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E-6165/2020

E-6165/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Oshe englischer Muttersprache aus B._______ im Nordwesten von Kamerun - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2020 mit einem gefälschten Reisepass und reiste am 9. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 11. März 2020 um Asyl nachsuchte. Am 17. März 2020 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 20. März 2020 folgte das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. A.b Am 4. Mai 2020 führte das SEM gestützt auf Art. 26 AsylG (SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer eine erste Befragung durch und am 19. Mai 2020 wurde er gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Mai 2020 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu und am 4. August 2020 folgte eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2013 bis November 2018 bei der C._______ ([...]) als (...) und zuletzt in der Funktion als «(...)» ([...]) gearbeitet. Er habe in seiner Funktion als (...) Kredite vergeben dürfen und sei für die Anwerbung neuer Kunden und Geschäftspartner zuständig gewesen. Zudem sei er für Transaktionen und Cash-Aktivitäten des Tages inklusive Berichterstattung verantwortlich gewesen und habe für die D._______ Zahlungen vornehmen und Geld in Empfang nehmen dürfen. Er habe seinen Heimatstaat wegen der sogenannten «anglophoben Krise» verlassen müssen. Die englischsprachige Bevölkerung werde in Kamerun benachteiligt und als Bürger zweiter Klasse betrachtet. Im Jahre 2016 habe die Regierung einen Aufstand von Lehrern und Anwälten mit Gewalt niedergeschlagen. Die kamerunischen Behörden würden bis heute nichts gegen die eskalierende Gewalt unternehmen. Im Jahre 2017 habe die C._______ eine Zunahme von D._______-Transaktionen bemerkt und festgestellt, dass insbesondere aus den USA sowie Europa Geld nach Kamerun fliesse. In der Regel handle es sich dabei um familiäre Unterstützungen aus dem Ausland. Am 6. Februar 2018 sei er nach Arbeitsschluss auf dem Nachhauseweg von Soldaten angehalten worden. Er sei in ein Auto gezerrt und es sei ein schwarzes Tuch über seinen Kopf gezogen worden. Angekommen bei einem verlassenen Schulhaus seien ihm Seile am Dach, Schusslöcher in der Wand und einige Blutflecken aufgefallen. Man habe ihm eröffnet, dass der Grund seiner Mitnahme Banktransaktionen der C._______ seien und dieses Geld an Terroristen beziehungsweise Separatisten fliesse. Es seien ihm Namenslisten von Personen, welche solche Transaktionen getätigt hätten, gezeigt worden. Die Frage, ob er diese Personen kenne, habe er verneint. Er sei angewiesen worden, solche Transaktionen im Auge zu behalten und allfällige weitere Überweisungen telefonisch zu melden. Anschliessend sei er zu seinem Auto gebracht und nach Hause begleitet worden. Nachbarn hätten dies bemerkt, weshalb er befürchte, als Verräter angesehen zu werden. Am 16. Mai 2018 sei er auf dem Nachhauseweg erneut von Soldaten angehalten und gefragt worden, weshalb er bislang nicht mit ihnen in Kontakt getreten sei, da Separatisten immer wieder Transaktionen bei der C._______ gemacht hätten. Sie hätten ihm gedroht, den Separatisten mitzuteilen, dass er mit den Behörden zusammenarbeite, wenn er nicht kooperiere. Dies wäre einem Todesurteil gleichgekommen. Er habe seinen Manager über diese Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt, woraufhin ihm dieser erklärt habe, er dürfe keinesfalls Informationen herausgeben, solange sich eine solche Aufforderung nicht auf einen Gerichtsbeschluss stütze. Im August 2018 sei seine Schwägerin auf dem Weg zur Schule, wo sie als Lehrerin gearbeitet habe, von Separatisten gekidnappt worden. Er sei telefonisch herbeigerufen worden und habe seine Schwägerin am Boden gefesselt vorgefunden. Ihre Entführer seien bewaffnet gewesen und hätten ihm vorgeworfen, er arbeite mit dem Militär zusammen und würde diesem Informationen über Geldüberweisungen ins Ausland liefern. Damit sei ihm klar geworden, dass die Geldtransfers der C._______ zur Beschaffung von Waffen und Material an die Separatisten fliessen würden. Die Separatisten hätten ihm mit der Entführung seiner Schwägerin eine Lektion erteilen wollen und ihr zudem vorgeworfen, trotz Verbot zur Schule zu gehen. Es seien ihr und dem Beschwerdeführer Nachteile angedroht worden. Zudem hätten sie vom Beschwerdeführer eine Summe von fünf Millionen Francs verlangt und ihm dabei eine Schusswaffe an den Kopf gehalten und ihm mit der Erschiessung gedroht. Er habe ihnen zwei Millionen Francs angeboten und dieses Geld via Mobiltransfer überwiesen, woraufhin er und seine Schwägerin freigelassen worden seien. Nach diesem Ereignis habe er sich entschieden, seinen Wohnort zu wechseln, um den Nachstellungen sowohl seitens der Soldaten als auch der Separatisten zu entkommen. Es hätten ihn weiterhin Militärangehörige angerufen und ihn zur Herausgabe von Informationen aufgefordert. Im September 2018 sei er von seinem Arbeitgeber nach E._______ geschickt worden. Ein oder zwei Tage nach seiner Ankunft in E._______ hätten ihn Soldaten dort aufgesucht und ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort sei er ungefähr drei Wochen lang inhaftiert und täglich gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Separatisten zusammenzuarbeiten, und Informationen von ihm verlangt. Zudem hätten die Soldaten Kenntnis von seiner tatsächlich seit 2014 bestehenden Mitgliedschaft bei der Organisation «Southern Cameroons National Council» (SCNC) gehabt. Er sei zudem wegen seiner anglophonen Herkunft beleidigt worden. Schliesslich sei er dank der Intervention und Bezahlung von Bestechungsgeldern seines Anwalts freigekommen. Er habe sich am (...) Oktober 2018 zwecks Behandlung der Folterverletzungen ins Spital von B._______ begeben, welches er eine Woche später habe verlassen können und daraufhin zur Arbeit zurückgekehrt sei. Später hätten ihm die Separatisten mitgeteilt, dass «sein Problem gelöst worden sei», was er vorerst nicht verstanden habe. Kurz darauf seien Soldaten in seinem Büro in F._______ erschienen und hätten ihn für den Tod eines ihrer Anführer verantwortlich gemacht, weil er angeblich Informationen über diesen an die Separatisten weitergegeben habe. Er sei geschlagen und bedroht worden. In derselben Nacht habe er sich dazu entschieden, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Da seine jährlichen Ferien zufällig in die Zeit von November bis Dezember 2018 gefallen seien, sei er zu seinem Onkel nach G._______ gegangen. Zuvor habe er von seinem Manager noch erfahren, dass Separatisten im Büro erschienen seien, Flyer herumgeworfen und diesem gesagt hätten, es gebe einen Verräter im Büro. Ausserdem habe ihm sein Anwalt mitgeteilt, dass er auf den 13. Dezember 2018 bei der Polizei in H._______ vorgeladen worden sei, am gleichen Tag, an dem er wieder zur Arbeit hätte erscheinen müssen. Nachdem er nicht bei der Arbeit erschienen sei, sei sein Nichterscheinen in der Zeitung publiziert worden mit der Aufforderung an ihn, sich innerhalb von 72 Stunden beim Arbeitgeber zu melden. Er habe Kamerun in der Folge erstmals verlassen und sei legal mit seinem Reisepass und einem dreimonatigen nigerianischen Visum mit einem Boot von G._______ (Kamerun) nach I._______ (Nigeria) gelangt. Er habe beim Visumsantrag für Nigeria Geschäftstätigkeiten als offiziellen Grund angegeben. Im Januar oder Februar 2019 sei er von Lagos legal auf die J._______ geflogen, um zu prüfen, ob er seine Familie dorthin in Sicherheit bringen könne. Danach sei er nach Lagos zurückgekehrt, habe aber keine Visumsverlängerung beantragt, da er eine Abschiebung nach Kamerun befürchtet habe. Er habe sich in Nigeria an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Jahr 2019 sei er zwei- bis dreimal für einige Tage nach B._______ zu seiner Familie gereist, wobei er jeweils eine Route mit dem Schnellboot übers Meer gewählt habe. Im August 2019 seien letztmals Soldaten bei seiner Familie zuhause gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau sei bedroht, geschlagen und zur Aufgabe ihres Lehrerberufs aufgefordert worden. Nachdem sie aus Angst vor Nachstellungen nicht mehr zur Schule gegangen sei, sei sie von den Behörden vorgeladen worden. Deshalb sei sie zusammen mit ihren Kindern zu seiner Mutter im Stadtteil «(...)» gezogen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, Kamerun ungefähr anfangs Februar 2020 letztmals verlassen zu haben, wobei er nachts mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach G._______ gereist, von dort mit einem Auto nach K._______ gefahren und mit einem Schnellboot nach L._______ gelangt sei. Im März 2020 sei er mit einem gefälschten Pass und einem Visum in die Schweiz geflogen. Er habe seither regelmässig telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität sowie als Beweismittel verschiedene Unterlagen zu den Akten:

- Identitätskarte, Geburtsurkunde, Führerschein und Heiratsurkunde;

- Mitgliederausweis des SCNC vom (...) 2014;

- Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers bezüglich seiner Versetzung vom (...) November 2018 (spätestens per (...) Dezember 2018), Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend seinen Jahresurlaub vom (...) November 2018 und Mahnschreiben seines Arbeitgebers bezüglich seiner Abwesenheit (seit (...) Dezember 2018);

- medizinischer Rapport des Spitals von B._______ vom (...) Oktober 2018;

- polizeiliche Vorladung vom (...) Dezember 2018;

- eidesstattliche Erklärung seines Anwalts bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020;

- drei Fotos von Handverletzungen seiner Ehefrau sowie ein Foto eines seiner Kinder mit einer Augenverletzung;

- Mahnung des Arbeitgebers seiner Ehefrau vom (...) Dezember 2019 bezüglich ihrer Abwesenheit seit dem (...) September 2017 und Vorladung des Arbeitgebers seiner Ehefrau vom (...) Februar 2020 für den (...) und (...) März 2020 vor dem Disziplinarausschuss;

- Foto einer Postsendung des Spitals von B._______ vom 16. August 2019;

- ärztlicher Befund bezüglich einer Verletzung seiner Ehefrau;

- zwei Fotos des Beschwerdeführers auf einem Boot sowie Memory-Stick mit Video einer Bootsfahrt (Kamerun - Nigeria). B. Mit Verfügung vom 5. November 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten (zur Begründung im Detail vgl. E. 5.1 nachfolgend). C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- «Consultation Booklet» des Spitals B._______ inklusive vier Rezepte für Medikamente von Oktober 2018 (in Kopie),

- Zuweisungsschreiben von Dr. med. M._______ vom 18. November 2020,

- Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vom (...) Dezember 2018 in Kopie. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte er die folgenden Beweismittel nach:

- Zuweisungsschreiben von Dr. med. M._______ vom (...) August 2020,

- Ärztlicher Bericht der N._______ vom (...) September 2020,

- Arbeits-, Verpflegungs- und Beherbergungsverträge der Hotel O._______ vom 13. Oktober 2020,

- Terminankündigung durch Psychiatrische Dienste P._______ ([...]) vom (...) November 2020.

- Lohnabrechnung vom (...) November 2020, D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und dieser aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging am 24. Dezember 2020 bei der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 3. Februar 2021 Stellung und reichte eine Kostennote seiner damaligen Rechtsvertretung ein. H. Mit Eingabe vom 11. August 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte - neben einer aktualisierten Kostennote - die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Communique (...) des kamerunischen Bildungsministeriums vom (...) 2021;

- Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Kamerun: Anglophone Separatist_innen) vom 5. Juli 2021;

- Press Release des kamerunischen Verteidigungsministeriums vom (...) Juli 2021 betreffend Q._______;

- Affidavit des Beschwerdeführers vom (...) Juli 2021;

- Communique (...) des kamerunischen Verteidigungsministeriums vom (...) August 2021 betreffend Human Rights Watch;

- USB-Stick mit Videos von den Bedingungen in Haft und der allgemeinen Situation im anglophonen Kamerun. I. Nachdem sich MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 als neuer Rechtsvertreter ausgewiesen hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt, dass ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an MLaw Rachel Brunnweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, gerichtet werde. Am 29. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, mit der MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza am 15. Dezember 2022 erteilten Vollmacht seien die bisherigen Vollmachten annulliert. J. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf sie als Vorsitzende übertragen worden sei. Ausserdem orientierte sie ihn erneut darüber, dass ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an MLaw Rachel Brunnweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, gerichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 informierte MLaw Rachel Brunnweiler das Gericht über die Niederlegung ihres Mandats. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. März 2024 erneut die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgereicht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49).

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung seines Asylgesuchs wichtige Aspekte - Kommunikationsprobleme aufgrund soziokultureller Unterschiede und psychologischer Schwierigkeiten nach erlittenen Trauma, Zeitablauf zwischen den einzelnen Anhörungen und seiner Mitnahme, Druckausübung der kamerunischen Regierung im Zusammenhang mit Forderungen anglophoner Separatisten, politischer Kontext der Ereignisse, Arbeitsvorgänge und Einhaltung von Vorschriften gegenüber seinem Arbeitgeber, die Umstände während der mehrwöchigen Inhaftierung (vgl. BVGer-act. 16 und hiervor Bst. J) - nicht mitberücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Wie der angefochtenen Verfügung ferner entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beweistauglichkeit der eingereichten Beweismittel - insbesondere der Polizeivorladung und dem medizinischen Bericht des Spitals von B._______ vom (...) Oktober 2018 - auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM namentlich bezüglich der Beweiswürdigung nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage. Diese Aspekte sind nachfolgend in materieller Hinsicht zu beurteilen.

E. 3.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid vom 5. November 2020 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen zwar sehr umfangreich dargelegt und dabei Ereignisse und Daten im Laufe des Asylverfahrens grösstenteils übereinstimmend wiederholt. Insofern seien seine Aussagen zwar in sich konsistent, es liessen sich darin jedoch kaum Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Insbesondere seine Schilderun-gen zu zentralen Punkten - mehrmalige Entführungen und Misshandlungen, Mitnahme durch Soldaten am 6. Februar 2018, Besuch und Drohungen des Militärs im Mai 2018 und weitere Ereignisse - seien gesamthaft betrachtet widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Namentlich die Ausführungen zu den Umständen der geltend gemachten Haft Mitte September 2018 in E._______ seien selbst auf Nachfragen oberflächlich und berichthaft ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die mehrere Wochen in Haft verbracht habe, in einer von subjektiver Wahrnehmung geprägten Art und Weise darüber berichten könne. Die Angaben des Beschwerdeführers würden jedoch keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen lassen und nicht über das hinausgehen, was auch eine unbeteiligte Person ohne weiteres von sich geben könnte. Entsprechend seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angebracht. Weiter habe der Beschwerdeführer zwei gewichtige Vorbringen - die Überweisung von zwei Millionen Francs an Separatisten und die Inhaftierung durch die Polizei - nicht dokumentieren können, dies obwohl es seinem Anwalt grundsätzlich möglich sein sollte, diese zu belegen, zumal ihn dieser aus der Haft freibekommen habe. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen erübrige es sich, die eingereichten Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Es werde nicht bestritten, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers tatsächlich auf der Suche nach ihm sei, allerdings sei das eingereichte Schreiben der C._______ kein Beweis für seine Asylvorbringen, sondern einzig ein Beleg dafür, dass er seit dem (...) Dezember 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Auch die eingereichte Kopie einer polizeilichen Vorladung belege einzig, dass er sich am (...) Dezember 2018 bei der Polizei in H._______ hätte melden sollen, wobei weder eine genaue Adresse noch der Grund für die Vorladung festgehalten sei. Es mache wenig Sinn, ihn in einer Millionenstadt wie H._______ polizeilich vorzuladen, ohne einen genauen Ort anzugeben. Zudem seien solche Dokumente nicht fälschungssicher und könnten leicht käuflich erworben werden, so dass ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Dies gelte auch für den eingereichten Bericht des Spitals mit Ausstellungsdatum vom (...) Oktober 2018, worin die Entlassung aus dem Spital am (...) Oktober 2018 aufgeführt sei. Folglich handle es sich dabei um eine mutmassliche Fälschung, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Auch sei zwischen den eingereichten Beweismitteln bezüglich seiner Ehefrau - Fotos einer geschwollenen Hand, ein diesbezüglicher Befund sowie eine Mahnung und eine Vorladung des Arbeitgebers - und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein direkter Zusammenhang zu erkennen. Die eingereichten Beweismittel würden damit die (unglaubhaften) Asylvorbringen nicht stützen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2020 demgegenüber geltend, seinen Schilderungen anlässlich der drei Befragungen seien deutliche Realkennzeichen ohne nennenswerte Widersprüche zu entnehmen. So wiesen denn auch seine Gefühlsregun-gen während der Anhörungen auf Selbsterlebtes hin, wobei zu berücksichtigen sei, dass er es sich angesichts der in seiner Kultur herrschenden traditionellen Geschlechterrollen nicht gewohnt sei, sich von der verletzlichen Seite zu zeigen, er seine Emotionen aber dennoch nicht habe verbergen könne. Ferner verkenne die Vorinstanz die Tatsache des bewaffneten Konflikts zwischen den Regierungskräften und den Separatisten im Südwesten und Nordwesten Kameruns, der sich in den anglophonen Regionen seit Ende 2017 zu einem Bürgerkrieg und zu Gewalt ausgedehnt habe. Dabei seien auch schwere Verstösse gegen Menschenrechte seitens der Regierung - niedergebrannte Dörfer, Schüsse auf Zivilisten und regelmässige Exekutionen, Massaker und sexuelle Gewalt - festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Entführung eines (...)angestellten zwecks Erlangens von Informationen nicht unplausibel. Eine Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers - der auf ihn ausgeübte Druck, seine detaillierten Schilderungen sowie seine Gefühlsregungen - würden auf Selbsterlebtes hindeuten. Der Befrager habe anlässlich der Anhörung offenbar Mühe gehabt, die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Die von der Vorinstanz festgestellten Erinnerungslücken seien sodann unwesentlich und würden lediglich Dritte betreffen. Allfällige vage Aussagen des Beschwerdeführers würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht erschüttern. Ferner sei die Dauer der Inhaftierung im September 2018 zu kurz gewesen, als dass er in dieser Zeit zu seinen Mithäftlingen ein Vertrauen hätte aufbauen und über diese hätte berichten können. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, auf Nachfragen hin oberflächlich und berichthaft geblieben zu sein, könne dem nicht gefolgt werden, habe ihn der Befrager an der Stelle, als er detailliert über die Haft habe sprechen wollen, doch gedrängt, die Ereignisse zusammenzufassen und nicht ins Detail zu gehen. Der Zeitdruck sei stets spürbar gewesen. So sei er bei der Schilderung der Folter denn auch unterbrochen worden. Die im Consultation Booklet dokumentierten Verletzungen und die Rezepte würden aber gerade für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folter sprechen. Überdies habe er die Überweisung von zwei Millionen Francs zwecks Befreiung seiner Schwägerin mittels Prepaid-Funktion von Mobile Money ausgeführt, wobei er dafür keinen Beleg habe. Die Vorinstanz werde darum ersucht, entsprechende Nachforschungen vorzunehmen. Im Weiteren sei seine Inhaftierung irregulär erfolgt, weshalb es seinem Anwalt zunächst nicht möglich gewesen sei, ihn ausfindig zu machen. Überdies sei die polizeiliche Vorladung echt und begründe seine Furcht vor weiteren Misshandlungen. Aus diesen Gründen habe er seine gut bezahlte Stelle und seine Familie verlassen.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 erneut aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in Kamerun seien zwar recht ausführlich und grösstenteils widerspruchsfrei ausgefallen. Umso erstaunlicher erschienen indes seine oberflächlich, ausweichend und substanzlos ausgefallenen Antworten auf Nachfragen zu den zentralen Asylvorbringen, namentlich den vorgebrachten Entführungen und Misshandlungen. Es sei auch in zentralen Punkten zu Widersprüchen gekommen. Namentlich den Widerspruch betreffend die Frage, ob es ihm gegenüber im Rahmen der vorgebrachten Entführung seiner Schwägerin im August 2018 zu Gewalt gekommen sei, habe er nicht auflösen und die dabei von ihm verlangten Informationen nicht konkretisieren können.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 3. Februar 2021 daran fest, dass seine Schilderungen zur Entführung seiner Schwägerin und zum Zusammentreffen mit den Separatisten konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen seien. Überdies habe die Regierung Interesse an Informationen gehabt, die er durch seine Tätigkeit - seine Einsichtnahme in Transaktionen aus dem Ausland - erlangt habe, da aufgrund dieser Informationen Rückschlüsse auf die Finanzierung der Bürgerkriegsparteien und die Identifikation von potentiellen Separatisten möglich gewesen seien. In einer weiteren Eingabe vom 11. August 2021 führt er unter Hinweis auf das Länderpapier der SFH «Kamerun: Anglophone Separatist_innen» vom 5. Juli 2021 weiter aus, es sei ihm und seiner Familie nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Er sei Mitglied des SCNC, einer gewaltlosen sezessionistischen Organisation, die von Paul Biya zu einer illegalen Organisation erklärt worden sei. Unterdessen habe er erfahren, dass seine Ehefrau von den Separatisten gekidnappt und erst gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Einziger Beleg für die Entführung sei ihre Absenz vom Schulunterricht (als Lehrerin) und die Beschädigung des Autos der Familie. Sie sei seither erneut von den Separatisten bedroht worden, wie eine ins Recht gelegte Tonaufnahme eines Drohanrufes zeige. Zudem sei sie auf einer Liste abwesend gemeldeter Beamter vom (...) Juni 2021 mit Aufenthaltsort in der Schweiz aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Regierung den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kenne, was wiederum auf ein Interesse an seiner Person hindeute. Weiter habe er von einem Bekannten in Kamerun von der Ermordung einer seiner Geschäftskunden und seines Freundes Q._______ erfahren. Dieser habe regelmässig Zahlungen von Sympathisanten der politischen anglophonen Bewegung aus dem Ausland erhalten, sei aber kein Terrorist gewesen. Er sei zur Verhaftung ausgeschrieben und gemäss einer Pressemitteilung bei seiner Flucht aus Versehen getötet worden. Sein Name sei einer, den die Regierung vom Beschwerdeführer habe erpressen wollen. Die Regierung wolle auch friedlichen Akteuren Terrorismus unterstellen, um die Abspaltung der Region zu verhindern. Das mit der Eingabe vom 11. August 2021 eingereichte Video belege zudem die Bedingungen im Gefängnis, in dem auch der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei. Es finde ein Genozid an der anglophonen Bevölkerung statt. Die Regierung versuche, die Menschenrechtsverletzungen zu vertuschen, und unterstelle der NGO Human Rights Watch falsche Anschuldigungen. Mit Eingabe des damals neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und hält an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Überdies seien seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu den zentralen Asylvorbringen und insbesondere den Misshandlungen weder oberflächlich, übertrieben noch substanzlos ausgefallen. Vielmehr habe er diese mit zahlreichen Details und Dokumenten untermauert. Sein Anwalt in Kamerun habe keine Unterlagen zur polizeilichen Inhaftierung erhältlich machen können, da man diesem mitgeteilt habe, er (Beschwerdeführer) sei gar nicht in Haft. Die Vorinstanz habe den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass die eingereichte polizeiliche Vorladung gefälscht und leicht käuflich sei. Zudem sei der Spitalbericht aufgrund des Inhalts, der sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers decke, als echt zu erachten. Die eingereichten Fotos der verletzten Hand seiner Ehefrau würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich stützen.

E. 5.5 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 zur vorgebrachten Entführung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch Separatisten aus, es sei zwar grundsätzlich vorstellbar, dass es im anglophonen Teil Kameruns respektive im Gebiet der Separatisten zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung komme. Indes äusserte sie in Bezug auf den erwähnten Vorfall Zweifel, weil kaum Belege vorhanden seien. Bezüglich der diesbezüglich eingereichten Tonaufzeichnung erstaune, dass die Ehefrau den Drohanruf habe aufzeichnen können. Es bestünden auch keine Informationen darüber, wann dieser Anruf erfolgt sei. Es erstaune zudem, dass es nicht zu einer Anzeige der Entführung oder des Drohanrufs gekommen zu sein scheint. Solche Vorfälle seien zwar durchaus vorstellbar, dahinter dürfte aber in erster Linie eine persönliche Bereicherungsabsicht stecken; vorliegend stünden die geltend gemachten Vorfälle denn auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Der Eintrag auf einer Liste abwesend gemeldeter Beamter mit Aufenthaltsort der Ehefrau in der Schweiz deute lediglich auf einen möglichen Aufenthaltsort staatlicher Angestellter hin. Es sei anzunehmen, dass auch dem privaten und beruflichen Umfeld der Ehefrau mittlerweile bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte. Weiter handle es sich bei der erwähnten Ermordung eines Kunden des Beschwerdeführers durch die Regierung um eine nicht belegte Mutmassung. Die eingereichten 28 Videodateien, welche die Bedingungen in den Gefängnissen und die Gewalt auf den Strassen in Kamerun zeigen würden, würden sich auf die allgemeine Situation in Kamerun respektive der anglophonen Bewegung im Land und nicht auf seinen persönlichen Fall beziehen. Es sei nicht bekannt, woher die Aufnahmen stammten und wo diese aufgezeichnet worden seien. Daher seien sie nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten als Mitglied der SCNC anlässlich seiner Befragungen nur ausweichende und vage Angaben gemacht. Diese soll lediglich darin bestanden haben, regelmässig einen Mitgliederbeitrag entrichtet zu haben. Sonstige Aktivitäten habe er nicht erwähnt. Ferner erachtete die Vorinstanz den Beweiswert des diesbezüglich eingereichten SCNC-Ausweises - es handle sich um einen Blankoausweis - mangels Sicherheitsmerkmalen als gering, weshalb damit weder eine bereits vor der Ausreise in Kamerun bestehende Mitgliedschaft noch eine erfolgte behördliche Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Was den Bericht von Human Rights Watch vom 10. Februar 2022 anbelange, der sich zur Situation von kamerunischen Staatsangehörigen äussere, die zwischen 2019 und 2021 von den Vereinigten Staaten ins Heimatland deportiert worden seien, habe das SEM Abklärungen vorgenommen. Dabei habe sich ergeben, dass in den (im Bericht) untersuchten Fällen ursprünglich rund vierzig Personen in den USA im Asylverfahren gewesen seien. Der Schweizer Botschaft seien bezüglich der in den letzten Jahren durchgeführten Rückführungen keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige aus englischsprachigen Gebieten bei der Rückkehr mit den Behörden Probleme gehabt hätten. Auch die Internationale Organisation für Migration, welche freiwillige Rückkehrer begleite, habe dem SEM nie signalisiert, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft mit den Behörden des Landes Probleme gehabt hätten. Überdies werde dem Herkunftsland der repatriierten Person keine Auskunft darüber erteilt, dass letztere in der Schweiz Asyl beantragt habe. Zudem werde im Bericht Länder-Focus Kamerun der Generalkommission für Flüchtlinge und Staatenlose (CGRA) vom 16. Mai 2022 erklärt, dass die Grenzpolizei kamerunische Staatsangehörige bei der Einreise kontrolliere. Besondere Kontrollmassnahmen würden bei Rückkehrenden angewendet, die wegen politischer Aktivitäten gegen den Staat, Aktivitäten, die die nationale Sicherheit gefährden würden, oder wegen krimineller Aktivitäten registriert worden seien. Grundsätzlich würden Rückkehrende, welche im Rahmen einer Rückübernahme nach Kamerun zurückgeschickt würden, keiner besonderen Überwachung unterliegen, ausser sie würden von den Geheimdiensten wegen politischen Aktivitäten gegen staatliche Institutionen gelistet. Es seien keine Rückkehrende bekannt, die aus einem der genannten Gründe auf Schwierigkeiten mit den Behörden gestossen wären. Personen, bei denen nach ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Kameruns mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme auftreten könnten, seien Anführer und Anführerinnen staatsfeindlicher politischer Aktivitäten und/oder exponierte Aktivisten und Aktivistinnen der anglophonen Sache.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik 3. Mai 2024 fest, die Entführung seiner Ehefrau und die Tötung von Q._______ würden illustrieren, welchem Risiko er im Falle einer Rückkehr nach Kamerun ausgesetzt wäre. Als Mitglied der SCNC sei er seitens der Regierung sowie seitens separatistischer Gruppierungen dem Vorwurf ausgesetzt, mit der gegnerischen Partei zusammen zu arbeiten. Er würde deswegen bedroht, verfolgt, erpresst respektive inhaftiert und gefoltert. Seine Ehefrau habe bewusst niemandem von seinem Aufenthaltsort in der Schweiz erzählt. Es sei davon auszugehen, dass die Regierung grosses Interesse an ihm habe und entsprechende Nachforschungen eingeleitet habe. Seine Ehefrau habe wegen der Entführung sehr wohl Anzeige erstattet, die Polizei sei aber nicht aktiv geworden. Dem Bericht der SFH zufolge stünden Personen der englischsprachigen kamerunischen Diaspora und die Empfänger deren Banküberweisungen im Fokus der Regierung. Angebliche und tatsächliche Separatisten würden aufgrund eines blossen Verdachts ohne Haftbefehl oder Prozess inhaftiert, getötet und zum Verschwinden gebracht. Internationalen Menschenrechtsorganisationen werde der Zugang zum Land meist verwehrt. Es bestehe gegenüber sämtlichen anglophonen Rückkehrern aus Nordamerika und Europa das Vorurteil, sich an der Bewegung zu beteiligen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In seinen Beschwerdeeingaben vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz keine substanziellen Einwände entgegenzuhalten.

E. 7.1 Insbesondere hat die Vorinstanz in überzeugender Weise dargelegt, weshalb es den umfangreichen Schilderungen und grösstenteils übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers an Realkennzeichen mangle. Der Beschwerdeführer vermag den entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen mit seinen verschiedenen Erklärungsversuchen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch wenn Zusammenhänge zwischen seiner Arbeit bei einer (...), wo er für Transaktionen zuständig gewesen sei, und dem Interesse der Soldaten an seiner Person nicht unplausibel erscheinen, weisen seine Angaben zu den erfolgten Nachstellungen durch die Soldaten in ihrer Gesamtheit nicht die Qualität auf, die von einer Person zu erwarten wären, welche sich über einen längeren Zeitraum in einer derartigen Bedrohungslage befindet. Die dabei geäusserten Empfindungen wie «in dieser Situation zu sein war für mich die Hölle», «alle ... waren in Panik», «obwohl ich Angst hatte», «es war für mich bereits lebensbedrohlich», erwecken nicht den Eindruck einer derartigen persönlichen Betroffenheit (A36 F81). Überdies wirken seine anlässlich der ergänzenden Anhörung gemachten Ausführungen zur dreiwöchigen Inhaftierung im September 2018 wie eine Aneinanderreihung von Fakten, an denen er selbst nicht beteiligt gewesen zu sein scheint (vgl. A35 F132 f.). Auf die im Zusammenhang mit den Haftumständen gestellte Frage, ob er noch mehr erzählen möchte, erwähnte er, er sei geschlagen und als Terrorist bezeichnet worden, woraufhin er sich zwar emotional zeigte und Tränen aus den Augen wischte (vgl. A35 F134), um kurz darauf aber auf die nächsten, diesbezüglich gestellten Fragen wiederum knappe, oberflächliche und emotionslose Antworten zu geben (vgl. A35 F135 ff.; zum Detailreichtum seiner Angaben vgl. auch nachfolgend E. 7.2). Diesen können auch keine Anzeichen für ein traumabedingtes Vermeidungsverhalten entnommen werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten kurzen emotionalen Reaktion kann nicht bereits der Schluss gezogen werden, dass er das Geschilderte tatsächlich so erlebt hat. Dasselbe gilt mit Blick auf die weiteren im Laufe der Anhörung gezeigten Emotionen, als er nach der kurz gehaltenen Schilderung schmerzhafter Schläge gestöhnt hat (vgl. A35 F150). In diesem Kontext - der Anwendung von physischer Gewalt - ist es zwar grundsätzlich nicht abwegig, wenn der Beschwerdeführer so reagiert. Indes fuhr er danach wiederum weiter mit vagen und oberflächlichen Aussagen, welche nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 7.2). Schliesslich standen die von ihm gezeigten Gefühlsregungen, als er am Ende der ergänzenden Anhörung seufzte, sich an den Kopf fasste und weinte, offenbar nicht im Zusammenhang mit seinen eigentlichen Asylvorbringen, sondern mit den Herausforderungen als Vater von kleinen Kindern, darunter Drillingen, und der angeschlagenen gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau (vgl. A35 F182). Gesamthaft betrachtet vermögen die vereinzelt vorhandenen Realkennzeichen die Aspekte, welche gegen eine Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen.

E. 7.2 Ferner hat die Vorinstanz anschaulich ausgeführt, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers zu wesentlichen Aspekten seiner Asylvorbringen als oberflächlich und unsubstanziiert erachtet hat. Dem Vorwurf, der Befrager des SEM habe ihn unter Zeitdruck gesetzt, als er die Haft detailliert schildern wollte, kann nicht gefolgt werden. Es kann der entsprechenden Protokollstelle in der Erstbefragung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer langen Rede in freier Erzählform Gelegenheit erhielt, die geschilderten Ereignisse zusammenzufassen und Angaben zum Zeitabschnitt nach der Haftentlassung zu machen. Mit der Begründung der fortgeschrittenen Zeit wurde die Fortsetzung der Anhörung schliesslich auf einen anderen Termin verschoben, womit der Beschwerdeführer einverstanden war (vgl. A36 F81 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Anhörungen noch einmal Gelegenheit erhielt, seine Asylvorbringen wiederzugeben und mehrere ergänzende Fragen zu beantworten. Seine Schilderungen und Antworten auf Nachfragen zu den zentralen Asylvorbringen, namentlich den vorgebrachten Entführungen und Misshandlungen, fielen dabei weiterhin ausweichend und weitgehend unsubstantiiert aus (vgl. A35 F55 ff.). Zudem bedeutet der Umstand, dass der Befrager an vielen Stellen der Anhörung Zusatzfragen gestellt hat, nicht, dass er Mühe hatte, sich in die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu versetzen; vielmehr weisen die zahlreichen Rückfragen auf sein Bestreben hin, die Asylvorbringen umfassend abzuklären. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung denn auch eingehend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in den anglophonen Regionen im Südwesten und Nordwesten Kameruns und der dortigen zeitweiligen Übergriffe von Separatisten auf die Zivilbevölkerung in ihre Gesamtabwägung miteinbezogen. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen in Kamerun - im Gegensatz zu wesentlichen seiner Asylvorbringen - detailliert habe berichten können. Wie von ihr zu Recht dargelegt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu den ihn betreffenden Problemen, welche nach seinen Angaben «richtig heftig im Jahre 2018» begonnen hätten, und den diesbezüglichen, wiederholten Fragen, beispielsweise zu den Einzelheiten seiner Mitnahme vom 6. Februar 2018, ausführlichere Angaben hätte machen können (vgl. A35 F15 ff.). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers betreffen die teilweise fehlenden und vagen Angaben nicht bloss unwesentliche Erinnerungslücken (vgl. A35 F31 ff.). Vielmehr hinterlassen seine teilweise oberflächlichen Antworten zu wesentlichen Vorbringen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Vorliegend bestehen an der vorgebrachten dreiwöchigen Haft des Beschwerdeführers auch sonst Zweifel. So gab er einerseits an, sein Anwalt habe ihn zwei- oder dreimal in E._______, wo er während drei Wochen inhaftiert gewesen sei, aufsuchen wollen. Dabei sei ihm gesagt worden, er sei gar nicht dort inhaftiert (vgl. A35 F162, F176 und 179). Später gab er diesbezüglich an, sein Anwalt habe sich darüber beschwert, dass er sich «dort» beinahe drei Wochen aufhalte und illegal festhalten werde. Er habe interveniert, dass er den Haftbefehl (gegen den Beschwerdeführer) sehen wolle, woraufhin ihm ein Haftbefehl vorgelegt worden sei und er den Beschwerdeführer gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern aus eben dieser Haft freibekommen habe (vgl. A36 F83). Der Beschwerdeführer vermochte diese Ungereimtheit nicht aufzulösen.

E. 7.3 Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der geschilderten, wegen angeblicher Unterstützung der Separatisten erfolgten dreiwöchigen Inhaftierung und nach der Behandlung seiner Folterverletzungen im Spital ohne weiteres wieder zu seiner Arbeit zurückgekehrt sei, obwohl die Soldaten gegen ihn eine Warnung ausgesprochen hätten, wieder zu ihm zu kommen, um ihm eine Lektion zu erteilen (vgl. A36 F83). So entspricht dies nicht dem Verhalten einer Person, die derartige Nachteile erlebt hat. Zudem wäre im Rahmen des Vorfalls, als ihn Soldaten Ende 2018 in seinem Büro in F._______ aufgesucht und für den Tod eines «Anführers» verantwortlich gemacht hätten, damit zu rechnen gewesen, dass er umgehend zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Aus diesen Gründen kann nicht geglaubt werden, er habe trotz der genannten Vorwürfe ohne weiteres seine jährlichen Ferien beziehen können und sei erst, nachdem er nicht zur Arbeit zurückgekehrt sei, gesucht worden. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass er Ende Dezember 2018 legal aus Kamerun ausgereist sei, gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Gegen eine solche Bedrohungslage spricht auch der Umstand, dass er wiederholt zu seiner Familie nach Kamerun zurückgekehrt sei, letztmals im August 2019, zumal die Soldaten ihn bis im August 2019 bei seiner Familie gesucht hätten (vgl. A20 F13 ff., 25 ff.), womit ein erhebliches Risiko bestanden hätte, bei diesen Reisen erwischt zu werden, zumal keine besonderen Sicherheitsvorkehren bei diesen Heimreisen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind. So sei er jeweils mit dem Boot und öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, was nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die sich vor asylrechtlich relevanten Nachteilen fürchtet. Sein Erklärungsversuch für seine Heimfahrten - er sei Familienvater - scheint zwar nachvollziehbar, vermag aber das Hinnehmen eines derart erheblichen Risikos nicht zu erklären.

E. 7.4 Sodann ist es hinsichtlich eines weiteren zentralen Vorbringens des Beschwerdeführers - der Entführung seiner Schwägerin und der dabei für ihn entstandenen Bedrohungslage -, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, zu gewichtigen Ungereimtheiten gekommen, welche der Beschwerdeführer nicht hat ausräumen können. Mit seinen Entgegnungen, er habe dieses Ereignis, namentlich das Zusammentreffen mit den Separatisten, konsistent und widerspruchsfrei dargelegt, gelingt ihm dies jedenfalls nicht. Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2020 gab er dazu an, die Separatisten hätten ihm und seiner Schwägerin Nachteile angedroht. So bezeichnete er die Männer als «sehr wild, sie hätten Schusswaffen und Messer gehabt, ihn zweimal in den Bauch geschlagen, ihre Schusswaffe auf seinen Kopf gerichtet und ihm gedroht, ihn zu erschiessen» (vgl. A36 F81). Im Widerspruch dazu erwähnte er bei der Anhörung vom 4. August 2020, er sei physisch nicht angegriffen worden, habe aber «Panik und Angst» gehabt, «da einem etwas zugefügt werden könne» (vgl. A35 F110). Diese widersprüchlichen Angaben konnten auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Überdies erstaunt es, dass weder er noch seine Schwägerin diese Entführung zur Anzeige gebracht haben wollen, wozu er keine plausiblen Gründe anzuführen vermochte (vgl. A35 F109). Ferner konnte er in diesem Zusammenhang die zwecks Freilassung seiner Schwägerin erfolgte Überweisung von zwei Millionen Francs an die Separatisten nicht belegen. Sein Einwand, er habe diese mit einer Prepaid-Funktion von Mobile Money getätigt, vermag die fehlenden Belege nicht zu erklären. So wäre zu erwarten, dass er zumindest belegen kann, wie respektive woher dieser grosse Betrag auf diese Prepaid-Funktion überwiesen respektive von dieser abgebucht worden sei, zumal er jeweils grössere Summen auf diese Weise gebucht haben will (vgl. A35 F104 f.). Sein diesbezüglicher Antrag, die Vorinstanz habe dazu Nachforschungen anzustellen, ist unbehilflich und ändert nichts an seiner Pflicht, eigene Belege für diese Geldtransfers zu beschaffen.

E. 7.5 Auch vermag der Beschwerdeführer die hievor festgestellten Zweifel an seinen Asylvorbringen mit den eingereichten Beweismitteln nicht auszuräumen.

E. 7.5.1 So kommt der in Kopie eingereichten polizeilichen Vorladung, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2018 bei der Polizei in H._______ hätte melden sollen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, aufgrund der Beschaffenheit dieses Dokumentes von vornherein nur ein geringer Beweiswert zu. Derartige Dokumente, zumal ohne Sicherheitsmerkmale, sind nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. Für die Forderung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Fälschungsmerkmale zu belegen, besteht auch keine Veranlassung, da sich die Authentizität von Kopien in der Regel nicht überprüfen lässt. Darüber hinaus ist auf dem diesbezüglichen Dokument der Grund für die Vorladung nicht aufgeführt, weshalb der behauptete Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen auch nicht erstellt ist.

E. 7.5.2 Weiter bestehen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - an der Echtheit des Berichts des Spitals vom (...) Oktober 2018, der ohnehin nur in Kopie vorliegt, erhebliche Zweifel, weil die Ausstellung dieses Berichts fünf Tage vor der Entlassung vom (...) Oktober 2018 datiert. Auch basieren die darin gemachten Ausführungen auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den diensthabenden Ärzten, weshalb der Bericht nicht zu belegen vermag, dass die attestierten Verletzungen tatsächlich während der vorgebrachten Haft entstanden und nicht anderen Ursprungs sind. Das im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Kopie eingereichte Consultation Booklet, in dem Angaben zu den Verletzungen aufgenommen und dokumentiert worden seien, lässt keine andere Beurteilung zu. Da es sich dabei ohnehin um eine blosse Kopie handelt, können nachträgliche Manipulationen - wie das Ergänzen der einzelnen Angaben zu den Verletzungen des Beschwerdeführers - nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt demnach der Umstand, dass sich die Angaben im Consultation Booklet und im Spitalschreiben teilweise decken, nicht auf deren Echtheit schliessen.

E. 7.5.3 Ferner lassen auch die eingereichten Unterlagen der C._______ keine Rückschlüsse auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu. So ist im Schreiben der C._______ vom (...) November 2018 nicht nur die Versetzung des Beschwerdeführers, sondern auch jene weiterer (...)angestellter dokumentiert. In einem Schreiben vom (...) November 2018 wird der Ferienbezug des Beschwerdeführers für die Zeit vom (...) November bis (...) Dezember 2018 bestätigt. Aus einem anderen, undatierten Schreiben der C._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) Dezember 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und zur Rückkehr aufgerufen werde. Den Angaben in diesen drei Dokumenten sind keine einschlägigen Hinweise auf eine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungssituation in Kamerun zu entnehmen, weshalb sie seine Asylvorbringen nicht zu belegen vermögen.

E. 7.5.4 Des Weiteren vermögen auch die eingereichten Fotos und Videoaufnahmen nichts zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers beizutragen. Die auf den Bildern abgebildeten Verletzungen an der Hand seiner Ehefrau, die von den Schlägen der Behörden stammen sollen, ermöglichen keine Rückschlüsse auf deren tatsächlichen Ursprung und können ohne weiteres andere Ursachen haben. Dasselbe gilt für die Aufnahmen des Beschwerdeführers bei einer Bootsfahrt. Die vom Beschwerdeführer am 11. August 2021 eingereichten Video-Aufnahmen, welche die Bedingungen in den Gefängnissen und die Gewalt auf den Strassen in Kamerun zeigen würden, sind genereller Natur und wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 zutreffend ausgeführt, nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 7.5.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der SFH «Kamerun: Anglophone Separatist_innen» vom 5. Juli 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem zuvor Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm - aus Sicht des kamerunischen Staates - um einen Separatisten handelt. Wäre er tatsächlich der Unterstützung von Separatisten verdächtigt und ihm eine Mitverantwortung an deren Gewalttagen angelastet worden, wäre es wohl kaum bei einer dreiwöchigen Haft geblieben und eine Freilassung wäre selbst gegen die Bezahlung von Bestechungsgeldern nicht zustande gekommen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 8 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Behörden oder Separatisten ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten.

E. 8.1 So können den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ereignissen keine glaubhaften Hinweise für eine solche Verfolgungsabsicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Eingabe vom 11. August 2021, seine Ehefrau sei kürzlich von den Separatisten entführt und gegen Zahlung eines Lösegelds wieder freigelassen worden. Ausserdem sei sie erneut von den Separatisten bedroht worden. Als Beleg dafür reichte er eine Bestätigung zu ihrer Absenz vom Schulunterricht (vgl. BVGer-act. 10 und hiervor Bst. H: Communique [...] des kamerunischen Bildungsministeriums vom [...] 2021) sowie die Tonaufzeichnung eines angeblichen Drohanrufs zu den Akten. Diese Beweismittel liefern genauso wenig wie die Behauptung, dass bei der Entführung das Auto der Familie beschädigt worden sei, noch keinen eindeutigen Hinweis für die geltend gemachte Entführung und Bedrohung, zumal die in der Replik vom 3. Mai 2024 behauptete Anzeige bis heute unbelegt geblieben ist. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Ehefrau die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen durch die Separatisten hat aufzeichnen können, wobei auch unklar ist, wann diese Aufnahme getätigt worden ist. Selbst wenn die Ehefrau aber tatsächlich von den Separatisten entführt und bedroht worden wäre, bestehen - wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 15. März 2024 zutreffend argumentiert - keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ereignisse etwas mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen zu tun haben. So führt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Mai 2024 selbst aus, dass es sich bei diesen Vorfällen um Nebensächlichkeiten handle und diese für seine Asylvorbringen nicht zentral seien. Inwiefern die auf Beschwerdeebene erwähnte Erschiessung von Q.________ eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen (vgl. hiervor E. 7) sodann nicht ersichtlich.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 3. Mai 2024 zudem, seine Mitgliedschaft bei der SCNC sei zentral für seine Asylvorbringen, da ihm deswegen persönlich von der Regierung und von separatistischen Gruppierungen der Vorwurf gemacht worden sei, mit der gegnerischen Partei zusammenzuarbeiten. Deswegen sei er bedroht, verfolgt, erpresst, respektive inhaftiert und gefoltert worden. Dieses Vorbringen vermag vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. hiervor E. 7) und der Tatsache, dass er sich bloss als zahlendes Mitglied der Organisation ohne weitere Aktivitäten bezeichnete und nie erwähnte, deswegen Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A35 F164), nicht zu überzeugen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil und es besteht auch sonst keine Rückkehrgefährdung oder das Risiko einer Überwachung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht hat, sich exilpolitisch betätigt zu haben.

E. 9 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären Lage und der Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.). Vorliegend spricht auch aus individueller Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______, wo er bis zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern gelebt hat. Ob seine Ehefrau und Kinder weiterhin im Stadtteil «(...)» bei seiner Mutter leben, kann vorliegend offengelassen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner Familie nach H._______ ziehen kann, wo er eine gewisse Zeit gelebt und die Schule besucht hat und sein Bruder sowie ein Ziehsohn seiner Mutter beziehungsweise ein Cousin leben. Ausserdem befindet sich der Hauptsitz seines Arbeitsgebers in H._______. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über einen Studienabschluss sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen im (...) sowie seit seiner Einreise in die Schweiz in (...). Seine Ehefrau kann aufgrund ihrer mehrjährigen Arbeitserfahrung als Lehrerin ebenfalls zum Lebensunterhalt beitragen. Sie hat denn auch den Beschwerdeführer - nebst dessen Mutter und dessen Onkel - in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt (vgl. A20 F6, F17, F34, A35 F12 f., A36 F12 ff. und F58). Trotz der inzwischen über fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie und nahen Verwandten eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gelingen respektive er bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Schliesslich vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - Unterleibsschmerzen, Hämorrhoiden und Schlafstörungen (vgl. A35 F160 f., A36 F73 und F80) - und die in der Beschwerdeschrift erwähnten psychischen Probleme, für die er im Übrigen bisher keinerlei ärztlichen Berichte eingereicht hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch finanzielle beziehungsweis medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6165/2020 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Oshe englischer Muttersprache aus B._______ im Nordwesten von Kamerun - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2020 mit einem gefälschten Reisepass und reiste am 9. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 11. März 2020 um Asyl nachsuchte. Am 17. März 2020 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 20. März 2020 folgte das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. A.b Am 4. Mai 2020 führte das SEM gestützt auf Art. 26 AsylG (SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer eine erste Befragung durch und am 19. Mai 2020 wurde er gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Mai 2020 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu und am 4. August 2020 folgte eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2013 bis November 2018 bei der C._______ ([...]) als (...) und zuletzt in der Funktion als «(...)» ([...]) gearbeitet. Er habe in seiner Funktion als (...) Kredite vergeben dürfen und sei für die Anwerbung neuer Kunden und Geschäftspartner zuständig gewesen. Zudem sei er für Transaktionen und Cash-Aktivitäten des Tages inklusive Berichterstattung verantwortlich gewesen und habe für die D._______ Zahlungen vornehmen und Geld in Empfang nehmen dürfen. Er habe seinen Heimatstaat wegen der sogenannten «anglophoben Krise» verlassen müssen. Die englischsprachige Bevölkerung werde in Kamerun benachteiligt und als Bürger zweiter Klasse betrachtet. Im Jahre 2016 habe die Regierung einen Aufstand von Lehrern und Anwälten mit Gewalt niedergeschlagen. Die kamerunischen Behörden würden bis heute nichts gegen die eskalierende Gewalt unternehmen. Im Jahre 2017 habe die C._______ eine Zunahme von D._______-Transaktionen bemerkt und festgestellt, dass insbesondere aus den USA sowie Europa Geld nach Kamerun fliesse. In der Regel handle es sich dabei um familiäre Unterstützungen aus dem Ausland. Am 6. Februar 2018 sei er nach Arbeitsschluss auf dem Nachhauseweg von Soldaten angehalten worden. Er sei in ein Auto gezerrt und es sei ein schwarzes Tuch über seinen Kopf gezogen worden. Angekommen bei einem verlassenen Schulhaus seien ihm Seile am Dach, Schusslöcher in der Wand und einige Blutflecken aufgefallen. Man habe ihm eröffnet, dass der Grund seiner Mitnahme Banktransaktionen der C._______ seien und dieses Geld an Terroristen beziehungsweise Separatisten fliesse. Es seien ihm Namenslisten von Personen, welche solche Transaktionen getätigt hätten, gezeigt worden. Die Frage, ob er diese Personen kenne, habe er verneint. Er sei angewiesen worden, solche Transaktionen im Auge zu behalten und allfällige weitere Überweisungen telefonisch zu melden. Anschliessend sei er zu seinem Auto gebracht und nach Hause begleitet worden. Nachbarn hätten dies bemerkt, weshalb er befürchte, als Verräter angesehen zu werden. Am 16. Mai 2018 sei er auf dem Nachhauseweg erneut von Soldaten angehalten und gefragt worden, weshalb er bislang nicht mit ihnen in Kontakt getreten sei, da Separatisten immer wieder Transaktionen bei der C._______ gemacht hätten. Sie hätten ihm gedroht, den Separatisten mitzuteilen, dass er mit den Behörden zusammenarbeite, wenn er nicht kooperiere. Dies wäre einem Todesurteil gleichgekommen. Er habe seinen Manager über diese Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt, woraufhin ihm dieser erklärt habe, er dürfe keinesfalls Informationen herausgeben, solange sich eine solche Aufforderung nicht auf einen Gerichtsbeschluss stütze. Im August 2018 sei seine Schwägerin auf dem Weg zur Schule, wo sie als Lehrerin gearbeitet habe, von Separatisten gekidnappt worden. Er sei telefonisch herbeigerufen worden und habe seine Schwägerin am Boden gefesselt vorgefunden. Ihre Entführer seien bewaffnet gewesen und hätten ihm vorgeworfen, er arbeite mit dem Militär zusammen und würde diesem Informationen über Geldüberweisungen ins Ausland liefern. Damit sei ihm klar geworden, dass die Geldtransfers der C._______ zur Beschaffung von Waffen und Material an die Separatisten fliessen würden. Die Separatisten hätten ihm mit der Entführung seiner Schwägerin eine Lektion erteilen wollen und ihr zudem vorgeworfen, trotz Verbot zur Schule zu gehen. Es seien ihr und dem Beschwerdeführer Nachteile angedroht worden. Zudem hätten sie vom Beschwerdeführer eine Summe von fünf Millionen Francs verlangt und ihm dabei eine Schusswaffe an den Kopf gehalten und ihm mit der Erschiessung gedroht. Er habe ihnen zwei Millionen Francs angeboten und dieses Geld via Mobiltransfer überwiesen, woraufhin er und seine Schwägerin freigelassen worden seien. Nach diesem Ereignis habe er sich entschieden, seinen Wohnort zu wechseln, um den Nachstellungen sowohl seitens der Soldaten als auch der Separatisten zu entkommen. Es hätten ihn weiterhin Militärangehörige angerufen und ihn zur Herausgabe von Informationen aufgefordert. Im September 2018 sei er von seinem Arbeitgeber nach E._______ geschickt worden. Ein oder zwei Tage nach seiner Ankunft in E._______ hätten ihn Soldaten dort aufgesucht und ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort sei er ungefähr drei Wochen lang inhaftiert und täglich gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Separatisten zusammenzuarbeiten, und Informationen von ihm verlangt. Zudem hätten die Soldaten Kenntnis von seiner tatsächlich seit 2014 bestehenden Mitgliedschaft bei der Organisation «Southern Cameroons National Council» (SCNC) gehabt. Er sei zudem wegen seiner anglophonen Herkunft beleidigt worden. Schliesslich sei er dank der Intervention und Bezahlung von Bestechungsgeldern seines Anwalts freigekommen. Er habe sich am (...) Oktober 2018 zwecks Behandlung der Folterverletzungen ins Spital von B._______ begeben, welches er eine Woche später habe verlassen können und daraufhin zur Arbeit zurückgekehrt sei. Später hätten ihm die Separatisten mitgeteilt, dass «sein Problem gelöst worden sei», was er vorerst nicht verstanden habe. Kurz darauf seien Soldaten in seinem Büro in F._______ erschienen und hätten ihn für den Tod eines ihrer Anführer verantwortlich gemacht, weil er angeblich Informationen über diesen an die Separatisten weitergegeben habe. Er sei geschlagen und bedroht worden. In derselben Nacht habe er sich dazu entschieden, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Da seine jährlichen Ferien zufällig in die Zeit von November bis Dezember 2018 gefallen seien, sei er zu seinem Onkel nach G._______ gegangen. Zuvor habe er von seinem Manager noch erfahren, dass Separatisten im Büro erschienen seien, Flyer herumgeworfen und diesem gesagt hätten, es gebe einen Verräter im Büro. Ausserdem habe ihm sein Anwalt mitgeteilt, dass er auf den 13. Dezember 2018 bei der Polizei in H._______ vorgeladen worden sei, am gleichen Tag, an dem er wieder zur Arbeit hätte erscheinen müssen. Nachdem er nicht bei der Arbeit erschienen sei, sei sein Nichterscheinen in der Zeitung publiziert worden mit der Aufforderung an ihn, sich innerhalb von 72 Stunden beim Arbeitgeber zu melden. Er habe Kamerun in der Folge erstmals verlassen und sei legal mit seinem Reisepass und einem dreimonatigen nigerianischen Visum mit einem Boot von G._______ (Kamerun) nach I._______ (Nigeria) gelangt. Er habe beim Visumsantrag für Nigeria Geschäftstätigkeiten als offiziellen Grund angegeben. Im Januar oder Februar 2019 sei er von Lagos legal auf die J._______ geflogen, um zu prüfen, ob er seine Familie dorthin in Sicherheit bringen könne. Danach sei er nach Lagos zurückgekehrt, habe aber keine Visumsverlängerung beantragt, da er eine Abschiebung nach Kamerun befürchtet habe. Er habe sich in Nigeria an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Jahr 2019 sei er zwei- bis dreimal für einige Tage nach B._______ zu seiner Familie gereist, wobei er jeweils eine Route mit dem Schnellboot übers Meer gewählt habe. Im August 2019 seien letztmals Soldaten bei seiner Familie zuhause gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau sei bedroht, geschlagen und zur Aufgabe ihres Lehrerberufs aufgefordert worden. Nachdem sie aus Angst vor Nachstellungen nicht mehr zur Schule gegangen sei, sei sie von den Behörden vorgeladen worden. Deshalb sei sie zusammen mit ihren Kindern zu seiner Mutter im Stadtteil «(...)» gezogen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, Kamerun ungefähr anfangs Februar 2020 letztmals verlassen zu haben, wobei er nachts mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach G._______ gereist, von dort mit einem Auto nach K._______ gefahren und mit einem Schnellboot nach L._______ gelangt sei. Im März 2020 sei er mit einem gefälschten Pass und einem Visum in die Schweiz geflogen. Er habe seither regelmässig telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität sowie als Beweismittel verschiedene Unterlagen zu den Akten:

- Identitätskarte, Geburtsurkunde, Führerschein und Heiratsurkunde;

- Mitgliederausweis des SCNC vom (...) 2014;

- Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers bezüglich seiner Versetzung vom (...) November 2018 (spätestens per (...) Dezember 2018), Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend seinen Jahresurlaub vom (...) November 2018 und Mahnschreiben seines Arbeitgebers bezüglich seiner Abwesenheit (seit (...) Dezember 2018);

- medizinischer Rapport des Spitals von B._______ vom (...) Oktober 2018;

- polizeiliche Vorladung vom (...) Dezember 2018;

- eidesstattliche Erklärung seines Anwalts bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020;

- drei Fotos von Handverletzungen seiner Ehefrau sowie ein Foto eines seiner Kinder mit einer Augenverletzung;

- Mahnung des Arbeitgebers seiner Ehefrau vom (...) Dezember 2019 bezüglich ihrer Abwesenheit seit dem (...) September 2017 und Vorladung des Arbeitgebers seiner Ehefrau vom (...) Februar 2020 für den (...) und (...) März 2020 vor dem Disziplinarausschuss;

- Foto einer Postsendung des Spitals von B._______ vom 16. August 2019;

- ärztlicher Befund bezüglich einer Verletzung seiner Ehefrau;

- zwei Fotos des Beschwerdeführers auf einem Boot sowie Memory-Stick mit Video einer Bootsfahrt (Kamerun - Nigeria). B. Mit Verfügung vom 5. November 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten (zur Begründung im Detail vgl. E. 5.1 nachfolgend). C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- «Consultation Booklet» des Spitals B._______ inklusive vier Rezepte für Medikamente von Oktober 2018 (in Kopie),

- Zuweisungsschreiben von Dr. med. M._______ vom 18. November 2020,

- Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vom (...) Dezember 2018 in Kopie. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 reichte er die folgenden Beweismittel nach:

- Zuweisungsschreiben von Dr. med. M._______ vom (...) August 2020,

- Ärztlicher Bericht der N._______ vom (...) September 2020,

- Arbeits-, Verpflegungs- und Beherbergungsverträge der Hotel O._______ vom 13. Oktober 2020,

- Terminankündigung durch Psychiatrische Dienste P._______ ([...]) vom (...) November 2020.

- Lohnabrechnung vom (...) November 2020, D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und dieser aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging am 24. Dezember 2020 bei der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 3. Februar 2021 Stellung und reichte eine Kostennote seiner damaligen Rechtsvertretung ein. H. Mit Eingabe vom 11. August 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte - neben einer aktualisierten Kostennote - die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Communique (...) des kamerunischen Bildungsministeriums vom (...) 2021;

- Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Kamerun: Anglophone Separatist_innen) vom 5. Juli 2021;

- Press Release des kamerunischen Verteidigungsministeriums vom (...) Juli 2021 betreffend Q._______;

- Affidavit des Beschwerdeführers vom (...) Juli 2021;

- Communique (...) des kamerunischen Verteidigungsministeriums vom (...) August 2021 betreffend Human Rights Watch;

- USB-Stick mit Videos von den Bedingungen in Haft und der allgemeinen Situation im anglophonen Kamerun. I. Nachdem sich MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 als neuer Rechtsvertreter ausgewiesen hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt, dass ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an MLaw Rachel Brunnweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, gerichtet werde. Am 29. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, mit der MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza am 15. Dezember 2022 erteilten Vollmacht seien die bisherigen Vollmachten annulliert. J. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf sie als Vorsitzende übertragen worden sei. Ausserdem orientierte sie ihn erneut darüber, dass ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an MLaw Rachel Brunnweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, gerichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 informierte MLaw Rachel Brunnweiler das Gericht über die Niederlegung ihres Mandats. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. März 2024 erneut die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgereicht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung seines Asylgesuchs wichtige Aspekte - Kommunikationsprobleme aufgrund soziokultureller Unterschiede und psychologischer Schwierigkeiten nach erlittenen Trauma, Zeitablauf zwischen den einzelnen Anhörungen und seiner Mitnahme, Druckausübung der kamerunischen Regierung im Zusammenhang mit Forderungen anglophoner Separatisten, politischer Kontext der Ereignisse, Arbeitsvorgänge und Einhaltung von Vorschriften gegenüber seinem Arbeitgeber, die Umstände während der mehrwöchigen Inhaftierung (vgl. BVGer-act. 16 und hiervor Bst. J) - nicht mitberücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Wie der angefochtenen Verfügung ferner entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beweistauglichkeit der eingereichten Beweismittel - insbesondere der Polizeivorladung und dem medizinischen Bericht des Spitals von B._______ vom (...) Oktober 2018 - auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM namentlich bezüglich der Beweiswürdigung nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage. Diese Aspekte sind nachfolgend in materieller Hinsicht zu beurteilen. 3.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid vom 5. November 2020 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen zwar sehr umfangreich dargelegt und dabei Ereignisse und Daten im Laufe des Asylverfahrens grösstenteils übereinstimmend wiederholt. Insofern seien seine Aussagen zwar in sich konsistent, es liessen sich darin jedoch kaum Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes oder räumliche und zeitliche Verknüpfungen feststellen. Insbesondere seine Schilderun-gen zu zentralen Punkten - mehrmalige Entführungen und Misshandlungen, Mitnahme durch Soldaten am 6. Februar 2018, Besuch und Drohungen des Militärs im Mai 2018 und weitere Ereignisse - seien gesamthaft betrachtet widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Namentlich die Ausführungen zu den Umständen der geltend gemachten Haft Mitte September 2018 in E._______ seien selbst auf Nachfragen oberflächlich und berichthaft ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die mehrere Wochen in Haft verbracht habe, in einer von subjektiver Wahrnehmung geprägten Art und Weise darüber berichten könne. Die Angaben des Beschwerdeführers würden jedoch keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen lassen und nicht über das hinausgehen, was auch eine unbeteiligte Person ohne weiteres von sich geben könnte. Entsprechend seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angebracht. Weiter habe der Beschwerdeführer zwei gewichtige Vorbringen - die Überweisung von zwei Millionen Francs an Separatisten und die Inhaftierung durch die Polizei - nicht dokumentieren können, dies obwohl es seinem Anwalt grundsätzlich möglich sein sollte, diese zu belegen, zumal ihn dieser aus der Haft freibekommen habe. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen erübrige es sich, die eingereichten Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Es werde nicht bestritten, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers tatsächlich auf der Suche nach ihm sei, allerdings sei das eingereichte Schreiben der C._______ kein Beweis für seine Asylvorbringen, sondern einzig ein Beleg dafür, dass er seit dem (...) Dezember 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Auch die eingereichte Kopie einer polizeilichen Vorladung belege einzig, dass er sich am (...) Dezember 2018 bei der Polizei in H._______ hätte melden sollen, wobei weder eine genaue Adresse noch der Grund für die Vorladung festgehalten sei. Es mache wenig Sinn, ihn in einer Millionenstadt wie H._______ polizeilich vorzuladen, ohne einen genauen Ort anzugeben. Zudem seien solche Dokumente nicht fälschungssicher und könnten leicht käuflich erworben werden, so dass ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Dies gelte auch für den eingereichten Bericht des Spitals mit Ausstellungsdatum vom (...) Oktober 2018, worin die Entlassung aus dem Spital am (...) Oktober 2018 aufgeführt sei. Folglich handle es sich dabei um eine mutmassliche Fälschung, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Auch sei zwischen den eingereichten Beweismitteln bezüglich seiner Ehefrau - Fotos einer geschwollenen Hand, ein diesbezüglicher Befund sowie eine Mahnung und eine Vorladung des Arbeitgebers - und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein direkter Zusammenhang zu erkennen. Die eingereichten Beweismittel würden damit die (unglaubhaften) Asylvorbringen nicht stützen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2020 demgegenüber geltend, seinen Schilderungen anlässlich der drei Befragungen seien deutliche Realkennzeichen ohne nennenswerte Widersprüche zu entnehmen. So wiesen denn auch seine Gefühlsregun-gen während der Anhörungen auf Selbsterlebtes hin, wobei zu berücksichtigen sei, dass er es sich angesichts der in seiner Kultur herrschenden traditionellen Geschlechterrollen nicht gewohnt sei, sich von der verletzlichen Seite zu zeigen, er seine Emotionen aber dennoch nicht habe verbergen könne. Ferner verkenne die Vorinstanz die Tatsache des bewaffneten Konflikts zwischen den Regierungskräften und den Separatisten im Südwesten und Nordwesten Kameruns, der sich in den anglophonen Regionen seit Ende 2017 zu einem Bürgerkrieg und zu Gewalt ausgedehnt habe. Dabei seien auch schwere Verstösse gegen Menschenrechte seitens der Regierung - niedergebrannte Dörfer, Schüsse auf Zivilisten und regelmässige Exekutionen, Massaker und sexuelle Gewalt - festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Entführung eines (...)angestellten zwecks Erlangens von Informationen nicht unplausibel. Eine Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers - der auf ihn ausgeübte Druck, seine detaillierten Schilderungen sowie seine Gefühlsregungen - würden auf Selbsterlebtes hindeuten. Der Befrager habe anlässlich der Anhörung offenbar Mühe gehabt, die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Die von der Vorinstanz festgestellten Erinnerungslücken seien sodann unwesentlich und würden lediglich Dritte betreffen. Allfällige vage Aussagen des Beschwerdeführers würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht erschüttern. Ferner sei die Dauer der Inhaftierung im September 2018 zu kurz gewesen, als dass er in dieser Zeit zu seinen Mithäftlingen ein Vertrauen hätte aufbauen und über diese hätte berichten können. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, auf Nachfragen hin oberflächlich und berichthaft geblieben zu sein, könne dem nicht gefolgt werden, habe ihn der Befrager an der Stelle, als er detailliert über die Haft habe sprechen wollen, doch gedrängt, die Ereignisse zusammenzufassen und nicht ins Detail zu gehen. Der Zeitdruck sei stets spürbar gewesen. So sei er bei der Schilderung der Folter denn auch unterbrochen worden. Die im Consultation Booklet dokumentierten Verletzungen und die Rezepte würden aber gerade für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folter sprechen. Überdies habe er die Überweisung von zwei Millionen Francs zwecks Befreiung seiner Schwägerin mittels Prepaid-Funktion von Mobile Money ausgeführt, wobei er dafür keinen Beleg habe. Die Vorinstanz werde darum ersucht, entsprechende Nachforschungen vorzunehmen. Im Weiteren sei seine Inhaftierung irregulär erfolgt, weshalb es seinem Anwalt zunächst nicht möglich gewesen sei, ihn ausfindig zu machen. Überdies sei die polizeiliche Vorladung echt und begründe seine Furcht vor weiteren Misshandlungen. Aus diesen Gründen habe er seine gut bezahlte Stelle und seine Familie verlassen. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 erneut aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in Kamerun seien zwar recht ausführlich und grösstenteils widerspruchsfrei ausgefallen. Umso erstaunlicher erschienen indes seine oberflächlich, ausweichend und substanzlos ausgefallenen Antworten auf Nachfragen zu den zentralen Asylvorbringen, namentlich den vorgebrachten Entführungen und Misshandlungen. Es sei auch in zentralen Punkten zu Widersprüchen gekommen. Namentlich den Widerspruch betreffend die Frage, ob es ihm gegenüber im Rahmen der vorgebrachten Entführung seiner Schwägerin im August 2018 zu Gewalt gekommen sei, habe er nicht auflösen und die dabei von ihm verlangten Informationen nicht konkretisieren können. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 3. Februar 2021 daran fest, dass seine Schilderungen zur Entführung seiner Schwägerin und zum Zusammentreffen mit den Separatisten konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen seien. Überdies habe die Regierung Interesse an Informationen gehabt, die er durch seine Tätigkeit - seine Einsichtnahme in Transaktionen aus dem Ausland - erlangt habe, da aufgrund dieser Informationen Rückschlüsse auf die Finanzierung der Bürgerkriegsparteien und die Identifikation von potentiellen Separatisten möglich gewesen seien. In einer weiteren Eingabe vom 11. August 2021 führt er unter Hinweis auf das Länderpapier der SFH «Kamerun: Anglophone Separatist_innen» vom 5. Juli 2021 weiter aus, es sei ihm und seiner Familie nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Er sei Mitglied des SCNC, einer gewaltlosen sezessionistischen Organisation, die von Paul Biya zu einer illegalen Organisation erklärt worden sei. Unterdessen habe er erfahren, dass seine Ehefrau von den Separatisten gekidnappt und erst gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Einziger Beleg für die Entführung sei ihre Absenz vom Schulunterricht (als Lehrerin) und die Beschädigung des Autos der Familie. Sie sei seither erneut von den Separatisten bedroht worden, wie eine ins Recht gelegte Tonaufnahme eines Drohanrufes zeige. Zudem sei sie auf einer Liste abwesend gemeldeter Beamter vom (...) Juni 2021 mit Aufenthaltsort in der Schweiz aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Regierung den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kenne, was wiederum auf ein Interesse an seiner Person hindeute. Weiter habe er von einem Bekannten in Kamerun von der Ermordung einer seiner Geschäftskunden und seines Freundes Q._______ erfahren. Dieser habe regelmässig Zahlungen von Sympathisanten der politischen anglophonen Bewegung aus dem Ausland erhalten, sei aber kein Terrorist gewesen. Er sei zur Verhaftung ausgeschrieben und gemäss einer Pressemitteilung bei seiner Flucht aus Versehen getötet worden. Sein Name sei einer, den die Regierung vom Beschwerdeführer habe erpressen wollen. Die Regierung wolle auch friedlichen Akteuren Terrorismus unterstellen, um die Abspaltung der Region zu verhindern. Das mit der Eingabe vom 11. August 2021 eingereichte Video belege zudem die Bedingungen im Gefängnis, in dem auch der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei. Es finde ein Genozid an der anglophonen Bevölkerung statt. Die Regierung versuche, die Menschenrechtsverletzungen zu vertuschen, und unterstelle der NGO Human Rights Watch falsche Anschuldigungen. Mit Eingabe des damals neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und hält an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Überdies seien seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu den zentralen Asylvorbringen und insbesondere den Misshandlungen weder oberflächlich, übertrieben noch substanzlos ausgefallen. Vielmehr habe er diese mit zahlreichen Details und Dokumenten untermauert. Sein Anwalt in Kamerun habe keine Unterlagen zur polizeilichen Inhaftierung erhältlich machen können, da man diesem mitgeteilt habe, er (Beschwerdeführer) sei gar nicht in Haft. Die Vorinstanz habe den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass die eingereichte polizeiliche Vorladung gefälscht und leicht käuflich sei. Zudem sei der Spitalbericht aufgrund des Inhalts, der sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers decke, als echt zu erachten. Die eingereichten Fotos der verletzten Hand seiner Ehefrau würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich stützen. 5.5 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 zur vorgebrachten Entführung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch Separatisten aus, es sei zwar grundsätzlich vorstellbar, dass es im anglophonen Teil Kameruns respektive im Gebiet der Separatisten zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung komme. Indes äusserte sie in Bezug auf den erwähnten Vorfall Zweifel, weil kaum Belege vorhanden seien. Bezüglich der diesbezüglich eingereichten Tonaufzeichnung erstaune, dass die Ehefrau den Drohanruf habe aufzeichnen können. Es bestünden auch keine Informationen darüber, wann dieser Anruf erfolgt sei. Es erstaune zudem, dass es nicht zu einer Anzeige der Entführung oder des Drohanrufs gekommen zu sein scheint. Solche Vorfälle seien zwar durchaus vorstellbar, dahinter dürfte aber in erster Linie eine persönliche Bereicherungsabsicht stecken; vorliegend stünden die geltend gemachten Vorfälle denn auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Der Eintrag auf einer Liste abwesend gemeldeter Beamter mit Aufenthaltsort der Ehefrau in der Schweiz deute lediglich auf einen möglichen Aufenthaltsort staatlicher Angestellter hin. Es sei anzunehmen, dass auch dem privaten und beruflichen Umfeld der Ehefrau mittlerweile bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte. Weiter handle es sich bei der erwähnten Ermordung eines Kunden des Beschwerdeführers durch die Regierung um eine nicht belegte Mutmassung. Die eingereichten 28 Videodateien, welche die Bedingungen in den Gefängnissen und die Gewalt auf den Strassen in Kamerun zeigen würden, würden sich auf die allgemeine Situation in Kamerun respektive der anglophonen Bewegung im Land und nicht auf seinen persönlichen Fall beziehen. Es sei nicht bekannt, woher die Aufnahmen stammten und wo diese aufgezeichnet worden seien. Daher seien sie nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten als Mitglied der SCNC anlässlich seiner Befragungen nur ausweichende und vage Angaben gemacht. Diese soll lediglich darin bestanden haben, regelmässig einen Mitgliederbeitrag entrichtet zu haben. Sonstige Aktivitäten habe er nicht erwähnt. Ferner erachtete die Vorinstanz den Beweiswert des diesbezüglich eingereichten SCNC-Ausweises - es handle sich um einen Blankoausweis - mangels Sicherheitsmerkmalen als gering, weshalb damit weder eine bereits vor der Ausreise in Kamerun bestehende Mitgliedschaft noch eine erfolgte behördliche Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Was den Bericht von Human Rights Watch vom 10. Februar 2022 anbelange, der sich zur Situation von kamerunischen Staatsangehörigen äussere, die zwischen 2019 und 2021 von den Vereinigten Staaten ins Heimatland deportiert worden seien, habe das SEM Abklärungen vorgenommen. Dabei habe sich ergeben, dass in den (im Bericht) untersuchten Fällen ursprünglich rund vierzig Personen in den USA im Asylverfahren gewesen seien. Der Schweizer Botschaft seien bezüglich der in den letzten Jahren durchgeführten Rückführungen keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige aus englischsprachigen Gebieten bei der Rückkehr mit den Behörden Probleme gehabt hätten. Auch die Internationale Organisation für Migration, welche freiwillige Rückkehrer begleite, habe dem SEM nie signalisiert, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft mit den Behörden des Landes Probleme gehabt hätten. Überdies werde dem Herkunftsland der repatriierten Person keine Auskunft darüber erteilt, dass letztere in der Schweiz Asyl beantragt habe. Zudem werde im Bericht Länder-Focus Kamerun der Generalkommission für Flüchtlinge und Staatenlose (CGRA) vom 16. Mai 2022 erklärt, dass die Grenzpolizei kamerunische Staatsangehörige bei der Einreise kontrolliere. Besondere Kontrollmassnahmen würden bei Rückkehrenden angewendet, die wegen politischer Aktivitäten gegen den Staat, Aktivitäten, die die nationale Sicherheit gefährden würden, oder wegen krimineller Aktivitäten registriert worden seien. Grundsätzlich würden Rückkehrende, welche im Rahmen einer Rückübernahme nach Kamerun zurückgeschickt würden, keiner besonderen Überwachung unterliegen, ausser sie würden von den Geheimdiensten wegen politischen Aktivitäten gegen staatliche Institutionen gelistet. Es seien keine Rückkehrende bekannt, die aus einem der genannten Gründe auf Schwierigkeiten mit den Behörden gestossen wären. Personen, bei denen nach ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Kameruns mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme auftreten könnten, seien Anführer und Anführerinnen staatsfeindlicher politischer Aktivitäten und/oder exponierte Aktivisten und Aktivistinnen der anglophonen Sache. 5.6 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik 3. Mai 2024 fest, die Entführung seiner Ehefrau und die Tötung von Q._______ würden illustrieren, welchem Risiko er im Falle einer Rückkehr nach Kamerun ausgesetzt wäre. Als Mitglied der SCNC sei er seitens der Regierung sowie seitens separatistischer Gruppierungen dem Vorwurf ausgesetzt, mit der gegnerischen Partei zusammen zu arbeiten. Er würde deswegen bedroht, verfolgt, erpresst respektive inhaftiert und gefoltert. Seine Ehefrau habe bewusst niemandem von seinem Aufenthaltsort in der Schweiz erzählt. Es sei davon auszugehen, dass die Regierung grosses Interesse an ihm habe und entsprechende Nachforschungen eingeleitet habe. Seine Ehefrau habe wegen der Entführung sehr wohl Anzeige erstattet, die Polizei sei aber nicht aktiv geworden. Dem Bericht der SFH zufolge stünden Personen der englischsprachigen kamerunischen Diaspora und die Empfänger deren Banküberweisungen im Fokus der Regierung. Angebliche und tatsächliche Separatisten würden aufgrund eines blossen Verdachts ohne Haftbefehl oder Prozess inhaftiert, getötet und zum Verschwinden gebracht. Internationalen Menschenrechtsorganisationen werde der Zugang zum Land meist verwehrt. Es bestehe gegenüber sämtlichen anglophonen Rückkehrern aus Nordamerika und Europa das Vorurteil, sich an der Bewegung zu beteiligen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In seinen Beschwerdeeingaben vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz keine substanziellen Einwände entgegenzuhalten. 7. 7.1 Insbesondere hat die Vorinstanz in überzeugender Weise dargelegt, weshalb es den umfangreichen Schilderungen und grösstenteils übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers an Realkennzeichen mangle. Der Beschwerdeführer vermag den entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen mit seinen verschiedenen Erklärungsversuchen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch wenn Zusammenhänge zwischen seiner Arbeit bei einer (...), wo er für Transaktionen zuständig gewesen sei, und dem Interesse der Soldaten an seiner Person nicht unplausibel erscheinen, weisen seine Angaben zu den erfolgten Nachstellungen durch die Soldaten in ihrer Gesamtheit nicht die Qualität auf, die von einer Person zu erwarten wären, welche sich über einen längeren Zeitraum in einer derartigen Bedrohungslage befindet. Die dabei geäusserten Empfindungen wie «in dieser Situation zu sein war für mich die Hölle», «alle ... waren in Panik», «obwohl ich Angst hatte», «es war für mich bereits lebensbedrohlich», erwecken nicht den Eindruck einer derartigen persönlichen Betroffenheit (A36 F81). Überdies wirken seine anlässlich der ergänzenden Anhörung gemachten Ausführungen zur dreiwöchigen Inhaftierung im September 2018 wie eine Aneinanderreihung von Fakten, an denen er selbst nicht beteiligt gewesen zu sein scheint (vgl. A35 F132 f.). Auf die im Zusammenhang mit den Haftumständen gestellte Frage, ob er noch mehr erzählen möchte, erwähnte er, er sei geschlagen und als Terrorist bezeichnet worden, woraufhin er sich zwar emotional zeigte und Tränen aus den Augen wischte (vgl. A35 F134), um kurz darauf aber auf die nächsten, diesbezüglich gestellten Fragen wiederum knappe, oberflächliche und emotionslose Antworten zu geben (vgl. A35 F135 ff.; zum Detailreichtum seiner Angaben vgl. auch nachfolgend E. 7.2). Diesen können auch keine Anzeichen für ein traumabedingtes Vermeidungsverhalten entnommen werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten kurzen emotionalen Reaktion kann nicht bereits der Schluss gezogen werden, dass er das Geschilderte tatsächlich so erlebt hat. Dasselbe gilt mit Blick auf die weiteren im Laufe der Anhörung gezeigten Emotionen, als er nach der kurz gehaltenen Schilderung schmerzhafter Schläge gestöhnt hat (vgl. A35 F150). In diesem Kontext - der Anwendung von physischer Gewalt - ist es zwar grundsätzlich nicht abwegig, wenn der Beschwerdeführer so reagiert. Indes fuhr er danach wiederum weiter mit vagen und oberflächlichen Aussagen, welche nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 7.2). Schliesslich standen die von ihm gezeigten Gefühlsregungen, als er am Ende der ergänzenden Anhörung seufzte, sich an den Kopf fasste und weinte, offenbar nicht im Zusammenhang mit seinen eigentlichen Asylvorbringen, sondern mit den Herausforderungen als Vater von kleinen Kindern, darunter Drillingen, und der angeschlagenen gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau (vgl. A35 F182). Gesamthaft betrachtet vermögen die vereinzelt vorhandenen Realkennzeichen die Aspekte, welche gegen eine Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen. 7.2 Ferner hat die Vorinstanz anschaulich ausgeführt, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers zu wesentlichen Aspekten seiner Asylvorbringen als oberflächlich und unsubstanziiert erachtet hat. Dem Vorwurf, der Befrager des SEM habe ihn unter Zeitdruck gesetzt, als er die Haft detailliert schildern wollte, kann nicht gefolgt werden. Es kann der entsprechenden Protokollstelle in der Erstbefragung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer langen Rede in freier Erzählform Gelegenheit erhielt, die geschilderten Ereignisse zusammenzufassen und Angaben zum Zeitabschnitt nach der Haftentlassung zu machen. Mit der Begründung der fortgeschrittenen Zeit wurde die Fortsetzung der Anhörung schliesslich auf einen anderen Termin verschoben, womit der Beschwerdeführer einverstanden war (vgl. A36 F81 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Anhörungen noch einmal Gelegenheit erhielt, seine Asylvorbringen wiederzugeben und mehrere ergänzende Fragen zu beantworten. Seine Schilderungen und Antworten auf Nachfragen zu den zentralen Asylvorbringen, namentlich den vorgebrachten Entführungen und Misshandlungen, fielen dabei weiterhin ausweichend und weitgehend unsubstantiiert aus (vgl. A35 F55 ff.). Zudem bedeutet der Umstand, dass der Befrager an vielen Stellen der Anhörung Zusatzfragen gestellt hat, nicht, dass er Mühe hatte, sich in die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu versetzen; vielmehr weisen die zahlreichen Rückfragen auf sein Bestreben hin, die Asylvorbringen umfassend abzuklären. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung denn auch eingehend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in den anglophonen Regionen im Südwesten und Nordwesten Kameruns und der dortigen zeitweiligen Übergriffe von Separatisten auf die Zivilbevölkerung in ihre Gesamtabwägung miteinbezogen. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen in Kamerun - im Gegensatz zu wesentlichen seiner Asylvorbringen - detailliert habe berichten können. Wie von ihr zu Recht dargelegt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu den ihn betreffenden Problemen, welche nach seinen Angaben «richtig heftig im Jahre 2018» begonnen hätten, und den diesbezüglichen, wiederholten Fragen, beispielsweise zu den Einzelheiten seiner Mitnahme vom 6. Februar 2018, ausführlichere Angaben hätte machen können (vgl. A35 F15 ff.). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers betreffen die teilweise fehlenden und vagen Angaben nicht bloss unwesentliche Erinnerungslücken (vgl. A35 F31 ff.). Vielmehr hinterlassen seine teilweise oberflächlichen Antworten zu wesentlichen Vorbringen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Vorliegend bestehen an der vorgebrachten dreiwöchigen Haft des Beschwerdeführers auch sonst Zweifel. So gab er einerseits an, sein Anwalt habe ihn zwei- oder dreimal in E._______, wo er während drei Wochen inhaftiert gewesen sei, aufsuchen wollen. Dabei sei ihm gesagt worden, er sei gar nicht dort inhaftiert (vgl. A35 F162, F176 und 179). Später gab er diesbezüglich an, sein Anwalt habe sich darüber beschwert, dass er sich «dort» beinahe drei Wochen aufhalte und illegal festhalten werde. Er habe interveniert, dass er den Haftbefehl (gegen den Beschwerdeführer) sehen wolle, woraufhin ihm ein Haftbefehl vorgelegt worden sei und er den Beschwerdeführer gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern aus eben dieser Haft freibekommen habe (vgl. A36 F83). Der Beschwerdeführer vermochte diese Ungereimtheit nicht aufzulösen. 7.3 Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der geschilderten, wegen angeblicher Unterstützung der Separatisten erfolgten dreiwöchigen Inhaftierung und nach der Behandlung seiner Folterverletzungen im Spital ohne weiteres wieder zu seiner Arbeit zurückgekehrt sei, obwohl die Soldaten gegen ihn eine Warnung ausgesprochen hätten, wieder zu ihm zu kommen, um ihm eine Lektion zu erteilen (vgl. A36 F83). So entspricht dies nicht dem Verhalten einer Person, die derartige Nachteile erlebt hat. Zudem wäre im Rahmen des Vorfalls, als ihn Soldaten Ende 2018 in seinem Büro in F._______ aufgesucht und für den Tod eines «Anführers» verantwortlich gemacht hätten, damit zu rechnen gewesen, dass er umgehend zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Aus diesen Gründen kann nicht geglaubt werden, er habe trotz der genannten Vorwürfe ohne weiteres seine jährlichen Ferien beziehen können und sei erst, nachdem er nicht zur Arbeit zurückgekehrt sei, gesucht worden. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass er Ende Dezember 2018 legal aus Kamerun ausgereist sei, gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Gegen eine solche Bedrohungslage spricht auch der Umstand, dass er wiederholt zu seiner Familie nach Kamerun zurückgekehrt sei, letztmals im August 2019, zumal die Soldaten ihn bis im August 2019 bei seiner Familie gesucht hätten (vgl. A20 F13 ff., 25 ff.), womit ein erhebliches Risiko bestanden hätte, bei diesen Reisen erwischt zu werden, zumal keine besonderen Sicherheitsvorkehren bei diesen Heimreisen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind. So sei er jeweils mit dem Boot und öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, was nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die sich vor asylrechtlich relevanten Nachteilen fürchtet. Sein Erklärungsversuch für seine Heimfahrten - er sei Familienvater - scheint zwar nachvollziehbar, vermag aber das Hinnehmen eines derart erheblichen Risikos nicht zu erklären. 7.4 Sodann ist es hinsichtlich eines weiteren zentralen Vorbringens des Beschwerdeführers - der Entführung seiner Schwägerin und der dabei für ihn entstandenen Bedrohungslage -, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, zu gewichtigen Ungereimtheiten gekommen, welche der Beschwerdeführer nicht hat ausräumen können. Mit seinen Entgegnungen, er habe dieses Ereignis, namentlich das Zusammentreffen mit den Separatisten, konsistent und widerspruchsfrei dargelegt, gelingt ihm dies jedenfalls nicht. Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2020 gab er dazu an, die Separatisten hätten ihm und seiner Schwägerin Nachteile angedroht. So bezeichnete er die Männer als «sehr wild, sie hätten Schusswaffen und Messer gehabt, ihn zweimal in den Bauch geschlagen, ihre Schusswaffe auf seinen Kopf gerichtet und ihm gedroht, ihn zu erschiessen» (vgl. A36 F81). Im Widerspruch dazu erwähnte er bei der Anhörung vom 4. August 2020, er sei physisch nicht angegriffen worden, habe aber «Panik und Angst» gehabt, «da einem etwas zugefügt werden könne» (vgl. A35 F110). Diese widersprüchlichen Angaben konnten auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Überdies erstaunt es, dass weder er noch seine Schwägerin diese Entführung zur Anzeige gebracht haben wollen, wozu er keine plausiblen Gründe anzuführen vermochte (vgl. A35 F109). Ferner konnte er in diesem Zusammenhang die zwecks Freilassung seiner Schwägerin erfolgte Überweisung von zwei Millionen Francs an die Separatisten nicht belegen. Sein Einwand, er habe diese mit einer Prepaid-Funktion von Mobile Money getätigt, vermag die fehlenden Belege nicht zu erklären. So wäre zu erwarten, dass er zumindest belegen kann, wie respektive woher dieser grosse Betrag auf diese Prepaid-Funktion überwiesen respektive von dieser abgebucht worden sei, zumal er jeweils grössere Summen auf diese Weise gebucht haben will (vgl. A35 F104 f.). Sein diesbezüglicher Antrag, die Vorinstanz habe dazu Nachforschungen anzustellen, ist unbehilflich und ändert nichts an seiner Pflicht, eigene Belege für diese Geldtransfers zu beschaffen. 7.5 Auch vermag der Beschwerdeführer die hievor festgestellten Zweifel an seinen Asylvorbringen mit den eingereichten Beweismitteln nicht auszuräumen. 7.5.1 So kommt der in Kopie eingereichten polizeilichen Vorladung, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2018 bei der Polizei in H._______ hätte melden sollen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, aufgrund der Beschaffenheit dieses Dokumentes von vornherein nur ein geringer Beweiswert zu. Derartige Dokumente, zumal ohne Sicherheitsmerkmale, sind nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. Für die Forderung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Fälschungsmerkmale zu belegen, besteht auch keine Veranlassung, da sich die Authentizität von Kopien in der Regel nicht überprüfen lässt. Darüber hinaus ist auf dem diesbezüglichen Dokument der Grund für die Vorladung nicht aufgeführt, weshalb der behauptete Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen auch nicht erstellt ist. 7.5.2 Weiter bestehen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - an der Echtheit des Berichts des Spitals vom (...) Oktober 2018, der ohnehin nur in Kopie vorliegt, erhebliche Zweifel, weil die Ausstellung dieses Berichts fünf Tage vor der Entlassung vom (...) Oktober 2018 datiert. Auch basieren die darin gemachten Ausführungen auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den diensthabenden Ärzten, weshalb der Bericht nicht zu belegen vermag, dass die attestierten Verletzungen tatsächlich während der vorgebrachten Haft entstanden und nicht anderen Ursprungs sind. Das im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Kopie eingereichte Consultation Booklet, in dem Angaben zu den Verletzungen aufgenommen und dokumentiert worden seien, lässt keine andere Beurteilung zu. Da es sich dabei ohnehin um eine blosse Kopie handelt, können nachträgliche Manipulationen - wie das Ergänzen der einzelnen Angaben zu den Verletzungen des Beschwerdeführers - nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt demnach der Umstand, dass sich die Angaben im Consultation Booklet und im Spitalschreiben teilweise decken, nicht auf deren Echtheit schliessen. 7.5.3 Ferner lassen auch die eingereichten Unterlagen der C._______ keine Rückschlüsse auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu. So ist im Schreiben der C._______ vom (...) November 2018 nicht nur die Versetzung des Beschwerdeführers, sondern auch jene weiterer (...)angestellter dokumentiert. In einem Schreiben vom (...) November 2018 wird der Ferienbezug des Beschwerdeführers für die Zeit vom (...) November bis (...) Dezember 2018 bestätigt. Aus einem anderen, undatierten Schreiben der C._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) Dezember 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und zur Rückkehr aufgerufen werde. Den Angaben in diesen drei Dokumenten sind keine einschlägigen Hinweise auf eine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungssituation in Kamerun zu entnehmen, weshalb sie seine Asylvorbringen nicht zu belegen vermögen. 7.5.4 Des Weiteren vermögen auch die eingereichten Fotos und Videoaufnahmen nichts zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers beizutragen. Die auf den Bildern abgebildeten Verletzungen an der Hand seiner Ehefrau, die von den Schlägen der Behörden stammen sollen, ermöglichen keine Rückschlüsse auf deren tatsächlichen Ursprung und können ohne weiteres andere Ursachen haben. Dasselbe gilt für die Aufnahmen des Beschwerdeführers bei einer Bootsfahrt. Die vom Beschwerdeführer am 11. August 2021 eingereichten Video-Aufnahmen, welche die Bedingungen in den Gefängnissen und die Gewalt auf den Strassen in Kamerun zeigen würden, sind genereller Natur und wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 zutreffend ausgeführt, nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. 7.5.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der SFH «Kamerun: Anglophone Separatist_innen» vom 5. Juli 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem zuvor Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm - aus Sicht des kamerunischen Staates - um einen Separatisten handelt. Wäre er tatsächlich der Unterstützung von Separatisten verdächtigt und ihm eine Mitverantwortung an deren Gewalttagen angelastet worden, wäre es wohl kaum bei einer dreiwöchigen Haft geblieben und eine Freilassung wäre selbst gegen die Bezahlung von Bestechungsgeldern nicht zustande gekommen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. 8. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Behörden oder Separatisten ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. 8.1 So können den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ereignissen keine glaubhaften Hinweise für eine solche Verfolgungsabsicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Eingabe vom 11. August 2021, seine Ehefrau sei kürzlich von den Separatisten entführt und gegen Zahlung eines Lösegelds wieder freigelassen worden. Ausserdem sei sie erneut von den Separatisten bedroht worden. Als Beleg dafür reichte er eine Bestätigung zu ihrer Absenz vom Schulunterricht (vgl. BVGer-act. 10 und hiervor Bst. H: Communique [...] des kamerunischen Bildungsministeriums vom [...] 2021) sowie die Tonaufzeichnung eines angeblichen Drohanrufs zu den Akten. Diese Beweismittel liefern genauso wenig wie die Behauptung, dass bei der Entführung das Auto der Familie beschädigt worden sei, noch keinen eindeutigen Hinweis für die geltend gemachte Entführung und Bedrohung, zumal die in der Replik vom 3. Mai 2024 behauptete Anzeige bis heute unbelegt geblieben ist. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Ehefrau die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen durch die Separatisten hat aufzeichnen können, wobei auch unklar ist, wann diese Aufnahme getätigt worden ist. Selbst wenn die Ehefrau aber tatsächlich von den Separatisten entführt und bedroht worden wäre, bestehen - wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 15. März 2024 zutreffend argumentiert - keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ereignisse etwas mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen zu tun haben. So führt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Mai 2024 selbst aus, dass es sich bei diesen Vorfällen um Nebensächlichkeiten handle und diese für seine Asylvorbringen nicht zentral seien. Inwiefern die auf Beschwerdeebene erwähnte Erschiessung von Q.________ eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen (vgl. hiervor E. 7) sodann nicht ersichtlich. 8.2 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 3. Mai 2024 zudem, seine Mitgliedschaft bei der SCNC sei zentral für seine Asylvorbringen, da ihm deswegen persönlich von der Regierung und von separatistischen Gruppierungen der Vorwurf gemacht worden sei, mit der gegnerischen Partei zusammenzuarbeiten. Deswegen sei er bedroht, verfolgt, erpresst, respektive inhaftiert und gefoltert worden. Dieses Vorbringen vermag vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. hiervor E. 7) und der Tatsache, dass er sich bloss als zahlendes Mitglied der Organisation ohne weitere Aktivitäten bezeichnete und nie erwähnte, deswegen Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A35 F164), nicht zu überzeugen. 8.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil und es besteht auch sonst keine Rückkehrgefährdung oder das Risiko einer Überwachung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht hat, sich exilpolitisch betätigt zu haben. 9. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. 11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. [zur detaillierten Analyse der humanitären Lage und der Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen Südwest und Nordwest von Kamerun] sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.). Vorliegend spricht auch aus individueller Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______, wo er bis zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern gelebt hat. Ob seine Ehefrau und Kinder weiterhin im Stadtteil «(...)» bei seiner Mutter leben, kann vorliegend offengelassen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner Familie nach H._______ ziehen kann, wo er eine gewisse Zeit gelebt und die Schule besucht hat und sein Bruder sowie ein Ziehsohn seiner Mutter beziehungsweise ein Cousin leben. Ausserdem befindet sich der Hauptsitz seines Arbeitsgebers in H._______. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über einen Studienabschluss sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen im (...) sowie seit seiner Einreise in die Schweiz in (...). Seine Ehefrau kann aufgrund ihrer mehrjährigen Arbeitserfahrung als Lehrerin ebenfalls zum Lebensunterhalt beitragen. Sie hat denn auch den Beschwerdeführer - nebst dessen Mutter und dessen Onkel - in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt (vgl. A20 F6, F17, F34, A35 F12 f., A36 F12 ff. und F58). Trotz der inzwischen über fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie und nahen Verwandten eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gelingen respektive er bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Schliesslich vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - Unterleibsschmerzen, Hämorrhoiden und Schlafstörungen (vgl. A35 F160 f., A36 F73 und F80) - und die in der Beschwerdeschrift erwähnten psychischen Probleme, für die er im Übrigen bisher keinerlei ärztlichen Berichte eingereicht hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch finanzielle beziehungsweis medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: