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D-5451/2025

D-5451/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. März 2024 und 5. April 2024 wurde er zu seinen Asylgründen befragt respektive angehört, und am 17. April 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von B._______, der Ehefrau seines Bekannten C._______, einem Polizeikommissar, im März (…) bei ihr zuhause in D._______ zu Geschlechtsverkehr genötigt worden. Im April (…) habe sie ihn sodann un- ter einem Vorwand in ein Hotel in E._______ gelockt. Dort hätten sie nach dem Konsum von Alkohol erneut zusammen geschlafen. Beim Verlassen des Hotels seien sie von einem Arbeitskollegen von C._______ erkannt worden, und dieser habe gedroht, C._______ davon zu erzählen. Darauf- hin sei er in sein Herkunftsdorf F._______ zu seiner Mutter gegangen. In der Folge habe er einen Anruf von seinem Freund G._______, dem Neffen von C._______, erhalten, welcher von dieser Angelegenheit erfahren und ihn beschimpft und bedroht habe. Er habe befürchtet, von C._______ um- gebracht oder verhaftet zu werden, weshalb er mit Hilfe eines entfernt ver- wandten Polizeikommissars einen Pass beantragt und am (…) aus Kame- run ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe C._______ seine Schwester kontaktiert, nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihr mit der Schliessung ihres Geschäfts gedroht. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens eine Seite seines Reisepasses, seinen Geburtsschein sowie Unterla- gen zum Asylverfahren in Zypern zu den Akten (alles Kopien). B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (gleichentags zugestellt) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

22. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte (sinnge- mäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl

D-5451/2025 Seite 3 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. Ausserdem beantragte er, es sei der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 2. Juli 2025, Unterlagen betref- fend die Teilnahme an einem Integrationsprogramm sowie ein Lebenslauf des Beschwerdeführers bei (alles in Kopie). Entgegen dem Beilagenver- zeichnis auf der letzten Seite der Beschwerde reichte der Beschwerdefüh- rer keine Briefe von Familienmitgliedern zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sei nicht einzutreten, da der Beschwerde bereits von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; demnach könne der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und for- derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2025 einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 27. August 2025 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er habe seiner Rechtsvertretung das Mandat entzogen, weshalb zu- künftige Schreiben an ihn persönlich zu adressieren seien. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel zu den Akten: eine Fahndungsanzeige vom (…), zwei Vorladungen von Anfang (…), mehrere Unterlagen betreffend die Teilnahme an Ausbildungs- und Integrationskursen sowie eine ärztliche Verordnung für eine Psychotherapie vom 8. Juli 2025 (alles in Kopie).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Ob es sich bei der Auflistung im Beilagenverzeichnis («1. Les lettres des membres de familles») um einen Verschrieb handelt oder ob diese Briefe versehentlich der Beschwerde nicht beigelegt worden sind, vermag an den nachfolgenden Ausführungen nichts zu ändern. Schreiben von Verwandten haben aufgrund des mutmasslichen Gefälligkeitscharakter ohnehin nur ei- nen äusserst geringen Beweiswert. Davon ist auch hier auszugehen, zu- mal eine relevante Bedeutung allfälliger Schreiben von Familienmitgliedern auch den Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist. Auf eine Nach- forderung möglicher Briefe von Familienmitgliedern kann daher verzichtet werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-5451/2025 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers mangle es in zentralen Punkten an einer hinrei- chenden Aussagequalität, und die Vorbringen seien repetitiv, unsubstanzi- iert sowie teilweise widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass ihm seitens von C._______ eine konkrete Gefahr drohe. Dem sexuellen Übergriff von B._______ liege fer- ner kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Zudem wäre es dem Beschwer- deführer zuzumuten gewesen, Anzeige zu erstatten. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe glaubhafte Aussagen zur er- littenen Verfolgung gemacht. Er sei von B._______ zu sexuellen Handlun- gen gezwungen worden. Er sei von ihr wirtschaftlich abhängig, da sie Klei- der und Schuhe von ihm gekauft habe. Sodann sei es gut möglich, dass den Handlungen von B._______ ein asylbeachtliches Motiv zugrunde ge- legen habe. Der Ehemann von B._______ sei ein einflussreicher Mann, und Kamerun sei kein Rechtsstaat, daher hätte es nichts gebracht, B._______ anzuzeigen. Er habe traumatische Erfahrungen gemacht, und auch seine Angehörigen seien wegen dieser Geschichte bedroht worden. Er sei in die Schweiz gekommen, um Schutz zu suchen und sich ein neues Leben aufzubauen.

E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM wohl zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive am Bestehen einer effekti- ven Gefährdungssituation geäussert haben dürfte; daran dürften insbeson- dere auch die nachträglich (lediglich in Kopie) eingereichten Beweismittel zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer (Vorladungen, Fahn- dungsbefehl) nichts ändern. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber

D-5451/2025 Seite 6 letztlich offengelassen werden, da es bereits an der Asylrelevanz der Vor- bringen fehlt.

E. 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte, von C._______, dem Ehemann von B._______, verhaftet oder umgebracht zu werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Ausreise nie direkt und konkret von C._______ bedroht worden ist. Es bestehen sodann keine Indizien dafür, dass die heimatlichen Sicher- heitsbehörden ihm aus asylbeachtlichen Gründen Schutz verweigern wür- den, wenn er zukünftig von C._______ angegriffen oder an Leib und Leben bedroht würde. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass er nun – nota bene erst rund sechs Jahre nach dem angeblichen Vorfall – wegen Ehebruchs und der Verursachung von Familienproblemen zum Nachteil von C._______ polizeilich gesucht wird und in diesem Zusammenhang zweifach vorgeladen wurde. Allerdings ergibt sich aus den Akten kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG für dieses angebliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Vielmehr ist sowohl aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers als auch gemäss dem im Fahndungsbefehl genannten Grund für die Suche davon auszugehen, dass der von B._______ zusammen mit dem Be- schwerdeführer begangene Ehebruch der Grund ist für das eingeleitete Verfahren. Das angebliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist daher als nicht asylrelevant zu erachten, zumal auch jegliche substanziierten Hin- weise auf das Vorliegen eines Politmalus fehlen.

E. 7.2 Im Weiteren fehlt es auch hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Nötigung durch B._______ an einem asylbeachtlichen Motiv. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufgrund ei- ner Verfolgung durch B._______ ausgereist ist, zumal er sich freiwillig ein zweites Mal mit ihr getroffen hat und seine diesbezüglichen Aussagen da- rauf schliessen lassen, dass es damals zu einvernehmlichem Geschlechts- verkehr gekommen ist (vgl. A23 F43 in fine). Schon aus diesem Grund lag im Ausreisezeitpunkt keine Verfolgung durch B._______ vor.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-5451/2025 Seite 7

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im

D-5451/2025 Seite 8 vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 9.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In den englischsprachigen Regionen Kameruns gilt die humanitäre und sicherheitspolitische Lage zwar als instabil, aber insgesamt herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstreckt und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5244/2025 vom 18. August 2025 E. 11.2 und D-1808/2025 vom 15. April 2025 E. 8.4.2, je mit m.w.H.). Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht aus einer der beiden anglophonen Regionen (Nordwest und Südwest), sondern aus F._______ und E._______ (beide in der Region West). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als generell zumutbar.

E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…) Jahre alte Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens keine relevanten gesundheitlichen Probleme geltend. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 reichte er zwar eine ärztliche Verordnung zur Psychotherapie ein, nannte dabei jedoch weder konkrete Beschwerden, noch reichte er anderweitige ärztlichen Unterlagen ein, obwohl die Verordnung bereits im Juli 2025

D-5451/2025 Seite 9 ausgestellt worden war. Demnach ist davon auszugehen, dass keine me- dizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Sodann hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als selbständi- ger Schuh- und Kleiderhändler verdient; diese Tätigkeit könnte er ohne weiteres wieder aufnehmen. Im Übrigen verfügt er im Heimatland über mehrere Familienangehörige (Mutter, vier Geschwister), welche er bei Be- darf um Unterstützung bitten könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 27. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5451/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5451/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. März 2024 und 5. April 2024 wurde er zu seinen Asylgründen befragt respektive angehört, und am 17. April 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von B._______, der Ehefrau seines Bekannten C._______, einem Polizeikommissar, im März (...) bei ihr zuhause in D._______ zu Geschlechtsverkehr genötigt worden. Im April (...) habe sie ihn sodann unter einem Vorwand in ein Hotel in E._______ gelockt. Dort hätten sie nach dem Konsum von Alkohol erneut zusammen geschlafen. Beim Verlassen des Hotels seien sie von einem Arbeitskollegen von C._______ erkannt worden, und dieser habe gedroht, C._______ davon zu erzählen. Daraufhin sei er in sein Herkunftsdorf F._______ zu seiner Mutter gegangen. In der Folge habe er einen Anruf von seinem Freund G._______, dem Neffen von C._______, erhalten, welcher von dieser Angelegenheit erfahren und ihn beschimpft und bedroht habe. Er habe befürchtet, von C._______ umgebracht oder verhaftet zu werden, weshalb er mit Hilfe eines entfernt verwandten Polizeikommissars einen Pass beantragt und am (...) aus Kamerun ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe C._______ seine Schwester kontaktiert, nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihr mit der Schliessung ihres Geschäfts gedroht. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Seite seines Reisepasses, seinen Geburtsschein sowie Unterlagen zum Asylverfahren in Zypern zu den Akten (alles Kopien). B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (gleichentags zugestellt) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ausserdem beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 2. Juli 2025, Unterlagen betreffend die Teilnahme an einem Integrationsprogramm sowie ein Lebenslauf des Beschwerdeführers bei (alles in Kopie). Entgegen dem Beilagenverzeichnis auf der letzten Seite der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer keine Briefe von Familienmitgliedern zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sei nicht einzutreten, da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; demnach könne der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 27. August 2025 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er habe seiner Rechtsvertretung das Mandat entzogen, weshalb zukünftige Schreiben an ihn persönlich zu adressieren seien. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel zu den Akten: eine Fahndungsanzeige vom (...), zwei Vorladungen von Anfang (...), mehrere Unterlagen betreffend die Teilnahme an Ausbildungs- und Integrationskursen sowie eine ärztliche Verordnung für eine Psychotherapie vom 8. Juli 2025 (alles in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ob es sich bei der Auflistung im Beilagenverzeichnis («1. Les lettres des membres de familles») um einen Verschrieb handelt oder ob diese Briefe versehentlich der Beschwerde nicht beigelegt worden sind, vermag an den nachfolgenden Ausführungen nichts zu ändern. Schreiben von Verwandten haben aufgrund des mutmasslichen Gefälligkeitscharakter ohnehin nur einen äusserst geringen Beweiswert. Davon ist auch hier auszugehen, zumal eine relevante Bedeutung allfälliger Schreiben von Familienmitgliedern auch den Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist. Auf eine Nachforderung möglicher Briefe von Familienmitgliedern kann daher verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers mangle es in zentralen Punkten an einer hinreichenden Aussagequalität, und die Vorbringen seien repetitiv, unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass ihm seitens von C._______ eine konkrete Gefahr drohe. Dem sexuellen Übergriff von B._______ liege ferner kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, Anzeige zu erstatten. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe glaubhafte Aussagen zur erlittenen Verfolgung gemacht. Er sei von B._______ zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Er sei von ihr wirtschaftlich abhängig, da sie Kleider und Schuhe von ihm gekauft habe. Sodann sei es gut möglich, dass den Handlungen von B._______ ein asylbeachtliches Motiv zugrunde gelegen habe. Der Ehemann von B._______ sei ein einflussreicher Mann, und Kamerun sei kein Rechtsstaat, daher hätte es nichts gebracht, B._______ anzuzeigen. Er habe traumatische Erfahrungen gemacht, und auch seine Angehörigen seien wegen dieser Geschichte bedroht worden. Er sei in die Schweiz gekommen, um Schutz zu suchen und sich ein neues Leben aufzubauen. 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM wohl zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive am Bestehen einer effektiven Gefährdungssituation geäussert haben dürfte; daran dürften insbesondere auch die nachträglich (lediglich in Kopie) eingereichten Beweismittel zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer (Vorladungen, Fahndungsbefehl) nichts ändern. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offengelassen werden, da es bereits an der Asylrelevanz der Vorbringen fehlt. 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte, von C._______, dem Ehemann von B._______, verhaftet oder umgebracht zu werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Ausreise nie direkt und konkret von C._______ bedroht worden ist. Es bestehen sodann keine Indizien dafür, dass die heimatlichen Sicherheitsbehörden ihm aus asylbeachtlichen Gründen Schutz verweigern würden, wenn er zukünftig von C._______ angegriffen oder an Leib und Leben bedroht würde. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass er nun - nota bene erst rund sechs Jahre nach dem angeblichen Vorfall - wegen Ehebruchs und der Verursachung von Familienproblemen zum Nachteil von C._______ polizeilich gesucht wird und in diesem Zusammenhang zweifach vorgeladen wurde. Allerdings ergibt sich aus den Akten kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG für dieses angebliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Vielmehr ist sowohl aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers als auch gemäss dem im Fahndungsbefehl genannten Grund für die Suche davon auszugehen, dass der von B._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer begangene Ehebruch der Grund ist für das eingeleitete Verfahren. Das angebliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist daher als nicht asylrelevant zu erachten, zumal auch jegliche substanziierten Hinweise auf das Vorliegen eines Politmalus fehlen. 7.2 Im Weiteren fehlt es auch hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Nötigung durch B._______ an einem asylbeachtlichen Motiv. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufgrund einer Verfolgung durch B._______ ausgereist ist, zumal er sich freiwillig ein zweites Mal mit ihr getroffen hat und seine diesbezüglichen Aussagen darauf schliessen lassen, dass es damals zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. A23 F43 in fine). Schon aus diesem Grund lag im Ausreisezeitpunkt keine Verfolgung durch B._______ vor. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In den englischsprachigen Regionen Kameruns gilt die humanitäre und sicherheitspolitische Lage zwar als instabil, aber insgesamt herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstreckt und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5244/2025 vom 18. August 2025 E. 11.2 und D-1808/2025 vom 15. April 2025 E. 8.4.2, je mit m.w.H.). Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht aus einer der beiden anglophonen Regionen (Nordwest und Südwest), sondern aus F._______ und E._______ (beide in der Region West). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als generell zumutbar. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...) Jahre alte Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens keine relevanten gesundheitlichen Probleme geltend. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 reichte er zwar eine ärztliche Verordnung zur Psychotherapie ein, nannte dabei jedoch weder konkrete Beschwerden, noch reichte er anderweitige ärztlichen Unterlagen ein, obwohl die Verordnung bereits im Juli 2025 ausgestellt worden war. Demnach ist davon auszugehen, dass keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Sodann hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als selbständiger Schuh- und Kleiderhändler verdient; diese Tätigkeit könnte er ohne weiteres wieder aufnehmen. Im Übrigen verfügt er im Heimatland über mehrere Familienangehörige (Mutter, vier Geschwister), welche er bei Bedarf um Unterstützung bitten könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 27. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: