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D-5311/2024

D-5311/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am

9. November 2022 in Lampedusa, Italien, aufgegriffen worden war. B. B.a Das SEM richtete am 9. Dezember 2022 gestützt auf Art. 34 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Italien als «A._______, gebo- ren am (…)», registriert worden. Er sei illegal eingereist, habe kein Asylge- such gestellt und sei kurz darauf untergetaucht. C. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 eine Erst- befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) durch. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren. Beim Geburtsdatum vom (…), welches auf dem Personalienblatt stehe, handle es sich um einen Fehler. Er gehöre der Ethnie der Bamileke an, stamme aus B._______ und habe dort zusammen mit seiner Mutter, zwei älteren Schwestern sowie vier jüngeren Halbgeschwistern gelebt. Seinen Vater kenne er nicht. In Kame- run habe er zehn Jahre lang eine Privatschule besucht, welche er im Alter von zwei Jahren begonnen habe. Er habe keine Ausweisdokumente, da er als Minderjähriger keinen Reisepass habe beantragen können und die Identitätskarte – welche er beantragt habe – bis zu seiner Ausreise noch nicht ausgestellt worden sei. Sein Alter respektive Geburtsdatum gehe aber aus seinem Schülerausweis sowie aus Schulzeugnissen hervor, wel- che ihm seine Mutter zuschicken werde. D. D.a Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Februar 2023 ge- stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-

D-5311/2024 Seite 3 führers. Dabei führte es unter anderem aus, aufgrund seiner Aussagen so- wie des Umstands, dass er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, bestünden Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit. Es sei ge- plant, ein Altersgutachten durchzuführen. D.b Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 14. Februar 2023 ab. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als Minderjähriger re- gistriert und habe keine Angehörigen in anderen Mitgliedstaaten, weshalb die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. E. Das Institut für Rechtsmedizin (…) erstattete im Auftrag des SEM am

21. Februar 2023 ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Be- schwerdeführers. Dieses kam zum Schluss, dass sich in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren ergebe. Werde der referen- zierten Standardliteratur gefolgt, könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter […]) nicht zutreffen. F. F.a Mit Schreiben vom 14. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). F.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. März 2023 eine Stellungnahme dazu ein. G. G.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei ausgereist, weil er ins Militär hätte eingezogen werden sollen. Seine Mutter stamme aus C._______, wo seine Grossmutter nach wie vor lebe. In dieser Region gebe es Separatisten der Ambazonia-Miliz und jede Familie sei verpflichtet, einen Mann für den Krieg zu stellen. Bereits früh sei ihm zu verstehen ge- geben worden, dass er bei den Separatisten willkommen wäre, um ihre ethnische Gruppe zu verteidigen. Aus diesem Grund habe er gewusst, dass er seitens der Miliz gesucht werde. Er habe aber nicht ins Militär ge- hen wollen, weshalb ihm seine Mutter vorgeschlagen habe, nach Yaoundé zu gehen, wo er ausser Reichweite der Separatisten gewesen wäre. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er dort niemanden gekannt habe und in B._______ aufgewachsen sei. Die definitive Entscheidung sei aber noch

D-5311/2024 Seite 4 nicht gefallen und sie hätten zuerst den Abschluss des Schulzyklus abwar- ten wollen. Eines Tages seien die Separatisten zu seiner Schule gekom- men und hätten mit einem Foto gezielt nach ihm gesucht. Sie hätten ihn gezwungen, in ihren Minibus einzusteigen, wo sich bereits Schüler aus an- deren Schulen befunden hätten. Sie seien in ein Camp nach C._______ gebracht worden und er sei dort zwei Tage lang militärisch ausgebildet wor- den. Am Abend des zweiten Tages habe er sich bei Dunkelheit aus dem Camp entfernt und sei zur Autobahn gegangen. Nach längerem Warten sei er schliesslich von einem Lastwagen mitgenommen worden, welcher ihn zu einem Polizeiposten gebracht habe. Die Polizisten hätten ihm einige Fragen gestellt und ihn dann bis zur Stadtgrenze von B._______ gefahren. Dort hätten sie ihn abgesetzt und ihm 500 CFA-Francs gegeben, woraufhin er mit einem Motorrad habe nach Hause fahren können. Als er seiner Mut- ter von seinen Erlebnissen erzählt habe, habe sie gemeint, sie habe einen Freund, welcher sich dafür einsetzen werde, dass er nach der militärischen Ausbildung wieder nach Hause gehen könne. Er habe gesagt, dass er nicht zur Armee gehen wolle, und sie habe erwidert, er werde dadurch Probleme heraufbeschwören. In der Folge sei er einige Tage zur Schule gegangen, bevor er einen Freund aus dem Quartier aufgesucht habe, welcher geplant habe, das Land zu verlassen. Dieser habe ihm gesagt, wenn er Geld habe, könne er mitkommen. Er habe aus der Kasse seiner Mutter Geld genom- men und sei mit diesem Freund ausgereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass seine Familie aufgrund seiner Flucht aus dem Militärcamp bedroht worden sei. So habe seine Mutter die Nachricht erhalten, dass sie in ihrem Dorf in C._______ nicht mehr will- kommen sei. Sie erhalte Morddrohungen und es sei nicht sicher, ob sie nach einem Besuch in C._______ lebend wieder nach B.______ zurück- käme. Ferner könnte er in Kamerun auch nicht an einen anderen Ort wie etwa Yaoundé gehen. Aufgrund seines Familiennamens sei seine Herkunft offensichtlich und er würde dort als Terrorist respektive Verräter angese- hen. G.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Ge- burtsurkunde sowie Fotoaufnahmen von Schulzeugnissen und Schüler- ausweisen aus den Jahren (…) ein. H. Mit Verfügung vom 24. April 2023 teilte das SEM die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin

D-5311/2024 Seite 5 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom

8. Mai 2023, ihr Mandat in Sachen Asylverfahren sei beendet. I. I.a Die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers er- suchte das SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2023 um Mitteilung des Ver- fahrensstands und erkundigte sich nach allfälligen weiteren Abklärungen. I.b Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Voll- macht nach, wies auf die vorangehende Verfahrensstandsanfrage hin und ersuchte um Akteneinsicht vor der Entscheidfällung. Das SEM beantwor- tete die Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2023. J. J.a Mit Schreiben vom 17. August 2023 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, eigene Ausweisdokumente einzureichen sowie die genauen Kontaktangaben verschiedener Angehöriger in Kamerun bekannt zu ge- ben. J.b Der Beschwerdeführer teilte dem SEM mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2023 mit, er habe bereits Kopien seiner Geburtsurkunde sowie von Schulzeugnissen und Schülerausweisen eingereicht. Die Originale befän- den sich bei seiner Familie, welche diese jedoch aus Kostengründen nicht in die Schweiz senden könne. Weiter gab er die aktuellen Kontaktdaten seiner Mutter, die Namen seiner Geschwister sowie die Telefonnummer seines Bruders D._______ bekannt. Von seinem Vater kenne er jedoch le- diglich den Familiennamen und er habe zu diesem auch keinen Kontakt. Zu seinem Stiefvater könne und wolle er keine Angaben machen und seine Grosseltern seien verstorben. Der Eingabe lagen Kopien von temporären Identitätsdokumenten («Titre d’identité provisoire») der Mutter sowie des Bruders D._______ bei. J.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 ersuchte das SEM die Schweize- rische Botschaft in Yaoundé um diskrete Abklärungen vor Ort. J.d Die Botschaft übermittelte dem SEM am 31. Januar 2024 einen aus- führlichen Bericht des Vertrauensanwalts, welcher mit den Abklärungen vor Ort beauftragt worden war. Darin wurde unter anderem ausgeführt, im Rah- men der Überprüfung der Geburtsurkunde habe die Mitarbeiterin des Zivil- standsamts diese zwar authentifiziert. Dennoch gebe es mehrere Auffällig- keiten, die darauf schliessen liessen, dass dieses Dokument «pour les be- soins de la cause» erstellt worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer

D-5311/2024 Seite 6 Schulzeugnisse und Schülerausweise des (…) vorgelegt. Diese Schule habe jedoch nicht aufgefunden werden können. Zwar gebe es ein Collège namens (…), aber dessen Rektor habe nach Prüfung der eingereichten Dokumente erklärt, diese stammten nicht von seiner Schule. Diese trage auch nicht den Namen (…), sondern schlicht Collège (…). Überdies habe der Rektor angegeben, seine Einrichtung sei in dieser Zone von B.______ die einzige Bildungsinstitution mit diesem Namen. Sodann sei es nach auf- wändigen Abklärungen gelungen, die Mutter des Beschwerdeführers aus- findig zu machen. Diese lebe in einer schwer zugänglichen Gegend von B._______ und habe sich nach anfänglichem Zögern und Beizug des «Co- mité de vigilence» des Quartiers bereit erklärt, einige Fragen zu beantwor- ten. Dabei habe sie angegeben, ihr Sohn A._______ sei im Jahr (…) in E.______ geboren. Sie habe damals eine Geburtsurkunde ausstellen las- sen, besitze diese aber nicht mehr. Die Frage, ob sie bereit sei, ihren Sohn wiederaufzunehmen, habe sie vehement verneint. Auch in ihrer Familie könne ihn niemand aufnehmen; sie habe alles getan und ihn zur Schule geschickt, aber er habe die Delinquenz bevorzugt. Sie sei nicht in der Lage, ihn aufzunehmen, und es sei besser, wenn er bleibe, wo er sei. Ferner wurden Ausführungen zur finanziellen und sozialen Situation der Familie sowie zu Institutionen für Kinder in Kamerun gemacht. Dem Bericht lag Foto- und Videomaterial bei, mit welchen die Recherchen des Vertrau- ensanwalts dokumentiert wurden. J.e Mit Schreiben vom 3. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer respektive seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zur durchgeführten Botschaftsabklärung sowie einer beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) gewährt. J.f Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Mai 2024 eine Stellungnahme dazu ein. Darin wurde einleitend festgehalten, es bestün- den erhebliche Zweifel daran, ob die vorliegende Botschaftsabklärung mit der erforderlichen Diskretion ausgeführt worden sei, namentlich hinsicht- lich der Befragung der Mutter. Zudem scheine der Vertrauensanwalt nicht aus B.______ zu stammen und dessen fehlende Ortskunde dürfte sich nachteilig auf die Lokalisierung gewisser Einrichtungen wie der Schule (…) ausgewirkt haben. Obwohl die Mitarbeiterin des Zivilstandsamts die Authentizität der Geburts- urkunde bestätigt habe, äussere der Vertrauensanwalt in seinem Bericht

D-5311/2024 Seite 7 die Vermutung, es könne sich um eine Reproduktion handeln. Die ange- führten Hinweise hierfür seien aber nicht überzeugend und es stelle sich die Frage, weshalb die Authentizität seitens der Behörde bestätigt worden sei, wenn das Dokument nicht durch diese ausgestellt worden wäre. Ferner gehe aus dem Bericht nicht hervor, welche Bemühungen der Vertrauens- anwalt unternommen habe, um die von ihm als nicht lokalisierbar einge- stuften Institutionen zu finden. Diesbezüglich würden noch Kartenaus- schnitte von Google Maps eingereicht, auf welchen die Lage der betreffen- den Orte eingezeichnet sei. Der Anwalt habe offenbar eine andere Schule als das (…) aufgesucht, weshalb deren Rektor auch nicht habe bestätigen können, dass die Zeugnisse aus seiner Schule stammten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass diese sich beim überraschenden Besuch des Anwalts zum Interview ge- drängt gefühlt habe. Die Situation sei für sie sehr unangenehm gewesen und aus der Videoaufnahme gehe hervor, dass sie teils nur zögerlich ge- antwortet habe. Sie sei auch gesundheitlich angeschlagen, leide schon länger an einer Nervenkrankheit und jüngst auch noch an Krebs. Es sei überdies irritierend, dass der Anwalt teilweise vehement nachgehakt und sehr schnell gesprochen habe, so dass die Mutter kaum habe folgen kön- nen. Insgesamt habe sie nicht frei reden können und sei auch in gesund- heitlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten. Dies habe dazu geführt, dass gewisse Antworten schlicht unzutreffend aus- gefallen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Verwertung des Gesprächs mit der Mutter für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als unzulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer habe etwa zum ersten Mal gehört, dass er im Jahr (…) in E.______ geboren sein soll. Die Mutter habe sich diesbezüglich vielleicht getäuscht. Sie sei entgegen ihren Aussagen auch nicht sechsfache, sondern achtfache – notabene alleinerziehende – Mutter, lebe in prekären Verhältnissen und sei offenbar ständig im Exis- tenzsicherungsmodus. Umso weniger könnten ihre Aussagen als verläss- lich gelten. Insgesamt stellten die vom Vertrauensanwalt geäusserten «Zweifel» keine gesicherten Beweise dafür dar, dass der Beschwerdeführer die schweize- rischen Asylbehörden über seine Identität respektive sein Alter getäuscht habe. Es sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen und eine Rückkehr in den Heimatstaat sei ihm aufgrund der prekären Lebensverhältnisse dort nicht zuzumuten. Eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (…) sei auf keinen Fall gerechtfertigt. Selbst wenn die eingereichte Geburtsur- kunde als Reproduktion eingestuft würde, wäre höchstens eine Festlegung

D-5311/2024 Seite 8 auf den (…) gerechtfertigt, da seine Mutter seine Geburt in diesem Jahr angesiedelt habe. J.g Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer in Er- gänzung zur vorangehenden Stellungnahme mehrere ausgedruckte Kar- tenausschnitte aus Google Maps ein, aus welchen der Standort von ver- schiedenen Institutionen in B._______, namentlich seiner Schule und sei- nes Wohnhauses, ersichtlich seien. K. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2024 fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angele- genheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Voll- zugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. August 2024 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-5311/2024 Seite 9 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschieben- den Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Vollzugs wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. Zudem darf der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Auf den erwähnten Antrag wäre daher mangels Recht- schutzinteresses ohnehin nicht einzutreten gewesen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird (subeventualiter) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung beantragt. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, das SEM habe die Asyl- gründe des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt und nament- lich die Verfolgung durch die Ambazonia-Bewegung nicht hinreichend un- tersucht. Trotz der detaillierten Schilderung seiner Entführung und Zwangs- rekrutierung seien keine umfassenden Ermittlungen angestellt worden, um die Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Zudem habe die Vor-

D-5311/2024 Seite 10 instanz seine psychische und gesundheitliche Situation nicht angemessen berücksichtigt. Obwohl er dargelegt habe, dass er aufgrund der erlittenen Traumata und der ständigen Angst vor den Separatisten unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leide, habe das SEM keine fundierte me- dizinische Abklärung durchgeführt. Die angefochtene Verfügung weise auch hinsichtlich der Begründung verschiedene Mängel auf und es werde nicht klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht glaubhaft seien. Ferner sei nicht ausreichend erklärt worden, weshalb das SEM seine familiären Verbindungen zu Mitgliedern der Separatistenbewegung und die daraus resultierende Gefahr nicht als asylrelevant eingestuft habe. Schliesslich fehle es an einer ausreichenden Würdigung der vorgelegten Beweismittel und das SEM komme ohne tie- fergehende Untersuchung voreilig zum Schluss, diese seien unglaubwür- dig. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;

D-5311/2024 Seite 11 unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der EB UMA als auch bei der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, sich umfassend zu seinen persönlichen Umständen und zu seinen Asylgründen zu äussern. Weiter wurde ein Altersgutachten erstellt und eine Botschaftsabklärung durchgeführt, zu welchen ihm jeweils das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auf Grundlage dieser Abklärungen nahm die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung eine Prüfung der Asylvorbringen sowie der eingereichten Beweismittel vor und kam dabei zum Schluss, es gelinge dem Beschwer- deführer nicht, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend be- stand für das SEM keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungsmass- nahmen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Separa- tisten der Ambazonia-Bewegung oder bestehender familiärer Verbindun- gen zu dieser. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, er sei von den Separatis- ten einzig aufgrund seiner Herkunft aus C._______ ausgesucht worden (vgl. SEM-Akte (…) [nachfolgend: Akte] 35, F139 ff.). Konkrete familiäre Verbindungen zur Ambazonia-Bewegung erwähnte er dagegen nicht. Zu den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar ausführte, es gehe ihm psychisch nicht gut, da er viele Probleme habe (vgl. Akte 35, F5 f.). Namentlich fühle er sich schlecht, weil seine Familie aufgrund seiner Flucht von den Separatisten bedroht worden sei. Auf Nachfrage erklärte er, würde es seiner Familie gut gehen, wäre er sehr zufrieden (vgl. Akte 35, F8 ff.). Die Frage, ob er gerne mit einer Fachperson über seine psychi- schen Probleme sprechen möchte, verneinte er ausdrücklich (vgl. Akte 35, F15). Zudem wird in einem Bericht des (…) vom 4. April 2023 – wo der Beschwerdeführer wegen einer (…) in Behandlung war – der Verdacht auf eine Traumafolgestörung erwähnt und festgehalten, es werde seitens des Patienten explizit keine Abklärung gewünscht (vgl. Akte 34). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine genauere Untersuchung sei- ner psychischen Beschwerden ablehnte, weshalb der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden kann, sie habe diese nicht ausreichend abge- klärt. Ferner lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er sich später in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben hätte aufgrund angeblich erlittener Traumata. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass

D-5311/2024 Seite 12 der medizinische Sachverhalt unvollständig erstellt wurde und das SEM gehalten gewesen wäre, in dieser Hinsicht weitergehende Abklärungen vorzunehmen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seiner Untersu- chungspflicht ausreichend nachgekommen ist und sich der Sachverhalt – auch in medizinischer Hinsicht – als richtig und vollständig festgestellt er- weist. Sodann geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz von der fehlenden Glaubhaftigkeit respektive mangelnden Asylrelevanz der einzelnen Vor- bringen ausging. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer die Einschätzungen des SEM nicht teilt, seiner Auffassung nach ei- ner Gefährdung seitens der Ambazonia-Separatisten ausgesetzt ist und die eingereichten Beweismittel seiner Meinung nach anders zu würdigen gewesen wären, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich nicht um formelle Fragen und diese Aspekte werden im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5311/2024 Seite 13

E. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwer- deführer geltend gemachte Minderjährigkeit aus, er habe auf dem Perso- nalienblatt den (…) als Geburtsdatum angegeben, dieses aber anlässlich der EB UMA auf den (…) korrigiert. Seine Erklärung, dass ihm beim erst- genannten Datum ein Fehler unterlaufen sei, erscheine wenig glaubhaft, zumal er sein Geburtsdatum seit der ersten Primarklasse gekannt haben wolle. Es müsse deshalb angenommen werden, dass er sein Geburtsda- tum beim Ausfüllen des Personalienblattes nicht genau gekannt habe oder sich zumindest unsicher gewesen sei, welches Datum er eintragen solle. Gemäss Auskunft der italienischen Behörden sei sein Geburtsdatum in Ita- lien mit dem (…) erfasst worden. Eigenen Angaben zufolge habe er dort absichtlich ein falsches Alter angegeben, um weiterreisen zu können. Dies zeige jedoch, dass sein Aussageverhalten nicht unbedingt der Wahrheit verpflichtet sei. Die medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass von einem durchschnittlichen Alter von (…) Jahren und einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei. Bei letzterem handle es sich lediglich um das tiefstmögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Zudem wiesen seine Zähne das (…) Mineralisationsstadium (…) auf. Un- geachtet der Aussagekraft des Gutachtens hinsichtlich der Minderjährigkeit nähre dieses den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die schweizeri- schen Behörden über sein wahres Alter täusche, da das von ihm angege- bene Geburtsdatum gemäss diesem nicht zutreffen könne. Weiter habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und bei der Kopie der Geburtsurkunde sowie der Schülerausweise und Schulzeugnisse seien im Rahmen der Botschaftsabklärung verschiedene Ungereimtheiten fest- gestellt worden. Der beauftragte Vertrauensanwalt habe überdies ein Inter- view mit der Mutter des Beschwerdeführers geführt, welche angegeben habe, ihr Sohn A._______ sei im Jahr (…) in E._______ geboren. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2024 habe er geltend gemacht, die Abklärun- gen des Vertrauensanwalts seien wohl nicht mit der erforderlichen Diskre- tion durchgeführt worden und es sei nicht zulässig, das Gespräch mit der Mutter für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit in Bezug auf die heimatlichen Behörden und nicht die Familienangehörigen der asylsu- chenden Person zu verstehen sei. Angesichts der geltend gemachten Min- derjährigkeit sei das SEM verpflichtet gewesen, Abklärungen zur Lebens- situation und zu im Heimatstaat lebenden Angehörigen vorzunehmen. Ent- sprechend sei der Besuch bei der Mutter erforderlich und zulässig gewe- sen und deren Auskünfte seien verwertbar. Weiter werde unter Hinweis auf Kartenausschnitte von Google Maps geltend gemacht, dass die vom

D-5311/2024 Seite 14 Beschwerdeführer genannten Institutionen in B._______ tatsächlich exis- tierten, obwohl der Vertrauensanwalt diese nicht habe lokalisieren können. Das SEM müsse sich jedoch auf Abklärungen der Vertrauensanwälte ab- stützen können, sofern nicht feststehe, dass deren Erkenntnisse falsch seien. Vorliegend könne nicht beurteilt werden, ob die Kartenausschnitte die genannten Einrichtungen zeigten, weshalb diese nicht geeignet seien, die Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Zudem sei an- zumerken, dass Dokumenten aus Kamerun generell nur eine geringe Be- weiskraft zukomme, weil diese oft mühelos gegen Bezahlung erworben werden könnten und es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um Kopien handle. Insgesamt blieben erhebliche Zweifel an der Echtheit die- ser Dokumente bestehen und die geltend gemachte Minderjährigkeit sei unbelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien uneinheitlich und stünden im Widerspruch zu jenen seiner Mutter und den Angaben gegenüber den italienischen Behörden. Im Rahmen einer Ge- samtwürdigung betrachte ihn das SEM als (…) volljährig, weshalb sein Ge- burtsdatum im ZEMIS neu mit dem (…) erfasst und mit einem Bestreitungs- vermerk versehen werde. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe sei zunächst festzuhalten, es erscheine nicht glaubhaft, dass ambazonische Separatisten das Risiko ein- gingen, nach B._______ zu kommen, um einen Jugendlichen anzuwerben, welcher stets dort gelebt und keinerlei Interesse gezeigt habe, die Unab- hängigkeitsbewegung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe über- dies nicht glaubhaft darlegen können, dass die Separatisten ein Foto von ihm gehabt hätten, um ihn zu identifizieren. Weiter erscheine es wider- sprüchlich, dass die Polizei ihn nach seiner Flucht aus dem Camp bis zur Stadtgrenze von B._______ gebracht haben wolle, ihn aber nicht nach Hause hätte bringen können. Dies habe er damit begründet, dass es zu einer Schiesserei hätte kommen können, wenn sie unterwegs auf Separa- tisten getroffen wären. Es wäre jedoch naheliegender, dass die Polizei nicht in B._______, sondern weiter von der Stadt entfernt – in den anglo- phonen Regionen – Separatisten angetroffen hätte. Im Einklang mit den unglaubhaften Asylvorbringen stehe die Tatsache, dass seine Mutter an- lässlich des Interviews mit dem Vertrauensanwalt ausgeführt habe, es habe wiederholt Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer gegeben, da er die Schule nicht habe besuchen wollen und sich deliktisch verhalten habe. Es sei entsprechend gut vorstellbar, dass er seine Heimat aufgrund von anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten, Problemen verlassen habe.

D-5311/2024 Seite 15 Weiter lasse sich den Schilderungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er nicht gezielt für die militärische Ausbildung rekrutiert worden wäre, sondern – wie viele andere junge Männer aus der Region – aufgrund seiner Herkunft aus C._______ ausgewählt worden sei. Einer solchen Zwangs- rekrutierung läge im Übrigen auch keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Sodann mache er geltend, er stehe nach seiner Flucht als Verräter da und seine Familie sei bedroht worden. Aufgrund seiner Her- kunft respektive Ethnie würde er zudem als Terrorist angesehen. Für letz- teres gebe es indessen keine konkreten Indizien und die blosse Tatsache, dass jemand (ursprünglich) aus den englischsprachigen Gebieten stamme, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die kamerunischen Behörden anzunehmen. Darüber hinaus habe ihm seine eigene Mutter vorgeschlagen, nach Yaoundé zu gehen, um dem Militär- dienst zu entkommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dies vor- geschlagen hätte, wäre er dort gefährdet gewesen. Schliesslich sei es schwer vorstellbar, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der Unabhängig- keitsbewegung geraten könnte, da der Ambazonien-Konflikt regional ge- prägt sei und er keine Bedrohung für die Separatistenbewegung darstelle. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Bamileke begründe gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Damit fehle es den Vorbringen des Beschwerde- führers auch an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle. Er stehe in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Heimatstaat. Auch wenn seine Mutter krank sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr zunächst bei ihr unterkommen könnte. Zwar habe diese ungehalten reagiert, als der Vertrauensanwalt sie nach dem Beschwerde- führer gefragt habe. Ungeachtet ihrer Aussage, sie werde ihn auf keinen Fall wiederaufnehmen, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie ihm keinen Unterschlupf gewähren würde. Ihre ablehnende Haltung sei im Üb- rigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für die Mutter – welche in ärmlichen Verhältnissen lebe – auch aus einer finanziellen Perspektive vor- teilhafter wäre, wenn er in Europa bleiben würde. Im Ergebnis sei von ei- nem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen. Allfällige wirtschaft- liche Reintegrationsschwierigkeiten vermöchten den Vollzug der Wegwei- sung nicht unzumutbar erscheinen zu lassen, da blosse soziale oder wirt- schaftliche Probleme, von denen die gesamte ansässige Bevölkerung be- troffen sei, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermöchten. In der Botschaftsabklärung werde in diesem Zusammenhang darauf

D-5311/2024 Seite 16 hingewiesen, dass die Wohnverhältnisse der Familie für schweizerische Begriffe zwar prekär seien, in Kamerun aber für Millionen von Menschen der täglichen Realität entsprächen. Insgesamt gebe es keine Anhalts- punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge- raten würde.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer von den Separatisten der Ambazonia-Bewegung gezielt als Rekrut ausgewählt worden sei, weil seine Grossmutter und sein Onkel Mitglieder dieser Be- wegung gewesen seien und er ursprünglich aus C._______ stamme. Die Zwangsrekrutierung durch eine militante Gruppe sei folglich aufgrund sei- ner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familienangehö- riger von Separatisten) sowie seiner regionalen Herkunft erfolgt. Er sei da- bei entführt und in ein Militärcamp gebracht worden, wo er zwei Tage zu militärischen Übungen gezwungen worden sei. Dies stelle nicht nur eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit, sondern auch seiner körperlichen Unversehrtheit als Kind dar, zumal er in diesem Rahmen tatsächlich an den Armen verletzt worden sei. Die Drohungen gegenüber der Familie im An- schluss an seine Flucht aus dem Camp unterstrichen die fortbestehende Gefahr seitens der Separatisten und führten zu einer begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung. Er sei folglich in Kamerun einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme zu ge- währen, da sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumut- bar erweise. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er von Separatisten der Ambazonia-Bewegung entführt und zu einer militärischen Ausbildung ge- zwungen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Flucht aus dem Militärcamp bei einer Rückkehr schweren Repressalien bis hin zu Folter oder gar der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Ihm drohe somit die ernsthafte Gefahr einer gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Behandlung. Der Wegweisungsvollzug sei auch aus hu- manitären Gründen unzumutbar, da der Beschwerdeführer unter psychi- schen Belastungen leide, die sich durch die traumatischen Erfahrungen mit den Separatisten erheblich verschlimmern würden, sollte er nach Kamerun zurückgeschickt werden. Seine psychische Verfassung könnte sich bei ei- ner Rückkehr angesichts des unsicheren Umfelds dort drastisch ver- schlechtern. Weiter habe er glaubhaft dargelegt, dass seine familiären

D-5311/2024 Seite 17 Beziehungen im Heimatstaat gestört seien. Seine Angehörigen befänden sich in einer prekären Lage und seien ebenfalls bedroht, was bedeute, dass er von ihnen keine sichere und stabile Unterstützung zu erwarten hätte. Angesichts der politisch instabilen Lage in Kamerun sowie der Be- drohung seitens der Separatisten wäre er überdies nicht in der Lage, sich ein sicheres und würdiges Leben aufzubauen.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Be- schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 7.2.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, wobei diese zumindest glaubhaft zu machen ist.

E. 7.2.2 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) in C._______ geboren (vgl. Akte 1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass er bei der Einreise in die Schweiz vom Grenzwachtkorps mit den Per- sonalien «A._______, geboren am (…)» erfasst worden war (vgl. Akte 4). In Italien wurde er dagegen als «A._______, geboren am (…)» registriert (vgl. Akte 14). Anlässlich der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (…) in B._______ geboren und beim auf dem Personalienblatt auf- geführten Geburtsdatum vom (…) habe er einen Fehler gemacht, als er im Camp angekommen sei (vgl. Akte 19, Ziff. 1.06 f.). Auf die Frage nach den

D-5311/2024 Seite 18 in Italien angegebenen Personalien führte er aus, er habe sich dort als A._______, geboren im Jahr (…) – das genaue Datum habe er vergessen

– ausgegeben. Ihm sei gesagt worden, wenn jemand in Italien als minder- jährig registriert sei, könne die Person nicht weiterreisen (vgl. Akte 19, F2.06). Zwar lässt es sich nicht grundsätzlich ausschliessen, dass beim Ausfüllen des Personalienblatts kurz nach der Ankunft in der Schweiz ein Fehler passiert ist. Allerdings wurde sowohl auf der Vorder- als auch der Rückseite des Formulars ein falsches Datum eingetragen, was die Wahr- scheinlichkeit, dass es sich dabei um einen blossen Flüchtigkeitsfehler handelt, verringert. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer an verschie- denen Orten mit diversen unterschiedlichen Geburtsdaten und abweichen- dem Nachnamen registriert worden. Dazu gab er an, er habe in Italien be- wusst falsche Angaben gemacht, weil er sich dadurch einen Vorteil – eine einfachere Weiterreise – erhofft habe. Diese Umstände lassen bereits er- hebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf seine Altersangaben aufkommen.

E. 7.2.3 Des Weiteren wurde die Mutter des Beschwerdeführers von einem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft befragt. Dabei gab sie unter anderem an, ihr Sohn B._______ sei im Jahr (…) in E._______ ge- boren. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 sind die Aussagen der Mutter als verwertbar zu erachten und können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen herangezogen wer- den. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Besuch des Anwalts bei der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer hätte angekündigt werden müssen. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts geht zudem hervor, dass er die Mutter vorab telefonisch kontaktierte, diese später aber nicht mehr zu erreichen war, weshalb schliesslich ein unangemeldeter Besuch vor Ort erfolgte (vgl. Akte 60, Ziff. 2.a). Nach Auffassung des Gerichts ist aus der Video- aufnahme nicht ersichtlich, dass die Mutter eingeschüchtert oder unter Druck gesetzt worden wäre respektive aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gestellten Fragen zu beantworten. Auch wenn ihr die Befragungssituation möglicherweise unangenehm war, sind ihre Antworten demnach bei der Würdigung der Vorbringen des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser behauptet zwar, seine Mutter habe verschiedentlich falsche Angaben gemacht und ihre Aussagen seien nicht vertrauenswürdig. Als Beispiel führte er unter anderem an, sie habe erklärt, dass sie sechs Kinder habe, während sie in Wahrheit achtfache Mutter sei (vgl. Akte 65, S. 5). Der Beschwerdeführer selbst gab indessen bei der EB UMA noch an, er habe sechs Geschwister und mit ihm seien sie sieben. Damals führte er auch aus, er habe je zwei jüngere und zwei ältere

D-5311/2024 Seite 19 Schwestern sowie zwei jüngere Brüder. In diesem Zusammenhang er- wähnte er seinen Bruder F._______, welcher (…) Jahre alt sei (vgl. Akte 19, Ziff. 3.019). In der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 ist jedoch plötzlich von seinem älteren Bruder F._______ die Rede (vgl. Akte 65, S. 5). Von diesem wurde auch ein temporäres Identitätsdokument vorgelegt, welches als Geburtsdatum den (…) nennt (vgl. Akte 49), womit er im Zeit- punkt der EB UMA nicht (…), sondern (…) Jahre alt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht als verlässlicher eingestuft werden können als jene seiner Mutter.

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspa- piere ein, weshalb weder seine eigenen Angaben noch jene seiner Mutter bewiesen werden können. Als Beleg für sein Geburtsdatum reichte er ein- zig Fotoaufnahmen seiner Geburtsurkunde und diverse Schulunterlagen aus den Jahren (…) ein. Diese liegen jedoch nicht im Original vor, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Aus der Botschaftsabklärung ergibt sich zudem, dass der Vertrauensanwalt bei der Überprüfung der Geburtsurkunde verschiedene Auffälligkeiten fest- stellte. So wurde etwa eine Behörde mit einem unzutreffenden Namen be- zeichnet und das Gesundheitszentrum in B._______, welches die Geburt bestätigt haben soll, konnte nicht lokalisiert werden (vgl. Akte 60, Ziff. 1.a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer gemäss Angaben der Mutter gar nicht in B._______ – sondern in E.______ – geboren wurde und er selbst auf dem Personalienblatt noch C._______ als Geburtsort aufführte. Auch wenn die Authentizität der Ge- burtsurkunde von der Mitarbeitenden des Zivilstandsamts grundsätzlich bestätigt worden sein soll, bleiben somit erhebliche Zweifel an den durch sie belegten Daten bestehen. Dasselbe gilt für die eingereichten Schul- zeugnisse und Schülerausweise. Es erstaunt, dass der Vertrauensanwalt die betreffende Schule nicht auffinden konnte, wenn sich diese tatsächlich in der vom Beschwerdeführer genannten Zone von B._______ befunden hätte. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass dies auf mangelnde Orts- kenntnisse des Vertrauensanwalts und die schlechte kartografische Erfas- sung von B._______ zurückzuführen ist. Die Angaben des Beschwerde- führers zu seiner schulischen Laufbahn sind teilweise aber wenig plausibel. So gab er an, dass er zehn Jahre die Schule besucht und diese im Alter von zwei Jahren begonnen habe. Gleichzeitig will er die Schule mit (…) Jahren abgebrochen haben (vgl. Akte 19, Ziff. 1.17.04). Einerseits beste- hen gewisse Zweifel bezüglich der Angabe des Beschwerdeführers, dass er bereits als Zweijähriger zur Schule gegangen sein will, selbst wenn es

D-5311/2024 Seite 20 sich dabei um eine Art Hort gehandelt haben soll (vgl. Akte 35, F48). Ande- rerseits wäre er in diesem Fall nach zehn Schuljahren erst zwölf Jahre alt gewesen, was nicht mit seiner Aussage, er sei bis zur Ausreise im Alter von (…) Jahren zur Schule gegangen, vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die als Fotografien eingereichten Dokumente nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter zu belegen.

E. 7.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort sowie seinem Geburtsdatum gemacht hat. Seine Mutter wiederum nannte gegenüber dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft sowohl ein anderes Geburtsjahr als auch einen anderen Geburtsort. Ferner lässt sich dem durchgeführten Altersgutachten zwar keine klare Aussage zur Minder- res- pektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Es wird darin je- doch festgestellt, dass das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne (vgl. Akte 27). Weiter bestehen an der Echtheit respektive inhaltlichen Kor- rektheit der als Beweismittel eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, die von ihm behauptete Minderjährig- keit glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei einerseits ausgereist, weil er ins Militär hätte eingezogen werden sollen, und andererseits «ein bisschen wie alle anderen auch, um ein besseres Leben zu haben» (vgl. Akte 35, F125 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist indessen festzuhalten, dass es unwahrscheinlich er- scheint, dass die Ambazonia-Separatisten – welche im Wesentlichen für die Unabhängigkeit des englischsprachigen Teils von Kamerun kämpfen – nach B._______ gekommen sein sollten, um einen im französischsprachi- gen Teil des Landes aufgewachsenen Jugendlichen zwangsweise zu rek- rutieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seine Mutter aus C._______ stamme und jede Familie aus dieser Gegend einen Mann für den Krieg habe stellen müssen (vgl. Akte 35, F142). Dass die Separatisten deswegen mit einem Foto des Beschwerdeführers – wobei unklar ist, wie sie an dieses gelangt sein sollen (vgl. Akte 35, F146 ff.) – zu dessen Schule fahren und ihn mitnehmen sollten, erweist sich als wenig plausibel. Darüber hinaus hat er die zwei Tage, die er in einem Militärcamp in C._______ ver- bracht haben will, äusserst unsubstanziiert geschildert. Die entsprechen- den Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er am ersten Tag einen Dauerlauf habe machen müssen und am nächsten Tag mit dem Aufbau von Strassenblockaden beschäftigt gewesen sei (vgl. Akte

D-5311/2024 Seite 21 35, F155). Diese Schilderung ist sehr oberflächlich, insbesondere unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich von ei- ner Separatisten-Miliz im Alter von (…) Jahren von seiner Schule entführt worden sein soll, was für ihn ein sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste. Auch das Gespräch mit seiner Mutter nach der Flucht aus dem Militärcamp stellt er kurz und emotionslos dar, was angesichts seiner mehrtägigen – unangekündigten und unfreiwilligen – Abwesenheit erstaunt (vgl. Akte 35, F152 ff.). Weiter hielt das SEM zu Recht fest, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn nicht bis zu seinem Wohnort, sondern lediglich an die Stadtgrenze von B._______ gebracht und ihm Geld gegeben habe, damit er nach Hause komme (vgl. Akte 35, F155 und F162 f.). Er begründete dies damit, dass es zu einer Schiesserei hätte kom- men können, wenn die Polizei ihn nach Hause gebracht hätte und unter- wegs auf Separatisten gestossen wäre (vgl. Akte 35, F165). Weshalb die Polizei innerhalb der Stadt B._______ – nicht aber auf dem Weg dorthin – im französischsprachigen Gebiet Kameruns auf Separatisten hätte stossen sollen, erschliesst sich jedoch nicht. Wenig substanziiert ist auch die Aus- sage des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Rückkehr Sicherheits- vorkehrungen getroffen habe, in dem er «sehr viel aufgepasst» habe (vgl. Akte 35, F166 f.). Als er gefragt wurde, ob seine Brüder ebenfalls Probleme hätten, erklärte er, der Bruder, welcher nach ihm komme, sei (…) Jahre alt und habe im Moment keine Probleme; diese würden aber noch kommen (vgl. Akte 35, F170). Bei der EB UMA führte er noch aus, seine jüngeren Brüder seien (…) und (…) Jahre alt (vgl. Akte 19, Ziff. 3.01), womit einer der beiden dasselbe Alter gehabt hätte wie der Beschwerdeführer, als er eigenen Angaben zufolge zwangsrekrutiert wurde. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Mitnahme durch Separatisten der Ambazonia-Miliz als nicht überzeugend. Es erscheint nicht glaubhaft, dass diese nach B._______ gekommen sind, ihn mit einer Fotografie an seiner Schule identifiziert und von dort nach C._______ in ein Militärcamp mitgenommen haben. Weitere Ausführungen zur Asylrelevanz in diesem Zusammenhang – etwa zur Frage der Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – erübrigen sich damit.

E. 7.4 Sodann ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers dazu, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne respektive was ihm dort drohen würde, äusserst vage bleiben. Er führte etwa aus, er hätte bei einer Rückkehr viele Probleme, da er schon einmal davongelau- fen sei und sie mit ihm «sehr streng» wären (vgl. Akte 35, F174). Was dies genau bedeute, konnte er indessen trotz mehrerer Nachfragen nicht präzi- sieren (vgl. Akte 35, F175 ff.). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm

D-5311/2024 Seite 22 nicht möglich gewesen wäre, nach Yaoundé zu gehen, um einer drohenden Einziehung in den Militärdienst der Ambazonia-Separatisten zu entgehen. Diesen Vorschlag soll ihm denn auch seine Mutter gemacht haben, wobei der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb er dies ab- gelehnt habe (vgl. Akte 35, F132 ff. und F179 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dort tatsächlich aufgrund seiner Herkunft als Terrorist ange- sehen worden wäre, werden von ihm nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-5311/2024 Seite 23 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat Kamerun dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägun- gen zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kame- run keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und

D-5311/2024 Seite 24 eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen ist gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 aber erheb- lich zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Zudem hat der Beschwerdeführer stets in B._______ in der französischsprachigen Region G._______ gelebt (vgl. Akte 35, F22 f.). Dieses Gebiet ist vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen nicht direkt betroffen.

E. 9.4.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wohl noch sehr jung ist, es ihm aber nicht gelang, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er verfügt nach eigenen Angaben über eine mehr- jährige Schulbildung und unterstützte seine Mutter zumindest teilweise bei ihrer Verkaufstätigkeit (vgl. Akte 35, F53). Die Abklärungen der Schweize- rischen Botschaft bestätigten zwar seine Ausführungen bei der Anhörung, wonach er in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Diese entsprächen je- doch für Millionen von Menschen in Kamerun der täglichen Realität. Weiter steht der Beschwerdeführer nach wie vor im Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern (vgl. Akte 35, F9 und F26). Auch wenn die Mutter gegen- über dem Vertrauensanwalt angegeben hat, sie wolle ihn nicht wiederauf- nehmen, ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass sie ihm kein Obdach gewähren würde, zumal sie offenbar mehrfach versucht hat, ihn von einer Rückkehr zu überzeugen (vgl. Akte 35, F117 f.). Der Beschwerdeführer kann somit auf ein familiäres Netz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es wird nicht verkannt, dass gerade die wirtschaftliche Reintegration allenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Trotzdem ist nicht davon auszuge- hen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vielmehr wird er gehalten sein, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Mutter, ande- rer Verwandter oder seines sozialen Netzwerks eine wirtschaftliche Exis- tenz aufzubauen. Zur gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass sich den Akten – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – keine Hinweise auf gravierende psychische Probleme oder eine behand- lungsbedürftige Traumatisierung entnehmen lassen. Vielmehr lehnte es der Beschwerdeführer ab, über seine psychische Verfassung mit einer Fachperson zu sprechen oder sich diesbezüglich einer medizinischen Ab- klärung zu unterziehen (vgl. Akte 35, F13 ff. und Akte 34). Er hält sich seit Dezember 2022 in der Schweiz auf und sah sich offenbar nicht veranlasst, wegen allfälliger psychischer Probleme medizinische Hilfe in Anspruch zu

D-5311/2024 Seite 25 nehmen. Hinweise auf anderweitige gesundheitliche Einschränkungen fin- den sich in den Akten ebenfalls nicht.

E. 9.4.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. Der Beschwer- deführer kann in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich dort eine Exis- tenz aufbauen. Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er geriete nach der Rückkehr aus persönlichen Grün- den wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Weiter wurde in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Prozess- kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen und seine Anträge waren nicht zum Vornherein aussichtlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu- heissen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-5311/2024 Seite 26

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D-5311/2024 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5311/2024 Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 9. November 2022 in Lampedusa, Italien, aufgegriffen worden war. B. B.a Das SEM richtete am 9. Dezember 2022 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Italien als «A._______, geboren am (...)», registriert worden. Er sei illegal eingereist, habe kein Asylgesuch gestellt und sei kurz darauf untergetaucht. C. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) durch. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. Beim Geburtsdatum vom (...), welches auf dem Personalienblatt stehe, handle es sich um einen Fehler. Er gehöre der Ethnie der Bamileke an, stamme aus B._______ und habe dort zusammen mit seiner Mutter, zwei älteren Schwestern sowie vier jüngeren Halbgeschwistern gelebt. Seinen Vater kenne er nicht. In Kamerun habe er zehn Jahre lang eine Privatschule besucht, welche er im Alter von zwei Jahren begonnen habe. Er habe keine Ausweisdokumente, da er als Minderjähriger keinen Reisepass habe beantragen können und die Identitätskarte - welche er beantragt habe - bis zu seiner Ausreise noch nicht ausgestellt worden sei. Sein Alter respektive Geburtsdatum gehe aber aus seinem Schülerausweis sowie aus Schulzeugnissen hervor, welche ihm seine Mutter zuschicken werde. D. D.a Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-führers. Dabei führte es unter anderem aus, aufgrund seiner Aussagen sowie des Umstands, dass er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, bestünden Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit. Es sei geplant, ein Altersgutachten durchzuführen. D.b Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 14. Februar 2023 ab. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als Minderjähriger registriert und habe keine Angehörigen in anderen Mitgliedstaaten, weshalb die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. E. Das Institut für Rechtsmedizin (...) erstattete im Auftrag des SEM am 21. Februar 2023 ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers. Dieses kam zum Schluss, dass sich in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergebe. Werde der referenzierten Standardliteratur gefolgt, könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...]) nicht zutreffen. F. F.a Mit Schreiben vom 14. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). F.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. März 2023 eine Stellungnahme dazu ein. G. G.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei ausgereist, weil er ins Militär hätte eingezogen werden sollen. Seine Mutter stamme aus C._______, wo seine Grossmutter nach wie vor lebe. In dieser Region gebe es Separatisten der Ambazonia-Miliz und jede Familie sei verpflichtet, einen Mann für den Krieg zu stellen. Bereits früh sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass er bei den Separatisten willkommen wäre, um ihre ethnische Gruppe zu verteidigen. Aus diesem Grund habe er gewusst, dass er seitens der Miliz gesucht werde. Er habe aber nicht ins Militär gehen wollen, weshalb ihm seine Mutter vorgeschlagen habe, nach Yaoundé zu gehen, wo er ausser Reichweite der Separatisten gewesen wäre. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er dort niemanden gekannt habe und in B._______ aufgewachsen sei. Die definitive Entscheidung sei aber noch nicht gefallen und sie hätten zuerst den Abschluss des Schulzyklus abwarten wollen. Eines Tages seien die Separatisten zu seiner Schule gekommen und hätten mit einem Foto gezielt nach ihm gesucht. Sie hätten ihn gezwungen, in ihren Minibus einzusteigen, wo sich bereits Schüler aus anderen Schulen befunden hätten. Sie seien in ein Camp nach C._______ gebracht worden und er sei dort zwei Tage lang militärisch ausgebildet worden. Am Abend des zweiten Tages habe er sich bei Dunkelheit aus dem Camp entfernt und sei zur Autobahn gegangen. Nach längerem Warten sei er schliesslich von einem Lastwagen mitgenommen worden, welcher ihn zu einem Polizeiposten gebracht habe. Die Polizisten hätten ihm einige Fragen gestellt und ihn dann bis zur Stadtgrenze von B._______ gefahren. Dort hätten sie ihn abgesetzt und ihm 500 CFA-Francs gegeben, woraufhin er mit einem Motorrad habe nach Hause fahren können. Als er seiner Mutter von seinen Erlebnissen erzählt habe, habe sie gemeint, sie habe einen Freund, welcher sich dafür einsetzen werde, dass er nach der militärischen Ausbildung wieder nach Hause gehen könne. Er habe gesagt, dass er nicht zur Armee gehen wolle, und sie habe erwidert, er werde dadurch Probleme heraufbeschwören. In der Folge sei er einige Tage zur Schule gegangen, bevor er einen Freund aus dem Quartier aufgesucht habe, welcher geplant habe, das Land zu verlassen. Dieser habe ihm gesagt, wenn er Geld habe, könne er mitkommen. Er habe aus der Kasse seiner Mutter Geld genommen und sei mit diesem Freund ausgereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass seine Familie aufgrund seiner Flucht aus dem Militärcamp bedroht worden sei. So habe seine Mutter die Nachricht erhalten, dass sie in ihrem Dorf in C._______ nicht mehr willkommen sei. Sie erhalte Morddrohungen und es sei nicht sicher, ob sie nach einem Besuch in C._______ lebend wieder nach B.______ zurückkäme. Ferner könnte er in Kamerun auch nicht an einen anderen Ort wie etwa Yaoundé gehen. Aufgrund seines Familiennamens sei seine Herkunft offensichtlich und er würde dort als Terrorist respektive Verräter angesehen. G.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie Fotoaufnahmen von Schulzeugnissen und Schülerausweisen aus den Jahren (...) ein. H. Mit Verfügung vom 24. April 2023 teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Daraufhin informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom 8. Mai 2023, ihr Mandat in Sachen Asylverfahren sei beendet. I. I.a Die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2023 um Mitteilung des Verfahrensstands und erkundigte sich nach allfälligen weiteren Abklärungen. I.b Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Vollmacht nach, wies auf die vorangehende Verfahrensstandsanfrage hin und ersuchte um Akteneinsicht vor der Entscheidfällung. Das SEM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2023. J. J.a Mit Schreiben vom 17. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eigene Ausweisdokumente einzureichen sowie die genauen Kontaktangaben verschiedener Angehöriger in Kamerun bekannt zu geben. J.b Der Beschwerdeführer teilte dem SEM mit Schreiben vom 5. September 2023 mit, er habe bereits Kopien seiner Geburtsurkunde sowie von Schulzeugnissen und Schülerausweisen eingereicht. Die Originale befänden sich bei seiner Familie, welche diese jedoch aus Kostengründen nicht in die Schweiz senden könne. Weiter gab er die aktuellen Kontaktdaten seiner Mutter, die Namen seiner Geschwister sowie die Telefonnummer seines Bruders D._______ bekannt. Von seinem Vater kenne er jedoch lediglich den Familiennamen und er habe zu diesem auch keinen Kontakt. Zu seinem Stiefvater könne und wolle er keine Angaben machen und seine Grosseltern seien verstorben. Der Eingabe lagen Kopien von temporären Identitätsdokumenten («Titre d'identité provisoire») der Mutter sowie des Bruders D._______ bei. J.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Yaoundé um diskrete Abklärungen vor Ort. J.d Die Botschaft übermittelte dem SEM am 31. Januar 2024 einen ausführlichen Bericht des Vertrauensanwalts, welcher mit den Abklärungen vor Ort beauftragt worden war. Darin wurde unter anderem ausgeführt, im Rahmen der Überprüfung der Geburtsurkunde habe die Mitarbeiterin des Zivilstandsamts diese zwar authentifiziert. Dennoch gebe es mehrere Auffälligkeiten, die darauf schliessen liessen, dass dieses Dokument «pour les besoins de la cause» erstellt worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer Schulzeugnisse und Schülerausweise des (...) vorgelegt. Diese Schule habe jedoch nicht aufgefunden werden können. Zwar gebe es ein Collège namens (...), aber dessen Rektor habe nach Prüfung der eingereichten Dokumente erklärt, diese stammten nicht von seiner Schule. Diese trage auch nicht den Namen (...), sondern schlicht Collège (...). Überdies habe der Rektor angegeben, seine Einrichtung sei in dieser Zone von B.______ die einzige Bildungsinstitution mit diesem Namen. Sodann sei es nach aufwändigen Abklärungen gelungen, die Mutter des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Diese lebe in einer schwer zugänglichen Gegend von B._______ und habe sich nach anfänglichem Zögern und Beizug des «Comité de vigilence» des Quartiers bereit erklärt, einige Fragen zu beantworten. Dabei habe sie angegeben, ihr Sohn A._______ sei im Jahr (...) in E.______ geboren. Sie habe damals eine Geburtsurkunde ausstellen lassen, besitze diese aber nicht mehr. Die Frage, ob sie bereit sei, ihren Sohn wiederaufzunehmen, habe sie vehement verneint. Auch in ihrer Familie könne ihn niemand aufnehmen; sie habe alles getan und ihn zur Schule geschickt, aber er habe die Delinquenz bevorzugt. Sie sei nicht in der Lage, ihn aufzunehmen, und es sei besser, wenn er bleibe, wo er sei. Ferner wurden Ausführungen zur finanziellen und sozialen Situation der Familie sowie zu Institutionen für Kinder in Kamerun gemacht. Dem Bericht lag Foto- und Videomaterial bei, mit welchen die Recherchen des Vertrauensanwalts dokumentiert wurden. J.e Mit Schreiben vom 3. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zur durchgeführten Botschaftsabklärung sowie einer beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) gewährt. J.f Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Mai 2024 eine Stellungnahme dazu ein. Darin wurde einleitend festgehalten, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die vorliegende Botschaftsabklärung mit der erforderlichen Diskretion ausgeführt worden sei, namentlich hinsichtlich der Befragung der Mutter. Zudem scheine der Vertrauensanwalt nicht aus B.______ zu stammen und dessen fehlende Ortskunde dürfte sich nachteilig auf die Lokalisierung gewisser Einrichtungen wie der Schule (...) ausgewirkt haben. Obwohl die Mitarbeiterin des Zivilstandsamts die Authentizität der Geburtsurkunde bestätigt habe, äussere der Vertrauensanwalt in seinem Bericht die Vermutung, es könne sich um eine Reproduktion handeln. Die angeführten Hinweise hierfür seien aber nicht überzeugend und es stelle sich die Frage, weshalb die Authentizität seitens der Behörde bestätigt worden sei, wenn das Dokument nicht durch diese ausgestellt worden wäre. Ferner gehe aus dem Bericht nicht hervor, welche Bemühungen der Vertrauensanwalt unternommen habe, um die von ihm als nicht lokalisierbar eingestuften Institutionen zu finden. Diesbezüglich würden noch Kartenausschnitte von Google Maps eingereicht, auf welchen die Lage der betreffenden Orte eingezeichnet sei. Der Anwalt habe offenbar eine andere Schule als das (...) aufgesucht, weshalb deren Rektor auch nicht habe bestätigen können, dass die Zeugnisse aus seiner Schule stammten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass diese sich beim überraschenden Besuch des Anwalts zum Interview gedrängt gefühlt habe. Die Situation sei für sie sehr unangenehm gewesen und aus der Videoaufnahme gehe hervor, dass sie teils nur zögerlich geantwortet habe. Sie sei auch gesundheitlich angeschlagen, leide schon länger an einer Nervenkrankheit und jüngst auch noch an Krebs. Es sei überdies irritierend, dass der Anwalt teilweise vehement nachgehakt und sehr schnell gesprochen habe, so dass die Mutter kaum habe folgen können. Insgesamt habe sie nicht frei reden können und sei auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten. Dies habe dazu geführt, dass gewisse Antworten schlicht unzutreffend ausgefallen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Verwertung des Gesprächs mit der Mutter für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als unzulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer habe etwa zum ersten Mal gehört, dass er im Jahr (...) in E.______ geboren sein soll. Die Mutter habe sich diesbezüglich vielleicht getäuscht. Sie sei entgegen ihren Aussagen auch nicht sechsfache, sondern achtfache - notabene alleinerziehende - Mutter, lebe in prekären Verhältnissen und sei offenbar ständig im Existenzsicherungsmodus. Umso weniger könnten ihre Aussagen als verlässlich gelten. Insgesamt stellten die vom Vertrauensanwalt geäusserten «Zweifel» keine gesicherten Beweise dafür dar, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität respektive sein Alter getäuscht habe. Es sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen und eine Rückkehr in den Heimatstaat sei ihm aufgrund der prekären Lebensverhältnisse dort nicht zuzumuten. Eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) sei auf keinen Fall gerechtfertigt. Selbst wenn die eingereichte Geburtsurkunde als Reproduktion eingestuft würde, wäre höchstens eine Festlegung auf den (...) gerechtfertigt, da seine Mutter seine Geburt in diesem Jahr angesiedelt habe. J.g Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung zur vorangehenden Stellungnahme mehrere ausgedruckte Kartenausschnitte aus Google Maps ein, aus welchen der Standort von verschiedenen Institutionen in B._______, namentlich seiner Schule und seines Wohnhauses, ersichtlich seien. K. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. August 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Vollzugs wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. Zudem darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Auf den erwähnten Antrag wäre daher mangels Rechtschutzinteresses ohnehin nicht einzutreten gewesen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird (subeventualiter) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung beantragt. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt und namentlich die Verfolgung durch die Ambazonia-Bewegung nicht hinreichend untersucht. Trotz der detaillierten Schilderung seiner Entführung und Zwangs-rekrutierung seien keine umfassenden Ermittlungen angestellt worden, um die Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Zudem habe die Vorinstanz seine psychische und gesundheitliche Situation nicht angemessen berücksichtigt. Obwohl er dargelegt habe, dass er aufgrund der erlittenen Traumata und der ständigen Angst vor den Separatisten unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leide, habe das SEM keine fundierte medizinische Abklärung durchgeführt. Die angefochtene Verfügung weise auch hinsichtlich der Begründung verschiedene Mängel auf und es werde nicht klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Ferner sei nicht ausreichend erklärt worden, weshalb das SEM seine familiären Verbindungen zu Mitgliedern der Separatistenbewegung und die daraus resultierende Gefahr nicht als asylrelevant eingestuft habe. Schliesslich fehle es an einer ausreichenden Würdigung der vorgelegten Beweismittel und das SEM komme ohne tiefergehende Untersuchung voreilig zum Schluss, diese seien unglaubwürdig. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der EB UMA als auch bei der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, sich umfassend zu seinen persönlichen Umständen und zu seinen Asylgründen zu äussern. Weiter wurde ein Altersgutachten erstellt und eine Botschaftsabklärung durchgeführt, zu welchen ihm jeweils das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auf Grundlage dieser Abklärungen nahm die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der Asylvorbringen sowie der eingereichten Beweismittel vor und kam dabei zum Schluss, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungsmassnahmen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Separatisten der Ambazonia-Bewegung oder bestehender familiärer Verbindungen zu dieser. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, er sei von den Separatisten einzig aufgrund seiner Herkunft aus C._______ ausgesucht worden (vgl. SEM-Akte (...) [nachfolgend: Akte] 35, F139 ff.). Konkrete familiäre Verbindungen zur Ambazonia-Bewegung erwähnte er dagegen nicht. Zu den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar ausführte, es gehe ihm psychisch nicht gut, da er viele Probleme habe (vgl. Akte 35, F5 f.). Namentlich fühle er sich schlecht, weil seine Familie aufgrund seiner Flucht von den Separatisten bedroht worden sei. Auf Nachfrage erklärte er, würde es seiner Familie gut gehen, wäre er sehr zufrieden (vgl. Akte 35, F8 ff.). Die Frage, ob er gerne mit einer Fachperson über seine psychischen Probleme sprechen möchte, verneinte er ausdrücklich (vgl. Akte 35, F15). Zudem wird in einem Bericht des (...) vom 4. April 2023 - wo der Beschwerdeführer wegen einer (...) in Behandlung war - der Verdacht auf eine Traumafolgestörung erwähnt und festgehalten, es werde seitens des Patienten explizit keine Abklärung gewünscht (vgl. Akte 34). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine genauere Untersuchung seiner psychischen Beschwerden ablehnte, weshalb der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden kann, sie habe diese nicht ausreichend abgeklärt. Ferner lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er sich später in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben hätte aufgrund angeblich erlittener Traumata. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig erstellt wurde und das SEM gehalten gewesen wäre, in dieser Hinsicht weitergehende Abklärungen vorzunehmen. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen ist und sich der Sachverhalt - auch in medizinischer Hinsicht - als richtig und vollständig festgestellt erweist. Sodann geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz von der fehlenden Glaubhaftigkeit respektive mangelnden Asylrelevanz der einzelnen Vorbringen ausging. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzungen des SEM nicht teilt, seiner Auffassung nach einer Gefährdung seitens der Ambazonia-Separatisten ausgesetzt ist und die eingereichten Beweismittel seiner Meinung nach anders zu würdigen gewesen wären, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich nicht um formelle Fragen und diese Aspekte werden im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit aus, er habe auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum angegeben, dieses aber anlässlich der EB UMA auf den (...) korrigiert. Seine Erklärung, dass ihm beim erstgenannten Datum ein Fehler unterlaufen sei, erscheine wenig glaubhaft, zumal er sein Geburtsdatum seit der ersten Primarklasse gekannt haben wolle. Es müsse deshalb angenommen werden, dass er sein Geburtsdatum beim Ausfüllen des Personalienblattes nicht genau gekannt habe oder sich zumindest unsicher gewesen sei, welches Datum er eintragen solle. Gemäss Auskunft der italienischen Behörden sei sein Geburtsdatum in Italien mit dem (...) erfasst worden. Eigenen Angaben zufolge habe er dort absichtlich ein falsches Alter angegeben, um weiterreisen zu können. Dies zeige jedoch, dass sein Aussageverhalten nicht unbedingt der Wahrheit verpflichtet sei. Die medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass von einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Bei letzterem handle es sich lediglich um das tiefstmögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Zudem wiesen seine Zähne das (...) Mineralisationsstadium (...) auf. Ungeachtet der Aussagekraft des Gutachtens hinsichtlich der Minderjährigkeit nähre dieses den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über sein wahres Alter täusche, da das von ihm angegebene Geburtsdatum gemäss diesem nicht zutreffen könne. Weiter habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und bei der Kopie der Geburtsurkunde sowie der Schülerausweise und Schulzeugnisse seien im Rahmen der Botschaftsabklärung verschiedene Ungereimtheiten festgestellt worden. Der beauftragte Vertrauensanwalt habe überdies ein Interview mit der Mutter des Beschwerdeführers geführt, welche angegeben habe, ihr Sohn A._______ sei im Jahr (...) in E._______ geboren. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2024 habe er geltend gemacht, die Abklärungen des Vertrauensanwalts seien wohl nicht mit der erforderlichen Diskretion durchgeführt worden und es sei nicht zulässig, das Gespräch mit der Mutter für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit in Bezug auf die heimatlichen Behörden und nicht die Familienangehörigen der asylsuchenden Person zu verstehen sei. Angesichts der geltend gemachten Minderjährigkeit sei das SEM verpflichtet gewesen, Abklärungen zur Lebenssituation und zu im Heimatstaat lebenden Angehörigen vorzunehmen. Entsprechend sei der Besuch bei der Mutter erforderlich und zulässig gewesen und deren Auskünfte seien verwertbar. Weiter werde unter Hinweis auf Kartenausschnitte von Google Maps geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer genannten Institutionen in B._______ tatsächlich existierten, obwohl der Vertrauensanwalt diese nicht habe lokalisieren können. Das SEM müsse sich jedoch auf Abklärungen der Vertrauensanwälte abstützen können, sofern nicht feststehe, dass deren Erkenntnisse falsch seien. Vorliegend könne nicht beurteilt werden, ob die Kartenausschnitte die genannten Einrichtungen zeigten, weshalb diese nicht geeignet seien, die Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Zudem sei anzumerken, dass Dokumenten aus Kamerun generell nur eine geringe Beweiskraft zukomme, weil diese oft mühelos gegen Bezahlung erworben werden könnten und es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um Kopien handle. Insgesamt blieben erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen und die geltend gemachte Minderjährigkeit sei unbelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien uneinheitlich und stünden im Widerspruch zu jenen seiner Mutter und den Angaben gegenüber den italienischen Behörden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachte ihn das SEM als (...) volljährig, weshalb sein Geburtsdatum im ZEMIS neu mit dem (...) erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe sei zunächst festzuhalten, es erscheine nicht glaubhaft, dass ambazonische Separatisten das Risiko eingingen, nach B._______ zu kommen, um einen Jugendlichen anzuwerben, welcher stets dort gelebt und keinerlei Interesse gezeigt habe, die Unabhängigkeitsbewegung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht glaubhaft darlegen können, dass die Separatisten ein Foto von ihm gehabt hätten, um ihn zu identifizieren. Weiter erscheine es widersprüchlich, dass die Polizei ihn nach seiner Flucht aus dem Camp bis zur Stadtgrenze von B._______ gebracht haben wolle, ihn aber nicht nach Hause hätte bringen können. Dies habe er damit begründet, dass es zu einer Schiesserei hätte kommen können, wenn sie unterwegs auf Separatisten getroffen wären. Es wäre jedoch naheliegender, dass die Polizei nicht in B._______, sondern weiter von der Stadt entfernt - in den anglophonen Regionen - Separatisten angetroffen hätte. Im Einklang mit den unglaubhaften Asylvorbringen stehe die Tatsache, dass seine Mutter anlässlich des Interviews mit dem Vertrauensanwalt ausgeführt habe, es habe wiederholt Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer gegeben, da er die Schule nicht habe besuchen wollen und sich deliktisch verhalten habe. Es sei entsprechend gut vorstellbar, dass er seine Heimat aufgrund von anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten, Problemen verlassen habe. Weiter lasse sich den Schilderungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er nicht gezielt für die militärische Ausbildung rekrutiert worden wäre, sondern - wie viele andere junge Männer aus der Region - aufgrund seiner Herkunft aus C._______ ausgewählt worden sei. Einer solchen Zwangsrekrutierung läge im Übrigen auch keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Sodann mache er geltend, er stehe nach seiner Flucht als Verräter da und seine Familie sei bedroht worden. Aufgrund seiner Herkunft respektive Ethnie würde er zudem als Terrorist angesehen. Für letzteres gebe es indessen keine konkreten Indizien und die blosse Tatsache, dass jemand (ursprünglich) aus den englischsprachigen Gebieten stamme, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die kamerunischen Behörden anzunehmen. Darüber hinaus habe ihm seine eigene Mutter vorgeschlagen, nach Yaoundé zu gehen, um dem Militärdienst zu entkommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dies vorgeschlagen hätte, wäre er dort gefährdet gewesen. Schliesslich sei es schwer vorstellbar, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der Unabhängigkeitsbewegung geraten könnte, da der Ambazonien-Konflikt regional geprägt sei und er keine Bedrohung für die Separatistenbewegung darstelle. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Bamileke begründe gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Damit fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführers auch an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle. Er stehe in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Heimatstaat. Auch wenn seine Mutter krank sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr zunächst bei ihr unterkommen könnte. Zwar habe diese ungehalten reagiert, als der Vertrauensanwalt sie nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Ungeachtet ihrer Aussage, sie werde ihn auf keinen Fall wiederaufnehmen, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie ihm keinen Unterschlupf gewähren würde. Ihre ablehnende Haltung sei im Übrigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für die Mutter - welche in ärmlichen Verhältnissen lebe - auch aus einer finanziellen Perspektive vorteilhafter wäre, wenn er in Europa bleiben würde. Im Ergebnis sei von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermöchten den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen zu lassen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Probleme, von denen die gesamte ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermöchten. In der Botschaftsabklärung werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnverhältnisse der Familie für schweizerische Begriffe zwar prekär seien, in Kamerun aber für Millionen von Menschen der täglichen Realität entsprächen. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer von den Separatisten der Ambazonia-Bewegung gezielt als Rekrut ausgewählt worden sei, weil seine Grossmutter und sein Onkel Mitglieder dieser Bewegung gewesen seien und er ursprünglich aus C._______ stamme. Die Zwangsrekrutierung durch eine militante Gruppe sei folglich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familienangehöriger von Separatisten) sowie seiner regionalen Herkunft erfolgt. Er sei dabei entführt und in ein Militärcamp gebracht worden, wo er zwei Tage zu militärischen Übungen gezwungen worden sei. Dies stelle nicht nur eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit, sondern auch seiner körperlichen Unversehrtheit als Kind dar, zumal er in diesem Rahmen tatsächlich an den Armen verletzt worden sei. Die Drohungen gegenüber der Familie im Anschluss an seine Flucht aus dem Camp unterstrichen die fortbestehende Gefahr seitens der Separatisten und führten zu einer begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung. Er sei folglich in Kamerun einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, da sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er von Separatisten der Ambazonia-Bewegung entführt und zu einer militärischen Ausbildung gezwungen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Flucht aus dem Militärcamp bei einer Rückkehr schweren Repressalien bis hin zu Folter oder gar der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Ihm drohe somit die ernsthafte Gefahr einer gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Behandlung. Der Wegweisungsvollzug sei auch aus humanitären Gründen unzumutbar, da der Beschwerdeführer unter psychischen Belastungen leide, die sich durch die traumatischen Erfahrungen mit den Separatisten erheblich verschlimmern würden, sollte er nach Kamerun zurückgeschickt werden. Seine psychische Verfassung könnte sich bei einer Rückkehr angesichts des unsicheren Umfelds dort drastisch verschlechtern. Weiter habe er glaubhaft dargelegt, dass seine familiären Beziehungen im Heimatstaat gestört seien. Seine Angehörigen befänden sich in einer prekären Lage und seien ebenfalls bedroht, was bedeute, dass er von ihnen keine sichere und stabile Unterstützung zu erwarten hätte. Angesichts der politisch instabilen Lage in Kamerun sowie der Bedrohung seitens der Separatisten wäre er überdies nicht in der Lage, sich ein sicheres und würdiges Leben aufzubauen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, wobei diese zumindest glaubhaft zu machen ist. 7.2.2 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) in C._______ geboren (vgl. Akte 1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass er bei der Einreise in die Schweiz vom Grenzwachtkorps mit den Personalien «A._______, geboren am (...)» erfasst worden war (vgl. Akte 4). In Italien wurde er dagegen als «A._______, geboren am (...)» registriert (vgl. Akte 14). Anlässlich der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) in B._______ geboren und beim auf dem Personalienblatt aufgeführten Geburtsdatum vom (...) habe er einen Fehler gemacht, als er im Camp angekommen sei (vgl. Akte 19, Ziff. 1.06 f.). Auf die Frage nach den in Italien angegebenen Personalien führte er aus, er habe sich dort als A._______, geboren im Jahr (...) - das genaue Datum habe er vergessen - ausgegeben. Ihm sei gesagt worden, wenn jemand in Italien als minderjährig registriert sei, könne die Person nicht weiterreisen (vgl. Akte 19, F2.06). Zwar lässt es sich nicht grundsätzlich ausschliessen, dass beim Ausfüllen des Personalienblatts kurz nach der Ankunft in der Schweiz ein Fehler passiert ist. Allerdings wurde sowohl auf der Vorder- als auch der Rückseite des Formulars ein falsches Datum eingetragen, was die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um einen blossen Flüchtigkeitsfehler handelt, verringert. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten mit diversen unterschiedlichen Geburtsdaten und abweichendem Nachnamen registriert worden. Dazu gab er an, er habe in Italien bewusst falsche Angaben gemacht, weil er sich dadurch einen Vorteil - eine einfachere Weiterreise - erhofft habe. Diese Umstände lassen bereits erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Altersangaben aufkommen. 7.2.3 Des Weiteren wurde die Mutter des Beschwerdeführers von einem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft befragt. Dabei gab sie unter anderem an, ihr Sohn B._______ sei im Jahr (...) in E._______ geboren. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 sind die Aussagen der Mutter als verwertbar zu erachten und können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen herangezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Besuch des Anwalts bei der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer hätte angekündigt werden müssen. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts geht zudem hervor, dass er die Mutter vorab telefonisch kontaktierte, diese später aber nicht mehr zu erreichen war, weshalb schliesslich ein unangemeldeter Besuch vor Ort erfolgte (vgl. Akte 60, Ziff. 2.a). Nach Auffassung des Gerichts ist aus der Videoaufnahme nicht ersichtlich, dass die Mutter eingeschüchtert oder unter Druck gesetzt worden wäre respektive aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gestellten Fragen zu beantworten. Auch wenn ihr die Befragungssituation möglicherweise unangenehm war, sind ihre Antworten demnach bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser behauptet zwar, seine Mutter habe verschiedentlich falsche Angaben gemacht und ihre Aussagen seien nicht vertrauenswürdig. Als Beispiel führte er unter anderem an, sie habe erklärt, dass sie sechs Kinder habe, während sie in Wahrheit achtfache Mutter sei (vgl. Akte 65, S. 5). Der Beschwerdeführer selbst gab indessen bei der EB UMA noch an, er habe sechs Geschwister und mit ihm seien sie sieben. Damals führte er auch aus, er habe je zwei jüngere und zwei ältere Schwestern sowie zwei jüngere Brüder. In diesem Zusammenhang erwähnte er seinen Bruder F._______, welcher (...) Jahre alt sei (vgl. Akte 19, Ziff. 3.019). In der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 ist jedoch plötzlich von seinem älteren Bruder F._______ die Rede (vgl. Akte 65, S. 5). Von diesem wurde auch ein temporäres Identitätsdokument vorgelegt, welches als Geburtsdatum den (...) nennt (vgl. Akte 49), womit er im Zeitpunkt der EB UMA nicht (...), sondern (...) Jahre alt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht als verlässlicher eingestuft werden können als jene seiner Mutter. 7.2.4 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, weshalb weder seine eigenen Angaben noch jene seiner Mutter bewiesen werden können. Als Beleg für sein Geburtsdatum reichte er einzig Fotoaufnahmen seiner Geburtsurkunde und diverse Schulunterlagen aus den Jahren (...) ein. Diese liegen jedoch nicht im Original vor, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Aus der Botschaftsabklärung ergibt sich zudem, dass der Vertrauensanwalt bei der Überprüfung der Geburtsurkunde verschiedene Auffälligkeiten feststellte. So wurde etwa eine Behörde mit einem unzutreffenden Namen bezeichnet und das Gesundheitszentrum in B._______, welches die Geburt bestätigt haben soll, konnte nicht lokalisiert werden (vgl. Akte 60, Ziff. 1.a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Mutter gar nicht in B._______ - sondern in E.______ - geboren wurde und er selbst auf dem Personalienblatt noch C._______ als Geburtsort aufführte. Auch wenn die Authentizität der Geburtsurkunde von der Mitarbeitenden des Zivilstandsamts grundsätzlich bestätigt worden sein soll, bleiben somit erhebliche Zweifel an den durch sie belegten Daten bestehen. Dasselbe gilt für die eingereichten Schulzeugnisse und Schülerausweise. Es erstaunt, dass der Vertrauensanwalt die betreffende Schule nicht auffinden konnte, wenn sich diese tatsächlich in der vom Beschwerdeführer genannten Zone von B._______ befunden hätte. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass dies auf mangelnde Ortskenntnisse des Vertrauensanwalts und die schlechte kartografische Erfassung von B._______ zurückzuführen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen Laufbahn sind teilweise aber wenig plausibel. So gab er an, dass er zehn Jahre die Schule besucht und diese im Alter von zwei Jahren begonnen habe. Gleichzeitig will er die Schule mit (...) Jahren abgebrochen haben (vgl. Akte 19, Ziff. 1.17.04). Einerseits bestehen gewisse Zweifel bezüglich der Angabe des Beschwerdeführers, dass er bereits als Zweijähriger zur Schule gegangen sein will, selbst wenn es sich dabei um eine Art Hort gehandelt haben soll (vgl. Akte 35, F48). Andererseits wäre er in diesem Fall nach zehn Schuljahren erst zwölf Jahre alt gewesen, was nicht mit seiner Aussage, er sei bis zur Ausreise im Alter von (...) Jahren zur Schule gegangen, vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die als Fotografien eingereichten Dokumente nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter zu belegen. 7.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort sowie seinem Geburtsdatum gemacht hat. Seine Mutter wiederum nannte gegenüber dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft sowohl ein anderes Geburtsjahr als auch einen anderen Geburtsort. Ferner lässt sich dem durchgeführten Altersgutachten zwar keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Es wird darin jedoch festgestellt, dass das von ihm angegebene Alter nicht zutreffen könne (vgl. Akte 27). Weiter bestehen an der Echtheit respektive inhaltlichen Korrektheit der als Beweismittel eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.3 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei einerseits ausgereist, weil er ins Militär hätte eingezogen werden sollen, und andererseits «ein bisschen wie alle anderen auch, um ein besseres Leben zu haben» (vgl. Akte 35, F125 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist indessen festzuhalten, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Ambazonia-Separatisten - welche im Wesentlichen für die Unabhängigkeit des englischsprachigen Teils von Kamerun kämpfen - nach B._______ gekommen sein sollten, um einen im französischsprachigen Teil des Landes aufgewachsenen Jugendlichen zwangsweise zu rekrutieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seine Mutter aus C._______ stamme und jede Familie aus dieser Gegend einen Mann für den Krieg habe stellen müssen (vgl. Akte 35, F142). Dass die Separatisten deswegen mit einem Foto des Beschwerdeführers - wobei unklar ist, wie sie an dieses gelangt sein sollen (vgl. Akte 35, F146 ff.) - zu dessen Schule fahren und ihn mitnehmen sollten, erweist sich als wenig plausibel. Darüber hinaus hat er die zwei Tage, die er in einem Militärcamp in C._______ verbracht haben will, äusserst unsubstanziiert geschildert. Die entsprechenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er am ersten Tag einen Dauerlauf habe machen müssen und am nächsten Tag mit dem Aufbau von Strassenblockaden beschäftigt gewesen sei (vgl. Akte 35, F155). Diese Schilderung ist sehr oberflächlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich von einer Separatisten-Miliz im Alter von (...) Jahren von seiner Schule entführt worden sein soll, was für ihn ein sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste. Auch das Gespräch mit seiner Mutter nach der Flucht aus dem Militärcamp stellt er kurz und emotionslos dar, was angesichts seiner mehrtägigen - unangekündigten und unfreiwilligen - Abwesenheit erstaunt (vgl. Akte 35, F152 ff.). Weiter hielt das SEM zu Recht fest, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn nicht bis zu seinem Wohnort, sondern lediglich an die Stadtgrenze von B._______ gebracht und ihm Geld gegeben habe, damit er nach Hause komme (vgl. Akte 35, F155 und F162 f.). Er begründete dies damit, dass es zu einer Schiesserei hätte kommen können, wenn die Polizei ihn nach Hause gebracht hätte und unterwegs auf Separatisten gestossen wäre (vgl. Akte 35, F165). Weshalb die Polizei innerhalb der Stadt B._______ - nicht aber auf dem Weg dorthin - im französischsprachigen Gebiet Kameruns auf Separatisten hätte stossen sollen, erschliesst sich jedoch nicht. Wenig substanziiert ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Rückkehr Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, in dem er «sehr viel aufgepasst» habe (vgl. Akte 35, F166 f.). Als er gefragt wurde, ob seine Brüder ebenfalls Probleme hätten, erklärte er, der Bruder, welcher nach ihm komme, sei (...) Jahre alt und habe im Moment keine Probleme; diese würden aber noch kommen (vgl. Akte 35, F170). Bei der EB UMA führte er noch aus, seine jüngeren Brüder seien (...) und (...) Jahre alt (vgl. Akte 19, Ziff. 3.01), womit einer der beiden dasselbe Alter gehabt hätte wie der Beschwerdeführer, als er eigenen Angaben zufolge zwangsrekrutiert wurde. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Mitnahme durch Separatisten der Ambazonia-Miliz als nicht überzeugend. Es erscheint nicht glaubhaft, dass diese nach B._______ gekommen sind, ihn mit einer Fotografie an seiner Schule identifiziert und von dort nach C._______ in ein Militärcamp mitgenommen haben. Weitere Ausführungen zur Asylrelevanz in diesem Zusammenhang - etwa zur Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - erübrigen sich damit. 7.4 Sodann ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers dazu, weshalb er nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne respektive was ihm dort drohen würde, äusserst vage bleiben. Er führte etwa aus, er hätte bei einer Rückkehr viele Probleme, da er schon einmal davongelaufen sei und sie mit ihm «sehr streng» wären (vgl. Akte 35, F174). Was dies genau bedeute, konnte er indessen trotz mehrerer Nachfragen nicht präzisieren (vgl. Akte 35, F175 ff.). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach Yaoundé zu gehen, um einer drohenden Einziehung in den Militärdienst der Ambazonia-Separatisten zu entgehen. Diesen Vorschlag soll ihm denn auch seine Mutter gemacht haben, wobei der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb er dies abgelehnt habe (vgl. Akte 35, F132 ff. und F179 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dort tatsächlich aufgrund seiner Herkunft als Terrorist angesehen worden wäre, werden von ihm nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 9.4.1 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen ist gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 aber erheblich zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Zudem hat der Beschwerdeführer stets in B._______ in der französischsprachigen Region G._______ gelebt (vgl. Akte 35, F22 f.). Dieses Gebiet ist vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen nicht direkt betroffen. 9.4.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wohl noch sehr jung ist, es ihm aber nicht gelang, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er verfügt nach eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung und unterstützte seine Mutter zumindest teilweise bei ihrer Verkaufstätigkeit (vgl. Akte 35, F53). Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestätigten zwar seine Ausführungen bei der Anhörung, wonach er in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Diese entsprächen jedoch für Millionen von Menschen in Kamerun der täglichen Realität. Weiter steht der Beschwerdeführer nach wie vor im Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern (vgl. Akte 35, F9 und F26). Auch wenn die Mutter gegenüber dem Vertrauensanwalt angegeben hat, sie wolle ihn nicht wiederaufnehmen, ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass sie ihm kein Obdach gewähren würde, zumal sie offenbar mehrfach versucht hat, ihn von einer Rückkehr zu überzeugen (vgl. Akte 35, F117 f.). Der Beschwerdeführer kann somit auf ein familiäres Netz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es wird nicht verkannt, dass gerade die wirtschaftliche Reintegration allenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Trotzdem ist nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vielmehr wird er gehalten sein, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Mutter, anderer Verwandter oder seines sozialen Netzwerks eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zur gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass sich den Akten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Hinweise auf gravierende psychische Probleme oder eine behandlungsbedürftige Traumatisierung entnehmen lassen. Vielmehr lehnte es der Beschwerdeführer ab, über seine psychische Verfassung mit einer Fachperson zu sprechen oder sich diesbezüglich einer medizinischen Abklärung zu unterziehen (vgl. Akte 35, F13 ff. und Akte 34). Er hält sich seit Dezember 2022 in der Schweiz auf und sah sich offenbar nicht veranlasst, wegen allfälliger psychischer Probleme medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf anderweitige gesundheitliche Einschränkungen finden sich in den Akten ebenfalls nicht. 9.4.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen. Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er geriete nach der Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Weiter wurde in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Prozess-kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und seine Anträge waren nicht zum Vornherein aussichtlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: