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EE.2020.00057

Auf neue Selbstdeklaration des Einkommens im Einspracheverfahren kann nicht abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2021-03-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist als Selbstständigerwerbender im Bereich Massage und Körperarbeit tätig ( Urk. 7/129). Am 2 3. April 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/159). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung , wobei sie davon ausging, dass X.___ im Bereich Programmierungstä tigkeit als selbständigerwerbende Person erfasst sei und deshalb nicht von einer amtlich verordneten Betriebsschliessung betroffen sei. Ein Anspruch gestützt auf

die Härtefallregelung bestehe nicht, da das Einkommen von X.___

zu tief sei ( Urk. 7/163 ). Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 1 8. Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/164). Die Ausgleichskasse hielt mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2020 fest , dass X.___ Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf ein Einkommen von Fr. 8'800.-- habe und schr i e b die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 2 , Urk. 7/175 ). 2.

Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantrag te , es sei ihm eine höhere Entschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 5. November 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 10. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9), welch e der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert ( Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durch zu führen. Nach Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugäng liche Einrich tungen für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleis tungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen. 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art.

11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16.

Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3.2

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbind liche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

1. 3.3

Gemäss Rz . 10 65 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständig erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) heran gezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.3. 4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 3. 5

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die rele vanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwäh ntes Urteil E. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Ausrichtung einer Entschä digung gestützt auf ein Einkommen von Fr. 8'800.-- ( Urk. 2 und Urk. 6), Grund lage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwer b ende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der

Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Auf Antrag sei auch eine Festsetzung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung möglich. Die Akontobeiträge

2019 seien gestützt auf ein Ein kommen von Fr. 8'800. -- festgesetzt worden. Dieses Einkommen sei massgebend. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei die jenige für das Jahr 2017 vom 2 8. Januar 202 0. Dieser habe ein beitragspflichtige s Einkommen von Fr. 0. -- zugrunde gelegen . Der Beschwerdeführer könne daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2

Der Beschwerdeführer brac ht dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 9), er habe für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 45'100. -- bezahlt. Die Aktontobeiträge für das Jahr 2018 seien gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 21'600.

und diejenigen für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspf lichtiges Einkommen von Fr. 40’ 800. -- festgesetzt worden. Er habe daher Anspruch auf ei ne höhere Entschädigung. Die Ak ontobeiträge für das J ahr 2018 habe er zudem im Februar 2020 auf Fr. 36'000.-- anpassen lassen . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist als Selbständigerwerbender im Bereich Massage und Körperarbeit tätig ( Urk. 7/129 , Urk. 7/136 ). Die Ausübung dieser Tätigkeit war ihm gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis zum 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung verboten. Er hat daher gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung. 3.2 3.2.1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Ent schädigung. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin hatte am 2 9. Januar 2019 die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'800. -- festgesetzt ( Urk. 7/141) . Am 2 9. Januar 2020 setzte sie die Akontobeiträge für das Jahr 2020 ebenfalls gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 8'800. -- fest ( Urk. 7/155). Am 2 5. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sein mutmass liches Erwerbseinkommen im Beitragsjahr 2017 Fr. 36'000.-- betragen habe ( Urk.

7/157), wobei er am 2 3. April 2020 erklärte, die Meldung betreffe nicht das Jahr 2017, sondern das Jahr 2018 ( Urk. 7/160).

Am 1 8. Mai 2020, das heisst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/163) unter anderem mit der Begründung eines zu tiefen Einkommens einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint hatte, meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 42’000.-- und für das Jahr 2020 ein mutmass liches Einkommen von Fr. 38'000.-- ( Urk. 7/166). Die Beschwerdegeg nerin setzte in der Folge mi t Mitteil ungen vom 2 9. Mai 2020 die Akonto beiträge für die Jahre 2019 und 2020 neu fest ( Urk. 7/169, Urk. 7/170). 3. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin hat die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerde führers gestützt auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss Akonto -Beitrags rechnung 2019 vom 2 9. Januar 2019 festgesetzt (vgl. Urk. 7/29). Dies erweist sich als rechtens, hat die Beschwerdegegnerin doch zu Recht nicht auf das erst am 1 8. Mai 2020 gemeldete mutmassliches Einkommen für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 42'000.

abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 1 9. November 2020 festgehalten hat, ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann, welches von früheren Angaben abweicht. Dieser Grund satz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirken (vgl. E. 1. 3. 3 ).

Ebenfalls nicht massgebend ist das vom Beschwerdeführer im Februar 2020 gemeldete mutmassliche Einkommen für das Jahr 2018 ( Urk. 7/157), handelt es sich beim Einkommen des Jahres 2018 doch nicht um das im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor Beginn des Anspruchs auf Ent schädigung erzielte Einkommen .

E ine nachträgliche Anpassung der Akonto beiträge aufgrund Selbstangaben kann zudem auch nicht mit einer definitiven Beitrag sverfügung gleichgesetzt werden, beruht e ine Beitragsverfügung doch auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der letzten definitiven Beitrags ve r fügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Handelt es sich bei der letzten definitiven Beitragsverfügung doch um die Verfügung vom 2 8. Janu a r 2020 betreffend die Beiträge für das Jahr 2017, mit welcher das beitragspflichtige Ein kommen für das Jahr 2017 auf Fr. 0.-- festgesetzt worden ist ( Urk. 7/153) .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbsersatzentschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf das gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 den Akontobeiträge n 2019 zugrundeliegende bei tragspflichtige Einkommen in Höhe von Fr. 8'800. -- festgesetzt und eine Ent schädigung entsprechend einem Tagesansatz von Fr. 20.-- ( Fr. 8'800.-- : 360 x 0,8; Urk. 7/177) ausgerichtet hat. 3. 2.4

Zu ergänzen ist, dass die Beitragspflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 % . Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen als auch auf die Konkretisierung, was als wesentliche Abweichung gilt, wurde d er

Beschwerdeführer in der Mitteilung betreffend die Akontobeiträge 2019 ( Urk. 7/ 143 ) hingewiesen. Zudem wurde ih m das entsprechende Meldeformular zugestellt ( Urk. 7/141/5). Indem der Beschwerdeführer das angeblich gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage wesentlich höhere Erwerbseinkommen des Jahres 201 9 nicht gemeldet hat, hat er es selber zu verantworten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abge stellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000 24 vom 18. Dezember 2020 E. 4.3 ).

Nach dem Gesagten, und unter dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zwar zu Unrecht formell als gegenstandslos abgeschrieben hat, dem Beschwerdeführer jedoch die ihm zustehenden Leistungen korrekt zuge sprochen und ausgerichtet hat, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ ist als Selbstständigerwerbender im Bereich Massage und Körperarbeit tätig ( Urk. 7/129). Am 2 3. April 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/159). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung , wobei sie davon ausging, dass X.___ im Bereich Programmierungstä tigkeit als selbständigerwerbende Person erfasst sei und deshalb nicht von einer amtlich verordneten Betriebsschliessung betroffen sei. Ein Anspruch gestützt auf

die Härtefallregelung bestehe nicht, da das Einkommen von X.___

zu tief sei ( Urk. 7/163 ). Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 1 8. Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/164). Die Ausgleichskasse hielt mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2020 fest , dass X.___ Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf ein Einkommen von Fr. 8'800.-- habe und schr i e b die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk.

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs.

E. 1.3 4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 3. 5

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die rele vanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwäh ntes Urteil E. 3). 2.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art.

E. 1.3.2 Nach Art.

E. 2 Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantrag te , es sei ihm eine höhere Entschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 5. November 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 10. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9), welch e der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Ausrichtung einer Entschä digung gestützt auf ein Einkommen von Fr. 8'800.-- ( Urk. 2 und Urk. 6), Grund lage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwer b ende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der

Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Auf Antrag sei auch eine Festsetzung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung möglich. Die Akontobeiträge

2019 seien gestützt auf ein Ein kommen von Fr. 8'800. -- festgesetzt worden. Dieses Einkommen sei massgebend. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei die jenige für das Jahr 2017 vom 2 8. Januar 202 0. Dieser habe ein beitragspflichtige s Einkommen von Fr. 0. -- zugrunde gelegen . Der Beschwerdeführer könne daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brac ht dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 9), er habe für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 45'100. -- bezahlt. Die Aktontobeiträge für das Jahr 2018 seien gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 21'600.

und diejenigen für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspf lichtiges Einkommen von Fr. 40’ 800. -- festgesetzt worden. Er habe daher Anspruch auf ei ne höhere Entschädigung. Die Ak ontobeiträge für das J ahr 2018 habe er zudem im Februar 2020 auf Fr. 36'000.-- anpassen lassen . 3.

E. 2.4 Zu ergänzen ist, dass die Beitragspflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 % . Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen als auch auf die Konkretisierung, was als wesentliche Abweichung gilt, wurde d er

Beschwerdeführer in der Mitteilung betreffend die Akontobeiträge 2019 ( Urk. 7/ 143 ) hingewiesen. Zudem wurde ih m das entsprechende Meldeformular zugestellt ( Urk. 7/141/5). Indem der Beschwerdeführer das angeblich gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage wesentlich höhere Erwerbseinkommen des Jahres 201 9 nicht gemeldet hat, hat er es selber zu verantworten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abge stellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000 24 vom 18. Dezember 2020 E. 4.3 ).

Nach dem Gesagten, und unter dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zwar zu Unrecht formell als gegenstandslos abgeschrieben hat, dem Beschwerdeführer jedoch die ihm zustehenden Leistungen korrekt zuge sprochen und ausgerichtet hat, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 3 Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als Selbständigerwerbender im Bereich Massage und Körperarbeit tätig ( Urk. 7/129 , Urk. 7/136 ). Die Ausübung dieser Tätigkeit war ihm gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis zum 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung verboten. Er hat daher gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung.

E. 3.2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Ent schädigung.

E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte am 2 9. Januar 2019 die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'800. -- festgesetzt ( Urk. 7/141) . Am 2 9. Januar 2020 setzte sie die Akontobeiträge für das Jahr 2020 ebenfalls gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 8'800. -- fest ( Urk. 7/155). Am 2 5. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sein mutmass liches Erwerbseinkommen im Beitragsjahr 2017 Fr. 36'000.-- betragen habe ( Urk.

7/157), wobei er am 2 3. April 2020 erklärte, die Meldung betreffe nicht das Jahr 2017, sondern das Jahr 2018 ( Urk. 7/160).

Am 1 8. Mai 2020, das heisst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/163) unter anderem mit der Begründung eines zu tiefen Einkommens einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint hatte, meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 42’000.-- und für das Jahr 2020 ein mutmass liches Einkommen von Fr. 38'000.-- ( Urk. 7/166). Die Beschwerdegeg nerin setzte in der Folge mi t Mitteil ungen vom 2 9. Mai 2020 die Akonto beiträge für die Jahre 2019 und 2020 neu fest ( Urk. 7/169, Urk. 7/170). 3. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin hat die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerde führers gestützt auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss Akonto -Beitrags rechnung 2019 vom 2 9. Januar 2019 festgesetzt (vgl. Urk. 7/29). Dies erweist sich als rechtens, hat die Beschwerdegegnerin doch zu Recht nicht auf das erst am 1 8. Mai 2020 gemeldete mutmassliches Einkommen für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 42'000.

abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 1 9. November 2020 festgehalten hat, ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann, welches von früheren Angaben abweicht. Dieser Grund satz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirken (vgl. E. 1. 3. 3 ).

Ebenfalls nicht massgebend ist das vom Beschwerdeführer im Februar 2020 gemeldete mutmassliche Einkommen für das Jahr 2018 ( Urk. 7/157), handelt es sich beim Einkommen des Jahres 2018 doch nicht um das im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor Beginn des Anspruchs auf Ent schädigung erzielte Einkommen .

E ine nachträgliche Anpassung der Akonto beiträge aufgrund Selbstangaben kann zudem auch nicht mit einer definitiven Beitrag sverfügung gleichgesetzt werden, beruht e ine Beitragsverfügung doch auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der letzten definitiven Beitrags ve r fügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Handelt es sich bei der letzten definitiven Beitragsverfügung doch um die Verfügung vom 2 8. Janu a r 2020 betreffend die Beiträge für das Jahr 2017, mit welcher das beitragspflichtige Ein kommen für das Jahr 2017 auf Fr. 0.-- festgesetzt worden ist ( Urk. 7/153) .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbsersatzentschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf das gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 den Akontobeiträge n 2019 zugrundeliegende bei tragspflichtige Einkommen in Höhe von Fr. 8'800. -- festgesetzt und eine Ent schädigung entsprechend einem Tagesansatz von Fr. 20.-- ( Fr. 8'800.-- : 360 x 0,8; Urk. 7/177) ausgerichtet hat. 3.

E. 3.3 Gemäss Rz . 10 65 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständig erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) heran gezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).

E. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleis tungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.

E. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbind liche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00057

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist als Selbstständigerwerbender im Bereich Massage und Körperarbeit tätig ( Urk. 7/129). Am 2 3. April 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/159). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung , wobei sie davon ausging, dass X.___ im Bereich Programmierungstä tigkeit als selbständigerwerbende Person erfasst sei und deshalb nicht von einer amtlich verordneten Betriebsschliessung betroffen sei. Ein Anspruch gestützt auf

die Härtefallregelung bestehe nicht, da das Einkommen von X.___

zu tief sei ( Urk. 7/163 ). Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 1 8. Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/164). Die Ausgleichskasse hielt mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2020 fest , dass X.___ Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf ein Einkommen von Fr. 8'800.-- habe und schr i e b die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 2 , Urk. 7/175 ). 2.

Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantrag te , es sei ihm eine höhere Entschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 5. November 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 10. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9), welch e der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 zur Kennt nisnahme zugestellt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert ( Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durch zu führen. Nach Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugäng liche Einrich tungen für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleis tungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen. 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art.

11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16.

Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3.2

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbind liche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

1. 3.3

Gemäss Rz . 10 65 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständig erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) heran gezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.3. 4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 3. 5

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 1 6. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 1 6. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die rele vanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. Sep tember bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwäh ntes Urteil E. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Ausrichtung einer Entschä digung gestützt auf ein Einkommen von Fr. 8'800.-- ( Urk. 2 und Urk. 6), Grund lage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwer b ende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der

Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. Auf Antrag sei auch eine Festsetzung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung möglich. Die Akontobeiträge

2019 seien gestützt auf ein Ein kommen von Fr. 8'800. -- festgesetzt worden. Dieses Einkommen sei massgebend. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei die jenige für das Jahr 2017 vom 2 8. Januar 202 0. Dieser habe ein beitragspflichtige s Einkommen von Fr. 0. -- zugrunde gelegen . Der Beschwerdeführer könne daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2

Der Beschwerdeführer brac ht dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 9), er habe für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 45'100. -- bezahlt. Die Aktontobeiträge für das Jahr 2018 seien gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 21'600.

und diejenigen für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspf lichtiges Einkommen von Fr. 40’ 800. -- festgesetzt worden. Er habe daher Anspruch auf ei ne höhere Entschädigung. Die Ak ontobeiträge für das J ahr 2018 habe er zudem im Februar 2020 auf Fr. 36'000.-- anpassen lassen . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist als Selbständigerwerbender im Bereich Massage und Körperarbeit tätig ( Urk. 7/129 , Urk. 7/136 ). Die Ausübung dieser Tätigkeit war ihm gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis zum 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung verboten. Er hat daher gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsaus fallentschädigung. 3.2 3.2.1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Ent schädigung. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin hatte am 2 9. Januar 2019 die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'800. -- festgesetzt ( Urk. 7/141) . Am 2 9. Januar 2020 setzte sie die Akontobeiträge für das Jahr 2020 ebenfalls gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 8'800. -- fest ( Urk. 7/155). Am 2 5. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sein mutmass liches Erwerbseinkommen im Beitragsjahr 2017 Fr. 36'000.-- betragen habe ( Urk.

7/157), wobei er am 2 3. April 2020 erklärte, die Meldung betreffe nicht das Jahr 2017, sondern das Jahr 2018 ( Urk. 7/160).

Am 1 8. Mai 2020, das heisst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/163) unter anderem mit der Begründung eines zu tiefen Einkommens einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint hatte, meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 42’000.-- und für das Jahr 2020 ein mutmass liches Einkommen von Fr. 38'000.-- ( Urk. 7/166). Die Beschwerdegeg nerin setzte in der Folge mi t Mitteil ungen vom 2 9. Mai 2020 die Akonto beiträge für die Jahre 2019 und 2020 neu fest ( Urk. 7/169, Urk. 7/170). 3. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin hat die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerde führers gestützt auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss Akonto -Beitrags rechnung 2019 vom 2 9. Januar 2019 festgesetzt (vgl. Urk. 7/29). Dies erweist sich als rechtens, hat die Beschwerdegegnerin doch zu Recht nicht auf das erst am 1 8. Mai 2020 gemeldete mutmassliches Einkommen für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 42'000.

abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 1 9. November 2020 festgehalten hat, ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann, welches von früheren Angaben abweicht. Dieser Grund satz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirken (vgl. E. 1. 3. 3 ).

Ebenfalls nicht massgebend ist das vom Beschwerdeführer im Februar 2020 gemeldete mutmassliche Einkommen für das Jahr 2018 ( Urk. 7/157), handelt es sich beim Einkommen des Jahres 2018 doch nicht um das im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor Beginn des Anspruchs auf Ent schädigung erzielte Einkommen .

E ine nachträgliche Anpassung der Akonto beiträge aufgrund Selbstangaben kann zudem auch nicht mit einer definitiven Beitrag sverfügung gleichgesetzt werden, beruht e ine Beitragsverfügung doch auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der letzten definitiven Beitrags ve r fügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Handelt es sich bei der letzten definitiven Beitragsverfügung doch um die Verfügung vom 2 8. Janu a r 2020 betreffend die Beiträge für das Jahr 2017, mit welcher das beitragspflichtige Ein kommen für das Jahr 2017 auf Fr. 0.-- festgesetzt worden ist ( Urk. 7/153) .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbsersatzentschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf das gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 den Akontobeiträge n 2019 zugrundeliegende bei tragspflichtige Einkommen in Höhe von Fr. 8'800. -- festgesetzt und eine Ent schädigung entsprechend einem Tagesansatz von Fr. 20.-- ( Fr. 8'800.-- : 360 x 0,8; Urk. 7/177) ausgerichtet hat. 3. 2.4

Zu ergänzen ist, dass die Beitragspflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 % . Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen als auch auf die Konkretisierung, was als wesentliche Abweichung gilt, wurde d er

Beschwerdeführer in der Mitteilung betreffend die Akontobeiträge 2019 ( Urk. 7/ 143 ) hingewiesen. Zudem wurde ih m das entsprechende Meldeformular zugestellt ( Urk. 7/141/5). Indem der Beschwerdeführer das angeblich gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage wesentlich höhere Erwerbseinkommen des Jahres 201 9 nicht gemeldet hat, hat er es selber zu verantworten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abge stellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.000 24 vom 18. Dezember 2020 E. 4.3 ).

Nach dem Gesagten, und unter dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zwar zu Unrecht formell als gegenstandslos abgeschrieben hat, dem Beschwerdeführer jedoch die ihm zustehenden Leistungen korrekt zuge sprochen und ausgerichtet hat, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler