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EE.2020.00037

Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung war der angefochtene Einspracheentscheid rechtens, es lag noch keine definitive Steuerveranlagung 2019 vor. Eine Revision durch Vorlage einer solchen Steuerveranlagung bleibt aber möglich. Weil die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährte, wurden ihr die dadurch verursachten Mehrkosten des Gerichts auferlegt.

Zürich SozVersG · 2021-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, ist Inhaber des Einzelunternehmens Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/3). Seit dem 1. November 2017 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender

angeschlossen (Urk. 7/6/3). Am 6 . April 2020 mel dete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/23 ) . Die Aus gleichskasse verneinte mit Verfügung vom

24. April 2020 einen Anspruch des Antrag stellers auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallentschädigung , weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gelte. Die Härtefallregelung komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil der Antragsteller im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/26). Dagegen erhob X.___

am 4 . Mai 2020 Einsprache. Zu r Begründung hielt er fest, aus den beigelegten Buch haltungsunterlagen sei ersichtlich, dass sein Jahreseinkommen zwischen Fr.

10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege (Urk. 7 / 27). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 ersuchte die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG als Rechtsvertreterin von X.___ bei der Ausgleichskasse um Akteneinsicht. Sie teilte der Aus gleichskasse überdies mit, dass sie eine ergänzende Einsprachebegründung ein rei chen wolle (Urk. 7/29). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/37). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/27)

m it Einspracheentscheid vom

4. August 2020 ab ( Urk. 2). Am 12. August 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin von X.___ die Aus gleichs kasse erneut, ihr sämtliche Akten zuzustellen (Urk. 7/37). 2.

2.1

Mit Eingabe vo m

11. September 2020 erhob X.___ beim Sozialversiche rungsgericht

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 1). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einsprache ent scheid

zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatz entschädigung zuzusprechen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Akteneinsichtsgesuch der Unterzeichnenden vom 7. Juli 2020 und 12. August 2020 nachzukom men. 3. Es sei eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung oder Rückzug der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.» 2.2

Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die vollständigen Akten einzureichen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Akten, trotz rechtzeitiger Aufforderung, nicht zugestellt worden seien, Stellung zu nehmen (Urk. 5). 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6) Stel lung und anerkannte, dass dem Beschwerdeführer die Akten nicht zugestellt wor den sind. Gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 7/1-41). 2.4

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 eine Nach frist von 30 Tagen angesetzt, um die Beschwerde rechtsgenügend zu begründen (Urk. 8). 2.5

Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, der Ein spracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einsprache ent scheid

zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung zu entscheiden (Urk. 10 S. 2). 2.6

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am

25. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 4. August 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 1.2

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum

16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nu ng mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 6. Juli und 17. September 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Ge setz). 1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren,

einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Eink ommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs . 2

Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatz gesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3.4

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne

- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.4

Gemäss

Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS CE ,

Stand: 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbsein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akonto rech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbsein kommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz

1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitrags verfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück sichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder er wä gung muss spätestens am 16. September

2020 bei der Ausgleichs kasse einge reicht sein ( Rz

1065.1).

Laut Rz

1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs ei nkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6

1.6.1

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungs gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall, Stand: 6. Juli 2020 , sowie Rz

1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8

BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Einkom mens 2019 respektive für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht kei nen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzel fall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu recht fertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stel lenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unter scheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Sep tember

2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungs grund lagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müs sen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.

3). 1.6.2

Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil EE.2020.00015 vom 19. November 2020 sodann ausgeführt, dass nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) lediglich wesentliche Ab wei chun gen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden

seien . Gemäss Rz

1155 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversiche run gen über die Beiträge der Selbständiger wer ben den und Nichterwer bstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) gelte eine Abweichung des erzielten vom voraussicht lichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent

als wesentlich. Weil in casu

- so das Sozialversicherungsgericht weiter - keine Ab wei chung von mindestens 25 Pro zent vom voraussichtlichen Einkommen vor liege , kö nn e der Beschwerde füh rerin nicht vor ge halten werden , dass sie verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitrags bemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Sie sei ihren Mitwirkungs pflichten im Rahmen des Beitrags bezugs klaglos nachgekommen. Deshalb ha be es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveran lagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden k ö nn e , ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat (E. 3.4 jenes Urteils; vgl. auch E. 4.3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020, wo sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen musste, dass er die Akontobeiträge trotz wesentlicher Ab weichung vom voraussichtlichen Einkommen nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegeben heiten angepasst hat te ). 2.

2.1

Nachdem er die Akten einsehen konnte, änderte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Zusprache eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 2) zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. August 2020 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin, damit sie nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide (Urk. 10 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Er werbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Beim Beschwerdeführe r sei das Einkommen des Jahres 2019

in der Höhe von Fr. 111 '000.-- berücksichtigt worden . Des Weiteren bewirke eine nachträgliche Anpas sung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, keine Ände rung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 17. März 2020 habe eben falls keine Änderung in der Höhe der Entschä digung zur Folge (Urk. 2 S. 1). Vor behalten bleibe eine Anpassung der Entschä digung aufgrund der Rz

1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte defini tive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Die letzte defini tive Steuerveranlagung betreffe das Jahr 2017. Die Steuerbehörde habe für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 93'900.-- gemeldet. Aus diesen Gründe n erweise sich die angefochtene Ver fü gung vom 24. April 2020 als richtig. Falls der Beschwerdeführer bis am 16. September 2020 eine aktuelle definitive Steuer veranlagung erhalte, könne er erneut einen Antrag auf Prüfung seines Anspruchs auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung stellen (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 4. August 2020 auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. [richtig: 6.] Juli 2020) sowie Rz

1064.1 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) basiere. Diese Bestimmungen würden gegen den ver fas sungs mässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, indem die Bestim mungen für die Berechnung des massgeblichen Ein kom mens 2019 unter anderem auf das Vorliegen der definitiven Steuer veran lagung 2019 abstellen würden. Auf die Ausstellung der definitiven Steuer veran lagung habe er jedoch in zeitlicher Hinsicht keinen nennenswerten Einfluss. Er habe die Steuer erklärung 2019 am 29. Juli 2020 (fristgerecht) der zuständigen Steuerbehörde übergeben. Zu welchem Zeitpunkt hingegen die Steuerbehörde die definitive Steuerveranlagung ausstelle, hänge von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs des Beschwerdeführers liegen würden. Es liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung vor, da die Beurteilung des Anspruches davon abhängig gemacht werde, ob die definitive Steuerveranlagung 2019 im Zeitpunkt des Antrages beziehungsweise spätestens bis zum 16. September 2020 bereits von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt worden sei oder nicht. Aktuell liege ihm die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht vor. Es bestehe kein sachlicher Grund, ihn gegenüber anderen anspruchsberechtigten Personen schlechter zu stellen, welche zu gegebenem Zeitpunkt über eine definitive Steuer veranlagung verfügten. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenwirken zu kön nen, sei die definitive Steuerveranlagung demnach, auch über den 16. Sep tember 2020 hinaus, von der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 8). Aus seiner Steuererklärung 2019 gehe hervor, dass er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 86'881.-- erzielt habe. Damit könne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Unter lagen nicht abschliessend verneint werden (Urk. 10 S. 9). 3.

3.1

Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für

die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz

1183 f. WSN [Stand: 1. Januar 2021]) . Als für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 gilt gemäss den vorliegenden Akten somit das Einkommen in Betrag von Fr.

110'600.--, welches laut der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 Grundlage für Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bildete (Urk. 7/16/1). Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 1. November 2017 bei der Beschwerde gegnerin als Selbständigerwerbender ange schlos sen (Urk. 7/6/3). Im am 26. Novem ber 2017 ausgefüllten Fragebogen für Selbständig erwer bende gab er an, dass er sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 100'000.-- pro Jahr schätze (Urk. 7/5/3). Darauf abstellend erhob die Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2017 für die Zeitperiode vom 1. November bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines beitragspflicht igen Einkommens in der Höhe von Fr. 110'600.-- (reines Ein kom men aus selbständiger Erwerbs tätigkeit Fr. 100'000.-- + aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 10'681.--) Akontobei träge (Urk.

7/8/1, Urk.

7/10). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Ab weichun gen des effektiven Erwerbs einkommens von den provisorischen Be rech nungs grundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/8/3). Am selben Tag teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, dass sie ihm die Akonto beiträge für das Beitrags jahr 2018 gestützt auf einem mutmasslichen beitragspflich tigen Einkommen in der Höhe von Fr.

100'000.-- quartalsweise in Rechnung stellen werde (Urk.

7/9/1). Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 wieder auf der Basis eines mutmass lichen beitragspflichtigen Einkommens im Betrag von Fr. 110'600.-- (Urk. 7/16/1). Auch mit dieser Mitteilung wurde der Beschwerde führer aufge fordert, Abweichungen des effektiven Erwerbsein kommens von mehr als 25 Pro zent von den provisorischen Berechnungs grundlagen zu melden (Urk. 7/16/3).

Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV beziehungsweise gemäss Rz

1154 WSN

sind Selb ständigerwerbende

ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sicht lichen Einkommen der Aus gl eichskasse zu melden. A ls wesentlich gilt eine Ab weichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von min des tens 25 Prozent ( Rz

1155 WSN ) . Hier stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 - entgegen seiner eigenen Schät zung vom 26. November 2017 (Urk. 7/5/3) - nicht Fr.

100'000.-- pro Jahr ver diente. Gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22.

April 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.

84'866.-- (Urk. 7/24). Für das Jahr 2018 wies die Erfolgsrechnung seines Einzel unternehmen sodann einen Gewinn in der Höhe von Fr.

78'087.37 aus (Urk. 7/27/4). Eine Steuermeldung für dieses Jahr ist in den vorliegenden Kassenakten b is 29. September 2020 (Urk. 7/1

41) noch nicht enthalten. Gleiches gilt für das Jahr 2019, in welchem der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner Steuererklärung 2019 einen Reingewinn von Fr. 76'208.-- erwirtschaftete (Urk. 11/1). Diese Einkommen waren zwar allesamt tiefer, als das der Beschwerdegegnerin mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mitgeteilte Einkommen im Betrag von Fr.

100'000.--. Eine Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Beschwerdegegnerin deswegen eine Anpassung der Akontobeiträge zu verlangen, bestand aber nicht, weil die Ein kommen der Jahre 2017 bis 2019 nicht mehr als 25 Prozent vom ursprünglich geschätzten Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- abwichen. Dies konnte der Beschwerdeführer den jeweiligen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zu ihren Mitteilungen betreffend Akontobeiträge entnehmen. Es kann ihm mithin nicht vorgeworfen werden, dass er die Akontobeiträge 2019 vor dem 17. März 2020 nicht anpassen liess. 3.2

Alsdann beantragte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 4. Mai 2020, dass sein effektives Einkommen des Jahres 2019 ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 7/27). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte er Einsicht in die ihn betreffenden Kassenakten nehmen. Nach der Akten einsicht beantragte er, dass nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu ent scheiden sei (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis zum 16. September 2020 noch über keine definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 verfügte. Wie festgehalten (E. 1.6.1), kann jedoch eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden, ob die definitive Steuerveranlagung spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. 3.3

Den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 10) ist damit insoweit zu folgen, als er die Möglichkeit haben muss, unter Vorlage der definitiven Steuerveranlagung für die Periode 2019 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härte fallregelung auch nach dem 16. September 2020 rückwirkend zu beantragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 erweist sich indes auf grund der damals vorliegenden Aktenlage als korrekt. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Ausserdem liegt nach Kenntnis des Gerichts auch bis heute noch keine rechtskräftige Steu erveranlagung 2019 vor. Aus diesem Grund ist der auch im Zeitpunkt der Urteils fällung als rechtens erachtete Entscheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen und nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben. Indes ist die Beschwerde im Sinne dieser Erwägung abzuweisen, wodurch eine Revision des Einspracheentscheids vom 4. August 2020 entspre chend des noch zu erge henden und vom Beschwerdeführer vorzulegenden Steuerentscheids trotz gerichtlicher Beurteilung (das heisst materieller Rechts kraft) möglich bleibt. 4.

4.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist bei Streitigkeiten betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich kostenlos (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m . Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas sung; vgl. ab 1. Januar 2021 Art. 61 lit . f bis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ).

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferle gt werden (Art. 61 lit . a ATSG, § 33

Abs. 2 GSVGer ). Die Beschwerde geg nerin hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers trotz der schriftlichen Gesuche vom

7. Juli und

12. August 2020 (Urk.

7/29, Urk.

7/37 ) die Kassenakten nicht zugestellt, weswegen der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerde frist beim Sozialversicherungs gericht eine unbegründete Beschwerde einreichte (Urk. 1). Hernach mussten die Kassenakten vom Gericht beigezogen und dem Beschwerde führer eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde angesetzt werden (Urk. 5,

Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die dadurch verursachten Kosten aufzulegen. In Anwendung von §

2 Abs.

1 der Ver ord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungs gericht ( GebV

SVGer ) und unter Berück sichtigung des von der Beschwerde gegnerin verschuldeten Mehrauf wandes des Gerichts erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 200.-- als ange mes sen. 4.2

Nach dem Gesagten ist im Ergebnis teilweise von einem sinngemässen Obsiegen auszugehen. Ferner kann gemäss §

6 Abs.

3 GebV

SVGer die obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Par tei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozess führung veranlagt sah. Weil das Verhalten der Beschwer degegnerin (vgl. E. 4.1) den Beschwerdeführer dazu zwang, vorsorglich Beschwerde zu erheben und diese mit Eingabe vom 30. November 2020 zu er gänzen (Urk. 1 0), wäre jedenfalls dieser Mehraufwand unabhängig des Verfah rensausganges zu entschädigen. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.3

abgewiesen. 2.

Der Beschwerdegegnerin werden d ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200 .-- aufer legt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, ist Inhaber des Einzelunternehmens Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/3). Seit dem 1. November 2017 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender

angeschlossen (Urk. 7/6/3). Am 6 . April 2020 mel dete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/23 ) . Die Aus gleichskasse verneinte mit Verfügung vom

24. April 2020 einen Anspruch des Antrag stellers auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallentschädigung , weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gelte. Die Härtefallregelung komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil der Antragsteller im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/26). Dagegen erhob X.___

am

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 4. August 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.

E. 1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum

16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nu ng mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 6. Juli und 17. September 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Ge setz).

E. 1.3.1 Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren,

einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Eink ommens für das Jahr 2019 Art.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatz gesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

E. 1.3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

E. 1.3.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne

- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen .

E. 1.4 Gemäss

Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS CE ,

Stand: 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbsein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akonto rech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbsein kommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz

1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitrags verfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück sichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder er wä gung muss spätestens am 16. September

2020 bei der Ausgleichs kasse einge reicht sein ( Rz

1065.1).

Laut Rz

1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs ei nkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).

E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.6.1 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungs gericht erkannt, dass Art.

E. 1.6.2 Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil EE.2020.00015 vom 19. November 2020 sodann ausgeführt, dass nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) lediglich wesentliche Ab wei chun gen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden

seien . Gemäss Rz

1155 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversiche run gen über die Beiträge der Selbständiger wer ben den und Nichterwer bstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) gelte eine Abweichung des erzielten vom voraussicht lichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent

als wesentlich. Weil in casu

- so das Sozialversicherungsgericht weiter - keine Ab wei chung von mindestens 25 Pro zent vom voraussichtlichen Einkommen vor liege , kö nn e der Beschwerde füh rerin nicht vor ge halten werden , dass sie verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitrags bemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Sie sei ihren Mitwirkungs pflichten im Rahmen des Beitrags bezugs klaglos nachgekommen. Deshalb ha be es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveran lagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden k ö nn e , ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat (E. 3.4 jenes Urteils; vgl. auch E. 4.3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020, wo sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen musste, dass er die Akontobeiträge trotz wesentlicher Ab weichung vom voraussichtlichen Einkommen nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegeben heiten angepasst hat te ). 2.

2.1

Nachdem er die Akten einsehen konnte, änderte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Zusprache eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 2) zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. August 2020 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin, damit sie nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide (Urk. 10 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Er werbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Beim Beschwerdeführe r sei das Einkommen des Jahres 2019

in der Höhe von Fr. 111 '000.-- berücksichtigt worden . Des Weiteren bewirke eine nachträgliche Anpas sung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, keine Ände rung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 17. März 2020 habe eben falls keine Änderung in der Höhe der Entschä digung zur Folge (Urk. 2 S. 1). Vor behalten bleibe eine Anpassung der Entschä digung aufgrund der Rz

1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte defini tive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Die letzte defini tive Steuerveranlagung betreffe das Jahr 2017. Die Steuerbehörde habe für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 93'900.-- gemeldet. Aus diesen Gründe n erweise sich die angefochtene Ver fü gung vom 24. April 2020 als richtig. Falls der Beschwerdeführer bis am 16. September 2020 eine aktuelle definitive Steuer veranlagung erhalte, könne er erneut einen Antrag auf Prüfung seines Anspruchs auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung stellen (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 4. August 2020 auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. [richtig: 6.] Juli 2020) sowie Rz

1064.1 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) basiere. Diese Bestimmungen würden gegen den ver fas sungs mässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, indem die Bestim mungen für die Berechnung des massgeblichen Ein kom mens 2019 unter anderem auf das Vorliegen der definitiven Steuer veran lagung 2019 abstellen würden. Auf die Ausstellung der definitiven Steuer veran lagung habe er jedoch in zeitlicher Hinsicht keinen nennenswerten Einfluss. Er habe die Steuer erklärung 2019 am 29. Juli 2020 (fristgerecht) der zuständigen Steuerbehörde übergeben. Zu welchem Zeitpunkt hingegen die Steuerbehörde die definitive Steuerveranlagung ausstelle, hänge von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs des Beschwerdeführers liegen würden. Es liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung vor, da die Beurteilung des Anspruches davon abhängig gemacht werde, ob die definitive Steuerveranlagung 2019 im Zeitpunkt des Antrages beziehungsweise spätestens bis zum 16. September 2020 bereits von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt worden sei oder nicht. Aktuell liege ihm die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht vor. Es bestehe kein sachlicher Grund, ihn gegenüber anderen anspruchsberechtigten Personen schlechter zu stellen, welche zu gegebenem Zeitpunkt über eine definitive Steuer veranlagung verfügten. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenwirken zu kön nen, sei die definitive Steuerveranlagung demnach, auch über den 16. Sep tember 2020 hinaus, von der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 8). Aus seiner Steuererklärung 2019 gehe hervor, dass er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 86'881.-- erzielt habe. Damit könne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Unter lagen nicht abschliessend verneint werden (Urk. 10 S. 9). 3.

3.1

Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für

die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz

1183 f. WSN [Stand: 1. Januar 2021]) . Als für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 gilt gemäss den vorliegenden Akten somit das Einkommen in Betrag von Fr.

110'600.--, welches laut der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 Grundlage für Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bildete (Urk. 7/16/1). Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 1. November 2017 bei der Beschwerde gegnerin als Selbständigerwerbender ange schlos sen (Urk. 7/6/3). Im am 26. Novem ber 2017 ausgefüllten Fragebogen für Selbständig erwer bende gab er an, dass er sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 100'000.-- pro Jahr schätze (Urk. 7/5/3). Darauf abstellend erhob die Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2017 für die Zeitperiode vom 1. November bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines beitragspflicht igen Einkommens in der Höhe von Fr. 110'600.-- (reines Ein kom men aus selbständiger Erwerbs tätigkeit Fr. 100'000.-- + aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 10'681.--) Akontobei träge (Urk.

7/8/1, Urk.

7/10). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Ab weichun gen des effektiven Erwerbs einkommens von den provisorischen Be rech nungs grundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/8/3). Am selben Tag teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, dass sie ihm die Akonto beiträge für das Beitrags jahr 2018 gestützt auf einem mutmasslichen beitragspflich tigen Einkommen in der Höhe von Fr.

100'000.-- quartalsweise in Rechnung stellen werde (Urk.

7/9/1). Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 wieder auf der Basis eines mutmass lichen beitragspflichtigen Einkommens im Betrag von Fr. 110'600.-- (Urk. 7/16/1). Auch mit dieser Mitteilung wurde der Beschwerde führer aufge fordert, Abweichungen des effektiven Erwerbsein kommens von mehr als 25 Pro zent von den provisorischen Berechnungs grundlagen zu melden (Urk. 7/16/3).

Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV beziehungsweise gemäss Rz

1154 WSN

sind Selb ständigerwerbende

ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sicht lichen Einkommen der Aus gl eichskasse zu melden. A ls wesentlich gilt eine Ab weichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von min des tens 25 Prozent ( Rz

1155 WSN ) . Hier stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 - entgegen seiner eigenen Schät zung vom 26. November 2017 (Urk. 7/5/3) - nicht Fr.

100'000.-- pro Jahr ver diente. Gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22.

April 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.

84'866.-- (Urk. 7/24). Für das Jahr 2018 wies die Erfolgsrechnung seines Einzel unternehmen sodann einen Gewinn in der Höhe von Fr.

78'087.37 aus (Urk. 7/27/4). Eine Steuermeldung für dieses Jahr ist in den vorliegenden Kassenakten b is 29. September 2020 (Urk. 7/1

41) noch nicht enthalten. Gleiches gilt für das Jahr 2019, in welchem der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner Steuererklärung 2019 einen Reingewinn von Fr. 76'208.-- erwirtschaftete (Urk. 11/1). Diese Einkommen waren zwar allesamt tiefer, als das der Beschwerdegegnerin mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mitgeteilte Einkommen im Betrag von Fr.

100'000.--. Eine Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Beschwerdegegnerin deswegen eine Anpassung der Akontobeiträge zu verlangen, bestand aber nicht, weil die Ein kommen der Jahre 2017 bis 2019 nicht mehr als 25 Prozent vom ursprünglich geschätzten Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- abwichen. Dies konnte der Beschwerdeführer den jeweiligen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zu ihren Mitteilungen betreffend Akontobeiträge entnehmen. Es kann ihm mithin nicht vorgeworfen werden, dass er die Akontobeiträge 2019 vor dem 17. März 2020 nicht anpassen liess. 3.2

Alsdann beantragte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 4. Mai 2020, dass sein effektives Einkommen des Jahres 2019 ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 7/27). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte er Einsicht in die ihn betreffenden Kassenakten nehmen. Nach der Akten einsicht beantragte er, dass nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu ent scheiden sei (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis zum 16. September 2020 noch über keine definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 verfügte. Wie festgehalten (E. 1.6.1), kann jedoch eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden, ob die definitive Steuerveranlagung spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. 3.3

Den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 10) ist damit insoweit zu folgen, als er die Möglichkeit haben muss, unter Vorlage der definitiven Steuerveranlagung für die Periode 2019 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härte fallregelung auch nach dem 16. September 2020 rückwirkend zu beantragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 erweist sich indes auf grund der damals vorliegenden Aktenlage als korrekt. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Ausserdem liegt nach Kenntnis des Gerichts auch bis heute noch keine rechtskräftige Steu erveranlagung 2019 vor. Aus diesem Grund ist der auch im Zeitpunkt der Urteils fällung als rechtens erachtete Entscheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen und nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben. Indes ist die Beschwerde im Sinne dieser Erwägung abzuweisen, wodurch eine Revision des Einspracheentscheids vom 4. August 2020 entspre chend des noch zu erge henden und vom Beschwerdeführer vorzulegenden Steuerentscheids trotz gerichtlicher Beurteilung (das heisst materieller Rechts kraft) möglich bleibt. 4.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.» 2.2

Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die vollständigen Akten einzureichen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Akten, trotz rechtzeitiger Aufforderung, nicht zugestellt worden seien, Stellung zu nehmen (Urk. 5). 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6) Stel lung und anerkannte, dass dem Beschwerdeführer die Akten nicht zugestellt wor den sind. Gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 7/1-41). 2.4

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 eine Nach frist von 30 Tagen angesetzt, um die Beschwerde rechtsgenügend zu begründen (Urk. 8). 2.5

Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, der Ein spracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einsprache ent scheid

zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung zu entscheiden (Urk. 10 S. 2). 2.6

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am

25. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist bei Streitigkeiten betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich kostenlos (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m . Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas sung; vgl. ab 1. Januar 2021 Art. 61 lit . f bis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ).

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferle gt werden (Art. 61 lit . a ATSG, § 33

Abs. 2 GSVGer ). Die Beschwerde geg nerin hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers trotz der schriftlichen Gesuche vom

7. Juli und

E. 4.2 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis teilweise von einem sinngemässen Obsiegen auszugehen. Ferner kann gemäss §

6 Abs.

3 GebV

SVGer die obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Par tei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozess führung veranlagt sah. Weil das Verhalten der Beschwer degegnerin (vgl. E. 4.1) den Beschwerdeführer dazu zwang, vorsorglich Beschwerde zu erheben und diese mit Eingabe vom 30. November 2020 zu er gänzen (Urk. 1 0), wäre jedenfalls dieser Mehraufwand unabhängig des Verfah rensausganges zu entschädigen. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.3

abgewiesen. 2.

Der Beschwerdegegnerin werden d ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200 .-- aufer legt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall, Stand: 6. Juli 2020 , sowie Rz

1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art.

E. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Einkom mens 2019 respektive für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht kei nen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzel fall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu recht fertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stel lenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unter scheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Sep tember

2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungs grund lagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müs sen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.

3).

E. 12 August 2020 (Urk.

7/29, Urk.

7/37 ) die Kassenakten nicht zugestellt, weswegen der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerde frist beim Sozialversicherungs gericht eine unbegründete Beschwerde einreichte (Urk. 1). Hernach mussten die Kassenakten vom Gericht beigezogen und dem Beschwerde führer eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde angesetzt werden (Urk. 5,

Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die dadurch verursachten Kosten aufzulegen. In Anwendung von §

2 Abs.

1 der Ver ord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungs gericht ( GebV

SVGer ) und unter Berück sichtigung des von der Beschwerde gegnerin verschuldeten Mehrauf wandes des Gerichts erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 200.-- als ange mes sen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00037

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

17. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw

Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, ist Inhaber des Einzelunternehmens Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/3). Seit dem 1. November 2017 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender

angeschlossen (Urk. 7/6/3). Am 6 . April 2020 mel dete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/23 ) . Die Aus gleichskasse verneinte mit Verfügung vom

24. April 2020 einen Anspruch des Antrag stellers auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallentschädigung , weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gelte. Die Härtefallregelung komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil der Antragsteller im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/26). Dagegen erhob X.___

am 4 . Mai 2020 Einsprache. Zu r Begründung hielt er fest, aus den beigelegten Buch haltungsunterlagen sei ersichtlich, dass sein Jahreseinkommen zwischen Fr.

10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege (Urk. 7 / 27). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 ersuchte die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG als Rechtsvertreterin von X.___ bei der Ausgleichskasse um Akteneinsicht. Sie teilte der Aus gleichskasse überdies mit, dass sie eine ergänzende Einsprachebegründung ein rei chen wolle (Urk. 7/29). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/37). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/27)

m it Einspracheentscheid vom

4. August 2020 ab ( Urk. 2). Am 12. August 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin von X.___ die Aus gleichs kasse erneut, ihr sämtliche Akten zuzustellen (Urk. 7/37). 2.

2.1

Mit Eingabe vo m

11. September 2020 erhob X.___ beim Sozialversiche rungsgericht

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 1). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einsprache ent scheid

zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatz entschädigung zuzusprechen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Akteneinsichtsgesuch der Unterzeichnenden vom 7. Juli 2020 und 12. August 2020 nachzukom men. 3. Es sei eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung oder Rückzug der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.» 2.2

Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die vollständigen Akten einzureichen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Akten, trotz rechtzeitiger Aufforderung, nicht zugestellt worden seien, Stellung zu nehmen (Urk. 5). 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6) Stel lung und anerkannte, dass dem Beschwerdeführer die Akten nicht zugestellt wor den sind. Gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 7/1-41). 2.4

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 eine Nach frist von 30 Tagen angesetzt, um die Beschwerde rechtsgenügend zu begründen (Urk. 8). 2.5

Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, der Ein spracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einsprache ent scheid

zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung zu entscheiden (Urk. 10 S. 2). 2.6

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am

25. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 4. August 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vor zunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 1.2

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum

16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nu ng mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 6. Juli und 17. September 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Ge setz). 1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren,

einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Eink ommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs . 2

Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatz gesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3.4

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne

- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.4

Gemäss

Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS CE ,

Stand: 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 .-- und Fr. 90'000 .-- ) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbsein kommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akonto rech nungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbsein kommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz

1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitrags verfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berück sichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder er wä gung muss spätestens am 16. September

2020 bei der Ausgleichs kasse einge reicht sein ( Rz

1065.1).

Laut Rz

1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs ei nkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6

1.6.1

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungs gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall, Stand: 6. Juli 2020 , sowie Rz

1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8

BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Einkom mens 2019 respektive für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht kei nen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzel fall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu recht fertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stel lenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unter scheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Sep tember

2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur ge stützt auf veranlagte Bemessungs grund lagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müs sen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.

3). 1.6.2

Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil EE.2020.00015 vom 19. November 2020 sodann ausgeführt, dass nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) lediglich wesentliche Ab wei chun gen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden

seien . Gemäss Rz

1155 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversiche run gen über die Beiträge der Selbständiger wer ben den und Nichterwer bstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) gelte eine Abweichung des erzielten vom voraussicht lichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent

als wesentlich. Weil in casu

- so das Sozialversicherungsgericht weiter - keine Ab wei chung von mindestens 25 Pro zent vom voraussichtlichen Einkommen vor liege , kö nn e der Beschwerde füh rerin nicht vor ge halten werden , dass sie verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitrags bemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Sie sei ihren Mitwirkungs pflichten im Rahmen des Beitrags bezugs klaglos nachgekommen. Deshalb ha be es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveran lagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden k ö nn e , ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat (E. 3.4 jenes Urteils; vgl. auch E. 4.3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020, wo sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen musste, dass er die Akontobeiträge trotz wesentlicher Ab weichung vom voraussichtlichen Einkommen nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegeben heiten angepasst hat te ). 2.

2.1

Nachdem er die Akten einsehen konnte, änderte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Zusprache eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 2) zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. August 2020 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin, damit sie nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide (Urk. 10 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Er werbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Beim Beschwerdeführe r sei das Einkommen des Jahres 2019

in der Höhe von Fr. 111 '000.-- berücksichtigt worden . Des Weiteren bewirke eine nachträgliche Anpas sung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, keine Ände rung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 17. März 2020 habe eben falls keine Änderung in der Höhe der Entschä digung zur Folge (Urk. 2 S. 1). Vor behalten bleibe eine Anpassung der Entschä digung aufgrund der Rz

1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte defini tive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Die letzte defini tive Steuerveranlagung betreffe das Jahr 2017. Die Steuerbehörde habe für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 93'900.-- gemeldet. Aus diesen Gründe n erweise sich die angefochtene Ver fü gung vom 24. April 2020 als richtig. Falls der Beschwerdeführer bis am 16. September 2020 eine aktuelle definitive Steuer veranlagung erhalte, könne er erneut einen Antrag auf Prüfung seines Anspruchs auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung stellen (Urk. 2 S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 4. August 2020 auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. [richtig: 6.] Juli 2020) sowie Rz

1064.1 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) basiere. Diese Bestimmungen würden gegen den ver fas sungs mässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, indem die Bestim mungen für die Berechnung des massgeblichen Ein kom mens 2019 unter anderem auf das Vorliegen der definitiven Steuer veran lagung 2019 abstellen würden. Auf die Ausstellung der definitiven Steuer veran lagung habe er jedoch in zeitlicher Hinsicht keinen nennenswerten Einfluss. Er habe die Steuer erklärung 2019 am 29. Juli 2020 (fristgerecht) der zuständigen Steuerbehörde übergeben. Zu welchem Zeitpunkt hingegen die Steuerbehörde die definitive Steuerveranlagung ausstelle, hänge von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs des Beschwerdeführers liegen würden. Es liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung vor, da die Beurteilung des Anspruches davon abhängig gemacht werde, ob die definitive Steuerveranlagung 2019 im Zeitpunkt des Antrages beziehungsweise spätestens bis zum 16. September 2020 bereits von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt worden sei oder nicht. Aktuell liege ihm die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht vor. Es bestehe kein sachlicher Grund, ihn gegenüber anderen anspruchsberechtigten Personen schlechter zu stellen, welche zu gegebenem Zeitpunkt über eine definitive Steuer veranlagung verfügten. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenwirken zu kön nen, sei die definitive Steuerveranlagung demnach, auch über den 16. Sep tember 2020 hinaus, von der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 8). Aus seiner Steuererklärung 2019 gehe hervor, dass er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 86'881.-- erzielt habe. Damit könne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Unter lagen nicht abschliessend verneint werden (Urk. 10 S. 9). 3.

3.1

Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festge halten (E. 1.3.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für

die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 ent scheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz

1183 f. WSN [Stand: 1. Januar 2021]) . Als für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 gilt gemäss den vorliegenden Akten somit das Einkommen in Betrag von Fr.

110'600.--, welches laut der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 Grundlage für Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bildete (Urk. 7/16/1). Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 1. November 2017 bei der Beschwerde gegnerin als Selbständigerwerbender ange schlos sen (Urk. 7/6/3). Im am 26. Novem ber 2017 ausgefüllten Fragebogen für Selbständig erwer bende gab er an, dass er sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 100'000.-- pro Jahr schätze (Urk. 7/5/3). Darauf abstellend erhob die Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2017 für die Zeitperiode vom 1. November bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines beitragspflicht igen Einkommens in der Höhe von Fr. 110'600.-- (reines Ein kom men aus selbständiger Erwerbs tätigkeit Fr. 100'000.-- + aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 10'681.--) Akontobei träge (Urk.

7/8/1, Urk.

7/10). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Ab weichun gen des effektiven Erwerbs einkommens von den provisorischen Be rech nungs grundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/8/3). Am selben Tag teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, dass sie ihm die Akonto beiträge für das Beitrags jahr 2018 gestützt auf einem mutmasslichen beitragspflich tigen Einkommen in der Höhe von Fr.

100'000.-- quartalsweise in Rechnung stellen werde (Urk.

7/9/1). Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 wieder auf der Basis eines mutmass lichen beitragspflichtigen Einkommens im Betrag von Fr. 110'600.-- (Urk. 7/16/1). Auch mit dieser Mitteilung wurde der Beschwerde führer aufge fordert, Abweichungen des effektiven Erwerbsein kommens von mehr als 25 Pro zent von den provisorischen Berechnungs grundlagen zu melden (Urk. 7/16/3).

Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV beziehungsweise gemäss Rz

1154 WSN

sind Selb ständigerwerbende

ver pflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sicht lichen Einkommen der Aus gl eichskasse zu melden. A ls wesentlich gilt eine Ab weichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von min des tens 25 Prozent ( Rz

1155 WSN ) . Hier stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 - entgegen seiner eigenen Schät zung vom 26. November 2017 (Urk. 7/5/3) - nicht Fr.

100'000.-- pro Jahr ver diente. Gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22.

April 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.

84'866.-- (Urk. 7/24). Für das Jahr 2018 wies die Erfolgsrechnung seines Einzel unternehmen sodann einen Gewinn in der Höhe von Fr.

78'087.37 aus (Urk. 7/27/4). Eine Steuermeldung für dieses Jahr ist in den vorliegenden Kassenakten b is 29. September 2020 (Urk. 7/1

41) noch nicht enthalten. Gleiches gilt für das Jahr 2019, in welchem der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner Steuererklärung 2019 einen Reingewinn von Fr. 76'208.-- erwirtschaftete (Urk. 11/1). Diese Einkommen waren zwar allesamt tiefer, als das der Beschwerdegegnerin mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mitgeteilte Einkommen im Betrag von Fr.

100'000.--. Eine Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Beschwerdegegnerin deswegen eine Anpassung der Akontobeiträge zu verlangen, bestand aber nicht, weil die Ein kommen der Jahre 2017 bis 2019 nicht mehr als 25 Prozent vom ursprünglich geschätzten Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- abwichen. Dies konnte der Beschwerdeführer den jeweiligen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zu ihren Mitteilungen betreffend Akontobeiträge entnehmen. Es kann ihm mithin nicht vorgeworfen werden, dass er die Akontobeiträge 2019 vor dem 17. März 2020 nicht anpassen liess. 3.2

Alsdann beantragte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 4. Mai 2020, dass sein effektives Einkommen des Jahres 2019 ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 7/27). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte er Einsicht in die ihn betreffenden Kassenakten nehmen. Nach der Akten einsicht beantragte er, dass nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu ent scheiden sei (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis zum 16. September 2020 noch über keine definitive Steu erveranlagung für das Jahr 2019 verfügte. Wie festgehalten (E. 1.6.1), kann jedoch eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden, ob die definitive Steuerveranlagung spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. 3.3

Den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 10) ist damit insoweit zu folgen, als er die Möglichkeit haben muss, unter Vorlage der definitiven Steuerveranlagung für die Periode 2019 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härte fallregelung auch nach dem 16. September 2020 rückwirkend zu beantragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 erweist sich indes auf grund der damals vorliegenden Aktenlage als korrekt. Nach ständiger Recht sprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Ausserdem liegt nach Kenntnis des Gerichts auch bis heute noch keine rechtskräftige Steu erveranlagung 2019 vor. Aus diesem Grund ist der auch im Zeitpunkt der Urteils fällung als rechtens erachtete Entscheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen und nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben. Indes ist die Beschwerde im Sinne dieser Erwägung abzuweisen, wodurch eine Revision des Einspracheentscheids vom 4. August 2020 entspre chend des noch zu erge henden und vom Beschwerdeführer vorzulegenden Steuerentscheids trotz gerichtlicher Beurteilung (das heisst materieller Rechts kraft) möglich bleibt. 4.

4.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist bei Streitigkeiten betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich kostenlos (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m . Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas sung; vgl. ab 1. Januar 2021 Art. 61 lit . f bis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ).

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferle gt werden (Art. 61 lit . a ATSG, § 33

Abs. 2 GSVGer ). Die Beschwerde geg nerin hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers trotz der schriftlichen Gesuche vom

7. Juli und

12. August 2020 (Urk.

7/29, Urk.

7/37 ) die Kassenakten nicht zugestellt, weswegen der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerde frist beim Sozialversicherungs gericht eine unbegründete Beschwerde einreichte (Urk. 1). Hernach mussten die Kassenakten vom Gericht beigezogen und dem Beschwerde führer eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde angesetzt werden (Urk. 5,

Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die dadurch verursachten Kosten aufzulegen. In Anwendung von §

2 Abs.

1 der Ver ord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungs gericht ( GebV

SVGer ) und unter Berück sichtigung des von der Beschwerde gegnerin verschuldeten Mehrauf wandes des Gerichts erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 200.-- als ange mes sen. 4.2

Nach dem Gesagten ist im Ergebnis teilweise von einem sinngemässen Obsiegen auszugehen. Ferner kann gemäss §

6 Abs.

3 GebV

SVGer die obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Par tei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozess führung veranlagt sah. Weil das Verhalten der Beschwer degegnerin (vgl. E. 4.1) den Beschwerdeführer dazu zwang, vorsorglich Beschwerde zu erheben und diese mit Eingabe vom 30. November 2020 zu er gänzen (Urk. 1 0), wäre jedenfalls dieser Mehraufwand unabhängig des Verfah rensausganges zu entschädigen. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.3

abgewiesen. 2.

Der Beschwerdegegnerin werden d ie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200 .-- aufer legt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher