine Anpassung vorgenommen und der Beschwerdeführerin eine neue Beitragsrechnung 2019 gesandt (Urk. 7/126). In ihrer Mitteilung vom
- September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass die Beiträge für das Jahr 2019 ausgehend von einem b eitrags pflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr. 39'500.-- zu leisten seien ( Urk. 7/ 128 ). Die Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung passte sie aber nicht an (vgl. die Abrechnung für den Zeitraum vom
- bis 1
- September 2020, vom 1
- September 2020, Urk. 7/129) . 4.2 Für die erstmalige Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung respek tive die Bemessung des Taggeldanspruchs hat sich die Beschwerdegegnerin auf die ihr im Zeitpunkt der erstmaligen formlosen Zusprache (Abrechnung vom 30. April 2020) aktuellste Beitragsmitteilung vom 20. März 2020 gestützt . Dass sie dabei - entgegen Rz. 1068 KS CE (vgl. E. 2.6.3) - die erst nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt hat, ist mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.8 ) nicht zu beanstanden. Ob diese Recht sprechung, wonach die Ausgleichskasse auf die im Verfügungszeitpunkt aktu ellste ihr vorliegende Beitragsverfügung (resp. Mitteilung) für das Jahr 2019 abzustellen hat, auch bei leistungszusprechenden Entscheiden - welche im form losen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen - zu gelten hat, musste das Bundes gericht in BGE 147 V 278 nicht prüfen. In E. 4 des Urteils EE.2021.00003 vom 20. Oktober 2021 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass das einer vor Ver fügungserlass ergangenen Akontomitteilung zugrunde liegende Ein kommen nicht nur für die Prüfung der Ans pruchs voraussetzung ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Ent schä di gung nach deren Art. 5 massgeblich sei. In diesem Fall hatte der Beschwerdefüh rer jedoch umgehend eine zu tiefe Entschädigung beanstandet. Vorliegend hin gegen hat die Beschwerdeführerin gegen die seit dem 30. April 2020 ergangenen Abrechnungen bis zu ihrem E-Mail vom 31. August 2020 nicht opponiert. Dies obwohl sie nach ihren Angaben bereits Mitte April 2020 beim Einreichen der Steuererklärung festgestellt hatte, dass das im Jahr 2019 erzielte beitragspflich tige Einkommen nicht Fr. 28'000.--, sondern Fr. 36’ 99 3.-- betrug. Nach Treu und Glauben wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihrer Ansicht nach zu tiefe Bemessungsgrundlage umgehend, nicht erst vier Monate später geltend zu machen. Eine Überprüfungs- und Überlegungsfrist von über drei Monaten könnte im Bereich der Cov id-19-Erwerbsausfallentschädigung kaum als ange messen bezeichnet werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 22 zu Art. 51 ATSG). W ie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort fest hält , ist hier daher von einem Antrag auf Neuberechnung (resp. Revision oder Wiedererwägung) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Cov id-19-Ver ordnung Erwerbsaus fall und Rz. 1065.1 KS CE auszugehen, welcher gemäss diesen Bestimmungen unter Beilage einer aktuelleren Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 einzureichen war. Der Entscheid des Steueramtes Weinfelden betreffend Veran lagung für die direkte Bundessteuer 2019 erging jedoch erst am 30. September 2020 und wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 4. März 2021 eingereicht (Urk. 7/152/13). Die Steuermeldung AHV betreffend Veranla gung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 datiert am 23. November 2020 (Urk. 7/134). 4.3 Zu prüfen bleibt demnach , ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die erst nach dem Stichtag vom 16. September 2020 ergangene Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung hätte vornehmen müssen. Wie dargelegt (E. 2.7 ) hat das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 1
- September 2020 gültig gewesenen Fassung) insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neu berech nung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Selbständigerwerbende ver pflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerde führerin mit Mitteilungen vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 7/73 ) un d vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 7/102 ) hingewiesen. Die Beschwerde führerin hat in der Folge mehrmals Anpassung en ihrer Akontobeiträge veranlasst und in ihrer letzten Meldung vom 16. März 2020 angegeben, das Erwerbsein kommen für das Vorjahr (2019) habe sich um mehr als 25 % verändert und sei auf Fr. 28'000.-- zu ändern (Urk. 7/105). Das anschliessend aufgrund der Steuer erklärung deklarierte Einkommen von Fr. 36’993.-- liegt erneut mehr als 25 % über den Angaben vom 16. März 202
- Dass eine solche Differenz angesichts der bescheidenen Einkünfte und des Zeitpunkts (nach Ablauf des Geschäftsjahres im März 2020 ) noch nicht erkennbar gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da d ie Beschwerde füh rerin es unterlassen hat , die Akontobeiträge rechtzeitig den tatsächlichen G ege benheiten an passen zu lassen, hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass die Erwerbsersatzentschädigung aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 29'600.-- bemessen wurde. Für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 erlassene Steuerveranlagung 2019 bleibt kein Raum ( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.). Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid , mit welchem die Beschwer degegnerin den Antrag auf rückwirkende Erhöhung der Erwerbsausfall entschädi gung abgewiesen hat, nicht zu beanstanden . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Olstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00040
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 1. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Daniel Olstein WALDMANN PETITPIERRE, Rechtsanwälte & Notare Gerbergasse 1, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 196 7 , ist seit dem 1. September 2011 bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwer bende in der Branche Unternehmensberatung (seit 1 2. März 2019 zusätzlich in der Branche Reini gungen) angeschlossen (Urk. 7/1/1, Urk. 7/5/1, Urk. 7/84/1). Am 29 . März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleic hs kasse für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an ( Urk. 7/110 , Urk. 7 / 11 4/1). Nach der Prüfung des Antrages richtete ihr die Aus gleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 3 1. August 2020
e ine Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus ( Urk. 7/114-115, Urk. 7/117-119 ) . Am 3 1. August 2020 beantragte X.___ eine Anpa s sung d er Entschä digung gestützt auf das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- ( Urk. 7/126). Die Ausgleichskasse änderte danach am 9.
Sep tember 2020 die von X.___
als Selbständig erwerbende für das Jahr 2019 zu bezahlenden Akontobeiträge ( Urk. 7/1 28). Die Corona-Erwerbsaus fall entschädi gung für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. September 2020 richtete sie jedoch unver ändert mit einem Tagesansatz in der Höhe von Fr. 66.40 aus (Urk.
7/129), woraufhin X.___ die Ausgleichskasse am 7. Oktober 2020 erneut um die Anpas sung dieser Entschädigung ersuchte ( Urk. 7/130). Am 1 8. November bzw. 2. Dezember 2020 teilte die Ausgleichkasse X.___ mit, dass die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung aufgrund des Ein kommens für das Jahr 2019 gemäss pro visorischer Beitragsverfügung vom 20. März 2020 (von Fr. 29'600.--)
berechnet worden sei ( Urk. 7/132 , Urk. 7/138 ). Damit war X.___ nicht ein verstanden ( Urk. 7/133, Urk. 7/137, Urk. 7/142-143), weswegen die Aus gleichs kasse die Zahlung einer höheren Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung für die Zeitperiode
vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 am
4. Februar 2021 verfügungsweise ablehnte (Urk.
7/146).
Die von
X.___ dagegen am 4 . März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache ( Urk. 7/1 51 ), wies die Aus gleichskasse mit Einspracheent scheid vom 9 . Juli 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 . September 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 9 . Juli 2021 sei
die Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu zu berechnen. Es sei die Beschwerde gegnerin anzuweisen, eine zusätzliche Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für 184 Tage mit einem höheren Tagessatz auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 5 . Okto ber 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 180 ) .
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
9) und duplicando ( Urk.
11) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführerin wurde m it Verfügung vom
1 . Dezember 2021 eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 2 5. November 2021 ( Urk.
11) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aus ser halb des Kantons Zürich ( Urk. 1 S. 1). Für die Beurteilung von Beschwerden ge gen die Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend Corona-Er werbsausfallentschädigung ist aber das Versicherungsgericht am Ort der Aus gleichs kasse zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) . Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist gegeben, weil der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassen wurde. 2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Da vorliegend die Höhe
der Erwerbsersatzentschädigung
in der Zeit periode vom 1 7. März bis 16. September 2020 strittig ist, sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Seit ihrem In kraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes ra tes zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 2.3
Gemäss dem
ab 1 7. März 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis der
Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall
sind
Selb stä ndigerwerbende im Sinne von Art.
12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der 2 Covid-19-Verordnung (Entschädigung bei Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot) fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) . Die Voraussetzung von
Art. 2
Abs. 1 bis
lit. c (obligatorische Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) gilt auch für diese Selbst ändig erwerbenden.
Mit der Änderung
von 1 9. Juni 2020
wurde in Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall
- bei ansonsten im Vergleich zur früheren Fas sung unverändertem Wortlaut - zusätzlich festgehalten, dass für die Berechnung
des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zweiter Satz sinngemäss
gilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2) . Diese Änderung wurde vom Bundesrat rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt. 2.4 2 .4.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab
17. März 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Ein kommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Mit der Ände rung von 19. Juni 2020 wurde rückwirkend auf den 17. März 2020 ein zweite r Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berech nung der Ent schä digung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Per son zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 2.4.2
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV, in der bis 3 0. Juni 2021 gültig gewesenen Version) wird bei Selbstän digerwerbenden die Entschä di gung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 2.5
Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Ab wei chung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.6 2. 6 .1
Laut Rz . 1065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand: 3. Juli 2020)
bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbs t ändigerwerbende. Als Basis ist das Ein kommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 2. 6 .2
Basierte die festgesetz te Entschädigung auf dem Einkom men, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kom men der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein (Rz . 1065.1 KS CE; Stand: 3. Juli 2020). 2. 6 .3
Gemäss Rz . 1068 (Stand: 3. Juli 2020) bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Ent schä digung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsei nkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 2. 6 .4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 7
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September
2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.
3).
In nachfolgenden Urteilen (bspw. EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2 f. und EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f. ) hielt das Sozial ver sicherungsgericht fest, dass eine Anpassung an eine nachträgliche (nach dem 16. September 2020 ergangene) Steuerveranlagung unterbleiben muss, wenn es eine selbständige Person pflichtwidrig unterlassen hat, vor Inkrafttreten der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. aber E. 2. 8 nachstehend ) eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkom mens zu melden. Sie kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass sie auf den Zeitpunkt der Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens keinen Einfluss nehmen konnte. 2. 8
Mit BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht
- unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Recht spre chung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 2 3. April bis
5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeit punkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beit ragsverfügung oder eine Akontoverfü gung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Per son aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4) .
Namentlich erwog das Bundesgericht, d ie Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 (gemäss Rz. 1068 KS CE) für die Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse verfügten ( resp. mitgeteilten , vgl. Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)
Änderungen der
AHV-Beiträge
sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt .
Ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers lasse sich auch nicht den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und deren jeweiligen Änderungen entnehmen . Den vom 1 7. März bis 2 2. April 2020 und vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassungen des Art.
5 Abs.
2 Satz
2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 5 Abs.
2 ter der Fassungen ab 1 7. September 2020 lasse sich immerhin entnehmen, es solle eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 1 6. September 2020 vorliegender Unterlagen
angepasst werden. Die Rz. 1068 KS CE
beziehe sich nach klarem Wortlaut lediglich - über einstimmend mit dem Willen des Verordnungsgebers - auf nachträgliche Ände rungen der Entschädigung aufgrund Anpassung des Erwer bseinkommens. Hinge gen beschlage sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen - wie im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall
- die erstmalige Festlegung der Ent schädi gung strittig sei (BGE 147 V 278 E. 5.3.3) . 3 . 3 .1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass gemäss Rz . 10 6 8 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe , keine Ände rung in der Entschädigung
bewirken würde. E ine nach dem 1 7. März 2020 er folgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs ein kommens habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge. Laut Rz . 1065.1 müsse der Antrag auf Neuberechnung ge stützt auf die definitive Steuerver anlagung für das Jahr 2019 spätestens bis am 1 6. Septem ber 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht worden sein ( Urk. 2 S.
1). Diese Frist sei von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wor den, weil ihr Gesuch um Neu berechnung erst am 6. Januar 2021 eingegangen sei ( Urk. 2 S. 2).
Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Nach zahlung sinngemäss eine Revision der bereits in Rechtskraft erwachsenen Tag geldverfügungen für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 verlangt habe. Der Revisionsgrund stelle das Vorliegen
der Steuererklärung für das Jahr 2019 dar ( Urk. 6 S. 3). Die Steuer veranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 sei erst am 3 0. September 2020, mithin nach dem 1 6. September 2020, erlassen worden. Eine Anpassung beziehungsweise eine Nachzahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei somit ausgeschlossen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Anpassung n o ch vor dem 1 6. September 2020 beantragt worden sei ( Urk. 11 S. 1) . 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte z usammengefasst vor, gemäss Rz . 1058 KS CE betrage die Entschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person un mit telbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt habe.
Mit der restriktiven und dem Sinn der Bestimmung widersprechenden Auslegung des Wort lautes der KS CE durch die Beschwerdegegnerin werde
ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung in willkürlicher Weise verkürzt. Das Vor gehen der Beschwerde gegnerin müsse auch als überspitzer Formalismus gerügt werden. Der ange fochtene Einspracheentscheid sei demgemäss aufzuheben und die Entschä digung auf der Basis der von ihr (dem Steueramt) bereits Mitte April 2020 einge reichten Steuererklärung respektive der gleichlautenden Steuer veranlagung vom 3 0. S eptember 2020 zu berechnen . Die Berechnung des Tages satzes müsse für die insgesamt 184 Tage der Anspruchsberechtigung korrigiert werden . Die Beschwer degegnerin müsse ihr eine ent spre chend angepasste höhere Corona-Erwerbsersatz auszahlen
( Urk. 1 S. 3 -4 , Urk. 9 S. 2 ). 4.
4.1
Nach Lage der Akten teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führerin bezüg lich der Akontobeiträge 2019 a m 29. Januar 2019 mit, dass sie - aus gehend von den Angaben der Vorjahresperiode -
die AHV/IV/EO- und FAK- Mindest b ei träge in der Höhe von
Fr. 510.90 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen habe ( Urk. 7/7 3/1). Dazu führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführer in gebeten werde, wes entliche Abwei chungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisori schen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 %) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/73/3). Im beige legten Formular konnte die Beschwerdeführer in Änderungen des voraus sicht lichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 eintr agen (Urk. 7/73/5). Bei einem
in der Folge am 12. März 2019 mit dem Sachbearbeiter der Beschwerde geg nerin geführten Telefongespräch schätzte die Beschwerdeführerin ihr Einkommen im Jahr 2019 auf (netto ) Fr. 20'000.-- (Urk. 7/82). Deswegen nahm die Beschwerdegegnerin eine Anpas sung der Akontob eiträge 2019 vor und erhob am 1 2. März 20 1 9 rückwirkend ab 1. Januar 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein voraussichtliches beitrags pflich tiges E inkommen von Fr. 21'100.-- (Urk. 7/8 1 ). Alsdann zeigte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin mit dem vom
16. März 2020 datierenden Formular (Eingangsdatum 19. März 2020) «Wesentliche Veränderungen des Ein kommens» an , dass ihr Einkommen im Jahr 2019 Fr. 28'000.-- betragen habe (Urk. 7/105). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin am 20. März 2020 eine Neuberechnung der Akontobeiträge für das Jahr 2019
vor . Grundlage für die Erhebung der Akontobeiträge war nunmehr ein beitrags pflich tiges Einkommen in der Höhe von Fr. 29'600.-- (Urk. 7/108 f. ). Aufgrund dieses Einkom mens wurde in der Folge der Tagesansatz für die mit Wirkung ab 1 7. März 2020 aus gerichtete Corona-Erwerbsausfall ent schä digung in der Höhe von Fr. 66.40 berechnet (vgl. Urk. 7/ 114 sowie Rz . 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 1 7. März 2020 gültigen Versionen, und S. 3 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab 1. Januar 2009) .
Mit Abrechnungen vom
30. April 2020 (betreffend März und April; Urk. 7/114), vom 18. Mai 2020 (betreffend 1.-16. Mai; Urk. 7/115), vom 24. Juli 2020 (betreffend 1 7. Mai - 30. Juni; Urk. 7/117), vom 1. August 2020 (betreffend Juli; Urk. 7/118) und vom 31. August 2020 (betreffend August; Urk. 7/11
9) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils Taggelder in der Höhe von Fr. 66.40 zu. In ihrer E-Mail-Nachricht vom 3 1. August 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe b eim Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2019 , die sie Mitte April eingereicht habe, festgestellt, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36'993.-- erzielt habe. Sie er suchte die Beschwerdegegnerin um Beant wortung der Frage, auf welcher Steuerveranlagung die Entschädigung beruhe, sowie
um Überprüfung und Anpassung der Corona-Erwerbsausfall ent schä digung (Urk. 7/126).
Mit E-Mail vom 9. September 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdegegnerin mit, Berechnungsbasis für die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung sei die Verfügung (richtig: Mitteilung) vom 20. März 2020, da diese s
Einkommen höher sei als das jenige für das Jahr 201 7. Für das Jahr 2019 werde gemäss Deklarati o n in der Steuererklärung eine Anpassung vorgenommen und der Beschwerdeführerin eine neue Beitragsrechnung 2019 gesandt (Urk. 7/126).
In ihrer Mitteilung vom 9. September 2020 hielt die Beschwerde gegnerin fest, dass die Beiträge für das Jahr 2019 ausgehend von einem b eitrags pflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr. 39'500.-- zu leisten seien ( Urk. 7/ 128 ). Die Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung passte sie aber nicht an (vgl. die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. September 2020, vom 1 6. September 2020, Urk. 7/129) . 4.2
Für die erstmalige Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung respek tive die Bemessung des Taggeldanspruchs hat sich die Beschwerdegegnerin auf die ihr im Zeitpunkt der erstmaligen
formlosen Zusprache (Abrechnung vom 30. April 2020) aktuellste Beitragsmitteilung vom 20. März 2020 gestützt . Dass sie dabei - entgegen Rz. 1068 KS CE (vgl. E. 2.6.3) - die erst nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einkommens
berücksichtigt hat, ist mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.8 ) nicht zu beanstanden. Ob diese Recht sprechung, wonach die Ausgleichskasse auf die im Verfügungszeitpunkt aktu ellste ihr vorliegende Beitragsverfügung (resp. Mitteilung) für das Jahr 2019 abzustellen hat, auch bei leistungszusprechenden Entscheiden
- welche im form losen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen
- zu gelten hat, musste das Bundes gericht in BGE 147 V 278 nicht prüfen.
In E. 4 des Urteils EE.2021.00003 vom 20. Oktober 2021 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass das einer vor Ver fügungserlass ergangenen Akontomitteilung zugrunde liegende Ein kommen nicht nur für die Prüfung der Ans pruchs voraussetzung ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Ent schä di gung nach deren Art. 5 massgeblich sei.
In diesem Fall hatte der Beschwerdefüh rer jedoch umgehend eine zu tiefe Entschädigung beanstandet. Vorliegend hin gegen hat die Beschwerdeführerin gegen die seit dem 30. April 2020 ergangenen Abrechnungen bis zu ihrem E-Mail vom 31. August 2020 nicht opponiert. Dies obwohl sie nach ihren Angaben bereits Mitte April 2020 beim Einreichen der Steuererklärung festgestellt hatte, dass das im Jahr 2019 erzielte beitragspflich tige Einkommen nicht Fr. 28'000.--, sondern Fr. 36’ 99 3.-- betrug. Nach Treu und Glauben wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihrer Ansicht nach zu tiefe Bemessungsgrundlage umgehend, nicht erst vier Monate später geltend zu machen. Eine Überprüfungs- und Überlegungsfrist von über drei Monaten könnte im Bereich der Cov id-19-Erwerbsausfallentschädigung kaum als ange messen bezeichnet werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 22 zu Art. 51 ATSG). W ie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort fest hält , ist hier daher von einem Antrag auf Neuberechnung (resp. Revision oder Wiedererwägung) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Cov id-19-Ver ordnung Erwerbsaus fall und Rz. 1065.1 KS CE auszugehen, welcher gemäss diesen Bestimmungen unter Beilage einer aktuelleren Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 einzureichen war. Der Entscheid des Steueramtes Weinfelden betreffend Veran lagung für die direkte Bundessteuer 2019 erging jedoch erst am 30. September 2020 und wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 4. März 2021 eingereicht (Urk. 7/152/13). Die Steuermeldung AHV betreffend Veranla gung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 datiert am 23. November 2020 (Urk. 7/134). 4.3
Zu prüfen bleibt demnach , ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die erst nach dem Stichtag vom 16. September 2020 ergangene Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung hätte vornehmen müssen.
Wie dargelegt (E. 2.7 ) hat das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00006 vom 29.
Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung) insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neu berech nung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Selbständigerwerbende ver pflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25
% (Rz.
1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerde führerin mit Mitteilungen vom 2 9. Januar 2019 ( Urk. 7/73 ) un d vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 7/102 ) hingewiesen. Die Beschwerde führerin hat in der Folge mehrmals Anpassung en ihrer Akontobeiträge veranlasst und
in ihrer letzten Meldung vom 16. März 2020 angegeben, das Erwerbsein kommen für das Vorjahr (2019) habe sich um mehr als 25 % verändert und sei auf Fr. 28'000.-- zu ändern (Urk. 7/105).
Das anschliessend aufgrund der Steuer erklärung deklarierte Einkommen von Fr. 36’993.-- liegt
erneut
mehr als 25 % über den Angaben vom 16. März 202 0. Dass eine solche Differenz angesichts der bescheidenen Einkünfte und des Zeitpunkts
(nach Ablauf des Geschäftsjahres im März 2020 ) noch nicht erkennbar gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da d ie Beschwerde füh rerin es unterlassen
hat , die Akontobeiträge rechtzeitig den tatsächlichen G ege benheiten an passen zu lassen, hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass die Erwerbsersatzentschädigung aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 29'600.-- bemessen wurde.
Für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 erlassene Steuerveranlagung 2019
bleibt kein Raum ( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10.
Dezember 2020 E.
3.4 f.).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid , mit welchem die Beschwer degegnerin den Antrag auf rückwirkende Erhöhung der Erwerbsausfall entschädi gung abgewiesen hat,
nicht zu beanstanden . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Olstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher