Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylgesuch am 20. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zu. Am 7. Juni 2024 erfolgte eine ergänzende Anhö- rung. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer während seiner ersten Anhörung im Wesentlichen Folgendes aus: In B._______, wo er ab dem Jahr 2014 gelebt habe, sei die Bevölkerung von bewaffneten Separatisten behelligt worden. Diese hätten von ihm Informa- tionen verlangt, die sie im Kampf gegen die Armee zu ihrem Vorteil hätten verwenden können. Er habe solche nicht liefern können und sei mehrmals gezwungen worden, den Milizionären Geld zu bezahlen. Im Oktober 2022 sei er in seinem (…)-Atelier in B._______ von Soldaten festgenommen und zur Befragung in ein Armeecamp gebracht worden, wo er zuvor bereits handwerkliche Arbeiten erledigt habe. Man habe ihm vorgeworfen, dass während seiner Tätigkeit im Camp Munition verschwunden sei und er damit etwas zu tun habe. Er habe diesen Vorwurf zurückgewiesen und sei nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Im November 2022 sei dieses Ar- meelager von den Separatisten angegriffen worden, wobei mehr als vierzig Soldaten getötet worden seien. In der Folge sei es in der Gegend zu vielen Verhaftungen gekommen und die Sicherheitslage habe sich massiv ver- schlechtert. Zwei seiner Freunde seien im Anschluss an den Angriff verhaf- tet worden und nicht wieder aufgetaucht. Er habe befürchtet, dass man auch ihn wieder festnehmen und ihm Spionage für die Separatisten vor- werfen würde. Nachdem ein bei der Armee angestellter Bekannter ihm im Januar 2023 zur Flucht geraten habe, weil nach ihm gefahndet werde, sei er nach C._______ gegangen, wo er bei einem Freund untergekommen sei. Der erwähnte Bekannte habe ihn dann nochmals kontaktiert und mit- geteilt, dass mittlerweile ein Suchbefehl auf seinen Namen ausgestellt wor- den sei. Sein Atelier in B._______ sei während seiner Abwesenheit von den Separatisten in Brand gesetzt worden. Aus Furcht vor Verfolgung habe er Kamerun am (…) 2023 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luft- weg verlassen und sei in die Schweiz gereist.
E-5244/2025 Seite 3 C.b Bei der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Proto- koll, er habe den Separatisten im Oktober 2022 entgegen seiner ersten Angaben doch Informationen zur Armeeeinrichtung geliefert, und entschul- dige sich für seine Falschaussagen. Die Milizionäre hätten ihn bedroht, worauf er ihnen die Lokalitäten des Armeecamps – namentlich den Muniti- onsraum und die Wachtürme – beschrieben habe. Er habe bei der ersten Befragung durch das SEM Angst gehabt und fühle sich mitschuldig am Tod der Soldaten, weshalb er davon nichts berichtet habe. Er sei zudem im Ergebnis mitverantwortlich für das Verschwinden und den Tod seiner bei- den Freunde, welche mitgenommen worden seien, weil die Separatisten auf der Suche nach ihm gewesen seien. C.c Der Beschwerdeführer reichte neben einem Identitätsausweis einen USB-Datenträger mit Videos und Fotografien zu den Akten, auf welchen die Leichen seiner beiden Freunde und vieler weiterer getöteter Menschen zu sehen seien. D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansons- ten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Aufenthaltskanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. E.a Der Beschwerdeführer focht diesen Asylentscheid mit Eingabe vom
15. Juli 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Ausschnitt aus einer kamerunischen Zeitung, ein USB-Stick mit einer Videosequenz (auf der die Grossmutter und die Tochter des Beschwerdeführers zu sehen seien) und ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2024 zu den Akten gereicht.
E-5244/2025 Seite 4 F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 6. August 2025 um einen Kostenvorschuss in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten zu leisten. Er stellte es ihm frei, innert dieser Frist die Begründung seines Rechtsmittels in Kenntnis der Begründung der Zwischenverfügung zu ergänzen. F.b Der Vorschuss wurde am 30. Juli 2025 überwiesen. F.c Am 7. August 2025 kündigte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers an, ihr Klient werde sich am 12. August 2025 zur Aktenlage äussern. Mit Schreiben vom 12. August 2025 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere zu den mit der Beschwerde eingereich- ten Beweismitteln und bekräftigte deren Authentizität.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E-5244/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag wird nicht konkret begrün- det. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Ihnen sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5244/2025 Seite 6
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid wie folgt:
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Asylgründe im Ver- lauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert und diese Aussagewidersprüche auf Vorhalt hin nicht plausibel erläutern können. Die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse seien zudem unsub- stanziiert beschrieben worden und die Angaben zum Suchbefehl, den er erhalten habe, müssten allesamt als undifferenziert und nicht erlebnis- geprägt qualifiziert werden. Insgesamt würden die ungereimten Schilde- rungen nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Ge- schilderte tatsächlich selbst erlebt. Somit vermöchten weder die geltend gemachte Vorverfolgung durch Armeeangehörige noch die Angaben zum fluchtauslösenden Suchbefehl den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen zu genügen.
E. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Separatisten
– die ihn gezwungen hätten, Informationen zu den Örtlichkeiten des Armeecamp preiszugeben – nach seinem Weggang das (…)-Atelier in Brand gesetzt hätten und auf der Suche nach ihm zwei seiner Freunde getötet hätten, sei dies unverständlich, nachdem er ja mit ihnen kooperiert und ihnen die gewünschten Informationen geliefert haben wolle. Ob sich diese Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise zugetragen hätten, könne aber offenbleiben, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er Kamerun allein wegen dieser Probleme mit den Separatisten nicht hätte verlassen müssen und vor ihnen in C._______ in Sicherheit ge- wesen wäre, weil sie nicht dorthin gelangen könnten. Nachdem er diesen angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen ande- ren Landesteil habe entgehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 6.1.3 Zusammenfassend würden die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Vorausset- zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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E. 6.2 Sein Rechtsmittel begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen:
E. 6.2.1 Die von ihm in den Anhörungen erwähnte Information eines Freunds, laut der gegen ihn ein Haftbefehl existiere, respektive die Kopie dieses Haftbefehls hätten zwar nicht mehr aufgefunden werden können; hingegen könnten diese Vorgänge nunmehr mit einem Artikel der kamerunischen Zeitung "(…)" vom Februar 2023 belegt werden; in diesem Bericht werde er mit Foto zur Fahndung ausgeschrieben. Bei der Einreise nach Kamerun würde er unverzüglich verhaftet. Angesichts der Verhältnisse im Heimat- staat wäre von einem unfairen Prozess und seiner anschliessenden Verur- teilung zu einer Gefängnisstrafe auszugehen.
E. 6.2.2 Die Grossmutter des Beschwerdeführers, bei der seine Tochter heute lebe, habe im Juni ihr Heimatdorf im Süden Kameruns verlassen müssen, nachdem Armeeangehörige sie unter Drohungen nach seinem Aufenthalts- ort befragt hätten; dies könne nun mit einer (ebenfalls als Beschwerde- beilage eingereichten) Videoaufnahme belegt werden. Die Grossmutter sei danach mit dem Mädchen in ein anderes Dorf geflohen, um der Gewalt der Armee zu entkommen.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer sei zu seinem Schutz mit einem gefälschten Pass aus Kamerun aus- und in die Schweiz eingereist. Die Ausreise mit gefälschten Reisepapieren würde bei seiner Rückführung von den kame- runischen Behörden gegen ihn verwendet werden, zumal die Regierung die Migration seit längerem kriminalisiere. Dies ergebe sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten SFH-Länderbericht, gemäss welchem abgeschobene Asylsuchende bei ihrer Ankunft mit Inhaftierung rechnen müssten. Nachdem kein Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Kamerun existiere, sei die Sicherheit von rückgeführten Asylsuchen- den grundsätzlich nicht gewährleistet.
E. 6.2.4 Die vom SEM festgestellten Aussagewidersprüche seien darauf zu- rückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörungen in einer extremen Stresssituation befunden habe. Ihn habe es belastet, dass er den Separatisten sensible Informationen gegeben habe, die später zu einem Anschlag und zum Tod von mehreren Dutzend Menschen geführt hätten. Weil er nicht habe einschätzen können, wie die Schweizer Asyl- behörden darauf reagieren würden, habe er diese Umstände nachvollzieh- barerweise zunächst nicht erwähnt.
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E. 6.2.5 Die vom SEM in seiner Verfügung erwähnte innerstaatliche Aufent- haltsalternative existiere in Wirklichkeit nicht, zumal die grösste Gefähr- dung für den Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits bei der Einreise nach Kamerun bestehe.
E. 6.3 In der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2025 wurden einerseits die Umstände beschrieben, unter welchen der Beschwerdeführer in den Besitz des mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsberichts und des Videos gelangt sei. Der vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 erwähnte Umstand, dass keine Berichte über den An- schlag auf das Armeecamp vom November 2022 auffindbar seien, stelle noch keinen eindeutigen Beleg dafür dar, dass kein solches Ereignis statt- gefunden habe. Der Medienzugang und unabhängige Ermittlungen seien in Konfliktgebieten wie B._______ oft stark eingeschränkt. Dies könne zu begrenzter Dokumentation und fehlender Bestätigung von Anschlägen füh- ren.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die wesentlichen Fluchtgründe des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend hält das Gericht folgendes fest:
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit einem gefälschten, auf eine andere Identität ausgestellten Pass auf dem Luftweg in die Schweiz gereist zu sein. Er hat keine originalen Reisepapiere zu den Akten gereicht. Seine Identität steht nicht mit Sicherheit fest.
E. 7.3 Die protokollierten Asylvorbringen wirken konstruiert und sind unbestrit- tenermassen von einer Vielzahl von Ungereimtheiten geprägt. Für eine aussergewöhnliche "Stresssituation" während der Anhörungen, welche diese Auffälligkeiten erklären sollen (vgl. Beschwerde S. 4), ergeben sich bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle keine Hinweise.
E. 7.4 Im eingereichten Artikel aus der kamerunischen Zeitung "(…)" vom Februar 2023 wird der angebliche Anschlag auf das Militärcamp von B._______ thematisiert. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.4.1 Nachdem dieses Ereignis im November 2022 stattgefunden haben soll (vgl. SEM-act. 11/14 ad F102), stellt sich vorab die Frage, wieso ein lokales Presseerzeugnis darüber erst drei Monate später auf seiner Titel- seite berichterstatten sollte.
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E. 7.4.2 Das Beweismittel ist in Form einer (kaum lesbaren) Fotokopie einge- reicht worden, die jede Manipulationsmöglichkeit eröffnet.
E. 7.4.3 In den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderberichten und Datenbanken ist für November 2022 in B._______ der vom Beschwerde- führer erwähnte Anschlag auf eine Militäreinrichtung nicht auffindbar (vgl. etwa INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Database, Came-roon / November 2022,< https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?loca- tion%5B%5D=4&crsistate=&creted=custom&from_month=11&from_year= 2022&to_month =11&to_year=2022 >; OXFORD HUMAN RIGHTS HUB, Cameroon Conflict Human Rights Report 2022/23 < https://ohrh.law.ox.ac.uk/wp-content/uploads/2023/06/Cameroon-Con- flict-Human-Rights-Report-2022_23.pdf >; AMNESTY INTERNATIONAL, Jah- resbericht 2022 / Kamerun < https://www.am nesty.de/informieren/amne- sty-report/kamerum-2022 > [alle in diesem Urteil erwähnten Internetquel- len wurden am 15.8.2025 abgerufen]). Die in der Beschwerdeergänzung thematisierten Herausforderungen bei der Informationsbeschaffung in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind dem Bundesverwaltungsgericht bewusst. Angesichts der Wichtigkeit dieses Ereignisses, insbesondere seiner weit überdurchschnittlich grossen Opferzahl, ist jedoch kaum anzunehmen, dass ein derartiger Zwischenfall den spezialisierten Beobachtern dieser Region verborgen geblieben sein könnte. Dies umso weniger, als es sich bei den Todesopfern nicht um Zivil- personen, sondern um mehr als 40 Armeeangehörige gehandelt haben soll und kaum nachvollziehbar erscheint, dass staatliche Stellen ein Interesse daran haben könnten, das Ereignis zu verharmlosen oder seine Aufklärung zu hintertreiben (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2025 S. 1 f.).
E. 7.4.4 Falls es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich um die Kopie eines Medienberichts handeln sollte, wäre zudem Folgendes zu bedenken: Kamerunische Journalisten, insbesondere Journalisten privater Medien, arbeiten unter extrem prekären Bedingungen, die ihre Unabhängigkeit be- einträchtigen; Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (vgl. REPORTERS WITHOUT BORDERS, Cameroon, < https://rsf.org/en/country/ca meroon >). In einem Bericht aus dem Jahr 2018 ist die Rede davon, die Korruption habe die kamerunische Medienlandschaft zerfressen ("La cor- ruption a gangrené le paysage médiatique camerounais"; vgl. FRIEDRICH- EBERT-STIFTUNG, African Media Barometer, Cameroon 2018, S. 105 f. < https://library.fes.de/pdf-files/bueros/africa-media/15528.pdf >). Angesichts der realen Möglichkeit, dass spezifische Beweismittel für europäische
E-5244/2025 Seite 10 Asylverfahren von kamerunischen Medienschaffenden gegen Bezahlung her-gestellt worden sind, ist der Beweiswert solcher Dokumente grundsätz- lich tief zu veranschlagen.
E. 7.4.5 Schliesslich geht das Gericht davon aus, dass es der Beschwerde- führer – durch seine Angehörigen oder durch den befreundeten Armeean- gehörigen, der ihm sogar eine Fotografie des Fahndungsbefehls habe zu- kommen lassen – erfahren hätte, wenn er im Februar 2023 auf der Titel- seite einer Lokalzeitung mit Fotografie erwähnt worden wäre. Er hatte in seinen Anhörungen einen solchen Zeitungsbericht indessen nie erwähnt und führte in seinem Rechtsmittel mit keinem Wort aus, wie (beziehungs- weise wieso) er denn nun (erst) zwei Jahre später in Kenntnis dieses an- geblichen Berichts gelangt sei, respektive warum er den Artikel nicht vorher zu den Akten gereicht hat. In seiner Beschwerdeergänzung lässt er geltend machen, er sei aufgefor- dert worden, Beweismittel vorzulegen, worauf er Kontakt zu seiner erwähn- ten Armee-Bezugsperson aufgenommen habe, die sich daraufhin auf die Suche nach entsprechenden Beweismitteln gemacht habe. Der Mann sei dann auf den alten Zeitungsartikel gestossen und habe ihm diesen zur Ver- fügung gestellt (vgl. Eingabe vom 12. August 2025 S. 1). Diese Darstellung überzeugt das Gericht nicht: Erstens darf, wie erwähnt, angenommen wer- den, dass ein derartiger Pressebericht der erwähnten "Bezugsperson" be- reits im Februar 2023 zur Kenntnis gelangt wäre. Und zweitens ist zu ver- muten, dass der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer die Notwendig- keit der Vorlage weiterer Beweismittel spätestens nach der ergänzenden Anhörung vom 7. Juni 2024 erkannt hätte (damals hatte er bekanntlich zu Protokoll gegeben, er habe den Sachverhalt bei der ersten Befragung durch das SEM vom 8. Dezember 2023 absichtlich falsch geschildert). Dass er sich vor dem Erhalt des negativen Asylentscheids offensichtlich nicht um weitere Unterlagen bemüht hat, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
E. 7.4.6 Angesichts der Vielzahl klarer Unglaubhaftigkeitsindizien ist davon auszugehen, dass es sich bei der Kopie des eingereichten Zeitungs- berichts um ein fabriziertes, nicht-authentisches Dokument handelt.
E. 7.5.1 Auf der mit der Beschwerde eingereichten Videosequenz sollen ge- mäss Angaben in der Beschwerde zwei Angehörige der Armee – respek- tive, angesichts der abgebildeten Uniform, wohl der
E-5244/2025 Seite 11 Gendarmerie Nationale (vgl. auch Eingabe vom 12. August 2025 S. 2 und Anhang) – bei der Bedrohung der Angehörigen des Beschwerdeführers zu sehen sein.
E. 7.5.2 Beim Betrachten des kurzen Films drängt sich als erstes die Frage auf, ob kamerunische Staatsangestellte sich tatsächlich bei der Bedrohung einer Frau und eines Kindes in Gangstermanier filmen lassen und die Filmsequenz daraufhin dieser Frau aushändigen würden (vgl. a.a.O. S. 2).
E. 7.5.3 Das Verhalten der beiden Männer wirkt zudem derart theatralisch- gestellt, dass auch hier offensichtlich nicht von einem authentischen, son- dern von einem fabrizierten Beweismittel auszugehen ist.
E. 7.6 Der zentrale Asylgrund des Beschwerdeführers ist bei dieser Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 7.7 Im Übrigen wäre dem Vorbringen wohl die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz abzusprechen, nachdem kaum von einem relevanten Verfolgungsmo- tiv auszugehen wäre: Der Beschwerdeführer will durch das Zurverfügung- stellen vertraulicher Ortskenntnisse einen terroristischen Überfall ermög- licht haben, der Dutzenden Soldaten das Leben gekostet habe. Eine allfäl- lige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden würde nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe, sondern wegen seines
– strafrechtlich potenziell relevanten – Verhaltens erfolgen; es erschiene damit rechtsstaatlich jedenfalls nicht von vornherein illegitim.
E. 7.8 Die Furcht vor Behelligungen durch die Separatisten hat der Beschwer- deführer zu Recht bereits selbst als nicht relevant qualifiziert (vgl. SEM- act. 11/14 ad F98 ff.).
E. 7.9 Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, die Sicherheit von rück- geführten Asylsuchenden nach Kamerun sei grundsätzlich nicht gewähr- leistet (vgl. Beschwerde S. 3 und 4), kann auf die konstante gegenteilige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-3085/2025 vom 9. Juli 2025 E. 7, D-501/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3 f. oder D-882/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5 [diese drei Entscheide ergingen im vereinfachten Einzelrichterverfah- ren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG]).
E. 7.10 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen SFH-Bericht geltend, er habe sich wegen der gegen ihn laufenden Fahn- dung ein gefälschtes Reisepapier beschaffen müssen, um überhaupt aus- reisen zu können; bei einer Wiedereinreise müsse er mit Problemen wegen
E-5244/2025 Seite 12 dieser illegalen Ausreise rechnen. Diesem Vorbringen ist die Glaubhaftig- keitsgrundlage entzogen, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen ist, die gegen ihn eingeleitete Fahndung glaubhaft zu machen. Im Übrigen wurde der gefälschte Reisepass nicht zu den Akten gereicht.
E. 7.11 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Hei- matland verfolgt wurde oder eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-5244/2025 Seite 13 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.5 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne ei- nes "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-5244/2025 Seite 14 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kame- run keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicher- heitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als in- stabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zu- rückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Im Übrigen lebte der Beschwerdeführer gemäss seinen An- gaben in den neun Monaten vor der Ausreise bei einem Freund in C._______, mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiet. Eine Wegweisung dorthin erweist sich als zumutbar.
E. 11.3 Auch aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung: Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und gemäss Akten in guter gesundheitlicher Verfassung. Er hat seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als selbstständiger (…) mit eigenem Atelier verdient und kann auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken. Zudem kann er zwei- fellos auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm bei der Wie- dereingliederung behilflich sein kann.
E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-5244/2025 Seite 15
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu ver- wenden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5244/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylgesuch am 20. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zu. Am 7. Juni 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer während seiner ersten Anhörung im Wesentlichen Folgendes aus: In B._______, wo er ab dem Jahr 2014 gelebt habe, sei die Bevölkerung von bewaffneten Separatisten behelligt worden. Diese hätten von ihm Informationen verlangt, die sie im Kampf gegen die Armee zu ihrem Vorteil hätten verwenden können. Er habe solche nicht liefern können und sei mehrmals gezwungen worden, den Milizionären Geld zu bezahlen. Im Oktober 2022 sei er in seinem (...)-Atelier in B._______ von Soldaten festgenommen und zur Befragung in ein Armeecamp gebracht worden, wo er zuvor bereits handwerkliche Arbeiten erledigt habe. Man habe ihm vorgeworfen, dass während seiner Tätigkeit im Camp Munition verschwunden sei und er damit etwas zu tun habe. Er habe diesen Vorwurf zurückgewiesen und sei nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Im November 2022 sei dieses Armeelager von den Separatisten angegriffen worden, wobei mehr als vierzig Soldaten getötet worden seien. In der Folge sei es in der Gegend zu vielen Verhaftungen gekommen und die Sicherheitslage habe sich massiv verschlechtert. Zwei seiner Freunde seien im Anschluss an den Angriff verhaftet worden und nicht wieder aufgetaucht. Er habe befürchtet, dass man auch ihn wieder festnehmen und ihm Spionage für die Separatisten vorwerfen würde. Nachdem ein bei der Armee angestellter Bekannter ihm im Januar 2023 zur Flucht geraten habe, weil nach ihm gefahndet werde, sei er nach C._______ gegangen, wo er bei einem Freund untergekommen sei. Der erwähnte Bekannte habe ihn dann nochmals kontaktiert und mitgeteilt, dass mittlerweile ein Suchbefehl auf seinen Namen ausgestellt worden sei. Sein Atelier in B._______ sei während seiner Abwesenheit von den Separatisten in Brand gesetzt worden. Aus Furcht vor Verfolgung habe er Kamerun am (...) 2023 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei in die Schweiz gereist. C.b Bei der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe den Separatisten im Oktober 2022 entgegen seiner ersten Angaben doch Informationen zur Armeeeinrichtung geliefert, und entschuldige sich für seine Falschaussagen. Die Milizionäre hätten ihn bedroht, worauf er ihnen die Lokalitäten des Armeecamps - namentlich den Munitionsraum und die Wachtürme - beschrieben habe. Er habe bei der ersten Befragung durch das SEM Angst gehabt und fühle sich mitschuldig am Tod der Soldaten, weshalb er davon nichts berichtet habe. Er sei zudem im Ergebnis mitverantwortlich für das Verschwinden und den Tod seiner beiden Freunde, welche mitgenommen worden seien, weil die Separatisten auf der Suche nach ihm gewesen seien. C.c Der Beschwerdeführer reichte neben einem Identitätsausweis einen USB-Datenträger mit Videos und Fotografien zu den Akten, auf welchen die Leichen seiner beiden Freunde und vieler weiterer getöteter Menschen zu sehen seien. D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Aufenthaltskanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. E.a Der Beschwerdeführer focht diesen Asylentscheid mit Eingabe vom 15. Juli 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Ausschnitt aus einer kamerunischen Zeitung, ein USB-Stick mit einer Videosequenz (auf der die Grossmutter und die Tochter des Beschwerdeführers zu sehen seien) und ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2024 zu den Akten gereicht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 6. August 2025 um einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Er stellte es ihm frei, innert dieser Frist die Begründung seines Rechtsmittels in Kenntnis der Begründung der Zwischenverfügung zu ergänzen. F.b Der Vorschuss wurde am 30. Juli 2025 überwiesen. F.c Am 7. August 2025 kündigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an, ihr Klient werde sich am 12. August 2025 zur Aktenlage äussern. Mit Schreiben vom 12. August 2025 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln und bekräftigte deren Authentizität. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag wird nicht konkret begründet. Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Ihnen sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid wie folgt: 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Asylgründe im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert und diese Aussagewidersprüche auf Vorhalt hin nicht plausibel erläutern können. Die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse seien zudem unsubstanziiert beschrieben worden und die Angaben zum Suchbefehl, den er erhalten habe, müssten allesamt als undifferenziert und nicht erlebnis-geprägt qualifiziert werden. Insgesamt würden die ungereimten Schilderungen nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Somit vermöchten weder die geltend gemachte Vorverfolgung durch Armeeangehörige noch die Angaben zum fluchtauslösenden Suchbefehl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu genügen. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Separatisten - die ihn gezwungen hätten, Informationen zu den Örtlichkeiten des Armeecamp preiszugeben - nach seinem Weggang das (...)-Atelier in Brand gesetzt hätten und auf der Suche nach ihm zwei seiner Freunde getötet hätten, sei dies unverständlich, nachdem er ja mit ihnen kooperiert und ihnen die gewünschten Informationen geliefert haben wolle. Ob sich diese Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise zugetragen hätten, könne aber offenbleiben, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er Kamerun allein wegen dieser Probleme mit den Separatisten nicht hätte verlassen müssen und vor ihnen in C._______ in Sicherheit gewesen wäre, weil sie nicht dorthin gelangen könnten. Nachdem er diesen angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil habe entgehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.1.3 Zusammenfassend würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Sein Rechtsmittel begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen: 6.2.1 Die von ihm in den Anhörungen erwähnte Information eines Freunds, laut der gegen ihn ein Haftbefehl existiere, respektive die Kopie dieses Haftbefehls hätten zwar nicht mehr aufgefunden werden können; hingegen könnten diese Vorgänge nunmehr mit einem Artikel der kamerunischen Zeitung "(...)" vom Februar 2023 belegt werden; in diesem Bericht werde er mit Foto zur Fahndung ausgeschrieben. Bei der Einreise nach Kamerun würde er unverzüglich verhaftet. Angesichts der Verhältnisse im Heimatstaat wäre von einem unfairen Prozess und seiner anschliessenden Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe auszugehen. 6.2.2 Die Grossmutter des Beschwerdeführers, bei der seine Tochter heute lebe, habe im Juni ihr Heimatdorf im Süden Kameruns verlassen müssen, nachdem Armeeangehörige sie unter Drohungen nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten; dies könne nun mit einer (ebenfalls als Beschwerde-beilage eingereichten) Videoaufnahme belegt werden. Die Grossmutter sei danach mit dem Mädchen in ein anderes Dorf geflohen, um der Gewalt der Armee zu entkommen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer sei zu seinem Schutz mit einem gefälschten Pass aus Kamerun aus- und in die Schweiz eingereist. Die Ausreise mit gefälschten Reisepapieren würde bei seiner Rückführung von den kamerunischen Behörden gegen ihn verwendet werden, zumal die Regierung die Migration seit längerem kriminalisiere. Dies ergebe sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten SFH-Länderbericht, gemäss welchem abgeschobene Asylsuchende bei ihrer Ankunft mit Inhaftierung rechnen müssten. Nachdem kein Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Kamerun existiere, sei die Sicherheit von rückgeführten Asylsuchenden grundsätzlich nicht gewährleistet. 6.2.4 Die vom SEM festgestellten Aussagewidersprüche seien darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörungen in einer extremen Stresssituation befunden habe. Ihn habe es belastet, dass er den Separatisten sensible Informationen gegeben habe, die später zu einem Anschlag und zum Tod von mehreren Dutzend Menschen geführt hätten. Weil er nicht habe einschätzen können, wie die Schweizer Asyl-behörden darauf reagieren würden, habe er diese Umstände nachvollziehbarerweise zunächst nicht erwähnt. 6.2.5 Die vom SEM in seiner Verfügung erwähnte innerstaatliche Aufenthaltsalternative existiere in Wirklichkeit nicht, zumal die grösste Gefährdung für den Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits bei der Einreise nach Kamerun bestehe. 6.3 In der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2025 wurden einerseits die Umstände beschrieben, unter welchen der Beschwerdeführer in den Besitz des mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsberichts und des Videos gelangt sei. Der vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 erwähnte Umstand, dass keine Berichte über den Anschlag auf das Armeecamp vom November 2022 auffindbar seien, stelle noch keinen eindeutigen Beleg dafür dar, dass kein solches Ereignis stattgefunden habe. Der Medienzugang und unabhängige Ermittlungen seien in Konfliktgebieten wie B._______ oft stark eingeschränkt. Dies könne zu begrenzter Dokumentation und fehlender Bestätigung von Anschlägen führen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die wesentlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend hält das Gericht folgendes fest: 7.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit einem gefälschten, auf eine andere Identität ausgestellten Pass auf dem Luftweg in die Schweiz gereist zu sein. Er hat keine originalen Reisepapiere zu den Akten gereicht. Seine Identität steht nicht mit Sicherheit fest. 7.3 Die protokollierten Asylvorbringen wirken konstruiert und sind unbestrittenermassen von einer Vielzahl von Ungereimtheiten geprägt. Für eine aussergewöhnliche "Stresssituation" während der Anhörungen, welche diese Auffälligkeiten erklären sollen (vgl. Beschwerde S. 4), ergeben sich bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle keine Hinweise. 7.4 Im eingereichten Artikel aus der kamerunischen Zeitung "(...)" vom Februar 2023 wird der angebliche Anschlag auf das Militärcamp von B._______ thematisiert. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.4.1 Nachdem dieses Ereignis im November 2022 stattgefunden haben soll (vgl. SEM-act. 11/14 ad F102), stellt sich vorab die Frage, wieso ein lokales Presseerzeugnis darüber erst drei Monate später auf seiner Titelseite berichterstatten sollte. 7.4.2 Das Beweismittel ist in Form einer (kaum lesbaren) Fotokopie eingereicht worden, die jede Manipulationsmöglichkeit eröffnet. 7.4.3 In den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderberichten und Datenbanken ist für November 2022 in B._______ der vom Beschwerdeführer erwähnte Anschlag auf eine Militäreinrichtung nicht auffindbar (vgl. etwa International Crisis Group, Database, Came-roon / November 2022, ; Oxford Human Rights Hub, Cameroon Conflict Human Rights Report 2022/23 ; Amnesty International, Jahresbericht 2022 / Kamerun [alle in diesem Urteil erwähnten Internetquellen wurden am 15.8.2025 abgerufen]). Die in der Beschwerdeergänzung thematisierten Herausforderungen bei der Informationsbeschaffung in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind dem Bundesverwaltungsgericht bewusst. Angesichts der Wichtigkeit dieses Ereignisses, insbesondere seiner weit überdurchschnittlich grossen Opferzahl, ist jedoch kaum anzunehmen, dass ein derartiger Zwischenfall den spezialisierten Beobachtern dieser Region verborgen geblieben sein könnte. Dies umso weniger, als es sich bei den Todesopfern nicht um Zivilpersonen, sondern um mehr als 40 Armeeangehörige gehandelt haben soll und kaum nachvollziehbar erscheint, dass staatliche Stellen ein Interesse daran haben könnten, das Ereignis zu verharmlosen oder seine Aufklärung zu hintertreiben (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2025 S. 1 f.). 7.4.4 Falls es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich um die Kopie eines Medienberichts handeln sollte, wäre zudem Folgendes zu bedenken: Kamerunische Journalisten, insbesondere Journalisten privater Medien, arbeiten unter extrem prekären Bedingungen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen; Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (vgl. Reporters Without Borders, Cameroon, ). In einem Bericht aus dem Jahr 2018 ist die Rede davon, die Korruption habe die kamerunische Medienlandschaft zerfressen ("La corruption a gangrené le paysage médiatique camerounais"; vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, African Media Barometer, Cameroon 2018, S. 105 f. ). Angesichts der realen Möglichkeit, dass spezifische Beweismittel für europäische Asylverfahren von kamerunischen Medienschaffenden gegen Bezahlung her-gestellt worden sind, ist der Beweiswert solcher Dokumente grundsätzlich tief zu veranschlagen. 7.4.5 Schliesslich geht das Gericht davon aus, dass es der Beschwerdeführer - durch seine Angehörigen oder durch den befreundeten Armeeangehörigen, der ihm sogar eine Fotografie des Fahndungsbefehls habe zukommen lassen - erfahren hätte, wenn er im Februar 2023 auf der Titelseite einer Lokalzeitung mit Fotografie erwähnt worden wäre. Er hatte in seinen Anhörungen einen solchen Zeitungsbericht indessen nie erwähnt und führte in seinem Rechtsmittel mit keinem Wort aus, wie (beziehungsweise wieso) er denn nun (erst) zwei Jahre später in Kenntnis dieses angeblichen Berichts gelangt sei, respektive warum er den Artikel nicht vorher zu den Akten gereicht hat. In seiner Beschwerdeergänzung lässt er geltend machen, er sei aufgefordert worden, Beweismittel vorzulegen, worauf er Kontakt zu seiner erwähnten Armee-Bezugsperson aufgenommen habe, die sich daraufhin auf die Suche nach entsprechenden Beweismitteln gemacht habe. Der Mann sei dann auf den alten Zeitungsartikel gestossen und habe ihm diesen zur Verfügung gestellt (vgl. Eingabe vom 12. August 2025 S. 1). Diese Darstellung überzeugt das Gericht nicht: Erstens darf, wie erwähnt, angenommen werden, dass ein derartiger Pressebericht der erwähnten "Bezugsperson" bereits im Februar 2023 zur Kenntnis gelangt wäre. Und zweitens ist zu vermuten, dass der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Beweismittel spätestens nach der ergänzenden Anhörung vom 7. Juni 2024 erkannt hätte (damals hatte er bekanntlich zu Protokoll gegeben, er habe den Sachverhalt bei der ersten Befragung durch das SEM vom 8. Dezember 2023 absichtlich falsch geschildert). Dass er sich vor dem Erhalt des negativen Asylentscheids offensichtlich nicht um weitere Unterlagen bemüht hat, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. 7.4.6 Angesichts der Vielzahl klarer Unglaubhaftigkeitsindizien ist davon auszugehen, dass es sich bei der Kopie des eingereichten Zeitungs-berichts um ein fabriziertes, nicht-authentisches Dokument handelt. 7.5 7.5.1 Auf der mit der Beschwerde eingereichten Videosequenz sollen gemäss Angaben in der Beschwerde zwei Angehörige der Armee - respektive, angesichts der abgebildeten Uniform, wohl der Gendarmerie Nationale (vgl. auch Eingabe vom 12. August 2025 S. 2 und Anhang) - bei der Bedrohung der Angehörigen des Beschwerdeführers zu sehen sein. 7.5.2 Beim Betrachten des kurzen Films drängt sich als erstes die Frage auf, ob kamerunische Staatsangestellte sich tatsächlich bei der Bedrohung einer Frau und eines Kindes in Gangstermanier filmen lassen und die Filmsequenz daraufhin dieser Frau aushändigen würden (vgl. a.a.O. S. 2). 7.5.3 Das Verhalten der beiden Männer wirkt zudem derart theatralisch-gestellt, dass auch hier offensichtlich nicht von einem authentischen, sondern von einem fabrizierten Beweismittel auszugehen ist. 7.6 Der zentrale Asylgrund des Beschwerdeführers ist bei dieser Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.7 Im Übrigen wäre dem Vorbringen wohl die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, nachdem kaum von einem relevanten Verfolgungsmotiv auszugehen wäre: Der Beschwerdeführer will durch das Zurverfügungstellen vertraulicher Ortskenntnisse einen terroristischen Überfall ermöglicht haben, der Dutzenden Soldaten das Leben gekostet habe. Eine allfällige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden würde nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe, sondern wegen seines - strafrechtlich potenziell relevanten - Verhaltens erfolgen; es erschiene damit rechtsstaatlich jedenfalls nicht von vornherein illegitim. 7.8 Die Furcht vor Behelligungen durch die Separatisten hat der Beschwerdeführer zu Recht bereits selbst als nicht relevant qualifiziert (vgl. SEM-act. 11/14 ad F98 ff.). 7.9 Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, die Sicherheit von rück-geführten Asylsuchenden nach Kamerun sei grundsätzlich nicht gewährleistet (vgl. Beschwerde S. 3 und 4), kann auf die konstante gegenteilige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-3085/2025 vom 9. Juli 2025 E. 7, D-501/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3 f. oder D-882/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5 [diese drei Entscheide ergingen im vereinfachten Einzelrichterverfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG]). 7.10 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen SFH-Bericht geltend, er habe sich wegen der gegen ihn laufenden Fahndung ein gefälschtes Reisepapier beschaffen müssen, um überhaupt ausreisen zu können; bei einer Wiedereinreise müsse er mit Problemen wegen dieser illegalen Ausreise rechnen. Diesem Vorbringen ist die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht ge-lungen ist, die gegen ihn eingeleitete Fahndung glaubhaft zu machen. Im Übrigen wurde der gefälschte Reisepass nicht zu den Akten gereicht. 7.11 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt wurde oder eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.5 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Im Übrigen lebte der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den neun Monaten vor der Ausreise bei einem Freund in C._______, mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiet. Eine Wegweisung dorthin erweist sich als zumutbar. 11.3 Auch aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung: Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und gemäss Akten in guter gesundheitlicher Verfassung. Er hat seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als selbstständiger (...) mit eigenem Atelier verdient und kann auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken. Zudem kann er zweifellos auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: