Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein kame- runischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nord- westregion Kameruns), am 11. März 2019 sein Heimatland. Am 15. Feb- ruar 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 2. März 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. A.c Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ ihr Mandat an. A.d Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom
1. März 2021 ergab, dass er am 22. Juli 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, fand am 4. März 2021 das Gespräch gemäss Art. 5 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. A.e Mit Verfügung des SEM vom 15. April 2021 wurde das Dublin-Verfah- ren beendet und der Beschwerdeführer in das nationale Asyl- und Weg- weisungsverfahren aufgenommen. B. B.a Am 29. April 2021 und am 10. Mai 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Bezüglich seiner Biographie gab der ledige Beschwerdeführer an, er sei im (…), in der nordwestlichen Region Kameruns, mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern D._______ und E._______ sowie seiner Stiefmutter und dem Stiefbruder aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 2000 und seine leibliche Mutter im April 2021 verstorben. Nach seinem Schulabschluss an der (…) habe er eine Ausbildung als (…) absolviert, später ein Diplom im Advanced Level erworben und zwischen 2011 und 2017 in verschiedenen Ortschaften – unter anderem während fünf Monaten in Douala – gearbeitet.
D-3229/2021 Seite 3 B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es am 1. Oktober 2017 – dem südkamerunischen Unabhängigkeitstag – zu Protesten in F._______ gekommen sei; ambazo- nische Separatisten hätten sich mit der kamerunischen Armee bewaffnete Kämpfe geliefert. An diesem Tag sei die Stadt gesperrt gewesen («Ghost- town») und man habe lediglich mit Motorfahrrädern durchfahren können. Am 2. Oktober 2017 habe er mit zwei Lehrlingen in einem Gebäude der Crédit Union Bank in G._______ gearbeitet. Auf dem Nachhauseweg, als sie zu dritt auf dem Motorrad unterwegs gewesen seien, sei plötzlich ein Fahrzeug mit Soldaten vorbeigefahren. Die beiden Lehrlinge seien in Panik geraten, vom Motorrad gesprungen und hätten flüchten wollen. Dabei seien sie von den Soldaten erschossen worden. Er selber habe angehal- ten, sich niedergekniet und die Arme in die Höhe gestreckt. Dennoch hät- ten ihn die Soldaten verprügelt und sein (…) verletzt. Danach hätten sie seine Werkzeuge sowie das Motorrad verbrannt und ihn weiter geschla- gen, bis er bewusstlos geworden sei. Erst am nächsten Tag habe er auf dem Polizeiposten in F._______ das Bewusstsein wiedererlangt. Er sei be- schuldigt worden, den Separatisten anzugehören und man habe von ihm verlangt, deren Verstecke preiszugeben. In der Folge habe es eine Haus- durchsuchung bei ihm zu Hause gegeben und die Behörden hätten unter anderem eine ambazonische Flagge und «Amba-T-Shirts» gefunden. Er sei in der Polizeistation in F._______ gefangen gehalten und jeden Sams- tag verhört sowie gefoltert worden. Seine Mutter habe ihn regelmässig be- sucht und der Familienanwalt habe erfolglos versucht, ihn freizubekom- men. Als am 11. Februar 2018 Separatisten einen hohen Beamten entführt hätten, sei ihm und weiteren Gefängnisinsassen die Flucht gelungen, weil alle Beamten und Armeeangehörigen die Haftanstalt wegen der Entfüh- rung verlassen und es versäumt hätten, seine Zellentüre korrekt zu ver- schliessen. Er sei nach Hause geflüchtet und habe zwischen Februar und März 2018 sein schmerzendes (…) im Spital von H._______ und danach bei einem Naturheiler behandeln lassen. Am 3. März 2018 sei ein anderer hoher Beamter von den Separatisten getötet worden. Am 4. März 2018 sei er wegen einer möglichen Verstrickung in diesen Vorfall zu Hause gesucht worden. Dabei hätten die Behörden das Haus in Brand gesetzt und seine Stiefmutter sowie den Stiefbruder getötet. Am (…) März 2018 sei ein Haft- befehl gegen ihn ausgestellt worden und weil Separatisten auch in Spitä- lern gesucht worden seien, habe er sich nach B._______ zu einem Heiler begeben, um sich dort während ungefähr eines Jahres weiter behandeln zu lassen. Zwischenzeitlich hätten ihn die Behörden regelmässig in seinem Elternhaus gesucht. Ausserdem hätten die Familienangehörigen der ver-
D-3229/2021 Seite 4 storbenen Lehrlinge ihn für deren Tod verantwortlich gemacht und ihm ge- droht, ihn an die Behörden zu verraten. Daraufhin hätten ihm zahlreiche Leute dazu geraten auszureisen. Mit eigenem Pass und mit Hilfe eines Flughafenangestellten habe er Douala legal auf dem Luftweg verlassen können. Ein Schlepper habe ihn Ende Juni 2019 nach Griechenland ge- bracht, wo er nach der Asylgesuchseinreichung einen negativen Asylent- scheid erhalten habe.
In den Akten befinden sich Kopien zweier Schreiben eines kamerunischen Anwalts vom 12. April 2021 und vom 13. April 2021, eines Arztberichtes des (…) vom 28. März 2018, eines Schreibens der katholischen Kirche der Diözese H._______ vom 23. Februar 2021, zweier Totenscheine, eines Haftbefehls vom (…) März 2018 und der Identitätskarte seines Bruders D._______. Daneben befinden sich zwei F2-Formulare zur Zuweisung zur medizini- schen Abklärung vom 3. März 2021 und vom 14. April 2021 und Arztbe- richte ambulanter Behandlungen (vom 3. März 2021, 5. März 2021,
29. März 2021, 3. Mai 2021), ein Medikamentenplan vom 14. April 2021, ein weiteres Dokument der Medbase vom 14. April 2021, eine Blutdruck- messtabelle sowie ein Arztbericht der Spitalregion (…) vom 29. April 2021 und 20. Mai 2021 in den Akten.
C. C.a Am 18. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. C.b Am 20. Mai 2021 legte die Rechtsvertreterin des BAZ ihr Mandat nie- der. C.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 – gemäss Zustellfiktion am 14. Juni 2021 eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang
D-3229/2021 Seite 5 vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
13. Juli 2021 (Datum Poststempel: 14. Juli 2021) die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken- nen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässig- keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh- men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung einer amtlichen Rechts- verbeiständung sowie eine Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie des Asylentscheides sowie verschiedener Korrespondenz mit dem SEM die Kopien der Vollmacht vom
11. Juni 2021 und der ersten Seite eines kamerunischen Ausweises des Beschwerdeführers sowie die bereits eingereichten Kopien zweier Schrei- ben vom 12. April 2021 und vom 13. April 2021, des Arztberichtes des (…) vom 28. März 2018, des Schreibens der katholischen Kirche in Kamerun der Diözese H._______ vom 23. Februar 2021, des Totenscheines, eines Haftbefehls vom 10. März 2018 und eines Arztberichtes der (…) vom
12. Juli 2021 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ein- setzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Das Begehren um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 – nach dem Eingang einer Fürsorgebestätigung am 5. August 2021 – wurde das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvor- schuss verzichtet. Thao Pham wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingela- den, sich vernehmen zu lassen.
D-3229/2021 Seite 6 H. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 12. August 2021 eine Stellung- nahme ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. September 2021. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen und allfällige weitere Beweismittel, das Beschwerdeverfahren betreffend, einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer Kopien ei- nes vom 15. Mai 2023 bis 19. Mai 2024 befristeten Arbeitsvertrags und Lohnabrechnungen sowie Kopien einer Geburtsurkunde seines Bruders D._______, eines nigerianischen vom UNHCR ausgestellten Flüchtlings- ausweises seines Bruders D._______ (gültig vom 6. Juli 2023 bis 30. Juni
2024) und einer gerichtlich beglaubigten «Zeugenaussage» des Bruders vom 24. Oktober 2024 zu den Akten legen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-3229/2021 Seite 7 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
D-3229/2021 Seite 8 des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügte (sinngemäss), dass ihm aufgrund der deutschen Verfahrenssprache ein Nachteil entstanden sei. Hierzu ist fest- zustellen, dass er dem frankophonen Kanton I._______ zugewiesen wurde, das Verfahren vorliegend hingegen ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gespro- chen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung ange- zeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdever- fahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], und statt vieler Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Vorliegend war es dem Beschwerdeführer offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Schliesslich erhielt er im
D-3229/2021 Seite 9 Rahmen des Schriftenwechsels die Gelegenheit, sich zu allfälligen weite- ren Sachverhaltselementen detailliert zu äussern. Somit ist nicht zu erken- nen, welche Nachteile ihm durch die deutsche Verfahrenssprache entstan- den sein sollen.
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es trotz seiner aktenkundigen gesundheitlichen Probleme unterlassen habe, weitere medizinische Berichte einzufordern sowie die diesbezüglichen Erkenntnisse in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizinischen Sachverhalt erweist sich vorliegend ebenfalls als unbegründet. Die Vor- instanz hat sich ausführlich zum medizinischen Sachverhalt geäussert und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Be- schwerden leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-Akte A46/9 S: 7f. und Vernehmlassung vom 12. August 2021). Angesichts seiner klar definierten Diagnosen ist ferner nicht ersicht- lich, weshalb die Vorinstanz hätte weitere Arztberichte einholen sollen, zu- mal diese höchst wahrscheinlich zu keiner anderen Einschätzung geführt hätten (vgl. auch E. 8.5 hiernach). Das Vorgehen der Vorinstanz ist dem- nach nicht zu beanstanden.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unberechtigt und es bestehen keine Gründe, die vorinstanzliche Verfügung aufgrund formeller Verfahrensfehler aufzuheben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3229/2021 Seite 10 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt unplausibel, oberflächlich und unglaubhaft ausgefallen seien. Seine Erklärungen, wonach seine verschiedenen Identitätsbelege konfis- ziert, verbrannt oder verloren seien, wirkten zurechtgelegt. Er habe keine rechtsgültigen Identitätsdokumente eingereicht. Ferner wirkten auch die Schilderungen zu seiner Ausreise, gemäss welchen ihm der Familienan- walt, der Heiler und ein Flughafenbeamter zur Ausreise verholfen hätten, erlebnisfremd und konstruiert.
E. 5.1.2 Seine Asylgründe habe er zwar widerspruchsfrei, jedoch stark linear und ablaufsorientiert geschildert und sich beim Erzählen auf Wiederholun- gen bereits getätigter Aussagen beschränkt. Insbesondere seien seine Ant- worten zur Festnahme vom 2. Oktober 2017 und zum Gefängnisaufenthalt ohne Realkennzeichen oder einen persönlichen Bezug zum Geschehen ausgefallen. Die geschilderte Entführung eines Beamten am 11. Februar 2018 und die gewaltsamen Ausschreitungen vom 3. März 2018 hätten zwar tatsächlich stattgefunden; jedoch sei es ihm nicht gelungen, einen persönlichen Kontext zu diesen Vorfällen herzustellen. Ausserdem wirkten seine Aussagen, wonach die Sicherheitskräfte aufgrund der Entführung des Beamten das gesamte Gefängnis unbewacht und die Zellentür unver- schlossen gelassen hätten, ebenso weltfremd und unrealistisch, wie der Umstand, dass es einem Häftling gelungen sein solle, von innen die äusse- ren Türbolzen zu entfernen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht am 11. Februar 2018 erst rund drei Wochen später, am
4. März 2018, gesucht und ein Haftbefehl gegen ihn erst am (…) März 2018 ausgestellt worden sein soll. Auch erscheine es nicht schlüssig, weshalb die Ereignisse vom 3. März 2018 mit ihm in Verbindung gebracht worden seien. Sodann mute es übertrieben an, dass anlässlich der Suche nach ihm die Behörden sein Elternhaus niedergebrannt und zwei Familienange- hörige umgebracht haben sollen. Dieses ausgeprägte Verfolgungsinte- resse an ihm sei insgesamt unverständlich, einerseits, weil die heimatli- chen Behörden während ihrer Ermittlungen hätten herausgefunden haben
D-3229/2021 Seite 11 müssen, dass er keinen Bezug zu den ambazonischen, militanten Separa- tisten aufweise. Anderseits sei es nicht erklärlich, weshalb die Familienan- gehörigen der beiden Lehrlinge, die beide ebenfalls Opfer gewesen seien, ihn hätten verraten sollen. Zudem erscheine es unplausibel, dass der Fa- milienanwalt und seine Familienangehörigen keine Möglichkeiten gefun- den hätten, seine Unschuld aufzuzeigen, zumal es einfach gewesen wäre zu belegen, dass er an diesem Tag bei der Crédit Union Bank in G._______ gearbeitet habe. Die vorliegenden Dokumente seien unbehelflich, seine Fluchtgeschichte zu belegen; ausserdem seien sie mangels Originalen nicht auf ihre Echtheit überprüfbar und einfach käuflich zu erwerben. Fer- ner sei es befremdlich, dass die Schreiben des Heilers, des Anwalts sowie der Diözese von H._______ seine gesamten Fluchtgründe und diesbezüg- liche Details enthalten würden. Da diese Dokumente alle erst 2021 verfasst worden seien und er bereits zwei Jahre zuvor Kamerun verlassen habe, sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Gefällig- keitsschreiben handle. Weiter erstaune es, dass er anlässlich seiner ersten Anhörung erwähnt habe, den im März 2018 ausgestellten Haftbefehl noch nie gesehen zu haben und er auch keine Angaben zu dessen Erhalt sowie Inhalt habe darlegen können. Schliesslich seien seine Narben an (…) und dem (…) augenscheinlich nicht mit Folterspuren gleichzusetzen und müss- ten unter anderen, als von ihm genannten Umständen, entstanden sein.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, dass er – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – seine Identität habe belegen können. Mithilfe seines Bruders habe er eine Kopie seiner Identitätskarte, welche sich bei seinem letzten Arbeitgeber (der Crédit Union Bank in G._______) befunden habe sowie weitere Bestätigungen im Original, welche er durch seinen kamerunischen Anwalt erhältlich gemacht habe, eingereicht. Des Weiteren verwies er auf einen Beitrag einer Internetseite vom 16. Septem- ber 2019, welcher seinen Fall dokumentiere. Schliesslich äusserte er sich ausführlich zur angeblich nicht korrekten Zustellung seines Entscheids und einer verzögerten Aktenübermittlung sowie zu den medizinischen Vollzugs- hindernissen.
E. 5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorhalt der verzö- gerten Aktenübermittlung und zur Zustellung des Entscheids Stellung und führte weiter aus, dass sich anhand der eingereichten Kopie seiner Identi- tätskarte Unstimmigkeiten ergeben hätten. Anlässlich seiner Anhörung habe er angegeben, nur in F._______ gelebt zu haben, auf der Kopie sei- ner Identitätskarte sei jedoch H._______ als seine Wohnadresse vermerkt. Ausserdem sei auf der Kopie der Identitätskarte seines Stiefbruders der
D-3229/2021 Seite 12 Wohnort J._______ angegeben, diese Tatsache widerspreche ebenfalls seinen gemachten Aussagen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik ausschliesslich zu den Vollzugshindernissen und fasste zusammen, dass die medizinische und insbesondere die psychologische-psychiatrische Gesundheitsversor- gung in Kamerun ungenügend sei. Im Falle einer Rückkehr würde er seine dringend benötigte psychiatrische Behandlung nicht fortführen können. Da- bei verwies er auf verschiedene Quellen, welche die mangelhafte psychi- atrische Versorgung in Kamerun belegten.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2.1 Die Vorinstanz zweifelte in ihrem Entscheid an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass seine
D-3229/2021 Seite 13 Fluchtvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hierzu ist zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Sodann fällt in einer Gesamtschau auf, dass es seinen fluchtbegründenden Schilderun- gen insgesamt an Erzähldichte, Details sowie Nebensächlichkeiten und persönlichen Überlegungen fehlt. Sein Erzählstil basiert hauptsächlich auf der Wiedergabe von leicht abrufbaren, allgemeinen Informationen zu Er- eignissen in Kamerun und bleibt trotz Aufforderung, detailliert die einzelnen Vorfälle wiederzugeben, unsubstanziiert. Seine Ausführungen zu seiner Festnahme vom 2. Oktober 2017, wonach er die (vor der Armee) flüchten- den Separatisten zwar nicht gesehen, hingegen gewusst haben will, dass sich diese im Busch versteckten; um auf dieser Erkenntnis basierend wei- tere Fluchthandlungen zu unternehmen, fehlt es zudem an logischer Kon- sistenz. Es gelang ihm nicht, eine nachvollziehbare Erklärung hierzu abzu- geben. Ferner beschrieb er die Todesumstände seiner beiden Lehrlinge anlässlich der ersten Anhörung lediglich in zwei knappen, einfachen Sät- zen («Auf meinem Motorrad hatte ich noch zwei Lehrlinge hinter mir sitzen. In dem Moment hatten die Lehrligen Angst wegen der Armee und wollten fliehen. Aber sie wurden dann durch die Armee erschossen.»). Auch seine Schilderungen während der ergänzenden Anhörung zu diesem Sachver- haltselement fielen äusserst knapp aus («Die Leute von der Armee waren auf dem Pickup und ich hatte meine Lehrlinge auf dem Motorrad. […] woll- ten meine zwei Lehrlinge fliehen, indem sie vom Motorrad absprangen. Ich konnte nicht fliehen, denn ich hielt ja das Steuer. Die Soldaten, die auf dem Pickup waren, haben die Lehrlinge niedergeschossen.») und sind bar jeder emotionaler Betroffenheit oder persönlichem Bezug bezüglich seiner er- mordeten Schützlinge. Ausserdem wäre anzunehmen gewesen, dass bei einem so einschneidenden Ereignis er zumindest versucht hätte, sie auf- zuhalten und zu beschützen, erwähnte jedoch eine solche Option nicht (vgl. SEM-Akten A29/13, F78, S. 9 oben; A35/19 F70). Des Weiteren ver- mochte er den Fluchthergang aus der Haftanstalt am 11. Februar 2018, nachdem der Divisional Officer K._______ entführt worden war, nicht zu konkretisieren. Der hierzu einzige, äusserst knapp ausgefallene Satz: «wir managten an diesem Tag zu fliehen», überzeugt mangels Erlebnisbasiert- heit in keiner Weise. Auch auf Nachfrage konnte er den detaillierten Flucht- vorgang nicht näher beschreiben und führte dazu lediglich aus, dass nach- dem das gesamte Gefängnispersonal die Haftanstalt verlassen und unbe- aufsichtigt gelassen habe, es einem Gefängnisinsassen gelungen sei, vom Inneren der Zelle durch ein kleines Fenster einen grossen Bolzen zu errei- chen und so die Zellentüre zu öffnen (vgl. SEM-Akte A35/19 F94, F117- 123). Dieser Vorgang erscheint als sehr unwahrscheinlich. Obwohl die vom
D-3229/2021 Seite 14 Beschwerdeführer erwähnte Entführung von K._______ am 11. Februar 2018 anhand verschiedener Quellen dokumentiert ist und Informationen hierzu abrufbar sind, gibt es keine Beiträge oder Belege darüber, die auf einen Gefängnisausbruch vom selbigen Tag hinweisen würden. Vor dem Hintergrund, dass – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – an diesem Tag 25 bis 30 Häftlinge respektive mutmassliche Separatisten- kämpfer aus dem Gefängnis in F._______ geflohen sein sollen, erstaunt es, dass in keinen Medien darüber berichtet worden war (vgl. SEM-Akte A35/19, F90, F117-119).
E. 6.2.2 Die eingereichten Beweismittel bestätigen die Zweifel am Wahrheits- gehalt der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Bezüglich der Un- stimmigkeiten der eingereichten Identitätsdokumente ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen und hinzuzufügen, dass es sich bei der eingereichten Kopie des kameruni- schen Identitätsausweises offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer handeln kann (vgl. Beweismittel der Beschwerde vom 13. Juli 2021 und SEM-Akte A6/1 und A23/1). Die Schreiben des Anwalts L._______ vom
12. April 2021 und des katholischen Priesters der katholischen Kirche in Kamerun, Diözese H._______ vom 23. Februar 2021 wurden zudem erst zwei bis drei Jahre nach den vorgebrachten Ereignissen verfasst und sind als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zudem ist festzustellen, dass auch das Schreiben des Anwalts lediglich den Sachver- halt wie vom Beschwerdeführer beschrieben wiedergibt, ohne zu erwäh- nen, welche konkreten respektive rechtlichen Massnahmen zur Unterstüt- zung des Beschwerdeführers unternommen worden waren. Bezeichnen- derweise wurden weder eine Vollmacht eingereicht noch andere Schriftstü- cke, die Aufschluss über die tatsächliche Mandatierung sowie über die Be- mühungen des Anwalts zugunsten des Beschwerdeführers hätten näher aufzeigen können. Die eingereichten Todesbescheinigungen (vgl. SEM- Akte BM 001 und BM 002) sind ebenfalls ungeeignet, die geltend ge- machte Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Schliesslich liegt der eingereichte nigerianische Flüchtlingsausweis seines Bruders D._______ lediglich in Kopie vor und ist nicht auf seine Echtheit überprüf- bar. Ausserdem erweisen sich dieses Dokument sowie die Zeugenaussa- gen des Bruders zur eigenen Verfolgung und derjenigen des Beschwerde- führers ebenfalls als ungeeignet, den Wahrheitsgehalt der geltend ge- machten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 6.2.3 Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem eingereichten Haftbefehl. Auch unter der Annahme, dass die Identität der
D-3229/2021 Seite 15 auf dem Haftbefehl betreffenden Person identisch mit derjenigen des Be- schwerdeführers sein sollte, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Haftbefehl gegen einen mutmasslichen kamerunischen ambazoni- schen Separatisten nicht unmittelbar, sondern erst einen Monat (am […] März 2018) nach einem angeblichen Ausbruch aus der Haftanstalt (vom
E. 6.3 Nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen der Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3229/2021 Seite 16 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung seinen Heimatstaat Kamerun dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr nach Kamerun in per- sönlicher Weise gefährdet wäre, Massnahmen ausgesetzt zu sein, die mit
D-3229/2021 Seite 17 Art. 3 EMRK oder anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts unvereinbar sind. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 8.4.1 Trotz erneuter politischer und interethnischer Spannungen seit den Wahlen 2018 herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsge- biet erstrecken und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich als unzumut- bar erscheinen lassen würde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2; E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). 8.4.2 Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischspra- chigen Provinzen Kameruns – insbesondere im Nordwesten, aus dem der Beschwerdeführer stammt – ist jedoch nach wie vor instabil. Die politische Krise, die im Oktober 2016 mit verschiedenen Demonstrationen angefan- gen hat, entwickelte sich rasch zu einem bewaffneten Konflikt, in dem sich die Kräfte der kamerunischen Regierung und separatistische Gruppen ge- genüberstanden. Eine wesentliche Verbesserung der Situation in diesen Regionen ist nicht zu verzeichnen, jedoch ist aktuellen Berichten zufolge die Zivilbevölkerung nicht (mehr) das Hauptziel von Übergriffen; diese wür- den sich hauptsächlich gegen staatliche Sicherheitspersonen wie humani- täre Helfer, Gesundheitspersonal, Lehrer und andere Beamte richten. Auch sei die Anzahl der Konfliktvorfälle seit Juli 2022 massiv zurückgegangen. Ob der Wegweisungsvollzug – wie in der vorinstanzlichen Verfügung aus- geführt – in diese Regionen als generell unzumutbar zu betrachten ist, kann vorliegend offenbleiben. Aufgrund dieser Situation im Nordwesten ist aber jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zumutbar erscheint und insbesondere, ob eine valable in- ländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitä- ren und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun]; E-1474/2021 vom 20. Juli 2022 E. 6.3 m.w.H.; D_KAMERUN, 3. QUARTAL 2023; Kurzübersicht über Vorfälle aus dem
D-3229/2021 Seite 18 Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] von ACCORD,
8. April 2024 <https://www.ecoi.net/en/file/local/2107011/2023q3Camer oon_de.pdf>; zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024). 8.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, aus F._______, dem anglophonen Teil Kameruns respektive dem Nordwesten des Landes, zu stammen. Er gehört jedoch nicht zu oben genannter Kategorie der gefährdeten Perso- nen, die ins Visier der Behörden geraten und direkt von Angriffen betroffen sein können (vgl. E. 8.4.2 hiervor). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass sein Bruder E._______ seit mehreren Jahren in einer Wohnung in der Stadt Douala, im (…), lebt und seinen Lebensunterhalt mit einträglichem (…) bestreitet (vgl. SEM-Akten A29/13 F58, F60; A35/19 F40, F45-49). Ausserdem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits selber einige Monate in Douala gelebt sowie gearbeitet und sich auch dahinge- hend geäussert, sich vorstellen zu können, im (…) zu leben (vgl. SEM-Akte A29/13, F54; A35/19 F36-39, F45-54). Somit verfügt er über eine valable inländische Aufenthaltsalternative. Ausserdem hat er während vier Jahren den Französischunterricht in der Schule besucht. Diese Sprachkenntnisse werden ihm das Alltagsleben im frankophonen Teil Kameruns zusätzlich erleichtern (vgl. SEM-Akten A29/13, F54; A35/19 F53-54). Ferner liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden; zumal er über einen Abschluss als (…) verfügt und wäh- rend mehrerer Jahre im Besitz einer eigenen Firma war. In der Schweiz konnte er sich weitere Berufserfahrungen aneignen, welche ihm bei einer Rückkehr den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern werden (vgl. SEM- Akte A29/13, F50-52, Arbeitsvertrag vom […] 2023). Sodann ist auch die Wohnsituation geregelt, zumal er (zumindest in der ersten Zeit) wird bei seinem Bruder E._______ unterkommen können, welcher ihm bei Bedarf zudem anfänglich finanziell wird zur Seite stehen können. 8.5 8.5.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be- wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
D-3229/2021 Seite 19 8.5.2 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kamerun. Laut den vorhandenen medizinischen Akten (des Jahres 2021) leidet oder litt er an (…), (…) und (…). Weiter wurde eine (…) festgestellt. Gegen seine Leiden wurden ihm (…) und (…) verschrieben (vgl. SEM-Ak- ten A20/1, A24/5, A32/4, A33/1, A44/3). Dem Arztbericht der (…) vom
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung seinen Heimatstaat Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr nach Kamerun in persönlicher Weise gefährdet wäre, Massnahmen ausgesetzt zu sein, die mit Art. 3 EMRK oder anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts unvereinbar sind.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Trotz erneuter politischer und interethnischer Spannungen seit den Wahlen 2018 herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2; E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2).
E. 8.4.2 Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - insbesondere im Nordwesten, aus dem der Beschwerdeführer stammt - ist jedoch nach wie vor instabil. Die politische Krise, die im Oktober 2016 mit verschiedenen Demonstrationen angefangen hat, entwickelte sich rasch zu einem bewaffneten Konflikt, in dem sich die Kräfte der kamerunischen Regierung und separatistische Gruppen gegenüberstanden. Eine wesentliche Verbesserung der Situation in diesen Regionen ist nicht zu verzeichnen, jedoch ist aktuellen Berichten zufolge die Zivilbevölkerung nicht (mehr) das Hauptziel von Übergriffen; diese würden sich hauptsächlich gegen staatliche Sicherheitspersonen wie humanitäre Helfer, Gesundheitspersonal, Lehrer und andere Beamte richten. Auch sei die Anzahl der Konfliktvorfälle seit Juli 2022 massiv zurückgegangen. Ob der Wegweisungsvollzug - wie in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt - in diese Regionen als generell unzumutbar zu betrachten ist, kann vorliegend offenbleiben. Aufgrund dieser Situation im Nordwesten ist aber jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zumutbar erscheint und insbesondere, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun]; E-1474/2021 vom 20. Juli 2022 E. 6.3 m.w.H.; D_KAMERUN, 3. QUARTAL 2023; Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] von ACCORD, 8. April 2024 <https://www.ecoi.net/en/file/local/2107011/2023q3Camer oon_de.pdf>; zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, aus F._______, dem anglophonen Teil Kameruns respektive dem Nordwesten des Landes, zu stammen. Er gehört jedoch nicht zu oben genannter Kategorie der gefährdeten Personen, die ins Visier der Behörden geraten und direkt von Angriffen betroffen sein können (vgl. E. 8.4.2 hiervor). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass sein Bruder E._______ seit mehreren Jahren in einer Wohnung in der Stadt Douala, im (...), lebt und seinen Lebensunterhalt mit einträglichem (...) bestreitet (vgl. SEM-Akten A29/13 F58, F60; A35/19 F40, F45-49). Ausserdem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits selber einige Monate in Douala gelebt sowie gearbeitet und sich auch dahingehend geäussert, sich vorstellen zu können, im (...) zu leben (vgl. SEM-Akte A29/13, F54; A35/19 F36-39, F45-54). Somit verfügt er über eine valable inländische Aufenthaltsalternative. Ausserdem hat er während vier Jahren den Französischunterricht in der Schule besucht. Diese Sprachkenntnisse werden ihm das Alltagsleben im frankophonen Teil Kameruns zusätzlich erleichtern (vgl. SEM-Akten A29/13, F54; A35/19 F53-54). Ferner liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden; zumal er über einen Abschluss als (...) verfügt und während mehrerer Jahre im Besitz einer eigenen Firma war. In der Schweiz konnte er sich weitere Berufserfahrungen aneignen, welche ihm bei einer Rückkehr den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern werden (vgl. SEM-Akte A29/13, F50-52, Arbeitsvertrag vom [...] 2023). Sodann ist auch die Wohnsituation geregelt, zumal er (zumindest in der ersten Zeit) wird bei seinem Bruder E._______ unterkommen können, welcher ihm bei Bedarf zudem anfänglich finanziell wird zur Seite stehen können.
E. 8.5.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.5.2 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kamerun. Laut den vorhandenen medizinischen Akten (des Jahres 2021) leidet oder litt er an (...), (...) und (...). Weiter wurde eine (...) festgestellt. Gegen seine Leiden wurden ihm (...) und (...) verschrieben (vgl. SEM-Akten A20/1, A24/5, A32/4, A33/1, A44/3). Dem Arztbericht der (...) vom 12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass er seit dem 8. Juni 2021 in Behandlung bei (...) sei. Sein (...) weise eine (...) und das (...) Markierungen auf. Auf dem (...), dem (...), dem (...) und am (...) seien Vernarbungen und Läsionen festgestellt worden, die auf (...) hinweisen würden. Weiter leide er an einer schweren depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die Einnahme von Antidepressiva, auf ein stabiles Umfeld sowie psychologische Hilfe angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung könne bei ihm zu einer ernsthaften, dauerhaften und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer hohen Wahrscheinlichkeit eines lebensbedrohlichen Risikos führen. Seit der Einnahme der Medikamente (...) und (...) habe sich seine (...) verbessert. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei keinen seiner Diagnosen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die unbehandelt eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Ferner liegen dem Gericht keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich seine körperlichen und psychischen Beschwerden (zumindest teilweise) verbessert haben oder zwischenzeitlich geheilt werden konnten. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Medikamente oder eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein sollte, wird es ihm bei Bedarf möglich sein, in Douala (psychiatrische/psychologische) Behandlungen in Anspruch zu nehmen sowie entsprechende Medikamente und Psychopharmaka erhältlich zu machen. Auch wenn das kamerunische Gesundheitssystem einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten aufweist und über wenig Fachpersonal verfügt, steht dem Beschwerdeführer für eine allfällige weitere Behandlung psychischer Beschwerden etwa das Hôpital Laquintinie in Douala offen. Als Alternativen bietet sich auch das Centre de santé mentale Benoît Menni in Yaoundé an. Ferner stehen gemäss der liste nationale des médicaments et autres produits pharmaceutiques essentiels in Kamerun verschiedene Psychopharmaka (vgl. dort unter partie [...]), (...) Mittel (partie [...]), Schmerzmittel (partie [...]) und (...) (partie [...]) zur Verfügung (vgl. <https://dpml.cm/images/docs/Repertoire/LNME/LNME%20 Cameroun%202017.pdf>, zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Bedarf die Möglichkeit besteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die in der Zwischenverfügung vom 6. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung fällt aufgrund fehlender aktueller Bedürftigkeit respektive mit dem Einreichen des Arbeitsvertrags vom (...) 2023 weg. Da die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit jeweils vorgängig dem Kanton gemeldet werden muss (vgl. Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a AIG) und den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass der bis zum (...) 2024 befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert worden wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeitstätig und somit nicht bedürftig ist.
E. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 6. August 2021). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da der Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, erübrigt sich ein solcher angesichts des vorliegenden Endentscheids. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Februar 2018) ausgestellt worden wäre (vgl. SEM-Akte A29/13, F78- 79; SEM-Akte A35/19 F111; Haftbefehl, BM 008). Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine andere, als vom Beschwerdeführer angegebene (strafrechtliche) Angelegenheit han- delt, deren Gründe dem Gericht nicht bekannt sind. Für diese Annahme spricht auch der Vermerk auf dem Haftbefehl, wonach er einer Vorladung vom 26. Februar 2018 nicht Folge geleistet haben soll. Bei einem tatsäch- lichen Ausbruch aus einer Haftanstalt als mutmasslicher ambazonischer Separatist wäre er kaum zuerst vorgeladen worden.
E. 12 Juli 2021 ist zu entnehmen, dass er seit dem 8. Juni 2021 in Behand- lung bei (…) sei. Sein (…) weise eine (…) und das (…) Markierungen auf. Auf dem (…), dem (…), dem (…) und am (…) seien Vernarbungen und Läsionen festgestellt worden, die auf (…) hinweisen würden. Weiter leide er an einer schweren depressiven Episode sowie an einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die Einnahme von Antide- pressiva, auf ein stabiles Umfeld sowie psychologische Hilfe angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung könne bei ihm zu einer ernsthaften, dauerhaf- ten und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer hohen Wahrscheinlichkeit eines lebensbedrohlichen Risikos führen. Seit der Einnahme der Medikamente (…) und (…) habe sich seine (…) verbes- sert. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei keinen seiner Diagnosen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die unbehandelt eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Ferner liegen dem Gericht keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich seine körperlichen und psychi- schen Beschwerden (zumindest teilweise) verbessert haben oder zwi- schenzeitlich geheilt werden konnten. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Medikamente oder eine psychotherapeu- tische Behandlung angewiesen sein sollte, wird es ihm bei Bedarf möglich sein, in Douala (psychiatrische/psychologische) Behandlungen in An- spruch zu nehmen sowie entsprechende Medikamente und Psychophar- maka erhältlich zu machen. Auch wenn das kamerunische Gesundheits- system einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten auf- weist und über wenig Fachpersonal verfügt, steht dem Beschwerdeführer für eine allfällige weitere Behandlung psychischer Beschwerden etwa das Hôpital Laquintinie in Douala offen. Als Alternativen bietet sich auch das Centre de santé mentale Benoît Menni in Yaoundé an. Ferner stehen ge- mäss der liste nationale des médicaments et autres produits phar- maceutiques essentiels in Kamerun verschiedene Psychopharmaka (vgl. dort unter partie […]), (…) Mittel (partie […]), Schmerzmittel (partie […]) und (…) (partie […]) zur Verfügung (vgl. <https://dpml.cm/images/docs/Re- pertoire/LNME/LNME%20 Cameroun%202017.pdf>, zuletzt abgerufen am
D-3229/2021 Seite 20
5. Juli 2024). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Bedarf die Mög- lichkeit besteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die in der Zwischenverfügung vom 6. August 2021 ge- währte unentgeltliche Prozessführung fällt aufgrund fehlender aktueller Be- dürftigkeit respektive mit dem Einreichen des Arbeitsvertrags vom (…) 2023 weg. Da die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit jeweils vorgängig dem Kanton gemeldet werden muss (vgl. Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a AIG) und den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass der bis zum (…) 2024 befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert worden wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeitstätig und somit nicht bedürftig ist. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer sol- chen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügli- che Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt
D-3229/2021 Seite 21 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom
6. August 2021). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1’700.– (inkl. Aus- lagen) festzusetzen. Da der Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsver- beiständung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, erübrigt sich ein solcher angesichts des vorliegenden Endentscheids.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3229/2021 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Be- trag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
- Der Rechtsvertreterin wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’700.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3229/2021 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Thao Pham, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordwestregion Kameruns), am 11. März 2019 sein Heimatland. Am 15. Februar 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 2. März 2021 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. A.c Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ ihr Mandat an. A.d Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 1. März 2021 ergab, dass er am 22. Juli 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, fand am 4. März 2021 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. A.e Mit Verfügung des SEM vom 15. April 2021 wurde das Dublin-Verfahren beendet und der Beschwerdeführer in das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. B. B.a Am 29. April 2021 und am 10. Mai 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Bezüglich seiner Biographie gab der ledige Beschwerdeführer an, er sei im (...), in der nordwestlichen Region Kameruns, mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern D._______ und E._______ sowie seiner Stiefmutter und dem Stiefbruder aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 2000 und seine leibliche Mutter im April 2021 verstorben. Nach seinem Schulabschluss an der (...) habe er eine Ausbildung als (...) absolviert, später ein Diplom im Advanced Level erworben und zwischen 2011 und 2017 in verschiedenen Ortschaften - unter anderem während fünf Monaten in Douala - gearbeitet. B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es am 1. Oktober 2017 - dem südkamerunischen Unabhängigkeitstag - zu Protesten in F._______ gekommen sei; ambazonische Separatisten hätten sich mit der kamerunischen Armee bewaffnete Kämpfe geliefert. An diesem Tag sei die Stadt gesperrt gewesen («Ghosttown») und man habe lediglich mit Motorfahrrädern durchfahren können. Am 2. Oktober 2017 habe er mit zwei Lehrlingen in einem Gebäude der Crédit Union Bank in G._______ gearbeitet. Auf dem Nachhauseweg, als sie zu dritt auf dem Motorrad unterwegs gewesen seien, sei plötzlich ein Fahrzeug mit Soldaten vorbeigefahren. Die beiden Lehrlinge seien in Panik geraten, vom Motorrad gesprungen und hätten flüchten wollen. Dabei seien sie von den Soldaten erschossen worden. Er selber habe angehalten, sich niedergekniet und die Arme in die Höhe gestreckt. Dennoch hätten ihn die Soldaten verprügelt und sein (...) verletzt. Danach hätten sie seine Werkzeuge sowie das Motorrad verbrannt und ihn weiter geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Erst am nächsten Tag habe er auf dem Polizeiposten in F._______ das Bewusstsein wiedererlangt. Er sei beschuldigt worden, den Separatisten anzugehören und man habe von ihm verlangt, deren Verstecke preiszugeben. In der Folge habe es eine Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause gegeben und die Behörden hätten unter anderem eine ambazonische Flagge und «Amba-T-Shirts» gefunden. Er sei in der Polizeistation in F._______ gefangen gehalten und jeden Samstag verhört sowie gefoltert worden. Seine Mutter habe ihn regelmässig besucht und der Familienanwalt habe erfolglos versucht, ihn freizubekommen. Als am 11. Februar 2018 Separatisten einen hohen Beamten entführt hätten, sei ihm und weiteren Gefängnisinsassen die Flucht gelungen, weil alle Beamten und Armeeangehörigen die Haftanstalt wegen der Entführung verlassen und es versäumt hätten, seine Zellentüre korrekt zu verschliessen. Er sei nach Hause geflüchtet und habe zwischen Februar und März 2018 sein schmerzendes (...) im Spital von H._______ und danach bei einem Naturheiler behandeln lassen. Am 3. März 2018 sei ein anderer hoher Beamter von den Separatisten getötet worden. Am 4. März 2018 sei er wegen einer möglichen Verstrickung in diesen Vorfall zu Hause gesucht worden. Dabei hätten die Behörden das Haus in Brand gesetzt und seine Stiefmutter sowie den Stiefbruder getötet. Am (...) März 2018 sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden und weil Separatisten auch in Spitälern gesucht worden seien, habe er sich nach B._______ zu einem Heiler begeben, um sich dort während ungefähr eines Jahres weiter behandeln zu lassen. Zwischenzeitlich hätten ihn die Behörden regelmässig in seinem Elternhaus gesucht. Ausserdem hätten die Familienangehörigen der verstorbenen Lehrlinge ihn für deren Tod verantwortlich gemacht und ihm gedroht, ihn an die Behörden zu verraten. Daraufhin hätten ihm zahlreiche Leute dazu geraten auszureisen. Mit eigenem Pass und mit Hilfe eines Flughafenangestellten habe er Douala legal auf dem Luftweg verlassen können. Ein Schlepper habe ihn Ende Juni 2019 nach Griechenland gebracht, wo er nach der Asylgesuchseinreichung einen negativen Asylentscheid erhalten habe. In den Akten befinden sich Kopien zweier Schreiben eines kamerunischen Anwalts vom 12. April 2021 und vom 13. April 2021, eines Arztberichtes des (...) vom 28. März 2018, eines Schreibens der katholischen Kirche der Diözese H._______ vom 23. Februar 2021, zweier Totenscheine, eines Haftbefehls vom (...) März 2018 und der Identitätskarte seines Bruders D._______. Daneben befinden sich zwei F2-Formulare zur Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 3. März 2021 und vom 14. April 2021 und Arztberichte ambulanter Behandlungen (vom 3. März 2021, 5. März 2021, 29. März 2021, 3. Mai 2021), ein Medikamentenplan vom 14. April 2021, ein weiteres Dokument der Medbase vom 14. April 2021, eine Blutdruckmesstabelle sowie ein Arztbericht der Spitalregion (...) vom 29. April 2021 und 20. Mai 2021 in den Akten. C. C.a Am 18. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C.b Am 20. Mai 2021 legte die Rechtsvertreterin des BAZ ihr Mandat nieder. C.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 - gemäss Zustellfiktion am 14. Juni 2021 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2021 (Datum Poststempel: 14. Juli 2021) die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eine Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie des Asylentscheides sowie verschiedener Korrespondenz mit dem SEM die Kopien der Vollmacht vom 11. Juni 2021 und der ersten Seite eines kamerunischen Ausweises des Beschwerdeführers sowie die bereits eingereichten Kopien zweier Schreiben vom 12. April 2021 und vom 13. April 2021, des Arztberichtes des (...) vom 28. März 2018, des Schreibens der katholischen Kirche in Kamerun der Diözese H._______ vom 23. Februar 2021, des Totenscheines, eines Haftbefehls vom 10. März 2018 und eines Arztberichtes der (...) vom 12. Juli 2021 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Das Begehren um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 - nach dem Eingang einer Fürsorgebestätigung am 5. August 2021 - wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Thao Pham wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 12. August 2021 eine Stellungnahme ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. September 2021. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen und allfällige weitere Beweismittel, das Beschwerdeverfahren betreffend, einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer Kopien eines vom 15. Mai 2023 bis 19. Mai 2024 befristeten Arbeitsvertrags und Lohnabrechnungen sowie Kopien einer Geburtsurkunde seines Bruders D._______, eines nigerianischen vom UNHCR ausgestellten Flüchtlingsausweises seines Bruders D._______ (gültig vom 6. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) und einer gerichtlich beglaubigten «Zeugenaussage» des Bruders vom 24. Oktober 2024 zu den Akten legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügte (sinngemäss), dass ihm aufgrund der deutschen Verfahrenssprache ein Nachteil entstanden sei. Hierzu ist festzustellen, dass er dem frankophonen Kanton I._______ zugewiesen wurde, das Verfahren vorliegend hingegen ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], und statt vieler Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Vorliegend war es dem Beschwerdeführer offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Schliesslich erhielt er im Rahmen des Schriftenwechsels die Gelegenheit, sich zu allfälligen weiteren Sachverhaltselementen detailliert zu äussern. Somit ist nicht zu erkennen, welche Nachteile ihm durch die deutsche Verfahrenssprache entstanden sein sollen. 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es trotz seiner aktenkundigen gesundheitlichen Probleme unterlassen habe, weitere medizinische Berichte einzufordern sowie die diesbezüglichen Erkenntnisse in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizinischen Sachverhalt erweist sich vorliegend ebenfalls als unbegründet. Die Vor-instanz hat sich ausführlich zum medizinischen Sachverhalt geäussert und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-Akte A46/9 S: 7f. und Vernehmlassung vom 12. August 2021). Angesichts seiner klar definierten Diagnosen ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz hätte weitere Arztberichte einholen sollen, zumal diese höchst wahrscheinlich zu keiner anderen Einschätzung geführt hätten (vgl. auch E. 8.5 hiernach). Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unberechtigt und es bestehen keine Gründe, die vorinstanzliche Verfügung aufgrund formeller Verfahrensfehler aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt unplausibel, oberflächlich und unglaubhaft ausgefallen seien. Seine Erklärungen, wonach seine verschiedenen Identitätsbelege konfisziert, verbrannt oder verloren seien, wirkten zurechtgelegt. Er habe keine rechtsgültigen Identitätsdokumente eingereicht. Ferner wirkten auch die Schilderungen zu seiner Ausreise, gemäss welchen ihm der Familienanwalt, der Heiler und ein Flughafenbeamter zur Ausreise verholfen hätten, erlebnisfremd und konstruiert. 5.1.2 Seine Asylgründe habe er zwar widerspruchsfrei, jedoch stark linear und ablaufsorientiert geschildert und sich beim Erzählen auf Wiederholungen bereits getätigter Aussagen beschränkt. Insbesondere seien seine Antworten zur Festnahme vom 2. Oktober 2017 und zum Gefängnisaufenthalt ohne Realkennzeichen oder einen persönlichen Bezug zum Geschehen ausgefallen. Die geschilderte Entführung eines Beamten am 11. Februar 2018 und die gewaltsamen Ausschreitungen vom 3. März 2018 hätten zwar tatsächlich stattgefunden; jedoch sei es ihm nicht gelungen, einen persönlichen Kontext zu diesen Vorfällen herzustellen. Ausserdem wirkten seine Aussagen, wonach die Sicherheitskräfte aufgrund der Entführung des Beamten das gesamte Gefängnis unbewacht und die Zellentür unverschlossen gelassen hätten, ebenso weltfremd und unrealistisch, wie der Umstand, dass es einem Häftling gelungen sein solle, von innen die äusseren Türbolzen zu entfernen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht am 11. Februar 2018 erst rund drei Wochen später, am 4. März 2018, gesucht und ein Haftbefehl gegen ihn erst am (...) März 2018 ausgestellt worden sein soll. Auch erscheine es nicht schlüssig, weshalb die Ereignisse vom 3. März 2018 mit ihm in Verbindung gebracht worden seien. Sodann mute es übertrieben an, dass anlässlich der Suche nach ihm die Behörden sein Elternhaus niedergebrannt und zwei Familienangehörige umgebracht haben sollen. Dieses ausgeprägte Verfolgungsinteresse an ihm sei insgesamt unverständlich, einerseits, weil die heimatlichen Behörden während ihrer Ermittlungen hätten herausgefunden haben müssen, dass er keinen Bezug zu den ambazonischen, militanten Separatisten aufweise. Anderseits sei es nicht erklärlich, weshalb die Familienangehörigen der beiden Lehrlinge, die beide ebenfalls Opfer gewesen seien, ihn hätten verraten sollen. Zudem erscheine es unplausibel, dass der Familienanwalt und seine Familienangehörigen keine Möglichkeiten gefunden hätten, seine Unschuld aufzuzeigen, zumal es einfach gewesen wäre zu belegen, dass er an diesem Tag bei der Crédit Union Bank in G._______ gearbeitet habe. Die vorliegenden Dokumente seien unbehelflich, seine Fluchtgeschichte zu belegen; ausserdem seien sie mangels Originalen nicht auf ihre Echtheit überprüfbar und einfach käuflich zu erwerben. Ferner sei es befremdlich, dass die Schreiben des Heilers, des Anwalts sowie der Diözese von H._______ seine gesamten Fluchtgründe und diesbezügliche Details enthalten würden. Da diese Dokumente alle erst 2021 verfasst worden seien und er bereits zwei Jahre zuvor Kamerun verlassen habe, sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle. Weiter erstaune es, dass er anlässlich seiner ersten Anhörung erwähnt habe, den im März 2018 ausgestellten Haftbefehl noch nie gesehen zu haben und er auch keine Angaben zu dessen Erhalt sowie Inhalt habe darlegen können. Schliesslich seien seine Narben an (...) und dem (...) augenscheinlich nicht mit Folterspuren gleichzusetzen und müssten unter anderen, als von ihm genannten Umständen, entstanden sein. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, dass er - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - seine Identität habe belegen können. Mithilfe seines Bruders habe er eine Kopie seiner Identitätskarte, welche sich bei seinem letzten Arbeitgeber (der Crédit Union Bank in G._______) befunden habe sowie weitere Bestätigungen im Original, welche er durch seinen kamerunischen Anwalt erhältlich gemacht habe, eingereicht. Des Weiteren verwies er auf einen Beitrag einer Internetseite vom 16. September 2019, welcher seinen Fall dokumentiere. Schliesslich äusserte er sich ausführlich zur angeblich nicht korrekten Zustellung seines Entscheids und einer verzögerten Aktenübermittlung sowie zu den medizinischen Vollzugshindernissen. 5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorhalt der verzögerten Aktenübermittlung und zur Zustellung des Entscheids Stellung und führte weiter aus, dass sich anhand der eingereichten Kopie seiner Identitätskarte Unstimmigkeiten ergeben hätten. Anlässlich seiner Anhörung habe er angegeben, nur in F._______ gelebt zu haben, auf der Kopie seiner Identitätskarte sei jedoch H._______ als seine Wohnadresse vermerkt. Ausserdem sei auf der Kopie der Identitätskarte seines Stiefbruders der Wohnort J._______ angegeben, diese Tatsache widerspreche ebenfalls seinen gemachten Aussagen. 5.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik ausschliesslich zu den Vollzugshindernissen und fasste zusammen, dass die medizinische und insbesondere die psychologische-psychiatrische Gesundheitsversorgung in Kamerun ungenügend sei. Im Falle einer Rückkehr würde er seine dringend benötigte psychiatrische Behandlung nicht fortführen können. Dabei verwies er auf verschiedene Quellen, welche die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Kamerun belegten. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz zweifelte in ihrem Entscheid an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass seine Fluchtvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hierzu ist zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Sodann fällt in einer Gesamtschau auf, dass es seinen fluchtbegründenden Schilderungen insgesamt an Erzähldichte, Details sowie Nebensächlichkeiten und persönlichen Überlegungen fehlt. Sein Erzählstil basiert hauptsächlich auf der Wiedergabe von leicht abrufbaren, allgemeinen Informationen zu Ereignissen in Kamerun und bleibt trotz Aufforderung, detailliert die einzelnen Vorfälle wiederzugeben, unsubstanziiert. Seine Ausführungen zu seiner Festnahme vom 2. Oktober 2017, wonach er die (vor der Armee) flüchtenden Separatisten zwar nicht gesehen, hingegen gewusst haben will, dass sich diese im Busch versteckten; um auf dieser Erkenntnis basierend weitere Fluchthandlungen zu unternehmen, fehlt es zudem an logischer Konsistenz. Es gelang ihm nicht, eine nachvollziehbare Erklärung hierzu abzugeben. Ferner beschrieb er die Todesumstände seiner beiden Lehrlinge anlässlich der ersten Anhörung lediglich in zwei knappen, einfachen Sätzen («Auf meinem Motorrad hatte ich noch zwei Lehrlinge hinter mir sitzen. In dem Moment hatten die Lehrligen Angst wegen der Armee und wollten fliehen. Aber sie wurden dann durch die Armee erschossen.»). Auch seine Schilderungen während der ergänzenden Anhörung zu diesem Sachverhaltselement fielen äusserst knapp aus («Die Leute von der Armee waren auf dem Pickup und ich hatte meine Lehrlinge auf dem Motorrad. [...] wollten meine zwei Lehrlinge fliehen, indem sie vom Motorrad absprangen. Ich konnte nicht fliehen, denn ich hielt ja das Steuer. Die Soldaten, die auf dem Pickup waren, haben die Lehrlinge niedergeschossen.») und sind bar jeder emotionaler Betroffenheit oder persönlichem Bezug bezüglich seiner ermordeten Schützlinge. Ausserdem wäre anzunehmen gewesen, dass bei einem so einschneidenden Ereignis er zumindest versucht hätte, sie aufzuhalten und zu beschützen, erwähnte jedoch eine solche Option nicht (vgl. SEM-Akten A29/13, F78, S. 9 oben; A35/19 F70). Des Weiteren vermochte er den Fluchthergang aus der Haftanstalt am 11. Februar 2018, nachdem der Divisional Officer K._______ entführt worden war, nicht zu konkretisieren. Der hierzu einzige, äusserst knapp ausgefallene Satz: «wir managten an diesem Tag zu fliehen», überzeugt mangels Erlebnisbasiertheit in keiner Weise. Auch auf Nachfrage konnte er den detaillierten Fluchtvorgang nicht näher beschreiben und führte dazu lediglich aus, dass nachdem das gesamte Gefängnispersonal die Haftanstalt verlassen und unbeaufsichtigt gelassen habe, es einem Gefängnisinsassen gelungen sei, vom Inneren der Zelle durch ein kleines Fenster einen grossen Bolzen zu erreichen und so die Zellentüre zu öffnen (vgl. SEM-Akte A35/19 F94, F117-123). Dieser Vorgang erscheint als sehr unwahrscheinlich. Obwohl die vom Beschwerdeführer erwähnte Entführung von K._______ am 11. Februar 2018 anhand verschiedener Quellen dokumentiert ist und Informationen hierzu abrufbar sind, gibt es keine Beiträge oder Belege darüber, die auf einen Gefängnisausbruch vom selbigen Tag hinweisen würden. Vor dem Hintergrund, dass - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - an diesem Tag 25 bis 30 Häftlinge respektive mutmassliche Separatistenkämpfer aus dem Gefängnis in F._______ geflohen sein sollen, erstaunt es, dass in keinen Medien darüber berichtet worden war (vgl. SEM-Akte A35/19, F90, F117-119). 6.2.2 Die eingereichten Beweismittel bestätigen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Bezüglich der Unstimmigkeiten der eingereichten Identitätsdokumente ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen und hinzuzufügen, dass es sich bei der eingereichten Kopie des kamerunischen Identitätsausweises offensichtlich nicht um den Beschwerdeführer handeln kann (vgl. Beweismittel der Beschwerde vom 13. Juli 2021 und SEM-Akte A6/1 und A23/1). Die Schreiben des Anwalts L._______ vom 12. April 2021 und des katholischen Priesters der katholischen Kirche in Kamerun, Diözese H._______ vom 23. Februar 2021 wurden zudem erst zwei bis drei Jahre nach den vorgebrachten Ereignissen verfasst und sind als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zudem ist festzustellen, dass auch das Schreiben des Anwalts lediglich den Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer beschrieben wiedergibt, ohne zu erwähnen, welche konkreten respektive rechtlichen Massnahmen zur Unterstützung des Beschwerdeführers unternommen worden waren. Bezeichnenderweise wurden weder eine Vollmacht eingereicht noch andere Schriftstücke, die Aufschluss über die tatsächliche Mandatierung sowie über die Bemühungen des Anwalts zugunsten des Beschwerdeführers hätten näher aufzeigen können. Die eingereichten Todesbescheinigungen (vgl. SEM-Akte BM 001 und BM 002) sind ebenfalls ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Schliesslich liegt der eingereichte nigerianische Flüchtlingsausweis seines Bruders D._______ lediglich in Kopie vor und ist nicht auf seine Echtheit überprüfbar. Ausserdem erweisen sich dieses Dokument sowie die Zeugenaussagen des Bruders zur eigenen Verfolgung und derjenigen des Beschwerdeführers ebenfalls als ungeeignet, den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu belegen. 6.2.3 Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem eingereichten Haftbefehl. Auch unter der Annahme, dass die Identität der auf dem Haftbefehl betreffenden Person identisch mit derjenigen des Beschwerdeführers sein sollte, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Haftbefehl gegen einen mutmasslichen kamerunischen ambazonischen Separatisten nicht unmittelbar, sondern erst einen Monat (am [...] März 2018) nach einem angeblichen Ausbruch aus der Haftanstalt (vom 11. Februar 2018) ausgestellt worden wäre (vgl. SEM-Akte A29/13, F78-79; SEM-Akte A35/19 F111; Haftbefehl, BM 008). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine andere, als vom Beschwerdeführer angegebene (strafrechtliche) Angelegenheit handelt, deren Gründe dem Gericht nicht bekannt sind. Für diese Annahme spricht auch der Vermerk auf dem Haftbefehl, wonach er einer Vorladung vom 26. Februar 2018 nicht Folge geleistet haben soll. Bei einem tatsächlichen Ausbruch aus einer Haftanstalt als mutmasslicher ambazonischer Separatist wäre er kaum zuerst vorgeladen worden. 6.3 Nach einer Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen der Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung seinen Heimatstaat Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr nach Kamerun in persönlicher Weise gefährdet wäre, Massnahmen ausgesetzt zu sein, die mit Art. 3 EMRK oder anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts unvereinbar sind. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 8.4.1 Trotz erneuter politischer und interethnischer Spannungen seit den Wahlen 2018 herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2; E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). 8.4.2 Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - insbesondere im Nordwesten, aus dem der Beschwerdeführer stammt - ist jedoch nach wie vor instabil. Die politische Krise, die im Oktober 2016 mit verschiedenen Demonstrationen angefangen hat, entwickelte sich rasch zu einem bewaffneten Konflikt, in dem sich die Kräfte der kamerunischen Regierung und separatistische Gruppen gegenüberstanden. Eine wesentliche Verbesserung der Situation in diesen Regionen ist nicht zu verzeichnen, jedoch ist aktuellen Berichten zufolge die Zivilbevölkerung nicht (mehr) das Hauptziel von Übergriffen; diese würden sich hauptsächlich gegen staatliche Sicherheitspersonen wie humanitäre Helfer, Gesundheitspersonal, Lehrer und andere Beamte richten. Auch sei die Anzahl der Konfliktvorfälle seit Juli 2022 massiv zurückgegangen. Ob der Wegweisungsvollzug - wie in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt - in diese Regionen als generell unzumutbar zu betrachten ist, kann vorliegend offenbleiben. Aufgrund dieser Situation im Nordwesten ist aber jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zumutbar erscheint und insbesondere, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären und Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun]; E-1474/2021 vom 20. Juli 2022 E. 6.3 m.w.H.; D_KAMERUN, 3. QUARTAL 2023; Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED] von ACCORD, 8. April 2024 ; zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024). 8.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, aus F._______, dem anglophonen Teil Kameruns respektive dem Nordwesten des Landes, zu stammen. Er gehört jedoch nicht zu oben genannter Kategorie der gefährdeten Personen, die ins Visier der Behörden geraten und direkt von Angriffen betroffen sein können (vgl. E. 8.4.2 hiervor). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass sein Bruder E._______ seit mehreren Jahren in einer Wohnung in der Stadt Douala, im (...), lebt und seinen Lebensunterhalt mit einträglichem (...) bestreitet (vgl. SEM-Akten A29/13 F58, F60; A35/19 F40, F45-49). Ausserdem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits selber einige Monate in Douala gelebt sowie gearbeitet und sich auch dahingehend geäussert, sich vorstellen zu können, im (...) zu leben (vgl. SEM-Akte A29/13, F54; A35/19 F36-39, F45-54). Somit verfügt er über eine valable inländische Aufenthaltsalternative. Ausserdem hat er während vier Jahren den Französischunterricht in der Schule besucht. Diese Sprachkenntnisse werden ihm das Alltagsleben im frankophonen Teil Kameruns zusätzlich erleichtern (vgl. SEM-Akten A29/13, F54; A35/19 F53-54). Ferner liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden; zumal er über einen Abschluss als (...) verfügt und während mehrerer Jahre im Besitz einer eigenen Firma war. In der Schweiz konnte er sich weitere Berufserfahrungen aneignen, welche ihm bei einer Rückkehr den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern werden (vgl. SEM-Akte A29/13, F50-52, Arbeitsvertrag vom [...] 2023). Sodann ist auch die Wohnsituation geregelt, zumal er (zumindest in der ersten Zeit) wird bei seinem Bruder E._______ unterkommen können, welcher ihm bei Bedarf zudem anfänglich finanziell wird zur Seite stehen können. 8.5 8.5.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 8.5.2 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kamerun. Laut den vorhandenen medizinischen Akten (des Jahres 2021) leidet oder litt er an (...), (...) und (...). Weiter wurde eine (...) festgestellt. Gegen seine Leiden wurden ihm (...) und (...) verschrieben (vgl. SEM-Akten A20/1, A24/5, A32/4, A33/1, A44/3). Dem Arztbericht der (...) vom 12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass er seit dem 8. Juni 2021 in Behandlung bei (...) sei. Sein (...) weise eine (...) und das (...) Markierungen auf. Auf dem (...), dem (...), dem (...) und am (...) seien Vernarbungen und Läsionen festgestellt worden, die auf (...) hinweisen würden. Weiter leide er an einer schweren depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die Einnahme von Antidepressiva, auf ein stabiles Umfeld sowie psychologische Hilfe angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung könne bei ihm zu einer ernsthaften, dauerhaften und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer hohen Wahrscheinlichkeit eines lebensbedrohlichen Risikos führen. Seit der Einnahme der Medikamente (...) und (...) habe sich seine (...) verbessert. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei keinen seiner Diagnosen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die unbehandelt eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Ferner liegen dem Gericht keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich seine körperlichen und psychischen Beschwerden (zumindest teilweise) verbessert haben oder zwischenzeitlich geheilt werden konnten. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Medikamente oder eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein sollte, wird es ihm bei Bedarf möglich sein, in Douala (psychiatrische/psychologische) Behandlungen in Anspruch zu nehmen sowie entsprechende Medikamente und Psychopharmaka erhältlich zu machen. Auch wenn das kamerunische Gesundheitssystem einen Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten aufweist und über wenig Fachpersonal verfügt, steht dem Beschwerdeführer für eine allfällige weitere Behandlung psychischer Beschwerden etwa das Hôpital Laquintinie in Douala offen. Als Alternativen bietet sich auch das Centre de santé mentale Benoît Menni in Yaoundé an. Ferner stehen gemäss der liste nationale des médicaments et autres produits pharmaceutiques essentiels in Kamerun verschiedene Psychopharmaka (vgl. dort unter partie [...]), (...) Mittel (partie [...]), Schmerzmittel (partie [...]) und (...) (partie [...]) zur Verfügung (vgl. , zuletzt abgerufen am 5. Juli 2024). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Bedarf die Möglichkeit besteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die in der Zwischenverfügung vom 6. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung fällt aufgrund fehlender aktueller Bedürftigkeit respektive mit dem Einreichen des Arbeitsvertrags vom (...) 2023 weg. Da die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit jeweils vorgängig dem Kanton gemeldet werden muss (vgl. Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a AIG) und den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass der bis zum (...) 2024 befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert worden wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin arbeitstätig und somit nicht bedürftig ist. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 6. August 2021). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da der Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, erübrigt sich ein solcher angesichts des vorliegenden Endentscheids. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Rechtsvertreterin wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'700.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: