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E-6805/2024

E-6805/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – kamerunischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2020 und reiste am 14. August 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. Dabei gab er unter anderem an, minderjährig beziehungsweise am (…) geboren worden zu sein. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. August 2023 in Italien daktyloskopiert worden war. A.c Mit Schreiben vom 20. September 2023 informierten die italienischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Ge- burtsdatum (…) und damit als volljährig registriert sei. Im in der Folge von der Vorinstanz beim B._______ in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom (…) Oktober 2023 wurde festgestellt, es liege beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am (…) Oktober 2023 ein Mindestalter von (…) Jahren vor. Das von ihm angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten könne somit nicht zutreffen. Nachdem dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zur Altersanpassung gewährt worden war, wurde sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2023 auf den (…) angepasst, wobei ein Bestrei- tungsvermerk angebracht wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. A.d Am 22. November 2023 wurden die Personalien des Beschwerdefüh- rers aufgenommen und am 27. November 2023 fand das persönliche Ge- spräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist) statt. A.e Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren am 17. Juni 2024 für beendet und nahm das Asylverfahren in der Schweiz auf, nachdem es den Be- schwerdeführer bereits am 8. Januar 2024 dem Kanton C._______ zuge- wiesen hatte. Am 5. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfah- ren.

E-6805/2024 Seite 3 B. B.a Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ in der Süd-West Region Kameruns aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Aufgrund der «anglophonen Krise» habe er die Schule nur bis zur (…) Klasse besuchen können. Anschliessend habe er seine Eltern in der Landwirtschaft unterstützt. Im Mai 2018 sei es in seiner Heimatregion zu Angriffen und Schusswech- seln zwischen der kamerunischen Regierung und den separatistischen Amba Boys gekommen, weswegen er sich mit seiner Familie, mangels Zu- fluchtsalternativen bei Verwandten in den frankophonen Gebieten, im Wald versteckt habe. Aufgrund der vielen Mücken, des Hungers und des fehlen- den Obdachs seien sie nach zwei Wochen nach D._______ zurückgekehrt, zumal es schien, als hätte sich die Situation wieder etwas beruhigt. Im (…) 2018 sei jedoch ein Camp der Amba Boys in der Nähe ihres Heimatdorfes vom kamerunischen Militär angegriffen worden. Die Anwohner von D._______, deren Angehörige bei den Amba Boys mitgekämpft hätten und teilweise beim Angriff umgekommen seien, hätten daraufhin dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen, als Spion für das Militär tätig zu sein, dem Militär die Route zum Camp der Amba Boys mitgeteilt zu haben und damit für den Tod der verstorbenen Amba Boys verantwortlich zu sein. Des- wegen hätten sie den Vater getötet. Er (der Beschwerdeführer) sei von den Amba Boys zwangsrekrutiert und damit von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt worden. Das Haus der Familie sei niedergebrannt und ihre Ländereien seien beschlagnahmt worden. Nach zweimonatiger Ausbildung als Spion bei den Amba Boys sei er in die Stadt geschickt worden, um das Militär zu beobachten und die Amba Boys über dessen Bewegungen zu informieren. Er sei jedoch nie mit dem Kopf dabei gewesen, da er gegen seinen Willen rekrutiert worden sei und die Amba Boys seinen Vater umgebracht hätten. Im Camp der Amba Boys habe er zwei Freunde gehabt, die – wie er – nach einem Ausweg gesucht hätten. Eines Nachts im Februar 2020, als sie zu dritt Wache gehalten hät- ten, seien sie gegen zwei Uhr morgens geflohen. Mit einem Boot seien sie anschliessend nach Nigeria übergesetzt. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er um seine Sicherheit. Er habe keine Familie im frankophonen Gebiet und könne kein Französisch. Er wisse nicht, wo seine Mutter und seine Schwester sich heute aufhalten würden. Zuletzt habe er im August oder September 2023 Kontakt mit ihnen

E-6805/2024 Seite 4 gehabt. Die Amba Boys würden von seiner Rückkehr erfahren, sobald er nach seiner Familie suchen würde. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Nachweise zu seiner Identität oder seinen Vorbringen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. September 2024 – eröffnet am 24. September 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfü- gung vom 23. September 2024 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In der Beschwerdebegründung beantragte er zudem sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unter- zeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-6805/2024 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung hielt es im Wesentli- chen fest, der Bericht des Beschwerdeführers über seinen zweiwöchigen Aufenthalt im Wald sei substanzarm, detaillos und deutlich zusammenge- fasst ausgefallen. Auch seine Ausführungen zu den Ereignissen rund um

E-6805/2024 Seite 6 den Tod seines Vaters würden sich auf wenige, allgemeine und inhaltsarme Schilderungen beschränken. Er sei nicht in der Lage gewesen, dieses trau- matische Erlebnis ausführlich und glaubhaft zu schildern. Insbesondere auf die Frage nach dem Grund für den Spionagevorwurf gegenüber seinem Vater habe er keine Begründung liefern respektive seine Gedanken dazu nicht schildern können, sondern lediglich angegeben, es seien Nachfor- schungen getätigt worden und man habe gesagt, dass sein Vater vom Mi- litär bezahlt worden sei. Weiter seien seine Ausführungen zu seiner Zeit bei den Amba Boys und zu seiner angeblichen Zwangsarbeit auffallend kurz ausgefallen. Er habe auf Nachfrage hin lediglich zu präzisieren ver- mocht, dass er aufgrund seiner kleinen Statur nicht auffallen würde und man ihm beigebracht habe, keine Angst zu zeigen und keine auffallenden, plötzlichen Bewegungen auszuführen. Auch die Frage nach einem Tag in der Ausbildung habe er stereotyp und ohne jegliche Realkennzeichen be- antwortet. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er den gegen seinen Willen erfolgten Aufenthalt (bei den Amba Boys) von eineinhalb Jahren deutlich intensiver beschreiben könnte. Innere Vorgänge, Überlegungen oder auch Schwierigkeiten seien seinen Schilderungen nicht zu entneh- men. Ähnlich habe es sich auch mit seiner (angeblichen) Flucht aus dem Camp verhalten. Im freien Bericht habe er diese in nur zwei Sätzen abge- handelt. Auf Nachfrage habe er die Schilderungen zwar etwas auszuführen vermocht, es mangle seinen Erzählungen aber deutlich an spezifischen Angaben, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen würden. Zusammenfassend habe er die geltend gemachte Bedrohung durch die Amba Boys mit seinen Aussagen nicht glaubhaft gemacht. Der Wegweisungsvollzug nach Kamerun sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. In Kamerun bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecke. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent dro- henden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, bestehe nicht. Auch in indi- vidueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Er sei ein junger, ge- sunder Mann mit einer soliden schulischen Grundbildung und einem land- wirtschaftlichen Grundverständnis. Auf seiner Reise in die Schweiz habe er zudem Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sammeln können. Er spreche Englisch und Pidgin-Englisch und verfüge über Grundkennt- nisse in der französischen Sprache. Die Reise von Kamerun bis in die Schweiz habe er mithilfe seiner Freunde organisieren und finanzieren kön- nen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr

E-6805/2024 Seite 7 nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Da seine Aus- sagen zu den Asylgründen unglaubhaft ausgefallen seien, verunmögliche er den Asylbehörden die Prüfung des Vorhandenseins eines Beziehungs- netzes in der Heimat.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, das SEM habe seine Pflicht verletzt, den Tatsachenkern der Aussagen des Beschwerde- führers zu erfassen sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien ausführlich, plausibel und nachvollziehbar ausgefallen und hätten Real- kennzeichen wie Tränen in den Augen, Weinen und Wut über die Tötung seines Vaters und die Sorge über den Verbleib seiner Mutter und Schwes- ter sowie die Angst vor den Amba Boys enthalten. Seine Vorbringen wür- den sich weitgehend mit den Berichten internationaler Menschenrechtsor- ganisationen zu den Vorkommnissen in seinem Heimatstaat decken. Ins- gesamt habe er glaubhaft dargelegt, dass er in Kamerun aufgrund der po- litischen Unruhen zwischen den Separatisten und der Regierung in seiner Region an Leib und Leben und in seiner Freiheit bedroht (gewesen) sei. Die separatistischen Amba Boys hätten ihm und seiner Familie schweres Leid zugefügt. Da er das Lager der Amba Boys ohne deren Erlaubnis ver- lassen habe, sei seine Furcht vor schweren Nachteilen objektiv begründet. Darüber hinaus sei er auch von Repressionen und Verfolgung durch die kamerunische Regierung bedroht, einerseits weil er der sozialen Gruppe der anglophonen Kameruner aus der Südwestregion angehöre, die seit langem von der herrschenden Regierung benachteiligt und diskriminiert werde, andererseits wegen seines Einsatzes bei den Amba Boys. So wür- den abgewiesene und rückgeführte Asylsuchende, insbesondere anglo- phoner Herkunft, bei der Einreise nach Kamerun verdächtigt, einer sepa- ratistischen Bewegung anzugehören und Kamerun im Ausland in Verruf gebracht zu haben. Sobald die (kamerunischen) Behörden von seinem Einsatz für die Amba Boys erfahren würden, würde er auf der Grundlage des Antiterrorgesetzes inhaftiert sowie willkürlich und unverhältnismässig bestraft und schweren Nachteilen ausgesetzt. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei vom SEM nicht angezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer aus der anglophonen Südwest-Re- gion stamme. Die Gefährdung der englischsprachigen Bevölkerung in Ka- merun sei derart hoch, dass ein Wegweisungsvollzug in den anglophonen Teil Kameruns Art. 3 EMRK verletze. Der Beschwerdeführer habe keine Bezugspersonen in anderen Landesteilen und sei der französischen Spra- che nicht mächtig, womit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete

E-6805/2024 Seite 8 Gefährdung vorliegen würden, weswegen ein Wegweisungsvollzug auch nicht zumutbar sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

E-6805/2024 Seite 9 Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.1 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz den Sachver- halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsge- richt nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden.

E. 7.1.1 Gestützt auf die aktuell vorliegenden Abklärungen lässt sich nicht zu- verlässig abschätzen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft gemacht sind, da nach Durchsicht der Akten we- sentliche Punkte unklar bleiben. Zunächst fällt auf, dass vom insgesamt 14-seitigen Anhörungsprotokoll lediglich knapp sechs Seiten seine Asylvor- bringen betreffen (A55 F86-109). Bezüglich seiner Vorbringen zur Flucht mit seiner Familie in den Wald und zu den geschilderten Ereignisse rund um den Tod seines Vaters hat die Vorinstanz sodann keine einzige Rück- frage gestellt, womit ihre Argumentation, er habe diese Vorbringen nicht genügend substantiieren und damit nicht glaubhaft machen können, nicht statthaft ist. Die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine Begründung oder Gedanken dazu geäussert, weshalb (unter anderem) sein Vater beschuldigt worden sei, als Spion tätig gewesen zu sein, ist nicht nachvollziehbar, nachdem sie selber auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers verweist. Hinsichtlich der vorgebrachten Zeit bei den Amba Boys stellte die Vorinstanz zwar immerhin einige Rückfragen, diese beziehen sich aber allesamt lediglich auf seine Ausbildung als Spion (vgl. A55 F91-99). Hingegen fehlt es, neben detaillierteren Informationen betref- fend die angebliche Zwangsrekrutierung durch die Amba Boys (beispiels- weise Informationen zu den Reaktionen von ihm und seiner Familie sowie zur Übersiedlung ins Camp wie zum Camp an sich), insbesondere auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, ob der behaup- tete Aufenthalt dort als erstellt zu beurteilen ist. Aufgrund der aktuellen Sachverhaltsabklärung ist damit ein für die Prüfung der Glaubhaftigkeit aussagekräftiger Abgleich seiner Angaben mit allfälligen auf Länderinfor- mationen basierenden Fakten nicht möglich. Schliesslich ist hinsichtlich

E-6805/2024 Seite 10 der geltend gemacht Flucht aus dem Camp der Amba Boys festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin durchaus in der Lage war, dieses Vorbringen substantiierter zu schildern (vgl. A55 F103). Es ist aus der Argumentation der Vorinstanz hierzu nicht ersichtlich, welche spezifi- schen Angaben zur Flucht und zu der anschliessenden Ausreise der Be- schwerdeführer schuldig geblieben ist, zumal auch hier keine entsprechen- den Nachfragen gestellt wurden. Insgesamt wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mehr (Rück-)Fragen zu stellen, wenn sie vom Beschwerdeführer («aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten» [vgl. Verfügung S. 6]) detail- liertere Aussagen mit mehr Substanz erwartet hätte. Es obliegt der Vo- rinstanz, den Sachverhalt vollständig zu erheben, bevor sie eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch- führt. Sofern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nach rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts nicht von vorneherein zu verneinen ist, sind diese sodann, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kamerun, auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere sind Abklärungen betreffend eine allfällige Fluchtalternative innerhalb Kamer- uns zu treffen. In diesem Zusammenhang wäre namentlich abzuklären, in- wiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Ausstiegs bei den Amba Boys respektive seiner Flucht aus deren Camp asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte und ob der kamerunische Staat in dieser Hinsicht schutz- willig und schutzfähig wäre oder angesichts der Tätigkeit des Beschwerde- führers für die Amba Boys selbst ein Verfolgungsinteresse an ihm hätte.

E. 7.1.2 Sollte die Vorinstanz an ihrer Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen festhalten beziehungsweise deren Asylrelevanz verneinen, ist ferner eine vertiefte Sachverhaltsabklärung mit Blick auf die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den frankophonen Teil Kameruns angezeigt, da gestützt auf die aktuelle Aktenlage auch dies- bezüglich wesentliche Punkte unklar bleiben. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ist aufgrund der Akten nicht nachvollzieh- bar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Prüfung des Vorhandenseins ei- nes Beziehungsnetzes in Kamerun verunmöglicht hätte. Die Schlussfolge- rung, wonach es aufgrund der (nach dem zuvor Gesagten noch nicht be- stätigten) Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen unmöglich sei, sein Be- ziehungsnetz in der Heimat zu prüfen, greift angesichts der Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu kurz und ist nicht überzeu- gend. Das SEM wird aktuelle Angaben zum Beziehungsnetz einzuholen, diese zu würdigen und abzuklären haben, ob und inwiefern sich der

E-6805/2024 Seite 11 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun in den frankophonen Teil begeben und damit eine valable inländische Aufenthaltsalternative im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht werden kann (vgl. Referenzurteils des BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7).

E. 7.2 Schliesslich kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hin- sichtlich des Wegweisungsvollzugs auch ihrer Begründungspflicht nicht nach. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 – auf welches das SEM in der angefochtenen Verfügung auch nicht Bezug nimmt – ist aufgrund der Situation im Nord- und Südwesten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zumut- bar erscheint und insbesondere, ob eine valable inländische Aufenthaltsal- ternative besteht (vgl. dort E. 7 sowie jüngst z.B. Urteil des BVGer D- 3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2). Das SEM setzt sich in der an- gefochtenen Verfügung jedoch nur oberflächlich mit den allgemeinen und individuellen Umständen des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kamerun auseinander und stützt sich dabei auf ein paar wenige für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Faktoren (begrenzte Französischkenntnisse, «solide» (…)jährige Schulbildung, Arbeitserfah- rung). Insbesondere äussert sich das SEM in keiner Weise zur Frage der valablen inländischen Aufenthaltsalternative.

E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht auch das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt hat.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere in

E-6805/2024 Seite 12 Form einer vertiefen Anhörung des Beschwerdeführers, bedarf, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 ist demnach aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wer- den damit gegenstandslos.

E. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos- ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf- wand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’100.– (inkl. Auslagen) auszu- richten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6805/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1’100.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6805/2024 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - kamerunischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2020 und reiste am 14. August 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei gab er unter anderem an, minderjährig beziehungsweise am (...) geboren worden zu sein. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. August 2023 in Italien daktyloskopiert worden war. A.c Mit Schreiben vom 20. September 2023 informierten die italienischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum (...) und damit als volljährig registriert sei. Im in der Folge von der Vorinstanz beim B._______ in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom (...) Oktober 2023 wurde festgestellt, es liege beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am (...) Oktober 2023 ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit nicht zutreffen. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersanpassung gewährt worden war, wurde sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 auf den (...) angepasst, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 22. November 2023 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am 27. November 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) statt. A.e Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren am 17. Juni 2024 für beendet und nahm das Asylverfahren in der Schweiz auf, nachdem es den Beschwerdeführer bereits am 8. Januar 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen hatte. Am 5. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ in der Süd-West Region Kameruns aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Aufgrund der «anglophonen Krise» habe er die Schule nur bis zur (...) Klasse besuchen können. Anschliessend habe er seine Eltern in der Landwirtschaft unterstützt. Im Mai 2018 sei es in seiner Heimatregion zu Angriffen und Schusswechseln zwischen der kamerunischen Regierung und den separatistischen Amba Boys gekommen, weswegen er sich mit seiner Familie, mangels Zufluchtsalternativen bei Verwandten in den frankophonen Gebieten, im Wald versteckt habe. Aufgrund der vielen Mücken, des Hungers und des fehlenden Obdachs seien sie nach zwei Wochen nach D._______ zurückgekehrt, zumal es schien, als hätte sich die Situation wieder etwas beruhigt. Im (...) 2018 sei jedoch ein Camp der Amba Boys in der Nähe ihres Heimatdorfes vom kamerunischen Militär angegriffen worden. Die Anwohner von D._______, deren Angehörige bei den Amba Boys mitgekämpft hätten und teilweise beim Angriff umgekommen seien, hätten daraufhin dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen, als Spion für das Militär tätig zu sein, dem Militär die Route zum Camp der Amba Boys mitgeteilt zu haben und damit für den Tod der verstorbenen Amba Boys verantwortlich zu sein. Deswegen hätten sie den Vater getötet. Er (der Beschwerdeführer) sei von den Amba Boys zwangsrekrutiert und damit von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt worden. Das Haus der Familie sei niedergebrannt und ihre Ländereien seien beschlagnahmt worden. Nach zweimonatiger Ausbildung als Spion bei den Amba Boys sei er in die Stadt geschickt worden, um das Militär zu beobachten und die Amba Boys über dessen Bewegungen zu informieren. Er sei jedoch nie mit dem Kopf dabei gewesen, da er gegen seinen Willen rekrutiert worden sei und die Amba Boys seinen Vater umgebracht hätten. Im Camp der Amba Boys habe er zwei Freunde gehabt, die - wie er - nach einem Ausweg gesucht hätten. Eines Nachts im Februar 2020, als sie zu dritt Wache gehalten hätten, seien sie gegen zwei Uhr morgens geflohen. Mit einem Boot seien sie anschliessend nach Nigeria übergesetzt. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er um seine Sicherheit. Er habe keine Familie im frankophonen Gebiet und könne kein Französisch. Er wisse nicht, wo seine Mutter und seine Schwester sich heute aufhalten würden. Zuletzt habe er im August oder September 2023 Kontakt mit ihnen gehabt. Die Amba Boys würden von seiner Rückkehr erfahren, sobald er nach seiner Familie suchen würde. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Nachweise zu seiner Identität oder seinen Vorbringen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. September 2024 - eröffnet am 24. September 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung vom 23. September 2024 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegründung beantragte er zudem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Bericht des Beschwerdeführers über seinen zweiwöchigen Aufenthalt im Wald sei substanzarm, detaillos und deutlich zusammengefasst ausgefallen. Auch seine Ausführungen zu den Ereignissen rund um den Tod seines Vaters würden sich auf wenige, allgemeine und inhaltsarme Schilderungen beschränken. Er sei nicht in der Lage gewesen, dieses traumatische Erlebnis ausführlich und glaubhaft zu schildern. Insbesondere auf die Frage nach dem Grund für den Spionagevorwurf gegenüber seinem Vater habe er keine Begründung liefern respektive seine Gedanken dazu nicht schildern können, sondern lediglich angegeben, es seien Nachforschungen getätigt worden und man habe gesagt, dass sein Vater vom Militär bezahlt worden sei. Weiter seien seine Ausführungen zu seiner Zeit bei den Amba Boys und zu seiner angeblichen Zwangsarbeit auffallend kurz ausgefallen. Er habe auf Nachfrage hin lediglich zu präzisieren vermocht, dass er aufgrund seiner kleinen Statur nicht auffallen würde und man ihm beigebracht habe, keine Angst zu zeigen und keine auffallenden, plötzlichen Bewegungen auszuführen. Auch die Frage nach einem Tag in der Ausbildung habe er stereotyp und ohne jegliche Realkennzeichen beantwortet. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er den gegen seinen Willen erfolgten Aufenthalt (bei den Amba Boys) von eineinhalb Jahren deutlich intensiver beschreiben könnte. Innere Vorgänge, Überlegungen oder auch Schwierigkeiten seien seinen Schilderungen nicht zu entnehmen. Ähnlich habe es sich auch mit seiner (angeblichen) Flucht aus dem Camp verhalten. Im freien Bericht habe er diese in nur zwei Sätzen abgehandelt. Auf Nachfrage habe er die Schilderungen zwar etwas auszuführen vermocht, es mangle seinen Erzählungen aber deutlich an spezifischen Angaben, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen würden. Zusammenfassend habe er die geltend gemachte Bedrohung durch die Amba Boys mit seinen Aussagen nicht glaubhaft gemacht. Der Wegweisungsvollzug nach Kamerun sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. In Kamerun bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecke. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, bestehe nicht. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Er sei ein junger, gesunder Mann mit einer soliden schulischen Grundbildung und einem landwirtschaftlichen Grundverständnis. Auf seiner Reise in die Schweiz habe er zudem Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sammeln können. Er spreche Englisch und Pidgin-Englisch und verfüge über Grundkenntnisse in der französischen Sprache. Die Reise von Kamerun bis in die Schweiz habe er mithilfe seiner Freunde organisieren und finanzieren können. Es seien keine Hinweise ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Da seine Aussagen zu den Asylgründen unglaubhaft ausgefallen seien, verunmögliche er den Asylbehörden die Prüfung des Vorhandenseins eines Beziehungsnetzes in der Heimat. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, das SEM habe seine Pflicht verletzt, den Tatsachenkern der Aussagen des Beschwerde-führers zu erfassen sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien ausführlich, plausibel und nachvollziehbar ausgefallen und hätten Realkennzeichen wie Tränen in den Augen, Weinen und Wut über die Tötung seines Vaters und die Sorge über den Verbleib seiner Mutter und Schwester sowie die Angst vor den Amba Boys enthalten. Seine Vorbringen würden sich weitgehend mit den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen zu den Vorkommnissen in seinem Heimatstaat decken. Insgesamt habe er glaubhaft dargelegt, dass er in Kamerun aufgrund der politischen Unruhen zwischen den Separatisten und der Regierung in seiner Region an Leib und Leben und in seiner Freiheit bedroht (gewesen) sei. Die separatistischen Amba Boys hätten ihm und seiner Familie schweres Leid zugefügt. Da er das Lager der Amba Boys ohne deren Erlaubnis verlassen habe, sei seine Furcht vor schweren Nachteilen objektiv begründet. Darüber hinaus sei er auch von Repressionen und Verfolgung durch die kamerunische Regierung bedroht, einerseits weil er der sozialen Gruppe der anglophonen Kameruner aus der Südwestregion angehöre, die seit langem von der herrschenden Regierung benachteiligt und diskriminiert werde, andererseits wegen seines Einsatzes bei den Amba Boys. So würden abgewiesene und rückgeführte Asylsuchende, insbesondere anglophoner Herkunft, bei der Einreise nach Kamerun verdächtigt, einer separatistischen Bewegung anzugehören und Kamerun im Ausland in Verruf gebracht zu haben. Sobald die (kamerunischen) Behörden von seinem Einsatz für die Amba Boys erfahren würden, würde er auf der Grundlage des Antiterrorgesetzes inhaftiert sowie willkürlich und unverhältnismässig bestraft und schweren Nachteilen ausgesetzt. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei vom SEM nicht angezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer aus der anglophonen Südwest-Region stamme. Die Gefährdung der englischsprachigen Bevölkerung in Kamerun sei derart hoch, dass ein Wegweisungsvollzug in den anglophonen Teil Kameruns Art. 3 EMRK verletze. Der Beschwerdeführer habe keine Bezugspersonen in anderen Landesteilen und sei der französischen Sprache nicht mächtig, womit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen würden, weswegen ein Wegweisungsvollzug auch nicht zumutbar sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7. 7.1 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, abschliessend über die vorliegende Sache zu entscheiden. 7.1.1 Gestützt auf die aktuell vorliegenden Abklärungen lässt sich nicht zuverlässig abschätzen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft gemacht sind, da nach Durchsicht der Akten wesentliche Punkte unklar bleiben. Zunächst fällt auf, dass vom insgesamt 14-seitigen Anhörungsprotokoll lediglich knapp sechs Seiten seine Asylvorbringen betreffen (A55 F86-109). Bezüglich seiner Vorbringen zur Flucht mit seiner Familie in den Wald und zu den geschilderten Ereignisse rund um den Tod seines Vaters hat die Vorinstanz sodann keine einzige Rückfrage gestellt, womit ihre Argumentation, er habe diese Vorbringen nicht genügend substantiieren und damit nicht glaubhaft machen können, nicht statthaft ist. Die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine Begründung oder Gedanken dazu geäussert, weshalb (unter anderem) sein Vater beschuldigt worden sei, als Spion tätig gewesen zu sein, ist nicht nachvollziehbar, nachdem sie selber auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers verweist. Hinsichtlich der vorgebrachten Zeit bei den Amba Boys stellte die Vorinstanz zwar immerhin einige Rückfragen, diese beziehen sich aber allesamt lediglich auf seine Ausbildung als Spion (vgl. A55 F91-99). Hingegen fehlt es, neben detaillierteren Informationen betreffend die angebliche Zwangsrekrutierung durch die Amba Boys (beispielsweise Informationen zu den Reaktionen von ihm und seiner Familie sowie zur Übersiedlung ins Camp wie zum Camp an sich), insbesondere auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, ob der behauptete Aufenthalt dort als erstellt zu beurteilen ist. Aufgrund der aktuellen Sachverhaltsabklärung ist damit ein für die Prüfung der Glaubhaftigkeit aussagekräftiger Abgleich seiner Angaben mit allfälligen auf Länderinformationen basierenden Fakten nicht möglich. Schliesslich ist hinsichtlich der geltend gemacht Flucht aus dem Camp der Amba Boys festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin durchaus in der Lage war, dieses Vorbringen substantiierter zu schildern (vgl. A55 F103). Es ist aus der Argumentation der Vorinstanz hierzu nicht ersichtlich, welche spezifischen Angaben zur Flucht und zu der anschliessenden Ausreise der Beschwerdeführer schuldig geblieben ist, zumal auch hier keine entsprechenden Nachfragen gestellt wurden. Insgesamt wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mehr (Rück-)Fragen zu stellen, wenn sie vom Beschwerdeführer («aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten» [vgl. Verfügung S. 6]) detailliertere Aussagen mit mehr Substanz erwartet hätte. Es obliegt der Vorinstanz, den Sachverhalt vollständig zu erheben, bevor sie eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers durchführt. Sofern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nach rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts nicht von vorneherein zu verneinen ist, sind diese sodann, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kamerun, auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere sind Abklärungen betreffend eine allfällige Fluchtalternative innerhalb Kameruns zu treffen. In diesem Zusammenhang wäre namentlich abzuklären, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Ausstiegs bei den Amba Boys respektive seiner Flucht aus deren Camp asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte und ob der kamerunische Staat in dieser Hinsicht schutzwillig und schutzfähig wäre oder angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Amba Boys selbst ein Verfolgungsinteresse an ihm hätte. 7.1.2 Sollte die Vorinstanz an ihrer Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen festhalten beziehungsweise deren Asylrelevanz verneinen, ist ferner eine vertiefte Sachverhaltsabklärung mit Blick auf die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den frankophonen Teil Kameruns angezeigt, da gestützt auf die aktuelle Aktenlage auch diesbezüglich wesentliche Punkte unklar bleiben. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Prüfung des Vorhandenseins eines Beziehungsnetzes in Kamerun verunmöglicht hätte. Die Schlussfolgerung, wonach es aufgrund der (nach dem zuvor Gesagten noch nicht bestätigten) Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen unmöglich sei, sein Beziehungsnetz in der Heimat zu prüfen, greift angesichts der Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu kurz und ist nicht überzeugend. Das SEM wird aktuelle Angaben zum Beziehungsnetz einzuholen, diese zu würdigen und abzuklären haben, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun in den frankophonen Teil begeben und damit eine valable inländische Aufenthaltsalternative im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht werden kann (vgl. Referenzurteils des BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7). 7.2 Schliesslich kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auch ihrer Begründungspflicht nicht nach. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 - auf welches das SEM in der angefochtenen Verfügung auch nicht Bezug nimmt - ist aufgrund der Situation im Nord- und Südwesten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun zumutbar erscheint und insbesondere, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative besteht (vgl. dort E. 7 sowie jüngst z.B. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2). Das SEM setzt sich in der angefochtenen Verfügung jedoch nur oberflächlich mit den allgemeinen und individuellen Umständen des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kamerun auseinander und stützt sich dabei auf ein paar wenige für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Faktoren (begrenzte Französischkenntnisse, «solide» (...)jährige Schulbildung, Arbeitserfahrung). Insbesondere äussert sich das SEM in keiner Weise zur Frage der valablen inländischen Aufenthaltsalternative. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere in Form einer vertiefen Anhörung des Beschwerdeführers, bedarf, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: