Sachverhalt
1.
X.___ ist als Inhaber und Einzelunternehmer der « Y.___ » im Handelsregister eingetragen. Ende 29. März 2020 meldete er sich infolge Betriebsschliessung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 3/6). Mit Abrechnungen vom 15. und 30. April sowie 18. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. Mai 2020 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 1.60 habe (Urk. 8/106, Urk. 8/112, Urk. 8/114). Am 25. Mai 2020 beantragte der Versicherte, es sei der Taggeldanspruch gestützt auf die Einkommens verhältnisse 2017/18 neu zu berechnen (Urk. 8/115). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3. Juni 2020 gestützt auf die definitive Beitragsver fügung 2016 vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag, insgesamt Fr. 488.-- zu (Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/136/5). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2020 Einsprache (Urk. 3/15). Mit Abrechnungen vom 3. und 31. August sowie 16. September 2020 teilte die Ausgleichkasse dem Versicherten ausserdem mit, dass er infolge Betriebsschliessung auch im Zeitraum vom 17. Mai bis 16. Sep tember 2020 An spruch auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137); zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 10. September 2020 die Abrechnungen vom 3. und 31. August 2020 moniert und beantragt, es sei als Bemessungsgrundlage der Entschädigung die Mitteilung über die Akonto beiträge für das Jahr 2019 vom 2. September 2020 heranzuziehen (vgl. Urk. 8/136). Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest und teilte dem Versicherten mit, dass er im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ausstellung und Vorlage der defi nitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentsch ädigung neu entscheide; eventua liter sei ihm für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung auf Ba sis eines Jahreseinkommens von Fr. 82'500.--,
abzüglich der für diese Periode bereits geleisteten Entschädigungen, zuzuspre ch en (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 14. April 2021 (Datum Eingang) gab der Beschwerdeführer die Veranlagungsver fügung über die direkte Bundessteuer 2019 zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11). Eine Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. April 2021 zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 12).
3.
Mit Beschluss vom 2 2. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten – eine Schlechterstellung dro he. Diese bestehe darin, dass die ab dem 1 2. Mai 2020 zugesprochene Corona-Erwer bs ersatzentschädigung
entfiele . Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 13 ). 4.
Innert der ihm mit Beschluss vom 2 2. Juni 2021 angesetzten Frist teilte der Be schwerdeführer mit, an der am 13. Januar 2021 erhobenen Beschwerde fest zu hal ten ( Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum
30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 20 20 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 202 0 gültig gewesenen Fassung) haben Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . a in der vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren für das Publikum Ein kaufs läden und Märkte geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig ge wesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitsein rich tungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtun gen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst
lit . m, ab 11. Mai 2020 lit . i). 1.2.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ;
für die Ermittlung des massgebende n Einkommens
verweist
Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). 1.3
1.3.1
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3.2
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.4
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen , als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stel lung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu be rücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Septem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). Auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge richt mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. Marz 2021 nicht ein. 1.6
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, das s das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraus setzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich sei (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 geltenden Version). Dementsprechend rechtfertige es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (E. 5.2 mit weiteren Hin weisen ). Demnach seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch KS CE Rz . 1065 [in sämtlichen Fassungen ab 1 7. April 2020]). Auf diese abzustellen bestehe indes dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfü gungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädi gung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung , E.
5.3 mit weiteren Hinweisen ). Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Ände rungen bei den AHV-Beiträgen ( Akontobeiträge ) 2019 [gemäss Rz . 1068 KS CE , vgl. hiervor E. 1.4 ] vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 2 3. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt sei (E. 5.3.3). Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (E. 5.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend sei eine Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 bejaht und die Höhe der Entschädigung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung 2016, worin ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 3‘500.-- abgerechnet worden sei, berechnet worden; eine Anpassung der Entschädigung aufgrund des Jahresabschlusses 2019 sei nicht möglich (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Anwendung von Rz . 1043.1, 1065, 1065.1 und 1069 KS CE sowie von Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall führten zu einer verfassungswidrigen Ungleich behand lung . Insbesondere habe der Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf, wie rasch die Steuerämter definitive Veranlagungen erstellten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eingereichte definitive Steuerveranlagungen lediglich bis zum 16. Septem ber 2020 berücksichtigt würden. Umso mehr, als dass der Geltungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 erstreckt worden sei. Darüber hinaus sei es willkürlich, wenn die Covid -Erwerbsersatzentschädigung anhand von Beitrags verfügungen der Jahre vor 2019 oder auf reinen Selbsteinschätzungen beruhten. Sodann sei dem Be schwerdeführer in den Mitteilungen über die Akonto -Beiträge nicht mitgeteilt worden, dass er verpflichtet sei, abweichende Einkommen zu melden. Eine frühere Meldung sei denn auch nicht möglich gewesen; sein Geschäftsjahr endige jeweils per Ende Februar und der definitive Jahresabschluss 2019 habe erst im August 2020 vorgelegen; die Steuererklärung 2019 habe er auch erst im August 2020 eingereicht. Zudem schwanke sein Rein gewinn sehr und werde die Buchhaltung extern erstellt. Mithin sei die Höhe der Entschädigung nach Vorliegen der defini tiven Steuerveranlagung resp. eventua liter gestützt auf die Akontom itteilung vom 2. September 2020 neuzuberechnen (Urk. 1). 3.
3.1
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 umfasst den ge samten Bezugszeitraum vom 17. März bis 16. September 2020. Die Beschwer de gegnerin bejahte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung durch gehend gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 2, Urk. 8/136/5, Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137). 3.2
Gemäss Handelsregistereintrag ist der Beschwerdeführer Inhaber und Einzel unternehmer der « Y.___ ». Zweckbestimmung ist das Führen eines Detailhandels mit Mode, Kosmetik, Accessoires und einer Kranken kassen anerkannten Naturheilpraxis. 3.3
3.3.1
Wie dargelegt (E. 1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb stän digerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung.
Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch (Mode-)Boutiquen wie jenes des Beschwerdeführers. Mithin war das (Braut-)
Modegeschäft des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. März bis 11. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . a Covid-19-Verordnung 2 von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen (vgl. E. 1.2.1).
Bei der Naturheilpraxis handelt es um eine Einrichtung mit Gesundheitsbezug. Die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ist kein Gesundheitsberuf im Sinne des
Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe ( GesBG , vgl. Art. 2 GesBG ).
Im Ge sundheitsgesetz des Kantons Zürich ( GesG ) wird die Tätigkeit als Naturheil prak tiker/in ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifi ziert (vgl. § 25 ff. GesG ). Auch in der kantonalen Verordnu ng über die nichtuni versitären Medizinal berufe
( nuMedBV ) wird die Tätigkeit als Naturheilprak tiker/in nicht als bewilligungs pflichtiger Medizinalberuf ge nannt (§ 2 nuMedBV ). Gemäss § 3 lit . g GesG benö tigt
zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenös sisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis bewilligungspflichtig ist.
Daraus ergibt sich, dass der Betrieb einer Naturhei l praxis im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kanto nalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid-19-Verordnung 2 zu qua lifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit . m). Mithin war die Naturheilpraxis des Beschwerde führers gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid-19-Verordnung 2 in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 von einer ange ordneten Betriebsschliessung betroffen. 3.3.2
Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme
gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig ge wesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag (vgl. E. 1.2.2). Dabei ist das gesamte Einkommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksichtigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 16. April
2020, https://www.bsv.admin.ch/ bsv/de/ home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html).
3.4
In Nachachtung des seit dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 13) zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichts entscheids 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 (vgl.
hiervor E. 1.6) ist im Rahmen der Anspruchs prüfung
nach
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung für den Zeitraum ab dem 1 2. Ma i 2020
auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste
Akontorech nung für das Jahr 2019 abzustellen ( vgl. E. 5.3.1 im genannten Bundesgerichtsentscheid ) ; mithin auf die Mitteilung vom
2. September 2020 (Urk. 8/132), worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers vom 1 5. August 2020 (vgl. Steuererklärung, Urk. 8/125/10) angepasst und das beitragspflichtige Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen B eiträge auf F r. 82‘500. -- fest gesetzt wurden. Da das massgebliche Einkommen damit innerhalb des Refe renz bereichs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung
figuriert, hat der Beschwer deführer – entgegen der vorläufigen Einschätzung des hiesigen Gerichts im Be schluss vom 2 2. Juni 2021 (vgl. Urk. 13) – auch im Zeitraum vom 1 2. Mai bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. 4.
Da das der Akontomitteilung vom 2. September 2020 zugrundeliegende Ein kommen nicht nur für die Prüfung der Ans pruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich ist, ist weiter
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum vom 1 7. März bis 16. September 2020
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 82‘500 .-- hat.
Für ein
Abstellen auf die be schwer deweise eingereichte
definitive Steuerveranlagung 2019 vom 19. März 2021, woraus sich ein – lediglich leicht höheres - steuerpflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 84‘839.-- ergibt,
besteht – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1, Urk. 10 f., Urk. 15) - kein Raum . Insbesondere lag diese im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids v om 26. November 2020 noch nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 , E. 5.3 e contrario ) . Immerhin
lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Seiten des Beschwerdeführers mit Blick auf die definitive Steuerveranlagung 2019 vorliegend ausschliessen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum vom 17. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82‘500.-- (vgl. Urk. 8/132) neu berechne . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Bar auslage und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. November 2020 aufgehoben un d die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit die se den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82'500.-- neu festsetzt. 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gondini A. Fravi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ ist als Inhaber und Einzelunternehmer der « Y.___ » im Handelsregister eingetragen. Ende 29. März 2020 meldete er sich infolge Betriebsschliessung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 3/6). Mit Abrechnungen vom 15. und 30. April sowie 18. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. Mai 2020 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 1.60 habe (Urk. 8/106, Urk. 8/112, Urk. 8/114). Am 25. Mai 2020 beantragte der Versicherte, es sei der Taggeldanspruch gestützt auf die Einkommens verhältnisse 2017/18 neu zu berechnen (Urk. 8/115). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3. Juni 2020 gestützt auf die definitive Beitragsver fügung 2016 vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag, insgesamt Fr. 488.-- zu (Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/136/5). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2020 Einsprache (Urk. 3/15). Mit Abrechnungen vom 3. und 31. August sowie 16. September 2020 teilte die Ausgleichkasse dem Versicherten ausserdem mit, dass er infolge Betriebsschliessung auch im Zeitraum vom 17. Mai bis 16. Sep tember 2020 An spruch auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137); zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 10. September 2020 die Abrechnungen vom 3. und 31. August 2020 moniert und beantragt, es sei als Bemessungsgrundlage der Entschädigung die Mitteilung über die Akonto beiträge für das Jahr 2019 vom 2. September 2020 heranzuziehen (vgl. Urk. 8/136). Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest und teilte dem Versicherten mit, dass er im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum
30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 20 20 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 202 0 gültig gewesenen Fassung) haben Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . a in der vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren für das Publikum Ein kaufs läden und Märkte geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig ge wesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitsein rich tungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtun gen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst
lit . m, ab 11. Mai 2020 lit . i).
E. 1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ;
für die Ermittlung des massgebende n Einkommens
verweist
Art.
E. 1.3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.3.2 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
E. 1.4 Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen , als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stel lung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu be rücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Septem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). Auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge richt mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. Marz 2021 nicht ein.
E. 1.6 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, das s das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraus setzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ausstellung und Vorlage der defi nitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentsch ädigung neu entscheide; eventua liter sei ihm für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung auf Ba sis eines Jahreseinkommens von Fr. 82'500.--,
abzüglich der für diese Periode bereits geleisteten Entschädigungen, zuzuspre ch en (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 14. April 2021 (Datum Eingang) gab der Beschwerdeführer die Veranlagungsver fügung über die direkte Bundessteuer 2019 zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11). Eine Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. April 2021 zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend sei eine Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 bejaht und die Höhe der Entschädigung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung 2016, worin ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 3‘500.-- abgerechnet worden sei, berechnet worden; eine Anpassung der Entschädigung aufgrund des Jahresabschlusses 2019 sei nicht möglich (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Anwendung von Rz . 1043.1, 1065, 1065.1 und 1069 KS CE sowie von Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall führten zu einer verfassungswidrigen Ungleich behand lung . Insbesondere habe der Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf, wie rasch die Steuerämter definitive Veranlagungen erstellten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eingereichte definitive Steuerveranlagungen lediglich bis zum 16. Septem ber 2020 berücksichtigt würden. Umso mehr, als dass der Geltungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 erstreckt worden sei. Darüber hinaus sei es willkürlich, wenn die Covid -Erwerbsersatzentschädigung anhand von Beitrags verfügungen der Jahre vor 2019 oder auf reinen Selbsteinschätzungen beruhten. Sodann sei dem Be schwerdeführer in den Mitteilungen über die Akonto -Beiträge nicht mitgeteilt worden, dass er verpflichtet sei, abweichende Einkommen zu melden. Eine frühere Meldung sei denn auch nicht möglich gewesen; sein Geschäftsjahr endige jeweils per Ende Februar und der definitive Jahresabschluss 2019 habe erst im August 2020 vorgelegen; die Steuererklärung 2019 habe er auch erst im August 2020 eingereicht. Zudem schwanke sein Rein gewinn sehr und werde die Buchhaltung extern erstellt. Mithin sei die Höhe der Entschädigung nach Vorliegen der defini tiven Steuerveranlagung resp. eventua liter gestützt auf die Akontom itteilung vom 2. September 2020 neuzuberechnen (Urk. 1). 3.
E. 3 Mit Beschluss vom 2 2. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten – eine Schlechterstellung dro he. Diese bestehe darin, dass die ab dem 1 2. Mai 2020 zugesprochene Corona-Erwer bs ersatzentschädigung
entfiele . Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 13 ).
E. 3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 umfasst den ge samten Bezugszeitraum vom 17. März bis 16. September 2020. Die Beschwer de gegnerin bejahte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung durch gehend gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 2, Urk. 8/136/5, Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137).
E. 3.2 Gemäss Handelsregistereintrag ist der Beschwerdeführer Inhaber und Einzel unternehmer der « Y.___ ». Zweckbestimmung ist das Führen eines Detailhandels mit Mode, Kosmetik, Accessoires und einer Kranken kassen anerkannten Naturheilpraxis.
E. 3.3.1 Wie dargelegt (E. 1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb stän digerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung.
Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch (Mode-)Boutiquen wie jenes des Beschwerdeführers. Mithin war das (Braut-)
Modegeschäft des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. März bis 11. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . a Covid-19-Verordnung 2 von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen (vgl. E. 1.2.1).
Bei der Naturheilpraxis handelt es um eine Einrichtung mit Gesundheitsbezug. Die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ist kein Gesundheitsberuf im Sinne des
Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe ( GesBG , vgl. Art. 2 GesBG ).
Im Ge sundheitsgesetz des Kantons Zürich ( GesG ) wird die Tätigkeit als Naturheil prak tiker/in ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifi ziert (vgl. § 25 ff. GesG ). Auch in der kantonalen Verordnu ng über die nichtuni versitären Medizinal berufe
( nuMedBV ) wird die Tätigkeit als Naturheilprak tiker/in nicht als bewilligungs pflichtiger Medizinalberuf ge nannt (§ 2 nuMedBV ). Gemäss § 3 lit . g GesG benö tigt
zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenös sisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis bewilligungspflichtig ist.
Daraus ergibt sich, dass der Betrieb einer Naturhei l praxis im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kanto nalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid-19-Verordnung 2 zu qua lifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit . m). Mithin war die Naturheilpraxis des Beschwerde führers gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid-19-Verordnung 2 in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 von einer ange ordneten Betriebsschliessung betroffen.
E. 3.3.2 Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme
gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig ge wesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag (vgl. E. 1.2.2). Dabei ist das gesamte Einkommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksichtigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 16. April
2020, https://www.bsv.admin.ch/ bsv/de/ home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html).
E. 3.4 In Nachachtung des seit dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 13) zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichts entscheids 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 (vgl.
hiervor E. 1.6) ist im Rahmen der Anspruchs prüfung
nach
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung für den Zeitraum ab dem 1 2. Ma i 2020
auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste
Akontorech nung für das Jahr 2019 abzustellen ( vgl. E. 5.3.1 im genannten Bundesgerichtsentscheid ) ; mithin auf die Mitteilung vom
2. September 2020 (Urk. 8/132), worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers vom 1 5. August 2020 (vgl. Steuererklärung, Urk. 8/125/10) angepasst und das beitragspflichtige Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen B eiträge auf F r. 82‘500. -- fest gesetzt wurden. Da das massgebliche Einkommen damit innerhalb des Refe renz bereichs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung
figuriert, hat der Beschwer deführer – entgegen der vorläufigen Einschätzung des hiesigen Gerichts im Be schluss vom 2 2. Juni 2021 (vgl. Urk. 13) – auch im Zeitraum vom 1 2. Mai bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. 4.
Da das der Akontomitteilung vom 2. September 2020 zugrundeliegende Ein kommen nicht nur für die Prüfung der Ans pruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich ist, ist weiter
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum vom 1 7. März bis 16. September 2020
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 82‘500 .-- hat.
Für ein
Abstellen auf die be schwer deweise eingereichte
definitive Steuerveranlagung 2019 vom 19. März 2021, woraus sich ein – lediglich leicht höheres - steuerpflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 84‘839.-- ergibt,
besteht – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1, Urk.
E. 4 Innert der ihm mit Beschluss vom 2 2. Juni 2021 angesetzten Frist teilte der Be schwerdeführer mit, an der am 13. Januar 2021 erhobenen Beschwerde fest zu hal ten ( Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 massgeblich sei (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 geltenden Version). Dementsprechend rechtfertige es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art.
E. 5.3 mit weiteren Hinweisen ). Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Ände rungen bei den AHV-Beiträgen ( Akontobeiträge ) 2019 [gemäss Rz . 1068 KS CE , vgl. hiervor E. 1.4 ] vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 2 3. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt sei (E. 5.3.3). Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (E. 5.3.2). 2.
E. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (E. 5.2 mit weiteren Hin weisen ). Demnach seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch KS CE Rz . 1065 [in sämtlichen Fassungen ab 1 7. April 2020]). Auf diese abzustellen bestehe indes dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfü gungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädi gung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung , E.
E. 10 f., Urk. 15) - kein Raum . Insbesondere lag diese im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids v om 26. November 2020 noch nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 , E. 5.3 e contrario ) . Immerhin
lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Seiten des Beschwerdeführers mit Blick auf die definitive Steuerveranlagung 2019 vorliegend ausschliessen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum vom 17. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82‘500.-- (vgl. Urk. 8/132) neu berechne . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Bar auslage und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. November 2020 aufgehoben un d die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit die se den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82'500.-- neu festsetzt. 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gondini A. Fravi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00003
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
20. Oktober 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Gondini A. Fravi Anwaltskanzlei Fravi Genferstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist als Inhaber und Einzelunternehmer der « Y.___ » im Handelsregister eingetragen. Ende 29. März 2020 meldete er sich infolge Betriebsschliessung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 3/6). Mit Abrechnungen vom 15. und 30. April sowie 18. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. Mai 2020 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 1.60 habe (Urk. 8/106, Urk. 8/112, Urk. 8/114). Am 25. Mai 2020 beantragte der Versicherte, es sei der Taggeldanspruch gestützt auf die Einkommens verhältnisse 2017/18 neu zu berechnen (Urk. 8/115). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3. Juni 2020 gestützt auf die definitive Beitragsver fügung 2016 vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag, insgesamt Fr. 488.-- zu (Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/136/5). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2020 Einsprache (Urk. 3/15). Mit Abrechnungen vom 3. und 31. August sowie 16. September 2020 teilte die Ausgleichkasse dem Versicherten ausserdem mit, dass er infolge Betriebsschliessung auch im Zeitraum vom 17. Mai bis 16. Sep tember 2020 An spruch auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137); zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 10. September 2020 die Abrechnungen vom 3. und 31. August 2020 moniert und beantragt, es sei als Bemessungsgrundlage der Entschädigung die Mitteilung über die Akonto beiträge für das Jahr 2019 vom 2. September 2020 heranzuziehen (vgl. Urk. 8/136). Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest und teilte dem Versicherten mit, dass er im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ausstellung und Vorlage der defi nitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentsch ädigung neu entscheide; eventua liter sei ihm für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung auf Ba sis eines Jahreseinkommens von Fr. 82'500.--,
abzüglich der für diese Periode bereits geleisteten Entschädigungen, zuzuspre ch en (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 14. April 2021 (Datum Eingang) gab der Beschwerdeführer die Veranlagungsver fügung über die direkte Bundessteuer 2019 zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11). Eine Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. April 2021 zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 12).
3.
Mit Beschluss vom 2 2. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten – eine Schlechterstellung dro he. Diese bestehe darin, dass die ab dem 1 2. Mai 2020 zugesprochene Corona-Erwer bs ersatzentschädigung
entfiele . Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 13 ). 4.
Innert der ihm mit Beschluss vom 2 2. Juni 2021 angesetzten Frist teilte der Be schwerdeführer mit, an der am 13. Januar 2021 erhobenen Beschwerde fest zu hal ten ( Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum
30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 20 20 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 202 0 gültig gewesenen Fassung) haben Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . a in der vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren für das Publikum Ein kaufs läden und Märkte geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig ge wesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitsein rich tungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtun gen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst
lit . m, ab 11. Mai 2020 lit . i). 1.2.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ;
für die Ermittlung des massgebende n Einkommens
verweist
Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). 1.3
1.3.1
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3.2
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.4
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen , als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stel lung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu be rücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Septem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). Auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge richt mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. Marz 2021 nicht ein. 1.6
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, das s das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraus setzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich sei (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 geltenden Version). Dementsprechend rechtfertige es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (E. 5.2 mit weiteren Hin weisen ). Demnach seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch KS CE Rz . 1065 [in sämtlichen Fassungen ab 1 7. April 2020]). Auf diese abzustellen bestehe indes dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfü gungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädi gung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung , E.
5.3 mit weiteren Hinweisen ). Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Ände rungen bei den AHV-Beiträgen ( Akontobeiträge ) 2019 [gemäss Rz . 1068 KS CE , vgl. hiervor E. 1.4 ] vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 2 3. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt sei (E. 5.3.3). Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die ver sicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plau sibilisieren (E. 5.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend sei eine Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 bejaht und die Höhe der Entschädigung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung 2016, worin ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 3‘500.-- abgerechnet worden sei, berechnet worden; eine Anpassung der Entschädigung aufgrund des Jahresabschlusses 2019 sei nicht möglich (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Anwendung von Rz . 1043.1, 1065, 1065.1 und 1069 KS CE sowie von Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall führten zu einer verfassungswidrigen Ungleich behand lung . Insbesondere habe der Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf, wie rasch die Steuerämter definitive Veranlagungen erstellten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eingereichte definitive Steuerveranlagungen lediglich bis zum 16. Septem ber 2020 berücksichtigt würden. Umso mehr, als dass der Geltungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 erstreckt worden sei. Darüber hinaus sei es willkürlich, wenn die Covid -Erwerbsersatzentschädigung anhand von Beitrags verfügungen der Jahre vor 2019 oder auf reinen Selbsteinschätzungen beruhten. Sodann sei dem Be schwerdeführer in den Mitteilungen über die Akonto -Beiträge nicht mitgeteilt worden, dass er verpflichtet sei, abweichende Einkommen zu melden. Eine frühere Meldung sei denn auch nicht möglich gewesen; sein Geschäftsjahr endige jeweils per Ende Februar und der definitive Jahresabschluss 2019 habe erst im August 2020 vorgelegen; die Steuererklärung 2019 habe er auch erst im August 2020 eingereicht. Zudem schwanke sein Rein gewinn sehr und werde die Buchhaltung extern erstellt. Mithin sei die Höhe der Entschädigung nach Vorliegen der defini tiven Steuerveranlagung resp. eventua liter gestützt auf die Akontom itteilung vom 2. September 2020 neuzuberechnen (Urk. 1). 3.
3.1
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 umfasst den ge samten Bezugszeitraum vom 17. März bis 16. September 2020. Die Beschwer de gegnerin bejahte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung durch gehend gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 2, Urk. 8/136/5, Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137). 3.2
Gemäss Handelsregistereintrag ist der Beschwerdeführer Inhaber und Einzel unternehmer der « Y.___ ». Zweckbestimmung ist das Führen eines Detailhandels mit Mode, Kosmetik, Accessoires und einer Kranken kassen anerkannten Naturheilpraxis. 3.3
3.3.1
Wie dargelegt (E. 1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb stän digerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung.
Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch (Mode-)Boutiquen wie jenes des Beschwerdeführers. Mithin war das (Braut-)
Modegeschäft des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. März bis 11. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . a Covid-19-Verordnung 2 von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen (vgl. E. 1.2.1).
Bei der Naturheilpraxis handelt es um eine Einrichtung mit Gesundheitsbezug. Die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ist kein Gesundheitsberuf im Sinne des
Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe ( GesBG , vgl. Art. 2 GesBG ).
Im Ge sundheitsgesetz des Kantons Zürich ( GesG ) wird die Tätigkeit als Naturheil prak tiker/in ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifi ziert (vgl. § 25 ff. GesG ). Auch in der kantonalen Verordnu ng über die nichtuni versitären Medizinal berufe
( nuMedBV ) wird die Tätigkeit als Naturheilprak tiker/in nicht als bewilligungs pflichtiger Medizinalberuf ge nannt (§ 2 nuMedBV ). Gemäss § 3 lit . g GesG benö tigt
zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenös sisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis bewilligungspflichtig ist.
Daraus ergibt sich, dass der Betrieb einer Naturhei l praxis im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kanto nalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid-19-Verordnung 2 zu qua lifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit . m). Mithin war die Naturheilpraxis des Beschwerde führers gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid-19-Verordnung 2 in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 von einer ange ordneten Betriebsschliessung betroffen. 3.3.2
Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme
gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig ge wesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag (vgl. E. 1.2.2). Dabei ist das gesamte Einkommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksichtigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 16. April
2020, https://www.bsv.admin.ch/ bsv/de/ home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html).
3.4
In Nachachtung des seit dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 13) zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichts entscheids 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 (vgl.
hiervor E. 1.6) ist im Rahmen der Anspruchs prüfung
nach
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung für den Zeitraum ab dem 1 2. Ma i 2020
auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste
Akontorech nung für das Jahr 2019 abzustellen ( vgl. E. 5.3.1 im genannten Bundesgerichtsentscheid ) ; mithin auf die Mitteilung vom
2. September 2020 (Urk. 8/132), worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers vom 1 5. August 2020 (vgl. Steuererklärung, Urk. 8/125/10) angepasst und das beitragspflichtige Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen B eiträge auf F r. 82‘500. -- fest gesetzt wurden. Da das massgebliche Einkommen damit innerhalb des Refe renz bereichs gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung
figuriert, hat der Beschwer deführer – entgegen der vorläufigen Einschätzung des hiesigen Gerichts im Be schluss vom 2 2. Juni 2021 (vgl. Urk. 13) – auch im Zeitraum vom 1 2. Mai bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. 4.
Da das der Akontomitteilung vom 2. September 2020 zugrundeliegende Ein kommen nicht nur für die Prüfung der Ans pruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich ist, ist weiter
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum vom 1 7. März bis 16. September 2020
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 82‘500 .-- hat.
Für ein
Abstellen auf die be schwer deweise eingereichte
definitive Steuerveranlagung 2019 vom 19. März 2021, woraus sich ein – lediglich leicht höheres - steuerpflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 84‘839.-- ergibt,
besteht – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1, Urk. 10 f., Urk. 15) - kein Raum . Insbesondere lag diese im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids v om 26. November 2020 noch nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 , E. 5.3 e contrario ) . Immerhin
lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Seiten des Beschwerdeführers mit Blick auf die definitive Steuerveranlagung 2019 vorliegend ausschliessen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum vom 17. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82‘500.-- (vgl. Urk. 8/132) neu berechne . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Bar auslage und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. November 2020 aufgehoben un d die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit die se den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82'500.-- neu festsetzt. 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gondini A. Fravi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger