Sachverhalt
1.
X.___ ist als Selbständigerwerbender im Bereich Musik tätig und da durch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ange schlossen (vgl. Urk. 7/139). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7 /141 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 einen Anspruch von X.___
auf Ausrichtung einer Erwerbsaus fall ent schädigung ( Urk. 7/149 ). Die von X.___
dagegen e rhobene Einsprache ( Urk. 7/150 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung bean tragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert ( Art. 11 Abs.
4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir ken d per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein richtungen für das Publikum geschlossen. 1.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3 1.3.1
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde ( Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs ersatzgesetzes (EOG ) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschä digung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neube rech nung bis zu diesem Datum einreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werde n , Grundlage für die Ermitt lung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Der Bundesrat hat in Art. 7
Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass bei Selbständigerwerbenden die Ent schädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens be rechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.3.2
Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-E rwerbsersatz in der bis 16. Sep tem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) he rangezogen wurde. Liegt im Zeit punkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezo gen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Ze it punkt des Antrages die defini tive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am
1 6. September 2020 bei der A us gleichskasse eingereicht sein ( KS
CE Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach d em 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung.
Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 1.3.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3.4
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 6 , Urk. 7/149 ), im Rahmen der Hä r tefallregelung bestehe An spruch auf eine Corona-E r werbsersatzentschädigun g , wenn das Erwerbsein kom men zwischen Fr. 10'000.
und Fr. 90'000.
liege. D as Erwerbseinkommen de r Beschwerdeführer in fü r das Jahr 2019 sei bis zum 13. April 2020 mit Fr. 0.--
veranlagt gewesen. Eine Anpassung sei erst am 14. April 2020, mithin nach dem Stichtag 1 7. März 2020 erfolgt. Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Jahr 201 6. Aus dieser ergebe sich ein Einkommen von Fr. 1'500 .--. Die Be schwerdeführerin erfüllte somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Härte fall regelung nicht. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 ), sie habe im Jahr 2019 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, was durch die Steuerveranlagung 2019 belegt sei. Entsprechend seien auch Ak onto beiträge geleistet worden. Sie habe daher Anspruch auf eine Entschädigung. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist selbständig im Bereich Musik tätig (vgl. Urk. 3/6 ). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit
ihr die Aus übung ihrer Tätigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 verboten war oder nicht, erfüllt sie doch weder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 3 (E. 1.2.1) noch gemäss Abs. 3 bis
(Härtefall; E. 1.2.2) von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde per 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbende der Beschwerdegegnerin angeschlossen ( Urk. 7/77). Weil sie - jedenfalls nach vor liegender Aktenl age
- in
den Jahr en 2015 und 2016 auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 43'385 .-- bzw.
Fr. 47'600.-- Beiträge abführte (vgl. Veranlagung Direkte Bundessteuer 2015 ,
Urk. 7/102/6 ; Lohnaus weis 2016, Urk. 7/102/4 ) ,
erhob die Beschwerde gegnerin auf den Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl.
Urk. 7/108) in den Jahren 2015 ( Fr. 2'200.-- ), 2016 ,
2017 ,
2018 (je Fr. 1'500 .-- )
und 2019 ( Fr. Null) keine Akontobeiträge ( Urk. 7/116
f. , Urk. 7/124 , Urk. 7/132 , Urk. 7/134 ). Dies gestützt auf Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung ( AHVV ). Danach werden vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( vgl. auch Rz. 1133 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständige r werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN) . Einzig
für die Periode 2015, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss Steuermeldung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'945.-- erzielte ( Urk. 7/129), erhob die Be schwerdegegnerin auf dem selbständigen Erwerbseinkommen persönliche Bei träge in Höhe des Mindestbeitrag es (Verfügung vom 1 0. November
2017, Urk. 7/131). Ob die Beschwerdeführerin jedoch in den Jahren 2017 ff. weiterhin hauptberuflich auf einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit bzw. Lohnersatz Beiträge abführt e , ist unbekannt . Gemäss aufgelegter Steuerveran lagung 2019 ( Urk. 3/1) erzielte die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Periode 2019 kein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb
mehr (vgl. auch die Steuererklärung 2018 im Beschwerdeverfahren EE.2020.00039, Urk. 8/50/51) . Sie wäre daher ungeachtet des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 3 AHVG) und hätte für die Periode 2019 laufend Akontobeiträge bezahlen müssen. 3. 3
Die vo n der Beschwerdeführer in für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden nach dem Gesagten von der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2019 unwidersprochen gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgesetzt ( Urk. 7/134 ) bzw. auf eine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen wurde verzichtet . Die Beschwerdeführerin liess weder im Jahr 2019 noch anfangs 2020 eine Anpassung der Akontobeiträge vornehmen. Offen sichtlich meldete sie der Beschwerdegegnerin auch nicht, dass sie keine unselb ständig e Tätigkeit im Haupterwerb ausübt e und daher keine Lohnbeiträge mehr abführt e .
Im April 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall, liess sie der Beschwerdegegnerin den Geschäftsabschluss 2019 einreichen ( Urk. 7/142, Urk. 7/144, Urk. 7/145 ), worauf diese am 14. April 2020 Akonto bei träge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 17'200.-- erhob ( Urk. 7/146 ). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung de r Beschwerdeführer in zu Recht nicht auf das erst im April 2020 angepasste beitragspflichtige Einkommen abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 1 9. November 2020 festgehalten hat, ist die Regelung i n Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) , wonach nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirke n (vgl. E. 1.3.2), nicht zu beanstanden, handelt es sich bei dieser Regelung doch um eine Anwendung des allgemeinen Grundsatz es , wonach im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a , 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/1 3 5 ), gibt sich kein von den Akontobeiträgen
2019 abweichendes Einkommen (vgl. E.
1.3.2). Für das Jahr 2016 wurde von den Steuerbehörden ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 1'525.-- gemeldet ( Urk. 7/133). Hierauf erhob die Beschwerde gegner wie ausgeführt (E. 3.2) keine Beiträge (Verfügung vom 1 5. März 2019, Urk. 7/135). Entsprechend ist auch für das Jahr 2016 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.
aus zugehen.
3.4
Nach dem klar en Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bis sowie
Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist das AHV- beitragspflichtige Einkommen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung mass gebend (vgl. auch Urteil EE.2020.00029 vom 1 7. Dezember 2020 E. 3.5 zum Frei betrag im AHV-Alter), weshalb sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, dass sie weder auf dem im Jahre 2019 erzielten selbständigen Erwerbs einkommen Akontobeiträge abführte bzw. eine Erhebung verlangte noch die Auf gabe des Haupterwerbs der Beschwerdegegnerin meldete und daher seit der Periode 2015 keine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen mehr stattfand. Kommt hinzu , dass g emäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 WSN
Selbständigerwerbende verpflichtet sind , wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/134 ).
Die Beschwerde führerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre
Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich
spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019
Akontobeiträge
geschuldet gewesen wären . Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massge benden Grundlagen ein Einkommen von Fr. 0.-- ergab, weshalb für eine nach trägliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 eingereichte Steuerveranlagung kein Raum bleibt
( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 1 0. Dezember 2020 E. 3.4 f.) . 4.
Nach dem Gesagten betrug das für die Berechnung der Entschädigung mass ge bende Einkommen de r Beschwerdeführer in Fr. 0.--. Entsprechend hat sie
weder gestützt Abs. 3 noch gestützt auf Abs. 3 bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 1 4. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung), rückwirkend per 2 6. September 2020 in Kraft getreten und bis zum 2 1. Dezember 2021 geltend ,
( für die Periode bis 2 0. Septem ber 2020 galt die Verordnung vom 2 0. März 2020 über die Abfederung der wirt schaftlichen Aus wirkungen des Coronavirus [Covid-19] im Kultursektor [ Covid -Verordnung Kultur]) verschiedene wirtschaftliche Hilfen für Kultur schaf fende und Kulturbetriebe vorsieht . Im Kanton Zürich wohnhafte Kulturschaffende und Kulturbetriebe können ihre Anträge auf finanzielle Unterstützung
(Ausfallent sch ädigung) bei der Direktion der Justiz und des Innern, Fachstelle Kultur, elektronisch stellen . Nächste Eingabefrist ist der 31. März 202 1. Ferner bietet das Portal http://nothilfe.suisseculturesociale.ch unter gewissen Voraussetzungen Nothilfe für Kulturschaffende an . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ ist als Selbständigerwerbender im Bereich Musik tätig und da durch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ange schlossen (vgl. Urk. 7/139). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7 /141 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein richtungen für das Publikum geschlossen.
E. 1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 1.3.1 Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde ( Art.
E. 1.3.2 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-E rwerbsersatz in der bis 16. Sep tem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) he rangezogen wurde. Liegt im Zeit punkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezo gen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Ze it punkt des Antrages die defini tive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am
1 6. September 2020 bei der A us gleichskasse eingereicht sein ( KS
CE Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach d em 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung.
Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).
E. 1.3.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.3.4 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung bean tragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8 ).
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 6 , Urk. 7/149 ), im Rahmen der Hä r tefallregelung bestehe An spruch auf eine Corona-E r werbsersatzentschädigun g , wenn das Erwerbsein kom men zwischen Fr. 10'000.
und Fr. 90'000.
liege. D as Erwerbseinkommen de r Beschwerdeführer in fü r das Jahr 2019 sei bis zum 13. April 2020 mit Fr. 0.--
veranlagt gewesen. Eine Anpassung sei erst am 14. April 2020, mithin nach dem Stichtag 1 7. März 2020 erfolgt. Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Jahr 201 6. Aus dieser ergebe sich ein Einkommen von Fr. 1'500 .--. Die Be schwerdeführerin erfüllte somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Härte fall regelung nicht.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 ), sie habe im Jahr 2019 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, was durch die Steuerveranlagung 2019 belegt sei. Entsprechend seien auch Ak onto beiträge geleistet worden. Sie habe daher Anspruch auf eine Entschädigung. 3.
E. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist selbständig im Bereich Musik tätig (vgl. Urk. 3/6 ). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit
ihr die Aus übung ihrer Tätigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 verboten war oder nicht, erfüllt sie doch weder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 3 (E. 1.2.1) noch gemäss Abs. 3 bis
(Härtefall; E. 1.2.2) von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde per 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbende der Beschwerdegegnerin angeschlossen ( Urk. 7/77). Weil sie - jedenfalls nach vor liegender Aktenl age
- in
den Jahr en 2015 und 2016 auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 43'385 .-- bzw.
Fr. 47'600.-- Beiträge abführte (vgl. Veranlagung Direkte Bundessteuer 2015 ,
Urk. 7/102/6 ; Lohnaus weis 2016, Urk. 7/102/4 ) ,
erhob die Beschwerde gegnerin auf den Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl.
Urk. 7/108) in den Jahren 2015 ( Fr. 2'200.-- ), 2016 ,
2017 ,
2018 (je Fr. 1'500 .-- )
und 2019 ( Fr. Null) keine Akontobeiträge ( Urk. 7/116
f. , Urk. 7/124 , Urk. 7/132 , Urk. 7/134 ). Dies gestützt auf Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung ( AHVV ). Danach werden vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( vgl. auch Rz. 1133 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständige r werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN) . Einzig
für die Periode 2015, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss Steuermeldung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'945.-- erzielte ( Urk. 7/129), erhob die Be schwerdegegnerin auf dem selbständigen Erwerbseinkommen persönliche Bei träge in Höhe des Mindestbeitrag es (Verfügung vom 1 0. November
2017, Urk. 7/131). Ob die Beschwerdeführerin jedoch in den Jahren 2017 ff. weiterhin hauptberuflich auf einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit bzw. Lohnersatz Beiträge abführt e , ist unbekannt . Gemäss aufgelegter Steuerveran lagung 2019 ( Urk. 3/1) erzielte die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Periode 2019 kein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb
mehr (vgl. auch die Steuererklärung 2018 im Beschwerdeverfahren EE.2020.00039, Urk. 8/50/51) . Sie wäre daher ungeachtet des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 3 AHVG) und hätte für die Periode 2019 laufend Akontobeiträge bezahlen müssen. 3. 3
Die vo n der Beschwerdeführer in für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden nach dem Gesagten von der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2019 unwidersprochen gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgesetzt ( Urk. 7/134 ) bzw. auf eine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen wurde verzichtet . Die Beschwerdeführerin liess weder im Jahr 2019 noch anfangs 2020 eine Anpassung der Akontobeiträge vornehmen. Offen sichtlich meldete sie der Beschwerdegegnerin auch nicht, dass sie keine unselb ständig e Tätigkeit im Haupterwerb ausübt e und daher keine Lohnbeiträge mehr abführt e .
Im April 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall, liess sie der Beschwerdegegnerin den Geschäftsabschluss 2019 einreichen ( Urk. 7/142, Urk. 7/144, Urk. 7/145 ), worauf diese am 14. April 2020 Akonto bei träge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 17'200.-- erhob ( Urk. 7/146 ). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung de r Beschwerdeführer in zu Recht nicht auf das erst im April 2020 angepasste beitragspflichtige Einkommen abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 1 9. November 2020 festgehalten hat, ist die Regelung i n Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) , wonach nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirke n (vgl. E. 1.3.2), nicht zu beanstanden, handelt es sich bei dieser Regelung doch um eine Anwendung des allgemeinen Grundsatz es , wonach im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a , 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/1 3 5 ), gibt sich kein von den Akontobeiträgen
2019 abweichendes Einkommen (vgl. E.
1.3.2). Für das Jahr 2016 wurde von den Steuerbehörden ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 1'525.-- gemeldet ( Urk. 7/133). Hierauf erhob die Beschwerde gegner wie ausgeführt (E. 3.2) keine Beiträge (Verfügung vom 1 5. März 2019, Urk. 7/135). Entsprechend ist auch für das Jahr 2016 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.
aus zugehen.
E. 3.4 Nach dem klar en Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bis sowie
Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art.
E. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs ersatzgesetzes (EOG ) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschä digung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neube rech nung bis zu diesem Datum einreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werde n , Grundlage für die Ermitt lung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Der Bundesrat hat in Art.
E. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass bei Selbständigerwerbenden die Ent schädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens be rechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
E. 11 Abs. 1 EOG ist das AHV- beitragspflichtige Einkommen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung mass gebend (vgl. auch Urteil EE.2020.00029 vom 1 7. Dezember 2020 E. 3.5 zum Frei betrag im AHV-Alter), weshalb sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, dass sie weder auf dem im Jahre 2019 erzielten selbständigen Erwerbs einkommen Akontobeiträge abführte bzw. eine Erhebung verlangte noch die Auf gabe des Haupterwerbs der Beschwerdegegnerin meldete und daher seit der Periode 2015 keine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen mehr stattfand. Kommt hinzu , dass g emäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 WSN
Selbständigerwerbende verpflichtet sind , wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/134 ).
Die Beschwerde führerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre
Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich
spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019
Akontobeiträge
geschuldet gewesen wären . Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massge benden Grundlagen ein Einkommen von Fr. 0.-- ergab, weshalb für eine nach trägliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 eingereichte Steuerveranlagung kein Raum bleibt
( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 1 0. Dezember 2020 E. 3.4 f.) . 4.
Nach dem Gesagten betrug das für die Berechnung der Entschädigung mass ge bende Einkommen de r Beschwerdeführer in Fr. 0.--. Entsprechend hat sie
weder gestützt Abs. 3 noch gestützt auf Abs. 3 bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 1 4. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung), rückwirkend per 2 6. September 2020 in Kraft getreten und bis zum 2 1. Dezember 2021 geltend ,
( für die Periode bis 2 0. Septem ber 2020 galt die Verordnung vom 2 0. März 2020 über die Abfederung der wirt schaftlichen Aus wirkungen des Coronavirus [Covid-19] im Kultursektor [ Covid -Verordnung Kultur]) verschiedene wirtschaftliche Hilfen für Kultur schaf fende und Kulturbetriebe vorsieht . Im Kanton Zürich wohnhafte Kulturschaffende und Kulturbetriebe können ihre Anträge auf finanzielle Unterstützung
(Ausfallent sch ädigung) bei der Direktion der Justiz und des Innern, Fachstelle Kultur, elektronisch stellen . Nächste Eingabefrist ist der 31. März 202 1. Ferner bietet das Portal http://nothilfe.suisseculturesociale.ch unter gewissen Voraussetzungen Nothilfe für Kulturschaffende an . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00069
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
16. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist als Selbständigerwerbender im Bereich Musik tätig und da durch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ange schlossen (vgl. Urk. 7/139). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7 /141 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 einen Anspruch von X.___
auf Ausrichtung einer Erwerbsaus fall ent schädigung ( Urk. 7/149 ). Die von X.___
dagegen e rhobene Einsprache ( Urk. 7/150 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung bean tragen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert ( Art. 11 Abs.
4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir ken d per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein richtungen für das Publikum geschlossen. 1.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3 1.3.1
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde ( Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs ersatzgesetzes (EOG ) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschä digung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neube rech nung bis zu diesem Datum einreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werde n , Grundlage für die Ermitt lung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Der Bundesrat hat in Art. 7
Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass bei Selbständigerwerbenden die Ent schädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens be rechnet wird , das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.3.2
Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-E rwerbsersatz in der bis 16. Sep tem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grund sätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) he rangezogen wurde. Liegt im Zeit punkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezo gen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Ze it punkt des Antrages die defini tive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am
1 6. September 2020 bei der A us gleichskasse eingereicht sein ( KS
CE Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt e ine nachträgliche Anpassung des Erwerbsein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach d em 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung.
Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 1.3.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3.4
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 6 , Urk. 7/149 ), im Rahmen der Hä r tefallregelung bestehe An spruch auf eine Corona-E r werbsersatzentschädigun g , wenn das Erwerbsein kom men zwischen Fr. 10'000.
und Fr. 90'000.
liege. D as Erwerbseinkommen de r Beschwerdeführer in fü r das Jahr 2019 sei bis zum 13. April 2020 mit Fr. 0.--
veranlagt gewesen. Eine Anpassung sei erst am 14. April 2020, mithin nach dem Stichtag 1 7. März 2020 erfolgt. Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Jahr 201 6. Aus dieser ergebe sich ein Einkommen von Fr. 1'500 .--. Die Be schwerdeführerin erfüllte somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Härte fall regelung nicht. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 ), sie habe im Jahr 2019 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, was durch die Steuerveranlagung 2019 belegt sei. Entsprechend seien auch Ak onto beiträge geleistet worden. Sie habe daher Anspruch auf eine Entschädigung. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist selbständig im Bereich Musik tätig (vgl. Urk. 3/6 ). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit
ihr die Aus übung ihrer Tätigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 verboten war oder nicht, erfüllt sie doch weder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 3 (E. 1.2.1) noch gemäss Abs. 3 bis
(Härtefall; E. 1.2.2) von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde per 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbende der Beschwerdegegnerin angeschlossen ( Urk. 7/77). Weil sie - jedenfalls nach vor liegender Aktenl age
- in
den Jahr en 2015 und 2016 auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 43'385 .-- bzw.
Fr. 47'600.-- Beiträge abführte (vgl. Veranlagung Direkte Bundessteuer 2015 ,
Urk. 7/102/6 ; Lohnaus weis 2016, Urk. 7/102/4 ) ,
erhob die Beschwerde gegnerin auf den Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl.
Urk. 7/108) in den Jahren 2015 ( Fr. 2'200.-- ), 2016 ,
2017 ,
2018 (je Fr. 1'500 .-- )
und 2019 ( Fr. Null) keine Akontobeiträge ( Urk. 7/116
f. , Urk. 7/124 , Urk. 7/132 , Urk. 7/134 ). Dies gestützt auf Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung ( AHVV ). Danach werden vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( vgl. auch Rz. 1133 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständige r werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN) . Einzig
für die Periode 2015, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss Steuermeldung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'945.-- erzielte ( Urk. 7/129), erhob die Be schwerdegegnerin auf dem selbständigen Erwerbseinkommen persönliche Bei träge in Höhe des Mindestbeitrag es (Verfügung vom 1 0. November
2017, Urk. 7/131). Ob die Beschwerdeführerin jedoch in den Jahren 2017 ff. weiterhin hauptberuflich auf einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit bzw. Lohnersatz Beiträge abführt e , ist unbekannt . Gemäss aufgelegter Steuerveran lagung 2019 ( Urk. 3/1) erzielte die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Periode 2019 kein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb
mehr (vgl. auch die Steuererklärung 2018 im Beschwerdeverfahren EE.2020.00039, Urk. 8/50/51) . Sie wäre daher ungeachtet des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 3 AHVG) und hätte für die Periode 2019 laufend Akontobeiträge bezahlen müssen. 3. 3
Die vo n der Beschwerdeführer in für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden nach dem Gesagten von der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2019 unwidersprochen gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgesetzt ( Urk. 7/134 ) bzw. auf eine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen wurde verzichtet . Die Beschwerdeführerin liess weder im Jahr 2019 noch anfangs 2020 eine Anpassung der Akontobeiträge vornehmen. Offen sichtlich meldete sie der Beschwerdegegnerin auch nicht, dass sie keine unselb ständig e Tätigkeit im Haupterwerb ausübt e und daher keine Lohnbeiträge mehr abführt e .
Im April 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall, liess sie der Beschwerdegegnerin den Geschäftsabschluss 2019 einreichen ( Urk. 7/142, Urk. 7/144, Urk. 7/145 ), worauf diese am 14. April 2020 Akonto bei träge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 17'200.-- erhob ( Urk. 7/146 ). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung de r Beschwerdeführer in zu Recht nicht auf das erst im April 2020 angepasste beitragspflichtige Einkommen abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 1 9. November 2020 festgehalten hat, ist die Regelung i n Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) , wonach nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirke n (vgl. E. 1.3.2), nicht zu beanstanden, handelt es sich bei dieser Regelung doch um eine Anwendung des allgemeinen Grundsatz es , wonach im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a , 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 1 5. März 2019 ( Urk. 7/1 3 5 ), gibt sich kein von den Akontobeiträgen
2019 abweichendes Einkommen (vgl. E.
1.3.2). Für das Jahr 2016 wurde von den Steuerbehörden ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 1'525.-- gemeldet ( Urk. 7/133). Hierauf erhob die Beschwerde gegner wie ausgeführt (E. 3.2) keine Beiträge (Verfügung vom 1 5. März 2019, Urk. 7/135). Entsprechend ist auch für das Jahr 2016 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.
aus zugehen.
3.4
Nach dem klar en Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bis sowie
Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist das AHV- beitragspflichtige Einkommen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung mass gebend (vgl. auch Urteil EE.2020.00029 vom 1 7. Dezember 2020 E. 3.5 zum Frei betrag im AHV-Alter), weshalb sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, dass sie weder auf dem im Jahre 2019 erzielten selbständigen Erwerbs einkommen Akontobeiträge abführte bzw. eine Erhebung verlangte noch die Auf gabe des Haupterwerbs der Beschwerdegegnerin meldete und daher seit der Periode 2015 keine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen mehr stattfand. Kommt hinzu , dass g emäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 WSN
Selbständigerwerbende verpflichtet sind , wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mit teilung vom 2 9. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/134 ).
Die Beschwerde führerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre
Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich
spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019
Akontobeiträge
geschuldet gewesen wären . Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massge benden Grundlagen ein Einkommen von Fr. 0.-- ergab, weshalb für eine nach trägliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 eingereichte Steuerveranlagung kein Raum bleibt
( vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 1 0. Dezember 2020 E. 3.4 f.) . 4.
Nach dem Gesagten betrug das für die Berechnung der Entschädigung mass ge bende Einkommen de r Beschwerdeführer in Fr. 0.--. Entsprechend hat sie
weder gestützt Abs. 3 noch gestützt auf Abs. 3 bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 1 4. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung), rückwirkend per 2 6. September 2020 in Kraft getreten und bis zum 2 1. Dezember 2021 geltend ,
( für die Periode bis 2 0. Septem ber 2020 galt die Verordnung vom 2 0. März 2020 über die Abfederung der wirt schaftlichen Aus wirkungen des Coronavirus [Covid-19] im Kultursektor [ Covid -Verordnung Kultur]) verschiedene wirtschaftliche Hilfen für Kultur schaf fende und Kulturbetriebe vorsieht . Im Kanton Zürich wohnhafte Kulturschaffende und Kulturbetriebe können ihre Anträge auf finanzielle Unterstützung
(Ausfallent sch ädigung) bei der Direktion der Justiz und des Innern, Fachstelle Kultur, elektronisch stellen . Nächste Eingabefrist ist der 31. März 202 1. Ferner bietet das Portal http://nothilfe.suisseculturesociale.ch unter gewissen Voraussetzungen Nothilfe für Kulturschaffende an . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler