opencaselaw.ch

EE.2020.00011

Die erst nach dem 17. März 2020 eingereichte neue Selbstdeklaration hat bei der Bestimmung des Einkommens gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unberücksichtigt zu bleiben.

Zürich SozVersG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ meldete sich am 2 9. März 2020 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-1 9-Verordnung Erwerbsausfall) an. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2 2. April 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 3/2). Die von X.___

mit Schreiben vom 3. Mai 2020 erhobene

Einsprache (Urk. 7 /270) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2020 ab ( Urk. 7 /273 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juli 2020 Beschwerde und beantrag t e die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall entschädigung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegner in beantragte mit Beschwerdeant w o rt vom 9. September 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 3 0. September 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall . Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während d ieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17.

September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verord nung 2) einen Erwerbsausfall erlitten , Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den

17. März 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publi kum geschlossen. Für Restaurationsbetriebe galt dies bis am 1 0. Mai 2020 ( Art. 6 Abs. lit . b Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 1 0. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung ). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren

Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG , die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtig t, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr . 90'000.-- Franken lag ; d abei g a lt für die Berechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktueller e Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tem ber 2020 der anspruchsberechtigten Person zu ge stellt wu rd e und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 1.3.2

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung

( KS CE , Stand 3. Juli 2020 )

wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) grundsätz lich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrech nungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. L ag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss te spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1041.3 in Verbindung mit Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defi nitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht , keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpas sungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkom mens. 1. 3.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3.4

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065.1 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die aus serhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die rele vanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 3/2 ,

Urk. 6) , die vom Bundesrat verordnete Betriebsschlies sung gelte nicht für die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbs tätigkeit. Auch gestützt auf die Härtefallregelung

– gemäss Art. 6 Abs. 3 bis Covid- 1 9-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung - habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung , bestehe ein solcher doch nur

f ür Selbständigerwer bende , die im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. abgerechnet hätten . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2019 eingereichten Buchhaltungs unterlagen genügten zur Ermittlung des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens 2019 nicht. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , e r sei direkt von der Schliessung aller Gastro nomie betriebe betroffen gewesen. E s tre ffe zudem nicht zu, dass er im Jahr 2019 mehr als Fr. 90'000.-- verdient habe. Dies ergebe sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2019, welche er eingereicht habe. 3. 3.1

De r Beschwerdeführer betreibt ein Beratungsunternehmen für Distribution, Gast ronomie und Standortmanagement. Auch wenn er im Bereich der Gastronomie tätig ist, war ihm die Ausübung seiner Tätigkeit

nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Covid-19-Verordnung 2 untersagt . Er hat daher

keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt

auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2) . 3.2

Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16.

Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1) , voraus, dass das für die Bemessung der Beitr ä g e der AHV mass gebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 mitgeteilt, dass sich sein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 voraussichtlich auf Fr. 200'000.-- belaufen werde ( Urk. 7/259). Am 6. Februar 2020 bestätigte er für das Jahr 20 19 ein Einkommen von etwa Fr. 200'000.-- ( Urk. 7 /266).

Die Beschwerdegegnerin setzte die Akontobeiträge entsprechend fest ( Urk. 7/260). Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden somit gestützt auf ein Einkommen von deutlich mehr als Fr. 90'000. -- festgesetzt . Die letzte definitive Beitragsverfügung betrifft das Jahr 201 5. Damals betrug das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 150'600.-- ( Urk. 7/248), mithin ebenfalls deutlich mehr als Fr. 90'000.--.

Mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung betreffend das Jahr 2019 ein, aus welcher sich ein Einkommen von weniger als Fr. 90'000.-- ergibt ( Urk. 7/270). Die Beschwerde gegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für das Jahr 2019 entsprechend an

( Urk. 7/275-276). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin jedoch für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht auf das neu gemeldete Einkommen für das Jahr 2019 abge stellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 19. November 2020 festgehalten hat,

ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann , welches von früheren Angaben abweicht . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens

keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken (vgl. E. 1.3.2) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gegangen ist, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 höher als Fr. 90'000. war und er daher keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat.

Anzu fügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Steuerveran lagung 2019 keine Neuberechnung wird verlangen können, hat er es doch unter lassen, seine Akontobeiträge für das Jahr 2019 rechtzeitig anzupassen , obwohl ihm eine derart massive Erwerbseinbusse gegenüber den Vorj ahren hätte auf fallen müssen (vgl. Urteil des hiesigen Gericht EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ meldete sich am

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall . Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verord nung 2) einen Erwerbsausfall erlitten , Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den

17. März 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publi kum geschlossen. Für Restaurationsbetriebe galt dies bis am 1 0. Mai 2020 ( Art. 6 Abs. lit . b Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 1 0. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung ).

E. 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren

Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG , die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtig t, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr . 90'000.-- Franken lag ; d abei g a lt für die Berechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktueller e Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tem ber 2020 der anspruchsberechtigten Person zu ge stellt wu rd e und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e .

E. 1.3.2 Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung

( KS CE , Stand 3. Juli 2020 )

wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) grundsätz lich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrech nungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. L ag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss te spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1041.3 in Verbindung mit Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defi nitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht , keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpas sungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkom mens. 1. 3.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.3.4 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065.1 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die aus serhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die rele vanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.

E. 2 9. März 2020 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-1 9-Verordnung Erwerbsausfall) an. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2 2. April 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 3/2). Die von X.___

mit Schreiben vom 3. Mai 2020 erhobene

Einsprache (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 3/2 ,

Urk. 6) , die vom Bundesrat verordnete Betriebsschlies sung gelte nicht für die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbs tätigkeit. Auch gestützt auf die Härtefallregelung

– gemäss Art. 6 Abs. 3 bis Covid- 1 9-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung - habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung , bestehe ein solcher doch nur

f ür Selbständigerwer bende , die im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. abgerechnet hätten . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2019 eingereichten Buchhaltungs unterlagen genügten zur Ermittlung des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens 2019 nicht.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , e r sei direkt von der Schliessung aller Gastro nomie betriebe betroffen gewesen. E s tre ffe zudem nicht zu, dass er im Jahr 2019 mehr als Fr. 90'000.-- verdient habe. Dies ergebe sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2019, welche er eingereicht habe. 3. 3.1

De r Beschwerdeführer betreibt ein Beratungsunternehmen für Distribution, Gast ronomie und Standortmanagement. Auch wenn er im Bereich der Gastronomie tätig ist, war ihm die Ausübung seiner Tätigkeit

nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Covid-19-Verordnung 2 untersagt . Er hat daher

keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt

auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2) . 3.2

Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16.

Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1) , voraus, dass das für die Bemessung der Beitr ä g e der AHV mass gebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 mitgeteilt, dass sich sein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 voraussichtlich auf Fr. 200'000.-- belaufen werde ( Urk. 7/259). Am 6. Februar 2020 bestätigte er für das Jahr 20

E. 7 /273 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juli 2020 Beschwerde und beantrag t e die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall entschädigung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegner in beantragte mit Beschwerdeant w o rt vom 9. September 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 3 0. September 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17.

September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 19 ein Einkommen von etwa Fr. 200'000.-- ( Urk. 7 /266).

Die Beschwerdegegnerin setzte die Akontobeiträge entsprechend fest ( Urk. 7/260). Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden somit gestützt auf ein Einkommen von deutlich mehr als Fr. 90'000. -- festgesetzt . Die letzte definitive Beitragsverfügung betrifft das Jahr 201 5. Damals betrug das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 150'600.-- ( Urk. 7/248), mithin ebenfalls deutlich mehr als Fr. 90'000.--.

Mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung betreffend das Jahr 2019 ein, aus welcher sich ein Einkommen von weniger als Fr. 90'000.-- ergibt ( Urk. 7/270). Die Beschwerde gegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für das Jahr 2019 entsprechend an

( Urk. 7/275-276). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin jedoch für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht auf das neu gemeldete Einkommen für das Jahr 2019 abge stellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 19. November 2020 festgehalten hat,

ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann , welches von früheren Angaben abweicht . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens

keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken (vgl. E. 1.3.2) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gegangen ist, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 höher als Fr. 90'000. war und er daher keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat.

Anzu fügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Steuerveran lagung 2019 keine Neuberechnung wird verlangen können, hat er es doch unter lassen, seine Akontobeiträge für das Jahr 2019 rechtzeitig anzupassen , obwohl ihm eine derart massive Erwerbseinbusse gegenüber den Vorj ahren hätte auf fallen müssen (vgl. Urteil des hiesigen Gericht EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00011

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

17. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ meldete sich am 2 9. März 2020 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-1 9-Verordnung Erwerbsausfall) an. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2 2. April 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 3/2). Die von X.___

mit Schreiben vom 3. Mai 2020 erhobene

Einsprache (Urk. 7 /270) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2020 ab ( Urk. 7 /273 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juli 2020 Beschwerde und beantrag t e die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall entschädigung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegner in beantragte mit Beschwerdeant w o rt vom 9. September 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 3 0. September 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall . Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während d ieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17.

September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verord nung 2) einen Erwerbsausfall erlitten , Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den

17. März 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publi kum geschlossen. Für Restaurationsbetriebe galt dies bis am 1 0. Mai 2020 ( Art. 6 Abs. lit . b Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 1 0. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung ). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren

Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG , die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtig t, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr . 90'000.-- Franken lag ; d abei g a lt für die Berechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktueller e Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tem ber 2020 der anspruchsberechtigten Person zu ge stellt wu rd e und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 1.3.2

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung

( KS CE , Stand 3. Juli 2020 )

wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) grundsätz lich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrech nungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. L ag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss te spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1041.3 in Verbindung mit Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defi nitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht , keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpas sungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkom mens. 1. 3.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3.4

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065.1 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die aus serhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die rele vanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 3/2 ,

Urk. 6) , die vom Bundesrat verordnete Betriebsschlies sung gelte nicht für die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbs tätigkeit. Auch gestützt auf die Härtefallregelung

– gemäss Art. 6 Abs. 3 bis Covid- 1 9-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung - habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung , bestehe ein solcher doch nur

f ür Selbständigerwer bende , die im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. abgerechnet hätten . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2019 eingereichten Buchhaltungs unterlagen genügten zur Ermittlung des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens 2019 nicht. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , e r sei direkt von der Schliessung aller Gastro nomie betriebe betroffen gewesen. E s tre ffe zudem nicht zu, dass er im Jahr 2019 mehr als Fr. 90'000.-- verdient habe. Dies ergebe sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2019, welche er eingereicht habe. 3. 3.1

De r Beschwerdeführer betreibt ein Beratungsunternehmen für Distribution, Gast ronomie und Standortmanagement. Auch wenn er im Bereich der Gastronomie tätig ist, war ihm die Ausübung seiner Tätigkeit

nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Covid-19-Verordnung 2 untersagt . Er hat daher

keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt

auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2) . 3.2

Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16.

Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1) , voraus, dass das für die Bemessung der Beitr ä g e der AHV mass gebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 mitgeteilt, dass sich sein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 voraussichtlich auf Fr. 200'000.-- belaufen werde ( Urk. 7/259). Am 6. Februar 2020 bestätigte er für das Jahr 20 19 ein Einkommen von etwa Fr. 200'000.-- ( Urk. 7 /266).

Die Beschwerdegegnerin setzte die Akontobeiträge entsprechend fest ( Urk. 7/260). Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden somit gestützt auf ein Einkommen von deutlich mehr als Fr. 90'000. -- festgesetzt . Die letzte definitive Beitragsverfügung betrifft das Jahr 201 5. Damals betrug das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 150'600.-- ( Urk. 7/248), mithin ebenfalls deutlich mehr als Fr. 90'000.--.

Mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung betreffend das Jahr 2019 ein, aus welcher sich ein Einkommen von weniger als Fr. 90'000.-- ergibt ( Urk. 7/270). Die Beschwerde gegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für das Jahr 2019 entsprechend an

( Urk. 7/275-276). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin jedoch für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht auf das neu gemeldete Einkommen für das Jahr 2019 abge stellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 19. November 2020 festgehalten hat,

ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann , welches von früheren Angaben abweicht . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens

keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken (vgl. E. 1.3.2) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gegangen ist, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 höher als Fr. 90'000. war und er daher keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat.

Anzu fügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Steuerveran lagung 2019 keine Neuberechnung wird verlangen können, hat er es doch unter lassen, seine Akontobeiträge für das Jahr 2019 rechtzeitig anzupassen , obwohl ihm eine derart massive Erwerbseinbusse gegenüber den Vorj ahren hätte auf fallen müssen (vgl. Urteil des hiesigen Gericht EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler