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EE.2020.00083

Als aktuellere Steuerveranlagung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung gilt lediglich die Steuerveranlagung 2019. (BGE 9C_390/2021)

Zürich SozVersG · 2021-05-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist als s elbständigerwerbende Physiotherapeut in tätig und da durch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ange schlossen (Urk. 7/1 ff.). Am 11. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/44 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/54) einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfall ent schädigung. Die von X.___ d agegen erhobene Einsprache (Urk. 7/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr beruhend auf dem sich aus der Steuerveranlagung 2018 ergebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 67'700. eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ge stützt auf die Steuerveranlagung 2019, sobald diese vorliege, neu entscheide. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 4. März 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und am 15. März 2021 ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben (Urk. 12) ein. Die Beschwerde gegnerin wurde darüber mit Verfügung vom 18. März 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tem ber 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung. 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkom mens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschä digung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienst lichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden. 1.3.3

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und kon kre tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Priori tätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1). 1.3. 4

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis a m

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständige rwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beit rags rechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kom mens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 1.3. 5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3. 6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065. 1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stellen den Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags res pektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltend en Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/54), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung, wenn das Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr.

90'000.-- liege. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei vom Jahr 2016 und sei mit Fr. 116'300.-- abgerechnet worden. Die letzte Veranlagungsverfügung

für das Jahr 2018 sei mit Fr. 95'300.-- und diejenige für das Jahr 2017 mit Fr. 114'400. abgerechnet worden . Die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein kommen seien als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Diese seien jedoch aufzurechnen. Am 13. November 2020 hätten sie die Steuermeldung (2018) verarbeitet. Unter Auf rechnung der persönlichen Beiträge ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 95'300.--. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei daher höher als Fr. 90'000.-- und sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungs bezug nicht. 2.2

Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 9), sie habe von 2016 bis 2019 folgende beitragspflichtige Einkommen erzielt: 2016: Fr. 116'300. , 2017: Fr. 59'100.--, 2018: Fr. 67'700.--, 2019: Fr. 88'000 . . In ihrem Antragsschreiben vom 9. August 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie die Verfügungen über persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 noch nicht erhalten habe, obwohl die betreffenden Steuer veranlagungen teilweise schon lange ergangen und rechtskräftig seien. Sie habe die Beschwerdegegnerin gebeten, die betreffenden Steuermeldungen (falls nicht bereits vorhanden) einzuholen und ihr die Verfügungen über persönliche Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zuzustellen. Am 13. Oktober 2020 habe die Beschwerdegegnerin lediglich die definitive Verfügung für das Jahr 2016 erlassen . Am 13. November 2020 habe ihr die Beschwerdegegnerin eine neue Mitteilung betreffend Akontobeiträge 2018 gesandt. Obwohl die Beschwerdegegnerin darauf schreibe, dass sie die Beiträge auf B asis der Selbstangaben berechne , habe sie ihre Selbstangaben abgeändert und den Abzug für den halben Pensionskasseneinkauf weggelassen. Ebenso habe sie es unterlassen, die definitive Beitragsverfügung zu erlassen, obwohl die Steuerveranlagung bereits am 3. März 2020 ergangen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei für die Prüfung ihres An spruchs nicht auf das provisorische Einkommen gemäss Akontorechnung 2019, sondern auf dasjenige der aktuellsten Steuerveranlagung, dass heisse diejenige des Jahres 2018, aus welcher sich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 67'700. ergebe, abzustellen. Der Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Bei tragsverfügung durch die Beschwerdegegnerin dürfe keinen Einfluss auf die bean tragte Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben. 3. 3.1

Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb stän digerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fall ent schädigung. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin war der Beschwerde füh rerin weder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 verboten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . m bzw. ab 11. Mai 2020 lit . i Covid-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, GesBG ). Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basierte, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16.

September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Ent schädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.

lag (vgl. E. 1.3.1) . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin erhob für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- (Urk. 7/31). Die letzte defini tive Beitragsverfügung, welche die Beschwerdegegnerin vor dem 16. September 2020 erliess, war diejenige vom 20. Oktober 2017 betreffend das Beitragsjahr 2015 (Urk. 7/26). Mit dieser, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung wurde das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 91'200. festgesetzt.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 setzte die Be schwer degegnerin zudem das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerde füh rerin für das Jahr 2016 auf Fr. 116’300. -- fest (Urk. 7/52). Für die Jahre 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Steuermeldungen am 13.

Oktober 2020 (Urk. 7/50 und Urk. 7/51) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides noch keine definitiven Beitragsverfügungen erlassen (vgl. Urk. 7/58 und Urk. 7/61). Nach dem Gesagten basierten sowohl die für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobeiträge als auch die letzte n definitive n Beitragsverfügung en auf einem Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. war. 3.2.2

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Anmeldung vom 11.

August

2020

(Urk. 7/44) die Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer 2016 (Urk. 7/44 /6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk. 7/44/14) eingereicht. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Anmeldung darauf hin, dass die entsprechenden Veranlagungen schon längere Zeit rechtskräftig seien und ersuchte um Ausstellung der Verfü gungen über die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Urk.

7/44/1-2).

Wie dargelegt (E. 1.3.2) kann gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die Be schwerdeführerin reichte mit ihrer Anmeldung und somit vor dem 16. September 2020 eine bzw. mehrere aktuellere Steuerveranlagungen ein, waren die Steuer veranlagungen 2016, 2017 und 2018 der Beschwerdegegnerin zuvor doch nicht bekannt. Aus Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung ) ergibt sich jedoch, dass für die Bestimmung des Leistungsanspruchs das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend ist. Das heisst, während Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung )

eine Neuberechnung zulässt, wenn eine «aktuellere Steuerveranlagung» vorliegt, erklärt e

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültigen Fas sung )

das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen als relevant. In Anbetracht dessen, dass A rt. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung )

für die Bestimmung der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung )

nur sinngemäss anwendbar ist, kann nur die Steuer veranlagung 2019, nicht aber Steuerveranlagungen früherer Jahre bezüglich der Einkommensgrenzen dieser Bestimmung

zu einer anderen Berechnung führen.

Würden auch Steuerveranlagungen frühere r Jahre berücksichtigt, würde entge ge n des klaren Wortlautes von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ( in der bis am 16. September 2020

gültig gewesenen Fassung )

nicht auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Ein kommen abgestellt . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr mit ihrer Anmeldung eingereichten Steuerveranlagungen 2016 (Urk. 7/44/6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk . 7/44/14) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

3.2.3

Ebenfalls n ichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr mit der Anmeldung vom 11. August 2020 (Urk. 7/44) eingereichten Hilfs blatt A der Steuererklärung 2019 (Urk. 7/44/18-19 ), ist e ine Steuererklärung doch nicht geeignet, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.202 0.00015 vom 19. November 2020). 3.2. 4

Wie dargelegt (E. 1.3. 6 ) hat das hiesige Gericht mit Urteil E E.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültig gewe se nen Fassung )

insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Ent schädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antrags stellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die AHV ( AHVV ) bzw. Rz . 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig er werbenden und Nichterwer bstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) Selbständig erwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführer in mit Mitteilung en vom 2 8 .

Januar 2019 (Urk. 7/31 ) und vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/40) hingewiesen . Die Beschwerdeführerin

hat in der Folge jedoch keine Anpassung ihrer Akonto beiträge

vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akon tobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- geleistet hatte (Urk. 7/31), hätte sie die Einkommensgrenze von Fr. 90'000. -- jedoch nur erfüllen können, wenn eine Abweichung des beitragspflichtigen Ein kommens von mehr als 25 % vorgelegen hätte. Da die Beschwerdeführerin keine Anpassung der Akontobeiträge vorgenommen hat, hat sie es sich – sofern das be i tragspflichtiges Einkommen 2019 tatsächlich nicht mehr als Fr. 90'000. -- be tra gen hat - selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leis tungs prüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von mehr als Fr. 90’000 . -- ergab. E s bleibt deshalb für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die

- noch nicht vorliegende - Steuerveranlagung 2019 von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.). 3.3

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu we i s en.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ ist als s elbständigerwerbende Physiotherapeut in tätig und da durch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ange schlossen (Urk. 7/1 ff.). Am 11. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/44 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/54) einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfall ent schädigung. Die von X.___ d agegen erhobene Einsprache (Urk. 7/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2 ).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tem ber 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung.

E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkom mens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschä digung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienst lichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden.

E. 1.3.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und kon kre tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Priori tätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr beruhend auf dem sich aus der Steuerveranlagung 2018 ergebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 67'700. eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ge stützt auf die Steuerveranlagung 2019, sobald diese vorliege, neu entscheide. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 4. März 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und am 15. März 2021 ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben (Urk. 12) ein. Die Beschwerde gegnerin wurde darüber mit Verfügung vom 18. März 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/54), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung, wenn das Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr.

90'000.-- liege. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei vom Jahr 2016 und sei mit Fr. 116'300.-- abgerechnet worden. Die letzte Veranlagungsverfügung

für das Jahr 2018 sei mit Fr. 95'300.-- und diejenige für das Jahr 2017 mit Fr. 114'400. abgerechnet worden . Die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein kommen seien als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Diese seien jedoch aufzurechnen. Am 13. November 2020 hätten sie die Steuermeldung (2018) verarbeitet. Unter Auf rechnung der persönlichen Beiträge ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 95'300.--. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei daher höher als Fr. 90'000.-- und sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungs bezug nicht.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 9), sie habe von 2016 bis 2019 folgende beitragspflichtige Einkommen erzielt: 2016: Fr. 116'300. , 2017: Fr. 59'100.--, 2018: Fr. 67'700.--, 2019: Fr. 88'000 . . In ihrem Antragsschreiben vom 9. August 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie die Verfügungen über persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 noch nicht erhalten habe, obwohl die betreffenden Steuer veranlagungen teilweise schon lange ergangen und rechtskräftig seien. Sie habe die Beschwerdegegnerin gebeten, die betreffenden Steuermeldungen (falls nicht bereits vorhanden) einzuholen und ihr die Verfügungen über persönliche Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zuzustellen. Am 13. Oktober 2020 habe die Beschwerdegegnerin lediglich die definitive Verfügung für das Jahr 2016 erlassen . Am 13. November 2020 habe ihr die Beschwerdegegnerin eine neue Mitteilung betreffend Akontobeiträge 2018 gesandt. Obwohl die Beschwerdegegnerin darauf schreibe, dass sie die Beiträge auf B asis der Selbstangaben berechne , habe sie ihre Selbstangaben abgeändert und den Abzug für den halben Pensionskasseneinkauf weggelassen. Ebenso habe sie es unterlassen, die definitive Beitragsverfügung zu erlassen, obwohl die Steuerveranlagung bereits am 3. März 2020 ergangen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei für die Prüfung ihres An spruchs nicht auf das provisorische Einkommen gemäss Akontorechnung 2019, sondern auf dasjenige der aktuellsten Steuerveranlagung, dass heisse diejenige des Jahres 2018, aus welcher sich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 67'700. ergebe, abzustellen. Der Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Bei tragsverfügung durch die Beschwerdegegnerin dürfe keinen Einfluss auf die bean tragte Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb stän digerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fall ent schädigung. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin war der Beschwerde füh rerin weder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 verboten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . m bzw. ab 11. Mai 2020 lit . i Covid-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, GesBG ). Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basierte, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16.

September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Ent schädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.

lag (vgl. E. 1.3.1) .

E. 3.2 4

Wie dargelegt (E. 1.3.

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin erhob für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- (Urk. 7/31). Die letzte defini tive Beitragsverfügung, welche die Beschwerdegegnerin vor dem 16. September 2020 erliess, war diejenige vom 20. Oktober 2017 betreffend das Beitragsjahr 2015 (Urk. 7/26). Mit dieser, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung wurde das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 91'200. festgesetzt.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 setzte die Be schwer degegnerin zudem das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerde füh rerin für das Jahr 2016 auf Fr. 116’300. -- fest (Urk. 7/52). Für die Jahre 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Steuermeldungen am 13.

Oktober 2020 (Urk. 7/50 und Urk. 7/51) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides noch keine definitiven Beitragsverfügungen erlassen (vgl. Urk. 7/58 und Urk. 7/61). Nach dem Gesagten basierten sowohl die für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobeiträge als auch die letzte n definitive n Beitragsverfügung en auf einem Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. war.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Anmeldung vom 11.

August

2020

(Urk. 7/44) die Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer 2016 (Urk. 7/44 /6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk. 7/44/14) eingereicht. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Anmeldung darauf hin, dass die entsprechenden Veranlagungen schon längere Zeit rechtskräftig seien und ersuchte um Ausstellung der Verfü gungen über die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Urk.

7/44/1-2).

Wie dargelegt (E. 1.3.2) kann gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die Be schwerdeführerin reichte mit ihrer Anmeldung und somit vor dem 16. September 2020 eine bzw. mehrere aktuellere Steuerveranlagungen ein, waren die Steuer veranlagungen 2016, 2017 und 2018 der Beschwerdegegnerin zuvor doch nicht bekannt. Aus Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung ) ergibt sich jedoch, dass für die Bestimmung des Leistungsanspruchs das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend ist. Das heisst, während Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung )

eine Neuberechnung zulässt, wenn eine «aktuellere Steuerveranlagung» vorliegt, erklärt e

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültigen Fas sung )

das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen als relevant. In Anbetracht dessen, dass A rt. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung )

für die Bestimmung der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung )

nur sinngemäss anwendbar ist, kann nur die Steuer veranlagung 2019, nicht aber Steuerveranlagungen früherer Jahre bezüglich der Einkommensgrenzen dieser Bestimmung

zu einer anderen Berechnung führen.

Würden auch Steuerveranlagungen frühere r Jahre berücksichtigt, würde entge ge n des klaren Wortlautes von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ( in der bis am 16. September 2020

gültig gewesenen Fassung )

nicht auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Ein kommen abgestellt . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr mit ihrer Anmeldung eingereichten Steuerveranlagungen 2016 (Urk. 7/44/6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk . 7/44/14) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 3.2.3 Ebenfalls n ichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr mit der Anmeldung vom 11. August 2020 (Urk. 7/44) eingereichten Hilfs blatt A der Steuererklärung 2019 (Urk. 7/44/18-19 ), ist e ine Steuererklärung doch nicht geeignet, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.202 0.00015 vom 19. November 2020).

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu we i s en.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 4 Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis a m

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständige rwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beit rags rechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kom mens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).

E. 5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 6 ) hat das hiesige Gericht mit Urteil E E.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültig gewe se nen Fassung )

insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Ent schädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antrags stellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die AHV ( AHVV ) bzw. Rz . 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig er werbenden und Nichterwer bstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) Selbständig erwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführer in mit Mitteilung en vom 2

E. 8 .

Januar 2019 (Urk. 7/31 ) und vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/40) hingewiesen . Die Beschwerdeführerin

hat in der Folge jedoch keine Anpassung ihrer Akonto beiträge

vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akon tobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- geleistet hatte (Urk. 7/31), hätte sie die Einkommensgrenze von Fr. 90'000. -- jedoch nur erfüllen können, wenn eine Abweichung des beitragspflichtigen Ein kommens von mehr als 25 % vorgelegen hätte. Da die Beschwerdeführerin keine Anpassung der Akontobeiträge vorgenommen hat, hat sie es sich – sofern das be i tragspflichtiges Einkommen 2019 tatsächlich nicht mehr als Fr. 90'000. -- be tra gen hat - selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leis tungs prüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von mehr als Fr. 90’000 . -- ergab. E s bleibt deshalb für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die

- noch nicht vorliegende - Steuerveranlagung 2019 von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00083

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

21. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist als s elbständigerwerbende Physiotherapeut in tätig und da durch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ange schlossen (Urk. 7/1 ff.). Am 11. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/44 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/54) einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfall ent schädigung. Die von X.___ d agegen erhobene Einsprache (Urk. 7/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr beruhend auf dem sich aus der Steuerveranlagung 2018 ergebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 67'700. eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ge stützt auf die Steuerveranlagung 2019, sobald diese vorliege, neu entscheide. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 4. März 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und am 15. März 2021 ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben (Urk. 12) ein. Die Beschwerde gegnerin wurde darüber mit Verfügung vom 18. März 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tem ber 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung. 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkom mens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschä digung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienst lichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden. 1.3.3

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und kon kre tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Priori tätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1). 1.3. 4

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis a m

16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständige rwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beit rags rechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kom mens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 1.3. 5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3. 6

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz . 1065. 1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einfluss bereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antrag stellen den Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags res pektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unter lagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltend en Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/54), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung, wenn das Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr.

90'000.-- liege. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei vom Jahr 2016 und sei mit Fr. 116'300.-- abgerechnet worden. Die letzte Veranlagungsverfügung

für das Jahr 2018 sei mit Fr. 95'300.-- und diejenige für das Jahr 2017 mit Fr. 114'400. abgerechnet worden . Die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein kommen seien als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Diese seien jedoch aufzurechnen. Am 13. November 2020 hätten sie die Steuermeldung (2018) verarbeitet. Unter Auf rechnung der persönlichen Beiträge ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkom men von Fr. 95'300.--. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei daher höher als Fr. 90'000.-- und sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungs bezug nicht. 2.2

Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 9), sie habe von 2016 bis 2019 folgende beitragspflichtige Einkommen erzielt: 2016: Fr. 116'300. , 2017: Fr. 59'100.--, 2018: Fr. 67'700.--, 2019: Fr. 88'000 . . In ihrem Antragsschreiben vom 9. August 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie die Verfügungen über persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 noch nicht erhalten habe, obwohl die betreffenden Steuer veranlagungen teilweise schon lange ergangen und rechtskräftig seien. Sie habe die Beschwerdegegnerin gebeten, die betreffenden Steuermeldungen (falls nicht bereits vorhanden) einzuholen und ihr die Verfügungen über persönliche Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zuzustellen. Am 13. Oktober 2020 habe die Beschwerdegegnerin lediglich die definitive Verfügung für das Jahr 2016 erlassen . Am 13. November 2020 habe ihr die Beschwerdegegnerin eine neue Mitteilung betreffend Akontobeiträge 2018 gesandt. Obwohl die Beschwerdegegnerin darauf schreibe, dass sie die Beiträge auf B asis der Selbstangaben berechne , habe sie ihre Selbstangaben abgeändert und den Abzug für den halben Pensionskasseneinkauf weggelassen. Ebenso habe sie es unterlassen, die definitive Beitragsverfügung zu erlassen, obwohl die Steuerveranlagung bereits am 3. März 2020 ergangen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei für die Prüfung ihres An spruchs nicht auf das provisorische Einkommen gemäss Akontorechnung 2019, sondern auf dasjenige der aktuellsten Steuerveranlagung, dass heisse diejenige des Jahres 2018, aus welcher sich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 67'700. ergebe, abzustellen. Der Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Bei tragsverfügung durch die Beschwerdegegnerin dürfe keinen Einfluss auf die bean tragte Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben. 3. 3.1

Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb stän digerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fall ent schädigung. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin war der Beschwerde füh rerin weder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 verboten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . m bzw. ab 11. Mai 2020 lit . i Covid-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, GesBG ). Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basierte, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16.

September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Ent schädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.

lag (vgl. E. 1.3.1) . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin erhob für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- (Urk. 7/31). Die letzte defini tive Beitragsverfügung, welche die Beschwerdegegnerin vor dem 16. September 2020 erliess, war diejenige vom 20. Oktober 2017 betreffend das Beitragsjahr 2015 (Urk. 7/26). Mit dieser, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ver fügung wurde das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 91'200. festgesetzt.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 setzte die Be schwer degegnerin zudem das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerde füh rerin für das Jahr 2016 auf Fr. 116’300. -- fest (Urk. 7/52). Für die Jahre 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Steuermeldungen am 13.

Oktober 2020 (Urk. 7/50 und Urk. 7/51) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides noch keine definitiven Beitragsverfügungen erlassen (vgl. Urk. 7/58 und Urk. 7/61). Nach dem Gesagten basierten sowohl die für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobeiträge als auch die letzte n definitive n Beitragsverfügung en auf einem Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. war. 3.2.2

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Anmeldung vom 11.

August

2020

(Urk. 7/44) die Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer 2016 (Urk. 7/44 /6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk. 7/44/14) eingereicht. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Anmeldung darauf hin, dass die entsprechenden Veranlagungen schon längere Zeit rechtskräftig seien und ersuchte um Ausstellung der Verfü gungen über die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Urk.

7/44/1-2).

Wie dargelegt (E. 1.3.2) kann gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die Be schwerdeführerin reichte mit ihrer Anmeldung und somit vor dem 16. September 2020 eine bzw. mehrere aktuellere Steuerveranlagungen ein, waren die Steuer veranlagungen 2016, 2017 und 2018 der Beschwerdegegnerin zuvor doch nicht bekannt. Aus Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung ) ergibt sich jedoch, dass für die Bestimmung des Leistungsanspruchs das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend ist. Das heisst, während Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung )

eine Neuberechnung zulässt, wenn eine «aktuellere Steuerveranlagung» vorliegt, erklärt e

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültigen Fas sung )

das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen als relevant. In Anbetracht dessen, dass A rt. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September

2020 gültig gewesenen Fassung )

für die Bestimmung der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung )

nur sinngemäss anwendbar ist, kann nur die Steuer veranlagung 2019, nicht aber Steuerveranlagungen früherer Jahre bezüglich der Einkommensgrenzen dieser Bestimmung

zu einer anderen Berechnung führen.

Würden auch Steuerveranlagungen frühere r Jahre berücksichtigt, würde entge ge n des klaren Wortlautes von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ( in der bis am 16. September 2020

gültig gewesenen Fassung )

nicht auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Ein kommen abgestellt . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr mit ihrer Anmeldung eingereichten Steuerveranlagungen 2016 (Urk. 7/44/6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk . 7/44/14) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

3.2.3

Ebenfalls n ichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr mit der Anmeldung vom 11. August 2020 (Urk. 7/44) eingereichten Hilfs blatt A der Steuererklärung 2019 (Urk. 7/44/18-19 ), ist e ine Steuererklärung doch nicht geeignet, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.202 0.00015 vom 19. November 2020). 3.2. 4

Wie dargelegt (E. 1.3. 6 ) hat das hiesige Gericht mit Urteil E E.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis am 16. September 2020 gültig gewe se nen Fassung )

insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Ent schädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antrags stellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die AHV ( AHVV ) bzw. Rz . 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig er werbenden und Nichterwer bstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) Selbständig erwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % ( Rz . 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführer in mit Mitteilung en vom 2 8 .

Januar 2019 (Urk. 7/31 ) und vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/40) hingewiesen . Die Beschwerdeführerin

hat in der Folge jedoch keine Anpassung ihrer Akonto beiträge

vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akon tobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- geleistet hatte (Urk. 7/31), hätte sie die Einkommensgrenze von Fr. 90'000. -- jedoch nur erfüllen können, wenn eine Abweichung des beitragspflichtigen Ein kommens von mehr als 25 % vorgelegen hätte. Da die Beschwerdeführerin keine Anpassung der Akontobeiträge vorgenommen hat, hat sie es sich – sofern das be i tragspflichtiges Einkommen 2019 tatsächlich nicht mehr als Fr. 90'000. -- be tra gen hat - selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leis tungs prüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von mehr als Fr. 90’000 . -- ergab. E s bleibt deshalb für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die

- noch nicht vorliegende - Steuerveranlagung 2019 von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.). 3.3

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu we i s en.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler