Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 20. September 2023 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien weg. C. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nahm das SEM sein Asylverfahren am 22. März 2024 im nationalen Verfahren wieder auf. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Mai 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte mit ihm am 7. Juli 2025 eine ergänzende Anhörung durch. E. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kamerunischer Staatsangehöriger und habe in C._______, in D._______ und zuletzt in E._______ gelebt. Er habe in diesen Orten die Schulen besucht. Als Kind habe er einen Unfall gehabt und sich am rechten Bein verletzt. Letzteres sei mehrfach operiert worden. Das Bein sei jedoch verkrüppelt und er habe deshalb eine schwere Behinderung. Unteranderem deshalb habe er seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können, sondern sei von seinen Eltern abhängig gewesen. Seine Eltern hätten als (...) gearbeitet. Kurze Zeit vor seiner Ausreise seien seine Eltern nach E._______ versetzt worden. Gegen Ende 2022 habe er seine Eltern tot zu Hause aufgefunden, als er von der Schule zurückgekehrt sei. Die Polizei habe Abklärungen getroffen, aber nichts herausgefunden. Er habe auch keinen Verdacht, wer dahinterstecken könnte. Der Vater eines Schulkameraden habe ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin bei sich aufgenommen. Eine Woche später habe der Vater des Kollegen Drohungen von Unbekannten erhalten, wonach er ihn (den Beschwerdeführer) wegschicken solle. Er habe Angst bekommen, dass er habe umgebracht werden sollen. Der Vater des Kollegen habe ebenfalls Angst bekommen und ihm die Ausreise finanziert. Er habe Kamerun Ende 2022 verlassen und sei über F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ am 15. August 2023 in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer gab weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu den Akten. Dem SEM lag jedoch ein Arztbericht des Kantonsspitals K._______ vom 28. September 2023 sowie ein ärztlicher Bericht der Universitätsklinik L._______ vom selben Datum vor. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. August 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde war eine französische Übersetzung der angefochtenen Verfügung beigelegt. H. Mit Verfügung vom 17. März 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer innert Frist zur Beschwerdeverbesserung auf, da die angefochtene Verfügung des SEM nicht in der originalen Version und Sprachfassung eingereicht wurde. I. Mit Eingabe vom 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen (in deutscher Sprache verfassten) Verfügung nach.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde kaum begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus im Einzelnen dargelegten Ungereimtheiten zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer dem SEM seine wahre Identität und den Lebenslauf verheimlichen wolle. Bereits dieses Verhalten lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein, seine vor der Vorinstanz gemachten Angaben seien präzise, ausführlich und detailliert. Er habe sich bei seiner Anhörung nicht auf allgemeine Aussagen beschränkt, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er die behaupteten Tatsachen persönlich erlebt habe. Die mangelnde Genauigkeit in Bezug auf bestimmte wesentliche Punkte seiner Asylgründe könne auf Faktoren zurückzuführen sein, die ausserhalb seiner Kontrolle lägen, wie beispielsweise die Traumata oder seine sehr eingeschränkten geistigen Fähigkeiten. Seine Aussagen seien somit als plausibel anzusehen. Darüber hinaus habe er bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt, indem er sich bemüht habe, im Rahmen seiner Möglichkeiten Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylgründe vorzulegen. Es seien auch die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe bis 1999 die Primarschule in C._______ und drei Jahre lang die Sekundarschule in E._______ besucht sowie 1999 C._______ verlassen, obwohl er gleichzeitig angab, nur die letzten Monate vor der Ausreise in E._______ verbracht zu haben, als er bereits über 30 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 1272609-[A]33/13, F16 ff.). Zudem erklärte er, er sei direkt von C._______ nach E._______ gegangen, obwohl er auch angab, er habe noch 12 Jahre die Schule in D._______ besucht (A33/13, F25; A45/12, F24 f.). Gemäss seinen Aussagen zum Alter und seiner Aufenthaltsdauer in C._______ und E._______ müsste er etwa 20 Jahre lang in D._______ gewohnt haben. Auch zu seinem Aufenthalt in E._______ sind widersprüchliche Aussagen aktenkundig, wenn er einmal angibt, er habe etwa drei Monate gedauert, während er andernorts ausführt, er habe ein Jahr dort gelebt (A33/13, F52; A45/12, F31). Er konnte nicht konkret sagen, wann er auf welcher Schule in D._______ gewesen ist (A45/12, F24 ff.) und in welchen (...) genau seine Eltern gearbeitet haben (A45/12, F17). Er konnte auch nichts Konkretes zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern darlegen (A45/12, F29). Ebenso unglaubhaft sind seine Aussagen zu seinen Geschwistern, wenn er einerseits angibt, er habe noch Geschwister in D._______, andererseits aussagt, er sei ein Einzelkind (A33/13, F33 f.). An der ergänzenden Anhörung gab er zu Protokoll, zwölf Geschwister gehabt zu haben, aber alle tot seien (A45/12 F19). Ferner hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz keinen Ausweis eingereicht, der seine Identität belegt.
E. 7.2.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sich die Ungereimtheiten nicht aufgrund angeblicher psychischer Probleme wegen des Tods seiner Eltern erklären lassen, da sich solche Probleme - mangels entsprechender aktenkundiger fachärztlich untermauerter Hinweise - nicht in solchen Widersprüchen und mangelnder Substanz äussern. Zudem hat der Beschwerdeführer jeweils unterschriftlich bestätigt, dass das Anhörungsprotokoll sowie das Protokoll der ergänzenden Anhörung vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen (A33/13, S 13; A45/12, S. 12).
E. 7.2.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschwerdeführer wolle aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten seine wahre Identität und den Lebenslauf verheimlichen. Bereits dieses Verhalten lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen. Diese Zweifel erhärten sich durch seine unglaubhaften Aussagen zur angeblichen Verfolgung. So konnte er nicht sagen, wann seine Eltern umgebracht worden seien, obwohl dies sein Ausreisegrund gewesen sei (A33/13, F64; A45/12, F57). Auch warum seine Eltern zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen seien, konnte er nicht erläutern (A45/12, F53). Weiter konnte er auch nicht angeben, warum seine Eltern umgebracht worden seien, und vor allem auch nicht, warum man daraufhin auch ihn habe umbringen wollen (A33/13, F72; A45/12, F50, F56, F58). Ferner konnte er nicht angeben, wie der Name des Vaters des Kollegen sowie seine Adresse gelautet haben und warum der Vater des Kollegen ihm noch die Ausreise bezahlt habe (A33/13, F67, F75 f.). Es liegen auch insoweit widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers vor, als er einmal sagt, die Drohungen gegen den Vater des Kollegen seien schriftlich gewesen, ein anderes Mal ausführt, der Vater des Kollegen sei in einer Kneipe bedroht worden (A33/13, F98 f.; A45/12, F20). Der Beschwerdeführer hat auch keine Polizeiunterlagen zum Vorfall eingereicht (A33/13, F62).
E. 7.2.4 Mit der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
E. 7.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse. Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-236/2026 vom 21. Januar 2026 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 9.3.3 Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geriete. Gemäss eigenen Aussagen verbrachte der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben im französischsprachigen Gebiet in M._______/N._______ und in D._______ (A33/13, F11, F16, F25 f., F55; A45/12, F7 f.), mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiets. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass er noch Verwandte und Beziehungspersonen in Kamerun hat.
E. 9.3.4 Die Vorinstanz hat die medizinische Situation des Beschwerdeführers überzeugend abgehandelt (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Auf die entsprechende Erwägung - welcher der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt - kann verwiesen werden. So wurden die Beinprobleme des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben auch in Kamerun behandelt (A45/12, F80). Mangels aktenkundiger entgegenstehender Hinweise ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne seine psychischen Probleme bei Bedarf in Kamerun behandeln lassen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6599/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 20. September 2023 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien weg. C. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nahm das SEM sein Asylverfahren am 22. März 2024 im nationalen Verfahren wieder auf. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Mai 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte mit ihm am 7. Juli 2025 eine ergänzende Anhörung durch. E. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kamerunischer Staatsangehöriger und habe in C._______, in D._______ und zuletzt in E._______ gelebt. Er habe in diesen Orten die Schulen besucht. Als Kind habe er einen Unfall gehabt und sich am rechten Bein verletzt. Letzteres sei mehrfach operiert worden. Das Bein sei jedoch verkrüppelt und er habe deshalb eine schwere Behinderung. Unteranderem deshalb habe er seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können, sondern sei von seinen Eltern abhängig gewesen. Seine Eltern hätten als (...) gearbeitet. Kurze Zeit vor seiner Ausreise seien seine Eltern nach E._______ versetzt worden. Gegen Ende 2022 habe er seine Eltern tot zu Hause aufgefunden, als er von der Schule zurückgekehrt sei. Die Polizei habe Abklärungen getroffen, aber nichts herausgefunden. Er habe auch keinen Verdacht, wer dahinterstecken könnte. Der Vater eines Schulkameraden habe ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin bei sich aufgenommen. Eine Woche später habe der Vater des Kollegen Drohungen von Unbekannten erhalten, wonach er ihn (den Beschwerdeführer) wegschicken solle. Er habe Angst bekommen, dass er habe umgebracht werden sollen. Der Vater des Kollegen habe ebenfalls Angst bekommen und ihm die Ausreise finanziert. Er habe Kamerun Ende 2022 verlassen und sei über F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ am 15. August 2023 in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer gab weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu den Akten. Dem SEM lag jedoch ein Arztbericht des Kantonsspitals K._______ vom 28. September 2023 sowie ein ärztlicher Bericht der Universitätsklinik L._______ vom selben Datum vor. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. August 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde war eine französische Übersetzung der angefochtenen Verfügung beigelegt. H. Mit Verfügung vom 17. März 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer innert Frist zur Beschwerdeverbesserung auf, da die angefochtene Verfügung des SEM nicht in der originalen Version und Sprachfassung eingereicht wurde. I. Mit Eingabe vom 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen (in deutscher Sprache verfassten) Verfügung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde kaum begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus im Einzelnen dargelegten Ungereimtheiten zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer dem SEM seine wahre Identität und den Lebenslauf verheimlichen wolle. Bereits dieses Verhalten lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein, seine vor der Vorinstanz gemachten Angaben seien präzise, ausführlich und detailliert. Er habe sich bei seiner Anhörung nicht auf allgemeine Aussagen beschränkt, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er die behaupteten Tatsachen persönlich erlebt habe. Die mangelnde Genauigkeit in Bezug auf bestimmte wesentliche Punkte seiner Asylgründe könne auf Faktoren zurückzuführen sein, die ausserhalb seiner Kontrolle lägen, wie beispielsweise die Traumata oder seine sehr eingeschränkten geistigen Fähigkeiten. Seine Aussagen seien somit als plausibel anzusehen. Darüber hinaus habe er bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt, indem er sich bemüht habe, im Rahmen seiner Möglichkeiten Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylgründe vorzulegen. Es seien auch die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG erfüllt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 7.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe bis 1999 die Primarschule in C._______ und drei Jahre lang die Sekundarschule in E._______ besucht sowie 1999 C._______ verlassen, obwohl er gleichzeitig angab, nur die letzten Monate vor der Ausreise in E._______ verbracht zu haben, als er bereits über 30 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 1272609-[A]33/13, F16 ff.). Zudem erklärte er, er sei direkt von C._______ nach E._______ gegangen, obwohl er auch angab, er habe noch 12 Jahre die Schule in D._______ besucht (A33/13, F25; A45/12, F24 f.). Gemäss seinen Aussagen zum Alter und seiner Aufenthaltsdauer in C._______ und E._______ müsste er etwa 20 Jahre lang in D._______ gewohnt haben. Auch zu seinem Aufenthalt in E._______ sind widersprüchliche Aussagen aktenkundig, wenn er einmal angibt, er habe etwa drei Monate gedauert, während er andernorts ausführt, er habe ein Jahr dort gelebt (A33/13, F52; A45/12, F31). Er konnte nicht konkret sagen, wann er auf welcher Schule in D._______ gewesen ist (A45/12, F24 ff.) und in welchen (...) genau seine Eltern gearbeitet haben (A45/12, F17). Er konnte auch nichts Konkretes zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern darlegen (A45/12, F29). Ebenso unglaubhaft sind seine Aussagen zu seinen Geschwistern, wenn er einerseits angibt, er habe noch Geschwister in D._______, andererseits aussagt, er sei ein Einzelkind (A33/13, F33 f.). An der ergänzenden Anhörung gab er zu Protokoll, zwölf Geschwister gehabt zu haben, aber alle tot seien (A45/12 F19). Ferner hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz keinen Ausweis eingereicht, der seine Identität belegt. 7.2.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sich die Ungereimtheiten nicht aufgrund angeblicher psychischer Probleme wegen des Tods seiner Eltern erklären lassen, da sich solche Probleme - mangels entsprechender aktenkundiger fachärztlich untermauerter Hinweise - nicht in solchen Widersprüchen und mangelnder Substanz äussern. Zudem hat der Beschwerdeführer jeweils unterschriftlich bestätigt, dass das Anhörungsprotokoll sowie das Protokoll der ergänzenden Anhörung vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen (A33/13, S 13; A45/12, S. 12). 7.2.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschwerdeführer wolle aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten seine wahre Identität und den Lebenslauf verheimlichen. Bereits dieses Verhalten lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen. Diese Zweifel erhärten sich durch seine unglaubhaften Aussagen zur angeblichen Verfolgung. So konnte er nicht sagen, wann seine Eltern umgebracht worden seien, obwohl dies sein Ausreisegrund gewesen sei (A33/13, F64; A45/12, F57). Auch warum seine Eltern zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen seien, konnte er nicht erläutern (A45/12, F53). Weiter konnte er auch nicht angeben, warum seine Eltern umgebracht worden seien, und vor allem auch nicht, warum man daraufhin auch ihn habe umbringen wollen (A33/13, F72; A45/12, F50, F56, F58). Ferner konnte er nicht angeben, wie der Name des Vaters des Kollegen sowie seine Adresse gelautet haben und warum der Vater des Kollegen ihm noch die Ausreise bezahlt habe (A33/13, F67, F75 f.). Es liegen auch insoweit widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers vor, als er einmal sagt, die Drohungen gegen den Vater des Kollegen seien schriftlich gewesen, ein anderes Mal ausführt, der Vater des Kollegen sei in einer Kneipe bedroht worden (A33/13, F98 f.; A45/12, F20). Der Beschwerdeführer hat auch keine Polizeiunterlagen zum Vorfall eingereicht (A33/13, F62). 7.2.4 Mit der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. 7.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse. Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-236/2026 vom 21. Januar 2026 E. 8.3.1 m.w.H.). 9.3.3 Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geriete. Gemäss eigenen Aussagen verbrachte der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben im französischsprachigen Gebiet in M._______/N._______ und in D._______ (A33/13, F11, F16, F25 f., F55; A45/12, F7 f.), mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiets. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass er noch Verwandte und Beziehungspersonen in Kamerun hat. 9.3.4 Die Vorinstanz hat die medizinische Situation des Beschwerdeführers überzeugend abgehandelt (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Auf die entsprechende Erwägung - welcher der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt - kann verwiesen werden. So wurden die Beinprobleme des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben auch in Kamerun behandelt (A45/12, F80). Mangels aktenkundiger entgegenstehender Hinweise ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne seine psychischen Probleme bei Bedarf in Kamerun behandeln lassen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: