Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ersuchte am
19. November 2023 um Asyl in der Schweiz. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank Eurodac vom 21. November 2023 ergab, dass der Beschwer- deführer am 21. August 2023 in Italien aufgegriffen und gleichentags dak- tyloskopiert worden war. Zudem wurde gemäss dem informatisierten Per- sonennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Melde- stelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) aufgrund illegaler Einreise am 19. November 2023 eine Einreiseverweigerung gegen ihn verfügt.
B.b Am 28. November 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt.
B.c Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte das SEM am selbi- gen Tag die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdefüh- rers.
B.d Am 29. Januar 2024 ging infolge Verfristung die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers (wegen fehlender Antwort auf das Rückübernahmeersuchen) auf die italienischen Behörden über.
B.e Ebenfalls am 29. Januar 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kan- ton B._______ zugewiesen. D. Mit Vollmacht vom 22. Juli 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung des BAZ B._______ ihr Mandat an.
D-1808/2025 Seite 3 E. Mit Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 wurde das nationale Asylverfah- ren aufgenommen und der Beschwerdeführer wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. F. F.a Am 13. August 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Der ledige Beschwerdeführer brachte zu seiner Biographie zusam- menfassend vor, er sei in D._______ (Westregion Kameruns) geboren. Zwischen 1995 und 2005 habe er die Schule besucht, danach in Douala gelebt und eine Ausbildung als (….) absolviert. 2010 habe er während vier Jahren in E._______ gelebt und sei danach nach Douala zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine beiden Kinder und die Partnerin hätten nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm gelebt. Zu seinen Asylgründen legte er im Wesentlichen dar, dass ihn eines Tages ein Jugendfreund aus D._______ angerufen und ihn gebeten habe, für eine Weile bei ihm wohnen zu dürfen. Kurze Zeit später habe dieser Freund ihn darum gebeten, drei weitere Jugendfreunde bei sich aufzunehmen. Eines Abends habe ihn eine Nachbarin, die nebenan einen Laden geführt habe, gefragt, ob er Probleme mit den Behörden oder der Polizei habe. Weiter habe sie ihm erzählt, dass die Polizei im Quartier gewesen sei und seine Mitbewohner mittels Fotos gesucht habe. Daraufhin habe er seine Mitbe- wohner zur Rede gestellt und sie gefragt, weshalb sie von der Polizei ge- sucht würden, habe aber keine konkrete Antwort erhalten. Am nächsten Abend seien alle vier Mitbewohner zu Hause gewesen und er habe sie erneut aufgefordert zu erklären, weshalb sie gesucht würden. Da er wieder keine Antwort erhalten habe, habe er sie aufgefordert, auszuziehen. Auch habe ihn sein Vermieter angerufen und erklärt, dass er gefährliche Bandi- ten in seiner Wohnung beherberge. In der Nacht habe es plötzlich an der Türe geklopft und er habe durch das Fenster des Duschzimmers sehen können, dass ein respektive zwei Polizeiautos vor der Türe stehen würden. Die Polizei habe gedroht, die Türe aufzubrechen respektive ihn zuerst auf- gefordert, die Türe zu öffnen. Er und seine Freunde hätten umgehend durch ein hinteres Fenster die Flucht ergriffen und seien entkommen. Erst während der Flucht habe er erfahren, weshalb seine Freunde von der Po- lizei gesucht würden. Sie hätten erzählt, dass sie zu den Terroristen gehö- ren würden, die in der Region Noso Menschen umgebracht hätten. Nach gelungener Flucht aus seiner Wohnung habe er Douala und schliesslich Kamerun Ende Oktober oder im November 2021 auf illegalem Weg verlas- sen. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass die Wohnung von der
D-1808/2025 Seite 4 Polizei versiegelt worden sei und die kamerunischen Behörden ihm vor- werfen würden, Terroristen beherbergt zu haben. Er befürchte deshalb ver- haftet und verurteilt zu werden. In den Akten befindet sich eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwer- deführers. G. G.a Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G.b Am 14. August 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kan- tons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 4. Dezember 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. I. Am 29. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am 13. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie- sen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. K. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. März 2025 (Datum Post- stempel) die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 beim Bundesver- waltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
D-1808/2025 Seite 5 Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung. L. Am 17. März 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-1808/2025 Seite 6 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfas- send damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, gesuchte Ter- roristen in seiner Wohnung beherbergt zu haben und ihm dies in strafrecht- licher Weise von den kamerunischen Behörden zur Last gelegt werde, nicht glaubhaft seien und diese insgesamt den Anforderungen an Art. 7
D-1808/2025 Seite 7 AsylG nicht genügten. Bezüglich der Schilderungen, wie und zu welchem Zeitpunkt er von den kriminellen Aktivitäten seiner Freunde erfahren habe, sei es zudem zu Widersprüchen gekommen. Auch das Vorbringen zum Po- lizeieinsatz in seiner Wohnung habe er an der Anhörung und der ergän- zenden Anhörung unterschiedlich dargelegt. Obwohl er an der Anhörung mehrmals aufgefordert worden sei, sich insbesondere zu den Gesprächen mit seinen Mitbewohnern über deren Verfolgungsgründe zu äussern, seien die geschilderten Ereignisse insgesamt erlebnisarm, substanzlos und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen. Er habe weder wesentliche Ausführungen zu seinen inneren Gedankenvorgängen oder Emotionen zum Geschehen und in Bezug auf seine Reaktionen nach dem Geständnis seiner Mitbewohner darzulegen vermocht, noch darauf, dass diese Men- schen getötet und terroristische Tätigkeiten verübt hätten. Ferner sei es ihm nicht gelungen, den Besuch der Polizei und die konkrete Flucht aus seiner Wohnung detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben, vielmehr habe er lediglich wiederholt, dass er keine Zeit gehabt habe nachzuden- ken, und dass ihm seine Freunde geraten hätten, zu fliehen, da die Polizei ihn ebenfalls verhaften und verurteilen würde. Seine Schilderungen seien bar jeglicher Einzelheiten und Konkretisierungen, die verlangt werden könnten, wenn die betroffene Person mit derselben Biographie, Bildung und Alter wie er das Gesagte tatsächlich erlebt hätte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Stand- punkt, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei, da die kamerunischen Behörden ihm vorwerfen würden, wissentlich Terroristen beherbergt zu haben. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass er in indivi- dueller Weise durch die heimatlichen Behörden verfolgt werde und seine Wohnung seither behördlich versiegelt sei, ungenügend berücksichtigt, den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erstellt und seine Aussagen nicht in den Kontext seiner gesamten Situation und der emotionalen Belastung zum Fluchtzeitpunkt unberücksichtigt gelassen. Auch seien die vorgeleg- ten Beweismittel, die seine Verfolgung belegten, nicht ausreichend gewür- digt worden. Nach dem Erhalt seines negativen Asylentscheids habe er seine Schwester in Kamerun kontaktiert und sie gebeten, einen Anwalt bei- zuziehen. Der Anwalt habe sich jedoch geweigert, seinen Fall zu überneh- men und habe zudem seiner Schwester abgeraten, selber bei den Behör- den vorstellig zu werden, um nicht ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten. Deshalb könne er die stattgefundene Hausdurchsuchung nicht mit Beweis- mitteln belegen. Er habe sich einer Strafverfolgung entzogen und sei illegal ausgereist. Ihm drohten Haft und unverhältnismässige Bestrafung. Die von der Vorinstanz behauptete fehlende Glaubhaftigkeit und die angeblichen
D-1808/2025 Seite 8 Widersprüche seiner Schilderungen seien unzutreffend. In der ergänzen- den Anhörung habe er lediglich Details der Vorbringen der ersten Anhörung präzisiert und könne keine Widersprüche erkennen. Es sei nachvollzieh- bar, dass die Wiedergabe von Ereignissen, welche bereits sehr lange zu- rückliegen würden, teilweise kleinere Abweichungen beinhalten könne. Ferner sei ausser Acht gelassen worden, dass es bei traumatischen Ereig- nissen vorkommen könne, dass die betreffende Person Mühe mit der Wi- dergabe von Details habe. Zudem sei es ihm aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht möglich, komplexe und traumatische Erlebnisse sub- stanziiert und erlebnisgeprägt widerzugeben. Zum vorinstanzlichen Vor- halt, wonach seine Ausführungen zu seinen inneren Gedankenvorgängen oder Emotionen unsubstanziiert ausgefallen seien, sei anzumerken, dass die Verarbeitung und Darstellung von Emotionen in traumatischen Situati- onen individuell unterschiedlich seien, weshalb die Erwartung, dass er als introvertierte Person spontan und detailliert über seine inneren Reaktions- muster hätte berichten müssen, unrealistisch sei und seine Traumata der Ereignisse ausser Acht lasse. Insgesamt habe er seine Fluchtmotive de- tailliert geschildert und ein stimmiges Bild des Geschehens wiedergegeben sowie mit der Zeichnung seiner Wohnung und der unmittelbaren Umge- bung die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung untermalt.
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an Art. 7 AsylG und somit auch denjenigen an Art. 3 AsylG nicht stand- halten. Seine geltend gemachten psychischen Belastungen, welche er we- der während den beiden Anhörungen erwähnte noch ärztlich belegte, er- scheinen unbehelflich, um die zahlreichen Ungereimtheiten und zentralen Widersprüche zur Verfolgung durch die kamerunischen Behörden zu erklä- ren. Gemäss ständiger Rechtsprechung vermag auch eine ärztlich diag- nostizierte posttraumatische Belastungsstörung nur ein erlebtes Trauma zu belegen, jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Umstände oder Behauptungen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H., bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 7). Ausserdem kann auch von einer Person mit geringer Bildung durchaus erwartet werden, dass sie ausführlich Ereignisse darzulegen vermag, wenn sie diese tat- sächlich erlebt hat. Insgesamt wirken seine Schilderungen unsubstanziiert und entbehren teilweise der allgemeinen Logik. Sodann gelang es ihm mangels Einreichung entsprechender Dokumente nicht zu belegen, dass er in seinem Heimatland wegen wissentlicher Beherbergung von Terroris- ten strafrechtlich verfolgt wird. Zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner
D-1808/2025 Seite 9 Fluchtgründe ist auf die ausführlichen sowie überzeugenden Ausführungen der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A41/12 S. 5-8), welchen er in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen ver- mochte. Nach dem Gesagten erweist sich auch der nicht weiter begründete Vorhalt einer falschen Erstellung des Sachverhalts sowie einer fehlenden Berücksichtigung seines psychischen Zustandes als haltlos. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben sein sollen, zumal in den Akten als einziges Beweismittel eine Kopie der Ge- burtsurkunde eingereicht wurde, welche zwar seine Identität, jedoch nicht seine Verfolgung zu belegen vermag.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft dar- zulegen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimat- land verfolgt wurde oder eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1808/2025 Seite 10
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
D-1808/2025 Seite 11 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kame- run keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch sig- nifikant zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. Au- gust 2024 E. 8.4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer lebte seit 2005 in Douala
– mit einem vierjährigen Aufenthalt in E._______ – in der französischspra- chigen Region Littoral (vgl. SEM-Akte 26/11, F17-20). Dieses Gebiet ist vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen nicht direkt betroffen. Eine Wegweisung dorthin erweist sich als zumutbar.
E. 8.4.3 Auch aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schul- bildung und über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (…), wobei er eige- nen Angaben zufolge zuletzt selbständig tätig war und bis zu seiner Aus- reise aus Kamerun gearbeitet hat sowie eigenständig für seinen Lebens- unterhalt aufgekommen ist. Er hat eine Partnerin und zwei Kinder, welche in Douala leben. Seine Eltern und seine Geschwister leben ebenfalls in Kamerun (vgl. SEM-Akte A26/11 F27-42, F48-51). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen und sei- nes sozialen Netzwerkes in Kamerun zu reintegrieren und seine Arbeit als (…) wieder aufzunehmen. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts ge- gen einen Vollzug der Wegweisung, zumal es sich bei seinem (…), den er bereits im Heimatland behandeln liess, oder bei seinem bisher unbehan- delten schmerzenden (…) um keine gravierenden Erkrankungen handelt (vgl. SEM-Akte A26/11 F6-10). Angesichts seiner individuellen Situation
D-1808/2025 Seite 12 erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten – jedoch nicht belegten – prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvor- schusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1808/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrchterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1808/2025 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A.________, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (.... Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ersuchte am 19. November 2023 um Asyl in der Schweiz. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac vom 21. November 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2023 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. Zudem wurde gemäss dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) aufgrund illegaler Einreise am 19. November 2023 eine Einreiseverweigerung gegen ihn verfügt. B.b Am 28. November 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. B.c Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte das SEM am selbigen Tag die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. B.d Am 29. Januar 2024 ging infolge Verfristung die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers (wegen fehlender Antwort auf das Rückübernahmeersuchen) auf die italienischen Behörden über. B.e Ebenfalls am 29. Januar 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Vollmacht vom 22. Juli 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ B._______ ihr Mandat an. E. Mit Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 wurde das nationale Asylverfahren aufgenommen und der Beschwerdeführer wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. F. F.a Am 13. August 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Der ledige Beschwerdeführer brachte zu seiner Biographie zusammenfassend vor, er sei in D._______ (Westregion Kameruns) geboren. Zwischen 1995 und 2005 habe er die Schule besucht, danach in Douala gelebt und eine Ausbildung als (....) absolviert. 2010 habe er während vier Jahren in E._______ gelebt und sei danach nach Douala zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine beiden Kinder und die Partnerin hätten nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm gelebt. Zu seinen Asylgründen legte er im Wesentlichen dar, dass ihn eines Tages ein Jugendfreund aus D._______ angerufen und ihn gebeten habe, für eine Weile bei ihm wohnen zu dürfen. Kurze Zeit später habe dieser Freund ihn darum gebeten, drei weitere Jugendfreunde bei sich aufzunehmen. Eines Abends habe ihn eine Nachbarin, die nebenan einen Laden geführt habe, gefragt, ob er Probleme mit den Behörden oder der Polizei habe. Weiter habe sie ihm erzählt, dass die Polizei im Quartier gewesen sei und seine Mitbewohner mittels Fotos gesucht habe. Daraufhin habe er seine Mitbewohner zur Rede gestellt und sie gefragt, weshalb sie von der Polizei gesucht würden, habe aber keine konkrete Antwort erhalten. Am nächsten Abend seien alle vier Mitbewohner zu Hause gewesen und er habe sie erneut aufgefordert zu erklären, weshalb sie gesucht würden. Da er wieder keine Antwort erhalten habe, habe er sie aufgefordert, auszuziehen. Auch habe ihn sein Vermieter angerufen und erklärt, dass er gefährliche Banditen in seiner Wohnung beherberge. In der Nacht habe es plötzlich an der Türe geklopft und er habe durch das Fenster des Duschzimmers sehen können, dass ein respektive zwei Polizeiautos vor der Türe stehen würden. Die Polizei habe gedroht, die Türe aufzubrechen respektive ihn zuerst aufgefordert, die Türe zu öffnen. Er und seine Freunde hätten umgehend durch ein hinteres Fenster die Flucht ergriffen und seien entkommen. Erst während der Flucht habe er erfahren, weshalb seine Freunde von der Polizei gesucht würden. Sie hätten erzählt, dass sie zu den Terroristen gehören würden, die in der Region Noso Menschen umgebracht hätten. Nach gelungener Flucht aus seiner Wohnung habe er Douala und schliesslich Kamerun Ende Oktober oder im November 2021 auf illegalem Weg verlassen. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass die Wohnung von der Polizei versiegelt worden sei und die kamerunischen Behörden ihm vorwerfen würden, Terroristen beherbergt zu haben. Er befürchte deshalb verhaftet und verurteilt zu werden. In den Akten befindet sich eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. G. G.a Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G.b Am 14. August 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 4. Dezember 2024 bei und ersuchte um Akteneinsicht. I. Am 29. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am 13. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. K. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. März 2025 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. L. Am 17. März 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfassend damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, gesuchte Terroristen in seiner Wohnung beherbergt zu haben und ihm dies in strafrechtlicher Weise von den kamerunischen Behörden zur Last gelegt werde, nicht glaubhaft seien und diese insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Bezüglich der Schilderungen, wie und zu welchem Zeitpunkt er von den kriminellen Aktivitäten seiner Freunde erfahren habe, sei es zudem zu Widersprüchen gekommen. Auch das Vorbringen zum Polizeieinsatz in seiner Wohnung habe er an der Anhörung und der ergänzenden Anhörung unterschiedlich dargelegt. Obwohl er an der Anhörung mehrmals aufgefordert worden sei, sich insbesondere zu den Gesprächen mit seinen Mitbewohnern über deren Verfolgungsgründe zu äussern, seien die geschilderten Ereignisse insgesamt erlebnisarm, substanzlos und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen. Er habe weder wesentliche Ausführungen zu seinen inneren Gedankenvorgängen oder Emotionen zum Geschehen und in Bezug auf seine Reaktionen nach dem Geständnis seiner Mitbewohner darzulegen vermocht, noch darauf, dass diese Menschen getötet und terroristische Tätigkeiten verübt hätten. Ferner sei es ihm nicht gelungen, den Besuch der Polizei und die konkrete Flucht aus seiner Wohnung detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben, vielmehr habe er lediglich wiederholt, dass er keine Zeit gehabt habe nachzudenken, und dass ihm seine Freunde geraten hätten, zu fliehen, da die Polizei ihn ebenfalls verhaften und verurteilen würde. Seine Schilderungen seien bar jeglicher Einzelheiten und Konkretisierungen, die verlangt werden könnten, wenn die betroffene Person mit derselben Biographie, Bildung und Alter wie er das Gesagte tatsächlich erlebt hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei, da die kamerunischen Behörden ihm vorwerfen würden, wissentlich Terroristen beherbergt zu haben. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass er in individueller Weise durch die heimatlichen Behörden verfolgt werde und seine Wohnung seither behördlich versiegelt sei, ungenügend berücksichtigt, den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erstellt und seine Aussagen nicht in den Kontext seiner gesamten Situation und der emotionalen Belastung zum Fluchtzeitpunkt unberücksichtigt gelassen. Auch seien die vorgelegten Beweismittel, die seine Verfolgung belegten, nicht ausreichend gewürdigt worden. Nach dem Erhalt seines negativen Asylentscheids habe er seine Schwester in Kamerun kontaktiert und sie gebeten, einen Anwalt beizuziehen. Der Anwalt habe sich jedoch geweigert, seinen Fall zu übernehmen und habe zudem seiner Schwester abgeraten, selber bei den Behörden vorstellig zu werden, um nicht ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten. Deshalb könne er die stattgefundene Hausdurchsuchung nicht mit Beweismitteln belegen. Er habe sich einer Strafverfolgung entzogen und sei illegal ausgereist. Ihm drohten Haft und unverhältnismässige Bestrafung. Die von der Vorinstanz behauptete fehlende Glaubhaftigkeit und die angeblichen Widersprüche seiner Schilderungen seien unzutreffend. In der ergänzenden Anhörung habe er lediglich Details der Vorbringen der ersten Anhörung präzisiert und könne keine Widersprüche erkennen. Es sei nachvollziehbar, dass die Wiedergabe von Ereignissen, welche bereits sehr lange zurückliegen würden, teilweise kleinere Abweichungen beinhalten könne. Ferner sei ausser Acht gelassen worden, dass es bei traumatischen Ereignissen vorkommen könne, dass die betreffende Person Mühe mit der Widergabe von Details habe. Zudem sei es ihm aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht möglich, komplexe und traumatische Erlebnisse substanziiert und erlebnisgeprägt widerzugeben. Zum vorinstanzlichen Vorhalt, wonach seine Ausführungen zu seinen inneren Gedankenvorgängen oder Emotionen unsubstanziiert ausgefallen seien, sei anzumerken, dass die Verarbeitung und Darstellung von Emotionen in traumatischen Situationen individuell unterschiedlich seien, weshalb die Erwartung, dass er als introvertierte Person spontan und detailliert über seine inneren Reaktionsmuster hätte berichten müssen, unrealistisch sei und seine Traumata der Ereignisse ausser Acht lasse. Insgesamt habe er seine Fluchtmotive detailliert geschildert und ein stimmiges Bild des Geschehens wiedergegeben sowie mit der Zeichnung seiner Wohnung und der unmittelbaren Umgebung die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung untermalt. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG und somit auch denjenigen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine geltend gemachten psychischen Belastungen, welche er weder während den beiden Anhörungen erwähnte noch ärztlich belegte, erscheinen unbehelflich, um die zahlreichen Ungereimtheiten und zentralen Widersprüche zur Verfolgung durch die kamerunischen Behörden zu erklären. Gemäss ständiger Rechtsprechung vermag auch eine ärztlich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nur ein erlebtes Trauma zu belegen, jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Umstände oder Behauptungen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H., bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 7). Ausserdem kann auch von einer Person mit geringer Bildung durchaus erwartet werden, dass sie ausführlich Ereignisse darzulegen vermag, wenn sie diese tatsächlich erlebt hat. Insgesamt wirken seine Schilderungen unsubstanziiert und entbehren teilweise der allgemeinen Logik. Sodann gelang es ihm mangels Einreichung entsprechender Dokumente nicht zu belegen, dass er in seinem Heimatland wegen wissentlicher Beherbergung von Terroristen strafrechtlich verfolgt wird. Zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe ist auf die ausführlichen sowie überzeugenden Ausführungen der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A41/12 S. 5-8), welchen er in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermochte. Nach dem Gesagten erweist sich auch der nicht weiter begründete Vorhalt einer falschen Erstellung des Sachverhalts sowie einer fehlenden Berücksichtigung seines psychischen Zustandes als haltlos. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben sein sollen, zumal in den Akten als einziges Beweismittel eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht wurde, welche zwar seine Identität, jedoch nicht seine Verfolgung zu belegen vermag. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt wurde oder eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Trotz politischer und interethnischer Spannungen herrscht in Kamerun keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze kamerunische Staatsgebiet erstrecken würde und eine Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.2 und E-1747/2020 vom 4. August 2022 E. 10.2). Die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den englischsprachigen Regionen gilt zwar als instabil; die Zahl der Konfliktvorfälle ist seit Mitte 2022 jedoch signifikant zurückgegangen (vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer lebte seit 2005 in Douala - mit einem vierjährigen Aufenthalt in E._______ - in der französischsprachigen Region Littoral (vgl. SEM-Akte 26/11, F17-20). Dieses Gebiet ist vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen nicht direkt betroffen. Eine Wegweisung dorthin erweist sich als zumutbar. 8.4.3 Auch aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...), wobei er eigenen Angaben zufolge zuletzt selbständig tätig war und bis zu seiner Ausreise aus Kamerun gearbeitet hat sowie eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist. Er hat eine Partnerin und zwei Kinder, welche in Douala leben. Seine Eltern und seine Geschwister leben ebenfalls in Kamerun (vgl. SEM-Akte A26/11 F27-42, F48-51). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen und seines sozialen Netzwerkes in Kamerun zu reintegrieren und seine Arbeit als (...) wieder aufzunehmen. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal es sich bei seinem (...), den er bereits im Heimatland behandeln liess, oder bei seinem bisher unbehandelten schmerzenden (...) um keine gravierenden Erkrankungen handelt (vgl. SEM-Akte A26/11 F6-10). Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrchterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: