Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge letztmals am (…). Oktober 2022 auf dem Luftweg. Am Folgetag sei sie in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reiste im Besitz ei- nes vom (…). bis (…) 2022 gültigen Schengenvisums in die Schweiz ein, welches von der schweizerischen Vertretung in B._______ zwecks Famili- enbesuchs ausgestellt worden war. Am 3. November 2022 stellte die Be- schwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 16. Januar 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Am 22. Mai 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt, nachdem die Behandlung ihres Asylgesuchs am 20. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin – jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung – im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Mutter habe Kamerun 2008 verlassen und lebe seither in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer Grossmutter im Jahr 2014 sei sie bei einer Gastfamilie in B._______ untergekommen, habe in deren (…) gearbeitet und habe die Schule besucht. Bei der Arbeit im (…) habe sie ihren Ex- Partner kennen gelernt. Dieser sei ein entfernter Verwandter des kame- runischen Präsidenten, habe damals beim Geheimdienst gearbeitet und sei bereits verheiratet gewesen. Sie habe ihn 2016 auf eine Mission in den Kongo begleitet und durch ihn zahlreiche Einblicke in exklusive Kreise er- halten. Er habe ihr 2017 eine Tätigkeit bei (…) vermittelt. Ab 2018 habe sie dann auch im (…) gearbeitet. Damals sei es im anglophonen Teil Kamer- uns vermehrt zu Kundgebungen gegen die Regierung gekommen. Da sie ursprünglich aus diesem Landesteil stamme, habe ihr Ex-Partner sie damit beauftragt, dort als Spionin zu agieren und ihm Bericht über die Vorgänge zu erstatten. Sie habe diesen Auftrag ausgeführt und sei während dieser Zeit Zeugin traumatisierender Kriegsgräuel geworden. Nach Rücksprache mit ihrer Mutter in der Schweiz habe sie sich entschieden, diese Tätigkeit aufzugeben und sich der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu widmen. Als sie im Februar 2021 ein letztes Mal in den anglophonen Teil habe reisen wol- len, um dort ihre Sachen abzuholen, sei sie von einer Gruppe bewaffneter Männer aufgesucht worden. Diese hätten sie als Spionin enttarnt, sie ver- gewaltigt und misshandelt. Sie sei erst im Krankenhaus wieder zu sich ge- kommen und ihr Ex-Partner habe sie nach B._______ ausfliegen lassen. Aufgrund ihrer Erfahrungen sei ihr körperliche Nähe in der Folge
E-236/2026 Seite 3 schwergefallen; sie habe sich zunehmend von ihrem Ex-Partner distanziert und auch nicht mehr mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten wollen. Mit der Unterstützung ihres Vorgesetzten bei der (…) habe sie im Herbst 2021 eine Ausbildung als (…) begonnen. Im Mai 2022 sei sie im Rahmen dieser Ausbildung nach C._______ gereist. Dies habe ihren Ex-Partner derart verärgert, dass dieser ihren Vorgesetzten bedroht habe, um sie zur Rückkehr nach Kamerun zu bewegen. Er habe nach ihrer Rückkehr mehr- fach gegen ihren Willen mit ihr geschlafen, weshalb sie sich schliesslich entschieden habe, Anzeige gegen ihn zu erheben. Aufgrund der engen po- litischen und persönlichen Beziehungen des Ex-Partners sei ihre Akte von der Justiz jedoch nicht berücksichtigt worden. Zur selben Zeit sei sie auch von Personen aus dem anglophonen Teil bedroht worden, nachdem diese von ihrem Überleben und ihrer Rückkehr erfahren hätten. Im September 2022 sei sie auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung von mehreren Männern
– Gefolgsleute ihres Ex-Partners – entführt worden. Sie sei ausgefragt so- wie mit dem Tod bedroht worden und man habe ihr vorgeworfen, die Seite gewechselt zu haben. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe ihr Vor- gesetzter ihre Ausreise organisiert und sie habe sich bis dahin versteckt. Der Ex-Partner habe noch vor ihrer Ausreise einen Fahndungsbeschluss gegen sie erwirkt. Ihr werde Kooperation mit der anglophonen Bevölkerung vorgeworfen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin neun Fotos ein, auf denen unter anderem ihr – für die kamerunischen Si- cherheitsbehörden tätiger – Ex-Partner zu sehen sein soll. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ausserdem ein ärztlicher Bericht vom
18. Juli 2023 zu den Akten genommen, gemäss dem bei der Beschwerde- führerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. C. C.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 zur Einreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Zusammenarbeit mit den kamerunischen Behörden und der angeblichen Gefährdungssituation in Kamerun auf. C.b Am 14. Januar 2025 wies das SEM den Rechtsvertreter auf die unge- nutzt verstrichene Frist zur Einreichung von Beweismitteln hin. C.c Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2025 erklären, sich erfolglos um die Beschaffung von Be- weismitteln bemüht zu haben.
E-236/2026 Seite 4 D. D.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. September 2025 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen einer Botschaftsabklärung und insbesondere zu einem Auszug der kamerunischen Abituramtsbehörde. Ihr ehemaliger Vorgesetzter habe ausserdem – in Abweichung ihrer Aus- sagen – angegeben, ihren Ex-Partner nicht zu kennen. D.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 23. September 2025 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und bekräftigte im Wesentlichen die Korrektheit ihrer Ausführungen anlässlich der beiden An- hörungen. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 – eröffnet am 11. Dezember 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht vom 12. Januar 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigen- schaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F.b Mit ihrem Rechtsmittel reichte die Beschwerdeführerin ein am 28. Au- gust 2018 in B._______ ausgestelltes medizinisches Zertifikat ("certificat medico-legal"), sowie zwei medizinische Berichte vom 8. August 2025 und
6. Januar 2026 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Januar 2026 den Ein- gang der Beschwerde.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung ihrer Verfügung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach- teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei- heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be- wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-236/2026 Seite 6
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Gemäss ei- nem Auszug der kamerunischen Abituramtsbehörde habe die Beschwer- deführerin in den Jahren (…), (…) und (…) Zulassungsprüfungen abgelegt, wobei sie im Jahr (…) im dritten Versuch bestanden habe. In den Jahren (…) und (…) habe sie erfolglos die Abiturprüfungen in Kamerun absolviert. Die Prüfungsdaten und -orte ständen somit ihrer Behauptung entgegen, wonach sie 2016 mit ihrem Ex-Partner in den Kongo gereist sei und dort ihr Abitur bestanden habe. Es sei ihr nicht gelungen, diese Un-gereimthei- ten zu erklären. Ferner habe sie die angebliche Mitnahme durch unbe- kannte Männer im September 2022 nur oberflächlich wiedergeben können. Ihre Angaben würden nicht den Eindruck vermitteln, dass sie tatsächlich drei Tage lang von diesen Männern festgehalten worden sei und unter den behaupteten Umständen von dort habe fliehen können. Im Zusammen- hang mit der geltend gemachten Vergewaltigung durch Angehörige der englischsprachigen Unabhängigkeitsbewegung sei keine akute Bedro- hungslage erkennbar, weshalb es diesem Vorbringen an flüchtlingsrechtli- cher Relevanz mangle.
E. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr sei geraten worden, ihre Vorbringen zu ergänzen, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Ihre wahre Geschichte sei eine andere. Sie sei als Frau und Angehörige der anglophonen Minder- heit in Kamerun verfolgt worden und habe in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang (sexuelle) Gewalt erlitten. Nach dem Tod der Grossmutter sei sie von ihrem Onkel misshandelt worden und habe sich auch aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen
E-236/2026 Seite 7 entschieden, in die Hauptstadt zu fliehen. Dort sei sie zwischen 2017 und 2021 mehrfach von englischsprachigen Gruppierungen angegriffen wor- den, die sie als Verräterin betrachtet hätten. Im Rahmen einer Nebentätig- keit für die kamerunische Polizei habe sie mehrfach Annäherungsversuche ihrer Arbeitskollegen und Vorgesetzen abwehren müssen, was dazu ge- führt habe, dass sie nicht mehr ernst genommen und zunehmend bedrängt worden sei. Ein Mann, der sie beherbergt und vorgegeben habe, ihr helfen zu wollen, sei ihr gegenüber ebenfalls gewalttätig geworden. Die Polizei habe ihn aufgrund seiner guten Beziehungen geschützt. Im Jahr 2022 habe sie eine Ausbildung absolviert, die ihr eine Reise nach C._______ ermög- licht habe. Nach ihrer Ankunft habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich dabei um einen Betrug gehandelt habe. Sie habe festgestellt, dass sie schwanger sei und sei schwer erkrankt. Ihr Partner habe die Schwanger- schaft abgelehnt und sie habe schliesslich aufgrund von Stress und De- pression eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin habe sie ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter gebeten, sie bei der Ausreise aus Kamerun zu unterstüt- zen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2.1 Es besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat in der Vergangenheit flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung ausgesetzt gewesen oder sie habe solche in Zukunft zu befürch- ten. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behaupteten Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Durch ihre Offenlegung in der Beschwerde, wonach es sich dabei nicht um ihre eigentlichen Fluchtgründe gehandelt habe, bestätigt sich diese Ein- schätzung der Vorinstanz. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist geeignet, sich negativ auf die Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwür- digkeit auszuwirken.
E-236/2026 Seite 8
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es keinerlei Belege für die neu behaupteten Asylvorbringen – namentlich anhaltende Verfol- gung durch anglophone Gruppierungen während ihres Aufenthalts im fran- kophonen Teil – aktenkundig sind. Auch bei den übrigen Sachverhaltsas- pekten (Misshandlungen durch den Onkel, Annäherungsversuche ver- schiedener Polizeibeamter, Schwangerschaft und Fehlgeburt) handelt es sich letztlich um unsubstanziiert vorgetragene, unbelegte Parteibehauptun- gen. Insgesamt entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich angesichts des negativen Asylentscheids veranlasst gesehen, ihre Vorbrin- gen in der Hoffnung auf einen anderen Verfahrensausgang anzupassen.
E. 6.2.3 Das eingereichte ärztliche Attest vom 28. August 2018 ist sodann nicht geeignet, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu untermau- ern. Sie hat diesbezüglich denn auch keinerlei Angaben dazu gemacht, in welchem Zusammenhang das Dokument ausgestellt worden sein soll und weshalb sie es erst mit der Beschwerde eingereicht hat.
E. 6.2.4 Die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe in Kamerun keine asyl- beachtlichen Nachteile erlebt oder zu befürchten wird durch die Tatsache gestützt, dass sie ihr Asylgesuch erst über einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz – und (…) nach Ablauf ihres Visums – gestellt hat. Für die beantragte Rückweisung der Sache zur Prüfung der zwischenzeitlich neu geltend gemachten, angeblichen Asylgründe besteht nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung.
E. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-236/2026 Seite 9
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 8.2.3 Sodann sind angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili
E-236/2026 Seite 10 gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitli- chen Probleme der Beschwerdeführerin ("Reizzustand des 1. sternocosta- len [Brustbein-Rippe] Gelenks rechts im Sinn eines Tietzesyndroms […] Tendenz zu Hypotonie […] Eisenmangelkonstellation" [vgl. medizinischer Bericht vom 6. Januar 2026] und PTBS) sind offensichtlich nicht derart gra- vierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg- weisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kame- run keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7825/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 6.3.2 und D-4048/2025 vom 28. November 2025 E. 8.2.2, je m.w.H.). Die huma- nitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom
16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Im Übrigen lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre lang in der Hauptstadt B._______, mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiets (vgl. diesbezüglich auch ihre schriftli- chen Angaben auf ihrem Gesuch um Erteilung eines Typ D-Visums vom […], auf dem sie B._______ als Wohnort angab). Eine Wegweisung dorthin erweist sich als zumutbar.
E. 8.3.2 Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihren Heimat- staat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie war eigenen
E-236/2026 Seite 11 Angaben zufolge mehrere Jahre lang für die Behörden tätig und hat eine Ausbildung als (…) begonnen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie
– entgegen ihren unsubstanziierten diesbezüglichen Behauptungen – im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt. Ausserdem kann auch ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter sie bei Bedarf finanziell unterstützen. Ins- gesamt besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könne sich nach ihrer Rückkehr keine wirtschaftliche Existenz aufbauen.
E. 8.3.3 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal kein Grund zur Annahme besteht, die nötigen Medikamente und physiotherapeutischen Massnah- men seien in Kamerun nicht verfügbar.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine gültige kamerunische Identitätskarte verfügt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um
E-236/2026 Seite 12 Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-236/2026 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-236/2026 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...). Oktober 2022 auf dem Luftweg. Am Folgetag sei sie in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reiste im Besitz eines vom (...). bis (...) 2022 gültigen Schengenvisums in die Schweiz ein, welches von der schweizerischen Vertretung in B._______ zwecks Familienbesuchs ausgestellt worden war. Am 3. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 16. Januar 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Am 22. Mai 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt, nachdem die Behandlung ihres Asylgesuchs am 20. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin - jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung - im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Mutter habe Kamerun 2008 verlassen und lebe seither in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer Grossmutter im Jahr 2014 sei sie bei einer Gastfamilie in B._______ untergekommen, habe in deren (...) gearbeitet und habe die Schule besucht. Bei der Arbeit im (...) habe sie ihren Ex-Partner kennen gelernt. Dieser sei ein entfernter Verwandter des kamerunischen Präsidenten, habe damals beim Geheimdienst gearbeitet und sei bereits verheiratet gewesen. Sie habe ihn 2016 auf eine Mission in den Kongo begleitet und durch ihn zahlreiche Einblicke in exklusive Kreise erhalten. Er habe ihr 2017 eine Tätigkeit bei (...) vermittelt. Ab 2018 habe sie dann auch im (...) gearbeitet. Damals sei es im anglophonen Teil Kameruns vermehrt zu Kundgebungen gegen die Regierung gekommen. Da sie ursprünglich aus diesem Landesteil stamme, habe ihr Ex-Partner sie damit beauftragt, dort als Spionin zu agieren und ihm Bericht über die Vorgänge zu erstatten. Sie habe diesen Auftrag ausgeführt und sei während dieser Zeit Zeugin traumatisierender Kriegsgräuel geworden. Nach Rücksprache mit ihrer Mutter in der Schweiz habe sie sich entschieden, diese Tätigkeit aufzugeben und sich der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu widmen. Als sie im Februar 2021 ein letztes Mal in den anglophonen Teil habe reisen wollen, um dort ihre Sachen abzuholen, sei sie von einer Gruppe bewaffneter Männer aufgesucht worden. Diese hätten sie als Spionin enttarnt, sie vergewaltigt und misshandelt. Sie sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen und ihr Ex-Partner habe sie nach B._______ ausfliegen lassen. Aufgrund ihrer Erfahrungen sei ihr körperliche Nähe in der Folge schwergefallen; sie habe sich zunehmend von ihrem Ex-Partner distanziert und auch nicht mehr mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten wollen. Mit der Unterstützung ihres Vorgesetzten bei der (...) habe sie im Herbst 2021 eine Ausbildung als (...) begonnen. Im Mai 2022 sei sie im Rahmen dieser Ausbildung nach C._______ gereist. Dies habe ihren Ex-Partner derart verärgert, dass dieser ihren Vorgesetzten bedroht habe, um sie zur Rückkehr nach Kamerun zu bewegen. Er habe nach ihrer Rückkehr mehrfach gegen ihren Willen mit ihr geschlafen, weshalb sie sich schliesslich entschieden habe, Anzeige gegen ihn zu erheben. Aufgrund der engen politischen und persönlichen Beziehungen des Ex-Partners sei ihre Akte von der Justiz jedoch nicht berücksichtigt worden. Zur selben Zeit sei sie auch von Personen aus dem anglophonen Teil bedroht worden, nachdem diese von ihrem Überleben und ihrer Rückkehr erfahren hätten. Im September 2022 sei sie auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung von mehreren Männern - Gefolgsleute ihres Ex-Partners - entführt worden. Sie sei ausgefragt sowie mit dem Tod bedroht worden und man habe ihr vorgeworfen, die Seite gewechselt zu haben. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe ihr Vorgesetzter ihre Ausreise organisiert und sie habe sich bis dahin versteckt. Der Ex-Partner habe noch vor ihrer Ausreise einen Fahndungsbeschluss gegen sie erwirkt. Ihr werde Kooperation mit der anglophonen Bevölkerung vorgeworfen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin neun Fotos ein, auf denen unter anderem ihr - für die kamerunischen Sicherheitsbehörden tätiger - Ex-Partner zu sehen sein soll. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ausserdem ein ärztlicher Bericht vom 18. Juli 2023 zu den Akten genommen, gemäss dem bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. C. C.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 zur Einreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Zusammenarbeit mit den kamerunischen Behörden und der angeblichen Gefährdungssituation in Kamerun auf. C.b Am 14. Januar 2025 wies das SEM den Rechtsvertreter auf die ungenutzt verstrichene Frist zur Einreichung von Beweismitteln hin. C.c Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2025 erklären, sich erfolglos um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht zu haben. D. D.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. September 2025 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen einer Botschaftsabklärung und insbesondere zu einem Auszug der kamerunischen Abituramtsbehörde. Ihr ehemaliger Vorgesetzter habe ausserdem - in Abweichung ihrer Aussagen - angegeben, ihren Ex-Partner nicht zu kennen. D.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 23. September 2025 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und bekräftigte im Wesentlichen die Korrektheit ihrer Ausführungen anlässlich der beiden Anhörungen. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 - eröffnet am 11. Dezember 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Ver-fügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F.b Mit ihrem Rechtsmittel reichte die Beschwerdeführerin ein am 28. August 2018 in B._______ ausgestelltes medizinisches Zertifikat ("certificat medico-legal"), sowie zwei medizinische Berichte vom 8. August 2025 und 6. Januar 2026 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweiseÄnderung ihrer Verfügung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Gemäss einem Auszug der kamerunischen Abituramtsbehörde habe die Beschwerdeführerin in den Jahren (...), (...) und (...) Zulassungsprüfungen abgelegt, wobei sie im Jahr (...) im dritten Versuch bestanden habe. In den Jahren (...) und (...) habe sie erfolglos die Abiturprüfungen in Kamerun absolviert. Die Prüfungsdaten und -orte ständen somit ihrer Behauptung entgegen, wonach sie 2016 mit ihrem Ex-Partner in den Kongo gereist sei und dort ihr Abitur bestanden habe. Es sei ihr nicht gelungen, diese Un-gereimtheiten zu erklären. Ferner habe sie die angebliche Mitnahme durch unbekannte Männer im September 2022 nur oberflächlich wiedergeben können. Ihre Angaben würden nicht den Eindruck vermitteln, dass sie tatsächlich drei Tage lang von diesen Männern festgehalten worden sei und unter den behaupteten Umständen von dort habe fliehen können. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung durch Angehörige der englischsprachigen Unabhängigkeitsbewegung sei keine akute Bedrohungslage erkennbar, weshalb es diesem Vorbringen an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangle. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr sei geraten worden, ihre Vorbringen zu ergänzen, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Ihre wahre Geschichte sei eine andere. Sie sei als Frau und Angehörige der anglophonen Minderheit in Kamerun verfolgt worden und habe in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang (sexuelle) Gewalt erlitten. Nach dem Tod der Grossmutter sei sie von ihrem Onkel misshandelt worden und habe sich auch aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen entschieden, in die Hauptstadt zu fliehen. Dort sei sie zwischen 2017 und 2021 mehrfach von englischsprachigen Gruppierungen angegriffen worden, die sie als Verräterin betrachtet hätten. Im Rahmen einer Nebentätigkeit für die kamerunische Polizei habe sie mehrfach Annäherungsversuche ihrer Arbeitskollegen und Vorgesetzen abwehren müssen, was dazu geführt habe, dass sie nicht mehr ernst genommen und zunehmend bedrängt worden sei. Ein Mann, der sie beherbergt und vorgegeben habe, ihr helfen zu wollen, sei ihr gegenüber ebenfalls gewalttätig geworden. Die Polizei habe ihn aufgrund seiner guten Beziehungen geschützt. Im Jahr 2022 habe sie eine Ausbildung absolviert, die ihr eine Reise nach C._______ ermöglicht habe. Nach ihrer Ankunft habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich dabei um einen Betrug gehandelt habe. Sie habe festgestellt, dass sie schwanger sei und sei schwer erkrankt. Ihr Partner habe die Schwangerschaft abgelehnt und sie habe schliesslich aufgrund von Stress und Depression eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin habe sie ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter gebeten, sie bei der Ausreise aus Kamerun zu unterstützen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 6.2.1 Es besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat in der Vergangenheit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen oder sie habe solche in Zukunft zu befürchten. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behaupteten Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Durch ihre Offenlegung in der Beschwerde, wonach es sich dabei nicht um ihre eigentlichen Fluchtgründe gehandelt habe, bestätigt sich diese Einschätzung der Vorinstanz. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist geeignet, sich negativ auf die Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit auszuwirken. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es keinerlei Belege für die neu behaupteten Asylvorbringen - namentlich anhaltende Verfolgung durch anglophone Gruppierungen während ihres Aufenthalts im frankophonen Teil - aktenkundig sind. Auch bei den übrigen Sachverhaltsaspekten (Misshandlungen durch den Onkel, Annäherungsversuche verschiedener Polizeibeamter, Schwangerschaft und Fehlgeburt) handelt es sich letztlich um unsubstanziiert vorgetragene, unbelegte Parteibehauptungen. Insgesamt entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich angesichts des negativen Asylentscheids veranlasst gesehen, ihre Vorbringen in der Hoffnung auf einen anderen Verfahrensausgang anzupassen. 6.2.3 Das eingereichte ärztliche Attest vom 28. August 2018 ist sodann nicht geeignet, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu untermauern. Sie hat diesbezüglich denn auch keinerlei Angaben dazu gemacht, in welchem Zusammenhang das Dokument ausgestellt worden sein soll und weshalb sie es erst mit der Beschwerde eingereicht hat. 6.2.4 Die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe in Kamerun keine asylbeachtlichen Nachteile erlebt oder zu befürchten wird durch die Tatsache gestützt, dass sie ihr Asylgesuch erst über einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz - und (...) nach Ablauf ihres Visums - gestellt hat. Für die beantragte Rückweisung der Sache zur Prüfung der zwischenzeitlich neu geltend gemachten, angeblichen Asylgründe besteht nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oderHerkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ("Reizzustand des 1. sternocostalen [Brustbein-Rippe] Gelenks rechts im Sinn eines Tietzesyndroms [...] Tendenz zu Hypotonie [...] Eisenmangelkonstellation" [vgl. medizinischer Bericht vom 6. Januar 2026] und PTBS) sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7825/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 6.3.2 und D-4048/2025 vom 28. November 2025 E. 8.2.2, je m.w.H.). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Im Übrigen lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre lang in der Hauptstadt B._______, mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiets (vgl. diesbezüglich auch ihre schriftlichen Angaben auf ihrem Gesuch um Erteilung eines Typ D-Visums vom [...], auf dem sie B._______ als Wohnort angab). Eine Wegweisung dorthin erweist sich als zumutbar. 8.3.2 Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihren Heimat-staat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie war eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre lang für die Behörden tätig und hat eine Ausbildung als (...) begonnen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie - entgegen ihren unsubstanziierten diesbezüglichen Behauptungen - im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt. Ausserdem kann auch ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter sie bei Bedarf finanziell unterstützen. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könne sich nach ihrer Rückkehr keine wirtschaftliche Existenz aufbauen. 8.3.3 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal kein Grund zur Annahme besteht, die nötigen Medikamente und physiotherapeutischen Massnahmen seien in Kamerun nicht verfügbar. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine gültige kamerunische Identitätskarte verfügt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zubezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: